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13.12.2007 - 01.07.2009
23.06.2006 - 12.12.2007
01.01.2006 - 22.06.2006
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1

Originaltext Übereinkommen
über die Erteilung europäischer Patente
(Europäisches Patentübereinkommen)
Abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19761
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. April 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Oktober 1977 (Stand am 29. Juli 2003) Präambel

Die Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem
Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken, in dem Bestreben, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches
Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen, in dem Bestreben, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schliessen, durch das
eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen
im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 19832 in Paris unterzeichneten und zuletzt
am 14. Juli 19673 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des
Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
vom 19. Juni 19704 darstellt, sind wie folgt übereingekommen: Erster Teil
Allgemeine und institutionelle Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften


Art. 1

Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für
die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

AS 1971 1711; BBl 1976 II 1 1

Art. 1 Ziff. 3 des BB vom 29. Nov. 1976 (AS 1971 1709) 2

[AS 7 517, 16 358] 3

SR 0.232.04

4

SR 0.232.141.1 0.232.142.2

Gewerblicher Rechtsschutz 2

0.232.142.2


Art. 2

Europäisches Patent

(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist,
dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.


Art. 3

Territoriale Wirkung

Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.


Art. 4

Europäische Patentorganisation (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.

(2) Die Organe der Organisation sind: a)

das Europäische Patentamt; b)

der Verwaltungsrat.

(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese
Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom
Verwaltungsrat überwacht wird.

Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation


Art. 5

Rechtsstellung

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.


Art. 6

Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München.

(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in
Den Haag.

Europäisches Patentübereinkommen 3

0.232.142.2


Art. 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der
Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation,
durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu
Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.


Art. 8

Vorrechte und Immunitäten Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll5 über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an
der Arbeit der Organisation teilnehmen, geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Massgabe dieses Protokolls.


Art. 9

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das
auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Die ausservertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder
die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine
Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht
worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende
Stelle befindet.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für
sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende
Gerichte zuständig:

a)

bei einer Streitigkeit nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag
nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b)

bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in
der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.

5

Dieses Protokoll findet sich in SR 0.192.110.923.2.

Gewerblicher Rechtsschutz 4

0.232.142.2

Kapitel III
Das Europäische Patentamt


Art. 10

Leitung

(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem
Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.

(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a)

Er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen
Massnahmen, einschliesslich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften
und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Öffentlichkeit; b)

er bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen hierüber nichts vorgesehen
ist, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c)

er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und
Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d)

er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e)

er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f)

er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g)

vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h)

er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenüber
den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i)

er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.

(3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident
abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten
Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.


Art. 11

Ernennung hoher Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer
einschliesslich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat

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0.232.142.2

nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Bediensteten aus.


Art. 12

Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.


Art. 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des
Europäischen Patentamts (1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts
oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der
Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und
nach Massgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der
Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten ergeben.

(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.


Art. 14

Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und
Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen.

(2) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung6 vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor
dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.

(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist,
ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder
das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in
der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

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Gewerblicher Rechtsschutz 6

0.232.142.2

(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke
in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch
innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung
in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen.

(5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache
eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

(7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen
Amtssprachen des Europäischen Patentamts.

(8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a)

das Europäische Patentblatt; b)

das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache massgebend.


Art. 15

Organe im Verfahren

Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a)

eine Eingangsstelle; b)

Recherchenabteilungen; c)

Prüfungsabteilungen; d)

Einspruchsabteilungen; e)

eine Rechtsabteilung; f)

Beschwerdekammern;

g)

eine Grosse Beschwerdekammer.


Art. 16

Eingangsstelle

Die Eingangsstelle gehört zur Zweigstelle in Den Haag. Sie ist für die Eingangs- und
Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu
dem Prüfungsantrag gestellt worden ist oder der Anmelder nach Artikel 96 Absatz 1
erklärt hat, dass er die Anmeldung aufrechterhält. Ausserdem obliegt ihr die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte.

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0.232.142.2


Art. 17

Recherchenabteilungen Die Recherchenabteilungen gehören zur Zweigstelle in Den Haag. Sie sind für die
Erstellung europäischer Recherchenberichte zuständig.


Art. 18

Prüfungsabteilungen

(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen
von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle nicht mehr zuständig ist.

(2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung
wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der
Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.


Art. 19

Einspruchsabteilungen (1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig.

(2) Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, gegen das sich der Einspruch richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen. Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. Bis zum Erlass der Entscheidung über den
Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung
des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für
erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem
Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.


Art. 20

Rechtsabteilung

(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und
Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen
über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.

(2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied
getroffen.

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Art. 21

Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.

(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.

(3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine
Beschwerdekammer zusammen aus: a)

zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft und
von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung
gefasst worden ist;

b)

drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden
Prüfungsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert; c)

drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

(4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich
eine Beschwerdekammer zusammen aus: a)

zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden
Einspruchsabteilung gefasst worden ist; b)

drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden
Einspruchsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der
Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.


Art. 22

Grosse Beschwerdekammer (1) Die Grosse Beschwerdekammer ist zuständig für: a)

Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern
vorgelegt werden;

b)

die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten
des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden.

(2) Die Grosse Beschwerdekammer beschliesst in der Besetzung von fünf rechtskundigen Mitgliedern und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.

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Art. 23

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern
werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende
Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Grossen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst.

(2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.

(3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht
gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.

(4)

Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausführungsordnung7 erlassen. Sie
bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.


Art. 24

Ausschliessung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer
dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches
Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind
oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.

(2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen
Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer
mit.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer
können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann
nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

(4) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer entscheiden in
den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.


Art. 25

Technische Gutachten

Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind
die Prüfungsabteilungen zuständig.

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Kapitel IV
Der Verwaltungsrat


Art. 26

Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren
Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Massgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.


