1
Bundespersonalgesetz
(BPG)
vom 24. März 2000 (Stand am 27. März 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19982, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: a.
der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); b.
der Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes
vom 23. März 19624;
c.
der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April
19975;
d.
der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März
19986 über die Schweizerischen Bundesbahnen; e.
der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG,
sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; f.
der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a-71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687; g.
des Bundesgerichtes nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember
19438.
AS 2001 894
1 SR
101
2
BBl 1999 1597 3
SR 172.010
4
SR 171.11
5
SR 783.1
6
SR 742.31
7
SR 172.021
8
SR 173.110
172.220.1
Bundespersonal
2
172.220.1
2 Es gilt nicht:
a.
für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung
gewählten Personen;
b.
für Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19789 über die Berufsbildung unterstehen.
Art. 3
Arbeitgeber
1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: a.
der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; b.
die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; c.
die Schweizerische Post; d.
die Schweizerischen Bundesbahnen; e.
das Bundesgericht.
2 Die eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, die Departemente, die
Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden
Befugnisse überträgt.
Art. 4
Personalpolitik
1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8)
sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den
Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2 Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial
verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: a.
zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; b.
zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Weiterbildung und Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; c.
zur Kaderförderung und Managemententwicklung; d.
für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; e.
zur Förderung der Mehrsprachigkeit sowie zur angemessenen Vertretung der
Sprachgemeinschaften und zu deren Verständigung untereinander; f.
für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung
und Eingliederung;
g.
zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; h.
zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; 9
SR 412.10
Gesetz
3
172.220.1
i.
zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine
Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; j.
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; k.
zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3 Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein
Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung
der Angestellten.
Art. 5
Koordination und Controlling 1 Der Bundesrat koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik. Er überprüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen
Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen
Form und Inhalt der Berichterstattung.
2 Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeber ein geeignetes Controlling-System anwenden.
3 Der Bundesrat kann das Personalwesen der nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG10 mit
Verwaltungsaufgaben betrauten Organisationen und Dritten durch eine geeignete
Fachstelle koordinieren lassen.
4 Er bezeichnet die zuständigen Stellen.
Art. 6
Anwendbares Recht
1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung
geregelten Rechten und Pflichten.
2 Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen,
gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechts11 (OR).
3 Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch
Ausführungsbestimmungen (Art.
37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4 Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise
dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person
günstigere Bestimmung anwendbar.
5 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR
unterstellen, namentlich Aushilfspersonal, Praktikantinnen und Praktikanten sowie
im Ausland rekrutiertes und angestelltes Personal. Er kann Mindestvorschriften für
diese Arbeitsverhältnisse erlassen.
6 Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
10 SR
172.010
11
SR 220
Bundespersonal
4
172.220.1
7 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals
sind die zivilen Gerichte zuständig.
Art. 7
Ausschreibung
Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausführungsbestimmungen
regeln die Ausnahmen.
2. Abschnitt:
Entstehung, Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 8
Entstehung und Anstellungsbedingungen 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es entsteht unter Vorbehalt
von Artikel 9 Absätze 3-5 durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Probezeit; diese dauert höchstens sechs
Monate.
3 Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung: a.
welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind; b.
welche Arbeitsverhältnisse nur Personen zugänglich sind, die ausschliesslich
über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Art. 9
Dauer
1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung
vorsieht.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden. Dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch
aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach fünf Jahren
als unbefristet. Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen
vorsehen.
3 Die Mitglieder der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen werden für
die Amtsdauer nach Artikel 71c Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 196812 gewählt.
4 Die Bundesversammlung und das Bundesgericht können je für ihren Bereich
regeln, welches Personal auf Amtsdauer gewählt wird.
5 Der Bundesrat kann durch Verordnung für weiteres Personal, das vom Anstellungsorgan unabhängig sein muss, die Wahl auf Amtsdauer vorsehen.
12
SR 172.021
Gesetz
5
172.220.1
6 Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis der nach den Absätzen 3-5 gewählten
Personen aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen.
Art. 10
Beendigung
1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen
auf jeden Zeitpunkt beendigen.
2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung: a.
beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG);
b.
beim Tod der angestellten Person; c.
mit dem Ablauf der Vertragsdauer.
