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1

Verordnung

der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) vom 8. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2011) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf die Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe e des Geldwäschereigesetzes
vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung legt fest, wie die Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.

2

Die FINMA orientiert sich an den Eckwerten dieser Verordnung, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 17 GwG als Mindeststandard anerkennt. 3

Die Selbstregulierungsorganisationen können sich darauf beschränken, die Abweichungen von dieser Verordnung zu regeln. In jedem Fall sind die Abweichungen zu kennzeichnen.


Art. 2

Begriffe 1 In dieser Verordnung gelten als: a. politisch exponierte Personen: 1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung,

AS 2010 6295 1 SR

955.0

955.033.0

Geldwäscherei

2

955.033.0

2. Unternehmen und Personen, die den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen;

b. Sitzgesellschaften: alle in- oder ausländischen Sitzgesellschaften im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20092 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation; c. Kassageschäfte: alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen, das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist; d. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems im Ausland, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;

e. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die bei einem schweizerischen Finanzintermediär gebucht oder überwiegend von der Schweiz aus betreut wird und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;

f.

professioneller Notenhändler: Nichtbanken, die Noten kaufen und verkaufen und damit einen wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen.

2

Keine Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung sind juristische Personen und Gesellschaften, die ausschliesslich statuarisch Folgendes bezwecken: a. Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe;

b. Verfolgen politischer, religiöser, wissenschaftlicher, künstlerischer, gemeinnütziger, geselliger oder ähnlicher Anliegen.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a (Banken), b (Fondsleitungen), bbis (KAG3-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter), c (Versicherungseinrichtungen) und d (Effektenhändler) des GwG; 2 SR

955.071

3 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31).

Geldwäschereiverordnung-FINMA 3

955.033.0

b. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG, die der Aufsicht der FINMA gemäss Artikel 14 GwG direkt unterstellt sind (DUFI).

2

Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre Rechnung tragen und insbesondere aufgrund des Geldwäschereirisikos einer Tätigkeit oder der Grösse des Unternehmens Erleichterungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.

3

Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.


Art. 4

Inländische Gruppengesellschaften 1

Für DUFI, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung des GwG und dieser Verordnung im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.

2

Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.


Art. 5

Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland 1

Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland, die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten: a. die Grundsätze nach den Artikeln 7 und 8; b. die Identifikation des Vertragspartners; c. die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes; e. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken.

2

Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten.

3

Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

4

Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.


Art. 6

Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken 1

Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen.

Geldwäscherei

4

955.033.0

2

Er hat sicherzustellen, dass: a. die internen Überwachungsorgane und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; b. die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen.

3

Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, so informiert er die FINMA unverzüglich darüber.

4

Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.

3. Abschnitt: Grundsätze

Art. 7

Verbotene Vermögenswerte

1

Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde.

2

Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.


Art. 8

Verbotene Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen: a. mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder diese unterstützen; b. mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 5

955.033.0


Art. 9

Verletzung der Bestimmungen 1

Die Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

2

Schwere Verletzungen können ein Berufsverbot gemäss Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 (FINMAG) und die Einziehung des Gewinns, der dadurch erzielt wurde, gemäss Artikel 35 FINMAG zur Folge haben.

4. Abschnitt: Allgemeine Sorgfaltspflichten

Art. 10

Angabe der Auftraggeberinnen und Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen 1

Der Finanzintermediär gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertragspartei (Auftraggeberin oder Auftraggeber) an. Liegt keine Kontonummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vor, so muss er eine kundenbezogene Identifizierungsnummer angeben. Die Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, ihre oder seine Kundennummer oder ihre oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

2

Bei Zahlungsaufträgen im Inland kann der Finanzintermediär sich auf die Angabe der Kontonummer oder einer Identifizierungsnummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben dem Finanzintermediär der begünstigten Person auf dessen Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.

3

Er regelt das Vorgehen beim Erhalt von Zahlungsaufträgen, die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin und zum Auftraggeber im Sinne von Absatz 1 enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.

