1
Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz)
vom 18. Dezember 1970 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64bis und 69 der Bundesverfassung1, 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 19703, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
1
Bund und Kantone treffen auf Grund dieses Gesetzes die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Die mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Behörden können bestimmte amtliche Aufgaben und Befugnisse privaten
gemeinnützigen Organisationen übertragen.
2
Das gemäss Artikel 37 dieses Gesetzes geänderte Bundesgesetz vom 13. Juni 19284 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird
ergänzend angewendet.
3
Bund und Kantone treffen im weitern die nötigen Massnahmen, um den Menschen vor Erregern, einschliesslich gentechnisch veränderten,
zu schützen.5
Art. 2
1
Übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind durch Erreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den
Menschen übertragen werden können.
AS 1974 1071 1
[BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute
Art. 95, 118 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
3
BBl 1970 I 381 4
SR 818.102
5
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
6
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
818.101
Grundsatz
Begriffe6
Krankheitsbekämpfung 2
818.101
2
Erreger sind Organismen (insbesondere Prionen, Viren, Rickettsien, Bakterien, Pilze, Protozoen und Helminthen) sowie genetische Materialien, welche beim Menschen eine übertragbare Krankheit verursachen können.7 3
Erreger sind gentechnisch verändert, wenn deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen
durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.8 4
Als Umgang gilt jede Tätigkeit mit Erregern, insbesondere das Vermehren, Einführen, Inverkehrbringen, Freisetzen, Verwenden, Lagern,
Transportieren oder Entsorgen.9 II. Massnahmen des Bundes
Art. 3
1
Das Bundesamt für Gesundheitswesen10 veröffentlicht wöchentliche, monatliche und jährliche Zusammenstellungen auf Grund der gemäss
Artikel 27 erstatteten Meldungen.
2
Bei Bedarf unterrichtet es die Behörden, die Ärzteschaft und die Öffentlichkeit durch weitere Mitteilungen.
3
Es gibt Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und über den Umgang mit Erregern heraus und passt sie laufend dem
neuesten wissenschaftlichen Stand an.11
Art. 4
Der Bundesrat sorgt dafür, dass das mit der Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten amtlich beauftragte Personal die Möglichkeit erhält, sich
fachlich aus- und weiterzubilden.
Art. 5
1
Das Bundesamt für Gesundheitswesen anerkennt unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologi7
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
8
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
9
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
10
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
11
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Information
Aus- und Weiterbildung des
Fachpersonals
Laboratorien
Epidemiengesetz
3
818.101
sche Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten
durchführen.
1bis
Laboratorien, die solche Untersuchungen an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation
oder Verarbeitung durchführen, benötigen eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen.12 1ter
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und umschreibt die
Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung.13 2
Das Bundesamt für Gesundheitswesen überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen und, zusammen mit den Kantonen, die Anerkennungsberechtigung.14
3
Es kann einzelne Laboratorien als nationale Zentren für besondere Aufgaben bezeichnen.
Art. 6
Der Bundesrat trifft Vorkehren, damit für die zivile Bevölkerung genügend Vorräte der wichtigsten immunbiologischen Erzeugnisse vorhanden sind.
Art. 7
1
Der Bundesrat trifft Massnahmen, um zu verhüten, dass übertragbare Krankheiten aus dem Ausland eingeschleppt werden.
2
Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.
Art. 8
1
Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über den Transport und die Beisetzung von Leichen von Personen, die im Zeitpunkt ihres
Todes als ansteckungsgefährlich zu betrachten sind.
2
Er regelt den Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland. Der Bundesrat wird
ermächtigt, darüber Staatsverträge endgültig abzuschliessen.
12
Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
13
Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
14
Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
Vorräte an immunbiologischen
Produkten
Internationaler
Verkehr
Leichentransporte
a. im Inland
b. international
Krankheitsbekämpfung 4
818.101
Art. 9
Der Bund übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes
aus und koordiniert wenn nötig die Massnahmen der Kantone.
