1
Artenschutzverordnung
(ASchV)
vom 19. August 1981 (Stand am 15. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782 (TSchG),
auf Artikel 9 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19863,
sowie auf Artikel 20 Absatz 3 und 24d Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),5 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und
aus Zolllagern von:6
a.7
lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen; b.
ohne weiteres erkennbaren Teilen von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnissen; c.8
andern Waren, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren nach den Anhängen I-III des Übereinkommens oder von
Vögeln handelt, die nach dem Jagdgesetz geschützt sind.
2
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erstellt eine Liste der Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a und b.9 AS 1981 1248
1 SR
0.453
2 SR
455
3 SR
922.0
4 SR
451
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
6
Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
8
Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der V vom 29. Febr. 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung), in Kraft seit 1. April 1988 (SR 922.01).
9
Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
453
Natur- und Heimatschutz 2
453
3
Diese Verordnung gilt nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konserviertem Tier- und Pflanzenmaterial sowie von lebenden Pflanzen zwischen Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen, sofern: a.10 die beteiligten Wissenschafter oder wissenschaftlichen Einrichtungen vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) anerkannt sind und b.
die Exemplare mit einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Etikette
versehen sind.11
4
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Bedingungen für die Anerkennung von Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen fest.
Art. 2
Begriffe
1
In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet: Übereinkommen: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeschlossen in Washington am 3. März 197312, ratifiziert vom Schweizerischen Bundesrat am
9. Juli 1974;13
Pflanzenschutzdienst: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (Art. 28 der V
vom 30. Nov. 199214 über den forstlichen Pflanzenschutz im Zusammenhang
mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr - Forstliche Pflanzenschutzverordnung);15 Fachkommission: die wissenschaftliche Behörde nach Artikel IX Absatz 1
Buchstabe b des Übereinkommens; Schutzzentrum: eine vom Bundesamt16 bestimmte Einrichtung, in der eingezogene lebende Tiere oder Pflanzen dauernd untergebracht sind.
2
Im übrigen werden die Begriffe nach Artikel 1 des Übereinkommens verwendet.
2. Abschnitt: Organisation
Art. 3
Vollzugsbehörden
1 Vollzugsbehörde (Art. IX Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens) ist das Bundesamt.17 10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
11
Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).
12 SR
0.453
13
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
14
SR 921.541
15
Fassung gemäss Art. 43 Ziff. 2 der Forstlichen Pflanzenschutzverordnung vom 30. Nov.
1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.541).
16
Begriff gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
17
Fasung gemäss Art. 27 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998
1822).
Artenschutzverordnung 3
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2
Das Bundesamt verkehrt mit andern Vertragsstaaten und dem Sekretariat des Übereinkommens (Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens).
3
Kontrollorgane an der Grenze sind für Tiere und tierische Erzeugnisse der grenztierärztliche Dienst, für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse der Pflanzenschutzdienst. Kontrollorgane bei der Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern sind die
Zollorgane; soweit erforderlich ziehen sie einen Grenztierarzt oder Pflanzenschutzkontrolleur bei. Für die Kontrolle im Inland können die Vollzugsbehörden kantonale
Behörden beiziehen.
4
Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane sowie die Zollverwaltung und die öffentlichen Transportanstalten haben die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.
5
Das Bundesamt18 kann Instruktionskurse für die Kontrollorgane durchführen und dazu nach Bedarf andere Dienststellen beiziehen.
Art. 4
Fachkommission
1
Die Fachkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden. Sie setzt sich zusammen aus Experten der Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung sowie des zoologischen und botanischen Naturschutzes. Sie konstituiert
sich selbst.
2
Sie berät das Bundesamt in allen Fragen, die mit dem Übereinkommen zusammenhängen und kann ihm jederzeit Anregungen zum Vollzug des Übereinkommens unterbreiten.
3. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung ist erforderlich für: a.
die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen IIII des Übereinkommens genannten Tierarten; b.
die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang I des
Übereinkommens genannten Pflanzenarten; c.
die Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang II des Übereinkommens genannten Pflanzenarten; d.19 die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der Vogelarten und von lebenden Säugetieren, die nach Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 geschützt sind; 18
Begriff gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
19
Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
Natur- und Heimatschutz 4
453
e.20 die Einfuhr von lebenden Tieren der nicht domestizierten Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die nicht in den Anhängen I-III
des Übereinkommens genannt und die nicht nach Jagdgesetz vom 20. Juni
1986 geschützt sind;
f.21 die Einlagerung in Zolllager von Exemplaren der im Anhang I des Übereinkommens genannten Arten;
g.22 die Einfuhr von Exemplaren der Gattungen Cypripedium spp. und Nigritella spp. (Orchidaceae).
