1
Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)1 vom 15. Januar 1971 (Stand am 20. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 3a Absatz 7, 3d Absatz 4 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19653 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),4 verordnet: Erster Abschnitt: Die Leistungen der Kantone A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Berechnungsgrundlagen I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familiengliedern5
Art. 1
Getrennte Ehegatten
1
Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) oder Buchstabe e der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 des Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)7 (4. IV-Revision) eine Zusatzrente der Alters- Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.8
AS 1971 37
1
Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
2 SR
830.1
3 SR
831.30
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
6 SR
831.10
7 SR
831.20
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877).
831.301
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2
831.301
2
Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.9 3 ...10
4
Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn11 a. die Ehe gerichtlich getrennt ist oder b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder
d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
a12 Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d gesondert berechnet.
b13 Anrechenbare Einnahmen 1
Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.
2
Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.
3
Für den Vermögensverzehr findet Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.
4
Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind: a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt;
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). Siehe auch Bst. b der SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). Siehe auch Bst. b der SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1981 (AS 1981 1696). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Verordnung
3
831.301
b. Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b angerechnet werden können;
c. der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft.
5
Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.
c14 Anerkannte Ausgaben
1
Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet.
2
Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.
d15 Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, gilt die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 2 ELG, für denjenigen, der im Heim oder Spital lebt, diejenige nach Artikel 3a Absatz 3 ELG. Leben beide Ehegatten im Heim oder Spital, so ist für jeden einzelnen Ehegatten die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 ELG anwendbar.
Art. 2
16
Begründet die geschiedene Person einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung nach Artikel 22bis Absatz 2 AHVG17 oder Buchstabe e der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 des IVG18 (4. IV-Revision) so hat sie einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 3
19
Art. 4
20
Hinterlassene
1
Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:21
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877).
17 SR
831.10
18 SR
831.20
19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4385).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4
831.301
a. Für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine gemeinsame Berechnung.
b. Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.
2
Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder Mutter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmutter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
Art. 5-622
Art. 7
Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen23 1
Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet:24
a. Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung.
b.25 Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV oder IV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
c. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.26 2
Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.27 22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
Verordnung
5
831.301
Art. 8
28
Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
2
Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 3a Absatz 6 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.
Art. 9
29
Art. 10
Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen30
Art. 11
Bewertung des Naturaleinkommens 1
Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG31 nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 194732 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.33 2
...34
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
31 SR
831.10
32 SR
831.101
33 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991 (AS 1991 2119).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6
831.301
a35 Erwerbseinkommen
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Art. 12
36
Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.
2
Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 13
Pfrundeinkommen
1
Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2
Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen.
3
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.
Art. 14
37
a38 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden 1
Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2
Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.
Verordnung
7
831.301
a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.39 3
Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 der Verordnung vom 17. Januar 196140 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde oder wenn der Invalide in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Artikel 73 IVG41 arbeitet.
b42 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres; b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;
c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.
Art. 15
Sonderfälle
1
Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbeschäftigung von Invaliden im Sinne der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.
2
Arbeitet ein Versicherter im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihm von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als er eine Arbeitskraft ersetzt.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877).
40 SR
831.201
41 SR
831.20
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8
831.301
a43 Rentenvorbezug
Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG44 wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
b45 Anrechnung der Hilflosenentschädigung Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 IVG46 als Einnahme angerechnet.
c47 Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr 1
Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2
Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3
Als Einnahme werden angerechnet: a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; b. ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
d48 Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198249 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
Art. 16
50
Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
44 SR
831.10
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
46 SR
831.20
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
49 SR
831.40
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Verordnung
9
831.301
2
Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
a52 Pauschale für Nebenkosten 1
Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2
Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3
Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken.
4
Die Begrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.
b53 Pauschale für Heizkosten 1
Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht54 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2
Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
c55 Mietzinsaufteilung
1
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
2
Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
Art. 17
56
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2-3
...57
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
54 SR
220
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 10
831.301
4
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.58 6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.59
a60 Vermögensverzicht
1
Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.61 2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.62 4 ...63
Art. 18
64
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). Siehe auch Bst. a der SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden V.
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2174).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).
Verordnung
11
831.301
III. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten65
Art. 19
66
1
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt, welche Kosten vergütet werden können für:
a. Zahnarzt; b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c. Diät; d. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e. Hilfsmittel; f. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199467 über die Krankenversicherung (KVG).
2
Das Departement kann regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.
a68 Vergütung bei einem Einnahmenüberschuss 1
Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) haben Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 2 ELG erfüllen.
2
Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen.