Art. 10
1
Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen
Massnahmen anordnen.
2
Er kann die Kantone mit der Durchführung derartiger Massnahmen beauftragen.
III. Massnahmen der Kantone
Art. 11
Die Kantone treffen die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten. Vorbehalten bleibt Artikel 10.
Art. 12
1
Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten ist von jedem Kanton ein geeigneter Arzt (Kantonsarzt) zu beauftragen.
Dieser ist für seine Tätigkeit fachlich aus- und weiterzubilden.
2
Die Kantone können die gemeinsame Anstellung von Fachpersonal vereinbaren.
Art. 13
1
Die Kantone sorgen dafür, dass die Ärzte mikrobiologische und serologische Untersuchungen durchführen lassen können.
2
Sie können bestimmen, dass diese Untersuchungen unentgeltlich sind.
Art. 14
Die Kantone sorgen für geeignete Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen.
Art. 15
1
Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, sind unter ärztliche Überwachung zu stellen, wenn die Verhütung der
Weiterverbreitung dies erfordert.
2
Die ärztliche Überwachung kann angeordnet werden bei Personen, die
Oberaufsicht,
Koordination
Ausserordentliche Umstände Grundsatz
Fachpersonal
Mikrobiologische und serologische Untersuchungen Absonderungsund Pflegeeinrichtungen Aerztliche Ueberwachung
Epidemiengesetz
5
818.101
a.
Krankheitserreger ausscheiden (Ausscheider) oder darauf verdächtig sind (Ausscheidungsverdächtige); b.
mit ansteckenden Personen oder Kranken Kontakt hatten
(Kontaktpersonen) oder bei denen Verdacht darauf besteht
(Kontaktverdächtige);
c.
an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind (Kranke) oder
Krankheitserscheinungen aufweisen, welche Verdacht auf eine
übertragbare Krankheit erwecken (verdächtige Kranke).
Art. 16
Wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt, sind die in Artikel 15
Absatz 2 genannten Personen abzusondern. Sie können zu diesem
Zweck wenn nötig in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden.
Art. 17
Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen können verpflichtet
werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial
an sich vornehmen zu lassen, sofern dies zur Verhütung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist.
Art. 18
1
Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend, so kann der Kanton die Kosten der von ihm gemäss den Artikeln 15, 16 und 17 angeordneten Massnahmen übernehmen.
2
Andere Personen, bei denen solche Massnahmen angeordnet werden und für die keine Versicherung leistungspflichtig ist, haben für die
Kosten selbst aufzukommen, soweit nicht die Kantone etwas anderes
bestimmen.
Art. 19
1
Die Kantone können von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, in regelmässigen Abständen den Nachweis verlangen,
dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden. Sie können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, jederzeit eine ärztliche Untersuchung dieser Personen anordnen.
2
Die Kantone können den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen verbieten, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben. Von einem
derartigen Verbot betroffene Personen sind zu verpflichten, einen
Wechsel der Beschäftigung oder des Wohnsitzes der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kantone melden ihren Wegzug
aus dem Kantonsgebiet dem Bundesamt für Gesundheitswesen.
Absonderung
Untersuchungen
Uebernahme
der Kosten
Bestimmte
Tätigkeiten
oder Berufe
Krankheitsbekämpfung 6
818.101
Art. 20
Die Kantone können den in den Artikeln 15 Absatz 2 und 19 Absatz 1
bezeichneten Personen, die auf behördliche Anordnung gemäss den
Artikeln 15 Absatz 1 sowie 16, 17 und 19 die Arbeit unterbrechen
oder niederlegen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden,
eine Entschädigung ausrichten.
Art. 21
1
Die Kantone können Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen, um zu verhüten, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten.
2
Sie können insbesondere a.
Veranstaltungen verbieten oder einschränken; b.
