01.09.2023 - * / In Kraft
01.03.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 28.02.2022
01.05.2017 - 31.12.2021
01.10.2013 - 30.04.2017
01.01.2013 - 30.09.2013
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01.03.2011 - 31.12.2012
01.12.2008 - 28.02.2011
01.07.2007 - 30.11.2008
01.01.2007 - 30.06.2007
01.07.2001 - 31.12.2006
01.04.2000 - 30.06.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Artenschutzverordnung (ASchV) vom 18. April 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051,
auf Artikel 9 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19862, auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei, auf Artikel 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19735 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 19466 zur Regelung des Walfangs,7 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: a. allen lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen nach den Anhängen I-III CITES8; b. ohne weiteres erkennbaren Teilen von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

c. anderen Erzeugnissen, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen nach den Anhängen I-III CITES handelt; AS 2007 2661

1 SR

455

2 SR

922.0

3 SR

923.0

4 SR

451

5 SR

0.453

6 SR

0.922.74

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 553).

8

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 553). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

453

Natur- und Heimatschutz 2

453

d. Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen, für die das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz besondere Massnahmen für den Artenschutz verlangen; e. Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen, die in einem Mass eingeführt werden, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände zweifelhaft erscheinen lässt; f. Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen, die leicht mit Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen nach den Buchstaben a-d verwechselt werden können; und

g. Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den Anhängen I-III CITES aufgeführt sind.

2

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)9 erstellt eine Liste der Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Absatz 1.


Art. 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1

Diese Verordnung gilt nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konserviertem Tier- und Pflanzenmaterial sowie von lebenden Pflanzen nach den Anhängen I-III CITES zwischen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, sofern: a. die beteiligten Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie wissenschaftlichen Einrichtungen vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) diesbezüglich anerkannt sind; und

b. die Exemplare mit einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Etikette versehen sind.

2

Das EDI legt fest, unter welchen Bedingungen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a als anerkannt gelten.


Art. 3

Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Pflanzenschutzdienst: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (Art. 43 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 200110); b. CITES-Kontrolldienst: für die Kontrollen nach dem CITES zuständiges Kontrollorgan des BVET; 9

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

10 [AS

2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057.

AS 2010 6167 Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20).

Artenschutzverordnung 3

453

c. Fachkommission: die wissenschaftliche Behörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe b CITES;

d. Schutzzentrum: vom BVET bestimmte Einrichtung, in der beschlagnahmte oder eingezogene lebende Tiere oder Pflanzen vorübergehend oder unbefristet untergebracht sind; e. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200511;

f.

Einfuhr: das Verbringen von Exemplaren in das schweizerische Staatsgebiet, einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione); g. Durchfuhr: das Befördern von Exemplaren durch das Zollgebiet der Schweiz;

h. Ausfuhr: das Überführen von Exemplaren ins Zollausland; i.

Zollstelle: vom BVET im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung festgelegte Zollstelle.

2

Im Übrigen werden die Begriffe nach Artikel I CITES verwendet.


Art. 4

Verantwortung für Dokumente Wer Exemplare ein-, durch- oder ausführt, ist für die Vollständigkeit der notwendigen Dokumente verantwortlich.


Art. 5

Aufgaben der anmeldepflichtigen Person 1

Die anmeldepflichtige Person: a. ist dafür verantwortlich, dass die Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Artikel 22 der Zollstelle angemeldet werden;

b. legt die notwendigen Dokumente vor; c. legt Sendungen dem CITES-Kontrolldienst ausserhalb von Zollstellen vor, wenn dies vom BVET angeordnet wird; d. sorgt bei der physischen Kontrolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen; e. stellt auf Verlangen der Kontrollorgane die zur Kontrolle notwendigen Hilfskräfte oder technischen Hilfsmittel, insbesondere zum Untersuchen gefährlicher Tiere, unentgeltlich zur Verfügung; und

f.

gibt auf Verlangen der Kontrollorgane Auskunft über: 1. die wissenschaftliche Bezeichnung von Tieren und Pflanzen, 2. die wissenschaftliche Bezeichnung von Tieren und Pflanzen, die zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wurden, 11 SR

631.0

Natur- und Heimatschutz 4

453

3. das

Ursprungsland.

2

Die Post- und die Kurierdienstunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.


Art. 6

Handelsbetriebe

1

Wer gewerbsmässigen Handel (Art. I Bst. c CITES) mit Exemplaren der in den Anhängen I-III CITES genannten Arten treibt, muss eine Bestandeskontrolle führen.