3 Für bestimmte Personalkategorien kann der Bundesrat ein Rücktrittsalter vor dem
Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen. Die Arbeitgeber können in Einzelfällen eine Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
vorsehen.
Art. 11
Auflösung befristeter Arbeitsverhältnisse Die Vertragsparteien können das befristete Arbeitsverhältnis in den Fällen nach Artikel 12 Absatz 7 fristlos kündigen.
Art. 12
Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden: a.
in den ersten zwei Monaten auf Ende der auf die Kündigung folgenden
Woche;
b.
ab dem dritten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats.
3 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats
ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Mindestfristen: a.
drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; b.
vier Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr; c.
sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.
4 Die Ausführungsbestimmungen können längere Mindestfristen festlegen, als die
Absätze 2 und 3 vorsehen.
5 Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist
zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
13 SR
831.10
Bundespersonal
6
172.220.1
6 Nach Ablauf der Probezeit gelten als Gründe für die ordentliche Kündigung durch
den Arbeitgeber:
a.
die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b.
Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung
anhalten oder sich wiederholten; c.
mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag
vereinbarte Arbeit zu verrichten; d.
mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e.
schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der
Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten
kann;
f.
der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
7 Als Grund für die fristlose Kündigung durch die Vertragsparteien gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Art. 13
Formvorschriften
1 Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, die Befristung, die Beendigung nach
Artikel 10 Absatz 1 sowie die Auflösung nach den Artikeln 11 und 12 haben schriftlich zu erfolgen.
2 Angestellte müssen ihre fristlose Kündigung auf Verlangen des Arbeitgebers
schriftlich begründen.
3 Können sich die Parteien über die Beendigung nicht einigen, so kündigt der
Arbeitgeber in Form einer Verfügung.
Art. 14
Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung 1 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht
möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und
glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie: a.
wichtige Formvorschriften verletzt; b.
nach Artikel 12 Absätze 6 und 7 nicht begründet ist; oder c.
zur Unzeit nach Artikel 336c OR14 erfolgt ist.
2 Verlangt der Arbeitgeber bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach
Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist die Kündigung nichtig und die betroffene Person wird mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt.
14 SR
220
Gesetz
7
172.220.1
3 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht
möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn er oder die Beschwerdeinstanz
die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere weil sie: a.
missbräuchlich nach Artikel 336 OR ist; oder b.
diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom
24. März 199515 ist.
4 Für die Kündigung zur Unzeit durch die angestellte Person gilt Artikel 336d OR.
5 Vorbehalten bleibt die Entschädigung nach Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes.
6 Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 ist anwendbar; der
Rechtsweg richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 15
Lohn
1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach
Funktion, Erfahrung und Leistung.
2 Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4 Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur und an die branchenspezifischen Bedürfnisse
anzupassen.
5 Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an
die Kaufkraft anpassen.
Art. 16
Teuerungsausgleich
1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile
sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er
berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3 Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält
dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38
Abs. 3) fest.
Art. 17
Arbeitszeit, Ferien und Urlaub 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den
Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit.
15 SR
151.1
Bundespersonal
8
172.220.1
2 Der Bundesrat regelt die maximale Normalarbeitszeit, die Mindestferien sowie den
Mutterschaftsurlaub.
Art. 18
Weitere Leistungen des Arbeitgebers 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den
Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich ist.
2 Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
Art. 19
Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Der Arbeitgeber schöpft alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er Angestellten ohne deren Verschulden kündigt.
2 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne dass die betroffene Person
daran ein Verschulden trifft, so erhält sie eine Entschädigung: a.
wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache
Nachfrage besteht;
b.
wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes
Alter erreicht hat.
3 Wird die Kündigung nach Artikel 14 Absätze 1 oder 3 Buchstabe a aufgehoben, so
erhält die betroffene Person eine Entschädigung, wenn sie aus Gründen, die nicht sie
zu vertreten hat, nicht bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 weiterbeschäftigt wird.
4 Wird die Kündigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b aufgehoben, so erhält
die betroffene Person eine Entschädigung, wenn der Arbeitgeber sie nicht mit der
bisherigen Arbeit weiterbeschäftigen kann.
