01.07.2024 - *
01.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.08.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
18.12.2021 - 30.06.2022
25.06.2020 - 17.12.2021
01.01.2017 - 24.06.2020
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2015
01.08.2008 - 31.12.2012
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01.01.2007 - 31.07.2008
07.10.2006 - 31.12.2006
01.08.2005 - 06.10.2006
01.01.2004 - 31.07.2005
01.01.2002 - 31.12.2003
01.09.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 118 Absatz 2, 119, 120 und 123 der
Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 19703, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

1 Bund und Kantone treffen auf Grund dieses Gesetzes die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Die mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Behörden können bestimmte amtliche Aufgaben und Befugnisse privaten gemeinnützigen Organisationen übertragen.

2

Das gemäss Artikel 37 dieses Gesetzes geänderte Bundesgesetz vom 13. Juni 19284 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird ergänzend angewendet.

3

Bund und Kantone treffen im Weiteren die nötigen Massnahmen, um den Menschen vor Erregern zu schützen.5 4 Soweit Erreger gentechnisch veränderte Organismen sind, gilt zusätzlich das Gentechnikgesetz vom 21. März 20036.7

AS 1974 1071 1

SR 101

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

3

BBl 1970 I 381 4

SR 818.102

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

6

SR 814.91

7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

818.101

Grundsatz

Krankheitsbekämpfung 2

818.101


Art. 2

1 Übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind durch Erreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können.

2

Erreger sind Organismen (insbesondere Prionen, Viren, Rickettsien, Bakterien, Pilze, Protozoen und Helminthen) sowie genetische Materialien, welche beim Menschen eine übertragbare Krankheit verursachen können.9 3 Erreger sind gentechnisch verändert, wenn deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.10 4

Als Umgang gilt jede Tätigkeit mit Erregern, insbesondere das Vermehren, Einführen, Inverkehrbringen, Freisetzen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.11

II. Massnahmen des Bundes

Art. 3

1 Das Bundesamt für Gesundheit12 veröffentlicht wöchentliche, monatliche und jährliche Zusammenstellungen auf Grund der gemäss Artikel 27 erstatteten Meldungen.

2

Bei Bedarf unterrichtet es die Behörden, die Ärzteschaft und die Öffentlichkeit durch weitere Mitteilungen.

3

Es gibt Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und über den Umgang mit Erregern heraus und passt sie laufend dem neuesten wissenschaftlichen Stand an.13

Art. 4

Der Bundesrat sorgt dafür, dass das mit der Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten amtlich beauftragte Personal die Möglichkeit erhält, sich fachlich aus- und weiterzubilden.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

10

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

11

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

12

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

Begriffe8

Information

Aus- und

Weiterbildung

des Fachpersonals

Epidemiengesetz

3

818.101


Art. 5

1 Das Bundesamt für Gesundheit anerkennt unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen.

1bis

Laboratorien, die solche Untersuchungen an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung durchführen, benötigen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts.14 1ter Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und umschreibt die Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung.15 2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bundesamt für Gesundheit zusammen mit den Kantonen die Anerkennungsberechtigung.16 3

Es kann einzelne Laboratorien als nationale Zentren für besondere Aufgaben bezeichnen.


Art. 6

17 Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung
mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198218 sicherstellen kann.


Art. 7

1 Der Bundesrat trifft Massnahmen, um zu verhüten, dass übertragbare Krankheiten aus dem Ausland eingeschleppt werden.

2

Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.

14

Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

15

Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln), in Kraft bis zum 31. Dez. 2012 (AS 2006 4137; BBl 2006 5605).

18 SR

531

Laboratorien

Versorgung

mit Heilmitteln

Internationaler

Verkehr

Krankheitsbekämpfung 4

818.101


Art. 8

1 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über den Transport und die Beisetzung von Leichen von Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes als ansteckungsgefährlich zu betrachten sind.

2

Er regelt den Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland. Der Bundesrat wird ermächtigt, darüber Staatsverträge endgültig abzuschliessen.


Art. 9

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes
aus und koordiniert wenn nötig die Massnahmen der Kantone.


Art. 10

1 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

2

Er kann die Kantone mit der Durchführung derartiger Massnahmen beauftragen.

III. Massnahmen der Kantone

Art. 11

Die Kantone treffen die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten. Vorbehalten bleibt Artikel 10.


Art. 12

1 Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten ist von jedem Kanton ein geeigneter Arzt (Kantonsarzt) zu beauftragen.

