01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.08.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.07.2020
01.09.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 31.08.2019
01.01.2018 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.04.2010 - 31.12.2010
15.11.2009 - 31.03.2010
01.07.2009 - 14.11.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
01.10.2007 - 31.12.2007
01.06.2007 - 30.09.2007
01.05.2007 - 31.05.2007
01.07.2006 - 30.04.2007
01.08.2005 - 30.06.2006
01.04.2005 - 31.07.2005
01.03.2005 - 31.03.2005
01.05.2004 - 28.02.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
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01.04.2003 - 30.06.2003
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01.07.2001 - 30.04.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 28. Februar 2001 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29g Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sowie auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Gegenstand dieser Verordnung ist: a.

der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und -sträuchern, Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen; b. der Schutz der Kulturen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau vor andern Schadorganismen.

2

Die besonders gefährlichen Schadorganismen werden in den Anhängen 1 und 2 bezeichnet.


Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten, Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen; AS 2001 1191

1 SR

910.1

2 SR

921.0

3 SR

814.01

4 SR

611.010

5 SR

946.51

916.20

Landwirtschaft

2

916.20

b. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten von Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können; c. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können;

d. die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen; e. die Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Organismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.


Art. 3

Begriffe 1 Im Sinne dieser Verordnung sind: a. Schadorganismen: Feinde der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mycoplasmen oder anderen Krankheitserregern; b. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungsund Produktionsmaterial sowie Transportmittel;

c. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;

d. lebende Teile von Pflanzen: 1. Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln, 7. pflanzliche Gewebekulturen;

e. Samen: Samen im botanischen Sinne ausser solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

f.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: 1. bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

2. bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach gepflanzt werden sollen; h. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

Pflanzenschutzverordnung 3

916.20

i.

Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 9; j.

Schutzgebiet: Gebiet, in dem: 1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind; k. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;

l.

Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt; m. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung.

2

Die Schutzgebiete sind in den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, aufgeführt.

2. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr 1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 4

6 Einfuhrverbot 1 Verboten ist die Einfuhr von: a. besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und 2, Teil A;

b. Waren nach Anhang 3, Teil A.

2

Wenn Waren nach Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Gemeinschaft vom Einfuhrverbot vorübergehend ausgenommen sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sofern die Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausgeschlossen ist, die betreffenden Waren vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen.


Art. 5

Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren 1

Die im Anhang 5, Teil B, aufgeführten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind; b. die im Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, aufgeführten Anforderungen erfüllen; 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

4

916.20

c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

2

Waren nach Absatz 1, die gleichzeitig in Anhang 5, Teil A, aufgeführt sind, dürfen nur von nach Artikel 23 zugelassenen Importeuren eingeführt werden.

3

Die im Anhang 5, Teil B, Abschnitt II, aufgeführten und für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie:

a. den Anforderungen gemäss Absatz 1 und Anhang 4, Teil B, entsprechen; b. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sind und; c. durch einen nach Artikel 23 zugelassenen Betrieb importiert werden.

4

Das zuständige Bundesamt kann für die eingeführten Waren namentlich folgende Massnahmen anordnen:

a. Desinfektion; b. Quarantäne; c. Probeentnahme zwecks diagnostischer Untersuchung zur allfälligen Entdeckung besonders gefährlicher Schadorganismen;

d. Nacheinfuhrkontrollen, namentlich am endgültigen Standort eingeführter Pflanzen, wenn bei der Einfuhr Untersuchungen nach Buchstabe c nicht durchgeführt werden können.

5

Die Waren dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sendung vom zuständigen Bundesamt freigegeben wurde; Waren, bei denen eine Kontrolle nach Absatz 4 Buchstabe c vorgenommen wird, werden erst freigegeben, wenn die phytosanitären Kontrollergebnisse vorliegen.

6

Soweit es für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann das BLW Erleichterungen festlegen für Waren im Reisenden- und Grenzverkehr sowie in besonderen Fällen im Verkehr mit Waren, für welche Zollreduktionen oder Zollfreiheit vorgesehen sind.


Art. 6

Ausnahmebewilligung 1 Das zuständige Bundesamt kann, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist, die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 4 Absatz 1 sowie nicht den Voraussetzungen nach Artikel 5 entsprechenden Waren bewilligen, wenn diese Organismen und Waren: a. für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose bestimmt sind; b. in der Europäischen Gemeinschaft von den Einfuhrregelungen vorübergehend ausgenommen sind.7

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 5

916.20

2

Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen.

Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.

3

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19998 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 7

Einfuhr von Schadorganismen 1

Die Einfuhr anderer Schadorganismen als diejenigen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a in allen ihren Formen und Stadien ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Bundesamt erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin.

2

Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19999 Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 erfüllen.

3

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 8

Pflanzenschutzzeugnis für die Einfuhr 1

Das Pflanzenschutzzeugnis muss die Angaben nach Anhang 6 enthalten und in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei Pflanzenschutzzeugnissen in einer andern Sprache kann das zuständige Bundesamt eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

2

Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann das zuständige Bundesamt verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.

3

Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Drittland verzollt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.

8

SR 814.911

9 SR

814.911

Landwirtschaft

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Art. 9

Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr 1

Die Zollmeldepflichtigen müssen Waren des Anhangs 5, Teil B, dem zuständigen Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden.

2

Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollämter und Desinfektionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entsprechenden Öffnungszeiten.

3

Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 13. Januar 199310 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger verfügt.

4

Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierigkeiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einvernehmen mit dem Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.


Art. 10

Durchführung der Kontrolle 1

Das zuständige Bundesamt überprüft, ob: a. die eingeführte Ware vom Pflanzenschutzzeugnis begleitet ist; b. sie der Zolldeklaration und dem Pflanzenschutzzeugnis entspricht; c. sie die Pflanzenschutzanforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt.

2

Soweit die Kontrolle stichprobenweise erfolgt, werden die zur Untersuchung bestimmten Teile der Sendung ausdrücklich bezeichnet. Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

3

Bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus führt das zuständige Bundesamt eine eingehende Kontrolle durch. Es kann Proben entnehmen und sie selber untersuchen oder untersuchen lassen.

4

Bei der Durchführung von Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Kontrolle erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers.

5

Dauert die Kontrolle länger als 24 Stunden, so muss die Sendung bis zum Vorliegen des Ergebnisses an einem geeigneten Standort in Quarantäne gelagert werden.

Die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 2 gelten sinngemäss. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers.

10 SR

631.242.04

Pflanzenschutzverordnung 7

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Art. 11

Desinfektion, Entrindung

1

Waren, für die in Anhang 4 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, sind mit ihrer Verpackung zu desinfizieren.

2

Die Importeure müssen die Waren auf ihre Kosten und Gefahr einer Desinfektionsanlage des zuständigen Bundesamts zuführen oder durch eine Firma desinfizieren lassen, die für eine fachgemässe Desinfektion und einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen zur Desinfektion erlassen.

3

Ist auf Grund der Warenkategorie oder des Herkunftsgebietes nicht zu befürchten, dass besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt zu bestimmten Zeiten des Jahres auf die Desinfektion einzelner Sendungen verzichten und an deren Stelle die Einfuhr mit Auflagen verbinden.

4

Besteht die Gefahr, dass mit der Einfuhr von Holz in Rinde besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das BUWAL auf Kosten des Importeurs die Entrindung und die Vernichtung der Rindenabfälle oder andere Massnahmen verlangen.


Art. 12

Rückweisung, Vernichtung

1

Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr einer Warensendung nicht erfüllt, so wird sie zurückgewiesen.

2

Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder ist es in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutzzeugnis abgewartet und hierauf dem Zollamt mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn aufgrund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

3

Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn: a. sie nicht gemäss Artikel 9 angemeldet wurden; oder b. nicht Gegenstand einer Zolldeklaration waren bzw. diese letztere falsche Angaben enthält.

