Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, in den Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch:
- a.
- Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
- b.
- nationale Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- und Unterorganisationen, soweit sie nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 (SpoFöG) direkt oder indirekt unterstützt werden;
- c.
- Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes erfüllen.
2 Es regelt zudem die Bearbeitung von Daten im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping.