1
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. März 1995 (Stand am 13. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31quater, 64 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19932, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten, um für den Anleger3 Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen. Es schafft den Rahmen, um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten.
Art. 2
Begriffe
In diesem Gesetz gelten als: a. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate;
b. Börsen: Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Vertragsabschluss bezwecken;
c. Kotierung: Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse; d. Effektenhändler: natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten;
e. öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungs-
AS 1997 68
1
[BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502] 2 BBl
1993 I 1369
3
Alle Personenbezeichnungen des vorliegenden Gesetzes beziehen sich auf Personen beider Geschlechter.
954.1
Kredit
2
954.1
papieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaber von Aktien oder anderer Beteiligungspapiere von den schweizerischen Gesellschaften richten, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.
2. Abschnitt: Börsen
Art. 3
Bewilligung
1
Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Börse durch ihre Reglemente und ihre Organisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz gewährleistet; b. die Börse und ihre verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c. die Organe den Mindestanforderungen entsprechen, die der Bundesrat festlegen kann.
3
Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber keinen Sitz haben.
4
Er kann börsenähnliche Einrichtungen ganz oder teilweise dem Gesetz unterstellen oder auf die Unterstellung bestimmter Börsen oder börsenähnlicher Einrichtungen verzichten, wenn der Gesetzeszweck es rechtfertigt.
5
Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Art. 4
Selbstregulierung
1
Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation.
2
Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.
Art. 5
Organisation des Handels 1
Die Börse erlässt ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels.
2
Sie führt ein Journal als chronologische Aufzeichnung über sämtliche bei ihr getätigten und über die ihr gemeldeten Geschäfte. Darin erfasst sie namentlich Zeitpunkt, beteiligte Händler, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.
Börsengesetz
3
954.1
3
Sie stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekanntgemacht werden. Dies gilt namentlich für Kursinformationen über die gehandelten Effekten, Angaben über den Umsatz der Effekten im börslichen und ausserbörslichen Handel, sowie die Bezeichnung der Gesellschaften, für welche die Angebotspflicht nach den Artikeln 32 und 52 nicht gilt oder der Grenzwert auf über 331/3 Prozent angehoben wurde.
Art. 6
Überwachung des Handels 1
Die Börse überwacht die Kursbildung, den Abschluss und die Abwicklung der getätigten Transaktionen in der Weise, dass die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, Kursmanipulationen und andere Gesetzesverletzungen aufgedeckt werden können.
2
Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Börse die Aufsichtsbehörde. Diese ordnet die notwendigen Untersuchungen an.
Art. 7
Zulassung von Effektenhändlern Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Effektenhändlern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Art. 8
Zulassung von Effekten 1
Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel.
2
Das Reglement enthält Vorschriften über die Handelbarkeit der Effekten und legt fest, welche Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind.
3
Es trägt international anerkannten Standards Rechnung.
4
Die Börse erteilt die Zulassung, wenn die Bedingungen des Reglements erfüllt sind.
Art. 9
Beschwerdeinstanz
1
Die Börse bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, welche bei Verweigerung der Zulassung eines Effektenhändlers oder der Effektenzulassung sowie bei Ausschluss eines Effektenhändlers oder Widerruf der Effektenzulassung angerufen werden kann. Sie regelt deren Organisation und Verfahren.
2
Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3
Vorbehalten bleibt, nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens, die Klage beim Zivilrichter.
Kredit
4
954.1
3. Abschnitt: Effektenhändler
Art. 10
Bewilligung 1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt;
b. der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat;
c. der Gesuchsteller und seine verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen; und d. der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3
Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen für die Erteilung der Bewilligung.
Er legt insbesondere die Höhe des Mindestkapitals für juristische Personen und die Höhe der Sicherheit für natürliche Personen und Personengesellschaften fest.
4
Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen für Effektenhändler fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung haben.
5
Bildet ein Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene konsolidierte Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden sowie deren Zustimmung zur Geschäftstätigkeit verlangen.
6
Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
7
Der Ausdruck Effektenhändler darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in der Geschäftsreklame nur von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften verwendet werden, die eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde als Effektenhändler erhalten haben.
bis 4 Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme 1
Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20035 dem Börsengesetz unterstellen und ihm eine Effektenhandelsbewilligung erteilen.
2
Sie erteilt die Effektenhandelsbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank 4
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).
5 SR
951.11
Börsengesetz
5
954.1
festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.
3
Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.
