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211.432.2

Verordnung
über die amtliche Vermessung

(VAV)

vom 18. November 1992 (Stand am 1. Juli 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs2 (ZGB)
und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2,
29 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3 und 46 Absatz 4
des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20073 (GeoIG),4

verordnet:

1 SR 172.010

2 SR 210

3 SR 510.62

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Begriff und Zweck

1 Als amtliche Vermessung im Sinne von Artikel 950 ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen.

2 Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 28

8 SR 510.62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 39 Planung und Umsetzung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.

2 Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.

3 Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine notwendige land- oder forstwirtschaftliche Landumlegung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, werden die technischen Arbeiten zur Erfassung von Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das VBS legt die technischen Anforderungen fest.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 4 Militärische Anlagen

Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Inhalt der amtlichen Vermessung

Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung

Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden:

a.
die Fixpunkt- und Grenzzeichen;
b.10
die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung;
c.11
der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung;
d.
die zu erstellenden technischen Dokumente;
e.
die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung;
f.12
der Basisplan amtliche Vermessung.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 613 Datenmodell der amtlichen Vermessung

1 Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.

2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:

a.
Fixpunkte;
b.
Bodenbedeckung;
c.
Einzelobjekte;
d.
Höhen;
e.
Nomenklatur;
f.
Liegenschaften;
g.
Rohrleitungen;
h.14
Hoheitsgrenzen;
i.15
dauernde Bodenverschiebungen;
j.16
Gebäudeadressen;
k.17
administrative Einteilungen.

3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören die Grundstücke nach Artikel 655 Absatz 2 ZGB, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.18

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 6a19 Zuständigkeit des VBS

1 Das VBS bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest. Es kann aus sachlich zwingenden Gründen von den Artikeln 3, 10 und 17 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200820 abweichen.

2 Es legt die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS) fest.

3 Es legt Inhalt, Nachführung und Verwaltung der aus den Daten der amtlichen Vermessung zu erstellenden Auszüge sowie der zu erstellenden technischen Dokumentation fest.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

20 SR 510.620

Art. 722 Plan für das Grundbuch

1 Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von Eintragungen im Grundbuch zu.23

2 Im Plan für das Grundbuch dargestellt werden die Inhalte der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen.24

3 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

4 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion definiert das Darstellungsmodell des Plans für das Grundbuch.25

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 1027 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

Die Kantone können den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der vom VBS28 definierten Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Kapitel: Vermarkung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Begriff und Umfang

1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.

2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können.

Art. 12 Kantonales Recht

Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.

2. Abschnitt: Grenzfeststellung

Art. 13 Verfahren

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:

a.29
in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster30, sowie in unproduktiven Gebieten;
b.
bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit einverstanden sind.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

30 SR 912.1

Art. 1431 Grenzverlauf

1 Als Grenzlinie gilt die Gerade oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

2 Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Liegenschaften ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 14a32 Behebung von Widersprüchen

Widersprüche zwischen den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen werden von Amtes wegen behoben.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen

Art. 15 Grundsatz

Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.

Art. 16 Zeitpunkt

1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Daten der Informationsebene Liegenschaften erstmals erhoben werden.

2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.

a.
bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b.
wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.

3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.

Art. 17 Verzicht

1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.

2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:

a.
in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
b.33
für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c.34
in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Begriffe

1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.

2 Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.

3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

Art. 19 Verfahren

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion35 kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.

35 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2138 Zeitpunkt der Durchführung

1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung.

2 Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.

3 Er kann bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Erscheint aus technischer Sicht ein anderes Vorgehen zweckmässig, so unterbreitet er dieses der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Genehmigung.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

2. Abschnitt: Nachführung

Art. 23 Laufende Nachführung

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.39

2 Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 24 Periodische Nachführung

1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.

2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.

3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten.40

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 25 Nachführung und Grundbuch

1 Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer oder der zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.41

2 Im Übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

3. Abschnitt: Verifikation

Art. 26

1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Die Durchführung der Verifikation der Lagefixpunkte 2 sowie der Höhenfixpunkte 2 obliegt dem Bundesamt für Landestopographie. Das VBS definiert die Begriffe Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte.

4. Abschnitt: Einspracheverfahren, Genehmigung und Abgeltung

Art. 27 Vorprüfung

1 Nach Abschluss der Verifikation prüft die Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob die Anforderungen des Bundes erfüllt sind. Sie bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.42

2 Sie teilt das Prüfungsergebnis dem Kanton in einem Bericht mit und sichert die Abgeltung zu, falls aufgezeigte Mängel behoben werden.

3 Allfällige im Bericht aufgezeigte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.

4 Auf die Vorprüfung kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet werden.43

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998 (AS 1998 270). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 2844 Öffentliche Auflage

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.

2 Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.

3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

a.
Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b.
Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c.
Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d.
Dem Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e.
Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f.
In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200545 möglich.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

45 SR 173.110

Art. 2946 Genehmigung

1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn:

a.
die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen;
b.
eine allfällige Vorprüfung grundsätzlich positiv ausgefallen ist; und
c.
die bei einer Vorprüfung aufgezeigten Mängel behoben sind.47

2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 3048 Anerkennung durch den Bund

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:

a.
die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und
b.
das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

5. Kapitel:50 Verwaltung der amtlichen Vermessung

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 31 Unterhalt

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.

