01.01.2016 - * / In Kraft
01.09.2009 - 31.12.2015
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Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) vom 20. März 2009 (Stand am 1. September 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20072, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziele Dieses Gesetz bezweckt: a. für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern; b. die Zahl der Vollknoten zu erhöhen; c. die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen; d. Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.


Art. 2

Gegenstand
Das Gesetz regelt die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).


Art. 3

Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Leistungssteigerung: Massnahme zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten; b. Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitätsengpasses sowie zur Leistungssteigerung;

c. Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur Verkürzung der Reisezeit eines Zuges zwischen zwei Bahnhöfen; AS 2009 4219

1 SR

101

2 BBl

2007 7683

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d. Zugfolgeverdichtung: Senkung des zeitlichen Abstands zwischen zwei Zügen, die auf der gleichen Strecke in die gleiche Richtung fahren; e. Entflechtung: Massnahme in einem Knoten, die eine kreuzungsfreie Verkehrsführung ermöglicht und die Knotenkapazität erhöht.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4

Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen: a. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT): 1. Basel-Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel-Brugg-Altdorf/ Rynächt,

2. Gotthard Süd-Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca-Bellinzona-Chiasso, Kapazitätsausbau Balerna-Mendrisio, 3. Bellinzona-Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 4. Zug-Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und Kapazitätsausbau,

5. Raum Bern: Leistungssteigerung Bern-Thun, 6. Lötschberg- und Gotthardachse: Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg; b. auf den übrigen Strecken: 1. Raum Genf: Leistungssteigerung, 2. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne-Renens, Leistungssteigerung Knoten Lausanne, 3. Lausanne-Brig-Iselle: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,

4. Lausanne-Biel-Olten: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,

5. Lausanne-Bern: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,

6. Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern, 7. Thun-Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewährleistung Anschlussqualität Thun,

8. Biel-Delsberg-Basel: Beschleunigungsmassnahmen, 9. Basel-Olten-Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel Personenbahnhof, Leistungssteigerung Basel-Luzern, 10. Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteigerung Knoten Olten,

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11. Olten-Aarau: Kapazitätsausbau Olten-Aarau (durchgehend vierspurig), Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken-Däniken, Eppenbergtunnel, 12. Raum Rupperswil/Gruemet/Mellingen: Kapazitätsausbau RupperswilGruemet (Neubaustrecke Chestenberg),

13. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie, Kapazitätsausbau Südzufahrt Altstetten-Zürich, 14. Thalwil-Luzern: Kapazitätsausbau Cham-Rotkreuz, Leistungssteigerung Knoten Thalwil,

15. Zürich-Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsausbau; Entflechtung Hürlistein, Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf-Effretikon-Winterthur,

16. Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle-Winterthur, Leistungssteigerung Knoten Winterthur,

17. Winterthur-St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,

18. Winterthur-Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,

19. Bellinzona-Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 20. Rheintal: Kapazitätsausbau, 21. Neuhausen-Schaffhausen: Leistungssteigerung, 22. Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung, Lärmschutzmassnahmen sowie Bau von Abstellanlagen.


Art. 5

Massnahmen für andere Strecken Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes nimmt das Bundesamt für Verkehr Planungen vor, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.


Art. 6

Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so werden bauliche Massnahmen zu deren Behebung getroffen.


Art. 7

Projektierung und Ausführung 1

Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus.

2

Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten sowie die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel und die Organisation im Einzelnen festgelegt.

3

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

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Art. 8

Vergabe von Aufträgen Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.


Art. 9

Laufende Optimierung der Arbeiten Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.


Art. 10

Weitere Entwicklung

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 2010 eine Vorlage über die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur in allen Landesteilen.

2

Dabei prüft der Bundesrat insbesondere folgende Massnahmen: a. Verdichtung Jurasüdfuss inklusive Ligerzer Tunnel; b. Verdichtung Lausanne-Genf;

c. Beschleunigung Luzern-Zürich mit Zimmerberg-Basistunnel II; d. Halbstundentakt Bern-Visp;

e. Angebotsverbesserung Biel-Basel und Biel-Zürich; f.

Halbstundentakt Intercity Zürich-Chur; g. Angebotsverbesserungen Biel-Delsberg-Delle/Basel; h. Entlastung Güterverkehr Raum Baden; i.

Entflechtung Basel Ost; j. Wisenbergtunnel; k. NEAT-Zufahrten im Norden und Süden; l. Brüttener Tunnel;

m. Siviriez-Villars-sur-Glâne; n. Heitersbergtunnel II.

3

Priorität haben Projekte, die in einer Volksabstimmung auf Bundesebene gutgeheissen wurden oder gesamthaft vordringlich sind.

4

Den Massnahmen liegt ein betriebs- und volkswirtschaftlich abgestütztes Bedarfsund Angebotskonzept zu Grunde.

5

Zur Finanzierung dieser Massnahmen sieht die Vorlage eine Zuführung zusätzlicher Mittel in den FinöV-Fonds vor.

6

Neben der Finanzierung gemäss Absatz 5 prüft der Bundesrat zur rascheren Umsetzung dieser Massnahmen auch andere Finanzierungsmöglichkeiten, namentlich die Bildung öffentlich-privater Partnerschaften.

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3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 11

Verpflichtungskredite Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4-6 notwendigen Verpflichtungskredite.


Art. 12

Finanzierungsmodalitäten 1 Der Bund stellt über den FinöV-Fonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

2

Für die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a werden die Mineralölsteuermittel nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung verwendet.

3

Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen und Dritten (öffentlichprivate Partnerschaft) Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundesversammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen nach Artikel 4 abschliessen.

4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren

Art. 13

Aufsicht und Kontrolle Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.


Art. 14

Berichterstattung 1 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über: a. den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur;

b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite; c. die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitionen in Massnahmen nach den Artikeln 4-6.

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Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.

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Art. 15

Verfahren und Zuständigkeiten Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 17

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 18

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. September 20094 3 SR

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BRB vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4224).

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Anhang

(Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19865 betreffend das Konzept BAHN 2000


Ingress erstes LemmaArt. 5bis
Einleitungssatz sowie Bst. a und c
Art. 8bis Abs. 1 Bst. aArt. 10bis Abs. 1 Bst. bArt. 10ter Sachüberschrift und Einleitungssatz ...


Art. 17
Abs. 1
… 5 SR

742.100. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

6 SR

742.104. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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