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Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19742
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974
Geändert durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 19943 (Stand am 28. Mai 2002) Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats - in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember
1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist; in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu gewährleisten; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist; in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine
wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden
Menschenrechte gesichert werden; entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt
sind und ein gemeinsames Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung
der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erklärung aufgeführter
Rechte zu unternehmenhaben folgendes vereinbart:
Art. 1
Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035 1
Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen
Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der
französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen
Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann bei der Eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).
2
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).
3 Siehe
SR
0.101.09 Art. 1, 2 Ziff. 1-3 0.101
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1
Menschenrechte und Grundfreiheiten 2
0.101
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Art. 2
Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf
absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein
Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich
vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b)
jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
Art. 3
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt a)
eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den
Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; b)
eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die
Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; c)
eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen
das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d)
eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Art. 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in
den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen
werden:
a)
rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
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b)
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c)
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung
vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht,
dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d)
rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter
Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e)
rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender
Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f)
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist4 in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind
und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug
betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur
Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie
hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das
Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht
zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug
nicht rechtmässig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Art. 6
Recht auf ein faires Verfahren (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens
ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung 4 Redaktionelle
Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz).
Menschenrechte und Grundfreiheiten 4
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oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es
verlangen oder -soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter
besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege
beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a)
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu werden; b)
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu
haben;
c)
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich
den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist; d)
Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung
und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu
erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e)
unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie
die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art. 7
Keine Strafe ohne Gesetz (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte
Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von
den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Art. 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist
für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz
der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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Art. 9
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,
und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit
anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von
Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 10
Freiheit der Meinungsäusserung (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen
eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;
sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit
oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des
guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.
Art. 11
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und
sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum
Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
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Art. 12
Recht auf Eheschliessung Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und
eine Familie zu gründen.
Art. 13
Recht auf wirksame Beschwerde Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten
verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Art. 14
Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne
Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Art. 15
Abweichen im Notstandsfall (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in
dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es
die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu
den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in
keinem Fall abgewichen werden.
(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet
den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Massnahmen
und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über
den Zeitpunkt, zu dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Art. 16
Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen
Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Art. 17
Verbot des Missbrauchs der Rechte Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und
Konvention
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Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention
vorgesehen ist.
Art. 18
Begrenzung der Rechtseinschränkungen Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und
Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Art. 19
Errichtung des Gerichtshofs Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird
ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof"
bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Art. 20
Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.
Art. 21
Voraussetzungen für das Amt (1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die
Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder
Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer
Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung
dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Art. 22
Wahl der Richter
(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts
neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Art. 23
Amtszeit
(1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch
endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei
Jahren.
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(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren
Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter
nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch
kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung
Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
(5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht
abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
Art. 24
Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 25
Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
Art. 26
Plenum des Gerichtshofs Das Plenum des Gerichtshofs a)
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre;
ihre Wiederwahl ist zulässig, b)
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum, c)
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist
zulässig,
d)
beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und e)
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Art. 27
Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der
Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und
in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs
bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
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(2) Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für den als
Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist
oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte
Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
(3) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an
die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt
hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der
Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat
mitgewirkt hat.
Art. 28
Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene
Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine
solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung
ist endgültig.
Art. 29
Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und
Begründetheit
(1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die
Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.
Art. 30
Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der
Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil
des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr
Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Art. 31
Befugnisse der Grossen Kammer Die Grosse Kammer
a)
entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden,
wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat
oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und b)
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
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Art. 32
Zuständigkeit des Gerichtshofs (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung
dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen
er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befasst wird.
(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 33
Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung
dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei
anrufen.
Art. 34
Individualbeschwerden Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation
oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt
zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Art. 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller
innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten
Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die a)
anonym ist oder
b)
im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für
unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen
dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält.
(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für
unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Art. 36
Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen
ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt,
Konvention
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berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen
Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person,
die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen
oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Art. 37
Streichung von Beschwerden (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme
geben, dass
a)
der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, b)
die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder c)
eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der
Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt
sind, dies erfordert.
(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register
anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Art. 38
Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung (1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so a)
setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und
nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben
alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren; b)
hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung
auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.
Art. 39
Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung,
die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Art. 40
Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
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(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich,
soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Art. 41
Gerechte Entschädigung Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt
worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur
eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht
der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies
notwendig ist.
Art. 42
Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Art. 43
Verweisung an die Grosse Kammer (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede
Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer
beantragen.
(2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an,
wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von
allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.
Art. 44
Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig, a)
wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die
Grosse Kammer nicht beantragen werden, b)
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der
Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder c)
wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach
Artikel 43 abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Art. 45
Begründung der Urteile und Entscheidungen (1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
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(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der
Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung
darzulegen.
Art. 46
Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie
Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.
Art. 47
Gutachten
(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu
betreffen.
(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmass der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen
dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der
Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
(3) Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
Art. 48
Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Art. 49
Begründung der Gutachten (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung
der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Art. 50
Kosten des Gerichtshofs Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
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Art. 51
Privilegien und Immunitäten der Richter Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats5 und den aufgrund jenes Artikels
geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen
Art. 52
Anfragen des Generalsekretärs Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei,
auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention
in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
Art. 53
Wahrung anerkannter Menschenrechte Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt
werden.
Art. 54
Befugnisse des Ministerkomitees Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats6 übertragenen Befugnisse.
Art. 55
Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer
Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung
oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Art. 56
Räumlicher Geltungsbereich (1) Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Konvention
vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab
dem dreissigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
5 SR
0.192.030
6 SR
0.192.030
Konvention
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0.101
(3) In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung
der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
(4) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Art. 57
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der
Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes
Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Art. 58
Kündigung
(1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem
Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
(2) Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen
aus dieser Konvention in bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden
der Kündigung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser
Verpflichtungen darstellen.
