03.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 02.03.2024
13.02.2022 - 31.12.2023
28.11.2021 - 12.02.2022
07.03.2021 - 27.11.2021
01.01.2021 - 06.03.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
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23.09.2018 - 31.12.2019
01.01.2018 - 22.09.2018
24.09.2017 - 31.12.2017
12.02.2017 - 23.09.2017
01.01.2016 - 11.02.2017
14.06.2015 - 31.12.2015
18.05.2014 - 13.06.2015
09.02.2014 - 17.05.2014
03.03.2013 - 08.02.2014
23.09.2012 - 02.03.2013
11.03.2012 - 22.09.2012
01.01.2011 - 10.03.2012
28.11.2010 - 31.12.2010
07.03.2010 - 27.11.2010
29.11.2009 - 06.03.2010
27.09.2009 - 28.11.2009
17.05.2009 - 26.09.2009
30.11.2008 - 16.05.2009
01.01.2008 - 29.11.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
21.05.2006 - 31.12.2006
27.11.2005 - 20.05.2006
02.03.2005 - 26.11.2005
08.02.2004 - 01.03.2005
01.08.2003 - 07.02.2004
01.04.2003 - 31.07.2003
03.03.2002 - 31.03.2003
02.12.2001 - 02.03.2002
10.06.2001 - 01.12.2001
01.01.2000 - 09.06.2001
07.02.1999 - 31.12.1999
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2020) Präambel Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung1: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.


Art. 2

Zweck

1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2

Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

AS 1999 2556 1

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 (BB vom 18. Dez. 1998, BRB vom 11. Aug. 1999 - AS 1999 2556; BBl 1997 I 1, 1999 162 5986).

101

Bundesverfassung

2

101

3

Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4

Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.


Art. 3

Kantone

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.


Art. 4

Landessprachen

Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.


Art. 5

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3

Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4

Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

a2 Subsidiarität

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.


Art. 6

Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele 1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7

Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

2

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 3

101


Art. 8

Rechtsgleichheit

1

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.


Art. 9

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.


Art. 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 1

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2

Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.


Art. 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen 1

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2

Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.


Art. 12

Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.


Art. 13

Schutz der Privatsphäre 1

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2

Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Bundesverfassung

4

101


Art. 14

Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.


Art. 15

Glaubens- und Gewissensfreiheit 1

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3

Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4

Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.


Art. 16

Meinungs- und Informationsfreiheit 1

Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2

Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3

Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.


Art. 17

Medienfreiheit

1

Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2

Zensur ist verboten.

3

Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.


Art. 18

Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.


Art. 19

Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.


Art. 20

Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.


Art. 21

Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5

101


Art. 22

Versammlungsfreiheit

1

Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2

Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.


Art. 23

Vereinigungsfreiheit

1

Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.


Art. 24

Niederlassungsfreiheit 1

Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2

Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.


Art. 25

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung 1

Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2

Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3

Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.


Art. 26

Eigentumsgarantie

1

Das Eigentum ist gewährleistet.

2

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.


Art. 27

Wirtschaftsfreiheit

1

Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2

Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.


Art. 28

Koalitionsfreiheit

1

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zu

Bundesverfassung

6

101

sammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2

Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3

Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4

Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.


Art. 29

Allgemeine Verfahrensgarantien 1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

a3 Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.


Art. 30

Gerichtliche Verfahren 1

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2

Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3

Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 31

Freiheitsentzug

1

Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148, 2006 1059; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 7

101

2

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3

Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4

Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.


Art. 32

Strafverfahren

1

Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2

Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3

Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.


Art. 33

Petitionsrecht

1

Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2

Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.


Art. 34

Politische Rechte

1

Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2

Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.


Art. 35

Verwirklichung der Grundrechte 1

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3

Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Bundesverfassung

8

101


Art. 36

Einschränkungen von Grundrechten 1

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3

Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte

Art. 37

Bürgerrechte

1

Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2

Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden.

Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.


Art. 38

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1

Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2

Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3

Er erleichtert die Einbürgerung von: a. Personen der dritten Ausländergeneration; b. staatenlosen Kindern.4

Art. 39

Ausübung der politischen Rechte 1

Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2

Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3

Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4

Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 12. Febr. 2017 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 13. April 2017 - AS 2017 2643; BBl 2015 769 1327, 2017 3387).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 9

101

4

Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.


Art. 40

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1

Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

2

Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

3. Kapitel: Sozialziele

Art. 41

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;

d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;

e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; f.

Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

2

Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3

Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4

Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Bundesverfassung

10

101

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen 1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 42

Aufgaben des Bundes

1

Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

2

…5


Art. 43

Aufgaben der Kantone

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

a6 Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben 1

Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2

Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3

Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4

Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.

5

Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 44

Grundsätze

1

Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2

Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3

Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

5

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

6

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 11

101


Art. 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes 1

Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2

Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.


Art. 46

Umsetzung des Bundesrechts 1

Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2

Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.7 3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.8

Art. 47

Eigenständigkeit der Kantone 1

Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

2

Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.9


Art. 48

Verträge zwischen Kantonen 1

Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2

Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3

Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

9

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung

12

101

4

Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;

b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.10 5

Die Kantone beachten das interkantonale Recht.11
a12 Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht 1

Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b.13 Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c.14 kantonale Hochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung; g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i.

Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3

Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 13

101


Art. 49

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1

Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2

Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

3. Abschnitt: Gemeinden

Art. 50

1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2

Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3

Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

4. Abschnitt: Bundesgarantien

Art. 51

Kantonsverfassungen

1

Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2

Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.


Art. 52

Verfassungsmässige Ordnung 1

Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2

Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.


Art. 53

Bestand und Gebiet der Kantone 1

Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2

Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3

Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4

Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

Bundesverfassung

14

101

2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland

Art. 54

Auswärtige Angelegenheiten 1

Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2

Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3

Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.


Art. 55

Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 1

Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2

Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3

Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.


Art. 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland 1

Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2

Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3

Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

Art. 57

Sicherheit

1

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2

Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 15

101


Art. 58

Armee

1

Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2

Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3

Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.15

Art. 59

Militär- und Ersatzdienst 1

Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2

Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3

Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe.

Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4

Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5

Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.


Art. 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee 1

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

2

…16

3

Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.


Art. 61

Zivilschutz

1

Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2

Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

16 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung

16

101

3

Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4

Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5

Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur
a17 Bildungsraum Schweiz

1

Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2

Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3

Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben18 dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.


Art. 62

Schulwesen*

1

Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2

Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.19 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.20 4

Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.21 17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

18 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10).

*

Mit Übergangsbestimmung.

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

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101

5

Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.22 6

Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.23

Art. 63


24

Berufsbildung

1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2

Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

a25 Hochschulen

1

Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

2

Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5

Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

Bundesverfassung

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101


Art. 64

Forschung

1

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.26 2

Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.27 3

Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

a28 Weiterbildung

1

Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2

Er kann die Weiterbildung fördern.

3

Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.


Art. 65

Statistik

1

Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.29 2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.


Art. 66

Ausbildungsbeiträge30 1

Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.31 2

Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 19

101


Art. 67

Förderung von Kindern und Jugendlichen32 1

Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2

Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.33
a34 Musikalische Bildung

1

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2

Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3

Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.


Art. 68

Sport

1

Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2

Er betreibt eine Sportschule.

3

Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.


Art. 69

Kultur

1

Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2

Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3

Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 - AS 2013 435; BBl 2009 613, 2010 1, 2012 3443 6899, 2013 1135).

Bundesverfassung

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101


Art. 70

Sprachen

1

Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2

Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3

Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4

Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5

Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.


Art. 71

Film

1

Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2

Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.


Art. 72

Kirche und Staat

1

Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3

Der Bau von Minaretten ist verboten.35 4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

Art. 73

Nachhaltigkeit

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 12. Juni 2009, BRB vom 5. Mai 2010 - AS 2010 2161; BBl 2008 6851 7603, 2009 4381, 2010 3437).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 21

101


Art. 74

Umweltschutz

1

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2

Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.


Art. 75

Raumplanung

1

Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2

Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3

Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

a36 Vermessung

1

Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2

Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3

Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

b37 Zweitwohnungen*

1

Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2

Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.


Art. 76

Wasser

1

Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3627; BBl 2008 1113 8757, 2011 4825, 2012 6623).

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung

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101

2

Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3

Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4

Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5

Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6

Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.


Art. 77

Wald

1

Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2

Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3

Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.


Art. 78

Natur- und Heimatschutz 1

Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2

Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3

Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4

Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5

Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 23

101


Art. 79

Fischerei und Jagd

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.


Art. 80

Tierschutz

1

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2

Er regelt insbesondere: a. die Tierhaltung und die Tierpflege; b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; c. die Verwendung von Tieren; d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; e. den Tierhandel und die Tiertransporte; f.

das Töten von Tieren.

3

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr

Art. 81

Öffentliche Werke

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

a38 Öffentlicher Verkehr

1

Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2

Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

Bundesverfassung

24

101


Art. 82

Strassenverkehr

1

Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2

Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3

Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.