Diese hat sämtliche Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem CITES eingeführt oder erworben worden sind.

2

Über lebendes Pflanzenmaterial, das nach den Bestimmungen des CITES künstlich vermehrt worden ist, einschliesslich Samen, ruhender Zwiebeln und Knollen, muss keine Bestandeskontrolle geführt werden.

3

Das BVET kann gewerbsmässige Handelsbetriebe nach Absatz 1, die häufig Exemplare ausführen, verpflichten:

a. sich beim BVET registrieren zu lassen; und b. die Bestandeskontrolle in einem elektronischen Informationssystem zu führen und Ausfuhrbescheinigungen über dieses System zu beantragen.

4

Es kann gewerbsmässige Handelsbetriebe, die grosse Mengen von Pflanzenmaterial nach Absatz 2 einführen, verpflichten, eingeführte Sendungen im elektronischen Informationssystem nach Absatz 3 Buchstabe b einzutragen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr

Art. 7

Vom CITES vorgeschriebene Dokumente 1

Exemplare der in den Anhängen I-III CITES genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn die durch das CITES und durch diese Verordnung vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegen.

2

Bewilligungen und Bescheinigungen müssen den Vorschriften des CITES entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Sendung nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.

3

Exemplare der in den Anhängen I-III CITES genannten Arten, die in der Schweiz erzeugt oder aus der Natur entnommen wurden, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen des BVET vorliegen.


Art. 8

Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung des BVET ist erforderlich für: a. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen I-III CITES genannten Tierarten;

Artenschutzverordnung 5

453

b. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren der in Anhang I CITES genannten Pflanzenarten;

c. die Ausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen II und III CITES genannten Pflanzenarten;

d. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren der Vogel- und Säugetierarten, die nach dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 geschützt sind;

e. die Einfuhr von lebenden Tieren der nicht domestizierten Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f; und

f.

die Einfuhr von Fischen und Krebsen einschliesslich ihrer Eier, die nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 199312 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) als landes- oder standortfremd gelten, soweit Artikel 8 VBGF keine Befreiung von der Bewilligungspflicht vorsieht.

2

Das EDI kann:

a. für die Einfuhr von Exemplaren der in den Anhängen II und III CITES genannten Pflanzenarten eine Bewilligungspflicht vorsehen, sofern die Identifikation dieser Exemplare Schwierigkeiten im Vollzug verursacht;

b. für die Einfuhr von Exemplaren der in den Anhängen II und III CITES genannten Tierarten auf die Bewilligungspflicht verzichten, sofern die erforderlichen Kontrollen im Inland durchgeführt werden können.


Art. 9

Ausnahmen für Übersiedlungsgut und für den privaten Gebrauch 1

Für nicht lebende Exemplare sind keine Dokumente nach Artikel 7, keine Bewilligungen nach Artikel 8 und keine Anmeldungen nach Artikel 22 erforderlich, wenn der Nachweis erbracht wird:

a. dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt;

b. dass sie im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers oder der Eigentümerin erworben worden sind; und c. bei Arten nach Anhang II CITES, dass sie nicht in einem Land erworben worden sind, welches ein mögliches Ursprungsland dieser Art ist.

2

Das EDI kann auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES festlegen, dass für bestimmte nicht lebende Exemplare keine Dokumente nach Artikel 7, keine Bewilligungen nach Artikel 8 oder keine Anmeldungen nach Artikel 22 erforderlich sind, wenn sie im Reiseverkehr zum privaten Gebrauch eingeführt werden. Es legt Höchstmengen fest.


Art. 10

Gesuche Die Bewilligungsgesuche sind an das BVET zu richten.

12 SR

923.01

Natur- und Heimatschutz 6

453


Art. 11

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen Bewilligungen nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstaben a-d und 2 Buchstabe a werden erteilt, sofern die in den Artikeln III-VI CITES genannten Voraussetzungen und die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 erfüllt sind.


Art. 12

Einfuhrbewilligungen 1 Einfuhrbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f werden erteilt, wenn die für die Fischerei zuständige Bundesbehörde bestätigt, dass die Anforderungen nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei erfüllt sind.

2

Einfuhrbewilligungen für der Natur entnommene, lebende Tiere von in Anhang I CITES genannten Arten werden erteilt, wenn die im CITES genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Einrichtungen für die Unterbringung den Empfehlungen der Fachkommission entsprechen.