4

Er informiert seine Kundinnen und Kunden in angemessener Weise über die Weitergabe von Angaben zur Auftraggeberin und zum Auftraggeber im Zahlungsverkehr.


Art. 11

Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten 1

Ein Verzicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Kundinnen und Kunden möglich:

a. im Bereich von Zahlungsmitteln, die ein elektronisches Speichern des Geldes ermöglichen, wenn: 1. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die

Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann, 2. nicht mehr als 5000 Franken pro Kalenderjahr und Kundin oder Kunde elektronisch verfügbar gemacht werden, und 4 SR

956.1

Geldwäscherei

6

955.033.0

3. die Rückzahlungen an denselben Kontoinhaber stattfinden. Bei einer Rückzahlung auf dasselbe Konto erhöht sich der jährliche Schwellenwert dabei um den zurückbezahlten Betrag; b. im Bereich des Kreditkartengeschäfts, wenn: 1. die Kreditkarte von der Inhaberin oder vom Inhaber nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden kann (Warenhauskarten), und 2. der Umsatz pro Kalendermonat und Kundin oder Kunde nicht mehr als 5000 Franken und pro Kalenderjahr und Kundin oder Kunde nicht mehr als 25 000 Franken beträgt; c. im Bereich des Finanzierungsleasings, sofern der Gesamtwert der Leasingobjekte pro Kundin oder Kunde den Betrag von 25 000 Franken nicht übersteigt.

2

Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er zusätzlich über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, damit er ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte erkennen kann. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern.

3

Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären gemäss Artikel 3 Absatz 1 hin weitere Ausnahmen für dauernde Geschäftsbeziehungen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko niedrig im Sinne von Artikel 7a GwG ist.

5. Abschnitt: Erhöhte Sorgfaltspflichten

Art. 12

Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken 1

Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und/oder der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;

b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und/oder der wirtschaftlich berechtigten Person;

c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;

d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f.

Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;

Geldwäschereiverordnung-FINMA 7

955.033.0

g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen; h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch Verwendung von Sitzgesellschaften.

3

Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen sowie Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.

4

Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Absatz 2 und 3.


Art. 13

Transaktionen mit erhöhten Risiken 1

Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.

2

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;

c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

3

Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf ein Mal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden.


Art. 14

Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken 1

Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken.

2

Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich: a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;

b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d. die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge; e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

Geldwäscherei

8

955.033.0

g. ob es sich bei der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt; h. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht.


Art. 15

Mittel der Abklärungen 1

Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich: a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;

d. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2

Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.


Art. 16

Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen Sobald erhöhte Risiken bei einer Geschäftsbeziehung sichtbar werden, leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.


Art. 17

Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsführung.


Art. 18

Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans 1

Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen und alljährlich über deren Weiterführung; b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung.

2

Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.


Art. 19

Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 1

Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 9

955.033.0

2

Für die Transaktionsüberwachung betreibt der Finanzintermediär nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Versicherungseinrichtungen ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 zu ermitteln.

3

Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 14 durchzuführen.

4

Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigten Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten, wenn sie ihre Prüfgesellschaft beauftragen, ihre Transaktionsüberwachung jährlich einer Prüfung mit Zusicherung hohen Grades zu unterziehen.

5

Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung oder einem DUFI die Einführung eines informatikgestützten Überwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.

6. Abschnitt: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege

Art. 20

1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass die FINMA oder eine von ihr zugelassene Prüfgesellschaft oder eine Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter, die nach Artikel 36 des FINMAG5 beauftragt sind, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann.

2

Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunftsund Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann.

7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 21

Elektronische Geschäftsbeziehungen

Der Finanzintermediär stellt insbesondere bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönlichen Kontakt zur Vertragspartei sicher, dass die Gefahren, die von rein elektronisch geführten Geschäften oder von der Verwendung von weiteren neuen Technologien ausgehen, im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden.

5 SR

956.1

Geldwäscherei

10

955.033.0


Art. 22

Geldwäschereifachstelle 1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.

2

Sie bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.


Art. 23

Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle 1

Zusätzlich zu den in Artikel 22 erwähnten Funktionen überwacht die Geldwäschereifachstelle die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:

a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; b. legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 19 fest;

c. veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;

d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 14 oder führt sie selbst durch;

e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 18 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.

2

Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für welche sie direkt geschäftsverantwortlich ist.

3

Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn: a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.


Art. 24

Interne Weisungen

1

Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 11

955.033.0

2

Darin ist insbesondere zu regeln: a. welche Kriterien zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 12 angewendet werden;

b. welche Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 angewendet werden; c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 19; d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen; e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f.

die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei; h. wie der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;

i.

die Betragsgrenzen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a; j.

die Kriterien, nach denen Dritte gemäss Artikel 26 beigezogen werden können.


Art. 25

Integrität und Ausbildung 1

Die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfordert ein integeres und angemessen ausgebildetes Personal. 2 Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

8. Abschnitt: Beizug Dritter

Art. 26

Voraussetzungen 1 Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er: a. die beauftragte Person sorgfältig ausgewählt hat; b. diese über ihre Aufgabe instruiert hat; und c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.

Geldwäscherei

12

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2

Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:

a. innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder

b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.

3

Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.


Art. 27

Modalitäten des Beizugs 1

Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 26 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.

2

Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

3

Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.

9. Abschnitt: Abbruch der Geschäftsbeziehung und Meldung

Art. 28

Verhalten bei fehlender Behördenverfügung Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Werktagen keine Verfügung von den Strafverfolgungsbehörden, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.


Art. 29

Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht 1

Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches6 der Meldestelle für Geldwäscherei melden.

2

Übt der Finanzintermediär bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.

6 SR

311.0

Geldwäschereiverordnung-FINMA 13

955.033.0

3

Führt der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat er sie genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hin zu überprüfen.


Art. 30

Abbruch der Geschäftsbeziehung 1

Bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär mangels eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung ohne Meldung abbricht, darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, welche allenfalls den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur weiterzuverfolgen («paper trail»).

2

Der Finanzintermediär darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

3

Sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt, so darf die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden.


Art. 31

Information 1 Der Finanzintermediär informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen, oder wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führte, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

2

Informiert der Finanzintermediär nach Artikel 10a GwG einen anderen Finanzintermediär, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.

2. Kapitel:

Besondere Bestimmungen für Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen

Art. 32

Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAGInvestmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter die Bestimmungen der «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 7. April 2008 (VSB 2008).

2

Die FINMA kann Effektenhändlern, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwaltern gestatten, statt den Bestimmungen der VSB 2008 andere Selbstregulierungen anzuwenden, welche sie als gleichwertig anerkannt hat.

Geldwäscherei

14

955.033.0


Art. 33

Professioneller Notenhandel

1

Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, welche die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.

2

Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Notenhändler hat sich der Finanzintermediär über dessen Geschäftstätigkeit zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen.

3

Er legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.

4

Der Finanzintermediär, der den professionellen Notenhandel betreibt, erlässt dazu Weisungen, welche grundsätzlich vom obersten Geschäftsführungsorgan zu beschliessen sind.


Art. 34

Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Banken 1

Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b auch für Korrespondenzbankbeziehungen.

2

Ein Finanzintermediär, der für eine ausländische Bank Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass diese keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.

3

Zusätzlich zu den Abklärungen nach Artikel 14 muss er je nach Umständen auch abklären, welche Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Vertragspartei vornimmt. Beim Umfang der Abklärungen hat er zu berücksichtigen, ob die Vertragspartei einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

4

Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.


Art. 35

Kriterien für Transaktionen mit erhöhten Risiken Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten neben solchen nach Artikel 13 zusätzlich Transaktionen, welche Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.


Art. 36

Dokumentationspflicht In Anwendung von Artikel 20 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:

Geldwäschereiverordnung-FINMA 15

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a. Vertragspartei oder wirtschaftlich berechtigte Person ist; b. ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt;

c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit diese nicht bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.

3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen

Art. 37

Reglement der

SRO-SVV

1

Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des «Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei (SRO-SVV)» vom 8. Dezember 2010.