Art. 83


39

Strasseninfrastruktur 1

Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.

2

Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.


Art. 84

Alpenquerender Transitverkehr* 1

Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

2

Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.

3

Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.


Art. 85

Schwerverkehrsabgabe* 1

Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2

Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.40

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

*

Mit Übergangsbestimmung.

*

Mit Übergangsbestimmung.

40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 25

101

3

Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

a41 Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.


Art. 86


42

Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr* 1

Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2

Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen: a. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a; b. der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;

c. der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a; d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b; e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;

f.

in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; g. die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;

h. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3

Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

42 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Abs. 2 Bst. g und 3 Bst. g in in Kraft seit 1. Jan. 2020 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung

26

101

a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen; c. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht; d. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

e. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen; f.

Forschung und Verwaltung; g. Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4

Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5

Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.


Art. 87

Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger* Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.

a43 Eisenbahninfrastruktur* 1

Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2

Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;

b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis; c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;

d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

*

Mit Übergangsbestimmung.

43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 27

101

3

Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4

Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

b44 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet: a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.


Art. 88


45

Fuss-, Wander- und Velowege 1

Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.

2

Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3

Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.

6. Abschnitt: Energie und Kommunikation

Art. 89

Energiepolitik

1

Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2

Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3

Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2018, in Kraft seit 23. Sept. 2018 (BB vom 13. März 2018, BRB vom 27. Jan. 2019 - AS 2019 525; BBl 2016 1791, 2017 5901, 2018 1859, 2019 1311).

Bundesverfassung

28

101

4

Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5

Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.


Art. 90

Kernenergie*

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.


Art. 91

Transport von Energie 1

Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2

Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.


Art. 92

Post- und Fernmeldewesen 1

Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2

Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postund Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.


Art. 93

Radio und Fernsehen

1

Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2

Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3

Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4

Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5

Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 29

101

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung 1

Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2

Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3

Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4

Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.


Art. 95

Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit* 1

Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2

Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3

Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen: a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung

30

101

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.46

Art. 96

Wettbewerbspolitik

1

Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2

Er trifft Massnahmen: a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;

b. gegen den unlauteren Wettbewerb.


Art. 97

Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 1

Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2

Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3

Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.


Art. 98

Banken und Versicherungen 1

Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2

Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3

Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.


Art. 99

Geld- und Währungspolitik 1

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

46 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 - AS 2013 1303; BBl 2006 8755, 2008 2577, 2009 299, 2012 9219, 2013 3129).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 31

101

2

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geldund Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3

Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4

Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.


Art. 100

Konjunkturpolitik

1

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2

Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden.

Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3

Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5

Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6

Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.


Art. 101

Aussenwirtschaftspolitik 1

Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2

In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


Art. 102

Landesversorgung*

1

Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2

Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung

32

101


Art. 103

Strukturpolitik*

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


Art. 104

Landwirtschaft

1

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;

c. dezentralen Besiedlung des Landes.

2

Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

3

Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.

b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.

d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.

e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.

f.

Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4

Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

a47 Ernährungssicherheit

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für: *

Mit Übergangsbestimmung.

47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 24. Sept. 2017 (BB vom 14. März 2017, BRB vom 30. Nov. 2017 - AS 2017 6735; BBl 2014 6135, 2015 5753, 2017 2495 7829).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 33

101

a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;

b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion; c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft; d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;

e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.


Art. 105

Alkohol

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.


Art. 106


48

Geldspiele

1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2

Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3

Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;

b. der Sportwetten; c. der Geschicklichkeitsspiele.

4

Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5

Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6

Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

48 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019, 2010 7961, 2012 6623).

Bundesverfassung

34

101

7

Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.


Art. 107

Waffen und Kriegsmaterial 1

Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2

Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108

Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 1

Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2

Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3

Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4

Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.


Art. 109

Mietwesen

1

Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2

Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.


Art. 110

Arbeit*

1

Der Bund kann Vorschriften erlassen über: a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; *

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 35

101

b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; c. die Arbeitsvermittlung; d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2

Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3

Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.


Art. 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2

Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3

Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4

Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.


Art. 112

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung ist obligatorisch.

abis.49 Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.

b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.

c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.

d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

49 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung

36

101

3

Die Versicherung wird finanziert: a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;

b.50 durch Leistungen des Bundes.

4

Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.51 5

Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

6

…52

a53 Ergänzungsleistungen

1

Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2

Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

b54 Förderung der Eingliederung Invalider* 1

Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2

Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3

Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

50 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

51 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

52 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

53 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

54 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 37

101

c55 Betagten- und Behindertenhilfe* 1

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2

Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.