3

Bei Einfuhrbewilligungen legt das BVET den Ort der Kontrolle fest.


Art. 13

Einfuhrbewilligungen für nicht geschützte lebende Tieren Einfuhrbewilligungen für lebende Tiere nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e werden erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 18 Absatz 3 erfüllt sind.


Art. 14

Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen Wer unter das CITES fallende Exemplare aus- oder wiederausführen will, muss: a. bestätigen, dass ihm die Bestimmungen des CITES bekannt sind; b. den Nachweis erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des CITES erworben wurden; und

c. für Wiederausfuhren: den Nachweis erbringen, dass die Einfuhr in Übereinstimmung mit dem CITES erfolgte.


Art. 15

Vorerwerb 1 Für Exemplare, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes vorliegt.

2

Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes vorlag.

3

Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.

Artenschutzverordnung 7

453


Art. 16

Dauerbewilligungen 1 Das BVET kann für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Exemplaren Dauerbewilligungen erteilen.

2

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen: a. einen Geschäftssitz im Zollgebiet haben; und b. Gewähr dafür bieten, dass sie die Vorschriften des CITES einhalten.


Art. 17

Besondere Bescheinigungen

1

Falls die Voraussetzungen von Artikel VII Absatz 3 CITES erfüllt sind, kann das BVET für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen ausstellen: a. über den persönlichen Besitz von lebenden Tieren (certificate of ownership); b. für Zirkustiere;

und

c. für lebende Pflanzen in Ausstellungsgut.

2

Die Exemplare dürfen nicht in Verletzung des CITES erworben worden sein.

3

Lebende Tiere müssen beim BVET registriert werden.

4

Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar.


Art. 18

Besondere Voraussetzungen

1

Hängt das Überleben einer nach Anhang I CITES geschützten Tierart wesentlich davon ab, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, so gelten für eine Bewilligung die Voraussetzungen nach Artikel III CITES auch dann, wenn die Tiere in Gefangenschaft geboren wurden. Das BVET legt die Liste der betreffenden Arten nach Anhören der Fachkommission in einer Amtsverordnung fest.

2

Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d ist eine Bescheinigung der zuständigen Jagd- und Naturschutzbehörde des Ursprungslandes erforderlich, die den legalen Erwerb nachweist.

3

Die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 oder nach Artikel 10 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 zulässig ist, wird nur bewilligt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt.13


Art. 19

Einfuhr von Wild zum Aussetzen Das BVET bewilligt die Einfuhr jagdbarer Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, wenn das Bundesamt für Umwelt bestätigt, dass: a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Naturund Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt;

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4619).

Natur- und Heimatschutz 8

453

b. Gewähr besteht, dass Unterart und Ökotyp der einzuführenden Tiere mit den heimischen Vertretern der Art identisch sind; c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können;

d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet so sind, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.


Art. 20

Kaviar 1 Wer gewerbsmässig mit Kaviar handelt, muss beim BVET registriert sein.

2

Die Behälter von Kaviar müssen mit einer nicht wieder verwendbaren Etikette versehen sein, die eine lückenlose Rückverfolgung des Kaviars ermöglicht.

3

Das EDI kann die Beschaffenheit der Etikette und die Aufschrift festlegen.

4

Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

5

Das BVET stellt Einfuhrbewilligungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für Kaviar aus, wenn dessen Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegt.


Art. 21

Beschränkung oder Verbot der Einfuhr 1

Das EDI kann die Einfuhr lebender Tiere auf bestimmte Altersklassen und auf bestimmte Jahreszeiten beschränken, sofern dies zur Erhaltung der Art beiträgt.

2

Es kann wegen nachgewiesener Verletzungen des CITES auf Empfehlung des ständigen Ausschusses des CITES hin vorübergehend die Einfuhr verbieten: a. von Exemplaren bestimmter Arten aus bestimmten Ländern; b. aller Exemplare aus bestimmten Ländern; oder c. bestimmter Exemplare aus allen Ländern.


Art. 22

Anmeldung bei der Zollstelle 1

Wer Exemplare nach der Liste des EDI (Art. 1 Abs. 2) ein- oder ausführt, muss sie der Zollstelle anmelden.

2

Mit der Anmeldung müssen der Zollstelle die notwendigen Dokumente nach Artikel 7 vorgelegt und in der Zollanmeldung vermerkt werden.

