01.07.2024 - * / In Kraft
01.04.2022 - 30.06.2024
01.01.2022 - 31.03.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.07.2021
01.01.2018 - 31.12.2018
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01.10.2012 - 31.12.2012
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1

Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20002, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz

1

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.

2

Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes: a. arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen; b. arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.


Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: a. die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; b. die höhere Berufsbildung; c. die berufsorientierte Weiterbildung; d. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; e. die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; AS 2003 4557

1 SR

101

2 BBl

2000 5686

412.10

Spezialausbildung

2

412.10

f. die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;

g. die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.

2

Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

3

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.


Art. 3

Ziele

Dieses Gesetz fördert und entwickelt: a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen; b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient; c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen; e. die Transparenz des Berufsbildungssystems.


Art. 4

Entwicklung der Berufsbildung 1

Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2

Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.

3

Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

4

Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.

Berufsbildungsgesetz 3

412.10


Art. 5

Information, Dokumentation und Lehrmittel Der Bund fördert:

a. die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist; b. die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.


Art. 6

Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften 1

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

2

Er kann insbesondere fördern: a. die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;

b. den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.


Art. 7

Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.


Art. 8

Qualitätsentwicklung

1

Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2

Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.


Art. 9

Förderung der Durchlässigkeit 1

Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2

Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.


Art. 10

Mitspracherechte der Lernenden Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Spezialausbildung

4

412.10


Art. 11

Private Anbieter

1

Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2

Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.


Art. 13

Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.


Art. 14

Lehrvertrag

1

Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2

Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3

Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

4

Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

5

Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

3 SR

220

Berufsbildungsgesetz 5

412.10

6

Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Struktur

Art. 15

Gegenstand

1

Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.

2

Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: a. der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;

b. der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; c. der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; d. der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.

3

Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.

4

Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.

5

Der Sportunterricht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 17. März 19724 über die Förderung von Turnen und Sport.


Art. 16

Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten 1

Die berufliche Grundbildung besteht aus: a. Bildung in beruflicher Praxis; b. allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung; c. Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

4 SR

415.0

Spezialausbildung

6

412.10

2

Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

a. im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;

b. in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung; c. in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.

3

Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.

4

Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.

5

Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.


Art. 17

Bildungstypen und Dauer 1

Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2

Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3

Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5

Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.


Art. 18

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse 1

Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2

Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3

Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.

Berufsbildungsgesetz 7

412.10


Art. 19

Bildungsverordnungen

1

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2

Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere: a. den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung; b. die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis; c. die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung; d. den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte; e. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

3

Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

4

Die Bildungsverordnungen werden in Form eines Verweises nach Artikel 5 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20045 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.6 3. Abschnitt: Anbieter

Art. 20

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis 1

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2

Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.


Art. 21

Berufsfachschule

1

Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2

Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie a. fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;

b. berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; 5 SR

170.512

6

Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 170.512).

Spezialausbildung

8

412.10

c. fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.

3

Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

4

Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

5

Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

6

Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.


Art. 22

Angebote an Berufsfachschulen 1

Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2

Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3

Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4

Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

5

Das Bundesamt bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.


Art. 23

Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte 1

Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2

Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

3

Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

Berufsbildungsgesetz 9

412.10

4

Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

5

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2

Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3

Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;

b. die Qualität der schulischen Bildung; c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.

4

Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.

5

Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; b. einen Lehrvertrag aufheben.

5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

Art. 25

1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.

Spezialausbildung

10

412.10

2

Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.

3

Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.

4

Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.

5

Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung

Art. 26

Gegenstand

1

Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.

2

Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.


Art. 27

Formen der höheren Berufsbildung Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;

b. eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.


Art. 28

Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen 1

Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

2

Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 im Bundesblatt veröffentlicht.8 3

Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.

4

Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.

7 SR

170.512

8

Vierter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 170.512).

Berufsbildungsgesetz 11

412.10


Art. 29

Höhere Fachschulen

1

Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

2

Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

3

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.

5

Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung

Art. 30

Gegenstand

Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen: a. bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben; b. die berufliche Flexibilität zu unterstützen.


Art. 31

Angebot an berufsorientierter Weiterbildung Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.


