01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
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1

Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
vom 2. April 1908 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19043, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1

Wer dem Versicherer den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden.

2

Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.

3

Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an den Versicherer oder dessen Agenten zu laufen.

4

Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.


Art. 2

1

Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen,
vom Versicherer nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet,
abgelehnt, so gilt er als angenommen.

2

Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherer nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.

3

Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.

BS 2 784

1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3

BBl 1904 I 241 221.229.1

Versicherungsantrag Besondere
Antragsverhältnisse

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2

221.229.1


Art. 3

1

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen entweder in den vom Versicherer ausgegebenen Antragschein aufgenommen oder dem
Antragsteller vor der Einreichung des Antragscheines übergeben werden.

2

Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so ist der Antragsteller an den Antrag nicht gebunden.


Art. 4

1

Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der
Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen.

2

Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.

3

Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden
als erheblich vermutet.


Art. 5

1

Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertretenen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.

2

Bei der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten
Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder
bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser
Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.


Art. 6

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine
erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den
Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von
der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.

Antragschein

Anzeigepflicht
beim Vertragsabschlusse
a. Im allgemeinen b. Beim Vertragsabschlusse
durch Stellvertreter c. Bei der Versicherung für
fremde Rechnung Folgen der
verletzten
Anzeigepflicht
a. Im allgemeinen

Versicherungsvertrag 3

221.229.1


Art. 7

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die
Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder
Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil
wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherer
diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.


Art. 8

Der Versicherer kann, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom
Vertrage nicht zurücktreten: 1.

wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache
vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; 2.

wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3.

wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat
oder gekannt haben muss; 4.

wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig
gekannt hat oder gekannt haben muss; 5.

wenn der Versicherer auf das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, verzichtet hat; 6.

wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine
Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen
des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich
als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen
Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte
oder kennen musste.


Art. 9


4

Der Versicherungsvertrag ist unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel
100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis
schon eingetreten war.

4

Fassung gemäss Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, in
Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 837.0, 837.01).

b. Beim Kollektivversicherungsvertrage Nichteintritt
der Folgen der
verletzten
Anzeigepflicht

Nichtigkeit des
Versicherungsvertrages

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 4

221.229.1


Art. 10

1

Die Vorschrift des Artikels 9 dieses Gesetzes findet auf die Feuerversicherung hinsichtlich solcher Gegenstände, die im Auslande gelegen
sind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwendung, wenn
beide Parteien beim Vertragsabschlusse wussten, dass die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.

2

Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen war, so ist der Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat weder auf die Prämie noch
auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.

3

Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherungsnehmer, dass das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war, so ist der Versicherer
an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.


Art. 11

1

Der Versicherer ist gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien feststellt.
Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer ausser Porto
und Stempelkosten eine Gebühr für Ausfertigung der Police sowie für
Abänderungen derselben zu erheben. Die Höhe dieser Gebühr kann
durch Verordnung des Bundesrates begrenzt werden.

2

Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf Grund deren die Versicherung abgeschlossen wurde, gegen Ersatz der Auslagen
aushändigen.


Art. 12

1

Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt.

2

Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaute in jede Police aufzunehmen.


Art. 13

1

Wird die Police vermisst, so kann derjenige, dem sie abhanden gekommen ist, beim Richter des Erfüllungsortes die Kraftloserklärung
der Urkunde beantragen.

2

Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundes-

Sonderstellung
der Feuerversicherung und der
Transportversicherung Police
a. Inhalt

b. Vorbehaltlose
Annahme

c. Kraftloserklärung

Versicherungsvertrag 5

221.229.1

gesetzes vom 14. Juni 18815 über das Obligationenrecht sinngemäss
zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt.


Art. 14

1

Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.

2

Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden
Verhältnisse zu kürzen.

3

Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren
Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte
einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in
einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.

4

Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder
hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.


Art. 15

Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen gemäss
einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.


Art. 16

1

Die Versicherung kann für eigene oder fremde Rechnung, mit oder ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten, abgeschlossen
werden.

2

Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.

5

[AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1. SR 210 SchlT Art. 60 Abs. 2, 220 am
Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII]. Heute: die Bestimmungen
des OR (SR 220).

Schuldhafte
Herbeiführung
des befürchteten
Ereignisses

Gebote der
Menschlichkeit

Versicherung
für fremde
Rechnung

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 6

221.229.1


Art. 17

1

Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer auch dann verbindlich, wenn der versicherte Dritte den Vertrag erst nach
Eintritt des befürchteten Ereignisses genehmigt.

2

Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen,
wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschlusse des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versicherungspflicht obgelegen hat.

3

Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, mit der dem Versicherten geschuldeten Entschädigung zu verrechnen. Die Bestimmung des Artikels 18
Absatz 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.


