01.01.2024 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.12.2023
01.01.2021 - 30.06.2023
01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.12.2018
01.10.2016 - 31.12.2016
01.12.2012 - 30.09.2016
01.04.2012 - 30.11.2012
05.12.2011 - 31.03.2012
01.03.2011 - 04.12.2011
01.01.2011 - 28.02.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
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1

Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG) vom 4. Oktober 2002 (Stand am 14. Oktober 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst: 1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung

Art. 1

Grundsatz 1 Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3

Es umfasst 15-35 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

5

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.


Art. 2

Unabhängigkeit Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.


Art. 3

Oberaufsicht

1

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.

2

Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesstrafgerichts.

AS 2003 2133 1 SR

101

2 BBl

2001 4202

173.71

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.71


Art. 4

Sitz

1

Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.3 2

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5

Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.


Art. 6

Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen. 4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.


Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner4 dürfen nicht gleichzeitig als Richter beziehungsweise Richterin dem Bundesstrafgericht angehören.

3

Fassung gemäss Art. 3 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2131). Siehe auch Art. 1 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (SR 173.72).

4 Alle

Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

Strafgerichtsgesetz 3

173.71


Art. 9

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 10

Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.


Art. 11

Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

a5 Immunität

1

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 Bst. c des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.71

5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.


Art. 12

Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13

Grundsatz Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.


Art. 14

Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

2

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.


Art. 15

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für: a. Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem andern Organ des Gerichts zugewiesen werden; b. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen; c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

Strafgerichtsgesetz 5

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e. die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.


Art. 16

Gerichtsleitung 1 Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.


Art. 17

Kammern 1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet.

Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.


Art. 18

Kammervorsitz 1 Das Gesamtgericht wählt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Kammern.

2

Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.


Art. 19

Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.


Art. 20

Geschäftsverteilung Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.71


Art. 21

Präjudiz und Praxisänderung 1

Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.

2

Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.


Art. 22

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1

Das Bundesstrafgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

2

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

4

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.


Art. 23

Verwaltung 1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.


Art. 24

Generalsekretariat 1 Das Bundesstrafgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an.

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.


Art. 25

Information Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Jede Kammer bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

Strafgerichtsgesetz 7

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2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren 1. Abschnitt: Strafkammer

Art. 26

Zuständigkeit Die Strafkammer beurteilt: a. Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches6 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat; b. Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat; c. Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.


Art. 27

Besetzung 1 Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt: a. durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt; b. in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln 43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches8 in Betracht kommt; c. in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

2

Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.

3

Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.

4

Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern.

6

SR 311.0

7

SR 313.0

8

SR 311.0

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.71

2. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 28

Zuständigkeit 1 Die Beschwerdekammer entscheidet über: a. Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 26 Bst. a); b. Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 19349 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht; c. streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber;

d. Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

e. Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach Artikel 47 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198111; f. Beschwerden gegen Überstellungshaftbefehle und Entscheide der Zentralstelle über Haftentlassungsgesuche nach den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200112 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof;

g. Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht; h. Beschwerden gegen Verfügungen über das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts.

2

Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.


Art. 29

Besetzung Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.

9 SR

312.0

10 SR

313.0

11 SR

351.1

12 SR

351.6

Strafgerichtsgesetz 9

173.71

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 30

Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193413 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.


Art. 31

Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer 1

Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 136-145 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194315 sinngemäss. 2

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32

Änderung bisherigen Rechts 1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.


Art. 33

Übergangsbestimmungen 1 Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.

2

Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

3

Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194316 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt angefochten werden: a. Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinn13 SR 312.0

14 SR 313.0

15 SR 173.110 16 SR 173.110

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.71

gemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193417 über die Bundesstrafrechtspflege.

b. Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268-278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.


Art. 34

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:18 Art. 1-14, 15 Abs. 1 Bst. a-d und Abs. 2 und 3, 16-20, 22-24, 32 und 34 sowie die Ziff. 2-6 des Anhangs: 1. Aug. 2003 in Kraft Alle übrigen Bestimmungen: 1. April 2004 17 SR 312.0

18

Art. 1 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2131)

Strafgerichtsgesetz 11

173.71

Anhang

(Art. 32 Abs. 1)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199719 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 13
Abs. 4
4 Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199820 Art. 1
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 4
Abs. 4
...


3. Garantiegesetz vom 26. März 193421 Art. 4
Abs. 2
...


Art. 6
Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
19 SR

120

20 SR

152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

21 [BS

I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.71

Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 2

Betrifft nur den italienischen Text. 3

...


Art. 14
Abs. 5 und 6
...


Art. 15
Abs. 1 zweiter Satz und 5bis
...
5bis

Aufgehoben


5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200023 Art. 2
Abs. 1 Bst. f
...


Art. 3
Abs. 3
...

22 SR 170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23 SR

172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

24 SR

172.222.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 13

173.71


7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194325 Art. 12
Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2
1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen: d. Aufgehoben f.