2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.

Art. 3251

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

6. Kapitel:52 Zugang und Nutzung

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 34 Grundsatz

1 Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Artikeln 10-13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.

2 Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.

Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen

Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.

Art. 37 Beglaubigte Auszüge

1 Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer oder eine im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird.

2 Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB.

3 Das VBS regelt die Ausstellung von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form.

Art. 38 Gebühren für die Beglaubigung

1 Für die Beglaubigung von Auszügen wird zusätzlich zu den Gebühren für den Datenbezug eine einheitliche Gebühr erhoben. Das VBS legt diese Gebühr fest.

2 Die Gebühr für eine Beglaubigung, die nicht gleichzeitig mit der Datenabgabe erfolgt, wird nach dem zeitlichen Aufwand berechnet.

Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden

Bei der vertraglichen Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG werden für die Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.

7. Kapitel: Organisation und Durchführung

1. Abschnitt: Oberleitung und Oberaufsicht

Art. 40 Fachstelle des Bundes

1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.53

2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung.

3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.54

4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.55

5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, eine Datensammlung über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu führen.56

6 Sie legt im Rahmen der Programmvereinbarungen fest:

a.
welche Vermessungsarbeiten als besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse gelten;
b.
welche Vermessungsarbeiten als periodische Nachführungen gelten.57

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

2. Abschnitt: Kantonale Vermessungsaufsicht

Art. 42

1 Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Sie steht unter der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.59

2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.60

3 Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise der Eidgenössischen Vermessungsdirektion übertragen.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 42a61 Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

3. Abschnitt: Durchführung der amtlichen Vermessung

Art. 4362 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.

2 Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 4463 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

1 Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und ‑Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.

2 Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:

a.
Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist;
b.
Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 4564 Arbeitsvergabe

1 Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 46 Arbeiten auf dem Bahngebiet

1 Eisenbahnunternehmungen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195765 unterstehen, sind berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht innerhalb des Bahngebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin verfügen.66

2 Bei der Projektierung von Ersterhebungen, Erneuerungen und Nachführungen im Bahngebiet sind die Bahnunternehmungen nach Absatz 1 anzuhören. Die von den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen und Anforderungen der amtlichen Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen.67

3 Die Kantone vereinbaren mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

65 SR 742.101

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

67 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

8. Kapitel: Bundesabgeltungen und Restkosten

1. Abschnitt: Bundesabgeltungen68

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 47 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.

2 Nicht anrechenbar sind namentlich:

a.69
die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;
b.70
die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten;
c.
die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d.
die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
e.
die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage;
f.
die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
g.
die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
h.
die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten.
i.71
das Festlegen der Gebäudeadressierung;
j.72
die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 48 Berechnung der anrechenbaren Kosten

1 Bei Arbeiten, die im Submissionsverfahren vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47 den anrechenbaren Kosten.

2 Für Arbeiten, die nicht im Submissionsverfahren vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.73

3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen im Sinne von Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Bundes.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 48a74 Pauschale Abgeltungen

Bei der Vereinbarung von pauschalen Abgeltungen zwischen Bund und Kanton gelten die Grundsätze von Artikel 47 sinngemäss.

74 Ursprünglich Art. 48bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

2. Abschnitt: Restkosten

Art. 4975

Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 50 Aufhebung

Es werden aufgehoben:

1.
die Instruktion vom 10. Juni 191976 für die Triangulation IV. Ordnung;
2.
die Instruktion vom 10. Juni 191977 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung;
3.
der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 192078 über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten;
4.
die Verordnung vom 12. Mai 197179 über die Grundbuchvermessung.

76 [BS 2 568]

77 [BS 2 592; AS 1980 106]

78 [BS 2 658]

79 [AS 1971 704, 1991 370 Anhang Ziff. 2]

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen

1 Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen.

2 Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.

3 Das VBS regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.

4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.80

5 Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung.81

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind.

2 Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.

Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.

Art. 54 Weitergeltung alten Rechts

Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und 53 nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom 10. Juni 191982 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verordnung vom 12. Mai 197183 über die Grundbuchvermessung weiter.

82 [BS 2 592; AS 1980 106]

83 [AS 1971 704, 1991 370 Anhang Ziff. 2]

Art. 5584 Übersichtsplan

1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.

2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen.

3 Der Bund beteiligt sich nur an Kosten, wo keine amtliche Vermessung nach neuer Ordnung vorhanden ist.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen

1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 199285 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung verstanden.86

2 Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden.

3 Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung.

4 Das VBS legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest.

85 [AS 1992 2461, 1994 1612. AS 2007 5819 Art. 6]. Siehe heute: die V der BVers vom 6. Okt. 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 5787 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008

1 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden.

2 Die Kantone legen für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 für die amtliche Vermessung im gesamten Kantonsgebiet ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 58

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.