3
Die Beträge nach Artikel 3d Absätze 2 und 3 ELG sind sinngemäss anwendbar.
b69 Erhöhung der Höchstbeträge 1
Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 3d Absatz 2 Buchstabe a ELG auf 60 000 Franken bei mittelschwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
2
Für zu Hause wohnende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 3d Absatz 2 Buchstabe b ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind, wie folgt: 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
67 SR
832.10
68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 12
831.301
Anzahl Personen
Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag in Franken beide Ehegatten
je schwer
180 000
beide Ehegatten
je mittelschwer
120 000
ein Ehegatte ein Ehegatte schwer mittelschwer
150 000
nur ein Ehegatte
schwer
115 000
nur ein Ehegatte
mittelschwer
85 000
IV.70 Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
71
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV72 ist sinngemäss anwendbar.
2
Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.
Art. 21
Beginn und Ende des Anspruches 1
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 1.73 2 Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
3
Für den nämlichen Monat ist in jedem Fall nur eine Ergänzungsleistung geschuldet.
70 Ursprünglich Ziff. III.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
72 SR
831.101
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Verordnung
13
831.301
a74 Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch 1
Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.75 2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen.
3
Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 22
Nachzahlung
1
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.76 2 Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.77 3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
4
Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.78
a79 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 14
831.301
Art. 23
80
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2
Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.
3
Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 3c Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen.
4
Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
Art. 24
Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
Art. 25
81
Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:83 a.84 bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft;
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
81 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Verordnung
15
831.301
b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
c.85 bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden; d.86 bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
2
Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:87 a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
b.88 im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist; c.89 im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d.90 im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
3
Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.91 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 16
831.301
4
Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.92
Art. 26
93
a94 Überschreitung des Höchstbetrages der jährlichen Ergänzungsleistung Der Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3a Abs. 2 und 3 ELG) kann um den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG überschritten werden.
b95 Rundung der Auszahlungsbeträge 1
Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als 10 Franken betragen, auf 10 Franken aufzurunden.
2
Die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3d ELG) sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art. 27
96
a97 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben98 Artikel 209bis AHVV99 ist sinngemäss anwendbar.
92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797).
93 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2908).
99 SR
831.101
Verordnung
17
831.301
b100 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Artikel 209ter AHVV101 ist sinngemäss anwendbar.
B. Die Organisation und das Verfahren I. Geschäftsführung und Verwaltungskosten
Art. 28
Buchführung
1
Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt. Die Ergänzungsleistungen für Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten einerseits sowie von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung anderseits sind getrennt zu verbuchen. Dasselbe gilt für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen.
2
Nicht beitragsberechtigte Leistungen, wie kantonale und kommunale Beihilfen, Mehrleistungen auf Grund einer Besitzstandsgarantie, müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
Art. 29
Akten
1
Die Akten haben in jedem Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.
2
Für die Aktenaufbewahrung ist die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltende Regelung sinngemäss anwendbar.
3
Kantone und Gemeinden, die neben den Ergänzungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese in der Berechnung und Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.102
Art. 30
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2908).
101 SR
831.101
102 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 18
831.301
Art. 31
103
Art. 32
Verwaltungskosten
1
Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.
2
Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskosten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Bundesamt).104
a105 Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen.
II. Revisionen
Art. 33
Häufigkeit und Umfang 1
Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen.
2
Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der ständigen Gemeindestelle in der Regel alle Jahre eine Revision durchgeführt wird.
3
Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.106
Art. 34
Revisionsstellen
1
Die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, obliegt der Revisionsstelle, welche die Ausgleichskasse gemäss Artikel 68 AHVG107 revidiert.
2
Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.
103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
106 Fassung gemäss Ziff. 3 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
107 SR
831.10
Verordnung
19
831.301
Art. 35
Revisionsbericht
1
Über jede Revision einer Stelle, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist ein Bericht abzufassen.
2
Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist zuzustellen.108
Art. 36
Kosten
Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 32.
Art. 37
Befugnisse des Bundesamtes 1
Das Bundesamt kann einer Revisionsstelle bestimmte Revisionsaufträge erteilen oder von ihr ergänzende Angaben einholen. Es ist befugt, auf Kosten des Bundes ergänzende Revisionen durchzuführen oder andere Stellen damit zu beauftragen.
2
Zeigt es sich, dass bundesrechtliche Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen.
III. Rechtspflege
Art. 38
109 1 Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind befugt, gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen.110 2 Die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.111 3
Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.112
108 Fassung gemäss Ziff. 3 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
109 Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
112 Eingefügt durch Ziff. 3 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 20
831.301
C. Die Beiträge des Bundes
Art. 39
113
1
...114
2
Massgebend für die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959115 über den Finanzausgleich unter den Kantonen.
Art. 40
Festsetzung
1
Das Bundesamt setzt die Beiträge auf Grund einer vom Kanton zu erstellenden Abrechnung fest.
2
Über die Ergänzungsleistungen für Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten sowie von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung ist getrennt abzurechnen. Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.