Dieser ist für seine Tätigkeit fachlich aus- und weiterzubilden.

2

Die Kantone können die gemeinsame Anstellung von Fachpersonal vereinbaren.


Art. 13

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Ärzte mikrobiologische und serologische Untersuchungen durchführen lassen können.

2

Sie können bestimmen, dass diese Untersuchungen unentgeltlich sind.

Leichentransporte a. im Inland

b. international

Oberaufsicht,

Koordination

Ausserordentliche

Umstände

Grundsatz

Fachpersonal

Mikrobiologische und

serologische

Untersuchungen

Epidemiengesetz

5

818.101


Art. 14
Die Kantone sorgen für geeignete Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen.


Art. 15

1 Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, sind unter ärztliche Überwachung zu stellen, wenn die Verhütung der Weiterverbreitung dies erfordert.

2

Die ärztliche Überwachung kann angeordnet werden bei Personen, die

a. Krankheitserreger ausscheiden (Ausscheider) oder darauf verdächtig sind (Ausscheidungsverdächtige);

b. mit ansteckenden Personen oder Kranken Kontakt hatten (Kontaktpersonen) oder bei denen Verdacht darauf besteht (Kontaktverdächtige); c. an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind (Kranke) oder Krankheitserscheinungen aufweisen, welche Verdacht auf eine übertragbare Krankheit erwecken (verdächtige Kranke).


Art. 16

Wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt, sind die in Artikel 15
Absatz 2 genannten Personen abzusondern. Sie können zu diesem Zweck wenn nötig in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden.


Art. 17

Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen können verpflichtet
werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, sofern dies zur Verhütung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist.


Art. 18

1 Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend, so kann der Kanton die Kosten der von ihm gemäss den Artikeln 15, 16 und 17 angeordneten Massnahmen übernehmen.

2

Andere Personen, bei denen solche Massnahmen angeordnet werden und für die keine Versicherung leistungspflichtig ist, haben für die Kosten selbst aufzukommen, soweit nicht die Kantone etwas anderes bestimmen.

Absonderungsund Pflege-

einrichtungen

Ärztliche Überwachung

Absonderung

Untersuchungen

Übernahme

der Kosten

Krankheitsbekämpfung 6

818.101


Art. 19

1 Die Kantone können von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, in regelmässigen Abständen den Nachweis verlangen, dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden. Sie können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, jederzeit eine ärztliche Untersuchung dieser Personen anordnen.

2

Die Kantone können den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen verbieten, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben. Von einem derartigen Verbot betroffene Personen sind zu verpflichten, einen Wechsel der Beschäftigung oder des Wohnsitzes der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kantone melden ihren Wegzug aus dem Kantonsgebiet dem Bundesamt für Gesundheit.


Art. 20

Die Kantone können den in den Artikeln 15 Absatz 2 und 19 Absatz 1
bezeichneten Personen, die auf behördliche Anordnung gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 sowie 16, 17 und 19 die Arbeit unterbrechen oder niederlegen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden, eine Entschädigung ausrichten.


Art. 21

1 Die Kantone können Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen, um zu verhüten, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten.

2

Sie können insbesondere a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken; b. Schulen oder andere öffentliche Anstalten und private Unternehmen schliessen;

c. das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude und das Baden an bestimmten Orten verbieten.

3

Die Absperrung ganzer Ortschaften oder Landesteile ist unzulässig.


Art. 22
Die Kantone sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen.


Art. 23

1 Die Kantone haben für die Möglichkeit der kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten, die für die Bevölkerung eine erhebliche Gefahr bedeuten, zu sorgen. Der Bundesrat bezeichnet diese Krankheiten. Es steht den Kantonen frei, der Bevölkerung im EinBestimmte

Tätigkeiten

oder Berufe

Übernahme

der Kosten

Massnahmen

gegenüber der

Allgemeinheit

Epidemiologische

Abklärungen

Impfungen

Epidemiengesetz

7

818.101

vernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit die kostenlose Impfung gegen weitere Krankheiten anzubieten.

2

Die Kantone bestimmen, ob diese Impfungen freiwillig oder obligatorisch sind.

3

Die Kantone leisten bei behördlich angeordneten oder empfohlenen Impfungen Entschädigungen für den Schaden aus Impffolgen, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird. Die Ersatzpflicht entfällt ganz oder teilweise, wenn der Geimpfte den Schaden durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt oder vergrössert hat.


