01.01.2024 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.12.2023
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01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.12.2018
01.10.2016 - 31.12.2016
01.12.2012 - 30.09.2016
01.04.2012 - 30.11.2012
05.12.2011 - 31.03.2012
01.03.2011 - 04.12.2011
01.01.2011 - 28.02.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG) vom 4. Oktober 2002 (Stand am 20. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst: 1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung

Art. 1

Grundsatz 1 Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3

Es umfasst 15-35 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

5

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.


Art. 2

Unabhängigkeit Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.


Art. 3

Oberaufsicht

1

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.

2

Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesstrafgerichts.

AS 2003 2133 1 SR

101

2 BBl

2001 4202

173.71

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.71


Art. 4

Sitz

1

Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.3 2

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5

Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.


Art. 6

Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen. 4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.


Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner4 dürfen nicht gleichzeitig als Richter beziehungsweise Richterin dem Bundesstrafgericht angehören.

3

Fassung gemäss Art. 3 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2131). Siehe auch Art. 1 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (SR 173.72).

4 Alle

Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

Strafgerichtsgesetz 3

173.71


Art. 9

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 10

Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.


Art. 11

Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

a5 Immunität

1

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 Bst. c des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.71

5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.


Art. 12

Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13

Grundsatz Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.


Art. 14

Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

2

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.


Art. 15

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für: a. Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem andern Organ des Gerichts zugewiesen werden; b. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen; c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

Strafgerichtsgesetz 5

173.71

e. die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.


Art. 16

Gerichtsleitung 1 Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.


Art. 17

Kammern 1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet.

Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.


Art. 18

Kammervorsitz 1 Das Gesamtgericht wählt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Kammern.

2

Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.


Art. 19

Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.


Art. 20

Geschäftsverteilung Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.71


Art. 21

Präjudiz und Praxisänderung 1

Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.

2

Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.


Art. 22

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1

Das Bundesstrafgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

2

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

4

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.


Art. 23

Verwaltung 1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.


Art. 24

Generalsekretariat 1 Das Bundesstrafgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an.

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.


Art. 25

Information Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Jede Kammer bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

Strafgerichtsgesetz 7

173.71

a6 Grundsatz der Öffentlichkeit 1

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

2

Das Bundesstrafgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.

2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren 1. Abschnitt: Strafkammer

Art. 26

Zuständigkeit Die Strafkammer beurteilt: a. Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches8 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat; b. Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat; c. Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.


Art. 27

Besetzung 1 Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt: a. durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt; b. in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln 43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches10 in Betracht kommt; c. in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

7 SR

152.3

8 SR

311.0

9 SR

313.0

10 SR

311.0

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.71

2

Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.

3

Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.

4

Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 28

Zuständigkeit 1 Die Beschwerdekammer entscheidet über: a. Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 26 Bst. a); b. Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 193411 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht; c. streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber;

d. Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

e. Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach Artikel 47 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198113; f. Beschwerden gegen Überstellungshaftbefehle und Entscheide der Zentralstelle über Haftentlassungsgesuche nach den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200114 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof;

g. Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht; h. Beschwerden gegen Verfügungen über das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts.

2

Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.

11 SR

312.0

12 SR

313.0

13 SR

351.1

14 SR

351.6

Strafgerichtsgesetz 9

173.71


Art. 29

Besetzung Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 30

Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193415 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.


Art. 31

Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer 1

Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 136-145 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194317 sinngemäss. 2

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32

Änderung bisherigen Rechts 1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.


Art. 33

Übergangsbestimmungen 1 Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.

2

Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

15 SR

312.0

16 SR

313.0

17 SR

173.110

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.71

3

Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194318 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt angefochten werden: a. Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193419 über die Bundesstrafrechtspflege.

b. Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268-278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.


Art. 34

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:20 Art. 1-14, 15 Abs. 1 Bst. a-d und Abs. 2 und 3, 16-20, 22-24, 32 und 34 sowie die Ziff. 2-6 des Anhangs: 1. Aug. 2003 in Kraft Alle übrigen Bestimmungen: 1. April 2004 18 SR

173.110

19 SR 312.0

20

Art. 1 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2131)

Strafgerichtsgesetz 11

173.71

Anhang

(Art. 32 Abs. 1)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199721 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 13
Abs. 4
...


