01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.06.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 30.09.2016
01.01.2013 - 31.12.2014
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
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01.06.2002 - 31.12.2002
01.02.2001 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.01.2001
01.04.2000 - 31.12.2000
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1 vom 20. Dezember 1946 (Stand am 5. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung2, 3
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom
24. September 19464,

beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt:5 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die
Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7 BS 8 447

1

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision),
in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2 [AS

1973 429]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 111 und 112 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

4

BBl 1946 II 365 589 III 590 5

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

6

SR 830.1

7

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.10

Erster Abschnitt a:8 Die versicherten Personen
a9 Obligatorisch Versicherte10 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11 a.12 die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.

die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.13 Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1.

im Dienste der Eidgenossenschaft, 2.

im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat
ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne
von Artikel 12 gelten, 3.

im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über
die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15 2 Nicht versichert sind: a.16 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; b.

Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine
nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; c.

Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine
verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

3 Die Versicherung können weiterführen: a.

Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig
sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; 8 Ursprünglich Erster Abschn.

9 Ursprünglich Art. 1.

10

Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften
umgewandelt.

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

14

SR 974.0

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

3

831.10

b.

nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember
des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.17 4 Der Versicherung können beitreten: a.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind; b.

Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen
Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer
Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht versichert sind; c.

im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.18 5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der
Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die
Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.19

Art. 2


20

Freiwillige Versicherung 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.21 2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht
fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag
von 648 Franken22 im Jahr entrichten.

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

21

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

22

Heute: 706.- Fr. (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.10

5 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von
64823-8400 Franken im Jahr.

6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung;
er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts
und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge
sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die
Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den
Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der Versicherten I. Die Beitragspflicht

Art. 3

Beitragspflichtige Personen 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.24 2 Von der Beitragspflicht sind befreit: a.25 die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; b. und c. ...26

d.27 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

e.

...28

3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: a.

nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b.

Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen
Barlohn beziehen.29

23

Heute: 706.- Fr. (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).

26

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

28

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

5

831.10

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 4


30

Bemessung der Beiträge 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: a.

das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; b.31 das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.


Art. 5

Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.32 2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst
auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a.

bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b.

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben.33 4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den
massgebenden Lohn ausnehmen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus
Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den
massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen können ebenfalls ausgenommen werden.34 30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.10


Art. 6


35

2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 48 300 Franken36 pro Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.37 2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind,
können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem
zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den
Arbeitnehmer je 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes.38

Art. 7

3. Globallöhne

Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen
sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der Regel nicht oder nur mit grossen
Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und
Berufsverbände Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder
bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.


Art. 8


39

Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens
7800 Franken40 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.41 2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken42 oder
weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken43 im Jahr zu
entrichten.44 Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus 35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

36

Heute: 50 700.- Fr. (siehe Art. 1 Bst. a der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

37

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

40

Heute: 50 700.- bzw. 8500.- Fr. (siehe Art. 1 Bst. a und b der V 03 vom 20. Sept. 2002 SR 831.108).

41

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

42 Heute:

8400.- Fr. (siehe Art. 2 Abs. 1 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

43 Heute:

353.- Fr. (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Bundesgesetz

7

831.10

einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen
des Versicherten Beiträge erhoben werden.


Art. 9

2. Begriff und Ermittlung 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a.

die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b.

die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c.

die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d.45 die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass
jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon
sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem Bundesgesetz
vom 19. Juni 195946 über die Invalidenversicherung (IVG) und dem Bundesgesetz vom 25. September 195247 über die Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende in Armee und Zivilschutz; e.48 die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f.49 der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgesetzt.

Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte
eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.50 4 ...51

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

46

SR 831.20

47

SR 834.1. Heute: Erwerbsersatzgesetz.

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 8

831.10

bis 52 Anpassung der sinkenden Beitragsskala Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6
und 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2 und 8 dem Rentenindex gemäss
Artikel 33ter anpassen.

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 10


53

1 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von
32454 bis 8400 Franken pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls
mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 324 Franken entrichten, gelten
als Nichterwerbstätige.55 Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen
Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig
ist. Artikel 9bis ist anwendbar.

2 Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder
von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag.
Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen,
denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als
Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

4 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse
alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt
übertragen, falls diese zustimmt.56 52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

54

Heute: 353.- Fr. (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

55

Fassung der ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

56

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

9

831.10

IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 11


57

1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem
obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin
für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen
jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine
grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt
und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese
Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können
die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12

Beitragspflichtige Arbeitgeber 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte
gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben
oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.58 3 Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.