Art. 32

Massnahmen des Bundes 1

Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.

2

Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind: a. Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen; b. Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.

3

Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.

Spezialausbildung

12

412.10

4

Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829 sind zu koordinieren.

5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 33

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Bundesamt anerkannte Qualifikationsverfahren.


Art. 34

Anforderungen an Qualifikationsverfahren 1

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher.

Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

2

Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen.


Art. 35

Förderung anderer Qualifikationsverfahren Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.


Art. 36

Titelschutz

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung

Art. 37

Eidgenössisches Berufsattest 1

Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

9 SR

837.0

Berufsbildungsgesetz 13

412.10


Art. 38

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis 1

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.


Art. 39

Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis 1

Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es berechtigt nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 199510 zum prüfungsfreien Zugang an eine Fachhochschule.

3

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.


Art. 40

Durchführung der Qualifikationsverfahren 1

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.

2

Das Bundesamt kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.


Art. 41

Gebühren

1

Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden.

2

Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

Art. 42

Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung 1

Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).

2

Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.

10 SR 414.71

Spezialausbildung

14

412.10


Art. 43

Fachausweis und Diplom; Registereintrag 1

Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.

2

Der Fachausweis und das Diplom werden vom Bundesamt ausgestellt.

3

Das Bundesamt führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.


Art. 44

Höhere Fachschule

1

Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.

2

Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).

6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

Art. 45

Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1

Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4

Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.


Art. 46

Anforderungen an die Lehrkräfte 1

Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.


Art. 47

Andere Berufsbildungsverantwortliche Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen.

Berufsbildungsgesetz 15

412.10


Art. 48

Förderung der Berufspädagogik; Institut für Berufspädagogik 1

Der Bund fördert die Berufspädagogik.

2

Er führt zu diesem Zweck ein Institut auf Hochschulstufe, das folgende Aufgaben hat:

a. Bildung und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere von Lehrkräften, soweit nicht die Kantone zuständig sind;

b. Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.

3

Der Bundesrat kann das Institut mit weiteren Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse betrauen.

4

Der Bundesrat regelt das Institut. Durch eine geeignete Untergliederung nimmt er auf die Bedürfnisse der Kantone und der Sprachregionen Rücksicht.

5

Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des Instituts gilt das Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 198911. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Abweichungen vorsehen, soweit es die Aufgaben des Instituts rechtfertigen.

6

Für Bildungsangebote und Dienstleistungen des Instituts kann eine Gebühr erhoben werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

7

Der Bundesrat kann an Stelle des Instituts oder in Ergänzung dazu zusammen mit den Kantonen eine entsprechende Einrichtung schaffen oder bestehende anerkennen.

8

Das Institut arbeitet mit geeigneten Bildungsinstitutionen zusammen.

7

. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 49

Grundsatz 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2

Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.


Art. 50

Qualifikation der Beraterinnen und Berater 1

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.

2

Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.

11 [AS

1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0).

Spezialausbildung

16

412.10


Art. 51

Aufgabe der Kantone

1

Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2

Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212.

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds 1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung

Art. 52

Grundsatz

1

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.

2

Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3

Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: a. Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54); b. Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);

c. Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56).


Art. 53

Pauschalbeiträge an die Kantone 1

Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden.

Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.13 2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: a. Angebote

an:

1. Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), 2. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), 12 SR

837.0

13 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Berufsbildungsgesetz 17

412.10

3. Berufsfachschulen (Art. 21), 4. überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),

5. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),

6. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), 7. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), 8. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), 9. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),

10. Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50).

b. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.


Art. 54

Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.


Art. 55

Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse 1

Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: a. Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); b. die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); c. die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); d. Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); e. Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); f. Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); g

Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); h

Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); i.

Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);

Spezialausbildung

18

412.10

j. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).

2

Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.

3

Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.

4

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.


Art. 56

Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.


Art. 57

Bedingungen und Auflagen 1

Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:

a. bedarfsgerecht

ist;

b. zweckmässig organisiert ist; c. ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.

2

Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.


Art. 58

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.


Art. 59

Finanzierung und Bundesanteil 1

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; b. den Verpflichtungskredit für die Beiträge an Projekte nach Artikel 54, an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55, an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen nach Artikel 56.

