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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) vom 18. März 2016 (Stand am 1. Juni 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20142, beschliesst: 1.-10. Abschnitt: … Art. 1-303
11. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
Art. 31
Bund 1 Der Bund führt:
a. eine
nationale
Krebsregistrierungsstelle; b. ein
Kinderkrebsregister; c. einen
Pseudonymisierungsdienst.
2
Der Pseudonymisierungsdienst ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern, dem Kinderkrebsregister und dem BFS administrativ und organisatorisch unabhängig.
3
Die nationale Krebsregistrierungsstelle und das Kinderkrebsregister informieren sich gegenseitig über die Hilfsmittel und Unterlagen, die sie nach den Artikeln 17 und 21 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stellen, und stimmen diese aufeinander ab.
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Die Zentrale Ausgleichsstelle ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Artikel 9 Absatz 3 den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.
AS 2018 2005 1 SR
101
2 BBl
2014 8727
3
In Kraft seit 1. Jan. 2020.
818.33
Krankheitsbekämpfung 2
818.33
Art. 32
4
Art. 33
Übertragung von Aufgaben 1
Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Artikeln 12 Absatz 3, 14-21 und 23 Absätze 1 und 2 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Er beaufsichtigt die beauftragten Organisationen und Personen.
2
Die Beauftragten haben Anspruch auf eine Abgeltung. Diese kann pauschal geleistet werden.
Art. 34
5
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35-376
Art. 38
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten:7 1. Januar 2020 Artikel 31 und 33: 1. Juni 2018 4
In Kraft seit 1. Jan. 2020.
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In Kraft seit 1. Jan. 2020.
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In Kraft seit 1. Jan. 2020.
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BRB vom 11. April 2018