Art. 11
Verhaltensregeln
1
Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden: a. eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin;
b. eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können; c. eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen.
2
Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen.
Art. 12
Eigenmittel
1
Der Effektenhändler muss über ausreichende Eigenmittel verfügen.
2
Der Bundesrat legt den Mindestbetrag an Eigenmitteln fest und berücksichtigt dabei die Risiken, die mit der Tätigkeit der Effektenhändler, einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte, verbunden sind. Er bestimmt, inwieweit auch Banken über diesen Mindestbetrag verfügen müssen.
Art. 13
Risikoverteilung
1
Der Effektenhändler muss seine Risiken angemessen verteilen.
2
Der Bundesrat legt die Grenzen und die zur Abdeckung notwendigen Eigenmittelzuschläge fest und bestimmt, inwieweit sie auf Banken anwendbar sind.
Art. 14
Konsolidierung
Der Effektenhändler hat die Vorschriften über Eigenmittel und Risikoverteilung auf konsolidierter Basis zu erfüllen, wenn er mit einer oder mit mehreren im Finanzbereich tätigen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einer solchen Gesellschaft beizustehen.
Art. 15
Journalführungs- und Meldepflichten 1
Der Effektenhändler zeichnet in einem Journal die eingegangenen Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollzug und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
Kredit
6
954.1
2
Er muss die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen erstatten.
3
Die Aufsichtsbehörde legt fest, welche Informationen wem und in welcher Form weiterzuleiten sind.
4
Der Bundesrat kann die Meldepflicht nach Absatz 2 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, welche Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Effektenhändlers kaufen und verkaufen, wenn die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt. Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen und sind der Aufsichtsbehörde zur Auskunft verpflichtet.
Art. 16
Rechnungslegung
1
Der Effektenhändler erstellt eine Jahresrechnung und veröffentlicht sie oder macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
2
Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des Aktienrechtes zu erstellen, soweit der Bundesrat keine Abweichungen vorsieht.
3
Der Bundesrat kann detailliertere Gliederungsvorschriften, zusätzliche Angaben im Anhang, die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenergebnissen und -bilanzen und eine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung vorsehen.
4
Für Banken gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 19346.
Art. 17
Revision
1
Der Effektenhändler ist verpflichtet, seine Tätigkeit einmal jährlich durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Diese führt auch unangemeldete Zwischenrevisionen durch.
2
Er muss der Revisionsstelle Einsicht in alle Unterlagen gewähren und alle Aufschlüsse erteilen, die sie zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.
3
Der Effektenhändler trägt die Kosten der Revision.
Art. 18
Revisionsstelle
1
Mit der Revision können die anerkannten Revisionsstellen für Banken sowie Treuhandgesellschaften, die von der Aufsichtsbehörde als Revisionsstellen für Effektenhändler anerkannt sind, beauftragt werden. Die Verordnung7 bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung.
2
Die anerkannten Revisionsstellen dürfen nicht selber Effektenhändler sein.
3
Die Revisionsstelle muss von der Geschäftsleitung und der Verwaltung des zu prüfenden Effektenhändlers unabhängig sein.
6
SR 952.0
7
SR 954.11
Börsengesetz
7
954.1
Art. 19
Pflichten der Revisionsstelle 1
Die Revisionsstelle prüft, ob der Effektenhändler seine gesetzlichen Pflichten erfüllt und die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die internen Vorschriften einhält.
2
Sie verfasst einen Bericht über das Prüfungsergebnis und stellt ihn dem geprüften Effektenhändler und der Aufsichtsbehörde zu.
3
Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über den Prüfungsgegenstand und den Inhalt des Revisionsberichts.
4
Stellt die Revisionsstelle bei der jährlichen Revision oder bei Zwischenrevisionen Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände fest, so setzt sie dem Effektenhändler eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes mit entsprechendem Vermerk im Revisionsbericht.
5
Sie benachrichtigt die Aufsichtsbehörde sofort, wenn: a. die Frist nach Absatz 4 nicht eingehalten wird; b. eine Fristansetzung als zwecklos erscheint; oder c. strafbare Handlungen oder schwere Missstände festgestellt werden.
6
Die Revisionsstelle hat, ausser gegenüber der Aufsichtsbehörde, über alle bei der Prüfung bekannt gewordenen Sachverhalte das Geheimnis zu wahren.
4. Abschnitt: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 20
Meldepflicht
1
Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 20, 331/3, 50 oder 662/3 Prozent der Stimmrechte, ob aus-
übbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.