Art. 18

1

Zur Bezahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

2

Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu fordern,
wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die
Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat.

3

Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen.


Art. 19

1

Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig.
Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die
Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode
umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.

2

Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer
nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat.

3

Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.


Art. 20

1

Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern,

Besonderheiten
der Versicherung
für fremde
Rechnung

Prämie
a. Träger der
Verpflichtung

b. Fälligkeit c. Mahnpflicht
des Versicherers;
Verzugsfolgen

Versicherungsvertrag 7

221.229.1

binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet,
Zahlung zu leisten.

2

Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann der Versicherer die schriftliche Mahnung durch eine mündliche ersetzen.

3

Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an.

4

Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.


Art. 21

1

Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht
auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.

2

Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die
rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.


Art. 22


6

1

Die Prämie ist dem inländischen Versicherer an seinem Sitz, dem ausländischen Versicherer am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte
schweizerische Geschäft zu bezahlen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht eine andere inländische Zahlstelle bezeichnet
hat.

2

Hat der Versicherer, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen, so ist die Prämie abzuholen, solange diese Übung vom Versicherer nicht ausdrücklich widerrufen wird.


Art. 23

Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimmter gefahrerhöhender
Umstände vereinbart worden, so kann der Versicherungsnehmer, wenn
diese Umstände im Laufe der Versicherung wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die künftigen Versicherungsperioden die tarifgemässe Herabsetzung der Prämie verlangen.


Art. 24

Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nicht anders bestimmt, wird die
für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie auch dann
ganz geschuldet, wenn der Versicherer die Gefahr nur für einen Teil
dieser Zeit getragen hat.

6

Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 961.01).

d. Vertragsverhältnis nach
eingetretenem
Verzuge

e. Zahlungsort;
Bringschuld und
Holschuld

f. Prämienreduktion g. Unteilbarkeit

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 8

221.229.1


Art. 25

1

Wird der Vertrag einseitig aufgelöst, insbesondere aus einem der in den Artikeln 6, 14 Absatz 1, 28, 29, 30, 38 Absatz 3, 40, 42 Absatz 3
Satz 1, 68 Absatz 2, und 75 Absatz 1 vorgesehenen Gründe, so bleibt
dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die zur Zeit der
Vertragsauflösung laufende Versicherungsperiode gewahrt.

2

Wird jedoch der Vertrag zu einer Zeit aufgelöst, in der die Gefahr für den Versicherer noch nicht zu laufen begonnen hat, so kann der Versicherer nur die Vergütung der Geschäftsunkosten fordern.

3

Ist die Prämie für mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt worden, so hat der Versicherer mindestens drei Vierteile der auf die
künftigen Versicherungsperioden entfallenden Prämienbeträge zurückzuerstatten.

4

Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkaufsfähig ist (Art. 90 Abs. 2), aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Mindestleistung zu gewähren.

5

Die Vorschriften der Artikel 10 Absätze 2 und 3, 36, 37, 42 Absätze 2 und 3 Satz 2, 51, 53 und 54 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.


Art. 26

Der Versicherungsvertrag kann bestimmen, dass, wenn die Anzeigepflicht durch absichtliche Täuschung verletzt worden ist (Art. 6, 28
Abs. 3, 38 Abs. 3, 40), die Leistungen, die dem Versicherer nach
Massgabe des Artikels 25 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes obliegen,
bis auf höchstens die Hälfte gekürzt werden. In diesem Falle darf jedoch der Versicherer keinen weitern Schadenersatz fordern.


Art. 27

Durch die Bestimmungen des Artikels 25 dieses Gesetzes wird die
Schadenersatzpflicht derjenigen Partei, welche die einseitige Auflösung des Vertrages verschuldet hat, nicht berührt.


Art. 28

1

Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist der Versicherer für
die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.

2

Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht,
deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschlusse festgestellt haben.

3

Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherer von solchen
Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.

Folgen einseitiger Vertragsauflösung.
a. Im allgemeinen b. Bei betrügerischer Verletzung
der Anzeigepflicht c. Schadenersatzpflicht Gefahrserhöhung
mit Zutun des
Versicherungsnehmers

Versicherungsvertrag 9

221.229.1


Art. 29

1

Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht berührt.

2

Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versicherer, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann
sich der Versicherer nicht berufen, sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.


Art. 30

1

Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzuteilen.

2

Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich der Versicherer das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den
Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherers mit dem
Ablaufe von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den
Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.


Art. 31

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft
die Gefahrserhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern
der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere
Prämie auf erstes Begehren des Versicherers bezahlt.