Art. 113

Berufliche Vorsorge*

1

Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.

d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.

e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3

Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4

Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.


Art. 114

Arbeitslosenversicherung 1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

*

Mit Übergangsbestimmung.

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung

38

101

b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

c. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3

Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4

Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5

Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.


Art. 115

Unterstützung Bedürftiger Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.


Art. 116

Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung 1

Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2

Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3

Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4

Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.


Art. 117

Kranken- und Unfallversicherung 1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2

Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

a56 Medizinische Grundversorgung 1

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

56 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BB vom 19. Sept. 2013, BRB vom 18. Aug. 2014 - AS 2014 2769; BBl 2010 2939, 2011 7553, 2013 7347, 2014 6349).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 39

101

2

Der Bund erlässt Vorschriften über: a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe; b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.


Art. 118

Schutz der Gesundheit 1

Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2

Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;

c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

a57 Komplementärmedizin

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

b58 Forschung am Menschen 1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2

Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:

a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.

b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.

c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen

57 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 17. Mai 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 21. Okt. 2009 - AS 2009 5325; BBl 2005 6001, 2006 7591, 2008 8229, 2009 7539).

58 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 7. März 2010 (BB vom 25. Sept. 2009, BRB vom 15. April 2010 - AS 2010 1569; BBl 2007 6713, 2009 6649, 2010 2625).

Bundesverfassung

40

101

Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.

d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.


Art. 119

Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich 1

Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.

c.59 Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.

e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

f.

Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.

g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

a60 Transplantationsmedizin 1

Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

59 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 14. Juni 2015 (BB vom 12. Dez. 2014, BRB vom 21. Aug. 2015 - AS 2015 2887; BBl 2013 5853, 2014 9675, 2015 6313).

60 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 26. Juni 1998, BRB vom 23. März 1999 - AS 1999 1341; BBl 1997 III 653, 1998 3473, 1999 2912 8768).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 41

101

2

Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3

Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.


Art. 120

Gentechnologie im Ausserhumanbereich* 1

Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 121

Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich* 61 1

Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2

Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3

Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.62

4

Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.63 *

Mit Übergangsbestimmung.

*

Mit Übergangsbestimmung.

61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 - AS 2014 1391; BBl 2011 6269, 2012 3869, 2013 291 7351, 2014 4117).

62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

63 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

Bundesverfassung

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101

5

Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.64 6

Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.65
a66 Steuerung der Zuwanderung* 1

Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2

Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt.

Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3

Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4

Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

64 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 - AS 2014 1391; BBl 2011 6269, 2012 3869, 2013 291 7351, 2014 4117).

*

Mit Übergangsbestimmung.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 43

101

10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen

Art. 122


67

Zivilrecht

1

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2

Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.


Art. 123


68

Strafrecht

1

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2

Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3

Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren: a. für die Errichtung von Anstalten; b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug; c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.69
a70 1 Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

2

Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.

67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148, 2006 1059; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).

68 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. April 2003 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002AS 2002 3148; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).

69 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 8. Febr. 2004 (BB vom 20. Juni 2003, BRB vom 21. April 2004 - AS 2004 2341; BBl 2000 3336, 2001 3433, 2003 4434, 2004 2199).

Bundesverfassung

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101

3

Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

b71 Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.

c72 Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.


Art. 124

Opferhilfe

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.


Art. 125

Messwesen

Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.

3. Kapitel: Finanzordnung

Art. 126


73

Haushaltführung

1

Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2

Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

71 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008 (BB vom 13. Juni 2008, BRB vom 23. Jan. 2009 - AS 2009 471; BBl 2006 3657, 2007 5369, 2008 5245, 2009 605).

72 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BRB vom 20. Febr. 2014 - AS 2014 2771; BBl 2009 7021, 2011 4435, 2012 8819, 2014 6349 1779).

73 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 45

101

3

Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.


Art. 127

Grundsätze der Besteuerung 1

Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2

Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3

Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.


Art. 128

Direkte Steuern*

1

Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; b.74 von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; c.75 … 2

Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3

Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4

Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.76 *

Mit Übergangsbestimmung.

74 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).

75 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).

76 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung

46

101


Art. 129

Steuerharmonisierung

1

Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2

Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3

Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.


Art. 130


77

Mehrwertsteuer*

1

Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2

Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.78 3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.79 3bis

Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.80 4

5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

77 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).

