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01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
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01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2013 - 31.12.2016
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.06.2009 - 31.12.2011
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 5. Dezember 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 19763, beschliesst:

Erster Titel: Versicherte Personen 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung

Art. 1

Versicherte

1

Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre
sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

2

Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.


Art. 2

Räumliche Geltung

1

Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

2

Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

3

Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.

AS 1982 1676 1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 117 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2760; BBl 2000 255).

3

BBl 1976 III 141 832.20

Unfallversicherung

2

832.20


Art. 3

Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung 1

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2

Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.

3

Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern.

4

Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5

Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen
sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit.

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung

Art. 4

Versicherungsfähige

1

In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

2

Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.


Art. 5

Gestaltung

1

Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

2

Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung.

Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung.

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

Art. 6

Allgemeines

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2

Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen.

3

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

UVG

3

832.20


Art. 7

Berufsunfälle

1

Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten zustossen: a.

bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse
ausführt;

b.

während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen
Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.

2

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

3

Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.


Art. 8

Nichtberufsunfälle

1

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.

2

Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.


Art. 9

Berufskrankheiten

1

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten
verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten
sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2

Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene
erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.

Dritter Titel: Versicherungsleistungen 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Art. 10

Heilbehandlung

1

Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

a.

die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den
Chiropraktor;

Unfallversicherung

4

832.20

b.

die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; c.

die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung
eines Spitals;

d.

die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; e.

die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2

Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.

3

Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf
Hauspflege hat.


Art. 11

Hilfsmittel

1

Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2

Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.


Art. 12

Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen,
Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.


Art. 13

Reise-, Transport- und Rettungskosten 1

Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2

Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.


Art. 14

Leichentransport- und Bestattungskosten 1

Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden
Kosten begrenzen.

2

Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

UVG

5

832.20

2. Kapitel: Geldleistungen 1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

Art. 15

1

Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

2

Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor
dem Unfall bezogene Lohn.

3

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der
versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: a.

langdauernder Taggeldberechtigung; b.

Berufskrankheiten;

c.

Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; d.

Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

2. Abschnitt: Taggeld

Art. 16

Anspruch

1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.

2

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten.

3

Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht.


Art. 17

Höhe

1

Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.

2

Hält sich der Versicherte in einer Heilanstalt auf, so wird vom Taggeld ein Abzug für die von der Versicherung gedeckten Unterhaltskosten gemacht. Der Bundesrat
setzt die Höhe des Abzuges fest; er berücksichtigt dabei die Unterhaltspflichten des
Versicherten und kann für Versicherte mit grossen Familienlasten den Abzug ausschliessen.

3

Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.

Unfallversicherung

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3. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 18

Invalidität

1

Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.

2

Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre.

3

Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen.


Art. 19

Beginn und Ende des Anspruchs 1

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch entsteht, wird
die Rente voll ausbezahlt.

2

Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt,
wird die Rente voll ausbezahlt.

3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.


Art. 20

Höhe

1

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente
gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder
Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen
Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV
angepasst.

3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.

UVG

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Art. 21

Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente 1

Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: a.

an einer Berufskrankheit leidet; b.

unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c.

zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; d.

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

2

Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.

Unterzieht sich der Rentenbezüger dieser Behandlung nicht, so kann die Versicherungsleistung ganz oder teilweise entzogen werden.

3

Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf
die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während dieser
Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der
neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.


Art. 22

Revision der Rente

1

Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, kann die
Rente nicht mehr revidiert werden.

2

Für Untersuchungen und Beobachtungen, die für die Revision erforderlich sind, werden die gesetzlichen Leistungen erbracht. Erleidet der Versicherte durch die
Untersuchungen oder Beobachtungen eine Verdiensteinbusse, so werden ihm Taggelder gewährt.


Art. 23

Abfindung des Versicherten 1

Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so
hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von
höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2

Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

Unfallversicherung

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4. Abschnitt: Integritätsentschädigung

Art. 24

Anspruch

1

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

2

Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.


Art. 25

Höhe

1

Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

2

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung

Art. 26

Anspruch

1

Bedarf der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

2

Der Anspruch besteht nicht, solange sich der Versicherte in einer Heilanstalt aufhält und hiefür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann.


Art. 27

Höhe

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr
Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung gilt Artikel 22 sinngemäss.

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 28

Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.