Art. 27

Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren
Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt
im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


Art. 28

Präsidium

(1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen
Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat
gewählt.

(3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt
drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig.

(4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach
Massgabe der Geschäftsordnung zuweist.


Art. 29

Tagungen

(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil.

(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; ausserdem tritt er
auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat berät aufgrund einer Tagesordnung nach Massgabe seiner
Geschäftsordnung.

(5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Massgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

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Art. 30

Teilnahme von Beobachtern (1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Massgabe eines Abkommens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum schliesst.

(2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation
ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach Massgabe dieser Vorschriften auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von
Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.


Art. 31

Sprachen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache.

(2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine
Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.


Art. 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung
zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.


Art. 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern: a)

die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; dies gilt für
die in Artikel 94 genannte Frist nur unter den in Artikel 95 festgelegten Voraussetzungen; b)

die Ausführungsordnung8.

(2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a)

Die Finanzordnung;

b)

das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die
Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; 8

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c)

die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d)

die Gebührenordnung; e)

seine Geschäftsordnung.

(3) Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschliessen, dass abweichend von Artikel 18
Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem
technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden.

(4) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu
ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen mit Staaten oder
zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund
von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen
und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische
Patentorganisation zu schliessen.


Art. 34

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.

(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.


Art. 35

Abstimmungen

(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben,
ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7,
11 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absätze 2 und 4, 46, 87, 95, 134, 151 Absatz 3,
154 Absatz 2, 155 Absatz 2, 156, 157 Absätze 2 bis 4, 160 Absatz 1 Satz 2, 162,
163, 166, 167 und 172 befugt ist.

(3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.


Art. 36

Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung
sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrössert wird,
für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung
verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der
die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den
Beschluss massgebend.

(2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung
verfügt, errechnet sich wie folgt:

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a)

Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch
fünf dividiert.

b)

Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

c)

Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt.

d)

Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.

Kapitel V
Finanzvorschriften


Art. 37

Deckung der Ausgaben

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt: a)

durch eigene Mittel der Organisation; b)

durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung
der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c)

erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d)

gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen.


Art. 38

Eigene Mittel der Organisation Eigene Mittel der Organisation sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem
Übereinkommen vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen.


Art. 39

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75% nicht übersteigen darf und für alle
Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen.

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.

(3) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(4) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden,
so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

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Art. 40

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 sind so
zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten.

(2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Massgabe
des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.

(3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage
der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a)

zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b)

zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen,
die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in
dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht
worden sind.

Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25 000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind, werden jedoch zusammengefasst und erneut
im Verhältnis der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

(4) Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3 ermittelt
werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest.

(5) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend
anzuwenden.

(6) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt,
der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu
diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt.

(7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge
müssen in vollen Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr
gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.


Art. 41

Vorschüsse

(1) Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des
Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom
Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.

(2) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

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Art. 42

Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.


Art. 43

Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr
bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Nach Massgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr
übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für personelle Ausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich werden
die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.


Art. 44

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden.

(2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.


Art. 45

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


Art. 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.

(2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden
vom Verwaltungsrat festgestellt.


Art. 47

Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch
nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede
sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im
Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens

Gewerblicher Rechtsschutz 16

0.232.142.2

über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

(3) Die im Artikel 37 Buchstabe b genannten Zahlungen werden einstweilen weiter
nach Massgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind.

(4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern
dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.


Art. 48

Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in
eigener Verantwortung aus.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans
nach Massgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.


Art. 49

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von
Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen
und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die
Bestellung kann verlängert oder erneuert werden.

(2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle erfolgt, wird die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der
Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer
einen Bericht.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die
Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit
dem Bericht der Rechnungsprüfer vor.

(4) Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung
hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans.

Europäisches Patentübereinkommen 17

0.232.142.2


Art. 50

Finanzordnung

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a)

die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b)

die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen
sind;

c)

die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der
Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen; d)

die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen; e)

die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge; f)

Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses,
der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.


Art. 51

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art
und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Zweiter Teil
Materielles Patentrecht
Kapitel I
Patentierbarkeit


Art. 52

Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a)

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b)

ästhetische Formschöpfungen; c)

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für
geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d)

die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Gewerblicher Rechtsschutz 18

0.232.142.2

(4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen
oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe
oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.


Art. 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit Europäische Patente werden nicht erteilt für: a)

Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b)

Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen
Erzeugnisse nicht anzuwenden.


Art. 54

Neuheit

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen
Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2
genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag nach Artikel 93 veröffentlicht worden sind.

(4) Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden ist.

(5) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung
in einem der in Artikel 52 Absatz 4 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre
Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.


Art. 55

Unschädliche Offenbarungen (1) Für die Anwendung des Artikels 54 bleibt eine Offenbarung der Erfindung ausser Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a)

auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

Europäisches Patentübereinkommen 19

0.232.142.2

b)

auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am
22. November 19289 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November
1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur
Schau gestellt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter
den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung10 vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.


Art. 56

Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so
werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.


Art. 57

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt
werden kann.

Kapitel II
Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents
berechtigte Personen - Erfindernennung


Art. 58

Recht zur Anmeldung europäischer Patente Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem
für sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.


Art. 59

Mehrere Anmelder

Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von
mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

9

SR 0.945.11

10

SR 0.232.142.21

Gewerblicher Rechtsschutz 20

0.232.142.2


Art. 60

Recht auf das europäische Patent (1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das
europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer
überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.

(2) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das
Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 93 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der
veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten.

(3) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt,
das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.


Art. 61

Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte (1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Artikel 60 Absatz 1 genannten Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch
nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung in bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten
Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder
aufgrund des diesem Übereinkommen beigefügten Anerkennungsprotokolls11 anzuerkennen ist a)

die europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, b)

eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen
oder

c)

beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.