2. Abschnitt: Aus- und Durchfuhr

Art. 13

Pflanzenschutzzeugnisse für die Ausfuhr 1

Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, führt das zuständige Bundesamt auf Gesuch eine phytosanitäre Kontrolle der auszuführenden Waren durch und stellt die entsprechenden Pflanzenschutzzeugnisse aus.

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2

Für Warensendungen, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Lose aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt es auf Gesuch ein Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr aus.

3

Das zuständige Bundesamt stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Falls die Ware, insbesondere bei importierter Ware, nicht vollständig vom Gesuchsteller produziert wurde, muss dieser Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.

4

Der Exporteur muss prüfen, ob die ausgestellten Pflanzenschutzzeugnisse den Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen.


Art. 14

Kontrolle bei der Ausfuhr 1

Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Waren, für welche ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Bedingungen von Artikel 13 erfüllen. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen das Zollamt und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.

2

Wird festgestellt, dass die Ware dem Pflanzenschutzzeugnis nicht entspricht, wird das Pflanzenschutzzeugnis beschlagnahmt.


Art. 15

Durchfuhr 1 Besteht die Gefahr, dass mit der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt für die Durchfuhr Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung solcher Organismen ausschliessen.

2

Kann eine Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, wird die Durchfuhr verboten.

3. Kapitel: Inverkehrbringen

Art. 16

Verbot des Inverkehrbringens Verboten sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel: a. von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2; b. von Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.


Art. 17

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1

Erlaubt sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von Waren gemäss Anhang 5, Teil A, Abschnitt I , wenn diese: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind; b. die im Anhang 4, Teil A, aufgeführten Anforderungen erfüllen;

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c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

2

Waren nach Anhang 5, Teil A, Abschnitt II, dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8 begleitet sind;

b. die im Anhang 4, Teile A und B, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teile A und B, sowie 2, Teile A und B, befallen sind.

3

Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben, von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer Sicherheitszone befinden, welche die Anforderungen gemäss Anhang 4, Teil B, erfüllt. Es scheidet die Sicherheitszonen nach Anhören der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.


Art. 18

Ausnahmen 1 Das zuständige Bundesamt kann das Inverkehrbringen und den Standortwechsel von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 16, sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllen, für Forschungs- und Diagnosezwecke bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

2

Es wird kein Pflanzenpass verlangt: a. beim Standortwechsel von Waren als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut; b. beim Standortwechsel von Waren innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen; c. beim Inverkehrbringen von Waren durch Betriebe im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a.

3

Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199911 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 19

Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer Ware nicht erfüllt, so ordnet das zuständige Bundesamt zu Lasten des oder der Inverkehrbringenden folgende Massnahmen an: a. Beschlagnahmung der Ware; 11 SR 814.911

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b. geeignete Behandlung der Ware; c. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle in ein Gebiet, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirkt; d. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle an Orte mit industrieller Verarbeitung; oder

e. Vernichtung der Ware unter amtlicher Kontrolle.


Art. 20

Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1

Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass: a. die Produktionsparzellen vorgängig von einem zugelassenen Betrieb als solche angemeldet wurden;

b. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A, Abschnitt II, befallen sind;

c. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A, Abschnitt II, befallen sind;

d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II, erfüllen.

2

Falls die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, bezieht sich die Kontrolle nach Absatz 1 auch auf:

a. besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 1, Teil B; b. die im Anhang 4, Teil B, erwähnten Anforderungen; c. und, bei den betreffenden Waren, auf besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 2, Teil B.

3

Das zuständige Bundesamt kann: a. Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen in unmittelbarer Umgebung der Kulturen den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 unterstellen;

b. für Waren nach Artikel 17 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, um sicherzustellen, dass eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen ist.

4

Das zuständige Bundesamt kann technische Bestimmungen für die nach den Absätzen 1-3 vorgesehenen Kontrollen erlassen.


Art. 21

Pflanzenpass für die eingeführten Waren 1

Ein Pflanzenpass für eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach Artikel 10 die Importanforderungen erfüllt sind.

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2

Wenn die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.


Art. 22

Ausstellung eines Austauschpasses 1

Wird eine Warensendung aufgeteilt oder werden mehrere Warensendungen beziehungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt oder ist der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern, so wird der Pflanzenpass durch einen beziehungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8 ersetzt.

2

Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Befallsrisiko durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 besteht.

4. Kapitel: Zulassung und Pflichten der Betriebe

Art. 23

Zulassung 1 Betriebe, die Waren nach Anhang 5, Teil A, produzieren oder in Verkehr bringen, oder die Waren nach Anhang 5, Teil B, einführen, sind zulassungspflichtig.

2

Die Betriebe werden zugelassen, wenn sie gewährleisten können, dass sie die Pflichten nach Artikel 24 und ihre Ware die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllen. Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware nach Absatz 1. Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.

3

Beim Einreichen des Zulassungsgesuchs muss der Gesuchsteller alle Waren nach Absatz 1 anmelden.

4

Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind: a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.

5

Wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist, kann das zuständige Bundesamt die Zulassungspflicht für einen Betrieb nach Absatz 4 anordnen.


Art. 24

Pflichten 1 Die Betriebe sind gehalten: a. dem zuständigen kantonalen Dienst und dem zuständigen Bundesamt, das die Kontrollen durchführt, das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren Umgebung umgehend zu melden;

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b. über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren nach den Artikeln 17, 20, 21 und 22 Buch zu führen, die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufzubewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem zuständigen Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;

c. dem zuständigen Bundesamt die Einfuhr von Waren nach Anhang 5, Teil B, zu melden;

d. die Anordnungen des zuständigen Bundesamts nach Artikel 19 und die Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 zu befolgen;

e. alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen zu melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.

2

Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Aufzeichnungspflicht.


Art. 25

Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Bedingungen, wenn: a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; oder b. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.

5. Kapitel: Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen 1. Abschnitt: Besonders gefährliche Schadorganismen

Art. 26

Verbote 1 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, in allen ihren Formen und Stadien ist verboten.

2

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, in allen ihren Formen und Stadien ist in den Schutzgebieten verboten.

3

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Organismen nach Absatz 1 befallen sind, ist verboten. In den Schutzgebieten gilt diese Bestimmung sinngemäss für Pflanzen, die von Organismen nach Absatz 2 befallen sind.

4

Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.

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5

Das zuständige Bundesamt kann für Forschungs- und Diagnosezwecke Ausnahmen bewilligen.


Art. 27

Meldepflicht 1 Wer Waren produziert, importiert, in Verkehr bringt oder anbaut, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sein können, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um einen solchen Befall zu verhindern; er muss das Auftreten dieser Organismen an Waren oder in Kulturen und deren Umgebung überwachen und ihr Vorkommen oder einen Befallsverdacht unverzüglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

2

In einer Befallszone kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht für einen bestimmten Organismus in den Kulturen aufheben.


Art. 28

Gebietsüberwachung 1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt; durch Überwachung der Wirtspflanzen stellen sie das Auftreten und die Verbreitung der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten besonders gefährlichen Schadorganismen fest. Sie halten sich dabei an die Weisungen des zuständigen Bundesamts, welchem sie ihre Beobachtungen bekannt geben.

2

Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen oder potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen abzuklären.


Art. 29

Bekämpfungsmassnahmen 1 Werden besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und 2, Teil A im Inland festgestellt, einschliesslich in den Produktionsparzellen von Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Die Bestimmungen von Artikel 19 bleiben vorbehalten.

2

Die Massnahmen nach Absatz 1 werden in Schutzgebieten getroffen, wenn besonders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, die in den Anhängen 1, Teil B und 2, Teil B aufgeführt sind.

3

Die Kantone können insbesondere: a. Kulturen oder Waren, die befallen oder befallsverdächtig sind, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;

b. die geeignete Verwertung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann;

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14

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c. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;

d. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind; e. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;

f. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, um deren Ausbreitung zu verhindern;

g. das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.