(3) Mit derselben Massgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft
im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
(4) Die Konvention kann in bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine
Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden
Art. 59
Unterzeichnung und Ratifikation (1) Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung
auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Menschenrechte und Grundfreiheiten 16
0.101
(4) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats
das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Konvention
17
0.101
Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. Juni 2001 Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Albanien*
2. Oktober
1996
2. Oktober
1996
Andorra*
22. Januar
1996
22. Januar
1996
Belgien*
14. Juni
1955
14. Juni
1955
Bulgarien
7. September
1992
7. September
1992
Dänemark*
13. April
1953
3. September
1953
Deutschland*
5. Dezember
1952
3. September
1953
Estland*
16. April
1996
16. April
1996
Finnland*
10. Mai
1990
10. Mai
1990
Frankreich*
3. Mai
1974
3. Mai
1974
Georgien
20. Mai
1999
20. Mai
1999
Griechenland*
28. November
1974
28. November
1974
Irland*
25. Februar
1953
3. September
1953
Island*
29. Juni
1953
3. September
1953
Italien*
26. Oktober
1955
26. Oktober
1955
Kroatien*
5. November
1997
5. November
1997
Lettland*
27. Juni
1997
27. Juni
1997
Liechtenstein*
8. September
1982
8. September
1982
Litauen*
20. Juni
1995
20. Juni
1995
Luxemburg*
3. September
1953
3. September
1953
Malta*
23. Januar
1967
23. Januar
1967
Mazedonien*
10. April
1997
10. April
1997
Moldova*
12. September
1997
12. September
1997
Niederlande
31. August
1954
31. August
1954
Niederländische Antillen 1. Dezember
1955**
31. Dezember
1955
Norwegen*
15. Januar
1952
3. September
1953
Österreich*
3. September
1958
3. September
1958
Polen
19. Januar
1993
19. Januar
1993
Portugal*
9. November
1978
9. November
1978
Rumänien*
20. Juni
1994
20. Juni
1994
Russland*
5. Mai
1998
5. Mai
1998
San Marino*
22. März
1989
22. März
1989
Schweden*
4. Februar
1952
3. September
1953
Schweiz*
28. November
1974
28. November
1974
Slowakei*
18. März
1992***
1. Januar
1993
Slowenien*
28. Juni
1994
28. Juni
1994
Spanien*
4. Oktober
1979
4. Oktober
1979
Tschechische Republik* 18. März
1992***
1. Januar
1993
Türkei
18. Mai
1954
18. Mai
1954
Ukraine*
11. September
1997
11. September
1997
Ungarn
5. November
1992
5. November
1992
Vereinigtes Königreich 8. März
1951
3. September
1953
Anguilla
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Bermudas
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Britische Jungferninseln 23. Oktober
1953**
23. November
1953
Menschenrechte und Grundfreiheiten 18
0.101
Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Falklandinseln
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Gibraltar
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Guernsey
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Insel Man
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Jersey
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Kaimaninseln
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Montserrat
23. Oktober
1953**
23. November
1953
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da
Cunha)
23. Oktober
1953**
23. November
1953
Turks- und Caicosinseln 23. Oktober
1953**
23. November
1953
Zypern*
6. Oktober
1962
6. Oktober
1962
*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
** Anwendungserklärung nach Art. 56.
***
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Tschechoslowakei.
Vorbehalte und Erklärungen Albanien
Erklärung gemäss Art. 25 der Konvention Die Republik Albanien erklärt, dass sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkennt in Bezug auf Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die Opfer einer
von der Konvention sowie den Zusatzprotokollen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 7 anerkannten Menschenrechtsverletzung geworden sind, in Fällen, in denen die Verletzung der
in diesen Dokumenten garantierten Menschenrechte nach Rechtswirksamwerden dieser Vertragsinstrumente für Albanien erfolgt ist.
Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Die Republik Albanien erklärt - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffs Auslegung
und Anwendung der Konvention sowie der Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7
in Fällen, in denen die Verletzung der garantierten Rechte nach dem Rechtswirksamwerden dieser Vertragsinstrumente erfolgt ist, anzuerkennen.
Andorra
Nach Artikel 64 der Konvention macht die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Vorbehalte: 7 SR
0.101.07
Konvention
19
0.101
Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention, der sich auf den Freiheitsentzug
bezieht, finden unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums
Andorra Anwendung.
Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention, die sich auf das Recht auf die
Bildung von Arbeitgeber-, Berufs- und Gewerkschaftsverbänden beziehen, finden
insoweit Anwendung, als sie zu den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra nicht im Widerspruch stehen.
Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, der sich auf den Fall eines Krieges oder öffentlichen Notstands bezieht, finden nach Massgabe des Artikels 42 der
Verfassung des Fürstentums Andorra Anwendung.
Allgemeine Erklärung Die Regierung des Fürstentums Andorra tritt zwar entschlossen dafür ein, Abweichungen von übernommenen Verpflichtungen weder vorzusehen noch zu billigen,
doch hält sie es für notwendig, darauf hinzuweisen, dass sie wegen der geringen Gebietsausdehnung des Staates genötigt ist, den Fragen des Aufenthalts, der Arbeit und
der sozialen Massnahmen in Bezug auf Ausländer besondere Aufmerksamkeit zu
widmen, auch wenn diese Fragen von der Konvention nicht erfasst sind.
Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Konvention erklärt die Regierung des Fürstentums Andorra, dass sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte anerkennt, Gesuche jeglicher natürlicher Person, jeglicher nichtstaatlicher Organisation oder jeglicher Personenvereinigung entgegenzunehmen, die
Opfer einer von der Konvention anerkannten Menschenrechtsverletzung geworden
ist, nachdem diese Konvention für das Fürstentum Andorra in Kraft getreten ist.
Die vorliegende Erklärung ist für eine Zeitdauer von drei Jahren gerechnet nach ihrer
Hinterlegung beim Generalsekretär gültig und kann auf keinen Fall stillschweigend
erneuert werden.
Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Die Regierung des Fürstentums Andorra anerkennt gemäss Artikel 46 Absätze 1 und
2 der Konvention die obligatorische Gerichtsbarkeit ohne besondere Vereinbarung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die
sich auf die Auslegung und Anwendung dieser Konvention nach deren Inkrafttreten
für das Fürstentum Andorra beziehen.
Die vorliegende Erklärung ist für eine Zeitdauer von drei Jahren gerechnet nach ihrer
Hinterlegung beim Generalsekretär gültig und kann auf keinen Fall stillschweigend
erneuert werden.
Menschenrechte und Grundfreiheiten 20
0.101
Belgien
Belgien anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren einesteils, ab 30. Juni 1997, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention), durch Gesuche über die in der
Konvention und in den Artikeln 1-4 des Protokolls Nr. 4 anerkannten
Rechte angegangen zu werden; andernteils, ab 29. Juni 1997, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle
Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 beziehen.
Dänemark
Dänemark anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab 5. April 1997 1.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention), durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche
Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich
durch eine Verletzung der in der Konvention, im Zusatzprotokoll, im Protokoll Nr. 4 und im Protokoll Nr. 78 anerkannten Rechte durch Dänemark beschwert fühlt; 2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzprotokolls, des Protokolls Nr. 4 und des Protokolls Nr. 7.
Deutschland
Nach Artikel 57 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, dass sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den
Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt: «Eine Tat kann
nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde.»