Art. 13


59

Höhe des Arbeitgeberbeitrages Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14

Bezugstermine und -verfahren 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder
Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 10

831.10

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der
Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige
Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt
die Bemessungs- und Beitragsperioden.60 3 In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG61 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von
Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.62 4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a.

die Zahlungstermine für die Beiträge; b.

das Mahn- und Veranlagungsverfahren; c.63 die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; d.64 den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; e.

...65 .66


Art. 15

Vollstreckung von Beitragsforderungen 1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf
dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung
unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43
SchKG67).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

61

SR 830.1

62

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

63

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

64

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

65

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

67

SR 281.1

Bundesgesetz

11

831.10


Art. 16


68

Verjährung

1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht
mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG69 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und
10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.70 Wird
eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

2 Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.71 72 Während der
Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei
Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die
Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs73 ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20
Absatz 374 noch verrechnet werden.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf
eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer
Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung
von Artikel 25 Absatz 3 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.75 76

Art. 17


77

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

69 SR

830.1

70

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

72

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

73

SR 281.1. Heute: Art. 149a Abs. 1.

74

Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in
der Fassung vom 7. Okt. 1994.

75

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

77

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 12

831.10

Dritter Abschnitt: Die Renten A. Der Rentenanspruch I. Allgemeines

Art. 18

Rentenberechtigung78

1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.79 ... 80 2 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG81) in der Schweiz haben.82 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die
eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.83 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere
mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen
Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.84 85 3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können
die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.86 87

Art. 19


88



Art. 20


89
Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten90 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.91 78

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

80

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

81 SR

830.1

82

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

83

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

85

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

87

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

88

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

90

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

91

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Bundesgesetz

13

831.10

2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: a.

die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG92, des Bundesgesetzes
vom 25. September 195293 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni
195294 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; b.

Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung; c.

die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der
Krankenversicherung.95 II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 21


96

Altersrente97

1 Anspruch auf eine Altersrente haben: a.

Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b.

Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.

2 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit
dem Tod.


Art. 22


98


bis 99 Zusatzrente

1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente
eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie 92

SR 831.20

93

SR 834.1. Heute: Erwerbsersatzgesetz.

94

SR 836.1

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

97

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

98

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

99

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 14

831.10

für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.100 2 In Abweichung von Artikel 20 ATSG101 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: a.

auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; b.

auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; c.

von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.102 3 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2
vorbehalten.103

ter 104 Kinderrente

1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle
ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um
Kinder des andern Ehegatten.

2 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG105) und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für
Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus
getrennter oder geschiedener Ehe.106 100

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

101 SR

830.1

102

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

103

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

105 SR

830.1

106

Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(SR 830.1).

Bundesgesetz

15

831.10

III.107 Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

Art. 23


108

Witwen- und Witwerrente 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern
sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a.

Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit
der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr
oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen
werden;

b.

Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und
von ihr oder ihm adoptiert werden.

3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem
Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption
eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption
folgenden Monats.

4 Der Anspruch erlischt: a.

mit der Wiederverheiratung; b.

mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 24


109

Besondere Bestimmungen 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der
Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt
der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das
18. Altersjahr vollendet hat.

107

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

108

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

109

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 16

831.10

a110 Geschiedene Ehegatten 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a.

sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn
Jahre gedauert hat;

b.

die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung
nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c.

das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene
Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.

b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder
Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG111, so wird nur
die höhere Rente ausbezahlt.

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 25


112

Waisenrente

1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.

4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren
Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann
festlegen, was als Ausbildung gilt.

110

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

111

SR 831.20

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

17

831.10


Art. 26-28113

Art. 28

bis 114 Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine
Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG115, so wird nur die
höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich
auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29

Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.116 2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a.

Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b.

Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.117 I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
bis 118 Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

2 Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung
des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.119 113

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

114

Eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung (SR 831.20). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

115

SR 831.20

116

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

118

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

119

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 18

831.10

ter 120 Vollständige Beitragsdauer 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.

2 Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a.

in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b.

in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c.

für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

quater 121 Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet.
Dieses setzt sich zusammen aus: a.

den Erwerbseinkommen; b.

den Erziehungsgutschriften; c.

den Betreuungsgutschriften.

quinquies 122 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen

1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen
Beiträge bezahlt wurden.

