Art. 1 Ziele
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.
2 Es strebt Steuer-, Fiskal- und Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.
3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele:
- a.
- Bundeshaushalt:
- 1.
- die Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln der Schuldenbremse über einen Konjunkturzyklus ausgleichen,
- 2.
- die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen;
- b.
- Steuern:
- 1.
- die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten,
- 2.
- die steuerlichen Standortfaktoren unter Beachtung der internationalen Akzeptanz verbessern;
- c.
- Finanzmarktpolitik: zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen;
- d.
- Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst effizienten Personen- und Warenverkehr gewährleisten;
- e.
- Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskalischen und die gesundheitspolitischen Ziele wirksam und kostengünstig umgesetzt werden können;
- f.
- Verwaltungsführung:
- 1.
- die Ergebnisorientierung in der Verwaltungsführung stärken,
- 2.
- das Risikomanagement der Bundesverwaltung koordinieren,
- 3.
- die Steuerung der externen Träger von Verwaltungsaufgaben nach den Grundsätzen der Corporate Governance sicherstellen;
- g.
- Bundespersonal:
- 1.
- eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsgedanken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen,
- 2.
- eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen;
- h.
- Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaftlich, nachhaltig und qualitätsbewusst decken;
- i.
- Supportleistungen: die wirtschaftliche Erbringung repetitiver und standardisierter Tätigkeiten durch Dienstleistungszentren sicherstellen.
4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF3; Aussenwirtschaft), der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen
Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.