Die Bundesrepublik Deutschland erneuert, ab 1. Juli 1994 für den Zeitraum von fünf
Jahren, ihre Anerkennung 1.
der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 und im Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963
anerkannten Rechte;
2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 und des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963.
8
SR 0.101.07
Konvention
21
0.101
Estland
Die Republik Estland erklärt nach Artikel 64 der Konvention, dass sie bis zur Beschlussfassung über Änderungen der Zivilprozessordnung innerhalb eines Jahres
nach Wirksamwerden der Ratifikationsurkunde das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Anhörung vor einem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, insoweit als die in den Artikeln 292 und 298
der Zivilprozessordnung (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] I 1993, 31/32,
538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57) vorgesehenen Fälle durch schriftliches
Verfahren entschieden werden können.
Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Gemäss Artikel 25 anerkennt Estland für einen Zeitraum von drei Jahren nach der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte durch ein an den Generalsekretär des Europarats gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, jeder nichtstaatlichen Organisation oder
jeder Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der
in der vorliegenden Konvention sowie in den Artikeln 1-4 des Protokolls Nr. 4 und
der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 79 anerkannten Rechte beschwert fühlt.
Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Gemäss Artikel 46 anerkennt Estland für einen Zeitraum von drei Jahren nach der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit und
ohne besonderes Abkommen, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung der vorliegenden Konvention sowie der Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 7.
Finnland
Nach Artikel 57 der Konvention macht Finnland folgenden Vorbehalt bezüglich des
in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierten Rechtes, öffentlich gehört zu werden: Finnland kann vorerst ein Recht auf öffentliche Anhörung nicht garantieren, soweit
die derzeitigen finnischen Gesetze ein solches Recht nicht vorsehen. Das gilt für folgendes: 1.
Verfahren vor dem Obersten Gericht nach Kapitel 30 Abschnitte 20 der Gerichtsprozessordnung, Verfahren vor Wassergerichten, die nach Kapitel 16
Abschnitt 14 des Wassergesetzes durchgeführt werden, Verfahren vor den
Berufungsgerichten bezüglich Prüfung von Petitions-, Zivil und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, sowie bezüglich der Prüfung von Strafverfahren, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997
vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf welche die geltenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht angewendet wurden, und Verfahren
vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zi9 SR
0.101.07
Menschenrechte und Grundfreiheiten 22
0.101
vilverfahren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die
Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über
die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, sowie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist; 2. Verfahren vor den Kreisverwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht nach Abschnitt 16 des Gesetzes über die Kreisverwaltungsgerichte und nach Abschnitt 15 des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht;
Die Republik Finnland nimmt den in Absatz 2 genannten Vorbehalt zurück;
ausgenommen sind jedoch die Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe
auf Grund eines Beschlusses, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über das
Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, und die
Prüfung einer Berufung in einer solchen Angelegenheit vor einer übergeordneten Berufungsinstanz.
3.
Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem erstinstanzlichen Gericht
nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht; 4.
Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle.
Da aufgrund der Änderungen der Bestimmungen über das Verfahren vor den Berufungsgerichten sowohl die Bestimmungen über das Verfahren vor den Berufungsgerichten als auch die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Obersten Gericht
kein Hindernis mehr dafür sind, eine öffentliche Anhörung nach Artikel 6 Absatz 1
der Konvention - im Sinne der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte - abzuhalten, und da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, um sie, was Verfahren vor dem Versicherungsgericht und der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle anbelangt,
dem Artikel 6 Absatz 1 der Konvention besser anzupassen, nimmt Finnland den in Absatz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren
vor dem Obersten Gericht betrifft; ausgenommen ist die Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Bezirksgerichts vor dem 1. Mai 1998, als die Änderungen der Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind, ergangen ist.
Finnland nimmt auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorbehalte zurück;
ausgenommen ist die Prüfung von Fällen, die vor Inkrafttreten der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht und zur Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung am 1. April 1999 anhängig geworden sind.
Frankreich
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden folgende Erklärungen abgegeben:
Konvention
23
0.101
Artikel 5 und 6. Gestützt auf Artikel 57 der Konvention macht die französische Regierung zu den Artikeln 5 und 6 den Vorbehalt, dass dieselben kein Hindernis für die
Anwendung der im Gesetz Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die Rechtsstellung
von Militärpersonen enthaltenen Bestimmungen von Artikel 27 über die Disziplinarordnung in den Armeen und derjenigen in Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein dürfen.
Artikel 15 (Absatz 1). Gestützt auf Artikel 57 der Konvention macht die französische
Regierung einen Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, dass einerseits die
aufgezählten Umstände in Artikel 16 der Verfassung für deren Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die
Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom
3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes, die die Anwendung dieser Texte erlauben, als dem Gegenstand des Artikels 15 der Konvention entsprechend zu verstehen sind und dass andererseits für die Auslegung und Anwendung des Artikels 16
der Verfassung der Republik die Worte «in dem Umfang, den die Lage unbedingt
erfordert», die Befugnisse des Präsidenten der Republik nicht einzuschränken vermögen, «die nach den Umständen erforderlichen Massnahmen» zu treffen.
Die französische Regierung erklärt ferner, dass die Konvention auf dem gesamten
Gebiet der Republik Anwendung findet unter Berücksichtigung, in bezug auf die
Überseeischen Gebiete, der in Artikel 56 erwähnten örtlichen Notwendigkeiten.
Frankreich anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab 22. September
1994, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für Gesuche, welche die in der Konvention, in den Artikeln 1-4 des Protokolls Nr. 4 und in
den Artikeln 1-5 des Protokolls Nr. 710 anerkannten Rechte betreffen (Art. 25 der
Konvention).
Frankreich anerkennt ebenfalls für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab
22. September 1994, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und
Anwendung der Konvention, der Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5
des Protokolls Nr. 7 beziehen (Art. 46 der Konvention).
Griechenland Die griechische Regierung anerkennt für je einen weiteren Zeitraum von drei Jahren,
ab 20. November 1994 bzw. ab 20. November 1997, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention) betreffend die in
der Konvention anerkannten Rechte.
Die griechische Regierung anerkennt für je einen weiteren Zeitraum von drei Jahren,
ab 24. Juni 1994 bzw. ab 24. Juni 1997, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die
obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und
Anwendung der Konvention beziehen.
10
SR 0.101.07
Menschenrechte und Grundfreiheiten 24
0.101
Irland
Die irländische Regierung bestätigt und ratifiziert die Konvention und verpflichtet
sich, deren Bestimmungen durchzuführen und zu verwirklichen mit dem Vorbehalt,
dass sie den Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) der Konvention nicht dahin auslegt, als
sei sie verpflichtet, einen umfassenderen unentgeltlichen Rechtsbeistand als den zur
Zeit in Irland bestehenden zu gewähren.