4

Die Bewirtschafter und die Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümer, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Einzelherde zu vernichten. Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen von Absatz 3 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.

5

Das zuständige Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen kantonalen Diensten Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen.


Art. 30

Ausscheidung von Befallszonen 1

Nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone kann das zuständige Bundesamt für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

2

Befallszonen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.


Art. 31

Beschlagnahme 1 Die mit Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe des Bundes und der Kantone können Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen oder befallsverdächtig sind, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen.

2

Beschlagnahmte Gegenstände müssen gekennzeichnet werden. Es ist ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände zu erstellen, wobei dem Eigentümer eine Kopie übermittelt wird.


Art. 32

Amtliche Verwertung oder Vernichtung Waren, die erwiesenermassen oder vermutlich von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, müssen unter amtlicher Aufsicht so verwertet werden, dass eine Einschleppung und Ausbreitung nicht möglich ist. Kommt eine geeignete Verwertung nicht in Frage, so ist die Ware zu vernichten.

Pflanzenschutzverordnung 15

916.20

2. Abschnitt: Andere Schadorganismen

Art. 33

Verhütung Die kantonalen Pflanzenschutzdienste organisieren: a. einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung gefährlicher Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen und in Kulturen des produzierenden Gartenbaus entdeckt werden; b. einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über Bekämpfungsmassnahmen, die einer umweltgerechten Produktionsweise entsprechen.


Art. 34

Bekämpfungsmassnahmen Wenn andere Schadorganismen als diejenigen nach den Anhängen 1 und 2 und nach Artikel 41 Absatz 6 in einem Kanton landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen bedrohen, ergreift der zuständige kantonale Dienst geeignete Bekämpfungsmassnahmen; er kann insbesondere: a. die obligatorische Meldung des Schadorganismus anordnen; b. die Bekämpfung dieses Organismus als obligatorisch erklären; c. die Vernichtung der Befallsherde anordnen; d. den Anbau der Wirtspflanzen verbieten; e. die Rodung der Wirtspflanzen anordnen.


6. Kapitel: Finanzielle Förderung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 35
Keine Beiträge nach dieser Bestimmung werden gewährt für die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen im Landesinnern, wenn durch die Massnahmen ausschliesslich gefährdete wild lebende Pflanzen oder Zierpflanzen geschützt werden sollen, die nicht den produzierenden Gartenbau betreffen.

Landwirtschaft

16

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2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 36

Abfindungen für Schäden durch Massnahmen des Bundes12 1

Für Schäden, die sich aus den vom BLW auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen ergeben, wird nur in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195813 bleiben vorbehalten.14 2 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem Bundesamt einzureichen und zu begründen.


Art. 37

Beiträge an Kantone

1

Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.

2

Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 28 und 29 stützen, inklusive gegen Organismen nach Artikel 41 Absatz 6: a. Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen; b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;

c. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absatz 3 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.

3

Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 199415 festgelegt.

4

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Ansätze der Abfindungen für Kulturen oder Pflanzen, die von Bekämpfungsmassnahmen betroffen sind, festlegen. Es kann die Gewährung von Abfindungen auf die durch die Vernichtung befallener Pflanzen entstandenen Verluste beschränken, vor allem wenn andere Massnahmen als die Vernichtung in Frage kommen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4925).

13 SR

170.32

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4925).

15 SR

916.013

Pflanzenschutzverordnung 17

916.20

5

Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge: a. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;

b. zur Abfindung der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;

c. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 29 vorschreiben; d. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; vorbehalten bleiben wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr durch das Bundesamt angeordnete Eindämmungsmassnahmen sowie Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 3; e. an die Kosten der in Artikel 33 und 34 erwähnten Tätigkeiten; f. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich der Geschädigte oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat; g. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.

6

Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.


Art. 38


16


3. Abschnitt: Besondere Bestimmung für den Wald Art. 39
Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 44 und 45 der Waldverordnung vom 30. November 199217.

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4925).

17 SR 921.01

Landwirtschaft

18

916.20

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

Art. 40

Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente 1

Das EVD ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3

Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss Absatz 1 und Absatz 2 die Anhänge 1-5 an, um: a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.

4

Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD und das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1-5 an.

5

Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.


Art. 41

Zuständigkeit der Bundesämter 1

Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2

Das BUWAL ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3

Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BUWAL.

4

Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.

5

Das BLW und das BUWAL arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

6

Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 17, 26, 27, 28, 29, 31 und 32

Pflanzenschutzverordnung 19

916.20

anordnen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich dem zuständigen Departement unterbreitet werden.18

Art. 42

Aufgaben der Bundesämter 1

Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben: a. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung;

b. sie stellen die für die Zulassung zum Verkehr im Ausland erforderlichen Pflanzenschutzzeugnisse aus; c. sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und stellen die für das Inverkehrbringen der Waren in der Schweiz erforderlichen Pflanzenpässe aus;

d. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um; e. sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus;

f. sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

2

Wenn ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- bzw. Waldpflanzen produziert, sollen die Bundesämter Doppelkontrollen vermeiden.


Art. 43

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

1

Das BLW und das BUWAL bezeichnen gemeinsam den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst. Sie legen fest:

a. seine

Geschäftsordnung;

b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen.

2

Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BUWAL zusammen.


Art. 44

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

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916.20


Art. 45

Kantonale Dienste

1

Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen und den zuständigen Bundesämtern.

2

Die kantonalen Dienste: a. informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 27 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 28; b. beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.

c. beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6; d. sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.

3

Die kantonalen Dienste klären die Produzenten und -innen und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. Mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen sorgen sie dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.


Art. 46

Erhebungen und Kontrollmassnahmen 1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2

Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren. 3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artkel 41 Absatz 6 angeordnet worden sind; b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.


Art. 47

Andere Stellen

1

Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt anderen Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:

Pflanzenschutzverordnung 21

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a. Eidgenössische Zollverwaltung: Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 1;

b. unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes, bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktionsparzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20;

c. zuständige kantonale Dienste: Kontrollen bei der Ausfuhr und Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 13.

2

Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren erheben.

3

Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.


Art. 48

Gebühren 1 Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro Arbeitsstunde sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten, wenn: a. eine Kontrolle nach Artikel 10 ausnahmsweise ausserhalb der für die Pflanzenschutzkontrolle üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird;

b. die Ware gemäss Artikel 10 Absatz 3 einer eingehenden Kontrolle unterzogen wird;

c. das zuständige Bundesamt ausserordentliche Massnahmen, wie Quarantänemassnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 10 Absatz 5 anordnet;

d. für eingehende Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 2; e. für die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 22; f. für eingehende Kontrollen nach Artikel 20 Absätze 2 und 3, wenn ein Befallsverdacht besteht.

2

Wenn eine Untersuchung nach Artikel 10 Absatz 3 angeordnet wird, gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Importeurs.

3

Für die Ausstellung des Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr werden eine Gebühr von 20 Franken sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten erhoben. Wenn die Arbeitsdauer mehr als eine Stunde beträgt, berechnet sich die Gebühr nach Absatz 1.

4

Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann das Zollamt die in Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.

5

Eine Gebühr von 20 Franken wird unter Vorbehalt der Bestimmungen einer zusätzlichen Kontrolle für die Erteilung der Einfuhrbewilligung nach Artikel 5 er- hoben.

Landwirtschaft

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6

Im Übrigen gilt für den Landwirtschaftsbereich die Verordnung vom 18. Oktober 200019 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 49

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 5. März 196220 über Pflanzenschutz; 2. die Verordnung des EVD vom 25. Januar 198221 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;

3. der Bundesratsbeschluss vom 5. März 196222 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden;

4. die Verordnung vom 28. April 198223 über die Bekämpfung der San-JoséSchildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen;

5. die Verordnung des EVD vom 17. Juni 198724 über die Festsetzung eines Schwellenwertes und eines Stichprobeverfahrens, die bei der Kontrolle importierter Früchtepartien in Bezug auf einen allfälligen Befall mit San-JoséSchildlaus angewendet werden.