*

Mit Übergangsbestimmung.

78 Vom 1. Jan. 2018 bis längstens zum 31. Dez. 2027 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,7 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 -

SR 641.20).

79 Vom 1. Jan. 2018 bis längstens zum 31. Dez. 2030 betragen die Mehrwertsteuersätze 7,7 % (Normalsatz) und 2,5 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20).

80 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 47

101


Art. 131

Besondere Verbrauchssteuern* 1

Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: a. Tabak und Tabakwaren; b. gebrannten Wassern; c. Bier; d. Automobilen und ihren Bestandteilen; e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2

Er kann zudem erheben: a. einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;

b. eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.81

2bis

Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.82 3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.


Art. 132

Stempelsteuer und Verrechnungssteuer 1

Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2

Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.83


Art. 133

Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

*

Mit Übergangsbestimmung.

81 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

82 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

83 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung

48

101


Art. 134

Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.


Art. 135


84

Finanz- und Lastenausgleich 1

Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.

2

Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere: a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;

b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten; c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;

d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern; e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.

3

Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

4. Titel: Volk und Stände 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 136

Politische Rechte

1

Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2

Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

84 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 49

101


Art. 137

Politische Parteien

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

2. Kapitel: Initiative und Referendum

Art. 138

Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung 1

100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.85 2

Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.


Art. 139


86

Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1

100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2

Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4

Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

5

Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

85 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

86 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).

Bundesverfassung

50

101

a87
b88 Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf 1

Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.89 2

Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.

3

Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.


Art. 140

Obligatorisches Referendum 1

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet: a. die Änderungen der Bundesverfassung; b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;

c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung; abis.90 … 87 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111).

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Art. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

88 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Abs. 2 und 3 in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960). Abs. 1 in der

Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

89 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).

90 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111).

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Bst. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 51

101

b.91 die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind; c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.


Art. 141

Fakultatives Referendum 1

Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:92 a. Bundesgesetze; b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; d. völkerrechtliche Verträge, die: 1. unbefristet und unkündbar sind, 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, 3.93 wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

2

…94

a95 Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen 1

Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2

Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

91 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).

92 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

93 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

94 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

95 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

Bundesverfassung

52

101


Art. 142

Erforderliche Mehrheiten 1

Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2

Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3

Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4

Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

5. Titel: Bundesbehörden 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 143

Wählbarkeit

In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.


Art. 144

Unvereinbarkeiten

1

Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2

Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3

Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.


Art. 145

Amtsdauer

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.


Art. 146

Staatshaftung

Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.


Art. 147

Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 53

101

2. Kapitel: Bundesversammlung 1. Abschnitt: Organisation

Art. 148

Stellung

1

Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2

Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.


Art. 149

Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates 1

Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2

Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3

Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4

Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.


Art. 150

Zusammensetzung und Wahl des Ständerates 1

Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2

Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3

Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.


Art. 151

Sessionen

1

Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.


Art. 152

Vorsitz

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.


Art. 153

Parlamentarische Kommissionen 1

Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2

Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

Bundesverfassung

54

101

3

Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

4

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.


Art. 154

Fraktionen

Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.


Art. 155

Parlamentsdienste

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 156

Getrennte Verhandlung 1

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2

Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3

Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über: a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative; b.96 die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung; c.97 die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;

d. den Voranschlag oder einen Nachtrag.98

Art. 157

Gemeinsame Verhandlung 1

Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

96 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).

97 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).

98 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Bst. a und d in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 55

101

a. Wahlen vorzunehmen; b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;

c. Begnadigungen auszusprechen.

2

Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.


Art. 158

Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr 1

Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2

In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3

Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen; b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;

c.99 die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4

Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.100

Art. 160

Initiativrecht und Antragsrecht 1

Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2

Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

99 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).

100 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).

Bundesverfassung

56

101


Art. 161

Instruktionsverbot

1

Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

2

Sie legen ihre Interessenbindungen offen.


Art. 162

Immunität

1

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2

Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 163

Form der Erlasse der Bundesversammlung 1

Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2

Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.


Art. 164

Gesetzgebung

1

Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

a. die Ausübung der politischen Rechte; b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; c. die Rechte und Pflichten von Personen; d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;

e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f.

die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 57

101


Art. 165

Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1

Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

2

Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

3

Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

4

Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.


Art. 166

Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge 1

Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2

Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.


Art. 167

Finanzen

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.


Art. 168

Wahlen

1

Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2

Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.


Art. 169

Oberaufsicht

1

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2

Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.