3
Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammenzufassen.
4
Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen.116
Art. 41
Auszahlung und Vorschüsse 1
Das Bundesamt zahlt die Beiträge in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung aus.
2
Das Bundesamt kann den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährliche Vorschüsse gewähren, die in der Regel 90 Prozent der voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen.
Art. 42
Rückerstattung und Aufschub 1
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten.
2
Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften des ELG oder die Ausführungsbestimmungen nicht beachtet, so können bis zur Behebung der Mängel Beiträge zurückbehalten werden.
113 Fassung gemäss Art. 5 Ziff. 6 der V vom 21. Dez. 1973 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone (SR 613.12).
114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 2019).
115 SR
613.1
116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).
Verordnung
21
831.301
Zweiter Abschnitt: Die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen I. Beiträge der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung117
Art. 43
Festsetzung und Auszahlung 1
Das Bundesamt setzt die jährlichen Beiträge im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 ELG fest und zahlt sie der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte anfangs Januar und spätestens im Monat Juli aus.
2
Die gemeinnützigen Institutionen haben die Beiträge gesondert zu verwalten. Sie erstellen über die Verwendung der Bundesbeiträge jährlich einen Voranschlag. Über die Beiträge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu führen.
Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge.118 3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leistungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.119 4 Artikel 42 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 44
Verteilung
1
Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das Direktionskomitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.120 2 Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht.
3
Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist ein Viertel für die Verteilung in den Kantonen bestimmt, während drei Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung stehen.121 117 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
118 Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5637).
120 Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
121 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 22
831.301
4
Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Leistungen bestimmt sind, denjenigen Organen in den Kantonen zuzuwenden, die mit ihrem festen Anteil ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.
5
Die gemeinnützigen Institutionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf.
II. Leistungen
Art. 45
Tätigkeitsbereich der Institutionen Leistungen im Sinne von Artikel 11 ELG gewährt a.122 die Stiftung Pro Senectute den über 65jährigen Männern und den über 62jährigen Frauen;
b. die Vereinigung Pro Infirmis den Invaliden, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a umschriebenen Personenkreis gehören; c. die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 62 Jahren und den Waisen, sofern sie nicht invalid sind.
Art. 46
Leistungen an bedürftige Invalide Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, können Geldleistungen gewährt werden, sofern sie voraussichtlich eine Leistung dieser Versicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliederung oder Verminderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr ausgerichtet werden kann.
Art. 47
Allgemeine Leistungsregeln 1
Einzelleistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchsteller hat dem Organ der gemeinnützigen Institution die für die Prüfung der Verhältnisse nötigen Auskünfte zu erteilen. Die gemeinnützigen Institutionen prüfen die Richtigkeit der Angaben und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit.123 2 Die Geldleistungen sind durch die Post oder persönlich gegen Quittung auszurichten.
122 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
Verordnung
23
831.301
Art. 48
Leitsätze
Die Leitsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über124 a.125 die Verteilung der Beiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen; b. die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen; c. die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzelfalle zu bemessen sind;
d. die Einreichung und Behandlung der Gesuche; e. die Auszahlung der Leistungen; f.
die Kontrollstellen und die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel; g. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; h.126 die Befugnis des Zentralorgans, den Organen in den Kantonen Weisungen über den Vollzug der Leitsätze im allgemeinen und im Einzelfall zu erteilen.
III. Kontrollen und Berichte
Art. 49
Kontrollen durch Revisions- und Kontrollstellen 1
Die Revisionsstellen, welche die Buchhaltung der gemeinnützigen Institutionen prüfen, haben die Bundesbeiträge in die Prüfung einzubeziehen. Über diese Prüfung ist gesondert Bericht zu erstatten.
2
Die gemeinnützigen Institutionen haben dafür zu sorgen, dass bei ihren Organen in den Kantonen die Verwendung der Mittel periodisch geprüft wird. Die Kontrollberichte gehen an die zentralen Organe der gemeinnützigen Institutionen und an das Bundesamt.127 3 Das Bundesamt kann den Revisionsstellen bestimmte Revisionsaufträge erteilen oder von ihnen ergänzende Angaben einholen.
Art. 50
Kontrolle durch das Bundesamt 1
Das Bundesamt prüft periodisch bei den zentralen Organen der gemeinnützigen Institutionen die gesetzmässige Verwendung der Bundesbeiträge; es kann bei den kantonalen Organen ergänzende Kontrollen durchführen.
124 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
125 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
126 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 24
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2
Das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Bericht festgehalten, der den gemeinnützigen Institutionen zur Stellungnahme unterbreitet wird.
3
Zeigt es sich, dass die massgebenden Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen.