2
Die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien und die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten sind einem Erwerb gleichgestellt.
3
Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:
a. die
Gesamtbeteiligung;
b. die Identität der einzelnen Mitglieder; c. die Art der Absprache; d. die Vertretung.
4
Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Aufsichtsbehörde mit.
Kredit
8
954.1
5
Die Aufsichtsbehörde erlässt Bestimmungen über den Umfang der Meldepflicht, die Behandlung von Erwerbsrechten, die Berechnung der Stimmrechte sowie über die Fristen, innert welchen der Meldepflicht nachgekommen werden muss und eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Absatz 1 zu veröffentlichen hat. Die Übernahmekommission (Art. 23) hat ein Antragsrecht.
6
Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der Aufsichtsbehörde einholen.
Art. 21
Informationspflicht der Gesellschaft Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.
5. Abschnitt: Öffentliche Kaufangebote
Art. 22
Geltungsbereich
1
Die Bestimmungen des 5. Abschnitts (Art. 22-33) sowie die Artikel 52 und 53 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Zielgesellschaften).
2
Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 32 und 52 verpflichtet ist.
3
Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 2 in ihre Statuten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre im Sinne von Artikel 706 des Obligationenrechts8 bewirkt.
Art. 23
Übernahmekommission
1
Die Aufsichtsbehörde bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesellschaften und der Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
2
Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3
Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall. Sie kann von Anbietern und Zielgesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen einfordern. Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Empfehlungen und kann diese veröffentlichen.
8
SR 220
Börsengesetz
9
954.1
4
Werden ihre Empfehlungen abgelehnt oder missachtet, so meldet sie dies der Aufsichtsbehörde. Diese kann eine Verfügung erlassen.
5
Die Börsen tragen die Kosten der Übernahmekommission. Diese kann von den Anbietern und Zielgesellschaften Gebühren erheben.
Art. 24
Pflichten des Anbieters 1
Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen.
2
Er muss die Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.
3
Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.
Art. 25
Prüfung des Angebots
1
Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Revisionsstelle oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.
2
Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht.
Art. 26
Rücktrittsrecht des Verkäufers Der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.
Art. 27
Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung 1
Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebotes nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichen.
2
Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Angebotsfrist für diejenigen Inhaber von Aktien und anderen Beteiligungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben.
Art. 28
Zusätzliche Bestimmungen Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: a. die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung; b. den Inhalt und die Veröffentlichung des Angebotsprospekts sowie über die Bedingungen, denen ein Angebot unterworfen werden kann; c. die Regeln der Lauterkeit für öffentliche Kaufangebote; d. die Prüfung des Angebots durch eine Revisionsstelle oder einen Effektenhändler;
Kredit
10
954.1
e. die Angebotsfrist und deren Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Abänderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Verkäufer; f.
das Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten.
Art. 29
Pflichten der Zielgesellschaften 1
Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 22 Abs. 1) legt den Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die von der Zielgesellschaft abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlicht den Bericht.
2
Er darf von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.
3
Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft und über die Massnahmen, die unzulässigerweise darauf abzielen, einem Angebot zuvorzukommen oder dessen Erfolg zu verhindern.
Art. 30
Konkurrierende Angebote 1
Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.
2
Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.
Art. 31
Meldepflicht
1
Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.
2
Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe untersteht der Meldepflicht gemäss Absatz 1 nur als Gruppe.
3
Die Übernahmekommission kann denjenigen, der von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft, derselben Pflicht unterstellen.
Börsengesetz
11
954.1
4
Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass ein Inhaber von Beteiligungspapieren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit.
5
Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Form und Frist der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz.
Art. 32
Pflicht zur Unterbreitung des Angebots 1
Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 331/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar
oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.
2
Die Aufsichtsbehörde kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich:
a. bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf eine andere Weise organisierten Gruppe. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe; b. wenn die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert;
c. bei nur vorübergehender Überschreitung des Grenzwertes; d. bei unentgeltlichem Bezug oder bei vorzugsweiser Zeichnung im Rahmen einer Kapitalerhöhung; e. bei Erwerb zu Sanierungszwecken.
3
Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.
4
Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
5
Hat die Gesellschaft mehrere Arten von Beteiligungspapieren ausgegeben, so müssen die Preise für die verschiedenen Arten von Beteiligungspapieren in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
6
Die Aufsichtsbehörde erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.