Island
Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Der isländische Präsident hat die Bestimmungen des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 des am 16. September 1963 in Strassburg unterzeichneten Protokolls
Nr. 4 zur genannten Konvention sowie die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2
des am 22. November 1984 in Strassburg unterzeichneten Protokolls Nr. 711 zur genannten Konvention. Er erklärt, Island anerkenne ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der genannten Konvention und ihrer Protokolle Nr. 4 und 7 beziehen.
Diese Erklärung ist ab 2. September 1994 für eine unbestimmte Zeitspanne gültig,
bis mittels einer neuen Erklärung das Gegenteil festgelegt wird.
Italien
Italien anerkennt für je eine weitere Zeitspanne von drei Jahren ab 1. Januar 1994
beziehungsweise ab 1. Januar 1997 1.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention und im Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 anerkannten Rechte; 2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention und des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963.
Kroatien
Nach Artikel 64 der Konvention bringt die Republik Kroatien hiermit den folgenden
Vorbehalt zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierten Recht auf eine
öffentliche Anhörung an: Die Republik Kroatien kann das Recht auf eine öffentliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht in den Fällen nicht garantieren, in denen über die Rechtmässigkeit
einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entschieden wird. In diesen Fällen
entscheidet das Verwaltungsgericht grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
11
SR 0.101.07
Konvention
25
0.101
Die einschlägige Bestimmung des kroatischen Rechts, auf die oben Bezug genommen wurde, ist Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitverfahren,
der folgendermassen lautet: «In Verwaltungsstreitverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung.» Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Die Republik Kroatien anerkennt gemäss Artikel 25 der Konvention, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und des Artikels 7 des Protokolls Nr. 712 für eine unbestimmte Zeitdauer die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche natürlicher Personen, nichtstaatlicher Organisationen oder Personenvereinigungen zu prüfen, die
schätzen, Opfer einer Verletzung der in der Konvention und ihrer Protokolle anerkannten Rechte geworden zu sein, in Fällen, in denen die Verletzung dieser Rechte
nach dem Rechtswirksamwerden der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien
eingetreten ist.
Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Die Republik Kroatien anerkennt für eine unbestimmte Zeitdauer gemäss Artikel 46
der Konvention, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und Artikel 7 des Protokolls
Nr. 7 für eine unbestimmte Zeitdauer und ohne besonderes Abkommen unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend die Auslegung und Anwendung der
Konvention und ihrer Protokolle für Begebenheiten, welche sich nach Inkrafttreten
der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien ereignet haben.
Lettland
Erklärung gemäss Art. 25 des Übereinkommens Gemäss Artikel 25 der Konvention anerkennt die Republik Lettland die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für die Zeitdauer von
drei Jahren nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Bezug auf an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung
der in der Konvention, in den Artikeln 1-4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1-5 des Protokolls Nr. 713 erwähnten Rechte durch Lettland beschwert fühlen.
Erklärung gemäss Art. 46 des Übereinkommens Gemäss Artikel 46 der Konvention anerkennt die Republik Lettland für eine Zeitdauer von drei Jahren nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unter der Bedingung der Gegenseitigkeit der Hohen Vertragschliessenden Teile, als obligatorisch
und ohne besondere Vereinbarung, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend alle Angelegenheiten der Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 7.
12
SR 0.101.07
13
SR 0.101.07
Menschenrechte und Grundfreiheiten 26
0.101
Liechtenstein Artikel 6: Gemäss Artikel 57 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den
Vorbehalt, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nur in jenen Grenzen gelten sollen, die von Grundsätzen abgeleitet werden, die derzeit in folgenden
liechtensteinischen Gesetzen zum Ausdruck kommen: Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr. 9/I; Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und
die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, LGBl. 1912
Nr. 9/II;
Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl.
1922 Nr. 19;
Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege,
LGBl. 1922 Nr. 24;
Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925
Nr. 8;
Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl.
1961 Nr. 7;
Gesetz vom 13. November 1974 über den Grundstückerwerb, LGBl. 1975
Nr. 5;
Jugendgerichtsgesetz vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39; Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62.
Gemäss Artikel 57 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass das in Artikel 8 der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf
Achtung des Familienlebens für Ausländer nach Grundsätzen geregelt wird, die derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) zum Ausdruck
kommen.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention anerkannten
Rechte;
2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention.
Konvention
27
0.101
Litauen
Vorbehalt
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Konvention berühren die Durchführung des von der Regierung der Republik Litauen verabschiedeten Disziplinargesetzes (Dekret Nr. 811, 28. Oktober 1992), dem zufolge die Festnahme als Disziplinarstrafe gegen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Nationalen Verteidigungsstreitkräfte verhängt werden kann, nicht.
Erklärungen
Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine Zeitdauer von drei Jahren die Zuständigkeit der Kommission anerkennt, Gesuche jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung entgegenzunehmen.
Die Republik Litauen erklärt, dass sie für die Zeitdauer von drei Jahren als von
Rechts wegen die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung
der Konvention als verbindlich anerkennt.
Die Erklärungen der Republik Litauen hinsichtlich der Artikel 25 und 46 der Konvention sind auch für deren Protokolle Nr. 4 und Nr. 714 gültig.
Litauen erneuert für die Zeitspanne vom 20. Juni 1998 bis zum Inkrafttreten des
11. Protokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus15 die Anerkennung 1.
der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 und im Protokoll Nr. 7 vom 22. November
1984 anerkannten Rechte; 2.
der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention
(Art.
46 der Konvention), des Protokolls Nr.
4 (Art.
6 Abs.
2) vom
16.
September 1963 und des Protokolls Nr.
7 (Art.
7 Abs.
2) vom
22. November 1984.
Luxemburg
Luxemburg anerkennt für eine weitere Zeitspanne von fünf Jahren ab 28. April 1996 1.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Zusatzprotokoll vom 20. März 1952, im Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 und im
Protokoll Nr. 716 vom 22. November 1984 anerkannten Rechte; 14
SR 0.101.07
15 SR
0.101.09
16
SR 0.101.07
Menschenrechte und Grundfreiheiten 28
0.101
2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952, des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 und
des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984.
Malta
Die Regierung Maltas hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
1.
Die Regierung von Malta erklärt, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, dass er nicht ausschliesst, dass ein bestimmtes Gesetz einem nach diesem Gesetz Angeklagten die Last des Beweises einzelner Tatsachen auferlegt.
2.
Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 57 der Konvention und in dem Wunsch, Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung
des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, dass nach der Verfassung von
Malta öffentlichen Bediensteten in bezug auf ihre freie Meinungsäusserung
diejenigen Einschränkungen auferlegt werden können, die in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt sind. Die Dienstordnung für
öffentliche Bedienstete in Malta verbietet ihnen die aktive Beteiligung an
politischen Diskussionen oder sonstiger politischer Tätigkeit während der
Dienstzeit oder in den Diensträumen.
3.
Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 57 der Konvention, dass der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zulässige Grundsatz
der rechtmässigen Verteidigung in Malta auch auf die Verteidigung von Eigentum Anwendung findet, soweit dies nach Artikel 238 Buchstaben a) und
b) des maltesischen Strafgesetzbuchs erforderlich ist, der zusammen mit Artikel 237 wie folgt lautet:
«237. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn eine Tötung oder Körperverletzung durch Gesetz oder von einer gesetzmässigen Behörde
angeordnet oder gestattet ist oder durch den tatsächlichen Notstand in
der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung einer anderen Person erzwungen wird.
238. Der tatsächliche Notstand der rechtmässigen Verteidigung umfasst folgende Fälle:
a)
Tötung oder Körperverletzung, die bei der Abwehr des Übersteigens oder gewaltsamen Öffnens von Umfriedungen, Mauern oder
Eingangstüren von Häusern oder bewohnten Räumen oder von mit
denselben unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehenden Nebengebäuden zur Nachtzeit begangen wird; b)
Tötung oder Körperverletzung, die bei der Verteidigung gegen eine Person begangen wird, die Diebstahl oder Raub unter Gewaltanwendung begeht oder zu begehen versucht; c)
Tötung oder Körperverletzung, die durch den tatsächlichen Notstand der Verteidigung der eigenen Unberührtheit oder der Unberührtheit einer anderen Person erzwungen wird.»
Konvention
29
0.101
4.
Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 57 der Konvention, dass der in Artikel 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls bekräftigte Grundsatz von Malta nur insoweit angenommen wird, als er in Anbetracht der Tatsache, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Maltas katholisch
ist, mit einem wirksamen Unterricht und einer wirksamen Ausbildung sowie
mit der Vermeidung unangemessener öffentlicher Ausgaben vereinbar ist.
Die Regierung der Republik Malta anerkennt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab
1. Mai 1997
1.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention), durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche
Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich
durch eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile beschwert fühlt; 2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Gerichtsbarkeit des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die
Auslegung und Anwendung der Konvention ohne weiteres als obligatorisch.
Mazedonien
Nach Artikel 64 der Konvention bringt die Republik Mazedonien den folgenden
Vorbehalt zu dem in Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu der genannten Konvention
garantierten Recht an: Nach Artikel 45 der Verfassung der Republik Mazedonien kann das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, in der Republik Mazedonien
nicht durch private Grundschulerziehung verwirklicht werden.
Artikel 45 der Verfassung lautet wie folgt: «Die Bürger haben das Recht, unter den
gesetzlich festgelegten Bedingungen auf allen Schulstufen mit Ausnahme der Grundschulerziehung Privatschulen zu gründen.» Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Die Republik Mazedonien erklärt, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum
Datum des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus17 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäss Artikel 25 der Konvention anerkennt, Gesuche
von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen entgegenzunehmen, die sich durch eine Verletzung der durch die Konvention
und der Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 7
beschwert fühlen, in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Vertragsinstrumenten garantierten Rechte nach ihrem Inkrafttreten für Mazedonien erfolgt ist.
17 SR
0.101.09
Menschenrechte und Grundfreiheiten 30
0.101
Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Die Republik Mazedonien erklärt, dass sie in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum
Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
Kontrollmechanismus ohne besondere Vereinbarung und hinsichtlich jedes Vertragsstaates, der die gleiche Verpflichtung annimmt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäss Artikel 46 der Konvention in
allen Fällen in denen die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 14 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 7 anerkennt in Fällen,
in denen die Verletzung der in diesen Instrumenten garantierten Rechte nach ihrem
Inkrafttreten für die Republik Mazedonien erfolgt ist.
Moldova
1. Die Republik Moldova erklärt, dass sie, was die Unterlassungen und Handlungen
der Organe der selbstproklamierten Republik Transnistrien in dem von deren Organen tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angeht, die Einhaltung der Konvention
nicht gewährleisten kann, bis der Konflikt in der Region endgültig gelöst ist.
2. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu
Artikel 4 dahin gehend, dass die Möglichkeit gewahrt bleibt, die in Artikel 27 des
Strafgesetzbuches vorgesehene strafrechtliche Strafe in Form von «Korrektivarbeit»
ohne Freiheitsentziehung sowie die in Artikel 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Ordnungsstrafe in Form von «Korrektivarbeit» anzuwenden.
Der Vorbehalt ist vom Tag des Inkrafttretens der Konvention für die Republik Moldova an ein Jahr lang wirksam.
3. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu
Artikel 5 Absatz 3 dahin gehend, dass der Haftbefehl weiterhin vom Staatsanwalt
erlassen wird, wie es in Artikel 25 der Verfassung der Republik Moldova, in Artikel 78 der Strafprozessordnung und in Artikel 25 des Gesetzes Nr. 902-XII vom
29. Januar 1992 über die Staatsanwaltschaft der Republik Moldova vorgesehen ist.
Der Vorbehalt ist nach dem Inkrafttreten der Konvention für die Republik Moldova
sechs Monate lang wirksam.
4. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu
Artikel 5 dahin gehend, dass die Möglichkeit gewahrt wird, Disziplinarstrafen gegen
Angehörige der Streitkräfte in Form der Festnahme durch militärische Vorgesetzte
anzuwenden, wie es in Artikel 46, 51-55, 57-61 und 63-66 der durch das Gesetz
Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 beschlossenen Disziplinarordnung der Streitkräfte
vorgesehen ist.
5. Die Republik Moldova legt die in Artikel 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls enthaltenen Bestimmungen dahin gehend aus, dass dem Staat hinsichtlich der Schulen mit
weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung keine finanziellen Verpflichtungen
auferlegt werden, die über die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen hinausgehen.
6. Gestützt auf die Artikel 25 und 46 der Konvention anerkennt die Republik Moldova das Recht, eine Einzelbeschwerde vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte und die Zuständigkeit des europäischen Gerichtshofes für Menschen
Konvention
31
0.101
rechte ohne weiteres und ohne besondere Abmachung, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit der Hohen Vertragschliessenden Teile, für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Protokolle Nr. 4
und 718 in Fällen, in denen die Verletzung der durch diese Vertragsinstrumente zugesicherten Rechte nach deren Inkrafttreten für die Republik Moldova erfolgt ist.
