01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.07.2007 - 31.12.2021
01.05.2007 - 30.06.2007
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1

Bundesratsbeschluss über die eidgenössische Getränkesteuer1 vom 4. August 1934 (Stand am 1. Mai 2007) Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19342 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 19333
über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt, beschliesst:

Art. 1

1 Die eidgenössische Getränkesteuer wird erhoben auf dem gewerbsmässigen Umsatz von Getränken sowie auf dem gewerbsmässigen Umsatz der zu ihrer Herstellung dienenden Grundstoffe (Ingredienzien) nach Massgabe von Artikel 3.

2

Die Steuer wird, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, auf dem ersten Umsatzgeschäft geschuldet. Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, gilt die Einfuhr über die Zollgrenze als erstes Umsatzgeschäft.

3

Ist die Steuer von einem Umsatzgeschäft bezahlt, so wird sie im Falle eines weitern Umsatzes der nämlichen Ware nicht noch einmal erhoben.

4

Unterliegt das erste Umsatzgeschäft nach Massgabe von Artikel 2 der Steuer nicht, so wird diese von einem unmittelbar nachfolgenden gewerbsmässigen Umsatz der Ware geschuldet.

5

Beim Umsatz von Mischungen werden die für einzelne Bestandteile bereits bezahlten Steuern in Abzug gebracht.

6

Für die Steuerbarkeit, eines Umsatzgeschäftes ist ohne Belang, ob die umgesetzten Getränke vom Steuerpflichtigen vor oder nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erworben wurden.

AS 50 671 und BS 6 277 1

Die Getränkesteuer wird nur noch auf Bier erhoben (siehe Fussn. 3).

2

BS 6 282

3

[AS 49 839, 52 17 Art. 40]. Durch den BRB vom 27. Sept. 1937 (SR 641.412) hat der Bund den Bezug der Getränkesteuer auf das Bier beschränkt. Der im Ingr. genannte BB ist hinfällig geworden; der Bezug der Biersteuer wurde zuletzt bestätigt durch Art. 196 Ziff.

15 der Bundesverfassung (SR 101).

641.411

I. Steuerobjekt 1. Umschreibung

Steuern

2

641.411


Art. 2

1 Als gewerbsmässiger Umsatz gilt jede Abgabe an Dritte mit Erwerbsabsicht (Veräusserung durch den Hersteller im Handel, in Form des Ausschankes u.dgl.). Darunter fällt nicht nur der Verkauf, sondern auch die Gratisabgabe zu Reklame-, Muster- und Geschenkzwecken (Beigaben in Fabrikation und Handel) sowie die Abgabe an Angestellte und Arbeiter im Betrieb des Herstellers.

2

Ein gewerbsmässiger Umsatz im Sinn der vorstehenden Bestimmung liegt auch vor bei einer Abgabe von Getränken und Grundstoffen durch Genossenschaften, Vereine und ähnliche Personenverbindungen an ihre Mitglieder oder an dritte Personen, selbst wenn dabei ein Gewinn über die Selbstkosten hinaus nicht beabsichtigt ist oder wenn ein Teil der Selbstkosten durch den Abgeber aus andern Mitteln als dem Abgabepreis gedeckt wird.

3

Nicht als gewerbsmässiger Umsatz sind zu betrachten: a. ...4 b. der Verbrauch von Getränken durch den Hersteller im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb; c. die Abgabe an Personen, die bei der Herstellung des betreffenden Getränkes beschäftigt sind, sofern die abgegebenen Mengen durch diese Personen in den Herstellungsräumen getrunken werden;

d. Übertragung im Wege der Zwangsversteigerung, der Erbteilung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten oder der Aufhebung eines Gesamthandverhältnisses.

4

...5


Art. 3

1 Getränke, deren gewerbsmässiger Umsatz der Steuer unterliegt, sind alle diejenigen, die nicht gemäss Absatz 3 ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, insbesondere: a.-b. ...6 c. Bier; d.-h. ...7 4

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

5

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

6

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

7

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

2. Gewerbsmässiger Umsatz

3. Gegenstand

des steuerpflichtigen Umsatzes

Biersteuer - BRB

3

641.411

2

...8

3-4

...9


Art. 4

1 Beim Umsatz von Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, wird die Steuer durch den ersten gewerbsmässigen Abgeber der Ware geschuldet. Als solcher gilt, wer auf Grund des erstmaligen gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes einem Dritten den Besitz über die Ware verschafft (Hersteller, Getränkehändler, Wirt oder Kleinhändler). Bei direktem Bezug der Ware von inländischen Urproduzenten wird die Steuer durch den ersten Abnehmer geschuldet, auch wenn dieser die Ware nicht gewerbsmässig weiter veräussert.10 2

Bei Getränken und Grundstoffen, welche aus dem Ausland eingeführt werden, wird die Steuer durch die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner nach Massgabe des Artikels 70 des Zollgesetzes vom 18. März 200511 geschuldet. Für den geschuldeten Steuerbetrag einschliesslich Zinsen, verwirkte Bussen und Kosten besteht an den eingeführten Waren ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes nach Massgabe der Artikel 82-84 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (Zollpfandrecht).12 3

Wird die Steuer durch die in Absatz 1 genannten Steuerpflichtigen nicht bezahlt, so haftet neben ihnen jeder weitere Erwerber der Ware solidarisch für den geschuldeten Steuerbetrag.