(2) Auf eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse
für eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung und die Frist
zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren für die neue Anmeldung sind in der Ausführungsordnung12 vorgeschrieben.


Art. 62

Anspruch auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents
das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

11

Dieses Protokoll findet sich in SR 0.232.142.22. 12

SR 0.232.142.21

Europäisches Patentübereinkommen 21

0.232.142.2

Kapitel III
Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung


Art. 63


13

Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom
Anmeldetag an.

(2) Absatz 1 lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats
zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.


Art. 64

Rechte aus dem europäischen Patent (1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt
ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes
nationales Patent gewähren würde.

(2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der
Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.


Art. 65

Übersetzung der europäischen Patentschrift (1) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, dass die Fassung, in der das Europäische
Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter
Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, dass der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung nach seiner Wahl
in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache
einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung endet drei Monate,
nachdem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang im Europäischen
Patentblatt bekanntgemacht worden ist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt.14 (2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat
bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder
teilweise zu entrichten hat.

13

Siehe Art. 1 der Akte vom 17. Dez. 1991, welche die Revision von Art. 63 enthält (SR
0.232.142.201).

14

Fassung des zweiten Satzes gemäss des Beschlusses vom 13. Dez. 1994 , in Kraft seit 1.
Jan. 1996 (AS 1995 4187).

Gewerblicher Rechtsschutz 22

0.232.142.2

(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer
aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen
Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.


Art. 66

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung,
gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.


Art. 67

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach
Veröffentlichung

(1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 93 an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64.

(2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung nicht
den Schutz nach Artikel 64 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der
europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch nicht geringer sein als der
Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit
von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen,
der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die
nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein
Verschulden begründen würden, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann.

(3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, dass eine seiner Amtssprachen nicht die
Verfahrenssprache ist, vorsehen, dass der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1
und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche
nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der
betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben
hat, in dieser Amtssprache a)

der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b)

demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Europäisches Patentübereinkommen 23

0.232.142.2


Art. 68

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in
dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.


Art. 69


15

Schutzbereich

(1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und
die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 93 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird.


Art. 70

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar.

(2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt der ursprüngliche Text für die Feststellung massgebend, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über
den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht.

(3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Übereinkommen
vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall massgebend
ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in
der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.

(4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt, a)

muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung,
wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel
65 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt
sind;

b)

kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine
Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung 15

Siehe auch das Auslegungsprotokoll zu diesem Artikel (SR 0.232.142.25).

Gewerblicher Rechtsschutz 24

0.232.142.2

keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen
Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder
für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.

Kapitel IV
Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens


Art. 71

Übertragung und Bestellung von Rechten Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.


Art. 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss
schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.


Art. 73

Vertragliche Lizenzen Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten
sein.


Art. 74

Anwendbares Recht

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Dritter Teil
Die europäische Patentanmeldung
Kapitel I
Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung


Art. 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a)

beim Europäischen Patentamt in München oder seiner Zweigstelle in Den
Haag oder

b)

bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen
zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es
gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wir

Europäisches Patentübereinkommen 25

0.232.142.2

kung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.

(2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht
entgegen, die in einem Vertragsstaat a)

für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt
werden dürfen, oder

b)

bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde
eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer
anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

(3) Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, dass europäische Teilanmeldungen bei einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht
werden.


Art. 76

Europäische Teilanmeldung (1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in
München oder seiner Zweigstelle in Den Haag einzureichen. Sie kann nur für einen
Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis
entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und geniesst deren Prioritätsrecht.

(2) In der europäischen Teilanmeldung dürfen nur Vertragsstaaten benannt werden,
die in der früheren Anmeldung benannt worden sind.

(3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse
der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der
Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung16
vorgeschrieben.


Art. 77

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat
die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1
genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet
werden.

(3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muss, ob sie
geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, dass sie innerhalb 16

SR 0.232.142.21

Gewerblicher Rechtsschutz 26

0.232.142.2

von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen.

(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet.

(5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen,
gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die
Benennungsgebühren werden zurückgezahlt.


Art. 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten: a)

einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents; b)

eine Beschreibung der Erfindung; c)

einen oder mehrere Patentansprüche; d)

die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche
beziehen;

e)

eine Zusammenfassung (2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

(3) Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der
Ausführungsordnung17 vorgeschrieben sind.


Art. 79

Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder
die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen.

(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten.
Die Benennungsgebühren sind innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der
europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen
worden ist, nach dem Prioritätstag zu entrichten; im letztgenannten Fall kann die
Zahlung noch bis zum Ablauf der in Artikel 78 Absatz 2 genannten Frist erfolgen,
wenn diese Frist später abläuft.

(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen
Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.

17

SR 0.232.142.21

Europäisches Patentübereinkommen 27

0.232.142.2


Art. 80

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom
Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: a)

einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird; b)

die Benennung mindestens eines Vertragsstaats; c)

Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; d)

in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses
Übereinkommens entsprechen.


Art. 81

Erfindernennung

In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder
nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt
hat.


Art. 82

Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie
eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.


Art. 83

Offenbarung der Erfindung Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig
zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.


Art. 84

Patentansprüche

Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird.
Sie müssen deutlich, knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt sein.


Art. 85

Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information; sie kann
nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des
begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 54 Absatz 3, herangezogen
werden.

Gewerblicher Rechtsschutz 28

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Art. 86

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Massgabe der Ausführungsordnung18 Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für
das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet.

(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die
Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet
werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das
Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden.

(4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der
Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekanntgemacht wird.

Kapitel II
Priorität


Art. 87

Prioritätsrecht

(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums19 eine Anmeldung
für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat oder einen Erfinderschein vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die
Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von
zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach
zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluss dieses Übereinkommens die
Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt.