Art. 6
Gesuche
Die Bewilligungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten.
Art. 7
23
Bewilligungen nach: a.24 Artikel 5 Buchstaben a-c sowie g werden erteilt, sofern die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b.
Artikel 5 Buchstaben d und e werden vorbehältlich der Einschränkungen
nach Artikel 7a Absätze 2-7 ohne weiteres erteilt; c.
Artikel 5 Buchstabe f werden erteilt, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens für die Einfuhr erfüllt sind.
1bis Wer unter das Übereinkommen fallende Exemplare ausführen will, hat zu bestätigen, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, ferner hat er
den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des Übereinkommens erworben wurden.25 2
Bewilligungen werden sodann ohne weiteres erteilt für: a.
Exemplare, die erworben wurden, bevor die Art in einen der Anhänge des
Übereinkommens aufgenommen war, sofern eine entsprechende Bestätigung
des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates vorliegt; b.
tote Exemplare, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder Übersiedlungsgut sind, unter Vorbehalt der im Übereinkommen genannten Einschränkungen.
20
Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
21
Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
22
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
23
Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
24
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
25
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
Artenschutzverordnung 5
453
3
Das Bundesamt kann für die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmter Kategorien von Exemplaren Dauerbewilligungen erteilen. Die Gesuchsteller müssen: a.
einen Geschäftssitz in der Schweiz oder in den Zollanschlussgebieten haben
und
b.
Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften des Übereinkommens einhalten.
4
Die Einrichtungen für Unterbringung und Pflege von lebenden Tieren und Pflanzen nach Anhang I des Übereinkommens werden nach den Empfehlungen der Fachkommission geprüft.
a26 Spezialfälle
1
Hängt das Überleben einer nach Anhang I des Übereinkommens geschützten Tierart wesentlich davon ab, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, so gelten
für eine Bewilligung die Voraussetzungen nach Artikel III des Übereinkommens
auch dann, wenn die Tiere in Gefangenschaft geboren wurden. Das Bundesamt legt
die Liste der in Betracht kommenden Arten nach Anhören der Fachkommission fest.
2
Einfuhrbewilligungen nach Artikel 5 Buchstabe e für Tiere von Arten, deren Verbreitungsgebiet beschränkt oder deren Bestand gering ist, können davon abhängig
gemacht werden, dass eine Ausfuhrbewilligung der Vollzugs- oder der Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt.
3
Das Bundesamt kann die Einfuhr lebender Tiere auf bestimmte Altersklassen und auf bestimmte Jahreszeiten beschränken, sofern dies zur Erhaltung der Art beiträgt.
4
Für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der folgenden Tierarten nach Artikel 5 Buchstabe d gelten sinngemäss die Kriterien für Arten nach Anhang 1 des Übereinkommens:
a.
alle geschützten Säugetiere, mit Ausnahme des Steinbockes; b.
alle Lappen- und Seetaucher; c.
Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch; d.27 Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, Moorente, alle Sägerarten;
e.
Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel; f.
alle Taggreifvögel; g.
Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine; h.
Eulen;
i.
Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf; k.
Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
26
Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1.
April 1988 (SR 922.01).
27
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998
708).
Natur- und Heimatschutz 6
453
5
Für Exemplare der übrigen nach Jagdgesetz geschützten Vogelarten sowie für den Steinbock gelten sinngemäss die Kriterien für Arten nach Anhang II des Übereinkommens.
6
Das Bundesamt bewilligt die Einfuhr jagdbarer Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, sofern:
a.
die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und
Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt; b.
Gewähr besteht, dass Unterart und Ökotyp der einzuführenden Tiere mit den
heimischen Vertretern der Art identisch sind; c.
die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können; d.
die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet
so sind, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; e.
keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.
7
Die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 6 TSchG oder nach Artikel 10 des Jagdgesetzes zulässig ist, wird nur bewilligt,
wenn die Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind.
8
Bei der Durchfuhr unter zollamtlicher Kontrolle müssen Exemplare nach den Anhängen I und II des Übereinkommens von einer Ausfuhrbewilligung oder einer entsprechenden Bescheinigung des Ausfuhrstaates begleitet sein; eine Durchfuhrbewilligung nach dieser Verordnung ist nicht erforderlich.28
Art. 8
29
sie den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den
Ursprung der sie begleitenden Ware nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein.