Art. 29

Anspruch des überlebenden Ehegatten 1

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

UVG

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2

Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat.

3

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder
wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem
Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie
bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie
das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung,
wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

4

Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

5

Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender
Weise nicht erfüllt hat.

6

Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei
Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit
dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. Für den Monat, in dem der
Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.


Art. 30

Anspruch der Kinder

1

Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind
beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand
das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente
für Vollwaisen.

2

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines
Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.

3

Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod
der Waise oder mit dem Auskauf der Rente.4 Der Rentenanspruch dauert bis zum
Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für
den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.


Art. 31

Höhe der Renten

1

Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst für Witwen und Witwer: 40 Prozent,
für Halbwaisen: 15 Prozent, 4

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 6 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

Unfallversicherung

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für Vollwaisen: 25 Prozent,
für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent.

2

Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

3

Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den
geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines
dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig
bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.

4

Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz
zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder
der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen
der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der
AHV- oder der IV-Renten angepasst.

5

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.


Art. 32

Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht: a.

wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen, b.

wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat,
dem dreifachen,

c.

wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag
der Rente.


Art. 33

Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen
und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung

Art. 34

1

Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.

UVG

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2

Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.5

8. Abschnitt: Auskauf von Renten

Art. 35

1

Der Versicherer kann eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des
Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird
der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf
nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig.

2

Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente
berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen 1. Abschnitt: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Art. 36

1

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

2

Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu
keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

2. Abschnitt: Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles

Art. 37

Verschulden des Versicherten 1

Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1327; BBl 1991 I 217).

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2

Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während den ersten
zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden. Die Kürzung beträgt jedoch
höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.6 3

Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren
Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, oder
stirbt er an den Unfallfolgen, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt.


Art. 38

Verschulden des Hinterlassenen 1

Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten absichtlich herbeigeführt, so hat er keinen Anspruch auf Geldleistungen.

2

Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die ihm zukommenden Geldleistungen gekürzt; in besonders schweren Fällen können sie verweigert werden.

3. Abschnitt: Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Art. 39

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in
der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen
oder zur Kürzung der Geldleistungen führen.

4. Abschnitt:
Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen


Art. 40


7

Wenn keine Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, so werden Geldleistungen,
ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen
Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen
Verdienst übersteigen. Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 6 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321 1322; BBl 1997 III 619 627).

7

Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.40,
831.401 Art. 1 Abs. 1).

8

SR 831.40

UVG

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über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.

4. Kapitel: Rückgriff

Art. 41

Grundsatz

Gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, tritt der Versicherer im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche
des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.


Art. 42

Umfang des Rückgriffs 1

Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherer über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.

2

Hat jedoch der Versicherer seine Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner
Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum
Schaden auf den Versicherer über.

3

Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherer übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten
Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten
und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.


Art. 43

Gliederung der Ansprüche 1

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über.

2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: a.

vom Versicherer und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungsund Pflegekosten; b.

Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer; c.

Invalidenrente und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; d.

Integritätsentschädigung und Genugtuung; e.

Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; f.

Bestattungs- und Todesfallkosten.

3

Leistet der Versicherer Renten, so können Ansprüche hiefür nur bis zu dem Zeitpunkt auf ihn übergehen, bis zu welchem der Dritte Schadenersatz schuldet.


Art. 44

Einschränkung der Haftpflicht 1

Ein Haftpflichtanspruch steht dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie

Unfallversicherung

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oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

2

Die gleiche Einschränkung gilt für den Haftpflichtanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen Familienangehörige
und Arbeitnehmer. Besondere Haftungsbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze sind nicht anwendbar.

5. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles

Art. 45

Unfallmeldung

1

Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten
Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2

Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine
ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat.

3

Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur
Meldung verpflichtet..


Art. 46

Versäumnis der Unfallmeldung 1

Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so
können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.

2

Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden
ist.

3

Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.


Art. 47

Abklärung des Unfalltatbestandes 1

Sobald der Versicherer von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, klärt er den Sachverhalt ab.

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2

Zur Ermittlung des Sachverhaltes kann der Versicherer die Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden unentgeltlich in Anspruch nehmen.

3

Der Versicherte oder seine Hinterlassenen sowie sein Arbeitgeber haben soweit möglich bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben. Wenn der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschweren, so kann der Versicherer von weiteren Erhebungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden.