(3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

(4) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird
auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine
erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern
diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie
öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des
Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr
als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

18

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SR 0.232.01/.04

Europäisches Patentübereinkommen 29

0.232.142.2

(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gehörenden Staat eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als dieser
Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats aufgrund einer ersten Anmeldung beim Europäischen Patentamt und aufgrund einer ersten Anmeldung in jedem oder für jeden Vertragsstaat gemäss zwei- oder mehrseitigen Verträgen ein
Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die
denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.


Art. 88

Inanspruchnahme der Priorität (1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen
will, hat eine Prioritätserklärung, eine Abschrift der früheren Anmeldung und, wenn
die Sprache der früheren Anmeldung nicht eine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer der Amtssprachen
einzureichen. Das Verfahren zur Durchführung dieser Vorschrift ist in der Ausführungsordnung20 vorgeschrieben.

(2) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch
genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Für einen
Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen.

(3) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung in
Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten
sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist.

(4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit
der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.


Art. 89

Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen
Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 60 Absatz 2 gilt.

20

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Gewerblicher Rechtsschutz 30

0.232.142.2

Vierter Teil
Erteilungsverfahren


Art. 90

Eingangsprüfung

(1) Die Eingangsstelle prüft, ob a)

die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung
eines Anmeldetags genügt; b)

die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden
sind;

c)

im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist.

(2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem
Anmelder nach Massgabe der Ausführungsordnung21 Gelegenheit, die festgestellten
Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die
Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.

(3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet
worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen
Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so
gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.


Art. 91

Formalprüfung

(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob a)

den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist; b)

die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser
Vorschrift in der Ausführungsordnung22 vorgeschrieben sind; c)

die Zusammenfassung eingereicht worden ist; d)

der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung
vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; e)

die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f)

die Erfindernennung nach Artikel 81 erfolgt ist; g)

die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind.

(2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach
Massgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.

21

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Europäisches Patentübereinkommen 31

0.232.142.2

(3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so wird die europäische
Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten
Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen.

(5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist. nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

(6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Massgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung
getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, dass entweder der Anmeldetag neu auf den
Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf
die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.


Art. 92

Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung23 vorgeschriebenen Form.

(2) Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem
Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übersandt.


Art. 93

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn
Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen
worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des
Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung,
durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam,
so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie
als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern
diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vor23

SR 0.232.142.21

Gewerblicher Rechtsschutz 32

0.232.142.2

liegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit
der Anmeldung veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.


Art. 94

Prüfungsantrag

(1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag, ob die europäische
Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen.

(2) Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht
gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.


Art. 95

Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern,
wenn feststeht, dass die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener
Zeit geprüft werden können.

(2) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschliessen, dass auch ein
Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der
Ausführungsordnung24 die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest.

(3) Ein Beschluss des Verwaltungsrats, die Frist zu verlängern, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden.

(4) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Massnahmen zu treffen, um die
ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.


Art. 96

Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das Europäische Patentamt nach
Übersendung des Berichts auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären,
ob er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält.

(2) Ergibt die Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung,
die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder nach Massgabe der Ausführungsordnung25 so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Frist eine Stellungnahme einzureichen.

(3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

24

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Europäisches Patentübereinkommen 33

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Art. 97

Zurückweisung oder Erteilung (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung
oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die europäische Patentanmeldung zurück, sofern
in diesem Übereinkommen nicht eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben ist.

(2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung
und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschliesst sie die Erteilung des europäischen Patents für die
benannten Vertragsstaaten, vorausgesetzt, dass a)

gemäss der Ausführungsordnung26 feststeht, dass der Anmelder mit der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, einverstanden ist, b)

die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet und c)

die bereits fälligen Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren entrichtet worden sind.

(3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

(4) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem
Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen
worden ist. Dieser Hinweis wird frühestens drei Monate nach Beginn der in Absatz
2 Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht.

(5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Anmelder eine
Übersetzung der Fassung der Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem
Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens fünf Monate. Wird die
Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung
als zurückgenommen.

(6) Auf Antrag des Anmelders wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen
Patents vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 oder 5 bekanntgemacht. Der Antrag kann
erst gestellt werden, wenn die Erfordernisse nach den Absätzen 2 und 5 erfüllt
sind.27


Art. 98

Veröffentlichung der europäischen Patentschrift Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine europäische Patentschrift heraus,
in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen
enthalten sind.

26

SR 0.232.142.21 27

Eingefügt durch Beschluss vom 20. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 793).

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0.232.142.2

Fünfter Teil
Einspruchsverfahren


Art. 99

Einspruch

(1) Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die
Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt
gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.

(2) Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen
es Wirkung hat.

(3) Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische
Patent für alle diese Staaten erloschen ist.

(4) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.

(5) Weist jemand nach, dass er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen
Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses
Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle
des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige
Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame
Inhaber, es sei denn, dass beide dies verlangen.


Art. 100

Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass a)

der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht
patentfähig ist;

b)

das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; c)

der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen
europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.


Art. 101

Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel
100 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents
entgegenstehen.

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0.232.142.2

(2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach Massgabe der Ausführungsordnung28
durchzuführen ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten sooft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu
ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.


Art. 102

Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 100 genannten
Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen,
so widerruft sie das Patent.

(2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 100 genannten
Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unveränderter
Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück.

(3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der
vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen
dieses Übereinkommens genügen, so beschliesst sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, dass a)

gemäss der Ausführungsordnung29 feststeht, dass der Patentinhaber mit der
Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und b)

die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift innerhalb der
in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist.

(4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.

(5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Patentinhaber eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des
Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, einzureichen hat. Wird
die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das europäische Patent widerrufen.