Schulen oder andere öffentliche Anstalten und private Unternehmen schliessen; c.
das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude und das Baden an bestimmten Orten verbieten.
3
Die Absperrung ganzer Ortschaften oder Landesteile ist unzulässig.
Art. 22
Die Kantone sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen.
Art. 23
1
Die Kantone haben für die Möglichkeit der kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten, die für die Bevölkerung eine erhebliche
Gefahr bedeuten, zu sorgen. Der Bundesrat bezeichnet diese Krankheiten. Es steht den Kantonen frei, der Bevölkerung im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen die kostenlose Impfung
gegen weitere Krankheiten anzubieten.
2
Die Kantone bestimmen, ob diese Impfungen freiwillig oder obligatorisch sind.
3
Die Kantone leisten bei behördlich angeordneten oder empfohlenen Impfungen Entschädigungen für den Schaden aus Impffolgen, soweit
er nicht anderweitig gedeckt wird. Die Ersatzpflicht entfällt ganz oder
teilweise, wenn der Geimpfte den Schaden durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt oder vergrössert hat.
Art. 24
Die Kantone sorgen für die nötigen Desinfektionen und Entwesungen.
Uebernahme
der Kosten
Massnahmen
gegenüber der
Allgemeinheit
Epidemiologische
Abklärungen
Impfungen
Desinfektion,
Entwesung
Epidemiengesetz
7
818.101
Art. 25
Die Kantone sorgen für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle.
Art. 26
Die Kantone berichten dem Bundesrat alljährlich über den Vollzug
des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.
IV. Massnahmen der Ärzte, Spitäler und Laboratorien
Art. 27
15
Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen legt der Bundesrat folgende Meldepflichten fest: a.
Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden der zuständigen kantonalen Behörde übertragbare Krankheiten mit den Angaben, die
zur Identifizierung erkrankter, infizierter oder exponierter Personen notwendig sind. Die kantonale Behörde leitet die Meldung dem Bundesamt für Gesundheit weiter.
b.
Laboratorien melden der zuständigen kantonalen Behörde und
dem Bundesamt für Gesundheit alle infektiologischen Befunde
mit den Angaben, die notwendig sind, um die infizierten oder
erkrankten Personen zu identifizieren.
2 Das Bundesamt für Gesundheit ist im Rahmen von Absatz 1 befugt,
Personendaten den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten
beauftragten Ärzten, den Kantonsärzten und anderen mit Gesundheitsaufgaben beauftragten Behörden sowie in- und ausländischen Institutionen des Gesundheitswesens bekannt zu geben.
3 Es trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche
für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere der Übermittlung nötig sind.
Art. 28
1
Die Behandlung übertragbarer Krankheiten ist nur diplomierten Ärzten, die im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung
sind, oder unter ihrer Aufsicht stehenden Ärzten oder ihren Stellvertretern erlaubt.
15 Fassung
gemäss Ziff. III 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
Koordination
Berichterstattung
Meldepflicht
Behandlung,
weitere Massnahmen
Krankheitsbekämpfung 8
818.101
2
Der Arzt, der Kranke, verdächtige Kranke, Kontaktpersonen oder Ausscheider feststellt, behandelt oder überwacht, trifft die in seiner
Möglichkeit liegenden Massnahmen, um die Weiterverbreitung der
Krankheit zu verhüten und die Ansteckungsquelle auszuschalten. Erachtet er behördliche Massnahmen als notwendig, so meldet er dies
dem zuständigen Amtsarzt.
V. Sorgfaltspflicht, Bewilligungspflicht, amtliche Kontrolle
Art. 29
16
Massnahmen treffen, damit keine Schäden an Menschen oder Tieren
entstehen.
a17 1
Wer Erreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Insbesondere regelt
er die Anhörung von Fachleuten und die Information der Öffentlichkeit bei Freisetzungsversuchen.
3
Der Bundesrat kann für bestimmte Erreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft
oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen
ist.
b18 1
Wer Erreger in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: a.