6. die Verordnung vom 30. November 199225 über den forstlichen Pflanzenschutz im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;

19 SR 910.11 20 [AS 1962 205 760, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670 Ziff. I 9,1986 1420, 1989 86 300, 1990 770, 1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219, 1999 303 Ziff.

I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24] 21 [AS 1982 151, 1983 1333, 1989 346, 1996 101, 1999 407 Ziff. I 3] 22 [AS 1962 235, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 11, 1972 2919 Ziff. II, 1999 303 Ziff. I 16] 23 [AS 1982 707, 1991 1066, 1995 5630, 1996 1036, 1997 1223, 1999 303 Ziff. I 17] 24 [AS 1987 918, 1996 102] 25 [AS 1993 104, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 19, 2000 703 Ziff. II 18]

Pflanzenschutzverordnung 23

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Art. 51


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Artenschutzverordnung vom 19. August 198126 Art. 2
Abs. 1
...


2. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199927 Art. 2
Abs. 5
...


Art. 13
Abs. 2 Bst. c, i sowie j
...


Art. 28
Abs. 1 Bst. c und i
...


3. Waldverordnung vom 30. November 199228 Art. 22
Abs. 2bis
...


Art. 30
Abs. 4
...


Art. 13
Abs. 1bis
...

26 SR 453. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

27 SR 814.911. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

28 SR 921.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

29 SR 916.013. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Landwirtschaft

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5. Verordnung vom 18. Oktober 200030 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft Art. 2
Abs. 2bis
...


Art. 52

Übergangsbestimmungen 1 Die Betriebe, die gemäss Artikel 23 der Zulassungspflicht unterstehen, müssen das Zulassungsgesuch spätestens am 31. Dezember 2001 beim zuständigen Bundesamt einreichen.

2

Waren, die nach Artikel 17 Absatz 1 einen Pflanzenpass benötigen, dürfen bis zum 31. März 2002 ohne Pass in Verkehr gebracht werden.

3

Waren, die eingeführt oder ausserhalb eines Schutzgebietes produziert werden und die nach Artikel 17 Absatz 2 einen Pflanzenpass benötigen und in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden sollen, dürfen bis zum 15. September 2001 ohne Pass in Verkehr gebracht werden. Die Betriebe, die solche Waren in Verkehr bringen, müssen ihr Zulassungsgesuch bis zum 15. Juli 2001 einreichen.


Art. 53

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

30 SR 910.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Pflanzenschutzverordnung 25

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Anhang 131

(Art. 1, 3-5, 16, 17, 20, 22, 24, 26-30, 34, 40, 41 und 46) Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 2.

Amauromyza maculosa (Malloch) 3.

Anomala orientalis Waterhouse 4.

Anoplophora chinnensis (Thompson) 4.1

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 5.

Anaplophora malasiaca (Forster) 6.

Arrhenodes minutus Drury 7.

Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: (a

) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c)

Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e)

Squash leaf curl virus (f)

Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus 8.

Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: (a

) Carneocephala fulgida Nottingham (b)

Draeculacephala minerva Ball (c)

Graphocephala atropunctata (Signoret) 9.

Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10.

Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.1

Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 31 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

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10.4

Diabrotica virgifera Le Conte 11.

Heliothis zea (Boddie) 11.1

Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12.

Liriomyza sativae Blanchard 13.

Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 13.2

Meloidogyne fallax Karssen 14.

Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15.

Myndus crudus Van Duzee 16.

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1

Naupactus leucoloma Boheman 16.2

Popillia japonica Newman 17.

Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18.

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19.

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 20.

Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21.

Spodoptera eridania (Cramer) 22.

Spodoptera frugiperda (Smith) 23.

Spodoptera litura (Fabricius) 24.

Thrips palmi Karny 25.

Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie (a

) Anastrepha fraterculus (Wiedemann) (b)

Anastrepha ludens (Loew) (c)

Anastrepha obliqua Macquart (d)

Anastrepha suspensa (Loew) (e)

Dacus ciliatus Loew (f)

Dacus cucurbitae Coquillet (g)

Dacus dorsalis Hendel (h)

Dacus tryoni (Froggatt) (i)

Dacus tsuneonis Miyake (j)

Dacus zonatus Saund (k)

Epochra canadensis (Loew) (l)

Pardalaspis cyanescens Bezzi (m)

Pardalaspis quinaria Bezzi (n)

Pterandrus rosa (Karsch) (o)

Rhacochlaena japonica Ito (p)

Rhagoletis cingulata (Loew) (r)

Rhagoletis indifferens Curran (t)

Rhagoletis mendax Curran

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(u)

Rhagoletis pomonella (Walsh) (v)

Rhagoletis ribicola Doane (w)

Rhagoletis suavis (Loew) 26.

Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27.

Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo b. Bakterien 1.

Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1

Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. 1.2

Pseudomonas solancearum (Smith) Smith c. Pilze 1.

Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2.

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3.

Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4.

Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5.

Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6.

Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7.

Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1

Leptographium wagneri 8.

Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1

Melampsora medusae Thümen 9.

Monilinia fructicola (Winter) Honey 10.

Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11.

Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12.

Phoma andina Turkensteen 13.

Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.

14.

Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15.

Thecaphora solani Barrus 15.1

Tilletia indica Mitra 16.

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Elm phloem necrosis mycoplasm 2.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie (a

) Andean potato latent virus (b) Andean potato mottle virus

Landwirtschaft

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(c)

Arracacha virus B, oca strain (d) Potato black ringspot virus (e)

Potato spindle tuber viroid (f)

Potato virus T

(g) aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus 3.

Tobacco ringspot virus 4. Tomato

ringspot

virus

5.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie (a

) Blueberry leaf mottle virus (b) Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) (c)

Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) (d) Peach phony rickettsia (e)

Peach rosette mosaic virus (f)

Peach rosette mycoplasm (g) Peach X-disease mycoplasm (h) Peach yellows mycoplasm (i)

Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) (j)

Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) (k) Strawberry latent «C» virus (l)

Strawberry vein banding virus (m) Strawberry witches' broom mycoplasm (n) aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

6. Durch

Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie (a

) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c)

Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e)

Squash leaf curl virus (f)

Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus e. Parasitäre Pflanzen 1.

Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)

Pflanzenschutzverordnung 29

916.20

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Globodera pallida (Stone) Behrens 2.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 3.

Heliothis armigera (Hübner) 4.-6.2 ...
7.


Opogona sacchari (Bojer) 8.a

Rhagoletis completa Cresson 8.b

Rhagoletis indifferens Curran 8.1

Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9.

Spodoptera littoralis (Boisduval) b. Bakterien ....

c. Pilze 2.

Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Apple proliferation mycoplasm 2.

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3.

Pear decline mycoplasm Teil B

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist Art Schutzgebiete

...

Landwirtschaft

30

916.20

Anhang 232

(Art. 1, 3-5, 16, 17, 20, 22, 24, 26-30, 34, 40, 41 und 46) Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

1.

Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Anthonomus bisignifer (Schenkling)

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

8.

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buhrer) Nickle et al. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 9.

Carposina niponensis Walsingham

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 11.

Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.

Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

15.

Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 18.

Listronotus bonariensis (Kuschel)

Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 32 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 31

916.20

Art

Befallsgegenstand

19.

Margarodes, aussereuropäische Arten, wie

a) Margarodes vitis (Phillipi) b) Margarodes vredendalensis de Klerk

c) Margarodes prieskaensis Jakubski

Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen 20.

Numonia pyrivorella (Matsumura)

Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 21.

Oligonychus perditus Pritchard & Baker Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

22.

Pissodes spp.

(aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in ausser-

europäischen Ländern 23.1 Radopholus similis (Cobb) Thorne

Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 28.

Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 29.

Tachypterellus quadrigibbus Say

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern b. Bakterien

Art

Befallsgegenstand

3.

Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.