2

Vorbehalten sind die Artikel 6 und 19 Absatz 5.


Art. 38

Ausnahmen Nicht den Sorgfaltspflichten gemäss GwG unterliegen die Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sowie die reinen Risikoversicherungen.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen für DUFI 1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)

Art. 39

Erforderliche Angaben

1

Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der DUFI von der Vertragspartei folgende Angaben:

a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

2

Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3

Der DUFI muss zudem die Person identifizieren, die im Namen der Vertragspartei die Geschäftsbeziehung aufnimmt.

4

Er muss die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren.

Geldwäscherei

16

955.033.0


Art. 40

Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen 1

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der DUFI die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.

2

Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der DUFI zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise.

3

Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.


Art. 41

Juristische Personen und Personengesellschaften 1

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der DUFI die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente: a. eines durch die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer ausgestellten Handelsregisterauszugs;

b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank;

c. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

2

Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:

a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;

b. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

3

Der Handelsregisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

4

Der DUFI besorgt den Auszug nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Absatz 2 Buchstabe b selber.


Art. 42

Form und Behandlung der Dokumente 1

Der DUFI lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.

2

Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 17

955.033.0


Art. 43

Echtheitsbestätigung Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch: a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;

b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Domizil oder Sitz in der Schweiz; c. einen Finanzintermediär mit Domizil oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.


Art. 44

Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente 1

Der DUFI kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

2

Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.


Art. 45

Kassageschäfte und Geld- und Wertübertragungen 1

Der DUFI muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:

a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; b. 25 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.

2

Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne der Absätze 1 und 4 Buchstabe a ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.

3

Er kann auf die Identifizierung ebenfalls verzichten für nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln, wenn: a. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann;

b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken elektronisch verfügbar gemacht werden;

c. pro Geschäft und pro Kundin oder Kunde nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.

Geldwäscherei

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4

Die Vertragspartei ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn: a. es um eine Geld- und Wertübertragung geht; b. Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.


Art. 46

Börsenkotierte juristische

Personen

1

Der DUFI kann auf die Identifizierung einer juristischen Person verzichten, wenn sie an der Börse kotiert ist.

2

Verzichtet der DUFI auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.


Art. 47

Identifikationspflichten der

börsenkotierten

Investmentgesellschaften Die börsenkotierte Investmentgesellschaft muss die Erwerberin oder den Erwerber von Beteiligungen identifizieren, falls diese oder dieser damit den meldepflichtigen Grenzwert von drei Prozent gemäss Börsengesetz vom 24. März 19957 erreicht. Auf das Einholen einer Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden.


Art. 48

Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei 1

Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2

Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der DUFI die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Abschnitts des 1. Kapitels der Verordnung ab.

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)


Art. 49

Grundsatz 1 Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:

a. einer Person, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt; b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen; 7 SR

954.1

Geldwäschereiverordnung-FINMA 19

955.033.0

c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;

d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.

2

Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.

3

Bei börsenkotierten Gesellschaften kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.


Art. 50

Sitzgesellschaften 1 Der DUFI muss in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaftlich berechtigt sein.

2

Er muss ebenfalls von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn er feststellt, dass die Vertragspartei eine juristische Person oder Gesellschaft ist, die die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, die genannten statutarischen Zwecke aber nicht ausschliesslich verfolgt.


Art. 51

Kassageschäfte und Geld- und Wertübertragungen 1

Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:

a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; b. 25 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.

2

Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

3

Für nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln ist ein Verzicht auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person möglich, wenn:

a. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann;

b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken elektronisch verfügbar gemacht werden;

Geldwäscherei

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c. pro Geschäft und pro Kundin oder Kunde nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.

4

Eine Erklärung nach Absatz 1 ist auf jeden Fall einzuholen, wenn: a. es um eine Geld- und Wertübertragung geht; b. Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.


Art. 52

Erforderliche Angaben

1

Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

2

Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.

3

Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben.

Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.


