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151.34

Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs

(VböV)

vom 12. November 2003 (Stand am 1. November 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 und 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 20021 (BehiG),

verordnet:

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen (Behinderter) entspricht.

2 Zu diesem Zweck bestimmt sie:

a.
die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs;
b.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Artikel 23 BehiG.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a.
Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. b BehiG);
b.
von allen beanspruchbare Dienstleistungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. e BehiG).

2 Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die konzessionierten Transportunternehmen.2

3 Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere:

a.
die Zugänge zu den Bauten und Anlagen;
b.
die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte);
c.
Perrons;
d.
Kundenschalter;
e.
Informations‑, Kommunikations‑, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme;
f.
Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden;
g.
Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573;
h.
die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug sowie die Türöffnungssysteme;
i.
die Halteanforderungssysteme in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit Halt auf Verlangen.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

3 SR 742.101

2. Kapitel: Funktionale Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können.

2 Soweit die Autonomie nicht durch technische Massnahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal.

3 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs verzichten möglichst auf eine Pflicht zur Voranmeldung, die nur für Behinderte gilt.

Art. 3a4 Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung von Haltepunkten

1 Eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beauftragte Stelle betreibt eine öffentlich zugängliche Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung der Haltepunkte des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen der interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19835 stellen auf dieser Plattform bis zum 16. Juni 2022 die Informationen nach den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EU) Nr. 1300/20146 zur Behindertengerechtigkeit ihrer Haltepunkte des interoperablen Eisenbahnverkehrs bereit.

3 Die übrigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs stellen auf der Plattform bis zum 31. Dezember 2023 die Informationen zur Behindertengerechtigkeit der Haltepunkte bereit.

4 Sämtliche Unternehmen des öffentlichen Verkehrs überprüfen ihre Informationen auf der Plattform laufend und führen sie gegebenenfalls nach.

5 Befinden sich Haltepunkte nicht im Eigentum des Unternehmens des öffentlichen Verkehrs, so sind die Eigentümer dieser Haltepunkte verpflichtet, sie über Anpassungen daran zu informieren.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2835).

5 SR 742.141.1

6 Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/772 vom 16.5.2019 ABl. L 139 I vom 27.5.2019. S. 1.

Art. 4 Zugang

1 Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein.

2 Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein.

3 Rollstuhlzugängliche Kurse und Haltepunkte sollen nach Möglichkeit in den Netz- und Fahrplänen zweckmässig verzeichnet sein.

Art. 5 Zugang mit Hilfsmitteln

1 Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs muss gewährleistet sein:

a.
für Hand- und Elektro-Rollstühle mit einem Gesamtgewicht von bis zu 300 kg:
1.
mit einer Länge von bis zu 1200 mm zuzüglich 50 mm für die Füsse,
2.
mit einer Breite von bis zu 700 mm zuzüglich 50 mm an jeder Seite für die Hände bei Fortbewegung;
b.
für Rollatoren.7

2 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel soll in der Regel auch für Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, für Behinderten-Elektroscooter und für ähnliche Fahrzeuge ermöglicht werden.

3 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss auch für Behinderte, die auf Führ- oder Assistenzhunde angewiesen sind, gewährleistet sein.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

Art. 6 Aufenthalt

1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tragen den Risiken des Betriebs, denen Behinderte beim Aufenthalt in den Einrichtungen und Fahrzeugen in besonderem Ausmass ausgesetzt sind, angemessen Rechnung.

2 Möblierungselemente und Türen an Haltepunkten müssen leicht erkennbar sein. Witterungsunterstände und Warteräume sind für Behinderte leicht zugänglich und erkennbar auszugestalten.8

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

Art. 7 Bedienungselemente und Toiletten

1 Die zu bedienenden Einrichtungen sowie die Türöffnungs- und ‑schliesssysteme und die Halteanforderungssysteme müssen behindertengerecht gestaltet sein. Die Bedienungselemente sollen standardisiert sein.

2 Toiletten müssen so gestaltet sein, dass sie von altersbedingt eingeschränkten und von sehbehinderten Personen benützt werden können. Sie müssen in ausreichender Anzahl rollstuhlgängig sein.9

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die technischen Anforderungen an die Gestaltung der Bahnhöfe, der Haltestellen, der Flugplätze, der Kommunkationssysteme, der Billettausgabe sowie der Fahrzeuge.

3. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Finanzierungsgrundsätze

Art. 9 Unterstützte Massnahmen

1 Es werden Finanzhilfen für die Deckung der Mehrkosten vorzeitig realisierter Massnahmen gewährt.

2 Der Bund kann auch Finanzhilfen für die Entwicklung von Normen für die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs gewähren.

3 Finanzhilfen werden nur in den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (Art. 23 BehiG).

4 Massnahmen gelten als vorzeitig realisiert, wenn sie vor dem Zeitpunkt ergriffen werden, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. Das BAV entscheidet über die Vorzeitigkeit einer Massnahme.10 Dabei berücksichtigt es die Abschreibungssätze nach Artikel 11 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 199511 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen.