4

Beim Tod eines Steuerschuldners oder der gemäss Absatz 3 haftbaren Personen gehen deren Verpflichtungen als solidarische auf ihre Erben über, auch wenn diese Verpflichtungen im Zeitpunkt des Todes noch nicht festgestellt waren.

8

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

9

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

10

Fassung gemäss Art. 1 des BRB vom 21. Sept. 1936 (AS 52 725).

11 SR

631.0

12 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 26 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

II. Steuerpflichtiger

Steuern

4

641.411


Art. 5

1 Auf Getränken beträgt die Steuer: Warenbezeichnung

Steueransatz

je Flasche, Krug usw.

von 5 dl Inhalt und darunter je Liter, Flasche usw.

von mehr als 5 dl Inhalt ...13

Bier

4

Rp.14

4 Rp.15

vorbehalten bleibt die besondere Belastung durch Zollzuschläge auf Braugerste, Braumalz und Bier nach den einschlägigen Bundesbeschlüssen.16 ...17

2

Als Flaschen und Krüge im Sinne des Absatzes 1 gelten nur Gefässe mit Fassungsvermögen von weniger als 1 Liter.

3-5

...18


Art. 6

1-2 ...19

3

...20


Art. 7

1 Bei Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, entsteht die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in welchem die Ware nach Massgabe des der Steuer unterliegenden Umsatzgeschäftes dem Abnehmer abgegeben, d.h. diesem die Verfügung darüber verschafft wird (Lieferung an den Käufer, Ausschank u. dgl.).

2

Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, entsteht die Steuerpflicht gleichzeitig mit der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 69 des Zollgesetzes vom 18. März 200521.22 13

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

14

Heute: 24,75 Rp. je Liter (V vom 25. Nov. 1998 über den Ansatz der BiersteuerSR 641.413).

15

Heute: 24,75 Rp. je Liter (V vom 25. Nov. 1998 über den Ansatz der BiersteuerSR 641.413).

16

Heute: nach dem BB vom 21. Dez. 1967 über die Anpassung der Biersteuer (SR 632.112.21).

17

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

18

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

19

Betrifft nicht das Bier, daher gegenstandslos.

20

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

21 SR

631.0

22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 26 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

III. Steuermass 1. Steueransätze 2. Pauschalabgabe für Wirte

und Kleinhändler

IV. Eintritt der

Steuerpflicht

Biersteuer - BRB

5

641.411

3-4

...23


Art. 8

1 Gelangen inländische Getränke und Grundstoffe auf Grund eines erstmaligen gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes zur Ausfuhr, so entsteht keine Steuerforderung.

2

Gelangen inländische Getränke und Grundstoffe, für welche die Steuer bezahlt worden ist, auf Grund eines weitern gewerbsmässigen Umsatzgeschäfts zur Ausfuhr, so wird die Hälfte der bezahlten Steuer zurückerstattet oder gegebenenfalls die Hälfte der auf Grund des ersten Umsatzgeschäftes geschuldeten Steuer erlassen.

3

Werden aus dem Ausland eingeführte Getränke und Grundstoffe, für welche die Steuer bei der Einfuhr bezahlt wurde, im Inland in irgendeiner Form verarbeitet und auf Grund eines steuerpflichtigen Umsatzgeschäftes wieder ausgeführt, so wird die Hälfte der bei der Einfuhr entrichteten Steuer zurückvergütet.

4

Wurde für ausländische Getränke und Grundstoffe, die auf Grund eines Veräusserungs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäftes eingeführt worden sind, bei der Einfuhr die Steuer bezahlt, so wird der entrichtete Steuerbetrag zurückerstattet, wenn die eingeführte Ware wegen Annahmeverweigerung, Nichtausführung oder Rückgängigmachung des Geschäfts oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Ausland zurückgesandt wird.

5

Müssen inländische Getränke und Grundstoffe, für die bei Anlass eines gewerbsmässigen Umsatzgeschäfts die Steuer bezahlt wurde, vom Steuerpflichtigen zurückgenommen werden, so kann dieser die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen.


Art. 9

24 1 Die Steuer wird auf Grund einer vom Steuerpflichtigen einzureichenden Steueranzeige veranlagt. Zugleich mit der Steueranzeige ist der geschuldete Steuerbetrag bei der Oberzolldirektion einzuzahlen.

2

Die Oberzolldirektion überprüft die Steueranzeige und trifft, wenn sie diese beanstandet, eine Steuerverfügung.

23

Aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 des BRB vom 27. Sept. 1937 - SR 641.412).

24

Fassung gemäss Art. 1 des BRB vom 21. Sept. 1936 (AS 52 725).

V. Aufhebung

der Steuerschuld

VI. Verfahren

Steuern

6

641.411

3

Gegen eine von der Oberzolldirektion getroffene Steuerverfügung kann binnen 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Die Oberzolldirektion hat darüber einen Einspracheentscheid zu fällen, der durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gemäss Artikel 4 Buchstabe a und Anhang IX des Bundesgesetzes vom 11. Juni 192825 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege angefochten werden kann.

4

Die Steuerveranlagung bei der Einfuhr ausländischer Getränke und Grundstoffe findet gleichzeitig mit der Zollveranlagung und in den für diese vorgesehenen Verfahren (Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18.

März 200526) statt.27


Art. 10

Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Sicherung und Vollstreckung der Steuer erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Strafvorschriften aufzustellen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 193528 25

[AS 44 779. BS 3 531 Art. 169]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

26 SR

631.0

27 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 26 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

28

Art. 85 Abs. 1 der VV vom 27. Nov. 1934 (SR 641.411.1) VII. Ausführungsvor-

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