Art. 53

Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten 1

Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung verlangen, die diesen Sachverhalt bestätigt und die Angaben nach Artikel 52 zu folgenden Personen enthält: a. der effektiven Gründerin oder dem effektiven Gründer; b. den Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;

c. dem nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können; d. Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren sowie vergleichbaren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern.

2

Bei widerrufbaren Konstruktionen sind die widerrufsberechtigten Personen als wirtschaftlich berechtigte Person aufzuführen.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 21

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Art. 54

Spezialgesetzlich beaufsichtigter

Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei 1

Es muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt werden, wenn die Vertragspartei: a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG mit Domizil oder Sitz in der Schweiz ist; b. ein Finanzintermediär mit Domizil oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;

c. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist.

2

Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn: a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen;

b. die FINMA vor der Vertragspartei warnt; c. die Vertragspartei ihr Domizil oder ihren Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten die FINMA generell warnt.


Art. 55

Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei 1

Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss der DUFI eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.

2

Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:

a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;

b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.


Art. 56

Scheitern der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung 1

Alle zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

Geldwäscherei

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2

Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der DUFI die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Abschnitts des 1. Kapitels ab.

3. Abschnitt: Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)

Art. 57

Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob: a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen; b. die Vertragspartei mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist; c. die Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.


Art. 58

Abbruch der Geschäftsbeziehung Der DUFI bricht die Geschäftsbeziehung nach den Bestimmungen des 9. Abschnitts des 1. Kapitels so rasch als möglich ab, wenn: a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 57 bestehen bleiben; b. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.


Art. 59

Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern 1

Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der DUFI angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden, so braucht sie nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des 1. Kapitels nicht erneut identifiziert zu werden.

2

Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 23

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4. Abschnitt: Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken

Art. 60

Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken Der DUFI, der bis zu 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, muss keine Kriterien nach Artikel 12 festlegen, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.


Art. 61

Geld- und Wertübertragung 1

Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.

2

Bei Geld- und Wertübertragungen müssen der Name und die Adresse des Finanzintermediärs auf der Einzahlungsquittung ersichtlich sein.

3

Ein DUFI, der im Namen und auf Rechnung von anderen bewilligten oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossenen Finanzintermediären handelt, darf dies im Geld- und Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen Finanzintermediär tun.

5. Abschnitt: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege

Art. 62

1 Der DUFI muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren: a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;

b. in den Fällen nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels, die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;

c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 12;

d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 14;

e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen; f.

eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG; g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.

2

Die Unterlagen müssen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.

3

Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.

Geldwäscherei

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955.033.0

4

Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20028 erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der DUFI über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.

6. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 63

Geldwäschereifachstelle 1 Die Geldwäschereifachstelle eines DUFI, der bis zu 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, muss nur die Aufgaben nach Artikel 22 erfüllen.

2

Die FINMA kann von einem DUFI, der bis zu 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 23 erfüllt, wenn zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.


Art. 64

Interne Weisungen

1

Ein DUFI, der bis zu zehn Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, braucht keine interne Weisung nach Artikel 24 zu erstellen.

2

Die FINMA kann von einem DUFI, der bis zu zehn Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass er interne Weisungen nach Artikel 24 erstellt, wenn dies für eine angemessene betriebliche Organisation notwendig ist.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 65

Aufhebung bisherigen

Rechts

Aufgehoben werden:

a. die Geldwäschereiverordnung-FINMA 1 vom 18. Dezember 20029; b. die Geldwäschereiverordnung-FINMA 2 vom 24. Oktober 200610; c die Geldwäschereiverordnung-FINMA 3 vom 6. November 200811.

8 SR

221.431

9 [AS

2003 554, 2008 2017 5613 Ziff. I 4] 10 [AS

2006 4413, 2008 5613 Ziff. I 5] 11 [AS

2008 5313]

Geldwäschereiverordnung-FINMA 25

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Art. 66

Übergangsbestimmungen 1 Der Finanzintermediär muss die sich aus Artikel 10, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 47 und Artikel 61 Absatz 2 ergebenden Anforderungen bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.

2

Die SRO müssen die Abweichungen ihrer Reglemente im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung kennzeichnen.

