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Verordnung
über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen vom 26. Februar 2003 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19751 über
die politischen Rechte der Auslandschweizer,2 verordnet:
Art. 1
Gegenstand 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
2
Die Beiträge bezwecken die: a. Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament durch die AuslandschweizerOrganisation; b. Information der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die Zeitschrift «Schweizer Revue»; c. Ausrichtung finanzieller Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke;
d. Ausrichtung finanzieller Zuwendungen an schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterstützen.
Art. 2
Beitragsempfänger Beitragsempfänger sind Organisationen und Institutionen, welche die in Artikel 1 umschriebenen Zwecke verfolgen.
Art. 3
Finanzielles Die Höhe der Beiträge wird mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft festgelegt.
AS 2003 505
1 SR
161.5
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6425).
195.11
Beziehung zu den Auslandschweizern 2
195.11
Art. 4
Ausrichtung der Beiträge Die Bundesbeiträge werden unter der Bedingung entrichtet, dass die Gelder an die Beitragsempfänger gemäss der in den statutarischen oder rechtlichen Regelungen festgehaltenen Zwecke verwendet werden.
Art. 5
3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6425).