5.1

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte c. Pilze

Art

Befallsgegenstand

1.

Alternaria alternata (Fr.) Keissler (aussereuropäische pathogene Isolate)

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1

Anisogramma anomala (Peck) E. Müller

Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA.

2.

Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Atropellis spp.

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L.

Landwirtschaft

32

916.20

Art

Befallsgegenstand

4.

Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi

Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in den Ländern Nordamerikas, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den Ländern Nordamerikas 5.

Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, und Holz von Pinus L.

8.

Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 13.

Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte 14.

Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte 15.

Venturia nashicola Tanaka & Yamamoto

Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art

Befallsgegenstand

1.

Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate)

Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.

Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 7.1 Grapevine

flavescence dorée

MLO

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 9.

Little cherry pathogen (aussereuropäische Isolate)

Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.1 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

12.

Prunus necrotic ringspot virus (**)

Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt (*)

Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf.

(**) Prunus

necrotic

ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf

Pflanzenschutzverordnung 33

916.20

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

1.

Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 3.

Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus

Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Sola- num tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt 4.

Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.

Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.

8.

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae, - Rhizomen,

- Samen.

9.

Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae, - Rhizomen,

- Samen.

b. Bakterien Art

Befallsgegenstand

1.

Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus (McCulloch) Davis et al.

Samen von Medicago sativa L.

Landwirtschaft

34

916.20

Art

Befallsgegenstand

2.

Clavibacter michiganensis ssp.

michiganensis (Smith) Davis et al.

Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt 3.

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6.

Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.

Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye Samen von Phaseolus L.

8.

Xanthomonas campestris pv.

pruni (Smith) Dye Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

9.

Xanthomonas campestris pv.

vesicatoria (Doidge) Dye Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt 10.

Xanthomonas fragariae Kennedy & King

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen c. Pilze

Art

Befallsgegenstand

1.

Ceratocystis fimbriata f. sp.

Platani Walter Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 1.1

Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Colletotrichum acutatum Simmonds

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Cryphonectria parasitica (Murill) Barr

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Holz und loser Rinde von Castanea Mill.

4.

Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni

Samen von Helianthus annuus L.

Pflanzenschutzverordnung 35

916.20

Art

Befallsgegenstand

9.

Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10.

Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art

Befallsgegenstand

1.

Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8. Potato

stolbur

mycoplasm

Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.

Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.

Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 13.

Strawberry mild yellow edge virus

Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 14.

Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 15.

Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum an- nuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca

sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer

bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

16.

Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Landwirtschaft

36

916.20

Teil B

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

Schutzgebiet(e)

...

b. Bakterien Art

Befallsgegenstand

Schutzgebiet(e)

2.

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Chaenomeles

Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Erio- botrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.

Kantone VD,

VS, FR, BE

(ausgenommen

die Bezirke

Signau und

Trachselwald),

TI und GR

Pflanzenschutzverordnung 37

916.20

Anhang 333

(Art. 4 und 40)

Teil A

Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung

Ursprungsland

1. Pflanzen

von

Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecy- paris Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A.

Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 2. Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 3. Pflanzen

von

Populus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Länder Nordamerikas

4.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Aussereuropäische Länder

5.

Lose Rinde von Castanea Mill.

Alle Länder

6.

Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber L.

Länder Nordamerikas 7.

Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

Länder Nordamerikas 8.

Lose Rinde von Populus L.

Länder des amerikanischen Kontinents

9. Pflanzen

von

Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L.

und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Aussereuropäische Länder 9.1 Pflanzen

von

Photinia Lindl., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea

9.2 Pflanzen

von

Cotoneaster Ehrh. und Stranvaesia Lindl. (= Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot) Alle Länder

10. Knollen

von

Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln

Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Union

11.

Pflanzen von ausläufer- oder knollen-bildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3, Teil A, Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Union

12.

Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3, Teil A, Nummern 10 und 11 genannten Knollen Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen gemäss Anhang 4 Teil

A Abschnitt I gelten, alle Länder mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der europäischen Union Israel, 33 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

38

916.20

Bezeichnung

Ursprungsland

Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei und Zypern sowie der europäischen Länder, die entweder als

frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen eingehalten worden

sind, zur Bekämpfung von Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedo- nicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al., die anerkannt worden sind

13. Pflanzen

von

Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil A

Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums

14.

Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht

Türkei, Belarus, Estland, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, Ukraine und Länder ausserhalb Kontinentaleuropas, mit Ausnahme von Zypern, Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko und Tunesien.

15. Pflanzen

von

Vitis L., ausser Früchten Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Union

18. Pflanzen

von

Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Nummer 9,

gegebenenfalls aussereuropäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika 19. Pflanzen

der

Familie

Gramineae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums

Pflanzenschutzverordnung 39

916.20

Teil B

Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung

Ursprungsland

1.

Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3, Teil A, Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten,

Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind, oder in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Schutzgebiet bezüglich Feuerbrand erklärt wurden, oder andere Pflanzen als solche, die auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung mindestens ein Jahr auf einer Fläche in einem Gebiet gehalten wurden, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und

überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus welcher Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen in Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Kantone VD, VS, FR, BE (ausgenommen die Bezirke Signau und

Trachselwald), TI und GR

Landwirtschaft

40

916.20

Anhang 434

(Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40) Teil A

Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren in der ganzen Schweiz Abschnitt I

Waren ausländischen Ursprungs Waren

Besondere

Anforderungen

1.1 Holz

von

Nadelbäumen

(Coniferales), ausser Thuja L., ausser Holz in Form von - Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das

ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen

wurde;

- Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern;

- Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern;

- Stauholz, Abstandshaltern und Böcken

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in

China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA

Durch eine zugelassene Kennzeichnung des Holzes wird nachgewiesen, dass es einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen wurde, bei der eine Kern-

temperatur von mindestens 56°C für 30 Minuten gehalten wurde.

1.2

Holz von Nadelbäumen (Coni- ferales), in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, mit

Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass a) das Holz an Bord oder in einem Container vor der Verschiffung sachgerecht begast wurde und

b) das Erzeugnis in verplombten Containern oder in einer Weise verschifft wird, bei der ein Neubefall ausgeschlossen ist.

1.3

Holz von Nadelbäumen (Coni- ferales), ausser Thuja L., in Form von Verpackungskisten, Lattenkisten, Fässern, Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch

ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in

China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA

Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern sein, die von der Gattung Monochamus (aussereuropäische Arten) verursacht werden und zu diesem

Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeit-

punkt der Behandlung aufweisen.

34 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 41

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

1.4 Holz

von

Thuja L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in China,

Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA

Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern sein, die von der Gattung Monochamus (aussereuropäische Arten) verursacht werden und zu diesem

Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden.

1.5

Holz von Nadelbäumen (Coni- ferales), ausser Holz in Form von Spänen, Schnitzeln, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern ausser

mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA

a) Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern sein, die von der Gattung Monochamus

(aussereuropäische Arten) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;

oder

b) Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem

Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

2.1 Holz

von

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser Furnierholz, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei

geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

2.2 Holz

von

Acer saccharum Marsh., ausser Holz gemäss 2.1, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

Aus den Begleitdokumenten oder anderen Belegen muss hervorgehen, dass das Holz zur Furnierherstellung bestimmt ist.

3. Holz

von

Castanea Mill. und Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

Das Holz ist entrindet und a) so behauen, dass die Oberflächenrundung völlig verschwunden ist,

oder

b) amtliche Feststellung, dass der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht überschreitet,

oder

c) amtliche Feststellung, dass das Holz durch sachgemässe Behandlung mit Heissluft oder heissem

Wasser desinfiziert wurde, oder bei Schnittholz mit oder ohne Restrinde wird durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

Landwirtschaft

42

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

4. Holz

von

Castanea Mill.

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzenerzeugnisse gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 3 gelten, a) amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind,

oder

b) ist das Holz entrindet.

5. Holz

von

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei

geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

6. Holz

von

Populus L. mit Ursprung in den Ländern des amerikanischen Kontinents Das Holz ist entrindet.