Aufgehoben

g. den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

2

Aufgehoben

abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: ...


Art. 26
Abs. 1
1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter.

Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

25 SR

173.110

26 SR

311.0

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.71

Art.

351

Streitiger

Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so
bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung
und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

Art.

357

Anstände

zwischen

Kantonen

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.


Art. 372
Ziff. 1 3. Lemma
Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so
entscheidet das Bundesstrafgericht.


Art. 381
Abs. 2
2

In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.


Art. 394
Bst. a
Das Recht auf Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund
dieses oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt
hat, durch die Bundesversammlung; 9. Bundesgesetz vom 15. Juni 193427 über die Bundesstrafrechtspflege Ersatz von Ausdrücken 1 Der Begriff «Anklagekammer» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerdekammer» ersetzt: Art. 27 Abs. 5, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2, 69 Abs. 3, 73 Abs. 2, 102ter, 105bis Abs. 2, 109, 110 Abs. 1, 111, 112, 119 Abs. 3, 124, 218, 241 Abs. 2.

2

Der Begriff «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 4, 100 Abs. 5, 252 Abs. 3, 254 Abs. 2, 260, 262 Abs. 3, 263 Abs. 3.

27 SR

312.0

Strafgerichtsgesetz 15

173.71

3

Der Begriff «Bundesstrafgericht» wird in folgenden Artikeln durch «Strafkammer» ersetzt: Art. 140 Abs. 1, 141, 148 Abs. 3, 331 Abs. 2.

1. das Bundesstrafgericht, bestehend aus Strafkammern und Beschwerdekammern, deren Zuständigkeiten im Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200228 geregelt sind;

3. Aufgehoben 4. Aufgehoben
5. den Kassationshof des Bundesgerichts zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden.


Ziff. III (Art. 13) Aufgehoben Art. 18
Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
28 SR

173.71

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.71


Art. 18bis

1 In einfachen Fällen kann der Bundesanwalt den kantonalen Behörden auch eine Bundesstrafsache nach den Artikeln 340 Ziffer 2 oder 340bis des Strafgesetzbuches29 zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2

Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.


Art. 27
Abs. 6
6 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352-358 des Strafgesetzbuches30 anwendbar.


Art. 38
Abs. 1
1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106, 121), festgesetzt.


Gliederungstitel vor Art. 99 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 99

1

Für die Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194331.

2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 3

Für die Ausschliessung und Ablehnung des Bundesanwalts sowie der eidgenössischen Untersuchungsrichter und ihrer Gerichtsschreiber gelten die Artikel 22 Absatz

1, 23-25 und 26 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 sinngemäss. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


Art. 102
Abs. 2
2 Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18bis Absatz 1 bleiben vorbehalten.


Art. 106
Abs. 1bis
1bis Ebenso benachrichtigt er den Geschädigten und das Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199132. Diese können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.

29 SR 311.0

30 SR

311.0

31 SR

173.110

32 SR 312.5

Strafgerichtsgesetz 17

173.71


Gliederungstitel vor Art. 120 III. Einstellung und Anklageerhebung Art. 120

1

Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens verfügen.

2

Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

3

Sie ist mitzuteilen: 1. dem

Beschuldigten;

2. dem

Geschädigten;

3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199133;

4. dem

Untersuchungsrichter; 5. der

Beschwerdekammer.

4

Der Geschädigte und das Opfer, unabhängig davon, ob es Zivilansprüche geltend macht, können gegen die Einstellung des Verfahrens innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen.


Art. 120bis

1 Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

2

Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben werden.


Art. 121
zweiter Satz
... Der Bundesanwalt kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen,
wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.


Art. 122
Abs. 3
3 Der Bundesanwalt legt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. Die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

Gliederungstitel vor Art. 125 Aufgehoben 33 SR 312.5

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.71


Art. 126

1

Die Anklageschrift bezeichnet: 1. den

Angeklagten;

2. das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen;

3. die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind; 4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung; 5. die Besetzung der Strafkammer (Art. 27 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 200234).

2

Sie enthält keine weitere Begründung.


Art. 127

1

Der Bundesanwalt stellt die Anklageschrift zu: 1. jedem Angeklagten und Verteidiger; 2. dem Geschädigten;

3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199135;

4. der Strafkammer zusammen mit den Akten; 5. dem Untersuchungsrichter; 2

Gegen die Anklageerhebung besteht kein Rechtsmittel.


Art. 128
-134 Aufgehoben
Art. 135 Aufgehoben Art. 136
1

Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident der Strafkammer ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen.

2

Macht der Angeklagte von diesem Recht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch, so ernennt der Präsident der Strafkammer einen amtlichen Verteidiger.


Art. 162
Aufgehoben
34 SR 173.71

35 SR 312.5

Strafgerichtsgesetz 19

173.71


Art. 169
Abs. 2
2 Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen.