2 Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch
den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a.

wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b.

wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c.

bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.123 120

Ursprünglich Art. 29bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956
(AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994
(10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

121

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

123

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Bundesgesetz

19

831.10

4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a.

aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b.

aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2
bleibt vorbehalten.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

sexies 124 3. Erziehungsgutschriften 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in
welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:125 a.126 Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

b.

lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c.

die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d.127 geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

3 Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für
die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird.

124

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

125

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

126

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

127

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 20

831.10

septies 128 4. Betreuungsgutschriften 1 Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf
Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich
schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder
gleichgestellt.

2 Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift
besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.

3 Der Bundesrat kann das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die
Fälle, in denen:

a.

mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen; b.

lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c.

die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.

4 Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.

5 Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die
Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.

6 Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für
die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird.


Art. 30


129

5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss
Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

2 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

129

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

21

831.10

bis 130 Tabellen und Sondervorschriften Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei
kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.131 Er
kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der
entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.132
ter 133 Individuelle Konten

1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

2 Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der
Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle
Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der
Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.134

Art. 31

135 136 Neufestsetzung der Rente Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt
oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser
Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu
bringen.


Art. 32


137

130

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

131

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

132

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

133

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

134

Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

136

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

137

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 22

831.10


Art. 33

138 139 Hinterlassenenrente 1 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer
und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die
Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen
(Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen
massgebend.

3 Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet,
so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter
der verstorbenen Person fest.

bis 140 Ablösung einer Invalidenrente141 1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer
Rente gemäss dem IVG142 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente
massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.

1bis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der
Einkommen erfüllt sind.143 2 Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so
gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die
auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.144 3 Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG
bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3
Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.145 4 Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten 138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

139

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

140

Eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(SR 831.20).

141

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

142

SR 831.20

143

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

144

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

145

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Bundesgesetz

23

831.10

während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im
Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
zwei Drittel, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen
Jahreseinkommens berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das
Verfahren.146

ter 147 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf
Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag
der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

2 Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)148 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.

3 Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf
Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.

4 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der
Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.149 5 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder
abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.

II. Die Vollrenten

Art. 34


150

Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die Altersrente

1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): a.

einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); b.

einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
(variabler Rententeil).

2 Es gelten folgende Bestimmungen: a.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich
dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil
74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil
13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

146

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

147

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

148

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

149

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1286; BBl 1991 I 217).

150

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 24

831.10

b.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das
36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil
104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil
8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser
ist als der Mindestbetrag.

5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken151 entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.


Art. 35


152

2. Summe der beiden Renten für Ehepaare 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des
Höchstbetrages der Altersrente, wenn: a.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben; b.

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten
Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung
der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

bis 153 154 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von
Altersrenten

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen
Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.

ter 155 4. Kinderrente

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch
auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 151 Heute:

1055.- Fr. (siehe Art. 3 Abs. 1 der V 03 vom 20. Sept. 2000 - SR 831.108).

152

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

153

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

154

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

155

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

25

831.10

60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung
ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.


Art. 36


156

5. Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.


Art. 37


157

6. Waisenrente

1 Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur
zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent
der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

2 Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe
60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung
ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

3 Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen
Altersrente.

bis 158 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch
für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens
60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

III. Die Teilrenten

Art. 38


159

Berechnung

1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente.

156

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

157

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

158

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

159

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 854 857; BBl 1958 II 1137).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 26

831.10

2 Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.160 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.161 IV. Das flexible Rentenalter162

Art. 39


163

Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs 1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn
des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und
innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.164 2 Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente
wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung
erhöht.165

3 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest
und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.


Art. 40


166

Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges 1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen.
Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

2 Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden
gekürzt.

160

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

161

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

162

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

163

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 (AS 1969 111;
BBl 1968 I 602).

164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

165

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

166

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

27

831.10

3 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen
fest.167

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten168

Art. 41


169

Kürzung wegen Überversicherung 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG170 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen
der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.171 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.172 3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

C. Die ausserordentlichen Renten173

Art. 42


174

Bezügerkreis

1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG175) in der Schweiz, die während der
gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine
ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht
während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.176 Der
Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.

2 Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem
Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

3 Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völ167

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

168

Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

170

SR 830.1

171

Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(SR 830.1).

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

173

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 854 857; BBl 1958 II 1137).

