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Verordnung
über die finanzielle Unterstützung
von Auslandschweizer Institutionen vom 26. Februar 2003 (Stand am 25. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1 und 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1
Gegenstand
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
2 Die Beiträge bezwecken die: a.
Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
gegenüber den Behörden und dem Parlament durch die AuslandschweizerOrganisation; b.
Information der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die
Zeitschrift «Schweizer Revue»; c.
Ausrichtung finanzieller Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke; d.
Ausrichtung finanzieller Zuwendungen an schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterstützen.
Art. 2
Beitragsempfänger
Beitragsempfänger sind Organisationen und Institutionen, welche die in Artikel 1
umschriebenen Zwecke verfolgen.
Art. 3
Finanzielles
Die Höhe der Beiträge wird mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft festgelegt.
Art. 4
Ausrichtung der Beiträge Die Bundesbeiträge werden unter der Bedingung entrichtet, dass die Gelder an die
Beitragsempfänger gemäss der in den statutarischen oder rechtlichen Regelungen
festgehaltenen Zwecke verwendet werden.
AS 2003 505
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SR 101
195.11
Beziehung zu den Auslandschweizern 2
195.11
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
2007.