Art. 32

Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein: 1.

wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten
Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat; 2.

wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des
Versicherers zu wahren, vorgenommen worden ist; 3.

wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.

4.

wenn der Versicherer ausdrücklich oder stillschweigend auf
den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn er, nachdem
ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des VerVorbehalt
besonderer
Vereinbarungen

Gefahrserhöhung
ohne Zutun des
Versicherungsnehmers Gefahrserhöhung
beim Kollektivversicherungsvertrage Nichteintritt
der Folgen der
Gefahrserhöhung

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 10

221.229.1

sicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht
binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom
Vertrage angezeigt hat.


Art. 33

Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für
alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen
Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der
Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung
von der Versicherung ausschliesst.


Art. 34

1

Der Agent gilt dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche
die Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen,
oder die der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt.

2

Der Agent ist nicht befugt, von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zugunsten oder ungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.


Art. 35

Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen Versicherungsbedingungen derselben Versicherungsart abgeändert, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingungen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Versicherung zu
den neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung erforderlich ist,
das entsprechende Entgelt gewähren.7

Art. 36

1

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

1.

wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
nach Artikel 40 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23. Juni 19788 entzogen worden ist; 2.

wenn der Versicherer, der auf die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verzichtet hat, den gesetzmässigen Zustand entgegen 7

Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 961.01).

8

SR 961.01

Umfang
der Gefahr

Verantwortlichkeit des Versicherers für seine
Agenten

Revision der
allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entzug der
Bewilligung zum
Geschäftsbetrieb
und Verzicht;
privatrechtliche
Folgen

Versicherungsvertrag 11

221.229.1

einer Anordnung nach Artikel 40 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht wiederhergestellt hat.9 2

Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zurückfordern.

3

Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.

4

Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.


Art. 37

1

Wird über den Versicherer der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet,
da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.10 2

Der Versicherungsnehmer kann die in Artikel 36 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes festgestellte Forderung geltend machen.

3

Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen den Versicherer zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.

4

Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.


Art. 38

1

Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus
der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichtigen.
Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.

2

Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert
haben würde.

3

Der Versicherer ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.

9

Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 961.01).

10

Durch die Konkurseröffnung werden die zum Sicherungsfonds bzw. zum schweizerischen
Versicherungsbestand gehörenden Versicherungen nicht aufgelöst (Art. 22 und 39 des BG
vom 25. Juni 1930 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen
inländischer Lebensversicherungsgesellschaften - SR 961.03).

Konkurs des
Versicherers

Anzeigepflicht
nach Eintritt
des befürchteten
Ereignisses

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 12

221.229.1


Art. 39

1

Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten
ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.

2

Der Vertrag kann verfügen: 1.

dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat; 2.

dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden
müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.


Art. 40

Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche
die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes
obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar
nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.


Art. 41

1

Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der
Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.

2

Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung
des Versicherers fällig werde, ist ungültig.


Art. 42

1

Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist der Versicherer wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage
zurückzutreten.

2

Hebt der Versicherer den Vertrag auf, so erlischt seine Haftung mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer
den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. Der Versicherer hat diejeBegründung des
Versicherungsanspruches Betrügerische
Begründung
des Versicherungsanspruches Fälligkeit des
Versicherungsanspruches Teilschaden

Versicherungsvertrag 13

221.229.1

nige Prämie zurückzuerstatten, die auf die nicht abgelaufene Zeit der
laufenden Versicherungsperiode und auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfällt.

3

Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so bleibt dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt. Ist die Prämie für mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt, so hat der Versicherer die auf die künftigen Versicherungsperioden entfallenden Prämienbeträge zurückzuerstatten.

4

Tritt weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet der Versicherer für die Folgezeit, wenn
nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.


Art. 43

Die Mitteilungen, die der Versicherer nach Massgabe dieses Gesetzes
dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherer bekannte letzte
Adresse.


Art. 44

1

Der Versicherer ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen,
mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer, sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine
Rechte beim Versicherer schriftlich angemeldet hat, zur Kenntnis zu
bringen.

2

Kommt der Versicherer diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder
verspätet erstattet wird.

3

Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherer direkt oder jedem Agenten des Versicherers erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann
die Befugnis des Agenten, für den Versicherer Mitteilungen entgegenzunehmen, ausgeschlossen werden.


Art. 45

1

Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem
Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn
die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist.

Mitteilungen des
Versicherers

Mitteilungen
des Versicherungsnehmers
oder
Anspruchsberechtigten;
Meldestellen

Unverschuldete
Vertragsverletzung

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 14

221.229.1

2

Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.

3

Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.


Art. 46

1

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.12 2

Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39
Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.

a13 Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
richtet sich nach den Artikeln 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 197814.