Norwegen
Norwegen anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab 29. Juni 1997, 1.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention), durch Gesuche über die in der Konvention, in den
Artikeln 1-4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1-5 des Protokolls
Nr. 719 anerkannten Rechte angegangenen zu werden; 2.
die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf
die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 sowie der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 7 beziehen.
Österreich
Der Bundespräsident erklärt diese Konvention für ratifiziert unter dem Vorbehalt,
dass
1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen BGBl. Nr.
172/1950 vorgesehenen Massnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der
österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle
durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; 2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden, und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom
15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen des Teiles IV «Aus dem Krieg herrührende Ansprüche» und des Teiles
V «Eigentum, Rechte und Interessen» des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben.
Die österreichische Regierung erneuert, für eine Zeitspanne von drei Jahren ab
3. September 1994 bzw. ab 3. September 1997 bis zum Inkrafttreten des Protokolls
Nr. 1120 zur Konvention, ihre Anerkennung 18
SR 0.101.07
19
SR 0.101.07
20
SR 0.101.09
Menschenrechte und Grundfreiheiten 32
0.101
1.
der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Individualbegehren (Art. 25 der Konvention); 2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention); 3.
der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Individualbegehren sowie der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich der Artikel 1-4
des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 721.
Portugal
Nach Artikel 57 der Konvention macht die Regierung der Portugiesischen Republik
folgende Vorbehalte:
I. Artikel 5 der Konvention findet nur im Rahmen der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarordnung Anwendung, welche die Festnahme von Militärpersonen vorsehen.
Die Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarordnung lauten folgendermassen: Artikel 27
1. Die Festnahme umfasst die Inhaftierung des Täters in zweckentsprechenden Räumlichkeiten,
an einem geeigneten Ort, in einer Kaserne oder einer militärischen Einrichtung, an Bord eines
Schiffes in einem geeigneten Raum und - in Ermangelung derselben - an einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort.
2. Militärpersonen können während der Strafdauer vom Wecken bis zum Sonnenuntergang die
ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
Artikel 28
Die verschärfte Haft umfasst die Inhaftierung des Täters in zweckentsprechenden Räumlichkeiten.
II. Artikel 7 der Konvention findet nur im Rahmen des Artikels 309 der Verfassung
der Portugiesischen Republik Anwendung, der die Anklage und Verurteilung von
Bediensteten und Verantwortlichen der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).
Artikel 309 der Verfassung lautet folgendermassen: Artikel 309
1. Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli in der durch die Gesetze Nr. 16/75 vom 23. Dezember und
Nr. 18/75 vom 28. Dezember [1975] geänderten Fassung bleibt in Kraft.
2. Die Tatbestandsmerkmale der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe b und
Artikel 5 des obengenannten Gesetzes bezeichneten Straftaten können durch Gesetz näher bestimmt werden.
3. Die in Artikel 7 des betreffenden Gesetzes vorgesehenen aussergewöhnlichen mildernden
Umstände können durch Gesetz näher bestimmt werden.
(Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen für die Verantwortlichen, die Beamten und die
Mitarbeiter der am 25. April 1974 aufgelösten früheren Hauptabteilung Sicherheit
[vorher Internationale Polizei und Polizei zur Verteidigung des Staates] fest und
schreibt vor, dass das Urteil von einem Militärgericht zu fällen ist.) 21
SR 0.101.07
Konvention
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0.101
Portugal anerkennt für eine weitere Zeitspanne von zwei Jahren ab 9. November
1978
1. die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für Gesuche, welche die in der Konvention anerkannten Rechte betreffen (Art. 25
der Konvention);
2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention.
Danach wird diese Erklärung um jeweils weitere zwei Jahre stillschweigend verlängert, wenn nicht vor Ende der laufenden Frist die Absicht notifiziert wird, sie zu
kündigen.
Rumänien
Vorbehalt:
Artikel 5 des Übereinkommens schliesst die Anwendung durch Rumänien der Bestimmungen des Artikels 1 des Dekretes Nr. 976 vom 23. Oktober 1968, der das militärische Disziplinarwesen regelt, nicht aus, vorausgesetzt die Dauer des Freiheitsentzuges übersteigt die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fristen nicht.
Artikel 1 des Dekretes Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 sieht vor: «Für Vergehen gegen die Militärdisziplin, welche in den militärischen Reglementen vorgesehen
sind, können die Kommandanten und die Oberbefehlshaber gegen Militärangehörige
die Disziplinarstrafe des Arrests bis 15 Tage anwenden.» Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Rumänien anerkennt, gemäss Artikel 25 der Konvention, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, durch jede natürliche Person, jede
nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden,
die sich durch eine Verletzung der in der europäischen Menschenrechtskonvention,
im Protokoll Nr. 4 - das gewisse Rechte und Freiheiten, die nicht in der Konvention
und im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention enthalten sind, anerkennt (Strassburg,
16. September 1963) - und im Protokoll Nr. 722 (Strassburg, 22. November 1984)
enthaltenen Rechte durch Rumänien beschwert fühlt, für Vorfälle, die sich aus Verletzungen der Rechte, die in diesen Texten garantiert werden, ergeben und die sich
nach deren Inkrafttreten für Rumänien ereignet haben.
Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Rumänien anerkennt, gemäss Artikel 46 der Konvention, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ipso facto und ohne besondere Vereinbarung für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der
Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Protokolls Nr. 4, das gewisse
Rechte und Freiheiten, die nicht in der Konvention und im ersten Zusatzprotokoll
zur Konvention enthalten sind, anerkennt (Strassburg, 16. September 1963), und des
Protokolls Nr. 7 (Strassburg, 22. November 1984) beziehen, als obligatorisch für 22
SR 0.101.07
Menschenrechte und Grundfreiheiten 34
0.101
Vorfälle, die sich aus Verletzungen der Rechte, die in diesen Texten garantiert werden, ergeben und die sich nach deren Inkrafttreten für Rumänien ereignet haben.
Russland
In Übereinstimmung mit Artikel 64 der Konvention erklärt die Russische Föderation,
dass Artikel 5 Absätze 3 und 4 nicht die Anwendung der folgenden Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausschliesst: die durch Titel Zwei Nummer 6 Absatz 2 der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 genehmigte zeitweilige Anwendung des Verfahrens der
Verhaftung, vorläufigen Festnahme und Inhaftierung von Personen, die der
Begehung einer Straftat nach den Artikeln 11 Absatz 1, 89 Absatz 1, 90, 92,
96, 96(1), 96(2), 97, 101 und 122 der Strafprozessordnung der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik vom 27. Oktober 1960 (mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen) verdächtigt werden; die Artikel 51-53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der
Russischen Föderation, genehmigt durch Dekret Nr. 2140 des Präsidenten
der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 und gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes der Russischen Föderation über die «Rechtsstellung von Militärangehörigen» vom 22. Januar 1993, durch die die Verhaftung und Inhaftierung in der Wache als Disziplinarmassnahme eingeführt
wird, die im Wege eines aussergerichtlichen Verfahrens über Militärangehörige - einfache Soldaten, Matrosen, wehrpflichtige Unteroffiziere, BerufsUnteroffiziere und Offiziere - verhängt wird.