3

Die Anmeldepflicht gilt unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 2 auch im Reiseverkehr.

4

Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Fische und Krebse sowie ihre Eier, soweit sie nicht nach den Anhängen I-III CITES geschützt sind.

Artenschutzverordnung 9

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3. Abschnitt: Vollzugsorganisation
a14 EDI 1 Das EDI entscheidet über Änderungen der Anhänge I und II CITES sowie über die Einreichung, den Rückzug und die Änderung von Vorbehalten zu den Anhängen I und II CITES.

2

Es entscheidet über Änderungen des Anhangs des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs sowie über die Einreichung und den Rückzug von Einsprüchen zu den Änderungen.


Art. 23

BVET 1 Vollzugsbehörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a CITES ist das BVET.

2

Das BVET:

a.15 verkehrt mit anderen Vertragsstaaten und dem Sekretariat des CITES (Art. IX Abs. 2 CITES); b. legt im Einvernehmen mit der Zollverwaltung die Zollstellen fest, über die Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 ein- oder ausgeführt werden dürfen, und regelt die Abfertigungszeiten der Kontrollorgane; c. kann Expertinnen und Experten bezeichnen, die von den Kontrollorganen im Einzelfall beigezogen werden können; d. führt Instruktionskurse für die Kontrollorgane durch und kann dazu nach Bedarf andere Dienststellen beiziehen; und e. erlässt technische Weisungen über: 1. das Vorgehen bei der Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie der physischen Kontrolle, 2. die zu verwendenden Formulare, 3. die Weiterleitung von Informationen und Akten, 4. die Archivierung, und 5. die Berichterstattung an das BVET.

3

Weisungen an den Pflanzenschutzdienst erteilt das BVET im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft.


Art. 24

Kontrollorgane 1 Kontrollorgane sind:

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4619). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 553).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 553).

Natur- und Heimatschutz 10

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a.16 das BVET; b.17 … c. der Pflanzenschutzdienst; d. die

Zollverwaltung;

e. die kantonalen Vollzugsorgane der Jagd-, Natur- und Heimatschutz-, Fischerei-, Tierschutz-, Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung, soweit sie vom BVET im Einzelfall mit Vollzugsaufgaben betraut sind.

2

Die Zollverwaltung kann für den Vollzug die anderen Kontrollorgane nach Absatz 1 beiziehen.


Art. 25

Polizeiorgane Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane unterstützen das BVET und die Kontrollorgane in ihrer amtlichen Tätigkeit.


Art. 26

Fachkommission 1 Der Bundesrat wählt eine Fachkommission aus sieben bis neun Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten der Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung sowie des zoologischen und botanischen Naturschutzes. Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2

Die Fachkommission berät das BVET in allen Fragen, die mit dem CITES zusammenhängen, und kann ihm jederzeit Anregungen zum Vollzug des CITES unterbreiten.

4. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen bei den Zollstellen

Art. 27

Kontrollen 1 Die Kontrollen können umfassen: a. eine Dokumentenkontrolle zur Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumente, die eine Sendung begleiten, auf ihre formelle Gültigkeit;

b. eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den vorgeschriebenen Dokumenten und den Exemplaren, aus denen eine Sendung zusammengesetzt ist; und c. im Zweifelsfall Probenahmen zur Identifikation von Exemplaren.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4619).

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4619).

Artenschutzverordnung 11

453

2

Das BVET kann für die Kosten der Identifikation: a. dem Importeur Rechnung stellen, wenn bei der Zollanmeldung oder in den Dokumenten falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht wurden; und b. von der anmeldepflichtigen Person die Hinterlegung einer Kaution fordern, wenn Verdacht auf unrichtige Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart besteht.


Art. 28

Aufgaben der Zollstellen 1

Die Zollstelle versieht bei Einfuhrsendungen mit meldepflichtigen Exemplaren die Originale und Kopien der Dokumente mit dem Zollstempel und lässt die Originale der vom BVET bezeichneten Stelle zukommen. Die Kopien gehen an die anmeldepflichtige Person.

2

Die Zollstelle sorgt dafür, dass die angemeldeten Sendungen: a. den vom BVET bezeichneten Kontrollorganen zugeführt werden, soweit dies nach Artikel 29 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und b. den Amtsplatz erst verlassen, wenn: 1. die Gebühren nach Artikel 40 bezahlt sind oder ihre Bezahlung sichergestellt ist, und

2. eine bei der Zollstelle angeordnete Kontrolle erfolgt ist und die Sendungen freigegeben worden sind.