Art. 47

Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als
je ein Jahr ausbedungen wird.

11

SR 831.40

12

Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.40,
831.401 Art. 1 Abs. 1).

13

Eingefügt durch Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
1978 (SR 961.01). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandsgesetzes vom
24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

14

SR 961.01

Verjährung und
Befristung

Erfüllungsort

Stillschweigende
Vertragserneuerung

Versicherungsvertrag 15

221.229.1

II. Besondere Bestimmungen über die
Schadensversicherung


Art. 48

Gegenstand der Schadensversicherung kann jedes wirtschaftliche Interesse sein, das jemand am Ausbleiben eines befürchteten Ereignisses
hat.


Art. 49

1

Der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Vertragsabschlusses hat, ist der Versicherungswert.

2

Besteht das versicherte Interesse darin, dass eine Sache nicht beschädigt oder vernichtet wird, so gilt im Zweifel dasjenige Interesse als
versichert, das ein Eigentümer der Sache an deren Erhaltung hat.


Art. 50

1

Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesentlich vermindert, so kann sowohl der Versicherer wie der Versicherungsnehmer die verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.

2

Die Prämie ist für die künftigen Versicherungsperioden entsprechend zu ermässigen.


Art. 51

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer
den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der
Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.


Art. 52

Ist eine Überversicherung gegen Feuersgefahr abgeschlossen worden,
so ist die nach kantonalem Rechte zuständige Behörde befugt, die Versicherungssumme auf Grund einer amtlichen Schätzung auf den Betrag
des Versicherungswertes herabzusetzen, wenn die Überversicherung
nicht als gerechtfertigt erscheint.


Art. 53

1

Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (DopGegenstand der
Versicherung

Versicherungswert Verminderung
des Versicherungswertes Überversicherung Kontrollmassnahmen Doppelversicherung

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 16

221.229.1

pelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon
allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben.

2

Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die
Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag
nicht gebunden.

3

Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.


Art. 54

1

Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage auf den Erwerber über.

2

Für die zur Zeit der Handänderung fällige Prämie haftet dem Versicherer neben dem Erwerber auch der bisherige Eigentümer.

3

Der Versicherer ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem er von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurückzutreten.
Seine Haftung erlischt mit dem Ablaufe von vier Wochen, nachdem er
dem Erwerber den Rücktritt schriftlich angezeigt hat. Der Versicherer
muss dem Erwerber die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit
entfallende Prämie zurückerstatten.

4

Der Versicherungsvertrag geht nicht auf den Erwerber über: 1.

wenn durch seinen Eintritt eine wesentliche Gefahrserhöhung
herbeigeführt wird (Art. 28ff.) und der Versicherer binnen 14
Tagen, nachdem er von der Handänderung Kenntnis erhalten
hat, schriftlich den Rücktritt vom Vertrage erklärt; 2.

wenn der Erwerber dem Versicherer binnen 14 Tagen nach erfolgter Handänderung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehne.


Art. 55

1

Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so tritt die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag ein. Es gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bei der Handänderung (Art. 54).

2

Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 des BG vom 11. April 188915 über Schuldbetreibung und Konkurs), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner
Familie.

15

SR 281.1

Handänderung

Konkurs des
Versicherungsnehmers

Versicherungsvertrag 17

221.229.1


Art. 56

Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfändet oder mit Arrest belegt worden, so kann der Versicherer, wenn
er hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur
an das Betreibungsamt ausrichten.


Art. 57

1

Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke.

2

Ist das Pfandrecht beim Versicherer angemeldet worden, so darf der Versicherer die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung desselben an den Versicherten ausrichten.


Art. 58

Die Vorschriften der kantonalen Gesetze, wonach das dingliche Recht,
das an der versicherten Sache besteht, auf den Versicherungsanspruch
und die Versicherungssumme ausgedehnt wird, sowie die Bestimmungen, durch die der Anspruch des Berechtigten gesichert wird, bleiben
vorbehalten.


Art. 59

Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem
gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der
Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit
der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen.


Art. 60

1

An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt
der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung
Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an
den geschädigten Dritten auszurichten.

2

Der Versicherer ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.


Art. 61

1

Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er

Pfändung und
Arrest

Pfandrecht an
der versicherten
Sache

Vorbehalt
zugunsten des
kantonalen
Rechtes

Haftpflichtversicherung
a. Umfang

b. Gesetzliches
Pfandrecht des
geschädigten
Dritten

Rettungspflicht

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 18

221.229.1

muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden
Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.

2

Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener
Obliegenheiten vermindert hätte.


Art. 62

Der Ersatzwert ist auf Grundlage des Wertes zu bemessen, den das
versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses gehabt hat.