Art. 51
Jahresbericht und Jahresrechnung Jahresbericht und Jahresrechnung sind jeweils dem Bundesamt einzureichen. Dieses kann Richtlinien über die Ausgestaltung des Berichtes, die statistischen Angaben und den Einreichungstermin erlassen.
Dritter Abschnitt: Koordination und Aufsicht des Bundes I. Koordination
Art. 52
Zwischen kantonalen Stellen 1
Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt.
Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststellung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.
2
...128
Art. 53
Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen 1
und 2 ...129
3
Die Kantone können mit den gemeinnützigen Institutionen Vereinbarungen über die Koordination der Tätigkeit der für die Gewährung von Ergänzungsleistungen zuständigen kantonalen Stellen und der Organe der gemeinnützigen Institutionen treffen.
Art. 54
Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen 1
...130
2
Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch eines ihnen bekannten Bezügers von Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.
128 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).
129 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).
130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).
Verordnung
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a131 Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1
Die Kantone können in der Abrechnung über die Prämienverbilligung für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen gegenüber dem Bund diejenigen Prämien einsetzen, welche die sonstigen Empfängerinnen und Empfänger von Prämienverbilligungsbeiträgen gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung in vergleichbaren Einkommenskategorien erhalten.
2
Die Kantone können für die Abrechnung gegenüber dem Bund pauschalisierte Prämienverbilligungsbeiträge vorsehen, welche die Grundsätze von Absatz 1 beachten.
3
Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
4
Bei Wohnsitzwechsel der EL-beziehenden Person ist die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten:
a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton; b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung.
II. Aufsicht des Bundes
Art. 55
Bundesamt für Sozialversicherung Die Aufsicht gemäss Artikel 14 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zwecke den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im allgemeinen und im Einzelfalle erteilen.
Art. 56
132
Art. 57
Genehmigung von Vorschriften 1
Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Artikel 15 Absatz 1 ELG und allfälliger weiterer kantonaler Vorschriften, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen, steht dem Bund zu; die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzureichen.133 131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
132 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4369).
133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 26
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2
Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Leitsätze dem Bundesamt zur Genehmigung ein.134 3 Weitere Vorschriften über Ergänzungsleistungen, namentlich Weisungen und Richtlinien sowie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 sind dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58
Übergangsbestimmungen 1
Das Departement erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen betreffend die Anrechnung der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten.
2
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die gemeinnützigen Institutionen ihre Leitsätze den neuen Bestimmungen anzupassen und dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 59
Inkrafttreten und Vollzug 1
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 6. Dezember 1965135 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.
2
Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989136 a. Anwendung des neuen Artikels 17a (Vermögensverzicht) 1 Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Artikel 17a verzichtet worden ist, unterliegen erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.
2
Bei Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon laufen, ist der verminderte Vermögensbetrag spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30) zu berücksichtigen.
b. Änderung der Artikel 1 und 2137
Die Änderungen der Artikel 1 und 2 sind bei Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon laufen, spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30) zu berücksichtigen.
134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
135 [AS
1965 1045, 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 6 125 Ziff. V Bst. a] 136 AS
1989 1238
137 Art. 2 hat eine neue Fassung.
Verordnung
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Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995138 Bei laufenden Ehepaar-Altersrenten gemäss Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision139 hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. November 1997140 a. Änderung von Artikel 1a ELV 1 Bei Ehepaaren, die im Monat vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Ergänzungsleistung haben, welche nach der bisherigen Fassung von Artikel 1a Absatz 3 ELV berechnet wird, wird ab dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision die jährliche Ergänzungsleistung nach den neuen Bestimmungen berechnet.
2
Bei Ehepaaren nach Absatz 1 findet für den Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 ELG keine Anwendung. Stattdessen wird die jährliche Ergänzungsleistung dieses Ehegatten nach Artikel 3a Absatz 2 ELG begrenzt.
b. Einkommensgrenze anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf Bei Kantonen, welche den Betrag für persönliche Auslagen von heimbewohnenden
Personen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG) und die Begrenzung der Aufenthaltskosten in einem Heim oder Spital (Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG) vor dem Inkrafttreten der 3. ELRevision in Abhängigkeit einer Einkommensgrenze festgelegt haben und dies beibehalten, entspricht der Einkommensgrenze nach bisherigem Recht folgender Betrag nach neuem Recht: Personenkategorie Einkommensgrenze bzw. Grenzbetrag nach Artikel 2 Absatz 1 ELG in der Fassung bis Ende 1997 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) Alleinstehende
Betrag für Alleinstehende Betrag für Alleinstehende + 800 Franken Ehepaare
Betrag für Ehepaare Betrag für Ehepaare +1200 Franken 138 AS
1996 695
139 AS
1996 2466
140 AS
1997 2961
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