7
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, der Zielgesellschaft oder eines ihrer Aktionäre kann der Richter die Ausübung des Stimmrechtes desjenigen, der die Angebotspflicht nicht beachtet, durch einstweilige Verfügung suspendieren.
Art. 33
Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere 1
Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten
Kredit
12
954.1
vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären.
Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
2
Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebotes zugunsten der Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.
6. Abschnitt: Aufsichtsbehörde
Art. 34
Organisation
Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Bankenkommission (Aufsichtsbehörde).
Ihre Organisation richtet sich nach Artikel 23 des Bankengesetzes vom 8. November 19349.
Art 34bis 10 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden und der Schweizerischen Nationalbank 1
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2
Die Aufsichtbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.
Art. 35
Aufgaben
1
Die Aufsichtsbehörde trifft die zum Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.
2
Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht unterstehen, müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte und Unterlagen geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe verlangt. Dieser Pflicht unterstehen ausserdem:
a. Personen, die massgebend an einer Börse oder an einem Effektenhändler beteiligt sind;
b. Revisionsstellen; c. Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht unterstehen; d. Anbieter von öffentlichen Kaufangeboten; e. Zielgesellschaften.
9
SR 952.0
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).
Börsengesetz
13
954.1
3
Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände. Sie trifft die dazu notwendigen Verfügungen. Sie kann: a. einem Effektenhändler für kurze Zeit alle Rechtsgeschäfte und Zahlungen sowie Zahlungen an ihn untersagen, sofern eine Gefahr für seine Gläubiger droht; b. Personen, die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel betreiben und dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzen, die Tätigkeit im Effektenhandel dauernd oder vorübergehend verbieten.
4
Wird eine vollstreckbare Verfügung der Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener Mahnung innert der festgesetzten Frist nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der säumigen Person oder Gesellschaft gemäss Absatz 2 die angeordnete Handlung selber vornehmen.
5
Bei Widersetzlichkeit gegen vollstreckbare Verfügungen kann die Aufsichtsbehörde diese auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekanntmachen. Eine solche Massnahme ist zunächst anzudrohen.
6
Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese Behörden sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet.
Art. 36
Entzug der Bewilligung 1
Die Aufsichtsbehörde entzieht einer Börse und einem Effektenhändler die Bewilligung, wenn sie die Voraussetzungen hiefür nicht mehr erfüllen oder ihre gesetzlichen Pflichten oder ihre betriebsinternen Vorschriften grob verletzen.
2
Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei juristischen Personen sowie bei Kollektivund Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Bei Effektenhändlern, welche auch dem Bankengesetz vom 8. November 193411 unterstehen, kann die Aufsichtsbehörde auf die Auflösung verzichten, sofern die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit als Bank nicht ebenfalls entzogen werden muss.
7. Abschnitt: Verhältnis zum Ausland
Art. 37
Zulassung ausländischer Börsen und Effektenhändler Einer ausländischen oder von ausländischen Personen beherrschten Börse kann die Erteilung der Bewilligung verweigert werden, wenn die Staaten, in denen die ausländische Börse ihren Sitz hat oder die beherrschenden Personen domiziliert sind, 11
SR 952.0
Kredit
14
954.1
den schweizerischen Börsen keinen tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewähren und nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bieten wie inländischen Börsen. Die gleiche Regelung gilt für die Erteilung von Bewilligungen an Effektenhändler.
Art. 38
Amtshilfe
1
Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.
2
Sie darf ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden: a. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden;
b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c. diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz12.
3
Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813 anwendbar. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
a14 Grenzüberschreitende Prüfungen
1
Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Börsen und Effektenhändlern, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.
2
Die Aufsichtsbehörde darf ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Börsen und Effektenhändlern erlauben, sofern diese Behörden:
12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
13
SR 172.021
14 Eingefügt durch Anhang des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).
Börsengesetz
15
954.1
a. für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Börsen und Effektenhändler im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind; b. die erhaltenen Informationen ausschliesslich für die konsolidierte Aufsicht der Börsen und der Effektenhändler verwenden; c. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und d. die erhaltenen Informationen nicht ohne Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
3
Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Börsen oder Effektenhändler notwendig sind. Dazu gehören in Bezug auf Effektenhändler insbesondere Angaben darüber, ob ein Effektenhändler konzernweit:
a. angemessen organisiert ist; b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
c. durch Personen geleitet wird und verantwortliche Mitarbeiter beschäftigt, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und
e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.