Art. 63

1

In der Feuerversicherung ist der Ersatzwert: 1.

bei Waren und Naturerzeugnissen der Marktpreis; 2.

bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert, nach Abzug der seit
der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminderung.
Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut, so darf der Ersatzwert den Verkehrswert nicht übersteigen; 3.

bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerätschaften
und Maschinen derjenige Betrag, den die Neuanschaffung erfordern würde. Haben indessen die versicherten Gegenstände
durch Abnutzung oder aus andern Gründen eine Wertverminderung erlitten, so ist diese bei Ermittlung des Ersatzwertes in
billige Berücksichtigung zu ziehen.

2

Als Feuerschaden ist auch derjenige Schaden anzusehen, der durch Löschen des Feuers oder durch notwendiges Ausräumen eintritt und in
der Vernichtung, Beschädigung oder in dem Abhandenkommen der
Sache besteht.


Art. 64

1

Bei der Warentransportversicherung ist der Wert der Sache am Bestimmungsorte massgebend.

2

Bei der Viehversicherung ist der Wert zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls des Tieres massgebend.

3

Ist ein künftiger Gewinn versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Gewinn zugrunde zu legen, der bei Gelingen des
Unternehmens erzielt worden wäre.

4

Ist ein künftiger Ertrag versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Ertrag zugrunde zu legen, der sich bei Ausbleiben des
befürchteten Ereignisses ergeben hätte.

Ersatzwert
a. Grundsatz

b. Feuerversicherung c. Andere Versicherungsarten

Versicherungsvertrag 19

221.229.1

5

Von dem Ersatzwerte sind allfällige durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses ersparte Unkosten in Abzug zu bringen.


Art. 65

1

Haben die Parteien den Versicherungswert durch besondere Vereinbarung festgestellt, so gilt der vereinbarte Wert auch als Ersatzwert,
sofern der Versicherer nicht beweist, dass der Ersatzwert nach Massgabe der Vorschriften der Artikel 62-64 und 66 dieses Gesetzes geringer ist als der Versicherungswert.

2

Eine solche Vereinbarung ist ungültig, wenn ein künftiger Ertrag oder Gewinn gegen Feuersgefahr versichert wird.


Art. 66

Ist die versicherte Sache der Gattung nach bestimmt, so fallen alle zur
Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses zur Gattung gehörenden Gegenstände unter die Versicherung.


Art. 67

1

Der Versicherer sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse nur teilweise vernichtet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen
oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben.

2

Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstandenen
Schadens nicht einigen, so ist, vorbehältlich besonderer Vereinbarungen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermitteln.

3

Der Versicherer geht dadurch, dass er bei der Feststellung des Schadens mitwirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädigungsforderung des Anspruchsberechtigten zustehen, nicht verlustig.

4

Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhandlungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen
darf, ist ungültig.

5

Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.


Art. 68

1

Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensd. Vereinbarung
über den Ersatzwert Gattungssachen

Schadensermittlung Veränderungsverbot

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 20

221.229.1

ursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei
denn, dass die Veränderung zum Zwecke der Schadensminderung oder
im öffentlichen Interesse als geboten erscheint.

2

Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.


Art. 69

1

Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 70) nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für den Schaden nur bis auf die Höhe
der Versicherungssumme.

2

Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterversicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in
dem Verhältnisse zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum
Ersatzwerte steht.


Art. 70

1

Der Versicherer ist gehalten, dem Anspruchsberechtigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 61) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten
und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.

2

Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt der Versicherer die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.


Art. 71

1

Bei Doppelversicherung (Art. 53) haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem seine Versicherungssumme zum
Gesamtbetrage der Versicherungssummen steht.

2

Ist einer der Versicherer zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 70 Absatz 2 dieses Gesetzes,
die übrigen Versicherer in dem Verhältnisse, in dem die von ihnen
versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zahlungsunfähigen Versicherers.
Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen diesen Versicherer zusteht, geht auf die Versicherer, die Ersatz geleistet haben,
über.

3

Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherer
aufheben oder abändern.

Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung Rettungskosten

Ersatzpflicht
bei Doppelversicherung

Versicherungsvertrag 21

221.229.1


Art. 72

1

Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber
Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht.

2

Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich.

3

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden
ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft
lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen
muss.

III. Besondere Bestimmungen über die
Personenversicherung


Art. 73

1

Der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police
sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.

2

Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf, so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.


Art. 74

1

Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des
Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2

Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.

3

Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht
verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.