4

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann.
Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen
vorliegt.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen

Art. 48

Zweckmässige Behandlung 1

Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung
des Versicherten treffen.

2

Die Versicherungsleistungen werden ganz oder teilweise verweigert, wenn sich der Versicherte trotz Aufforderung einer zumutbaren Behandlung oder einer von der IV
angeordneten, zumutbaren Eingliederungsmassnahme für eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit entzieht.


Art. 49

Auszahlung der Geldleistungen 1

Das Taggeld wird in der Regel in den gleichen Zeitabständen wie der Lohn ausbezahlt; die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.

2

Die Taggelder kommen dem Arbeitgeber in dem Ausmass zu, als er dem Versicherten trotz der Taggeldberechtigung Lohn bezahlt.

3

Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel monatlich und zum voraus ausbezahlt.


Art. 50

Sicherung und Verrechnung 1

Jede Abtretung und Verpfändung von Leistungen nach diesem Gesetz ist nichtig.

Entrichtete Leistungen oder fällige Ansprüche sind überdies im Rahmen von Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs unpfändbar.10 9

SR 281.1

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

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2

Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen die Versicherer Massnahmen zu treffen haben, damit Geldleistungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für
die er zu sorgen hat, verwendet werden.

3

Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können
mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

3. Abschnitt: Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen

Art. 51

Nachzahlung

Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erlischt fünf Jahre nach Ende des
Monats, für den sie geschuldet waren.


Art. 52

Rückforderung

1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen.

2

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,
für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese massgebend.

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen 1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten

Art. 53

Eignung

1

Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer
Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den eidgenössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton
aufgrund eines durch besondere Fachausbildung erworbenen und vom Bundesrat
anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik
erteilt hat, können innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung
tätig sein.

2

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden.

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Art. 54

Wirtschaftlichkeit der Behandlung Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung
von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.

a11 Auskunftspflicht des Leistungserbringers Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche
Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die
Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die
Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.


Art. 55

Ausschluss

Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium oder einer Heiloder Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten,
auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und
Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten,
so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife

Art. 56

1

Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können
die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.12 2

Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung
für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.

3

Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.

4

Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

12

Siehe auch Art. 1 der V vom 17. Sept. 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in
der Unfallversicherung (SR 832.206.2).

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3. Kapitel: Streitigkeiten

Art. 57

1

Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges
Schiedsgericht.

2

Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt.

3

Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren
vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz
geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.

4

Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

Fünfter Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 58

Arten der Versicherer Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer
und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.


Art. 59

Begründung des Versicherungsverhältnisses 1

Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet.
Der Arbeitgeber hat der SUVA innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.

2

Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und
dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.

3

Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

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Art. 60

Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen
hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer an.

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Art. 61

Rechtsstellung

1

Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie hat ihren Sitz in Luzern.

2

Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3

Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Die Reglemente über die Organisation der SUVA sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.


Art. 62

Organe

Die Organe der SUVA sind: der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse,

die Direktion,

die Agenturen.


Art. 63

Verwaltungsrat

1

Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus: 16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer;

16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer
beschäftigen;

8 Vertretern des Bundes.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der
Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände
an.

3

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse.

4

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die
Stellung und Besoldung des Personals;

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b.

er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl
der Direktion;13

c.

er genehmigt die Rechnungsgrundlagen; d.

er sorgt für Reserven und Rückstellungen; e.

er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest; f.

er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie; g.

er stellt die Prämientarife auf; h.

...14

i.

er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA.

5

Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest.


Art. 64

Direktion

1

Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener
des Verwaltungsrates.15 2

Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen.


Art. 65

Agenturen

Die SUVA errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen.


Art. 66

Tätigkeitsbereich

1

Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:

a.

industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März
196416;

b.

Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; c.

Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; d.

Forstbetriebe;

e.

Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell
bearbeiten sowie Giessereien; 13

Eingefügt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

14

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;
BBl 1991 II 465).

15

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

16

SR 822.11

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f.

Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die
Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im grossen
verwendet oder im grossen gelagert werden; g.

Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe; h.

Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser
Menge lagern;

i.

Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; k.

Betriebe der Getränkefabrikation; l.

Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; m.

Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l; n.

Lehr- und Invalidenwerkstätten; o.

Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; p.

Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; q.

Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m
ausführen.

2

Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer:

a.

von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; b.

von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1
fallen;

c.

von gemischten Betrieben; d.

von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben
b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.