174

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

175

SR 830.1

176

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 28

831.10

kerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines
Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von
Schweizer Bürgern gleichgestellt.


Art. 43

Höhe der ausserordentlichen Renten 1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden
ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.177 2 ...178

3 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG179 werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des
Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.180 D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel181
bis 182 Hilflosenentschädigung183 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder
Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.

13

ATSG184) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9
ATSG) sind.185 Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.186 2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats,
in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder
mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er 177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

178

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

179 SR

830.1

180

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

181

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

182

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

183

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

184 SR

830.1

185

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

186

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

29

831.10

erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr
gegeben sind.187

3 Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene
für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.188 4 Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem er das Rentenalter erreicht
hat, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihm
die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.189 4bis Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung
der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen
Unfall zurückzuführen ist.190 5 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)191 sinngemäss anwendbar.192 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt
den Invalidenversicherungs-Stellen193. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften
erlassen.

ter 194 Hilfsmittel

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG195) in der Schweiz,
die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.196 2 Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.

187

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

188

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

189

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

190

Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

191

SR 831.20

192

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

193

Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

194

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

195

SR 830.1

196

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 30

831.10

3 Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie
einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und
bestimmt, welche Vorschriften des IVG197 anwendbar sind.

E.198 Verschiedene Bestimmungen
quater 199 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die
finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.


Art. 44


200

Auszahlung von Teilrenten im Ausland Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG201 einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung
verlangen.


Art. 45


202



Art. 46


203
Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG204.

2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als
zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet,
die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.

197

SR 831.20

198

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

199

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

200

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

201

SR 830.1

202

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

203

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

204

SR 830.1

Bundesgesetz

31

831.10


Art. 47


205



Art. 48


206

bis-48sexies 207 Vierter Abschnitt: Die Organisation A. Allgemeines

Art. 49


208
Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG209) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes
und eine zentrale Ausgleichsstelle.

a210 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren
und deren Verwendung zu überwachen; d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu
machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f.

Statistiken zu führen.

205

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

206

Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (SR 832.20).

207

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391;
BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

208

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

209 SR

830.1

210

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 32

831.10

b211

Art. 50


212


a213 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der
Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses
Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG214 bekannt geben: a.

anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich
sind;

b.

Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von
Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992215;

d.

den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; e.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.

Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2.

Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3.

Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4.

Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889216 über Schuldbetreibung und Konkurs, 211

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;
BBl 2002 803).

212

Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;
BBl 2002 803).

213

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

214

SR 830.1

215

SR 431.01

216

SR 281.1

Bundesgesetz

33

831.10

5.

Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.217

2 ...218

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.219 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden:220 a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

7 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.

b221 Abrufverfahren

1 Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden
Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: a.

der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993222; b.

den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für
diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und
dem IVG223 übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

217 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

218

Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;
BBl 2002 803).

219 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

220 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

221

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

222

SR 831.42

223

SR 831.20

Alters- und Hinterlassenenversicherung 34

831.10

2 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern sowie die Datensicherheit.

B. Die Arbeitgeber

Art. 51

Aufgaben

1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.224 2 ...225 226

3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug
eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen
und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die
Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.227 4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.


Art. 52


228

Haftung

1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von
Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

2 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend.

3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt
des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf
die Einrede der Verjährung verzichten.

4 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.

224

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

225

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

226

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

227

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

228

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Bundesgesetz

35

831.10

5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG229 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

C. Die Ausgleichskassen I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53


230

1. Voraussetzungen
a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber231 1 Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere
schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn:232 a.233 aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge
von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird; b.

der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.

2 Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden
Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem
Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.


Art. 54

b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen234 1 Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die
Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung
an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch
Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse
erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen 229 SR

830.1

230

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

231

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

232

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

233

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

234

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 36

831.10

einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.

2 Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden
Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung
bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.

3 Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung235 aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein
müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die
Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen.236 Gegen seinen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.237 Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.238 4 Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung;
Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen,
verwirken das Recht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.


Art. 55

2. Sicherheitsleistung 1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG239 und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten.240 2 Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten: a.

durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung; b.

durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere; c.

durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.

3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge,
welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss
jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht über235

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

236

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

237

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

238

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

239 SR

830.1

240

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Bundesgesetz

37

831.10

steigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der
Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.241 4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.


Art. 56

3. Verfahren

1 Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein
schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.