2 Für Exemplare nach Artikel 5 Buchstabe d sind bei der Einfuhr Bescheinigungen
der zuständigen Jagd- oder Naturschutzbehörden vorzulegen, die den legalen Erwerb
nachweisen.
28
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).
29
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
Artenschutzverordnung 7
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4. Abschnitt:
Vollzug bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr
und in Zolllagern30
Art. 9
Zollämter
Die von dieser Verordnung erfassten Exemplare müssen über die vom Bundesamt im
Einvernehmen mit der Oberzolldirektion bezeichneten Zollämter ein-, aus- oder
wiederausgeführt werden.
Art. 10
Zolllager
Exemplare der in den Anhängen I-III des Übereinkommens genannten Arten dürfen
nur in Zolllagern eingelagert werden, wenn:31 a.
die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen ausländischen Genehmigungen oder Bescheinigungen vorliegen und b.32 für Exemplare des Anhangs I die Bewilligung nach Artikel 5 Buchstabe f erteilt worden ist.
Art. 11
Materielle Kontrollen33 1
Die zur Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmten Exemplare sind von den Kontrollorganen vor der Zollabfertigung zu prüfen.
2
Bei der Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern prüfen die Kontrollorgane die Exemplare stichprobenweise.
2bis
Bei der Durchfuhr können die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen vornehmen.34
2ter Die Kontrollorgane können unter Zollkontrolle gestellte Sendungen, für welche
Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente vorliegen, untersuchen.35 3
Die Kontrollorgane haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen, welche Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten,
die zu kontrollieren sind.
Art. 12
Aufgaben des Zollmeldepflichtigen 1
Die Benachrichtigung der Kontrollorgane, das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen für die Kontrolle, das Beibringen der erforderlichen Begleitdokumente sowie
30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).
32
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).
33
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
34
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).
35
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
Natur- und Heimatschutz 8
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das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendung sind Sache des
Zollmeldepflichtigen.
2
Dieser hat den Kontrollorganen auf Verlangen die zur Kontrolle notwendigen technischen Hilfsmittel oder Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 13
36
1 Die Kontrollorgane prüfen, ob für die zu kontrollierende Sendung die vorgeschriebenen Ein-, Aus- und Wiederausfuhrdokumente und ob diese mit der Sendung übereinstimmen.
2 Auf Antrag des Zollmeldepflichtigen bescheinigen die Zollorgane die Ausfuhr/Wiederausfuhr mit dem Amtsstempel auf den Ausfuhr/Wiederausfuhrdokumenten.
Art. 14
37
Haben die Kontrollorgane Zweifel über die Zulässigkeit einer Sendung, benachrichtigen sie das Bundesamt. Dieses kann Experten zur Abklärung beiziehen.
Art. 15
Passierschein und Kontrollrapport Gibt die Sendung zu keinen Beanstandungen Anlass, so stellen die Kontrollorgane
einen auf den Namen des Einfuhrberechtigten lautenden Passierschein oder Kontrollrapport aus.
Art. 16
Beanstandungen
1 Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen begründeter
Verdacht besteht, dass sie illegal im Handel befindliche Exemplare enthalten, werden von den Kontrollorganen beanstandet.38 2
Die Kontrollorgane bescheinigen dem Zollmeldepflichtigen die Beanstandung.
Art. 17
39
2 Die Sendungen werden beschlagnahmt, wenn bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr: a.
eine Rücksendung an den Absender nicht möglich ist; 36
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
37
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
39
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
Artenschutzverordnung 9
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b.
eine Rücksendung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; c.
begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare illegal im Handel sind; d.
bei der Durchfuhr die Begleitpapiere (Art. 7a Abs. 8) fehlen.
3 In Zolllagern werden Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, entweder
beschlagnahmt oder auf Anordnung der Kontrollorgane wieder ins Ausland verbracht.
Art. 18
40
1 Beschlagnahmte Exemplare werden unter Aufsicht des Bundesamtes vorerst an
einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr des Importeurs untergebracht.
2 Werden die fehlenden Dokumente nicht innerhalb eines Monats, im Falle der
Durchfuhr lebender Exemplare nicht innerhalb von zehn Tagen, beigebracht, zieht
das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen können diese Fristen erstreckt werden.
3 Eingezogene Exemplare werden nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt oder in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort verbracht, der dem Bundesamt geeignet und mit den Zwecken des Übereinkommens
vereinbar scheint.
Art. 19
Verendete Tiere
Über verendete Tiere, die Teil einer widerrechtlich eingeführten Sendung oder herrenloses Gut sind, verfügt das Bundesamt.