3

Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung
eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und
die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten
sind.

4

Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige
Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen,
auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.

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Art. 67

Steuerfreiheit

1

Die SUVA ist steuerfrei ausser für Grundeigentum, das nicht unmittelbar ihrem Betrieb oder der Anlage von technischen Reserven dient.

2

Die Urkunden, die unmittelbar für den Betrieb der SUVA ausgestellt werden, sind von öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit.

3

Streitigkeiten über die Anwendung dieses Artikels entscheidet das Bundesgericht.

3. Abschnitt: Andere Versicherer

Art. 68

Art und Registereintragung 1

Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:

a.

private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 23. Juni 197817 unterstehen; b.

öffentliche Unfallversicherungskassen; c.18 Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 199419 über die Krankenversicherung.

2

Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Sozialversicherung
geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.20

Art. 69

Wahl des Versicherers Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach
Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers
ein Mitbestimmungsrecht.


Art. 70

Tätigkeitsbereich

1

Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2

Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes
durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt,
die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.21 17

SR 961.01

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

19

SR 832.10

20

Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

21

Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und
Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

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Art. 71

Steuer- und Gebührenfreiheit 1

Die Versicherer können Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

2

Versicherungsverträge, Prämienquittungen und alle anderen Urkunden, die unmittelbar für die Durchführung der Unfallversicherung nach diesem Gesetz ausgestellt
werden, sind von öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit.

4. Abschnitt: Ersatzkasse

Art. 72

Errichtung

1

Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse.

Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die
Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2

Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.

3

Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so
erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.22

Art. 73

Tätigkeitsbereich

1

Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.

2

Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen.

3

Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.


Art. 74

Steuerfreiheit

1

Die Ersatzkasse ist steuerfrei ausser für Grundeigentum, das nicht unmittelbar ihrem Betriebe oder der Anlage von technischen Reserven dient.

22

Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und
Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

Unfallversicherung

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2

Die Urkunden, die unmittelbar für den Betrieb der Ersatzkasse ausgestellt werden, sind von öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit.

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Art. 75


23

Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen 1

Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der
SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

2

Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.


Art. 76

Wechsel des Versicherers 1

Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach
Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA oder zu den Versicherern nach
Artikel 68 angezeigt ist.

2

Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.


Art. 77

Leistungspflicht der Versicherer 1

Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der
Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch
berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

2

Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

3

Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:

a.

für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden; b.

bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe
oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt; c.

beim Tode beider Elternteile; d.

bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.

23

Siehe auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

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Art. 78

Unzuständigkeit des Versicherers Erachtet sich ein Versicherer als unzuständig, so überweist er die Sache unverzüglich an den zuständigen Versicherer.

a24 Streitigkeiten

Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Sozialversicherung eine Verfügung.

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 79

Aufgaben des Bundes

1

Der Bundesrat sorgt für die einheitliche Anwendung des Gesetzes. Er kann dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Er ergreift Massnahmen zur Behebung
von Mängeln und sorgt namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die
insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.

2

Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.

3

Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 ZGB25).

4

Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.


Art. 80

Aufgaben der Kantone

Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der
Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.

24

Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit
1. Jan. 1994 (SR 173.51).

25

SR 210

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Sechster Titel: Unfallverhütung 1. Kapitel: Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 81

1

Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.26 2

Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebsoder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 82

Allgemeines

1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach
dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen
sind.

2

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

3

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.


Art. 83

Ausführungsvorschriften 1

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere
Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.


Art. 84

Befugnisse der Durchführungsorgane 1

Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungs-

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

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organen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.

2

Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen
Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die
durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.

3. Abschnitt: Durchführung

Art. 85

Zuständigkeit und Koordination 1

Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196427 und die SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit
der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.

2

Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission von neun bis elf Mitgliedern und wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden. Die Kommission setzt sich
je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes zusammen.28 3

Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie
sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die SUVA ermächtigen,
mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf
dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.

4

Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

5

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.


Art. 86

Verwaltungszwang

1

Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.

2

Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders

27

SR 822.11

28

Siehe auch Art. 5 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

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schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes;
sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.

4. Abschnitt: Prämienzuschlag

Art. 87

1

Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann
nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.

2

Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der SUVA verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung
des Bundesrates.

3

Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 88

Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen 1

Die SUVA und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und
gleichartige Bestrebungen koordiniert.