über die gesundheitsbezogenen Eigenschaften informieren; b.
so anweisen, dass dieser beim vorschriftsgemässen Umgang
mit den Erregern den Menschen nicht gefährden kann.
2
Wer gentechnisch veränderte Erreger in den Verkehr bringt, muss den Abnehmer darüber informieren.
16
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
17
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
18
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Sorgfaltspflicht
Absichtliche
Freisetzung und
Inverkehrbringen
Information der
Abnehmer
Epidemiengesetz
9
818.101
c19 1
Wer mit Erregern umgeht, die er weder im Versuch freisetzen, noch in Verkehr bringen darf (Art. 29a), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die aufgrund der Gefährlichkeit der Erreger notwendig sind.
2
Der Bundesrat führt für den Umgang mit diesen Erregern eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
3
Für bestimmte Erreger kann der Bundesrat Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.
d20 1
Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über den Umgang mit Erregern erlassen.
2
Er kann insbesondere: a.
den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln; b.
den Umgang mit bestimmten Erregern einschränken oder verbieten; c.
die Anforderungen an die Ausrüstung, die Selbstkontrolle, die
Dokumentation sowie die Ausbildung von Personen festlegen,
die mit Erregern umgehen; d.
vorschreiben, dass Erreger gekennzeichnet werden müssen.
e21 1
Die Fachkommission für biologische Sicherheit nach Artikel 29h des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198322 berät den Bundesrat
beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie
wird zu Bewilligungsgesuchen angehört und kann Empfehlungen zu
diesen Gesuchen abgeben. In wichtigen und begründeten Fällen kann
sie vorgängig Expertenstellungnahmen und Untersuchungen veranlassen.
2
Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Erkenntnisse und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht.
19
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
20
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
21
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
22
SR 814.01
Einschliessungsmassnahmen Weitere Vorschriften des
Bundesrates
Fachkommission
für biologische
Sicherheit
Krankheitsbekämpfung 10
818.101
Art. 30
1
Wer gewerbsmässig immunbiologische Erzeugnisse zur Verhütung, Erkennung und Behandlung übertragbarer Krankheiten des Menschen
herstellt, einführt oder vertreibt, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen, die nur nach Anhören des Kantons ausgestellt werden kann. Für In-vitro-Diagnostika gilt Artikel 30a.23 2
Öffentliche und Spitalapotheken bedürfen für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse keiner Bewilligung.
3
Der Verkehr mit den in Absatz 1 erwähnten Erzeugnissen untersteht einer Kontrolle, die vom Bundesamt für Gesundheitswesen mit Hilfe
der Kantone ausgeübt wird.
4
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von klinischen Versuchen mit immunbiologischen Erzeugnissen.24
a25 1
In-vitro-Diagnostika dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den vom Bundesrat festzulegenden Vorschriften entsprechen.
2
Der Bundesrat kann für den Vertrieb von In-vitro-Diagnostika zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten des Menschen eine Meldeoder Bewilligungspflicht einführen.
Art. 31
Unabhängig vom menschlichen Körper wirkende Mittel und Apparate
dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen
als Desinfektions- oder Entwesungsmittel zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bezeichnet oder angepriesen werden.
VI. Finanzielle Leistungen des Bundes
Art. 32
1
...26
23
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von
Blut, Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
24
Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
25
Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
26
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von
Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen (AS 1985 1992; BBl 1981 III 737).
Immunbiologische Erzeugnisse In-vitro-Diagnostika Mittel
und Apparate zur
Desinfektion und
Entwesung
Bundesbeiträge
Epidemiengesetz
11
818.101
2
Der Bund gewährt Beiträge an die als nationale Zentren bezeichneten Laboratorien (Art. 5 Abs. 3) für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.
Art. 33
Der Bund trägt die Kosten für die von seinen Organen angeordnete
Untersuchung, Überwachung, Absonderung, Impfung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr.