Diese Vorbehalte gelten während des Zeitraums, der erforderlich ist, um Änderungen
der russischen föderalen Rechtsvorschriften vorzunehmen, durch die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigt werden.
Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Nach Artikel 25 der Konvention erkennt die Russische Föderation die Zuständigkeit
der Europäischen Kommission für Menschenrechte an, Gesuche von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation, oder Personenvereinigung in Empfang
zu nehmen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, im Zusatzprotokoll und in den Protokollen Nr. 223, 3, 4, 5, 724, 825, 926, 10 und 1127 anerkannten
Rechte durch die Russische Föderation beschwert fühlt, sofern die mutmassliche
Verletzung nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkünfte für die Russische Föderation stattgefunden hat.
Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Nach Artikel 46 der Konvention erkennt die Russische Föderation die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne weiteres und ohne be23 AS
1974 2175
24 SR
0.101.07
25 AS
1989 2371
26 AS
1995 3950
27 SR
0.101.09
Konvention
35
0.101
sonderes Abkommen für alle Angelegenheiten als obligatorisch an, die sich im Fall
einer mutmasslichen Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle durch die Russische Föderation auf die Auslegung und die Anwendung dieser Übereinkünfte beziehen, sofern die mutmassliche Verletzung nach ihrem Inkrafttreten für die russische Föderation stattgefunden hat.
San Marino
Die Regierung der Republik San Marino bestätigt zwar ihre feste Zusage, keinerlei
Ausserkraftsetzung der eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu gestatten, ist jedoch verpflichtet zu betonen, dass die Tatsache, dass San Marino ein Staat
von begrenzter Gebietsgrösse ist, besondere Sorgfalt in bezug auf Angelegenheiten
des Aufenthalts, der Arbeit und der sozialen Massnahmen für Ausländer bedingt,
auch wenn sie nicht unter die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und die dazugehörigen Protokolle fallen.
In bezug auf Artikel 11 der Konvention betreffend das Recht, Gewerkschaften zu
bilden, erklärt die Regierung der Republik San Marino, dass in San Marino zwei
Gewerkschaften bestehen und tätig sind und dass die Artikel 2 und 4 des Gesetzes
Nr. 7 vom 17. Februar 1961 über den Schutz der Arbeit und der Arbeitnehmer vorsehen, dass die Vereinigungen oder Gewerkschaftsverbände beim Gerichtshof eingetragen werden müssen und eine solche Eintragung unter der Voraussetzung bewirkt
werden kann, dass die betreffende Vereinigung mindestens sechs Arten von Arbeitnehmern und eine Mindestzahl von 500 eingeschriebenen Mitgliedern umfasst.
Die Republik San Marino anerkennt für je einen Zeitraum von drei Jahren, ab
22. März 1995 bzw. ab 22. März 1998, 1.
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, in den Artikeln 1-4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1-5 des Protokolls Nr. 728
anerkannten Rechte;
2.
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention)
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1-4
des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1-5 des Protokolls Nr. 7.
Schweden
Schweden anerkennt für unbeschränkte Dauer die Zuständigkeit der Europäischen
Kommission für Menschenrechte gemäss Artikel 25 und für eine weitere Zeitspanne
von fünf Jahren ab 13. Mai 1996, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46
der Konvention) in allen die Auslegung und Anwendung betreffend den Angelegenheiten der Konvention, des in Paris am 20. März 1952 unterzeichneten Zusatzprotokolls, des in Strassburg am 16. September 1963 unterzeichneten Protokolls Nr. 4 und
des in Strassburg am 22. November 1984 unterzeichneten Protokolls Nr. 729.
28
SR 0.101.07
29
SR 0.101.07
Menschenrechte und Grundfreiheiten 36
0.101
Schweiz
... 30
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, nach Artikel 25 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und nach
Artikel 7 des Protokolls Nr. 731 zu der genannten Konvention, für einen weiteren
Zeitraum von drei Jahren, ab 28. November 1995, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für an den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder
Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention und in
den Artikeln 1-5 des genannten Protokolls anerkannten Rechte durch die Schweiz
beschwert fühlen.
Slowakei
Die Slowakei hat festgehalten, dass der von der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik zu den Artikeln 5 und 6 der Konvention angebrachte Vorbehalt weiter Anwendung findet. Der Vorbehalt liest sich wie folgt: «Gestützt auf Artikel 57 der Konvention bringt die Tschechische und Slowakische
Föderative Republik zu den Artikeln 5 und 6 einen Vorbehalt an, mit der Wirkung,
dass diese Artikel die Verhängung von Disziplinarstrafmassnahmen gemäss Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 (Gesetzessammlung) betreffend gewisse Dienstpflichten der Soldaten nicht verunmöglichen.
Artikel 17 Disziplinarstrafen 1. Disziplinarstrafen sind: der Verweis, die Strafen für Bagatelldelikte, die Freiheitsstrafen, die Herabsetzung des Grades um eine Stufe und bei den Unteroffizieren auch
die Rückversetzung in den Soldatenstand.
2. Disziplinarische Freiheitsstrafen sind: der Arrest nach dem Dienst, der Arrest und
der Hausarrest.
3. Eine disziplinarische Freiheitsstrafe darf höchstens 21 Tage dauern.» Slowenien
Erklärung gemäss Art. 25 der Konvention Die Republik Slowenien erklärt, dass sie, für eine unbestimmte Zeitdauer, gemäss
Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und gemäss Artikel 7 des Protokolls Nr. 732,
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, durch jede
natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung,
die sich durch eine Verletzung der in der Konvention und in ihren Protokollen enthaltenen Rechte beschwert fühlt, durch Beschwerden an den Generalsekretär des Eu30
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. März 2000 (AS 2002 1142) 31
SR 0.101.07
32
SR 0.101.07
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0.101
roparates angerufen zu werden, anerkennt, sofern sich die Vorfälle, die sich auf die
geltend gemachte Verletzung dieser Rechte beziehen, nach dem Inkrafttreten der
Konvention und ihrer Protokolle für die Republik Slowenien ereignet haben.
Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Die Republik Slowenien erklärt, dass sie, für eine unbestimmte Zeitdauer, gemäss
Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und gemäss Artikel 7 des Protokolls Nr. 7, die
Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ohne weiteres
und ohne spezielle Vereinbarung, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie ihrer Protokolle beziehen, unter dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit als obligatorisch anerkennt, für Vorfälle, die sich nach
dem Inkrafttreten der Konvention und der Protokolle für die Republik Slowenien ereignet haben.
Spanien
I. Vorbehalte Nach Artikel 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten macht Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung folgender Bestimmungen: 1.
Artikel 5 und 6, soweit sie mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte
unvereinbar sind, die in Buch 2, Teil XV und Buch 3, Teil XXIV des Militärgesetzbuches enthalten sind.
Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen: Das Militärgesetzbuch sieht vor, dass bei geringfügigen Vergehen der jeweilige Vorgesetzte unmittelbar Strafen verhängen kann, nachdem er den Fall
aufgeklärt hat. Die Bestrafung schwerer Vergehen erfolgt nur aufgrund einer
gerichtlichen Untersuchung, in deren Verlauf der Angeklagte gehört werden
muss. Die Strafen und die Befugnis, sie zu verhängen, sind gesetzlich geregelt. In jedem Fall kann der von einer Strafe Betroffene bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten und so fort bis zum Staatschef dagegen Rechtsmittel
einlegen.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Europäischen Menschenrechtskonvention am 29. September 1979 hatte Spanien einen Vorbehalt zu
den Artikeln 5 und 6 gemacht, soweit sie mit den Bestimmungen des Militärgesetzbuchs - Titel II Kapitel XV und Titel III Kapitel XXIV - betreffend
die Disziplinarordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind.
Ich beehre mich, Ihnen mit der Bitte um Benachrichtigung der Vertragsparteien der Konvention mitzuteilen, dass diese Bestimmungen durch das Verfassungsgesetz 12/1985 vom 27. November - Titel III Kapitel II und Titel IV
Kapitel II, III und IV - betreffend die Disziplinarordnung für die Streitkräfte
ersetzt worden sind, das am 1. Juni 1986 in Kraft treten wird.
Durch die neuen Rechtsvorschriften werden die vorherigen geändert, wird
die Dauer der Freiheitsstrafen, die ohne Mitwirkung eines Richters verhängt
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werden können, herabgesetzt und werden die Rechte der Personen während
der Ermittlungen ausgedehnt.
Spanien bestätigt nichtsdestoweniger seinen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und
6, soweit sie mit den Bestimmungen des Verfassungsgesetzes 12/1985 vom
27. November - Titel III Kapitel II und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend die Disziplinarordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind, das am
1. Juni 1986 in Kraft treten wird.
2.
Artikel 11, soweit er mit den Artikeln 28 und 127 der spanischen Verfassung
unvereinbar ist.
Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen: Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluss; er sieht jedoch vor, dass die Ausübung dieses Rechts im Fall
der Streitkräfte oder anderer bewaffneter oder militärischer Disziplin unterstehender Einheiten eingeschränkt werden oder Ausnahmeregelungen unterworfen sein kann, und regelt Einzelheiten seiner Ausübung durch Beamte.
Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, dass Richter, Justizbeamte und Staatsanwälte
im Amt weder politischen Parteien noch Gewerkschaften angehören dürfen,
und sieht vor, dass Art und Form ihres Berufsverbands durch Gesetz geregelt
werden.
II. Erklärungen über die Auslegung Spanien erklärt,
1. dass es Artikel 10 Absatz 1 letzten Satz dahingehend auslegt, dass er mit der derzeitigen Ordnung des Rundfunk- und Fernsehwesens in Spanien vereinbar ist; 2. dass es die Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, dass sie die Ergreifung der in
den Artikeln 55 und 116 der spanischen Verfassung vorgesehenen Massnahmen gestatten.
Tschechische Republik Gleicher Vorbehalt und gleiche Erklärungen wie die Slowakei.
Ukraine
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Konvention von 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden insoweit Anwendung, als sie nicht
im Widerspruch zu Kapitel XV («Übergangsbestimmungen») Absatz 13 der Verfassung der Ukraine und den Artikeln 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine über die Inhaftnahme einer Person und dem vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl stehen.
Diese Vorbehalte gelten, bis die entsprechenden Änderungen der Strafprozessordnung der Ukraine vorgenommen worden sind oder eine neue Strafprozessordnung
der Ukraine angenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 28. Juli 2001.
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Konvention gelten insoweit, als sie
nicht im Widerspruch zu den Absätzen 50, 51, 52 und 53 der durch das Dekret
Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten vorläufigen
Konvention
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Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Ukraine über die Verhängung von Haft
als Disziplinarmassnahme stehen.
Die Ukraine erkennt in ihrem Hoheitsgebiet voll und ganz die Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention hinsichtlich des Rechts des Angeschuldigten an, das Erscheinen und die Vernehmung von Zeugen zu erwirken (Art. 263
und 303 der Strafprozessordnung der Ukraine), sowie hinsichtlich der Rechte des
Tatverdächtigen und der in einem Vorverfahren Beschuldigten, nach den Artikeln 43, 43(1) und 142 der obenerwähnten Strafprozessordnung einen Antrag auf Erscheinen, Vernehmung und Gegenüberstellung von Zeugen einzureichen.
Die Bestimmungen des Artikels 8 der Konvention gelten insoweit, als sie nicht im
Widerspruch zu Kapitel XV («Übergangsbestimmungen») Absatz 13 der Verfassung
der Ukraine und den Artikeln 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine
über die vom Staatsanwalt erlassenen Haft- und Durchsuchungsbefehle stehen.
Diese Vorbehalte gelten, bis die entsprechenden Änderungen in der Strafprozessordnung der Ukraine vorgenommen worden sind oder eine neue Strafprozessordnung
der Ukraine angenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 28. Juli 2001.
Zypern
Die zyprische Regierung anerkennt für eine Zeitspanne von drei Jahren ab 24. Januar
1995, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle
Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention beziehen.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 der Konvention anerkennt die zyprische Regierung für die Dauer zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1997 die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für ein nach dem
31. Dezember 1988 an das Generalsekretariat des Europarates gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, die
sich durch eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte auf Grund einer Handlung, eines Entscheides oder irgendeines Ereignisses beschwert fühlt, das
nach dem 31. Dezember 1988 eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 hat die zyprische Regierung erklärt, dass sie
die oben erwähnten Erklärungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls
Nr. 1133 der Konvention verlängert.
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