Art. 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift Ist das europäische Patent nach Artikel 102 Absatz 3 geändert worden, so gibt das
Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf dieEntscheidung über den Einspruch eine neue europäische Patentschrift heraus, in der
die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der
geänderten Form enthalten sind.


Art. 104

Kosten

(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und 28

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soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine
mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, nach
Massgabe der Ausführungsordnung30 anders entscheidet.

(2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch
die Einspruchsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig.

(3) Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung wie ein
rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich
lediglich auf ihre Echtheit beziehen.


Art. 105

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers (1) Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder
Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten,
wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die
Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben
hat, dass er das Patent nicht verletze.

(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er ist erst wirksam,
wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Im übrigen wird der Beitritt als
Einspruch behandelt, soweit in der Ausführungsordnung31 nichts anderes bestimmt
ist.

Sechster Teil
Beschwerdeverfahren


Art. 106

Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent
verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.

30

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(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der
Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

(4) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.

(5) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Gebührenordnung bestimmte Höhe übersteigt.


Art. 107

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu
der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die
übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.


Art. 108

Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als
eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier
Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.


Art. 109

Abhilfe

(1) Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für
zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

(2) Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung
nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.


Art. 110

Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde
begründet ist.

(2) Bei der Prüfung der Beschwerde, die nach Massgabe der Ausführungsordnung32
durchzuführen ist, fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu
ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

(3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu
antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei
denn, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

32

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Art. 111

Entscheidung über die Beschwerde (1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen
der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat,
oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.

(2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung
an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist dieses
Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. Ist die angefochtene Entscheidung von der Eingangsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden.


Art. 112

Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a)

befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von
Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Grosse Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die
Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der
Endentscheidung zu begründen; b)

kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Grossen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über
diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer beteiligt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.

Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren


Art. 113

Rechtliches Gehör

(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt
werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten.

(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die
vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Europäisches Patentübereinkommen 39

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Art. 114

Ermittlung von Amts wegen (1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische
Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen
noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den
Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.


Art. 115

Einwendungen Dritter

(1) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte
Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die
Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Dritte ist am
Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht beteiligt.

(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.


Art. 116

Mündliche Verhandlung (1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder,
sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen
statt. Das Europäische Patentamt kann jedoch einen Antrag auf erneute mündliche
Verhandlung vor demselben Organ ablehnen, wenn die Parteien und der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt unverändert geblieben sind.

(2) Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.

(3) Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen
und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.

(4) Die mündliche Verhandlung, einschliesslich der Verkündung der Entscheidung,
ist vor den Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung
öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in
denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des
Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.


Art. 117

Beweisaufnahme

(1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung, der
Rechtsabteilung oder einer Beschwerdekammer sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a)

Vernehmung der Beteiligten; b)

Einholung von Auskünften; c)

Vorlegung von Urkunden;

Gewerblicher Rechtsschutz 40

0.232.142.2

d)

Vernehmung von Zeugen; e)

Begutachtung durch Sachverständige; f)

Einnahme des Augenscheins; g)

Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.

(2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer
können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

(3) Hält das Europäische Patentamt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten,
Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird a)

der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt geladen oder b)

das zuständige Gericht des Staats, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz
hat, nach Artikel 131 Absatz 2 ersucht, den Betroffenen zu vernehmen.

(4) Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Nach Erhalt eines solchen
Antrags oder in dem Fall, dass innerhalb der vom Europäischen Patentamt in der
Ladung festgesetzten Frist keine Äusserung auf die Ladung erfolgt ist, kann das Europäische Patentamt nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den
Betroffenen zu vernehmen.

(5) Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form für zweckmässig, so kann es das zuständige Gericht im
Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen.

(6) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um Vernehmung, so
kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen
verbindlicher Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu
gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.


Art. 118

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen
Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene
benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als
gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung
oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist.

Europäisches Patentübereinkommen 41

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Art. 119

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt
wird oder die nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuzustellen sind oder
für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben
hat. Die Zustellungen können, soweit dies aussergewöhnliche Umstände erfordern,
durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.


Art. 120

Fristen

In der Ausführungsordnung33 wird bestimmt: a)

die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen
Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die
in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme
von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden
oder die Postzustellung allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine
solche Unterbrechung gestört ist; b)

die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.


Art. 121

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die
europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder
gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder
wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die
Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder an dem die
Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist,
schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet
worden ist.

(3) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu
entscheiden hat.


Art. 122

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen
Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen
Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Übereinkommen zur unmittelbaren Folge 33

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hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird,
die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird
oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf der versäumten Frist
zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 86 Absatz
2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen
glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

(4) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu
entscheiden hat.

(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie der Artikel 61 Absatz 3, 76 Absatz 3, 78 Absatz 2, 79 Absatz 2, 87 Absatz 1 und 94 Absatz
2.

(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz
1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur
Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

(7) Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in Fristen zu gewähren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.


Art. 123

Änderungen

(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein
europäisches Patent im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geändert werden
kann, sind in der Ausführungsordnung34 geregelt. In jedem Fall ist dem Anmelder
zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

(2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent dürfen nicht in
der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

(3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents
nicht in der Weise geändert werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

34

SR 0.232.142.21

Europäisches Patentübereinkommen 43

0.232.142.2


Art. 124

Angaben über nationale Patentanmeldungen (1) Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer kann den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen
er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung, die
Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, eingereicht hat, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen.

(2) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu
antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.


Art. 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen
anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.


Art. 126

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen (1) Ansprüche der Organisation auf Zahlung von Gebühren an das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von
Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind,
durch das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1
durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch
eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt
mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der
Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden


Art. 127

Europäisches Patentregister Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in
diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann
kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

Gewerblicher Rechtsschutz 44

0.232.142.2


Art. 128

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.