10 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2835).

11 [AS 1996 458, 1999 1425. AS 2011 351 Art. 22]. Siehe heute: die V vom 18. Jan. 2011 (SR 742.221).

Art. 11 Regionalverkehr und bestellte Angebote

1 Werden Fahrzeuge des regionalen Personenverkehrs umgerüstet oder neu beschafft, so richten sich die Finanzhilfen des Bundes und der Kantone nach dem Verteilschlüssel für die Abgeltungen gemäss Artikel 29b Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 200913 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.14

2 Finanzhilfen werden in der Regel nur für vom Bund allein oder gemeinsam mit Kantonen bestellte Verkehrsangebote gewährt. Über Ausnahmen entscheidet das BAV15 im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

13 SR 745.16

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2835). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Abschnitt: ...

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 1717 Umsetzungsprogramme

1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs dem BAV ein Umsetzungsprogramm einreichen, in welchem sie aufzeigen, wie die technischen Anforderungen innerhalb der gewährten Anpassungsfrist erfüllt werden.

2 Das Umsetzungsprogramm muss darlegen, welche Massnahmen für ein behindertengerechtes Angebot:

a.
bereits realisiert sind;
b.
im Rahmen des für die Unternehmen üblichen Investitionsrhythmus getroffen werden sollen;
c.
ausserhalb des üblichen Investitionsrhythmus bis zum Ende der Anpassungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 BehiG getroffen werden.

3 Es muss zudem die Kostenfolgen dieser Massnahmen aufzeigen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

Art. 18 Umsetzungskonzept

1 Das BAV erstellt auf der Basis der Umsetzungsprogramme in Absprache mit den betroffenen Kantonen ein Umsetzungskonzept (Art. 23 Abs. 3 BehiG).

2 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs können Finanzhilfen für Massnahmen beantragen, die Bestandteil des Umsetzungskonzeptes bilden.

Art. 19 Gesuch

1 Der Gesuchsteller reicht das Beitragsgesuch dem BAV im Doppel ein.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
bei der vorzeitigen Anpassung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs ein Projekt mit Kostenvoranschlag;
b.
bei vorzeitiger Umrüstung oder Neuanschaffung von Fahrzeugen die üblichen Offertunterlagen;
c.
eine Auflistung der auf die Projekte anwendbaren Normen gemäss den entsprechenden Ausführungsbestimmungen mit der Angabe, inwiefern diese Normen erfüllt werden.

3 Das BAV kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 20 Höhe der Finanzhilfen

1 Die Höhe der Finanzhilfen für die vorzeitige Anpassung bestehender Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand für die kostengünstigste Erfüllung der im 2. Kapitel festgelegten funktionalen Anforderungen.

2 Das BAV entscheidet im Einzelfall über die Massnahmen, die für die kostengünstigste Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 BehiG festgehaltenen Ziele für den Bereich des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind.

Art. 21 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die anteiligen Kosten für Projektierung und Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie die Aufwendungen für die erforderliche Umrüstung von Fahrzeugen. Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.

2 Nicht anrechenbar sind:

a.
die Kapitalkosten sowie die Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
b.
die erhöhten Betriebskosten aus den Stillstandszeiten bei der Umrüstung von Fahrzeugen.

3 Das BAV bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Art. 22 A-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen

1 Für Anpassungen an Bauten und Anlagen können A-fonds-perdu-Beiträge bzw. variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen im Zeitraum zwischen dem vorgezogenen Investitionszeitpunkt und dem geplanten oder betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt keine zusätzliche Belastung in Form höherer Abschreibungsaufwendungen entsteht.

2 Für Anpassungen an Fahrzeuge können A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

3 Das BAV bestimmt im Einzelfall die Art der Mittelgewährung.

Art. 23 Zusicherungen

1 Das BAV prüft die Beitragsgesuche anhand einheitlicher Kriterien. Bei einem positiven Ergebnis kann es Finanzhilfen im Rahmen der verfügbaren Kredite zusichern.

2 Das BAV führt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Darlehen. Diese umfasst die Gesamtsumme der Verpflichtungen, die gestützt auf die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse des Bundes und der Kantone eingegangen werden.

Art. 24 Auszahlung und Rückforderung

1 Das BAV koordiniert mit den Kantonen die Auszahlung der Finanzhilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Im Übrigen richten sich Auszahlung und Rückforderung der Finanzhilfen des Bundes nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199018.

Art. 25 Bedingungen und Auflagen

1 Das BAV kann bei der Zusicherung der Finanzhilfen Auflagen und Bedingungen festlegen.

2 Es überwacht, ob die Auflagen eingehalten und die Bedingungen erfüllt werden.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 26

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.