Art. 29

Kontrolle der Einfuhrsendungen 1

Das EDI legt fest, bei welchen Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen in jedem Fall eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen. In allen anderen Fällen führt das BVET oder ein von ihm beauftragtes Kontrollorgan eine Dokumentenkontrolle durch.

2

Das BVET kann im Einzelfall anordnen, dass Exemplare von nicht lebenden Tieren der Anhänge II und III durch den CITES-Kontrolldienst nur stichprobenweise kontrolliert werden, wenn: a. es sich um regelmässige Sendungen an Handelsbetriebe nach Artikel 6 handelt; und

b. diese Betriebe eine ordnungsgemässe Bestandeskontrolle führen.

3

Das BVET regelt in einer technischen Weisung, bei welchen Pflanzen welche Kontrollen wie häufig durchzuführen sind.

4

Sendungen, die dem CITES-Kontrolldienst ausserhalb des Amtsplatzes vorgelegt werden müssen, sind ihm innert zwei Arbeitstagen zuzuführen. Die Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nicht verändert werden.

Natur- und Heimatschutz 12

453

5

Das BVET kann mit zugelassenen Empfängerinnen und Empfängern nach Artikel 101 der Zollverordnung vom 1. November 200618 und mit Lagerhalterinnen und Lagerhaltern, die nach Artikel 52 des Zollgesetzes vom 18. März 200519 ein Zolllager betreiben, den Ort der Kontrolle vereinbaren. In der Vereinbarung ist festzulegen, wie die Exemplare bis zur Kontrolle gelagert werden und welche Aufzeichnungen erforderlich sind.

6

Das BVET kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen mit der Zollverwaltung den Zollorganen übertragen.

7

Gibt eine Sendung zu keinen Beanstandungen Anlass, so wird sie vom zuständigen Kontrollorgan freigegeben.


Art. 30

Durchfuhr Die Kontrollorgane können Durchfuhrsendungen im Verdachtsfall und stichprobenweise kontrollieren.


Art. 31

Zollfreilager 1 Sendungen mit Exemplaren nach den Anhängen I-III CITES, die in Zollfreilager eingelagert werden, werden nach den Bestimmungen für die Einfuhr kontrolliert.

2

Die anmeldepflichtige Person muss Sendungen der Zollstelle bei der Einlagerung unter Vorlage der notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen anmelden.

3

Für Auslagerungen zum Zwecke der Ausfuhr ist Artikel 32 anwendbar.

4

Die Kontrollorgane können im Verdachtsfall und stichprobenweise Kontrollen der Lagerbestände und der Auslagerungen vornehmen.


Art. 32

Ausfuhr 1 Die Zollstellen führen eine Dokumentenkontrolle durch und bescheinigen die Ausfuhr mit dem Amtsstempel, wenn sie als ordnungsgemäss befunden wird.

2

Die Kontrollorgane können eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen.


Art. 33

Beanstandung von Sendungen 1

Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen: a. die den Vorschriften nicht entsprechen; b. bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie illegal im Handel befindliche Exemplare enthalten; oder

c. bei denen sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht angemeldet worden sind.

18 SR

631.01

19 SR

631.0

Artenschutzverordnung 13

453

2

Sie verfügen eine der folgenden, den Verhältnissen angemessenen Massnahmen: a. Beschlagnahme;

b. Freigabe

unter

Vorbehalt;

c. Rückweisung;

oder

d. Einziehung.

3

Die Kosten für die vorübergehende Unterbringung oder Lagerung von beanstandeten Sendungen sowie die Kosten für die Entsorgung gehen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person, solange die Sendung nicht eingezogen ist oder eine Verzichterklärung der anmeldepflichtigen Person oder ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers vorliegt.


Art. 34

Beschlagnahme 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Sendungen, wenn: a. eine Rücksendung an die Absenderin oder den Absender nicht möglich ist; b. eine Rücksendung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; c. ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare illegal im Handel sind; oder

d. bei der Durchfuhr oder Ausfuhr die durch das CITES vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen.

2

Bei der Durchfuhr auf Landesflughäfen beschlagnahmen sie Sendungen, wenn Exemplare nach Anhang I CITES oder lebende Tiere beanstandet werden.