Art. 24

Die Kantone sorgen für die nötigen Desinfektionen und Entwesungen.


Art. 25

Die Kantone sorgen für die Koordination der Tätigkeit aller an der
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle.


Art. 26

Die Kantone berichten dem Bundesrat alljährlich über den Vollzug
des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.

IV. Massnahmen der Ärzte, Spitäler und Laboratorien

Art. 27

19 1 Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen legt der Bundesrat folgende Meldepflichten fest: a. Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden der zuständigen kantonalen Behörde übertragbare Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung erkrankter, infizierter oder exponierter Personen notwendig sind. Die kantonale Behörde leitet die Meldung dem Bundesamt für Gesundheit weiter.

b. Laboratorien melden der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundesamt für Gesundheit alle infektiologischen Befunde mit den Angaben, die notwendig sind, um die infizierten oder erkrankten Personen zu identifizieren.

19 Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Desinfektion,

Entwesung

Koordination

Berichterstattung

Meldepflicht

Krankheitsbekämpfung 8

818.101

2

Das Bundesamt für Gesundheit ist im Rahmen von Absatz 1 befugt, Personendaten den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten, den Kantonsärzten und anderen mit Gesundheitsaufgaben beauftragten Behörden sowie in- und ausländischen Institutionen des Gesundheitswesens bekannt zu geben.

3

Es trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere der Übermittlung nötig sind.


Art. 28

1 Die Behandlung übertragbarer Krankheiten ist nur diplomierten Ärzten, die im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung sind, oder unter ihrer Aufsicht stehenden Ärzten oder ihren Stellvertretern erlaubt.

2

Der Arzt, der Kranke, verdächtige Kranke, Kontaktpersonen oder Ausscheider feststellt, behandelt oder überwacht, trifft die in seiner Möglichkeit liegenden Massnahmen, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhüten und die Ansteckungsquelle auszuschalten.

Erachtet er behördliche Massnahmen als notwendig, so meldet er dies dem zuständigen Amtsarzt.

V. Sorgfaltspflicht, Bewilligungspflicht, amtliche Kontrolle

Art. 29

20 Wer mit Erregern oder ihren Stoffwechselprodukten umgeht, muss alle Massnahmen treffen, damit keine Schäden an Menschen oder Tieren entstehen.

a21 1 Wer Erreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Insbesondere regelt er die Anhörung von Fachleuten und die Information der Öffentlichkeit bei Freisetzungsversuchen.

3

Der Bundesrat kann für bestimmte Erreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

20

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

21

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

Behandlung,

weitere Massnahmen

Sorgfaltspflicht

Absichtliche

Freisetzung und

Inverkehrbringen

Epidemiengesetz

9

818.101

b22 1 Wer Erreger in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: a. über die gesundheitsbezogenen Eigenschaften informieren; b. so anweisen, dass dieser beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Erregern den Menschen nicht gefährden kann.

2

…23

c24 1 Wer mit Erregern umgeht, die er weder im Versuch freisetzen, noch in Verkehr bringen darf (Art. 29a), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die aufgrund der Gefährlichkeit der Erreger notwendig sind.

2

Der Bundesrat führt für den Umgang mit diesen Erregern eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.

3

Für bestimmte Erreger kann der Bundesrat Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

d25 1 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über den Umgang mit Erregern erlassen.

2

Er kann insbesondere: a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln; b. den Umgang mit bestimmten Erregern einschränken oder verbieten;

c. die Anforderungen an die Ausrüstung, die Selbstkontrolle, die Dokumentation sowie die Ausbildung von Personen festlegen, die mit Erregern umgehen; d. vorschreiben, dass Erreger gekennzeichnet werden müssen.

22

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

23

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

24

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

25

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

Information der

Abnehmer

Einschliessungsmassnahmen

Weitere Vorschriften des

Bundesrates

Krankheitsbekämpfung 10

818.101

e26 Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 200327 berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des Epidemiengesetzes.


Art. 30


28


a29

Art. 31


30
VI. Finanzielle Leistungen des Bundes

Art. 32

1 …31

2

Der Bund gewährt Beiträge an die als nationale Zentren bezeichneten Laboratorien (Art. 5 Abs. 3) für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.

a32 1 Der Bund trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 6.

2

Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der Abgabe nach den Voraussetzungen: a. des Bundesgesetzes vom 18. März 199433 über die Krankenversicherung;

26

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

27 SR

814.91

28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21).