2 Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels
54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.

3 Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.


Art. 57

4. Kassenreglement

1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch
ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige
Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über: a.

den Sitz der Ausgleichskasse; b.

die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes; c.

die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters; d.

die interne Kassenorganisation; e.

die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; f.

die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; g.

die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle; h.242 falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den
Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG243 und Artikel 70 dieses
Gesetzes.

241

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

242

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

243 SR

830.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 38

831.10


Art. 58

Organisation
1. Der Kassenvorstand

1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.

2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und
gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer
angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von
den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von
den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie
vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden
Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

3 Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.

4 Dem Kassenvorstand obliegen a.

die interne Organisation der Kasse; b.

die Ernennung des Kassenleiters; c.

die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; d.

die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen; e.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.


Art. 59

2. Der Kassenleiter

1 Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der
Kassenvorstand zuständig ist.

2 Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der
Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.


Art. 60

Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur
Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den
Zeitpunkt der Auflösung.

2 Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt
schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom
Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden
wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge
von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar

Bundesgesetz

39

831.10

1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein
Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.244 3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61

Kantonale Erlasse

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als
selbständige öffentliche Anstalt.

2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes245 und muss Bestimmungen enthalten über: a.

die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; b.

die interne Kassenorganisation; c.

die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; d.

die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; e.

die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62


246

Errichtung und Aufgaben 1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt,
die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten
Studenten.247 248

244

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

245

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333).

246

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

247

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft
seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

248

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 40

831.10

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63

Aufgaben der Ausgleichskassen 1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: a.

die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; b.

die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen249; c.250 der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;

d.

die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten
und Hilflosenentschädigungen251 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit
der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; e.

der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahnund Vollstreckungsverfahrens; f.

die Führung der individuellen Konten252; g.

der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.

2 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.

3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere
Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen
und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.253 4 Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen
werden.

5 Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie
brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht
nach Artikel 33 ATSG254. Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur
Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 249

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

250

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

251

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

252

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

253

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

254

SR 830.1

Bundesgesetz

41

831.10

ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausgeführte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.255

Art. 64

Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht256 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen
Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden
Verbände angeschlossen.

2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse
angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber.

3 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer,
für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.

3bis Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der
gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.257 4 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit
von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband
angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. Ferner
kann er bestimmen, unter welchen Bedingungen Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeben, als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen bleiben.258 5 Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst
wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.259 6 In Abweichung von Artikel 35 ATSG260 entscheidet bei Streitigkeiten über die
Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den
beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der
Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.261 255

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) (AS 1978 391;
BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

256

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

257 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

258

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

259

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

260 SR

830.1

261

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 42

831.10

a262 Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von
Ehepaaren

Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat
regelt das Verfahren.


Art. 65

Zweigstellen

1 Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet
oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener
Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle
zu errichten.

2 Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine
Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine
gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.

3 Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.


Art. 66

Stellung der Kassen-, Revisions- und Kontrollorgane 1 ...263

2 Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in
keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.


Art. 67

Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über
die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.


Art. 68

Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen 1 Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren.
Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.
Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle
zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigne262

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

263

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Bundesgesetz

43

831.10

ten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls
ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.

2 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat
durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle oder
durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt,
so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse
an.

3 Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und
Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung
nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr
bieten.

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.


Art. 69

Deckung der Verwaltungskosten 1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren
Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der
Pflichtigen abzustufen sind.264 Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist
befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für
die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen.

2 Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden, deren
Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches
der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.

3 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss
Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten
zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.

4 Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen
können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.

264 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 44

831.10


Art. 70


265

Haftung für Schäden

1 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden
vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird
durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968266 geregelt.

2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG267 sind bei
der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch
Verfügung.

3 Die Schadenersatzforderung erlischt: a.

im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines
Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle
zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; b.

im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert
eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre
nach der schädigenden Handlung.

4 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften,
sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der
Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

5 Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet
werden.

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71

Errichtung und Aufgaben 1 Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über
die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen268 ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei
den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.

265

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

266 SR

172.021

267 SR

830.1

268

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

45

831.10

3 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen
ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung auszustellen.

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt: a.

ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugeteilten
AHV-Nummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person
ein individuelles Konto führen, erfasst sind; b.

ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen
erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden,
die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen
Todesfälle zu melden.269 5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle
individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden.270
a271 Haftung

Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1-3 sinngemäss.