Regressrecht
des Versicherers

Rechtliche Natur
der Police;
Abtretung und
Verpfändung

Versicherung auf
fremdes Leben

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 22

221.229.1


Art. 75

1

Wegen unrichtiger Angabe des Alters kann der Versicherer nur dann vom Vertrage zurücktreten, wenn das wirkliche Alter beim Eintritte
ausserhalb der von ihm festgestellten Aufnahmegrenzen liegt.

2

Liegt dagegen das Eintrittsalter innerhalb dieser Grenzen, so gelten folgende Bestimmungen: 1.

Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine niedrigere Prämie entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters hätte bezahlt werden müssen, so ist die Gegenleistung des
Versicherers im Verhältnisse der vereinbarten Prämie zu der
Tarifprämie des richtigen Eintrittsalters herabzusetzen. Hat der
Versicherer bereits erfüllt, so ist er berechtigt, den Betrag, den
er nach dieser Berechnungsweise zu viel bezahlt hat, samt Zins
zurückzufordern.

2.

Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine höhere Prämie
entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters
hätte bezahlt werden müssen, so ist der Versicherer verpflichtet, die Differenz zwischen dem vorhandenen und dem für das
richtige Eintrittsalter notwendigen Deckungskapital zurückzuerstatten. Künftige Prämien sind nach Massgabe des richtigen
Eintrittsalters herabzusetzen.

3.

Den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Berechnungen sind die Tarife zugrunde zu legen, die zur Zeit des
Vertragsabschlusses gegolten haben.


Art. 76

1

Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.16

2

Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.


Art. 77

1

Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung
unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.17 2

Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.

16

Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen
der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11).

17

Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen
der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11).

Unrichtige
Altersangabe

Versicherung zugunsten Dritter
a. Grundlage.
Umfang der
Begünstigung

b. Verfügungsbefugnis des
Versicherungsnehmers

Versicherungsvertrag 23

221.229.1


Art. 78

Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach
Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes
Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.


Art. 79

1

Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.

2

Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.


Art. 80

Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers
Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder
der Versicherungsanspruch des Begünstigten, noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger
des Versicherungsnehmers.


Art. 81

1

Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrage, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkte, in dem
gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über
ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsvertrage ein.

2

Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der
Konkursverwaltung dem Versicherer anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die
dem Versicherer obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.


Art. 82

Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung
zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs
vorbehalten.

18

SR 281.1

c. Natur des
dem Begünstigten zustehenden
Rechtes

d. Gesetzliche
Erlöschungsgründe e. Ausschluss
der betreibungsund konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsanspruches f. Eintrittsrecht
des Ehegatten
und der Nachkommen g. Vorbehalt der
Anfechtungsklage

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 24

221.229.1


Art. 83

1

Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.

2

Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.

3

Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte zu verstehen, und, wenn weder erbberechtigte Nachkommen noch ein Ehegatte vorhanden sind, die andern Personen, denen ein Erbrecht am
Nachlasse zusteht.


Art. 84

1

Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten als Begünstigen zu, so erhalten der
Ehegatte die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen
nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.

2

Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.

3

Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.

4

Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.


Art. 85

Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern
oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.


Art. 86

1

Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrage, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte
oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des
Rückkaufspreises übertragen werde.

2

Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung
verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung
der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der
Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werde.

h. Auslegung
der Begünstigungsklauseln
aa. Hinsichtlich
der begünstigten
Personen

bb. Hinsichtlich
der Anteile

i. Ausschlagung
der Erbschaft

Betreibungs- und
konkursrechtliche Verwertung
des
Versicherungsanspruches.
Rechte des Ehegatten und der
Nachkommen

Versicherungsvertrag 25

221.229.1

3

Der Ehegatte oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamte oder der Konkursverwaltung geltend machen.


Art. 87


19

Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist,
mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.


Art. 88

1

Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf
Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form
der Kapitalabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung ausdrücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat.

2

Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Entschädigung in Abzug gebracht werden.


Art. 89

1

Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vom Lebensversicherungsvertrage zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen.

2

Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer vor Beginn einer neuen Versicherungsperiode schriftlich abzugeben.

a20 Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 9 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199321 mit Versicherern abgeschlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die
Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches
Abkommen abgeschlossen hat, sind besondere Bestimmungen anwendbar. Dabei ist vorausgesetzt, dass ein solches Abkommen die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vor19

Fassung gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten
Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit
1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3175 3179; BBl 1993 I 805).).

21

SR 961.61

Kollektivunfallversicherung;
Forderungsrecht
des Begünstigten

Unfallversicherung; Invaliditätsentschädigung Rücktrittsrecht
des Versicherungsnehmers Rücktrittsrecht
des Versicherungsnehmers im
Rahmen des
grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 26

221.229.1

sieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat).
Solange ein solches Abkommen in Kraft ist, gelten die folgenden Bestimmungen: a.