7.

Holz in Form von Spänen, Schnitzeln, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Acer saccharum Marsh., Castanea Mill., Platanus L., Populus L. und Quercus L. mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern und aus Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, ausgenommen

China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA gewonnen wurde

Das Erzeugnis ist ausschliesslich aus Holz gewonnen, das entrindet wurde oder einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung bzw. einer Entseuchung an Bord oder vor der Verschiffung in einem Container unterzogen wurde, und sein Transport erfolgt in verplombten Containern oder in einer Weise, durch die ein Neubefall ausgeschlossen ist.

8.1

Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung

frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist .

8.2

Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp.

(aussereuropäische Arten) ist.

9. Pflanzen

von

Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser

Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola

(Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

Pflanzenschutzverordnung 43

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

10. Pflanzen

von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

11.1 Pflanzen

von

Castanea Mill.

und Quercus L., ausser Samen und Früchten

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass a) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden;

b) mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.

11.2 Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.

11.3 Pflanzen

von

Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen

als frei von Anisogramma anomala (Peck) E.

Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrol-

len auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei

abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.

Landwirtschaft

44

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

12. Pflanzen

von

Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp.

platani Walter festgestellt wurden.

13.1 Pflanzen

von

Populus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren

unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt

wurden.

13.2 Pflanzen

von

Populus L.,

ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E.

Thompson festgestellt wurden.

14. Pflanzen

von

Ulmus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden.

15. Pflanzen

von

Chaenomeles

Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass - die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist,

oder

- die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche

oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperi-

ode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.

16.

Vom 15. Februar bis 30. September, für Früchte von Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass - die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist,

oder

- die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist,

oder

- die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind.

Pflanzenschutzverordnung 45

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

17. Pflanzen

von

Chaenomeles

Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Früchte Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.

et al. anerkannt sind, oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Er- winia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, gerodet wurden.

18. Pflanzen

von

Araceae, Maranta- ceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind,

oder

b)

repräsentative

Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nema-

tologischen Test auf zumindest Radopholus simi- lis (Cobb) Thorne unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen haben.

19.1 Pflanzen

von

Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen

von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.

19.2 Pflanzen

von

Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ur-

sprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bei den dies-

bezüglichen Gattungen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- bei Fragaria L.: - Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, - Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die be-

treffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden.

Landwirtschaft

46

916.20

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Besondere

Anforderungen

- Strawberry mild yellow edge virus,

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei Malus Mill.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; - bei Prunus L.: - Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas campestris pv.

pruni (Smith) Dye; - bei Prunus persica (L.) Batsch: - Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.;

- bei Pyrus L.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;

- bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus - Raspberry ring spot virus - Strawberry latent ring spot virus

- Tomato black ring virus; - bei allen Arten:

aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

20. Pflanzen

von

Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pear decline mycoplasm bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit

Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.

21.1 Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen

Schadorganismen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- Strawberry latent «C» virus - Strawberry vein banding virus

- Strawberry witches' broom mycoplasm

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraus-

setzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung

von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich

dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

oder

Pflanzenschutzverordnung 47

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die be-

treffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

21.2 Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden

oder

b) bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe

geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphe- lenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

21.3 Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.

22.1 Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefähr-

lichen Schadorganismen an Malus Mill. bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Tomato ringspot virus Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraus-

setzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen

oder gleichwertigen Verfahren unterzogen

Landwirtschaft

48

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

wurde und sich dabei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betref-

fenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

22.2 Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das vor-

aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtli-

chen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen

Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindes-

tens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm

unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

Pflanzenschutzverordnung 49

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umge-

bung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von

Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

23.1 Pflanzen der folgenden PrunusArten, zum Anpflanzen bestimmt,

ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Plum pox virus bekannt ist: - Prunus amygdalus Batsch, - Prunus armeniaca L., - Prunus blireiana André, - Prunus brigantina Vill., - Prunus cerasifera Ehrh., - Prunus cistena Hansen, - Prunus curdica Fenzl. & Fritsch.,

- Prunus domestica ssp. Do- mestica L.,

- Prunus domestica ssp. Insititia (L.) C.K. Schneid.,

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi,

- Prunus glandulosa Thunb., - Prunus holoserica Batal., - Prunus hortulana Bailey, - Prunus japonica Thunb., - Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne,

- Prunus maritima Marsh., - Prunus mume Sieb. et Zucc., - Prunus nigra Ait., - Prunus persica (L.) Batsch, - Prunus salicina L., - Prunus sibirica L., - Prunus simonii Carr., - Prunus spinosa L., - Prunus tomentosa Thunb., - Prunus triloba Lindl., - andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraus-

setzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigem

Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test, auf zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch Plum

pox virus verursacht werden, c) Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht wurden, gerodet worden sind.

23.2 Pflanzen

von

Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefähr-

lichen Schadorganismen an Prunus L. bekannt ist b) ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden be-

sonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist,

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraus-

setzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amt-

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

c) ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der masgeblichen besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist.

lichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

oder

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

- Tomato ringspot virus; - für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), - Peach mosaic virus

(amerikanische Erreger), - Peach phony rickettsia, - Peach rosette

mycoplasm,

- Peach yellows

mycoplasm,

- Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), - Peach X-disease

mycoplasm;

- für den unter Buchstabe c) genannten Fall:

- Little cherry pathogen - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf

den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betref-

fenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

24. Pflanzen

von

Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefähr-

lichen Schadorganismen an Rubus L. bekannt ist b) ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden be-

sonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

- Tomato ringspot virus - Black raspberry latent virus

- Cherry leafroll virus - Prunus necrotic ringspot virus

- für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

- Raspberry leaf curl virus Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,

a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier

b) amtliche Feststellung, dass aa) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das vor-

aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit

geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumin-

dest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumin-

Pflanzenschutzverordnung 51

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

(amerikanische

Erreger)

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische

Erreger)

dest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen er-

wiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Um-

gebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine An-

zeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

25.1 Knollen

von

Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt

ist

Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der

gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von

Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden

oder

b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind.

25.2 Knollen

von

Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder

b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. vom BLW anerkannt worden sind.

25.3 Knollen

von

Solanum tuberosum L., ausser Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.

25.4 Knollen

von

Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind

und

Landwirtschaft

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Waren

Besondere

Anforderungen

a) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder

die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudo-

monas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei davon gilt, und

b) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder

in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloido- gyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, - die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle

Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

- nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter

vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.

25.5 Pflanzen

von

Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm

festgestellt wurden.

Pflanzenschutzverordnung 53

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

25.6 Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex.

Farw., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.

25.7 Pflanzen

von

Capsicum annuum L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben,

die sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben, oder b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden.

25.8 Knollen

von

Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist.

26. Pflanzen

von

Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.

27.1 Pflanzen

von

Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L.

und Pelargonium L'Hérit.

ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-

zeichen von Heliothis armigera Hübner oder Spo- doptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

27.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium L'Hérit. ex Ait., ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-

zeichen von Spodoptera eridania Cramer, Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

Landwirtschaft

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Waren

Besondere

Anforderungen

28. Pflanzen

von

Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser

Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chry-

santhemum stunt viroid erwiesen hat; b) die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puc- cinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festge-

stellt wurden,

oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c) bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.

29. Pflanzen

von

Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass - die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, - keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden.

30. Zwiebeln

von

Tulipa L. und Narcissus L., ausser denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci

(Kühn) Filipjev festgestellt wurden.

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Waren

Besondere

Anforderungen

31. Pflanzen

von

Pelargonium

L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, a) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren von Tomato

ringspot virus nicht bekannt ist; amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder

b) höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; b) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus bekannt ist

amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder

b) höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.

32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen,

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen

angezogen wurden und a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen

als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlä-

gigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae

(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen

gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza

sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde, oder

c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von

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Waren

Besondere

Anforderungen

Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen ge-

mäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

32.2 Schnittblumen

von

Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.