2

Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.

3

Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern.

Siebenter Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren

Art. 89

Grundlagen und Gliederung der Rechnung 1

Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2

Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für: a.

die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;

UVG

29

832.20

b.

die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle; c.

die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

3

Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.

4

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 90

Finanzierungsverfahren 1

Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen
sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.

2

Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die
Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.

3

Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.

4

Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2. Kapitel: Prämien

Art. 91

Prämienpflicht

1

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.

2

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers
bleiben vorbehalten.

3

Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden
Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig.


Art. 92


29

Festsetzung der Prämien 1

Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und
aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten
Teuerungszulagen. Zwischen den Prämienzuschlägen der SUVA und jenen der an29

Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

Unfallversicherung

30

832.20

dern Versicherer dürfen keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Artikel 87
und 88 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2

Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und
Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können
nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

3

Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.

4

Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann
der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern,
gegebenenfalls rückwirkend.

5

Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und
Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.

6

Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.30

7

Der Bundesrat kann Höchstansätze für die Prämienzuschläge nach Absatz 1 festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung
der Betriebe in Klassen und Stufen; er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten
Krankenkassen Versicherten.


Art. 93

Bezug der Prämien

1

Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere
Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in
die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen.

2

Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können
die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden.

3

Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im voraus entrichtet. Gegen einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die
Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen.

4

Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

UVG

31

832.20

keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten
Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung. Er sorgt für die Koordination der Bestimmungen über die Ermittlung des versicherten Verdienstes in
der Unfallversicherung mit den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialversicherungszweigen.

6

Er kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Prämien sowie weitere Aufgaben im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung gegen
Entschädigung übertragen.

7

Er kann für Kleinbetriebe und Haushalte abweichende Bestimmungen erlassen.


Art. 94

Nachzahlung und Rückforderung von Prämien 1

Prämien, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das sie geschuldet sind, geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert werden.
Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das
Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese massgebend.

2

Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Prämien erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Prämienpflichtige von seinen zu hohen Zahlungen
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres,
für das die Prämien bezahlt wurden.


Art. 95

Ersatzprämien

1

Die SUVA oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet oder sich
sonstwie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens
aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer
Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber
seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis
zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem
Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.

2

Die SUVA und die Ersatzkasse unterrichten sich gegenseitig über die verfügten Ersatzprämien.

Unfallversicherung

32

832.20

Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Verfahren

Art. 96

Allgemeines

Die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196831 für Versicherer nicht gilt oder dieses Gesetz eine abweichende Regelung enthält.


Art. 97

Fristen

1

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist dem Versicherer eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Fällt der
letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz des Betroffenen vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Gelangt die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherer
oder eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

2

Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Betroffene unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln; das begründete Begehren um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen und die versäumte Handlung nachzuholen.

a32 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Prämien zu berechnen und zu erheben; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.

die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen; d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f.

Statistiken zu führen.

31

SR 172.021

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

UVG

33

832.20


Art. 98


33

Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses
Rechts erforderlichen Daten; d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten; e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der Unfallversicherung erforderlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht
berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese
Daten bekannt gibt.


Art. 99

Verfügungen

1

Über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, hat der Versicherer schriftliche Verfügungen zu erlassen. Dasselbe gilt für die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch die zuständigen Stellen.

2

Die Verfügungen werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen.


Art. 100

Vollstreckung

Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen sowie die auf solchen
Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung
und Konkurs gleichgestellt. Dies gilt auch für angefochtene Verfügungen, wenn der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt wird.

33 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

34

SR 281.1

Unfallversicherung

34

832.20


Art. 101


35

Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben
den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und
begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c.

die Festsetzung und den Bezug der Prämien; d.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte; e.

die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.


Art. 102


36

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

a37 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes
vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; 35 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

36 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

38

SR 281.1

UVG

35

832.20

b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

die für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199039 über die
direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d.

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195940 über den
Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes; e.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
199241;

f.

den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 197642 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom
21. März 196943, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198344 sowie
der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199445, wenn die Daten für die
Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind; g.

die nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind; h.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3 Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196546 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4 Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen,
dürfen ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung
einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen
müssen gewahrt bleiben.

5 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten
muss gewahrt bleiben.