Art. 170

Überprüfung der Wirksamkeit Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Bundesverfassung

58

101


Art. 171

Aufträge an den Bundesrat Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.


Art. 172

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1

Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2

Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3

Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.


Art. 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse 1

Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.

d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.

e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.

f.

Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.

g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.

h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.

i.

Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.

k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2

Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3

Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 59

101

3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 174

Bundesrat

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.


Art. 175

Zusammensetzung und Wahl 1

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2

Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3

Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.101 4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.102


Art. 176

Vorsitz

1

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3

Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.


Art. 177

Kollegial- und Departementalprinzip 1

Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2

Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3

Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

101 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 - AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).

102 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 - AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).

Bundesverfassung

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101


Art. 178

Bundesverwaltung

1

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2

Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3

Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.


Art. 179

Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 180

Regierungspolitik

1

Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2

Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 181

Initiativrecht

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.


Art. 182

Rechtsetzung und Vollzug 1

Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2

Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.


Art. 183

Finanzen

1

Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2

Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.


Art. 184

Beziehungen zum Ausland 1

Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 61

101

2

Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3

Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.


Art. 185

Äussere und innere Sicherheit 1

Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2

Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3

Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4

In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.


Art. 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2

Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3

Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4

Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.


Art. 187

Weitere Aufgaben und Befugnisse 1

Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.

c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.

d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2

Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Bundesverfassung

62

101

4. Kapitel:103 Bundesgericht und andere richterliche Behörden

Art. 188

Stellung des Bundesgerichts 1

Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2

Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3

Das Gericht verwaltet sich selbst.


Art. 189

Zuständigkeiten des Bundesgerichts 1

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: a. von Bundesrecht; b. von Völkerrecht; c. von interkantonalem Recht; d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; f.

von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

1bis

…104

2

Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3

Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4

Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.


Art. 190

Massgebendes Recht

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.


Art. 191

Zugang zum Bundesgericht 1

Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2

Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

103 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148, 2006 1059; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).

104 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111).

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 63

101

3

Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

4

Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

a105 Weitere richterliche Behörden des Bundes 1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2

Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3

Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

b Richterliche Behörden der Kantone 1

Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

2

Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.

c Richterliche Unabhängigkeit Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Revision

Art. 192

Grundsatz

1

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2

Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.


Art. 193

Totalrevision

1

Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2

Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

105 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, Abs. 1 in Kraft seit 1. April 2003 und die Abs. 2 und 3 seit 1. Sept. 2005 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 und 2. März 2005 - AS 2002 3148, 2005 1475; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202, 2004 4787).

Bundesverfassung

64

101

3

Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4

Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.


Art. 194

Teilrevision

1

Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2

Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

3

Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.


Art. 195

Inkrafttreten

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 196

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung106 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der
Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

2

Diese Abgabe beträgt: Fr.

a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von über 3,5 bis 12 t

650

über 12 bis 18 t

2000

über 18 bis 26 t

3000

über 26 t

4000

b. für Anhänger von über 3,5 bis 8 t

650

106 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453, 2001 1183 5731, 2002 3690).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 65

101

über 8 bis 10 t

1500

über 10 t

2000

c. für Gesellschaftswagen 650

3

Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

4

Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958107 anpassen.

5

Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

6

Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich.

Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

7

Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

8

Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997108.

3. Übergangsbestimmungen zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur)109 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2

Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.110 2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur 107 SR 741.01

108 SR 641.81 109 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

110 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

Bundesverfassung

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101

Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden.

Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.111 2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.112 3

Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert.113 4

Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

5

Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder
Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.

5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)
Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

2

Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung
bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.

111 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

112 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).

113 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 67

101

8.114 … 9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag) 1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

2

Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964115 nicht angerechnet.

10.116 … 11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle
Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

12.117 … 13.118 Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet.

14.119 Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)120 1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet.

2

Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: … 3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.121

114 Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung.

115 SR 822.11 116 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

117 Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung.

118 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).

119 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).

120 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623, 2008 5241, 2009 4371 4377 4379 8719).

121 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623, 2008 5241, 2009 4371 4377 4379 8719).

Bundesverfassung

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101

4

Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009122 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.123 5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.124 15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes125 nach dem bisherigen
Recht erhoben.

16.126 …

Art. 197


127

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Beitritt der Schweiz zur UNO 1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta128 enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

2.129 Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen) Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober
2003130 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die 122 SR 641.20

123 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

124 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2014 4113 4117).

125 SR 641.411. Das Biersteuergesetz vom 6. Okt. 2006 ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

126 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

127 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453, 2001 1183 5731, 2002 3690).