32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liri- omyza trifolii (Burgess) bekannt ist, oder

b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden

oder

c) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobren- sis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.

33.

Im Freiland angezogene, bewurzelte Pflanzen,

eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass der Ort der Erzeugung als frei von Clavibacter michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist.

34.

Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung

der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in: - Zypern, Malta, der Türkei, - Belarus, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldau, Amtliche Feststellung, dass a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung - entweder als frei von Erde und organischen Stoffen befunden

oder

- als frei von Schadinsekten und -nematoden befunden und einer geeigneten Prüfung oder Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen wurde, damit gewährleistet ist, dass es frei von anderen Schadorganismen ist, oder

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Besondere

Anforderungen

Russland, der Ukraine, - anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien

- einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, um die Freiheit von Schadorganismen zu gewährleisten

und

b) seit der Einpflanzung - entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist

oder

- die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die

Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge

verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a) entspricht.

35.1 Pflanzen

von

Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus

(aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.

35.2 Pflanzen

von

Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist,

und

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen

von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

36.1 Pflanzen,

zum Anpflanzen

bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen

als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-

schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Kar-

ny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtli-

chen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der

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Waren

Besondere

Anforderungen

Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny

befunden wurde,

oder

c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips

palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

36.2 Schnittblumen

von

Orchidaceae

und Früchte von Momordica L.

und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte

- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind.

38.1 Pflanzen

von

Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ciborinia camelliae Kohn bekannt sind,

oder

b) an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae

Kohn festgestellt wurden.

38.2 Pflanzen

von

Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben.

39.

Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern

ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind - in Baumschulen angezogen wurden - zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und

virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

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Besondere

Anforderungen

40.

Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe

befinden und frei von Blättern sind.

41.

Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und

35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen - in Baumschulen angezogen wurden - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind - vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben - sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze

erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

42. Pflanzen

von

Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unter-

familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 33

und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- in Baumschulen angezogen wurden - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind - vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben - entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze

erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

43.

Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

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Besondere

Anforderungen

a) die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen

Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen,

b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen

aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums

in

Töpfen

eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden

angebrachten Regalen stehen, geeigneten

Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben,

- mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Fel-

des der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultur-

substrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der

Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, - bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich ge-

nannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden.

Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen

angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, - entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kul-

tursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer

anschliessenden Untersuchung als frei von

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Besondere

Anforderungen

Schadorganismen befunden wurde; - unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand - geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten

oder

- geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, oder

geeigneten

Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist;

Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule

versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann.

44. Krautige

mehrjährige

Pflanzen,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb

Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen - in Baumschulen angezogen wurden, - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind, - vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben

- sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

45. ...

45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1

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Besondere

Anforderungen

bestimmt, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen

als frei von Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-

schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci

Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde,

oder

c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort

festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei

Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) durchgeführt worden

sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

45.2 Schnittblumen

von

Aster spp.,

Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) ist,

oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden worden sind.

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Besondere

Anforderungen

45.3 Pflanzen

von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.

nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden;

b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.

bekannt ist

amtliche Feststellung, dass a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn.

bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wur-

den, als frei von Bemisia tabaci Genn.

befunden wurde,

oder

b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci

Genn. gewährleistet.

46. Pflanzen,

zum

Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln,

Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganis-

men bekannt ist;

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- Bean golden mosaic virus, - Cowpea mild mottle virus, - Lettuce infectious yellows virus,

- Pepper mild tigré virus, - Squash leaf curl virus, - andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren; a) Länder, in denen das Aufreten von Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der

betreffenden Erreger nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden;

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Besondere

Anforderungen

b) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci

Genn. (aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden

und

a) die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind, oder

b) die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder

c)

die

Pflanzen

einer

geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden.

47. Samen

von

Helianthus

annuus L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder

b) die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

48. Samen

von

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.

Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist,

gewonnen wurden und a) entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist,

oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen

Schadorganismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden,

oder

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen

wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.

Pflanzenschutzverordnung 65

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

49.1 Samen

von

Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev fest

gestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder

b) vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte.

49.2 Samen

von

Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibac- ter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde

b) und entweder

- die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder

- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt; c) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten

beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von

Medicago sativa L. keine Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden; d) auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

51. Samen

von

Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. pha- seoli (Smith) Dye bekannt ist, oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

52. Samen

von

Zea mays L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind,

oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.

Landwirtschaft

66

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

53. Samen

der

Gattungen

Triticum,

Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt.

54.

Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass a) entweder die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt

oder

b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem

Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs Waren

Besondere

Anforderungen

2. Holz

von

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung

a) Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind,

oder

b) durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem

Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/

Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

4. Pflanzen

von

Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

7. Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder

Pflanzenschutzverordnung 67

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten ab geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill)

Barr festgestellt wurden.

8. Pflanzen

von

Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp.

platani Walter bekannt ist, oder

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-

zeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden.

9. Pflanzen

von

Chaenomeles

Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die nach den Bestimmungen in Anhang 4 Teil B Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt wurden, oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in der unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, gerodet wurden.

12. Pflanzen

von

Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae, - Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Strawberry mild yellow edge virus,

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt sind,

oder

b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-

zeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden.

- bei Prunus persica (L.) Batsch:

- Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.;

Landwirtschaft

68

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus, - Raspberry ring spot virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Tomato black ring virus 13. Pflanzen

von

Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind,

oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit

Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.

14. Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind,

oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder

c) bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphe- lenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

15. Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt,

ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind,

oder

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das vor-

aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtli-

chen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen

Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus

Pflanzenschutzverordnung 69

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple prolifera-

tion mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Um-

gebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine An-

zeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

16. Pflanzen

der

folgenden

Prunus-

Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen:

- Prunus amygdalus Batsch - Prunus armeniaca L.

- Prunus blireiana André - Prunus brigantina Vill.

- Prunus cerasifera Ehrh.

- Prunus cistena Hansen - Prunus curdica Fenzl. und Fritsch

- Prunus domestica ssp. Do- mestica L.

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

- Prunus glandulosa Thunb.

- Prunus holoserica Batal.

- Prunus hortulana Bailey Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind, oder

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das vor-

aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten

Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Plum Pox virus unter Verwendung von geeigneten Indi-

katorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei

von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

- Prunus japonica Thunb.

- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

- Prunus maritima Marsh.

- Prunus mume Sieb. et Zucc.

- Prunus nigra Ait.

- Prunus persica (L.) Batsch - Prunus salicina L.

- Prunus sibirica L.

- Prunus simonii Carr.

- Prunus spinosa L.

- Prunus tomentosa Thunb.

- Prunus triloba Lindl.

- andere Arten von Prunus L., die für Plum pox virus anfällig sind

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden

mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Plum pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Um-

gebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine An-

zeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden; cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben,

Landwirtschaft

70

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet wurden.

17. Pflanzen

von

Vitis L., ausser Samen und Früchte

Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescence dorée MLO festge-

stellt wurden.

18.1 Knollen

von

Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Amtliche Feststellung, dass a) die Bestimmungen des BLW zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden,

b) die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die als frei von Globodera

rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist.

18.2 Knollen

von

Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen der Sorten, die amtlich zugelassen wurden Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen

- aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, - in der Schweiz erzeugt wurden und

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.

18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 4

Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder

Genmaterialsammlungen a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei

Quarantänetests als frei von jeglichen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen.

b) Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a) werden aa) überwacht vom BLW und durchgeführt von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei

dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen und der Aufbewahrung des Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch - Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,

auf Anzeichen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen,

Pflanzenschutzverordnung 71

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden

- bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest

- Andean potato latent virus - Arracacha virus B

(oca strain)

- Potato black ringspot virus - Potato spindle tuber viroid - Potato virus T

- Andean potato mottle virus - Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und

Potato leaf roll virus - Clavibacter michiganensis ssp.

Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,

- Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith

- bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa) bis cc);

dd) geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b) nicht als frei von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen.

d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden

Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

Landwirtschaft

72

916.20

Teil B

Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren

Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

21. Pflanzen

und

lebender

Blütenstaub zur Bestäubung von: Chaenomeles Lindl.,

Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., ausser Früchte und Samen

Kantone

VD,

VS, FR, BE

(ausgenommen

die Bezirke

Signau und

Trachselwald),

TI und GR

a) mit Ursprung in der Schweiz

Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen aus einem betreffenden Schutzgebiet stammen

oder

b) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone mindestens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, aa) die in einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, d.h. in einem Gebiet, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora

(Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern; bb) die vor Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode für

den Anbau der Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zu-

gelassen wurde;

cc) die sich ebenso wie die anderen Teile der Sicherheitszone seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Erwinia amylo-

vora (Burr.) Winsl. et al.

erwiesen hat

- bei amtlichen Besichtigungen, die zumindest zweimal sowohl auf der Fläche selbst als auch im Umkreis von mindestens 250 m durchgeführt wurden, und zwar einmal

im Juli/August und einmal im

Pflanzenschutzverordnung 73

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

September/Oktober,

und

- bei amtlichen Stichprobenkontrollen im Umkreis von

mindestens 1 km, die zumindest einmal zwischen Juli und Oktober an ausgewählten geeigneten Stellen, wo insbesondere geeignete Indikatorpflanzen wachsen, durchgeführt wurden,

und

- bei amtlichen Tests nach geeigneten Labormethoden an amt-

lichen Proben, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode von Pflanzen

genommen wurden, die auf dem Feld oder in anderen Teilen der Sicherheitszone Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.

et al. aufgewiesen haben, und

dd) von der ebenso wie von den anderen Teilen der Sicherheitszone keine Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ohne vorherige amtliche Untersuchung oder Genehmigung entfernt

wurden

b) mit ausländischem Ursprung

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 3, Teil B, Nummer 1, gegebenenfalls gelten, - Mitgliedstaaten

der europäischen

Union

Amtliche Feststellung, dass - die Pflanzen aus Schutzgebieten bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Stammen oder

die

Pflanzen

auf

einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung mindestens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, die in einem Gebiet, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus welcher Wirts-

pflanzen für das Inverkehrbringen in Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind

- andere Länder

Das Land ist als befallsfrei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich anerkannt worden

Landwirtschaft

74

916.20

Anhang 535

(Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40) Teil A

Waren schweizerischen Ursprungs, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I

Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

1.1

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Fragaria L., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers..

1.3

Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4 Pflanzen

von

Vitis L., ausser Samen und Früchte.

2.

Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen Abies Mill., Castanea Mill., Fragaria L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus, Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L und Tsuga Carr.

35 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 75

916.20

Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren: 1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3

Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Hérit., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers..

1.4

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers..

Landwirtschaft

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916.20

Teil B

Waren ausländischen Ursprungs, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I

Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind 1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.

Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium L'Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., Solidago L.

und Schnittblumen von Orchidaceae, Koniferen

(Coniferales), Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika,

Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern,

Schnittblumen

von

Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Blattgemüse

von

Apium graveolens L. und Ocimum L.

3. Früchte

von:

Momordica L. und Solanum melongena L.

Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.

4. Knollen

von

Solanum tuberosum L.

5.

Lose Rinde von:

Koniferen

(Coniferales), Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L.

Castanea Mill.

Pflanzenschutzverordnung 77

916.20

6. Holz,

das

a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde:

- Castanea Mill., - Castanea Mill., Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas,

- Koniferen (Coniferales), ausser Pinus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, auch ohne seine natürliche Oberflächen- rundung,

- Pinus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, - Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, - Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

- Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas

und

das

b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung 4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: - Nadelholz

4401.22 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: - anders als Nadelholz ex 4401.30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst ex 4403.20 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet: - ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen

Konservierungsmitteln behandeltes Holz, aus Nadelholz 4403.91 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet: - ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Kon-

servierungsmittel behandeltes Holz: - Eichenholz (Quercus spp.)

Landwirtschaft

78

916.20

HS-Code Warenbezeichnung 4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet: - ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Kon-

servierungsmitteln behandeltes Holz: - ausser Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4404.10 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: - Nadelholz ex 4404.20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: - anders als Nadelholz 4406.10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz - nicht imprägniert

ex 4407.10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: - Nadelholz ex 4407.91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: - Eichenholz (Quercus spp.) ex 4407.99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: - ausser Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4415.10 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz ex 4415.20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz

ex 4416.00 Holzfässer, einschliesslich Dauben, von Eichenholz (Quercus spp.)

Pflanzenschutzverordnung 79

916.20

HS-Code Warenbezeichnung Flachpaletten und Boxpaletten (HS-Code ex 4415.20) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für «UIC-Flachpaletten» ent- sprechen und demgemäss gekennzeichnet sind.

7.

a) Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.

b) Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in - Zypern, Malta, der Türkei, - Belarus, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, der Ukraine,

- anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.

8.

Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.

Abschnitt II Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen Schadorganismen tragen Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren: 3.

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers..

4.

Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers..

Landwirtschaft

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Anhang 636

(Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1

Name und Adresse des Absenders 2

Pflanzenschutzzeugnis Nr.

3

Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5

Ursprungsort

6

Angegebenes Transportmittel 7

Angegebener Grenzübertrittsort 8

Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen 9

Angegebene Menge

10

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und

frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen

befunden wurden und als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen

werden.

11

Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18

Ort der Ausstellung 12

Behandlung

13

Chemikalie (Wirkstoff) 14

Dauer und Temperatur Datum Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten 15

Konzentration

16

Datum

17

Sonstige Angaben

36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 81

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Anhang 737

(Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1

Name und Adresse des Absenders 2

Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr.

3

Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5

Ursprungsort

6

Angegebenes Transportmittel 7

Angegebener Grenzübertrittsort 8

Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen
9

Angegebene Menge

10

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus (Ursprungsland)

nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr.

(*)

dessen † Original † beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war - (*) sie

† verpackt

† umgepackt worden sind † in ihrer ursprünglichen Verpackung † in neuen Behältnissen befördert werden.

- (*) sie auf Grund † des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und † einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden,

unddie Sendung während ihrer Einlagerung in

(Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

(*) Zutreffendes ankreuzen 11

Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18

Ort der Ausstellung 12

Behandlung

13

Chemikalie (Wirkstoff)

14

Dauer und Temperatur Datum Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten 15

Konzentration

16

Datum

17

Sonstige Angaben

37 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

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Anhang 8

(Art. 17, 21 und 22) Pflanzenpass

Erforderliche Angaben: 1. «Schweizerischer Pflanzenpass»

2. «CH» 3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4.

Zulassungsnummer des Betriebes 5. Pflanzenpassnummer 6. Botanischer Name

7. Menge 8.

Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die Ware verbracht werden darf 9.

Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren Name des Herkunftslandes

Pflanzenschutzverordnung 83

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Anhang 9

(Art. 3)

Waldbäume und Waldsträucher Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt: Botanischer Name

Deutsche Bezeichnung Nadelgehölze:

Abies

Tannen

Larix

Lärchen

Picea

Fichten

Pinus

Kiefern

Pseudotsuga

Douglasien

Taxus

Eiben

Laubgehölze:

Acer

Ahorn

Alnus

Erlen

Betula

Birken

Carpinus

Hainbuche

Castanea

Edelkastanien

Fagus

Buchen

Fraxinus

Eschen

Ostrya

Hopfenbuchen

Populus

Pappeln

Quercus

Eichen

Robinia

Robinien

Salix

Weiden

Sorbus

Ebereschen, Elsbeeren, Spierling, Vogelbeeren Tilia

Linden

Ulmus

Ulmen

Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden: Botanischer Name

Deutsche Bezeichnung Juglans regia

Walnuss

Juglans nigra Schwarznuss

Prunus

Kirschbäume

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