3

Die DUFI müssen Artikel 5 bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen.

4

Die Versicherungseinrichtungen und die DUFI müssen Artikel 6 bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen.

5

Der Finanzintermediär muss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen. Das Kriterium ist ab diesem Zeitpunkt auf neue Geschäftsbeziehungen anzuwenden.


Art. 67

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geldwäscherei

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955.033.0

Anhang

Anhaltspunkte für Geldwäscherei I. Bedeutung der Anhaltspunkte A1 Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hindeuten
können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der Finanzintermediäre. Sie geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. Die einzelnen Anhaltspunkte dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen.

A2
Erklärungen der Kundin oder des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich ist dabei, dass nicht jede Erklärung der Kundin oder des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann.

II. Allgemeine Anhaltspunkte Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen: A3
deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen; A4
bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt; A5 bei denen es unerfindlich ist, warum die Kundin oder der Kunde gerade diesen
Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat; A6 die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne
dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist;

Geldwäschereiverordnung-FINMA 27

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A7 die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über die
Kundin oder den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.

A8 Sodann ist grundsätzlich jede Kundin und jeder Kunde verdächtig, die oder der dem
Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert.

A8bis
Einen Grund zu Verdacht kann bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde regelmässig Überweisungen erhält, welche von einer Bank ausgehen, die in einem von der «Financial Action Task Force (FATF)» als nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.

III. Einzelne Anhaltspunkte 1. Kassageschäfte A9 Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische)
mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; A10 Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; A11 Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; A12 Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und
-kunden;

A13 Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und -kunden; A14 Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass
ein legitimer Grund ersichtlich ist; A15
mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite;

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A16 Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.

2. Bankkonti und -depots A17
Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden ein Grund hierfür finden lässt; A18 Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich
sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit der Kundin oder des Kunden steht; A19 Konti mit starken Kontobewegungen, obwohl diese Konti normalerweise nicht oder
nur wenig benützt werden; A20 Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen einer Kundin oder eines
Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konti beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konti, übertriebene Liquiditäten usw.); A21 Stellung von Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) durch der Bank unbekannte
Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zur Kundin oder zum Kunden stehen und für deren Stellung kein plausibler Grund ersichtlich ist; A22
Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe der Empfängerin oder des Empfängers; A23 Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder
der Nummer des Kontos der begünstigten Person oder des Auftraggebers; A24
wiederholte Überweisungen in wesentlichem Umfange ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger bar auszubezahlen sei; A25 Grössere und häufige Überweisungen von und nach Drogenproduktionsländern; A26
Stellung von Bürgschaften oder Bankgarantien zur Sicherung von nicht marktkonformen Darlehen unter Dritten;

Geldwäschereiverordnung-FINMA 29

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A27 Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes
Konto;

A28
unerwartete Rückzahlung eines Not leidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklärung; A29
Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonti für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben; A30 Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben
wurden (Durchlaufkonto).

3. Treuhandgeschäfte A31 Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen
Zweck;

A32 Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften,
in deren Tätigkeit die Bank keinen Einblick nehmen kann.

4. Andere

A33 Versuch der Kundin oder des Kunden, den vom Finanzintermediär angestrebten
persönlichen Kontakt zu vermeiden.

IV. Besonders verdächtige Anhaltspunkte A34 Wunsch der Kundin oder des Kunden, ohne dokumentarische Spur («paper trail»)
Konten zu schliessen und neue Konti in seinem oder im Namen seiner Familienangehörigen zu eröffnen; A35 Wunsch der Kundin oder des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder
Auslieferungen von Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden;

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A36
Wunsch der Kundin oder des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen; A37 Wunsch der Kundin oder des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine
Konti, sondern über Nostro-Konti des Finanzintermediärs bzw. über Konti ProDiverse laufen; A38
Wunsch der Kundin oder des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren; A39 Strafverfahren gegen die Kundin oder den Kunden des Finanzintermediärs wegen
Verbrechen, Korruption oder Missbrauches öffentlicher Gelder.