(2) Wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische
Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und
ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.

(3) Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach
Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen.

(4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung35 vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag
Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt.

(5) Das Europäische Patentamt kann folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber machen oder veröffentlichen: a)

Nummer der europäischen Patentanmeldung; b)

Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn die Priorität einer
früheren Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung; c)

Name des Anmelders; d)

Bezeichnung der Erfindung; e)

die benannten Vertragsstaaten.


Art. 129

Regelmässig erscheinende Veröffentlichungen Das Europäische Patentamt gibt regelmässig folgende Veröffentlichungen heraus: a)

ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b)

ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie
sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.


Art. 130

Gegenseitige Unterrichtung (1) Das Europäische Patentamt und vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 75
Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden für
den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersu35

SR 0.232.142.21

Europäisches Patentübereinkommen 45

0.232.142.2

chen sachdienliche Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen.

(2) Absatz 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung
von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a)

den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die
nicht Vertragsstaaten sind, b)

den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten
beauftragt sind, und

c)

jeder anderen Organisation.

(3) Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b
unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 Buchstabe c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die
übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
vertraulich behandelt.


Art. 131

Amts- und Rechtshilfe (1) Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder
des nationalen Rechts entgegenstehen. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128.

(2) Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für
das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen
oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.


Art. 132

Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen
kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

(2) Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die
Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

Gewerblicher Rechtsschutz 46

0.232.142.2

Kapitel III
Vertretung


Art. 133

Allgemeine Grundsätze der Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu
lassen.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem
Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen
Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit
Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung36 können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch
einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht,
aber einer Vollmacht nach Massgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind,
handeln können.

(4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.


Art. 134

Zugelassene Vertreter (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen sind.

(2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen
werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt: a)

sie muss die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b)

sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben; c)

sie muss die europäische Eignungsprüfung bestanden haben.

(3) Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
ergibt.

(4) Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind
berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten.

36

SR 0.232.142.21

Europäisches Patentübereinkommen 47

0.232.142.2

(5) Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz
in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden,
die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen
beigefügten Zentralisierungsprotokolls37 geschaffen worden sind. Die Behörden dieses Staats können diese Berechtigung nur im Einzelfall in Anwendung der zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Vor einer solchen Massnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamts
zu hören.

(6) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann in besonders gelagerten Fällen
von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung erteilen.

(7) Die Vertretung in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren
kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in
dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf
dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Der Verwaltungsrat kann folgende Vorschriften erlassen: a)

über die Vorbildung und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zu
der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung; b)

über die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem die aufgrund
der europäischen Eignungsprüfung oder nach Artikel 163 Absatz 7 zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, und c)

über die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt über diese Personen besitzt.

Achter Teil
Auswirkungen auf das nationale Recht
Kapitel I
Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung


Art. 135

Umwandlungsantrag

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents nur auf Antrag
des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents in den folgenden Fällen
ein:

a)

wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 5 oder Artikel 162 Absatz 4 als zurückgenommen gilt; b)

in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach
diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen 37

Dieses Protokoll findet sich in SR 0.232.142.24

Gewerblicher Rechtsschutz 48

0.232.142.2

oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das
europäische Patent widerrufen worden ist.

(2) Der Umwandlungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder die
Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des
europäischen Patents zugestellt worden ist. Die in Artikel 66 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht worden ist.


Art. 136

Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Der Umwandlungsantrag ist beim Europäischen Patentamt zu stellen; im Antrag
sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur
Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt,
wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt
übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der
Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.

(2) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, dass die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 5 als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen,
bei der die Anmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich
der Vorschriften über die nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter.
Die in Artikel 66 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag weitergeleitet wird.


Art. 137

Formvorschriften für die Umwandlung (1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 136 übermittelt worden ist,
darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden,
die von denen abweichen, die im Übereinkommen vorgesehen sind oder über sie
hinausgehen.

(2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb
einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a)

die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b)

eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen
Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

Europäisches Patentübereinkommen 49

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Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte


Art. 138

Nichtigkeitsgründe

(1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn a)

der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht
patentfähig ist;

b)

das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; c)

der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in
der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen
Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen
Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d)

der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; e)

der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.

(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so
wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt.
Wenn es das nationale Recht zulässt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnung erfolgen.


Art. 139

Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

(1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und
ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent.

(2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat
haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist,
die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent.

(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen
eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.

Gewerblicher Rechtsschutz 50

0.232.142.2

Kapitel III
Sonstige Auswirkungen


Art. 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht
Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.


Art. 141

Jahresgebühren für das europäische Patent (1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschliessenden Jahre erhoben werden.

(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten
nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents
fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der
genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Neunter Teil
Besondere Übereinkommen


Art. 142

Einheitliche Patente

(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

(2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.


Art. 143

Besondere Organe des Europäischen Patentamts (1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche
Aufgaben übertragen.

(2) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können
im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame
Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.


Art. 144

Vertretung vor den besonderen Organen Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz
2 genannten Organen besonders regeln.

Europäisches Patentübereinkommen 51

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Art. 145

Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats (1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach
Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des
Verwaltungsrats einsetzen, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner
Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren
Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe
verantwortlich.

(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.


Art. 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der
Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung
dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so
trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die
Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4, Artikel 41 und
Artikel 47 sind entsprechend anzuwenden.


Art. 147

Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen
Patents erhobenen Gebühren Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Artikel 39 Absatz 1 auf diese
einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Artikel 39 Absatz 1 bezieht sich auf
das einheitliche Patent. Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.


Art. 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens (1) Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes
bestimmt hat.

(2) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese
Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens
Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden kann.


Art. 149

Gemeinsame Benennung

(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur
gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

(2) Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist
Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein eu

Gewerblicher Rechtsschutz 52

0.232.142.2

ropäisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.