VII. Verwaltungsrechtspflege
Art. 34
1
Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheitswesen kann an das Eidgenössische Departement des Innern Beschwerde geführt werden.
2
Auf diese Beschwerde sowie auf die Beschwerden gegen das Eidgenössische Departement des Innern, gegen kantonale Erlasse und gegen
Verfügungen der letzten kantonalen Instanz finden die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Anwendung.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 35
1
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch27 vorliegt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a.
ansteckungsgefährliche Leichen vorschriftswidrig transportiert
(Art. 8);
b.
sich einer angeordneten ärztlichen Überwachung entzieht
(Art. 15);
c.
sich einer angeordneten Absonderung entzieht (Art. 16); d.
angeordnete Untersuchungen oder Entnahmen von Untersuchungsmaterial verweigert (Art. 17); e.
den epidemienrechtlichen Vorschriften über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zuwiderhandelt (Art. 19); f.
beim Umgang mit Erregern die notwendigen Einschliessungsmassnahmen unterlässt (Art. 29c Abs. 1); 27
SR 311.0
Kosten
zu Lasten
des Bundes
Beschwerden
Widerhandlungen
Krankheitsbekämpfung 12
818.101
g.
Erreger ohne Bewilligung freisetzt oder in Verkehr bringt
(Art. 29a);
h.
Erreger in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer so zu informieren und anzuweisen, dass dieser beim Umgang mit den Erregern den Menschen nicht gefährdet (Art. 29b Abs. 1); i.
gentechnisch veränderte Erreger in Verkehr bringt, ohne den
Abnehmer darüber zu informieren (Art. 29b Abs. 2); k.
immunbiologische Erzeugnisse ohne Bewilligung herstellt,
einführt oder vertreibt (Art. 30 Abs. 1); l.
Mittel und Apparate ohne Bewilligung als Desinfektions- oder
Entwesungsmittel zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
bezeichnet oder anpreist (Art. 31).28 2
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1bis und 1ter, 7 Absatz 1, 10,
11, 21 Absätze 1 und 2, 23 Absatz 2, 24, 27, 28, 29, 29d, 30 und 30a
oder den auf diese Bestimmungen abgestützten und mit entsprechender Strafdrohung versehenen Massnahmen oder Ausführungserlassen
zuwiderhandelt.29
3
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 36
Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen
auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 37
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 192830 betreffend Massnahmen gegen
Aufgehoben
28
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
29
Aufgehoben durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG
vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
30
SR 818.102
Juristische Personen, Gesellschaften und
Einzelfirmen
Aenderung
des Tuberkulosegesetzes
Epidemiengesetz
13
818.101
Aufgehoben AufgehobenArt. 14
Abs. 1 Bst. a31
Aufgehoben
...32
...33
Aufgehoben
Art. 38
1
Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der zuständigen Fachkreise.
2
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für ihr Gebiet; ...34.
a35 Anerkannte Laboratorien, die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1bis eine
Bewilligung benötigen, müssen das Gesuch um deren Erteilung bis
zum 1. Februar 1997 einreichen. Die Anerkennung bleibt bis zum
Entscheid über die Erteilung gültig.
Art. 39
1
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
31
Art. 14 hat heute eine neue Fassung.
32
Text eingefügt im genannten BG.
33
Text eingefügt im genannten BG.
34
Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 405 des BG vom 15. Dez. 1989 über die
Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
35
Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten, in Kraft vom 1. Aug. 1996 bis 31. Dez. 2005
(SR 818.111).
Ausführungsbestimmungen Uebergangsbestimmung Inkrafttreten,
Aufhebung bisherigen Rechts
Krankheitsbekämpfung 14
818.101
2
Auf diesen Zeitpunkt werden die mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz vom 2. Juli 188636 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 197437 36
[BS 4 345; AS 1959 931 Art. 11 Bst. a] 37
Abs. 2 des BRB vom 17. Juni 1974 (AS 1974 1080)