29

Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21).

30

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (SR 813.1; AS 2005 2293).

31

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen (AS 1985 1992; BBl 1981 III 737).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln), in Kraft bis zum 31. Dez. 2012 (AS 2006 4137; BBl 2006 5605).

33 SR

832.10

Fachkommission

für biologische

Sicherheit

Bundesbeiträge

Kosten

der Versorgung

mit Heilmitteln

Epidemiengesetz

11

818.101

b. des Bundesgesetzes vom 20. März 198134 über die Unfallversicherung;

c. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199235 über die Militärversicherung.

3

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, übernimmt der Bund die Kosten der Heilmittel.

b36 1 Der Bund kann die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 6 in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

2

Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.

3

Er kann die Beiträge ausrichten, wenn der Hersteller: a. nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Entwicklung oder Produktion solcher Heilmittel verfügt;

b. sich zur Produktion solcher Heilmittel in der Schweiz verpflichtet; und

c. dem Bund die vorrangige Belieferung mit solchen Heilmitteln im Fall von ausserordentlichen Umständen zusichert.

c37 1 Der Bund kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Artikel 6 den Schaden zu decken, für den dieser als Folge einer vom Bund empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

2

Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Hersteller festgelegt.

34 SR

832.20

35 SR

833.1

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln), in Kraft bis zum 31. Dez. 2012 (AS 2006 4137; BBl 2006 5605).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln), in Kraft bis zum 31. Dez. 2012 (AS 2006 4137; BBl 2006 5605).

Förderung

der Herstellung

von Heilmitteln

Schadensdeckung

Krankheitsbekämpfung 12

818.101


Art. 33

Der Bund trägt die Kosten für die von seinen Organen angeordnete
Untersuchung, Überwachung, Absonderung, Impfung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr.

VII. …

Art. 34


38

VIII. Strafbestimmungen

Art. 35

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch39 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:40

a. ansteckungsgefährliche Leichen vorschriftswidrig transportiert (Art. 8);

b. sich einer angeordneten ärztlichen Überwachung entzieht (Art. 15);

c. sich einer angeordneten Absonderung entzieht (Art. 16); d. angeordnete Untersuchungen oder Entnahmen von Untersuchungsmaterial verweigert (Art. 17);

e. den epidemienrechtlichen Vorschriften über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zuwiderhandelt (Art. 19);

f. beim Umgang mit Erregern die notwendigen Einschliessungsmassnahmen unterlässt (Art. 29c Abs. 1);

g. Erreger ohne Bewilligung freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 29a);

h. Erreger in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer so zu informieren und anzuweisen, dass dieser beim Umgang mit den Erregern den Menschen nicht gefährdet (Art. 29b Abs. 1);

i. …41

38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 95 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

39 SR

311.0

40 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

41

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

Kosten

zu Lasten

des Bundes

Widerhandlungen

Epidemiengesetz

13

818.101

k. …42 l. …43.44 2

Mit Busse wird bestraft,45 wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1bis und 1ter, 7 Absatz 1, 10, 11, 21 Absätze 1 und 2, 23 Absatz 2, 24, 27, 28, 29 und 29d oder den auf diese Bestimmungen abgestützten und mit entsprechender Strafdrohung versehenen Massnahmen oder Ausführungserlassen zuwiderhandelt.46 3

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.


Art. 36
Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 37

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 192847 betreffend Massnahmen gegen

die Tuberkulose wird wie folgt geändert: Art. 2
-5 Aufgehoben
Art. 8 Aufgehoben Art. 13 Aufgehoben Art. 14 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben 42 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21).

43

Aufgehoben durch Ziff. II 34 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

45 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

46

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

47

SR 818.102. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Juristische

Personen,

Gesellschaften

und Einzelfirmen

Änderung

des Tuberkulosegesetzes

Krankheitsbekämpfung 14

818.101


Art. 38

1 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der zuständigen Fachkreise.

2

Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für ihr Gebiet; …48.

a49

Art. 39

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Auf diesen Zeitpunkt werden die mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz vom 2. Juli 188650 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 197451 48

Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 405 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

49

Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21).

50

[BS 4 345; AS 1959 931 Art. 11 Bst. a] 51

Abs. 2 des BRB vom 17. Juni 1974 (AS 1974 1080).

Ausführungsbestimmungen

Inkrafttreten,

Aufhebung bisherigen Rechts