Zehnter Teil
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens


Art. 150

Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist
nach Massgabe dieses Teils anzuwenden.

(2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren
sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags massgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung
nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab.

(3) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung.

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung38.


Art. 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt in Sinn des Artikels 2 Ziffer xv
des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines
Vertragsstaats dieses Übereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in
Kraft getreten ist; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder
Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens,
jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit der Organisation
eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der das Europäische Patentamt nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats als
Anmeldeamt tätig wird; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.

38

SR 0.232.141.11

Europäisches Patentübereinkommen 53

0.232.142.2

(3) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen
Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch
für andere Anmelder als Anmeldeamt tätig.


Art. 152

Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt
weitergeleitet werden, dass dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann.

(3) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr zu zahlen, die innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung zu entrichten ist.39

Art. 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer
xiii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, für die der Zusammenarbeitsvertrag in
Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt.
Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats
die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.

(2) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, sind
die Prüfungsabteilungen zuständig.


Art. 154

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind,
für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, als Internationale Recherchenbehörde im Sinn des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche
gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Interna39

Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 21. Dez. 1978, in Kraft seit 1. März 1979
(AS 1979 621).

Gewerblicher Rechtsschutz 54

0.232.142.2

tionalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch für andere Anmelder als Internationale Recherchenbehörde tätig.

(3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale Recherche festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die
Beschwerdekammern zuständig.


Art. 155

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind,
für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat
seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch für andere Anmelder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig.

(3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr
sind die Beschwerdekammern zuständig.


Art. 156

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer
xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten
Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist.
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann,
wenn der Anmelder in einem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für
den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die
Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens durch einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des
Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung zu stellen.


Art. 157

Internationaler Recherchenbericht (1) Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel

Europäisches Patentübereinkommen 55

0.232.142.2

21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.

(2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a)

wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt; b)

hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der
nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des
Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht
rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang

a)

auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b)

die Recherchengebühr herabgesetzt wird.

(4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.


Art. 158

Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre
Übermittlung an das Europäische Patentamt (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt
vorbehaltlich Absatz 3 an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3, wenn die
in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner
Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22
Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische
Patentamt zu entrichten.

(3) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine
der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 67 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1
und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.

Elfter Teil
Übergangsbestimmungen


Art. 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit (1) Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der
Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkom

Gewerblicher Rechtsschutz 56

0.232.142.2

mens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu
ernennen.

(2) Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre.

(3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die
Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.


Art. 160

Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit (1) Bis zum Erlass des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten
des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen stellen der
Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer
Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schliessen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen.

(2) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann
der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu
Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch
technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten
oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt
werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen
muss; sie können wiederernannt werden.


Art. 161

Erstes Haushaltsjahr

(1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das
erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des
folgenden Jahrs.

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 40 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen
die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten
Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 40 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel festgesetzt. Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend
anzuwenden.


Art. 162

Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen
Patentamts

(1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen
Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt.

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0.232.142.2

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an beschränken. Die Beschränkung kann sich auf bestimmte Gebiete der Technik beziehen. Jedoch sind die Anmeldungen in jedem Fall daraufhin
zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag haben.

(3) Ist ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen, so kann der Verwaltungsrat die Behandlung europäischer Patentanmeldungen nicht mehr weiter beschränken.

(4) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt
dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass er einen Umwandlungsantrag
stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.


Art. 163

Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in
Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede
natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a)

Die Person muss die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b)

sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben; c)

sie muss befugt sein, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet
des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz
des Vertragsstaats zu vertreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen ergibt.

(3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis
nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss der Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht erforderlich für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische
Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats zu vertreten, nach den Vorschriften dieses
Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung der Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz muss sich ergeben, dass der Antragsteller eine der in
diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Befreiung erteilen: a)

vom Erfordernis nach Absatz 3 Satz 1, wenn der Antragsteller nachweist,
dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat; b)

in besonders gelagerten Fällen vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe a.

Gewerblicher Rechtsschutz 58

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(5) Der Präsident des Europäischen Patentamts hat von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a Befreiung zu erteilen, wenn der Antragsteller am 5. Oktober 1973
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c erfüllt hat.

(6) Personen, die ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Staat haben, der
diesem Übereinkommen weniger als ein Jahr vor Ablauf der Übergangszeit nach
Absatz 1 oder nach Ablauf der Übergangszeit beitritt, können während eines Zeitraums von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
des genannten Staats an, unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 in die Liste
der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

(7) Nach Ablauf der Übergangszeit bleiben unbeschadet der in Anwendung von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c getroffenen Disziplinarmassnahmen Personen, die
während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in der Liste eingetragen oder werden auf Antrag in die Liste wieder eingetragen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllen.

Zwölfter Teil
Schlussbestimmungen


Art. 164

Ausführungsordnung und Protokolle (1) Die Ausführungsordnung40, das Anerkennungsprotokoll41, das Protokoll über
Vorrechte und Immunitäten42, das Zentralisierungsprotokoll43 sowie das Protokoll
über die Auslegung des Artikels 6944 sind Bestandteile des Übereinkommens.

(2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.


Art. 165

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz
über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen
haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und
denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur
Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

40

SR 0.232.142.21 41

SR 0.232.142.22 42

SR 0.192.110.923.2 43

SR 0.232.142.24 44

SR 0.232.142.25

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Art. 166

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen: a)

den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten; b)

auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.


Art. 167

Vorbehalte

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten zu bestimmen: a)

dass europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können,
soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungsoder Arzneimittel als solche gewähren; ein solcher Vorbehalt berührt nicht
den Schutz aus dem Patent, soweit es ein Verfahren zur Herstellung oder
Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft; b)

dass europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden könne,
soweit sie Schutz für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren gewähren, auf die nicht bereits Artikel 53 Buchstabe b anzuwenden ist; c)

dass europäische Patente übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften eine kürzere Laufzeit als zwanzig Jahre haben; d)

dass das Anerkennungsprotokoll45 für ihn nicht verbindlich sein soll.