5 Der Bundesrat kann durch Verordnung für weiteres Personal Entschädigungen
vorsehen. Er regelt den Rahmen für allfällige Abgangsentschädigungen bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 10 Absatz 1.
6 Die Ausführungsbestimmungen regeln: a.
den Mindest- und den Höchstbetrag der Entschädigung; b.
die Rückerstattung der Entschädigung, wenn die nach den Absätzen 2, 3
oder 5 entlassene Person bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 angestellt
wird.
7 Für die Fälle nach den Absätzen 2, 3 und 5 können die Ausführungsbestimmungen
auch die Anrechnung von gesetzlichen Leistungen obligatorischer Versicherungen
regeln.
8 Die Ausführungsbestimmungen können die Ausrichtung der Entschädigung als
Rente vorsehen.
Art. 20
Wahrung der Interessen der Arbeitgeber 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und
die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
Gesetz
9
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2 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit
gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
Art. 21
Verpflichtungen des Personals 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: a.
an einem bestimmten Ort zu wohnen; b.
in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen
können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das
Mietrecht regeln;
c.
bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden.
2 Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus
Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern,
wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3 Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile
beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses geschieht.
4 Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen
Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
Art. 22
Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis 1 Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem
Amtsgeheimnis.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung.
Art. 23
Nebenbeschäftigung
Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und
öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung
der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen.
Art. 24
Einschränkung von Rechten des Personals 1 Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in
auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit
lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat
das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben.
2 Aus den gleichen Gründen kann er: a.
die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz
vorgesehenen Einschränkungen hinaus beschränken; b.
dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen.
Bundespersonal
10
172.220.1
Art. 25
Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Massnahmen, welche nach der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten den geordneten Vollzug der Aufgaben wieder
sicherstellen.
2 Bei Fahrlässigkeit können sie als Massnahmen die Verwarnung, den Verweis oder
die Änderung des Aufgabenkreises vorsehen.
3 Bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit können sie zudem die Lohnkürzung, die
Busse sowie die Änderung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes vorsehen.
Art. 26
Vorsorgliche Massnahmen 1 Der Arbeitgeber trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der
geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist.
2 Ist der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet, die in der angestellten Person liegen, so kann der Arbeitgeber insbesondere das Arbeitsverhältnis mit dieser
Person einstellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. Die
Versicherungsverhältnisse werden durch vorsorgliche Massnahmen nicht berührt.
3 Erweisen sich vorsorgliche Massnahmen als ungerechtfertigt, so wird die betroffene Person wieder in ihre Rechte eingesetzt. Zurückbehaltene Beträge auf dem
Lohn und auf weiteren Leistungen werden ausbezahlt.
Art. 27
Datenbearbeitung
1 Der Arbeitgeber bearbeitet die für die Personal- und Lohnbewirtschaftung notwendigen Personendaten.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Bundesgesetzes vom
19. Juni 199216 über den Datenschutz: a.
die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders
schützenswerter Personendaten über Sozialmassnahmen sowie über betreibungs-, administrativ- und strafrechtliche Massnahmen; b.
die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders
schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz, soweit diese für die Personalentwicklung notwendig ist und die
betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat; c.
die Aufbewahrungsfrist, die Organisation der automatisierten Systeme sowie
die Datensicherheit; sie können den Datenzugriff im Abrufverfahren vorsehen.
3 Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn
dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.
16
SR 235.1
Gesetz
11
172.220.1
Art. 28
Gesundheitsdaten
1 Der zuständige ärztliche Dienst behandelt die Personendaten über die Gesundheit
vertraulich; er bewahrt die diesbezüglichen Akten auf.
2 Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern
oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich
ist.
3 Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher
Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert,
so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen
zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4 Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn: a.
die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an
der Geheimhaltung hat; oder b.
diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich
beeinträchtigen würde; oder c.
öffentliche Interessen es verlangen.
4. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten des Personals
Art. 29
Arbeitsverhinderung und Tod 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die
Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-,
Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
2 Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
3 Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.
Art. 30
Eintritt in die Rechte des Personals 1 Gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod
haften, tritt der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein.
2 Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten der angestellten
Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher
Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Bundespersonal
12
172.220.1
Art. 31
Sozialmassnahmen und Sozialleistungen 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen an die Angestellten zum
Unterhalt der Kinder, für die sie aufzukommen haben. Der Bundesrat regelt die
Mindestleistungen.