128 SR 0.120 129 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

130 AS 2007 5765

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 69

101

Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 1959131 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.

3.132 Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen)
Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960133 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des BB vom 3. Okt. 2003134 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

4.135 Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider) Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober
2003136 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren.

5.137 Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe) Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946138 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.

131 SR 831.20 132 Art. 83 hat heute eine neue Fassung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28.

Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

133 SR 725.113.11 134 AS 2007 5765 135 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

136 AS 2007 5765 137 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

138 SR 831.10

Bundesverfassung

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101

7.139 Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)
Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden: a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind; b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.

8.140 Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3-6
durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.

9.141 Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen) 1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.

2

Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.

10.142 Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

139 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005 (BB vom 17. Juni 2005, BRB vom 19. Jan. 2006 - AS 2006 89; BBl 2003 6903, 2004 4937, 2005 4039, 2006 1061).

140 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

141 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3627; BBl 2008 1113 8757, 2011 4825, 2012 6623).

142 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 - AS 2013 1303; BBl 2006 8755, 2008 2577, 2009 299, 2012 9219, 2013 3129).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 71

101

11.143 Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

2

Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000144 Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 II

1

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874145 wird aufgehoben.

2

Die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung, die in Gesetzesrecht zu überführen sind, gelten weiter bis zum Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:

a. Art. 32quater Abs. 6146 Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind
untersagt.

143 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 - AS 2014 1391; BBl 2011 6269, 2012 3869, 2013 291 7351, 2014 4117).

144 BB vom 28. Sept. 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) 145 [BS 1 3; AS 1949 1511, 1951 606, 1957 1027, 1958 362 768 770, 1959 224 912, 1961 476, 1962 749 1637 1804, 1964 97, 1966 1672, 1969 1249, 1970 1649, 1971 325 905 907, 1972 1481 1484, 1973 429 1051 1455, 1974 721, 1975 1205, 1976 713 715 2003, 1977 807 1849 2228 2230, 1978 212 484 1578, 1979 678, 1980 380, 1981 1243 1244, 1982 138, 1983 240 444, 1984 290, 1985 150, 151 658 659 1025 1026 1648, 1987 282 1125, 1988 352, 1991 246 247 1122, 1992 1578 1579, 1993 3040 3041, 1994 258 263 265 267 1096 1097 1099 1101, 1995 1455, 1996 1490 1491 1492 2502, 1998 918 2031, 1999 741 743 1239 1341] 146 Art. 105

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b. Art. 36quinquies Abs. 1 erster Satz, 2 zweiter-letzter Satz und 4 zweiter Satz147 1 Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. … 2 … Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische.

Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

4

… Das Gesetz kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausdehnen.

c. Art. 121bis Abs. 1, 2 und Abs. 3 erster und zweiter Satz148 1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären:

1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe; 2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; 3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

2

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

3

Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. … III

Änderungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden von der Bundesversammlung formal an die neue Bundesverfassung angepasst. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

IV

1

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

147 Art. 86 Abs. 2

148 Siehe heute: Art. 139b

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 73

101

Sachverzeichnis Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Artikelnummern, römische Ziffern auf die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998.

Die Hinweise sind bloss informell und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

A Aargau 1 Abgaben - grundlegende Bestimmungen über 164 - konjunkturstabilisierende Zuschläge auf 100

- anstelle von Militär- und Ersatzdienst (Wehrpflichtersatz) 59 - Nationalstrassenbenützung 86, Ziff. II - Schwerverkehr 85, 196 Ziff. 2 - Spielbanken 106

- Steuern 127-134

- Wassernutzung 76 Abgeordnete - des Volkes 149

- der Kantone 150 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen 166 Abstammung 38 Abstimmungen - des Bundes 136

- obligatorisches Referendum 140, 141a - fakultatives Referendum 141, 141a - über dringlich erklärte Bundesgesetze 165

- über Initiativen 138, 139, 139b Adoption 38 Agglomerationen 50, 86 Aktivdienst 173, 185 Alkohol 105 Alkoholkonsum 105 Allgemeinverbindlicherklärung - von Gesamtarbeitsverträgen 110 - von interkantonalen Verträgen 48a - von Rahmenmietverträgen 109 Alpen Schutz vor Transitverkehr 84, 196 Alter 8, 41 Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung 112-112c, 130 Altersjahr 62, 136 Amnestie 173 Amt, Unvereinbarkeiten mit einem 144 Amtshilfe 44 Amtsdauer - Nationalrat, Bundesrat, Bundeskanzler, Bundeskanzlerin, Bundesrichter, Bundesrichterin 145