2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199822 Art. 1
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 4
Abs. 4
...


3. Garantiegesetz vom 26. März 193423 Art. 4
Abs. 2
...


Art. 6
Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
21 SR

120. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

22 SR

152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23 [BS

I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.71

Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 2

Betrifft nur den italienischen Text. ...


Art. 14
Abs. 5 und 6
...


Art. 15
Abs. 1 zweiter Satz und 5bis
...
5bis

Aufgehoben


5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200025 Art. 2
Abs. 1 Bst. f
...


Art. 3
Abs. 3
...

24 SR 170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

25 SR

172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

26 SR

172.222.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 13

173.71


7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194327 Art. 12
Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2
d. Aufgehoben f.

Aufgehoben

2

Aufgehoben


Art. 26
Abs. 1
...


Art. 351

...


Art. 357

...


Art. 372
Ziff. 1 3. Lemma
...

27 SR

173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

28 SR

311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.71


Art. 381
Abs. 2
...


Art. 394
Bst. a
...

9. Bundesgesetz vom 15. Juni 193429 über die Bundesstrafrechtspflege Ersatz von Ausdrücken ...

6. Aufgehoben


Ziff. III (Art. 13) Aufgehoben Art. 18
Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 18bis
...

29 SR

312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 15

173.71


Art. 27
Abs. 6
...


Art. 38
Abs. 1
...


Gliederungstitel vor Art. 99 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 99

...


Art. 102
Abs. 2
...


Art. 106
Abs. 1bis
...

Gliederungstitel vor Art. 120 ...


Art. 120

...


Art. 120bis

...


Art. 121
zweiter Satz
...


Art. 122
Abs. 3
...

Gliederungstitel vor Art. 125 Aufgehoben

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.71


Art. 126

...


Art. 127

...


Art. 128
-134 Aufgehoben
Art. 135 Aufgehoben Art. 136
...


Art. 162
Aufgehoben
Art. 169 Abs. 2 ...


Art. 181

...


Art. 212
Abs. 1
...


Art. 213

...


Art. 216

...


Art. 219
Abs. 1 und 2
...

Strafgerichtsgesetz 17

173.71


Ziff. II (Art. 220-228) Aufgehoben Art. 229
Einleitungssatz und Ziff. 4
...


Art. 232
Abs. 1 und 3
...


Art. 233

...


Art. 234

...


Art. 236

...


Art. 239
Abs. 1
...


Art. 244
Aufgehoben
Art. 264 Aufgehoben Ziff. IIIbis (Art. 265bis-265quinquies) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 279 ...


Art. 279

...

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.71

10. Bundesgesetz vom 22. März 197430 über das Verwaltungsstrafrecht Ersatz von Ausdrücken ...
3


Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 41
Abs. 2
...


Art. 43
Abs. 2
...


Art. 83
Abs. 2 Aufgehoben
Art. 93 Abs. 2 ...


11. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192731 Art. 223
Abs. 1 und 2
...


Art. 232b
Bst. b
...


Art. 136
Abs. 2
...

30 SR 313.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

31 SR

321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

32 SR

322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 19

173.71


13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198133 Art. 48
Abs. 2
...


14. Bundesgesetz vom 22. Juni 200134 über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof Art. 19
Abs. 4 erster Satz
...


Art. 20
Abs. 2 vierter Satz
...


15. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199535 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 12
Abs. 2
...

351.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

34 SR

351.6. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

35 SR

351.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

36 SR

360. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

37 SR

747.30

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.71


18. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200038 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 7
Abs. 1 Bst. a
...


19. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199139 Art. 46
Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
20. Bundesgesetz vom 8. Juni 192340 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art. 51
...


21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191941 Art. 20
Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
38 SR

780.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

39 SR

814.50

40 SR

935.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

41 [BS

10 296; AS 1978 1836 Art. 51 und Anhang Ziff. 1, 1992 2363 Anhang Ziff. 3, 1993 3209, 1995 1227 Anhang Ziff. 18. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 1]