Schliesst der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, so
kann er von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen seit
Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer schriftlich abzugeben. Die
Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am
vierzehnten Tag der Post übergeben wird.

b.

Als Zeitpunkt, da der Versicherungsnehmer vom Vertragsabschluss Kenntnis hat, gilt der Tag des Eintreffens der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer oder
der Tag der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.

c.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Hat der Versicherungsnehmer bereits Prämien oder Einmaleinlagen einbezahlt,
so sind ihm diese vom Versicherer zurückzuerstatten.

d.

Der Versicherer muss in dem von ihm ausgegebenen Antragschein sowie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
den Antragsteller über Rücktrittsrecht, Frist und Form des
Rücktrittsrechts sowie über die Adresse seiner Niederlassung,
mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, unterrichten.
Wird kein Antragschein ausgegeben, so sind diese Angaben in
die Police sowie in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so
kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten.


Art. 90

1

Der Versicherer ist verpflichtet, jede Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, auf Begehren des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.

2

Der Versicherer muss überdies diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückkaufen,
sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind.22 22

Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen
der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11).

Umwandlung
und Rückkauf
a. Im allgemeinen

Versicherungsvertrag 27

221.229.1


Art. 91

1

Der Versicherer hat die Grundlagen zur Ermittlung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung festzustellen.

2

Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.

3

Der Bundesrat entscheidet in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde im Gebiete des privaten Versicherungswesens, ob die vorgesehenen
Abfindungswerte angemessen sind.


Art. 92

1

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Der Versicherer muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.

2

Das Eidgenössische Versicherungsamt hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

3

Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.


Art. 93

1

Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Versicherung mindestens drei Jahre in Kraft bestanden hat, so wird der Umwandlungswert
der Versicherung geschuldet. Der Versicherer hat den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzustellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen.

2

Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberechtigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Umwandlung den Rückkaufswert der Versicherung verlangen.


Art. 94

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den
Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen,
die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis
dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.

b. Feststellung
der Abfindungswerte c. Obliegenheiten des Versicherers; Nachprüfung durch das
Versicherungsamt; Fälligkeit
der Rückkaufsforderung d. Unverfallbarkeit e. Umwandlung
und Rückkauf
von Anteilen
am Geschäftsergebnis

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 28

221.229.1

a23 Die Artikel 90-94 dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, wenn der
Lebensversicherungsvertrag im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199324 mit Versicherern abgeschlossen
wurde, deren Sitz sich in einem Vertragsstaat befindet. Diese Bestimmung gilt, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das
die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.


Art. 95

Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrage dem Versicherer verpfändet, so ist der Versicherer berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu
verrechnen, nachdem er unter Androhung der Säumnisfolgen den
Schuldner ohne Erfolg schriftlich aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfange der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu
bezahlen.


Art. 96


25

In der Personenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über.

IV. Zwingende Bestimmungen

Art. 97

1

Es dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden die Vorschriften der Artikel 9, 10, 13, 41 Absatz 2, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73 und 74 Absatz 1 dieses Gesetzes.

2

Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Artikel 47 und 71 Absatz 1 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine
Anwendung.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3175 3179; BBl 1993 I 805).).

24

SR 961.61

25

Siehe jedoch die Art. 41 und 42 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(SR 832.20).

Sonderbestimmung für Versicherungsabschlüsse, die
im grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehr auf Initiative des Versicherungsnehmers erfolgen Pfandrecht des
Versicherers;
Liquidation

Ausschluss des
Regressrechtes
des Versicherers

Vorschriften, die
nicht abgeändert
werden dürfen

Versicherungsvertrag 29

221.229.1


Art. 98

1

Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel 1, 2, 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19 Absatz 2, 20-22, 25, 26 Satz 2, 28, 29 Absatz 2, 30, 32,
34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54-57, 59, 60,
72 Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89a, 90-94,
95 und 96 dieses Gesetzes.26 2

Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.


Art. 99

Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Artikel
98 dieses Gesetzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfreiheit
bei einzelnen Versicherungsarten soweit ausser Kraft treten, als die
Eigenart oder die besondern Verhältnisse einer Versicherungsart es erfordern.

V. Schlussbestimmungen

Art. 100

1

Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.

2

Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes27 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absatz 1 und 73 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung28 sinngemäss anwendbar.29

Art. 101


30

1

Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 1.

auf Rückversicherungsverträge; 26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3175 3179; BBl 1993 I 805).

27

SR 837.0

28

SR 832.10

29

Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0). Fassung
gemäss Anhang Ziff. 3 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

30

Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 961.01).