3

Sie bringen beschlagnahmte Exemplare auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter, solange der Entscheid über eine Massnahme nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b-d oder eine Freigabe aussteht. Dafür können sie die Hinterlegung einer Kaution fordern.

4

Die Kontrollorgane treffen anschliessend je nach Sachlage einen Entscheid nach Artikel 35 oder 36 oder geben die Sendung frei.


Art. 35

Rückweisung, Freigabe unter Vorbehalt Die Kontrollorgane können, wenn Sendungen oder Dokumente unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen, die Rückweisung oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen.


Art. 36

Einziehung 1 Das BVET zieht Sendungen ein, wenn: a. nach den Bestimmungen des CITES dafür keine Bewilligungen und Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen; oder

b. fehlende Dokumente nicht innerhalb der von den Kontrollorganen gesetzten Frist vorgelegt werden;

Natur- und Heimatschutz 14

453

c.20 es sich um herrenloses Gut handelt.

2

Eingezogene Exemplare werden nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt oder in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort verbracht, der vom BVET als geeignet und mit den Zwecken des CITES vereinbar beurteilt wird. 3 Soweit eingezogene Exemplare entsorgt werden müssen, sind die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Juni 200421 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu berücksichtigen.


Art. 37

Veräusserung Das BVET kann eingezogene Exemplare veräussern, soweit es das CITES zulässt und falls der Erlös zur Unterstützung von Forschungs- und Umsetzungsprojekten für die Erreichung der Ziele des CITES, wenn möglich in den Ursprungsländern der betroffenen Exemplare, eingesetzt wird.

5. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen im Inland

Art. 38

Kontrollen 1 Das BVET oder die von ihm beauftragten Kontrollorgane können den legalen Erwerb von Exemplaren der in den Anhängen I-III CITES genannten Arten überprüfen und die Bestandeskontrollen einsehen.

2

Sie können zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen. Das BVET kann die Kosten der Identifikation der Eigentümerin oder dem Eigentümer in Rechnung stellen, wenn falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht wurden.

3

Stellen das BVET oder die Kontrollorgane fest, dass, soweit vorgeschrieben, keine ordnungsgemässe Bestandeskontrolle geführt wird, so können sie unter Strafandrohung eine Frist zur Einrichtung einer ordnungsgemässen Bestandeskontrolle setzen.

4

Das BVET und die Kontrollorgane haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, welche zu kontrollierende Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse enthalten.


Art. 39

Massnahmen nach Kontrollen 1

Exemplare der Anhänge I-III CITES, für die keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis des legalen Erwerbs fehlt, werden von den Kontrollorganen beschlagnahmt.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4619).

21 [AS

2004 3079, 2005 4199 Anhang 3 Ziff. II 9, 2006 5217 Anhang Ziff. 6, 2007 2711 Ziff. II 2, 2008 1189. AS 2011 2699 Anhang 8 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22).

Artenschutzverordnung 15

453

2

Der Eigentümerin oder dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare kann eine Frist von einem Monat gewährt werden, um die fehlenden Dokumente vorzulegen oder den Nachweis des legalen Erwerbs zu erbringen.

3

Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder der Nachweis des legalen Erwerbs nicht erbracht, so zieht das BVET die Exemplare ein. In begründeten Fällen kann diese Frist auf schriftliches Gesuch verlängert werden.

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 40

1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des BVET richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 198522 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

2

Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen von Sendungen gehen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person.

3

Die Kantone können für Verfügungen und Dienstleistungen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.

7. Abschnitt: Strafverfahren

Art. 41

Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt im Auftrag des BVET die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 42

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Artenschutzverordnung vom 19. August 198123 wird aufgehoben.


Art. 43

Übergangsbestimmungen 1 Exemplare nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-d, die sich in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern befinden, können bis zum 31. Dezember 2007 ohne Bewilligung ausgeführt werden.

22 SR

916.472

23 [AS

1981 1248 2072, 1987 1480, 1988 517 Art. 20 Ziff. 1, 1990 867, 1991 1635, 1998 708 Ziff. II 1822 Art. 27, 2000 312, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 1, 2006 4705 Ziff. II 33, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 8]

Natur- und Heimatschutz 16

453

2

Für Exemplare nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-d, die sich nach dem 31. Dezember 2007 in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern befinden, aber vorher eingelagert wurden, kann vor diesem Datum beim BVET eine Einfuhrbewilligung beantragt werden.


Art. 44

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.