Art. 181

1

Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt an: 1. Ort und Zeit der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters sowie das in der Anklage bezeichnete Vergehen;

3. eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Personen und der wesentlichen Fragen des Präsidenten, den Gang der Verhandlung und die Beobachtung der Formen, die Anträge der Parteien, die darüber gefällten Entscheide und den Urteilsspruch.

2

Der Präsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Erklärung vollständig protokolliert wird, wenn ihrem Wortlaut eine besondere Bedeutung zukommt.


Art. 212
Abs. 1
1 Wird das Strafurteil infolge Revision oder Beschwerde an das Bundesgericht aufgehoben, so fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.


Art. 213

Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschädigten unter den Voraussetzungen von Artikel 152 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194336 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.


Art. 216

Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter
kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen.


Art. 219
Abs. 1 und 2
1 Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichnete Richter sie dem Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der Frist fällt die Beschwerdekammer den Entscheid.

36 SR 173.110

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.71

2

Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer die erforderlichen Anordnungen.


Ziff. II (Art. 220-228) Aufgehoben Art. 229
Einleitungssatz und Ziff. 4
Um Revision eines rechtskräftigen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
kann nachgesucht werden: 4. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 195037 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, seit das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Konvention endgültig ist, eingereicht werden.


Art. 232
Abs. 1 und 3
1 Das Revisionsgesuch ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen.

3

Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn die Strafkammer es verfügt.


Art. 233

Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts es den anderen Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.


Art. 234

Die Strafkammer ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Sie kann
ein Mitglied der Kammer damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen.

Die Strafkammer gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.


Art. 236

Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt die Strafkammer das frühere Urteil auf
und entscheidet neu.

37 SR 0.101

Strafgerichtsgesetz 21

173.71


Art. 239
Abs. 1
1 Ein Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist vollstreckbar, wenn: 1. die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht unbenützt verstrichen ist;

2. der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt;

3. das Bundesgericht eine gegen den Entscheid eingereichte Beschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist.


Art. 244
Aufgehoben
Art. 264 Aufgehoben Ziff. IIIbis (Art. 265bis-265quinquies) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 279 Vierter Teil: Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe Art. 279
1

Im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2

Gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder des Bundesanwalts über die Gerichtsbarkeit des Bundes oder des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Artikel 214-219 sind sinngemäss anwendbar.

3

Bei Anständen über die innerstaatliche Rechtshilfe sind die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone berechtigt, die Beschwerdekammer anzurufen.

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.71

10. Bundesgesetz vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht Ersatz von Ausdrücken 1 Der Begriff «Bundesgericht» wird in Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch den Begriff «Bundesstrafgericht».

2

Der Begriff «Anklagekammer» bzw. «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln durch den Begriff «Beschwerdekammer» bzw. «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 25 Randtitel und Abs. 1-4, 26 Abs. 1-3, 27 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3, 50 Abs. 3, 51 Abs. 6, 88 Abs.

4, 96 Abs. 1, 98 Abs. 2, 100 Abs. 4 und 102 Abs. 3.

3


Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 41
Abs. 2
2 Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 74-85 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193439 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 194740 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage,
zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches41 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.


Art. 43
Abs. 2
2 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im Übrigen gelten für die
Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten
die Artikel 92-96 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193442 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 194743 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.


Art. 83
Abs. 2 Aufgehoben
38 SR 313.0

39 SR

312.0

40 SR

273

41 SR

311.0

42 SR

312.0

43 SR 273

Strafgerichtsgesetz 23

173.71


Art. 93
Abs. 2
2 Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 59 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches44 beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes
ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196845 über das Verwaltungsverfahren.


11. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192746 Art. 223
Abs. 1 und 2
1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.

2

Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der
militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.


Art. 232b
Bst. b
Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: b. wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;

Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.


Art. 136
Abs. 2
2 Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192748 vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.

44 SR

311.0

45 SR

172.021

46 SR

321.0

47 SR

322.1

48 SR

321.0

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.71


13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198149 Art. 48
Abs. 2
2 Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193450 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.


14. Bundesgesetz vom 22. Juni 200151 über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof Art. 19
Abs. 4 erster Satz
4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...


Art. 20
Abs. 2 vierter Satz
2 ... Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...


15. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199552 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 12
Abs. 2
2 Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193453 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

49 SR

351.1

50 SR

312.0

51 SR

351.6

52 SR

351.20

53 SR

312.0

Strafgerichtsgesetz 25

173.71


a. von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; 19. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199157 Art. 46
Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
54 SR

360

55 SR

747.30

56 SR

780.1

57 SR

814.50

Eidgenössische richterliche Behörden 26

173.71

20. Bundesgesetz vom 8. Juni 192358 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art.

51

V. Streitiger

Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so
entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowohl
über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfolgung.


21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191959 Art. 20
Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
58 SR

935.51

59 SR

961.02