Vorschriften, die
nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers
oder des Anspruchsberechtigten abgeändert
werden dürfen

Verordnungsrecht des Bundesrates Verhältnis zum
Obligationenrechte Nicht unter das
Gesetz fallende
Rechtsverhältnisse

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 30

221.229.1

2.31 auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungseinrichtungen, die gemäss Artikel 4 Buchstaben a-e und
g des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)32 von der Aufsicht ausgenommen oder einer vereinfachten Aufsicht (Art. 53
Abs. 3 VAG) unterstellt sind, und ihren Versicherten.

2

Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht33.

a34 Die Artikel 101b und 101c gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.

b35 1

Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel 1 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 199236 vom Bundesrat bestimmten
Versicherungszweigen sind, wenn sie in einem Vertragsstaat gelegene
Risiken decken, die folgenden Vorschriften anwendbar. Als Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, gilt der Vertragsstaat gemäss Artikel 2a Absatz

3 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20.

März

1992.

a.

Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Parteien
können jedoch das Recht eines anderen Staates wählen, sofern
dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

b.

Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem
das Risiko gelegen ist, so können die Parteien des Versicherungsvertrags wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder
das Recht jenes Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat,
auf den Vertrag anwendbar sein soll.

31

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

32

SR 961.01

33

SR 220

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3175 3179; BBl 1993 I 805).).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3175 3179; BBl 1993 I 805).).

36

SR 961.71

Sonderbestimmung für die
Rechtsanwendung mit Vertragsstaaten Rechtsanwendung im Bereich
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Versicherungsvertrag 31

221.229.1

c.

Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen
oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus
und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen
Vertragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit diesen
Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des
Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat.

d.

Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Gebrauch machen.

e.

Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf
Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten
können als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.

f.

Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Artikel 2a Absatz 6 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992
können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

g.

Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts in den unter den
Buchstaben a und f genannten Fällen durch die Parteien die
zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren.

h.

Die unter den Buchstaben a-g genannte Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit
aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls
ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen
nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staates, zu
dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen
selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach
den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staat in engerer
Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses anderen
Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die
engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem
das Risiko gelegen ist.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
198737 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf
den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

3

Im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die 37

SR 291

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 32

221.229.1

zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats, in dem das
Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt.

4

Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird für die Anwendung der Absätze 2 und 3 davon ausgegangen,
dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.

c38 1

Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 1 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199339 vom
Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das
Recht des Vertragsstaats der Verpflichtung. Als Vertragsstaat der Verpflichtung gilt der Vertragsstaat nach Artikel 3 Absatz 4 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1993. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist,
das Recht eines anderen Staates wählen.

2

Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die
Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige
sie ist.

3

Bei Versicherungen nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1993 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
198740 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf
den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

5

Im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die
zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung.


Art. 102

1

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverträge kommen von diesem Zeitpunkte an zur Anwendung die Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 2, 13, 20, 21, 22 Absätze 2-4, 29 Absatz 2, 34-37, 43-45, 54-57, 60, 65 Absatz 2, 66, 67

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3175 3179; BBl 1993 I 805).).

39

SR 961.61

40

SR 291

Rechtsanwendung im Bereich
Lebensversicherung Verhältnis des
neuen Rechtes
zum alten Rechte

Versicherungsvertrag 33

221.229.1

Absatz 4, 73 Absatz 2, 76, 77, 79, 80-87, 93 Absatz 1 Satz 1, 95 und
96.

2

Die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 3, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte die ihm obliegenden Mitteilungen auch jedem Agenten des Versicherers erstatten kann, findet indessen auf diese Verträge nur dann Anwendung, wenn der Versicherer es
unterlässt, dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten eine inländische Meldestelle zur Kenntnis zu bringen.

3

Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes durch vertragsmässige Kündigung beendigt werden können, sind von dem Zeitpunkte an, auf den
sie hätten beendigt werden können, überdies den in den Artikeln 97
und 98 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften unterworfen.

4

Im übrigen kommen die Artikel 882 und 883 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 188141 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung.


Art. 103

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden, vorbehältlich der Vorschrift des Artikels 102 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Bestimmung des
Artikels 896 des Obligationenrechtes vom 14. Juni 188142 sowie alle
entgegenstehenden Vorschriften der kantonalen Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

2

Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.


Art. 104

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 187443 betreffend Volksabstimmung
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu
machen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 191044 41

[AS 5 635, 11 490. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2] 42

[AS 5 635, 11 490. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2] 43

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3 1978 688 Art. 89 Bst. b] 44

BRB vom 17. Juli 1908 (AS 24 756) Aufhebung
bestehender
Vorschriften

Inkrafttreten
des Gesetzes

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 34

221.229.1