E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72

Aufsichtsbehörde

1 Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG272 kann der
Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der
Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen.
Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung
von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.273 2 Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in
Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen
bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.

3 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch
eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anord269 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).

270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).

271

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

272 SR

830.1

273

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 46

831.10

nen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.

4 Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm
vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die
von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter
Mängel.

5 Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.274

Art. 73

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung275 1 Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung276, in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ...277 Versicherungseinrichtungen, der Bund und die
Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung
besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.

2 Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich

aus Anregungen zu unterbreiten.278 Fünfter Abschnitt: Die Versicherungseinrichtungen Art. 74-83279

274

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

275

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

276

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

277

Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

278

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

279

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

Bundesgesetz

47

831.10

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 84


280

Besondere Zuständigkeit Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG281 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.


Art. 85


282


bis 283 Eidgenössische Rekursbehörde 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG284 die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der
Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.285 2 ...286

3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches
Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz287.


Art. 86


288

Eidgenössisches Versicherungsgericht Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission nach Artikel 85bis
kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943289 erhoben werden.

280

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

281

SR 830.1

282

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

283

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Mai 1978 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

284 SR

830.1

285

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

286

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

287

SR 172.021

288

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

289

SR 173.110

Alters- und Hinterlassenenversicherung 48

831.10

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles

Art. 87

Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht
zukommt,

wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie indessen
dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine
Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil
missbraucht,

wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision
bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches290 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken291 bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.292

Art. 88


293

Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt
oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer Versichertennummern missbräuchlich bildet, verändert oder verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000
Franken bestraft.


Art. 89

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen
gemäss den Artikeln 87 und 88 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haf290

SR 311.0

291

Betrag gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

292

Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

293

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

49

831.10

tung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

2 Absatz 1 findet auch Anwendung auf Widerhandlungen, die im Betriebe einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.


Art. 90


294

Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung
unverzüglich zuzustellen: a.

der Bundesanwaltschaft; b.

der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.


Art. 91


295

Ordnungsbussen

1 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss
Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im
Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.296 2 Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden.

Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 92


297


a298 Versichertennummer

Jede im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasste Person erhält eine
Versichertennummer. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die
Bildung und die Verwendung der Versichertennummer. Verwaltungen und andere
Institutionen, welche die Versichertennummer zu eigenen Zwecken benützen, müssen die echte Versichertennummer verwenden.

294

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

295

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

296

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

297

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

298

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 50

831.10


Art. 93-94299

Art. 95


300

Kostenübernahme und Posttaxen 1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem
Bund die Kosten:

a.

der Verwaltung des Ausgleichsfonds; b.

der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie c.

der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag
vergütet, welcher durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist.301
302

1bis Der Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm
aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet
werden darf.303 304

2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die
Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.

3 Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952305 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.306 299

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

300

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

301

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

302

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

303

Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

304

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

305

SR 836.1

306

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

51

831.10

a307

Art. 96


308



Art. 97


309
Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung
gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968310.


Art. 98


311



Art. 99


312


Art. 100


313


Art. 101


314

bis 315 Beiträge zur Förderung der Altershilfe 1 Die Versicherung kann gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten
Betagter gewähren:

a.

Beratung, Betreuung und Beschäftigung; b.

Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt dienen;

307

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

308

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

309

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

310 SR

172.021

311

Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30).

312

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;
BBl 1991 III 1).

313

Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

314

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

315

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 52

831.10

c.

Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperflege und Mahlzeitendienst; d.

Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal.

2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen
sie gewährt werden können.

3 Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen, welche die Beitragsgesuche begutachtet und mit ihrer Stellungnahme an die zuständige
Bundesstelle weiterleitet. Beitragsgesuche für gesamtschweizerische oder überkantonale Aufgaben werden bei der zuständigen Bundesstelle eingereicht.

4 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von
Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.

ter 316 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach Artikel 101bis kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung
(Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden.

2 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.

3 Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.

Zweiter Teil: Die Finanzierung Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102


317

Grundsatz318

1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert
durch:

a.

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; b.319 Beitrag des Bundes; c.

die Zinsen des Ausgleichsfonds; d.320 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).

317

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

318

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

319

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

320

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

Bundesgesetz

53

831.10

2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.321

Art. 103


322

Beitrag der öffentlichen Hand 1 Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben
der Versicherung wie folgt: a.

Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung,
wobei der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe
a davon abgezogen wird; zusätzlich überweist er der Versicherung den
Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

b.

Die Kantone übernehmen 3,64 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach
Absatz 1bis Buchstabe b.323 1bis Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 96,36 Prozent; b.

durch die Kantone zu 3,64 Prozent.324 2 Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach den Absätzen 1
und 1bis in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.325 3 Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren
2003-2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.

321

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

322

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, Abs. 1 und 2 in Kraft seit 1. Jan. 1999 sowie Abs. 3 seit 1. Sept. 1999
(AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

323

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

324

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

325

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 54

831.10


Art. 104


326

Deckung des Bundesbeitrages 1 Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und
gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstellung nach Artikel 111.

2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.


Art. 105-106327 Zweiter Abschnitt:
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung


Art. 107

Bildung

1 Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72-75
ATSG328 und die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes belastet
werden.329

2 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.330 3 Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe
sinken.331


Art. 108

Anlage und Rechnungsführung 1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein
marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel
bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten
vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können.332 2 Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.

326

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

327

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

328 SR

830.1

329

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

330

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

331

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

332 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 292 293; BBl 2000 3971).

Bundesgesetz

55

831.10


Art. 109

Verwaltung

1 Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung333 einen Verwaltungsrat von
15 Mitgliedern. Im Verwaltungsrat ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden, den ...334 Versicherungseinrichtungen, dem Bund und den Kantonen eine angemessene Vertretung zu gewähren. Der Verwaltungsrat entscheidet über
die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner
Beschlüsse und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder Überwachung
einzelner Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen.

2 Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner
Beschlüsse regelt.


Art. 110


335

Steuerfreiheit

Für den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt die Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG336; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur
Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.

Dritter Abschnitt: Die Rückstellung des Bundes337

Art. 111


338

Die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutgeschrieben. Die Rückstellung wird nicht verzinst.


Art. 112


339

333

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

334

Wort gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

335

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

336 SR

830.1

337

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

338

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

339

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 56

831.10


Vierter Abschnitt: ... Art. 113-153340 Dritter Teil:341 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 153

a342 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71343 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999344 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72345 in ihrer angepassten Fassung346; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001347 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung348.

340

Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
(SR 641.31).

341

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

342

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

343

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

344

SR 0.142.112.681 345

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

346

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

347

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 348

SR 0.831.106.1/.11

Bundesgesetz

57

831.10

Vierter Teil:349 Schlussbestimmungen

Art. 154

Inkrafttreten und Vollzug 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur350 schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen
Verordnungen.


Art. 155


351

Baubeiträge

1 Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern eine
Anmeldung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung bis zum
Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht worden ist und der Baubeginn spätestens zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten erfolgt.

2 Der Bundesrat bestimmt, welchen Heimen und Einrichtungen Baubeiträge gewährt
werden. Er legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Baubeiträge und ihre
Höhe fest.

3 Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge nach Absatz 1 gewährt werden,
entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974352 IV Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975 1 Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht
umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist,
mit dem Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974
entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.

2 Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen.
Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Überversicherung.

349

Ursprünglich Dritter Teil 350

Siehe Art. 1 des BRB vom 28. Juli 1947 über Massnahmen zur Einführung der Altersund Hinterlassenenversicherung [AS 63 895].

351

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

352

AS 1974 1589; BBl 1974 I 33

Alters- und Hinterlassenenversicherung 58

831.10

V Übergangsbestimmungen I Baubeiträge in der Übergangszeit Beiträge im Sinne von Artikel 101353 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet
werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die
am 1. Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt
erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977354 (9. AHV-Revision) a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat355 1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine
Komponenten Preisindex und Lohnindex.356 2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2
AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen.
Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.

3 Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach
Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 1965357 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG
entsprechend anpassen.

b. Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat 1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und
ausserordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen nach Buchstabe a sind
von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.

2 Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen
Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,10/1,05 aufgewertet.

3 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen Überversicherung nach Artikel 41 AHVG.

353

Dieser Artikel ist aufgehoben.

354

AS 1978 391 III 1; BBl 1976 III 1 355

Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die
vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

356

Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die
vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

357

SR 831.30

Bundesgesetz

59

831.10

4 Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG358 weitergewährt, selbst wenn die Rentenart
und die Berechnungsgrundlage ändern.