6 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen
jedoch dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit 39

SR 642.11

40

SR 661

41

SR 431.01

42

SR 819.1

43

SR 813.0

44

SR 814.01

45

SR 814.501

46

SR 642.21

Unfallversicherung

36

832.20

dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.

7 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

8 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

9 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

10 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.

11 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche
oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen
hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber
dem Arbeitgeber zu wahren.

2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen

Art. 103

Militärversicherung

1

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten sowie Integritäts-, Bestattungs- und Hilflosenentschädigungen von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der
nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Artikel 40
bleibt vorbehalten.47

2

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von
Staublungen erlassen. Er ordnet die Koordination der Leistungen und die Zusammenarbeit der beiden Versicherungen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen.

47

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

UVG

37

832.20

3

Ist die Übernahme von Leistungen durch die Militärversicherung oder die Unfallversicherung strittig, so ist die Unfallversicherung vorleistungspflichtig.48


Art. 104

Übrige Sozialversicherungen Der Bundesrat regelt das Verhältnis der Unfallversicherung zu den übrigen Sozialversicherungen, insbesondere in bezug auf: a.

die Vorleistungspflicht für Pflegeleistungen und Taggelder und die nachträgliche Übernahme der zum voraus erbrachten Leistungen; b.

die gegenseitige Meldepflicht über die Festsetzung und Änderung der Leistungen; c.

die Abgrenzung der Leistungspflicht beim Zusammentreffen von Unfall und
Krankheit;

d.

das Beschwerderecht der Versicherer gegen Verfügungen aus dem Bereich
einer anderen Sozialversicherung.

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Rechtspflege

Art. 105

Einsprachen49

1

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz sowie gegen die auf solchen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden.

2

...50

3

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit erlassen. Die
Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.51

Art. 106

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an kantonale Gerichte 1

Einspracheentscheide nach Artikel 105 Absatz 1, die nicht der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission nach Artikel 109 unterliegen, können beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

48

Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

49

Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

50

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;
BBl 1991 II 465).

51

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Unfallversicherung

38

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Die Beschwerdefrist beträgt bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate, in den übrigen Fällen 30 Tage.52 2

Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.


Art. 107

Gerichtsstand

1

Für die Beurteilung von Streitigkeiten nach Artikel 106 bestellen die Kantone Versicherungsgerichte.

2

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, so ist das
Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem sich der letzte schweizerische
Wohnsitz des Betroffenen befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lassen sich beide nicht ermitteln, so ist das Versicherungsgericht
des Kantons zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.


Art. 108

Verfahrensregeln

1

Die Kantone regeln das Verfahren ihrer Versicherungsgerichte. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a.

Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer
Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine
Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

b.

Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Anforderungen nicht, so setzt das Gericht dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

c.

Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei.

d.

Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine
Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr
zusprechen, als er verlangt hat, wobei es den Parteien vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme gibt.

e.

Die Parteien werden in der Regel zur Verhandlung vorgeladen. Die Beratung des Gerichts kann in Anwesenheit der Parteien stattfinden.

f.

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt.

g.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit52

Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

UVG

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wert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

h.

Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich eröffnet.

i.

Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ist gewährleistet.

2

...53


Art. 109


54

Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a.

die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; b.

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen
der Prämientarife;

c.

Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.


Art. 110

Eidgenössisches Versicherungsgericht 1

Entscheide nach den Artikeln 57, 106 und 109 können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.55

2

...56


Art. 111

Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache, Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine
Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft,
kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie ihr in der Verfügung selbst von der
Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

53

Aufgehoben durch Ziff. II 413 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

54

Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

55

Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

56

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit
1. Jan. 1994 (SR 173.51).

Unfallversicherung

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832.20

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 112

Vergehen

Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen
dem vorgesehenen Zweck entfremdet, wer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht, wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen
Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches57 vorliegt, mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.


Art. 113

Übertretungen

1

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,

wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 114

Allgemeine Bestimmungen Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches58 sowie Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197459 sind anwendbar.


Art. 115

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

57

SR 311.0

58

SR 311.0

59

SR 313.0

UVG

41

832.20

Zehnter Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen

Art. 116

Aufhebung

1

Es werden aufgehoben: a.

der Zweite und Dritte Titel des Bundesgesetzes vom 13. Juni 191160 über
die Kranken- und Unfallversicherung; b.

das Bundesgesetz vom 18. Juni 191561 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung; c.

das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196262 über Teuerungszulagen an
Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

2

Es werden ebenfalls die kantonalen Erlasse über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer aufgehoben.