2 Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige
Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen.
3 Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen.
4 Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das
Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht
einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.
5 Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur
sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei
beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
Art. 32
Weitere Massnahmen und Leistungen Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen: a.
Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal; b.
Treueprämien;
c.
Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen; d.
Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit; e.
den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals; f.
die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern,
sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum; g.
Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
5. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 33
1 Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und
umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
Gesetz
13
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2 Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere: a.
vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes; b.
vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz; c.
vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten,
die das Personal betreffen; d.
vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder
Betriebsteils auf einen Dritten; e.
im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196417.
3 Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
4 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner
Organisationen. Sie können Beratungs-, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane
vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 34
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so
erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
2 Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
Art. 35
Interne Beschwerde
1 Verfügungen des Arbeitgebers unterliegen der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete interne Beschwerdeinstanz.
2 Ausgenommen sind erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Departemente sowie Verfügungen der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs
oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung. Der Bundesrat kann durch
Verordnung weitere erstinstanzliche Verfügungen ausnehmen.
Art. 36
Personalrekurskommission und besondere richterliche
Beschwerdeinstanzen
1 Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35
Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können bei
der eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden.
2 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis bei der eidgenössischen Personalrekurskommission oder beim Eidgenössischen Versicherungsgericht betreffen, werden vom Bundesgericht beurteilt. Beschwerden gegen Verfü17
SR 822.11
Bundespersonal
14
172.220.1
gungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, werden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.
3 Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile unterliegen nicht der
Beschwerde an die eidgenössische Personalrekurskommission.
7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 37
Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie
die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht
einschränken.
2 Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der
Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das
Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen
erlassen.
3 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen
an die Arbeitgeber, oder, wo sich dies sachlich aufdrängt, an geeignete Fachstellen
übertragen.
4 Soweit sachliche Gründe es erfordern, können die Ausführungsbestimmungen für
das Personal einzelner Arbeitgeber oder für bestimmte Personalkategorien voneinander abweichende Regelungen vorsehen.
Art. 38
Gesamtarbeitsvertrag
1 Die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren
vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den
Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.
2 Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3 Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der
Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV
dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4 Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: a.
Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden. Soweit der GAV kein
vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet die eidgenössische
Personalrekurskommission über Streitigkeiten zwischen den Parteien des
GAV endgültig;
b.
die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
Gesetz
15
172.220.1
5 Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich
der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen
Lösungsvorschläge.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 39
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Beamtengesetz vom 30. Juni 192718 wird aufgehoben.
2 Artikel 48 Absätze 1-5ter des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 bleibt weiterhin
in Kraft.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bestimmungen des Beamtengesetzes
vom 30. Juni 1927 für beschränkte Zeit weiterhin in Kraft bleiben.
Art. 40
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819 wird wie folgt geändert: Ingress
...
Art. 71c
Abs. 4 ...
2. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 198920 über Besoldung und berufliche
Vorsorge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert: Ingress
...
Art. 1
Abs. 1 und 4 1 ...
4 Aufgehoben 18
SR 172.221.10 19
SR 172.021. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
20 SR
172.121. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Bundespersonal
16
172.220.1
3. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194321 wird wie folgt geändert: Ingress
...
Art. 100
Abs. 1 Bst. e ...
Art. 104
Bst. c Ziff. 2 Aufgehoben
4. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197422 über Massnahmen zur
Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert: Ingress
...
Art. 41
Übergangsbestimmungen 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das
Arbeitsverhältnis:
a.
bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 195923; b.
bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der
SBB vom 2. Juli 199324; c.
bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post25.
2 Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz
vom 30. Juni 192726 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
21
SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
22
SR 611.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
23
SR 172.221.104 24
SR 742.389.21 25
SR 781.611/.637 26 SR
172.221.10
Gesetz
17
172.220.1
3 Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4 Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei
denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem
Recht aufgelöst worden.
Art. 42
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann das Gesetz zeitlich und nach
Personalkategorien gestaffelt in Kraft setzen.
Datum des Inkrafttretens für die SBB: 1. Januar 200127 27
BRB vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 911).
Bundespersonal
18
172.220.1