Berufsbildungsgesetz 19

412.10

2

Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund 10 Prozent als Beitrag an Projekte und Leistungen nach den Artikeln 54 und 55.

2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds

Art. 60

1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.

2

Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds.

Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen.

3

Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195614 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

4

Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass: a. sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen; b. die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt; c. die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;

d. die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.

5

Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation.

Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.

6

Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.

7

Das Bundesamt führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds.

Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.

14 SR

221.215.311

Spezialausbildung

20

412.10

9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug 1. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 61

1 Rechtsmittelbehörden sind: a. eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;

b.15 das Bundesamt für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.

c. und d. ...16

2

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 62

Zuwiderhandlung und Unterlassung 1

Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet: a. ohne Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 2; b. ohne den Lehrvertrag (Art. 14) abzuschliessen.

2

Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.


Art. 63

Titelanmassung

1

Mit Busse wird bestraft, wer: a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben; b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.

2

Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198617 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

16 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

17 SR

241

Berufsbildungsgesetz 21

412.10


Art. 64

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 65

Bund

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2

Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das Departement oder auf das Bundesamt übertragen.

3

Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:

a. Ausführungsbestimmungen; b. Bildungsverordnungen.

4

Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.


Art. 66

Kantone

Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.


Art. 67

Übertragung von Aufgaben an Dritte Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.18

Art. 68

Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität 1

Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen.


Art. 69

Eidgenössische Berufsbildungskommission 1

Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.

2

Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.

18 Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635 4643; BBl 2004 145).

Spezialausbildung

22

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3

Sie wird vom Direktor des Bundesamtes geleitet.

4

Das Bundesamt führt das Sekretariat.


Art. 70

Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission 1

Die Berufsbildungskommission hat folgende Aufgaben: a. sie berät die Bundesbehörden in allgemeinen Fragen der Berufsbildung, in Fragen der Entwicklung und der Koordination und deren Abstimmung mit der allgemeinen Bildungspolitik; b. sie beurteilt Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54, Gesuche um Beitrage für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 und um Unterstützung im Bereich der Berufsbildung nach Artikel 56 sowie Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b.

2

Sie kann von sich Anträge stellen und gibt zu den zu beurteilenden Projekten zuhanden der Subventionsbehörde Empfehlungen ab.


Art. 71

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Das Departement setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein. Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.


Art. 73

Übergangsbestimmungen 1

Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.

2

Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

3

Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.

4

Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.

Berufsbildungsgesetz 23

412.10


Art. 74

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200419 19 BRB vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4579)

Spezialausbildung

24

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Anhang

(Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom 19. April 197820 über die Berufsbildung 2. Bundesgesetz vom 19. Juni 199221 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich

II


Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194322 Art. 99
Abs. 1 Bst. f
...

20 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2] 21 [AS

1992 1973]

22 [BS

3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

Berufsbildungsgesetz 25

412.10


2. Bundesgesetz vom 26. März 193123 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 17
Abs. 2bis
...


3. Obligationenrecht24 Art. 344

...


Art. 344a

...


Art. 345

...


Art. 345a

...


Art. 346

...


Art. 346a

...


4. Bundesbeschluss vom 13. Juni 195125 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz Art. 2
Abs. 1
...

23 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff.

II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff.

3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]

24 SR

220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

25 SR

513.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Spezialausbildung

26

412.10


Art. 3
Abs. 2 und 3
...

5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199826 IngressGliederungstitel vor Art. 113 ...

2. Kapitel (Art. 118-135) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 136 ...


Art. 136

...


Gliederungstitel vor Art. 137 Aufgehoben Art. 137

...


Gliederungstitel vor Art. 138 Aufgehoben Art. 138

...


Art. 139

...

26 SR

910.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Berufsbildungsgesetz 27

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6. Waldgesetz vom 4. Oktober 199127 Ingress ...


Art. 29
Abs. 4
...


Art. 39
Abs. 1 und 2
...

27 SR

921.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Spezialausbildung

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412.10