5. Abschnitt: 41 Vollzug im Inland
Art. 20
Bestandeskontrollen
1 Wer Handel (Art. I Bst. c des Übereinkommens) mit Exemplaren der in den Anhängen I-III genannten Arten treibt, muss eine lückenlose Bestandeskontrolle führen. Diese hat sämtliche Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
eingeführt bzw. erworben worden sind.
2 Beim Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen ist für künstlich vermehrte Exemplare von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, nur dann eine Bestandeskontrolle zu führen, wenn es sich um in der Schweiz heimische Arten handelt, oder wenn der Ursprung der Exemplare in einem aussereuropäischen Land oder
in einem Land der ehemaligen UdSSR liegt.
40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
Natur- und Heimatschutz 10
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3 Das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dienststellen des Bundes oder der
Kantone können die Bestandeskontrolle jederzeit einsehen. Sie haben zur Ausübung
ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, welche zu kontrollierende
Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten.
a Massnahmen
1 Exemplare der Anhänge I-III, für welche keine gültigen Dokumente vorliegen oder
der Nachweis des legalen Erwerbs fehlt, können von den Vollzugs- oder Kontrollorganen beschlagnahmt werden. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare
wird eine Frist von einem Monat gewährt, die fehlenden Dokumente beizubringen
oder den Nachweis zu erbringen.
2 Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt bzw.
der Nachweis des legalen Erwerbs nicht erbracht, so zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 21
42
1 Der Zollmeldepflichtige oder der Importeur der beanstandeten Sendung kann gegen
den Entscheid der Kontrollorgane spätestens an dem der Bekanntgabe des Beanstandungsgrundes folgenden Werktag schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.
2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht auf Gesuch
des Einsprechers vom Bundesamt zuerkannt wird. Im übrigen gilt für das Einspracheverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz43 sinngemäss.
Art. 22
Beschwerde
1
Einspracheentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Vollzugsbehörde unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.44 2
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
43 SR
172.021
44
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.31).
Artenschutzverordnung 11
453
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 23
45
1. Oktober 192546 bestraft, soweit nicht Artikel 28 TSchG oder Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe d NHG anwendbar ist.
2 Die Zollverwaltung vollstreckt Strafentscheide wegen Widerhandlungen, die von
den Zollorganen untersucht und vom Bundesamt beurteilt werden.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24
47
Warenbezeichnung
Herkunft
Massnahmen
ex 9705.0000
Botanische Sammlungen
oder Sammlungsstücke
EPPO + übrige
Teilw. V/K
Art. 25
Übergangsbestimmungen Die Lagernehmer müssen bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Kontrollorganen
die Exemplare der in den Anhängen I-III des Übereinkommens genannten Arten
melden, die vor Inkrafttreten in ein Zolllager verbracht worden sind. Exemplare,
welche die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen für die Einfuhr nicht
erfüllen, sind innert sechs Monaten ins Ausland zu verbringen.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
45
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
46 SR
631.0
47
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000
312).
48 SR
916.20
Natur- und Heimatschutz 12
453
Anhang49
Liste
der nach Anhang I des Artenschutzübereinkommens geschützten Tierarten,
deren Überleben wesentlich von der Haltung in Gefangenschaft abhängt und
deren Handel nach Artikel III des Artenschutzübereinkommens beschränkt ist vom 3. Dezember 1981
Mammalia
Bettongia penicillata Ogilby-Bürstenkänguruh Lemur spp., ausgenommen Lemur catta Makis, ausgenommen Katta Leontopithecus rosalia Löwenäffchen
Macaca silenus Wanderu
Ailuropoda melanoleuca Grosser Panda, Bambusbär Panthera leo persica Persischer Löwe
Equus przewalskii Przewalskipferd (Urwildpferd) Sus salvanius
Zwergwildschwein
Axis (= Hyelaphus) kuhli Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch Cervus eldi eldi Manipur-Leierhirsch
Cervus eldi siamensis Siam-Leierhirsch
Dama mesopotamica Mesopotamischer Damhirsch Oryx leucoryx
Weisse Oryx
Ovis orientalis ophion Zyprisches Mufflon
Aves
Geronticus eremita Waldrapp
Gymnogyps californianus Kalifornischer Kondor Falco punctatus Mauritius-Turmfalke
Grus americana Schreikranich
Amazona arausiaca Blaukopfamazone
Amazona guildingii Königsamazone
Amazona imperialis Kaiseramazone
Amazona versicolor Blaumaskenamazone
Cyanopsitta spixii Spix-Ara
Reptilia
Crocodylus siamensis Siamkrokodil
49
A
S 1981 2072, 1987 1480, 1991 1635