4
Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, erhebt die Bankenkommission die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815. Die Übermittlung von Informationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig. 5 Die Aufsichtsbehörde kann die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine börsengesetzliche Revisionsstelle begleiten lassen. Die betroffenen Börsen und Effektenhändler können eine Begleitung verlangen.
6
Als Niederlassungen im Sinne dieses Artikels gelten: a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Börsen und Effektenhändlern; 15 SR
172.021
Kredit
16
954.1
b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Aufsichtsbehörde über Börsen und Effektenhändler in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.
7
Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler und der Bankenkommission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.
8. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 39
Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen unmittelbar der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 40
Geschäftsführung ohne Bewilligung Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Bewilligung eine Börse betreibt; b. ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig ist.
Art. 41
Verletzung von Meldepflichten 1
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20 und 51);
b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).
2
Die Busse beträgt höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert.
3
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm in Artikel 15 auferlegten Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Börsengesetz
17
954.1
Art. 42
Pflichtverletzung durch die Zielgesellschaft Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 29 Abs. 1); b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 29 Abs. 1).
Art. 43
Verletzung des Berufsgeheimnisses 1
Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als Organ oder Mitarbeiter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat,
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
2
Strafbar ist auch, wer das Berufsgeheimnis nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses verletzt.
3
Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 44
Strafverfolgung
1
Für Widerhandlungen im Sinne der Artikel 40, 41 und 42 sind die Bestimmungen des zweiten Titels des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197416 anwendbar.
2
Verfolgung und Beurteilung obliegen dem Eidgenössischen Finanzdepartement nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts.
3
Widerhandlungen gegen Artikel 43 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45
Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
16
SR 313.0
Kredit
18
954.1
Art. 46
Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch17 wird wie folgt geändert: Art. 161bis
...
Art. 47
Änderung des Bankengesetzes Das Bankengesetz vom 8. November 193418 wird wie folgt geändert: Art. 23
Abs. 1, 2, 4, und 5 ...
Art. 48
Kantonale Erlasse
1
Die kantonalen Bestimmungen, welche die Gründung neuer Börsen einschränken, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
2
Die kantonalen Bestimmungen über den Effektenhandel sind nicht mehr anwendbar auf die Börsen und Effektenhändler, welche die Bewilligung nach diesem Gesetz erhalten haben.
3
Die kantonalen Bestimmungen über die Börsen werden ein Jahr, diejenigen über die Effektenhändler drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
Art. 49
Übergangsbestimmungen für Börsen 1
Bestehende Börsen haben sich innert dreier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu melden und ihre Reglemente einzureichen.
2
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Bewilligung grundsätzlich innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 50
Übergangsbestimmungen für Effektenhändler 1
Bestehende Effektenhändler haben sich innert dreier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu melden und innert zweier Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
2
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Bewilligung grundsätzlich innert dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
17
SR 311.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
18
SR 952.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
Börsengesetz
19
954.1
3
Wer am 31. Dezember 1992 als Ausländer oder als ausländisch beherrschte Gesellschaft an einer Schweizer Börse zugelassen war, braucht das Erfordernis des Gegenrechts nach Artikel 37 nicht nachzuweisen.
Art. 51
Offenlegung von Beteiligungen an Gesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent der Stimmrechte an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere kotiert sind, verfügt, hat der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, innert dreier Jahre seinen Beteiligungsanteil mitzuteilen.
Art. 52
Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügt, die ihm die Kontrolle über mehr als 331/3 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verleihen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.
Art. 53
Angebotspflicht bei bereits kotierten Gesellschaften Bereits kotierte Gesellschaften können innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bestimmung gemäss Artikel 22 Absatz 2 in ihre Statuten aufnehmen.
Artikel 22 Absatz 3 kommt dabei nicht zur Anwendung.
Art. 54
Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere 1
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Kaufangebotes über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten eine Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Artikel 33 verlangen.
2
Der Eigentümer der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf einen angemessenen Preis, der sich aufgrund eines Berichts der Revisionsstelle errechnet.
Kredit
20
954.1
Art. 55
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 199719
Datum des Inkrafttretens der Art. 2 Bst. e, 20 Abs. 1-4 und 6, 21, 22, 23 Abs. 3-5, 24-27, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1-4, 32 Abs. 1-5 und 7, 33, 35 Abs. 2 Bst. d und e, 41 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2, 42 und 51-54:
1. Januar 199820
19
BRB vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 84) 20
Art. 1 der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 2044)