5 Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag nach Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen
Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

c. Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und
von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes
1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente
wird an die Grenze nach Artikel 22 Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für das
erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht.

2 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an
die Grenze nach Artikel 22bis Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um je ein Jahr erhöht.

d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und
einfachen Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und
geschiedene Frauen
1 Der neue Ansatz nach Artikel 35bis Absatz 1 und Artikel 43 AHVG gilt auch für
die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige, ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden.

2 Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommensgrenze für
Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten
AHV-Revision zu den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

e. 359 Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 72-75 ATSG360 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.

358

SR 831.20

359

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

360 SR

830.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 60

831.10

g. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesgesetz vom 30. Juni 1972361 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/1) werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981362 1 War der verstorbene Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich
zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des
Zivilgesetzbuches363 in der vor dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet,
so gilt dieses Kind für den Anspruch auf eine Waisenrente nach den Artikeln 25 und
26 AHVG als Kind des Verstorbenen.

2 Beim Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen des AHVG laufende Waisenrenten werden nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt.

Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983364 Nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen
von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland
1 Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung können sich, ungeachtet
ihres Alters, Frauen rückwirkend versichern, die: a.

im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten
Schweizer Bürger verheiratet sind oder b.

diese Voraussetzung früher erfüllt haben.

2 Mit dem Beitritt gilt die Frau für die Zeit als versichert, während der sie im Ausland mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet war. Eine
Beitragspflicht beginnt frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt
wird.

3 Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis wirkt sich auch auf Versicherungsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind.
Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen werden jedoch nur vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens an ausgerichtet.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Folgen von Zivilstandsänderungen, und das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeiten auf Schweizerinnen
ausdehnen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer oder Staatenlosen
verheiratet sind oder waren.365 361

AS 1972 2483 362

SR 832.20 Anhang Ziff. 2 363

BS 2 3; AS 1972 2819 364

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1984 100 101; BBl 1983 II 157, III 1036).

365

Siehe auch die V vom 28. Nov. 1983 (SR 831.112).

Bundesgesetz

61

831.10

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision)
366 a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 1

Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen
Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.

2

Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten
dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b. Verjährung der Beiträge 1 Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten.

2 Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht erloschen waren.

c. Einführung des neuen Rentensystems 1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem
31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von
Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine
Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

2 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen,
die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.

3 Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie
wird wie folgt abgestuft: Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

8 Jahre

1950

6 Jahre

1951

4 Jahre

1952

2 Jahre

366

AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 62

831.10

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet
werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person
berücksichtigt werden.

4 Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997
geschieden wurde.

5 Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem
Recht ersetzt:

a.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

b.

Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.

c.

Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

6 Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem
1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen
von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund
der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.

7 Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt
worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach
folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: a.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

b.

Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.

c.

Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

d.

Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.

8 Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die
nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist
sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung
unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden
jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.

9 Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.

10 Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen.
Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

Bundesgesetz

63

831.10

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung
des Rentenvorbezuges
1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt: a.

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung
des 64. Altersjahres für Männer; b.

vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.

3

Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1.

Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte
des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss
dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze
von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

2 Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente 1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar
1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen
Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.

2 Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die
Artikel 23-24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem
1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und
frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts 1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992367 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der
Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember
1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.

2 Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997
auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt
werden.

3 Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2
selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die 367

[AS 1992 1982, 1995 510 872 3517 Ziff. I 5]

Alters- und Hinterlassenenversicherung 64

831.10

Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen
mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein
Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHVBeiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht
verjährt ist.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 1999368 1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985369 über den Beitrag des Bundes und
der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird
aufgehoben.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung
von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten kann.
Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund
und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt dauerhaft entlasten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000370 1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören,
können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet
haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.371 2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.372 3 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland
werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag
ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

368 AS

1999 2374 Ziff. I 9 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4 369

[AS 1985 2006, 1996 3441] 370

AS 2000 2677 2682; BBl 1999 4983 371

In Kraft seit dem 1. April 2001.

372

In Kraft seit dem 1. April 2001.

Bundesgesetz

65

831.10

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001373 1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des
Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen vom 21. Juni 2001374 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr
während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein
oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember
2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

373

AS 2002 685; BBl 2001 4963 374

SR 0.632.31; BBl 2001 5028

Alters- und Hinterlassenenversicherung 66

831.10

Anhang

Tarif der Tabakzölle375 375

Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
(SR 641.31).