(3) Alle von einem Vertragsstaat gemachten Vorbehalte sind für einen Zeitraum von
höchstens zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an wirksam. Hat
ein Vertragsstaat Vorbehalte nach Absatz 2 Buchstabe a oder b gemacht, so kann der
Verwaltungsrat mit Wirkung für diesen Staat die Frist für alle oder einen Teil der
gemachten Vorbehalte um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dieser Staat spätestens ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen begründeten Antrag
stellt, der es dem Verwaltungsrat erlaubt zu entscheiden, dass dieser Vertragsstaat
am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nicht in der Lage ist, den Vorbehalt zurückzunehmen.

(4) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn zurück, sobald
es die Umstände gestatten. Die Zurücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an 45

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die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

(5) Ein nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c gemachter Vorbehalt erstreckt sich auf
die europäischen Patente, die aufgrund von europäischen Patentanmeldungen erteilt
worden sind, die während der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereicht worden sind.
Der Vorbehalt bleibt während der gesamten Geltungsdauer dieser Patente wirksam.

(6) Jeder Vorbehalt wird mit Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 erwähnten Zeitraums
und, falls der Zeitraum verlängert worden ist, mit Ablauf des verlängerten Zeitraums
unwirksam; Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.


Art. 168

Räumlicher Anwendungsbereich (1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu
jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, dass das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in
den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam;
wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem
Tag ihres Eingangs bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam.

(3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen für alle
oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag
wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist.


Art. 169

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im
Jahre 1970 insgesamt mindestens 180 000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit
dieser Staaten eingereicht wurden.

(2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde wirksam.


Art. 170

Aufnahmebeitrag

(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Übereinkommen
ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen,
der nicht zurückgezahlt wird.

(2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5% des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den
betreffenden Staat nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbrin

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gungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahr
geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird.

(3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2
genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der
Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden gewesen wäre.


Art. 171

Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.


Art. 172

Revision

(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert
werden.

(2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten
sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der
Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine
Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl
von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem
Zeitpunkt dem Übereinkommen nicht mehr an.


Art. 173

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird
auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen.

(2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlass einer
bindenden Entscheidung unterbreiten.


Art. 174

Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung
wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr
nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Gewerblicher Rechtsschutz 62

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Art. 175

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte (1) Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei
dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.

(2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu
dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein,
werden in bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt,
als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre.

(3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch
nicht abgelaufen ist.

(4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der
Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird
durch diesen Artikel nicht berührt.


Art. 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen
Vertragsstaats

(1) Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr dem
Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 geleisteten
besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 genannten Anteil an den
Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente
auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt massgebend war, zu dem er
aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.


Art. 177

Sprachen des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist,
und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

(2) Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten
Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als
amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen massgebend.


Art. 178

Übermittlungen und Notifikationen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften
des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten,
die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

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(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen: a)

jede Unterzeichnung; b)

die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; c)

Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 167; d)

Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168; e)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; f)

Kündigungen nach Artikel 174 und jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Kündigungen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen
beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. März 2003 Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Belgien

14. Juli

1977

7. Oktober

1977

Bulgarien

30. April

2002 B

1. Juli

2002

Dänemark*

30. Oktober

1989

1. Januar

1990

Deutschland

7. Juli

1976

7. Oktober

1977

Estland

30. April

2002 B

1. Juli

2002

Finnland

29. Dezember

1995 B

1. März

1996

Frankreich

1. Juli

1977

7. Oktober

1977

Überseeische Departemente und Gebiete

1. Juli

1977

7. Oktober

1977

Griechenland*

24. Juli

1986

1. Oktober

1986

Irland

11. Mai

1992

1. August

1992

Italien

29. September

1978

1. Dezember

1978

Liechtenstein

21. Januar

1980

1. April

1980

Luxemburg

7. Juli

1977

7. Oktober

1977

Monaco

27. September

1991

1. Dezember

1991

Niederlande

28. Februar

1977

7. Oktober

1977

Österreich*

27. Februar

1979

1. Mai

1979

Portugal

14. Oktober

1991 B

1. Januar

1992

Rumänien

12. Dezember

2002 B

1. März

2003

Schweden

17. Februar

1978

1. Mai

1978

Schweiz

20. April

1977

7. Oktober

1977

Slowakei

17. April

2002 B

1. Juli

2002

Slowenien

18. September

2002 B

1. Dezember

2002

Spanien*

24. Juli

1986 B

1. Oktober

1986

Tschechische Republik 30. April

2002 B

1. Juli

2002

Türkei

16. August

2000 B

1. November

2000

Ungarn

28. Oktober

2002 B

1. Januar

2003

Vereinigtes Königreich 3. März

1977

7. Oktober

1977

Insel Man

3. März

1977

7. Oktober

1977

Zypern

14. Januar

1998 B

1. April

1998

* Vorbehalte und Erklärung siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärung Dänemark

Nach Artikel 168 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass dieses Übereinkommen, die Ausführungsordnung und die Protokolle weder für die Färöer-Inseln
noch für Grönland gelten.

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0.232.142.2

Griechenland Nach Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a bringt Griechenland einen Vorbehalt lediglich in bezug auf Arzneimittel an.

Österreich

1. Gemäss Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a: Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder
Arzneimittel als solche gewähren.

2. Gemäss Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe d: Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.

Spanien

Nach Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a sind europäische Patente, soweit sie Schutz
für chemische Erzeugnisse als solche oder Arzneimittel als solche gewähren, in Spanien unwirksam.

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