Art. 117

Änderung

Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil
des Gesetzes.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 118

Übergangsbestimmungen 1

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen
sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2

Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: a.

die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21),
sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; b.

den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,
wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); c.

die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen
und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskos60

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art.
6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 2184 Art. 114,
1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328
Anhang Ziff. 1]

61

[BS 8 319; AS 1969 767 SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968 Abs. 1 Ziff. 2] 62

[AS 1963 272]

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ten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; d.

die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung
begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; e.

den Auskauf von Renten (Art. 35); f.

die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch
die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.

3

War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 190763 verpflichtet, so
gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 9. Oktober 199864 ereignet haben, werden nach dem bisherigen
Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998
entsteht.65


Art. 119

Versicherungsverträge Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen bei
dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien
werden zurückerstattet. Die Ansprüche aus Unfällen, die sich vorher ereignet haben,
bleiben vorbehalten.


Art. 120

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

63

[BS 2 3]

64 AS

1999 1321

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321 1322; BBl 1997 III 619 627).

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Datum des Inkrafttretens: 66 1. Januar 1984
Art. 57 Abs. 3: 1. Oktober 1982
Art. 60: 1. Oktober 1982
Art. 63 Abs. 2: 1. Oktober 1982
Art. 64 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 68 und 69: 1. Oktober 1982
Art. 72 Abs. 1 und 3: 1. Oktober 1982
Art. 75: 1. Oktober 1982 Art. 79 Abs. 1: 1. Oktober 1982
Art. 80: 1. Oktober 1982
Art. 85 Abs. 2-5: 1. Oktober 1982
Art. 107 Abs. 1: 1. Oktober 1982
Art. 108 Abs. 2: 1. Oktober 1982
Art. 109 Abs. 2: 1. Oktober 1982 66

Art. 1 der V vom 20. Sept. 1982 (SR 832.201)

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Anhang

Änderung von Bundeserlassen 1. Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung67 Titel
...

Gliederungstitel Erster Titel: Die Krankenversicherung
Aufgehoben


Art. 26
Abs. 4
...

...

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194668 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Änderung von Ausdrücken und Verweisungen
...

...


Art. 33
Abs. 2
...


Art. 43bis
Abs. 1 und 4bis
69
...

67

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art.
6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 2184 Art. 114,
1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328
Anhang Ziff. 1]

68

SR 831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

69

Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

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832.20

Aufgehoben

Übergangsbestimmungen
...

3. Bundesgesetz vom 25. September 195270 über die

Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG)
Art. 6
Abs. 2
...

Übergangsbestimmungen
...

...


Art. 42
Abs. 1 und 4
...

...

Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 20. September 194972 über die

Militärversicherung
Art. 25bis

...

70

SR 834.1. Heute: BG über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und
Zivilschutz. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

71

SR 831.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

72

[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982
2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang
Ziff. 1]

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Art. 49
Abs. 2
...

Sechster Abschnitt: Militärversicherung und andere Sozialversicherungen Art. 51-52
...

Aufgehoben

...

Aufgehoben

Aufgehoben

...


8. Bundesgesetz vom 23. Dezember 195975 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz Art. 20
Abs. 1
...

73

[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1988 640, 1989
504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75
Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art.
59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822
Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c] 74

SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

75

SR 732.0. Art. 20 ist heute aufgehoben.

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...

...


10. Giftgesetz vom 21. März 196978 Art. 15
Abs. 4
...


Art. 17
Abs. 2
...

...

11. Bundesgesetz vom 11. April 188979 über Schuldbetreibung und
Konkurs


Art. 219
Abs. 4 Zweite Klasse Bst. c
...


12. Obligationenrecht80 Art. 324b
Abs. 3
...


Art. 327b
Abs. 3
Aufgehoben

76

SR 822.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

77

Art. 6 Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

78

SR 814.80. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

79

SR 281.1

80

SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

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13. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194381 Art. 129
Abs. 1 Bst. e
...


14. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197782 Art. 23
Abs. 2
...


Art. 30
Abs. 3
...

...


Art. 40
Abs. 4
...

81

SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

82

SR 941.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.