- Ratspräsidenten 152 Amtssprachen - des Bundes 70

- der Kantone 70 Änderung - der Bundesverfassung 140 - im Bestand der Kantone 53 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 95, 196 Ziff. 5 Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen 109 Angehörige, Benachrichtigung 31 Angelegenheiten, auswärtige 54, 184 Anhänger 196 Ziff. 2, Ziff. II Anklage 32 Anlagen

- in Mooren 78

- Energieverbrauch von 89 Anpassung von Revisionsvorlagen Ziff. III Anregung, allgemeine 139, 140, 156 Abs. 3 Bst. b Ansprüche auf staatliche Leistung 41 Antragsrecht 160 Appenzell - Ausserrhoden 1

- Innerrhoden 1 Arbeit 8, 41, 110, 196 Ziff. 9 Arbeit, ausserschulische 67 Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen 28, 110, 111, 112, 113, 114 Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen 28, 110, 111, 112, 113, 114 Arbeitsbeschaffung 100 Arbeitsbeziehungen 28 Arbeitsfrieden 28 Arbeitslosenfürsorge 114 Arbeitslosenversicherung 114 Arbeitslosigkeit 41, 100, 114

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Arbeitsvermittlung 110 Armee 58, 60, 173, 185 Armut in der Welt 54 Arten, bedrohte 78 Artenvielfalt 79 Asyl 121, 121a Aufenthalt 121, 121a Aufgaben - kantonale 47

- regionale 48

- staatliche 35, 43a Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 3, 54-135 Aufgebot der Armee 173, 185 Aufhebung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 Ziff. II Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 52 Aufsicht - über Bundesverwaltung 187 - über Schulen 62 Aufsichtskommissionen 169 Aufträge an den Bundesrat 171 Ausbildung - Sozialziel 41 - in der Armee 60 Ausbildungsabschluss 95, 196 Ziff. 5 Ausbildungsbeiträge 66 - im Sport 68

- in der Armee 60 - in Kunst und Musik 69 - landwirtschaftliche 104 - wissenschaftliche 95, 196 Ziff. 5 Ausfuhr von Kriegsmaterial 107 Ausgaben - allgemein 126, 167 - erforderliches Mehr für 159 Ausgabenpolitik 100 Auskunftsrechte der Kommissionen 153 Ausland 54-56, 166, 184 Ausländer, Ausländerin 121, 121a Auslandschweizer, Auslandschweizerinnen 40 Auslieferung 25 Ausnahmegerichte 30 Ausreise 24, 121 Ausrottung, Schutz bedrohter Arten vor 78 Ausrüstung der Armee 60 Ausschaffung 25, 121 Aussenpolitik 54, 55, 166 Aussenwirtschaft 100 Aussenwirtschaftspolitik 101 Ausserhumanbereich der Gentechnologie 120, 197 Ziff. 7 Äusserungen in den Räten 162 Aussperrung 28 Ausübung - politischer Rechte 39 - einer Erwerbstätigkeit 27 Auswärtige Angelegenheiten 54 Ausweisung 25, 121 Autobahnvignette 86, Ziff. II Automobilsteuer 131 Autonomie - der Kantone 3, 43, 47 - in der Programmgestaltung 93 B Backmehl 196 Ziff. 6 Bahn 2000 196 Ziff. 3 Banken 98 Banknoten 99 Basel - Landschaft 1

- Stadt 1 Baubewilligung 197 Ziff. 9 II Bauernbetriebe 104 Baurationalisierung 108 Bedrohungen 58, 102 Bedürfnisklausel im Gastgewerbe 196 Ziff. 7 Bedürftige 108, 115 Befruchtung 119 Begnadigung 157, 173 Behandlung, grausame, unmenschliche oder erniedrigende 10, 25 Behinderte 8, 108, 112c Behinderung 8 Behörden - ausländische 56

- des Bundes 143-191c - zivile 58 Beistand von Bund und Kantonen 44 Beitragszeit in der beruflichen Vorsorge 196 Ziff. 11

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Beitritt zu Organisationen und Gemeinschaften 140 Bemessung von Steuern 127, 129 Benachrichtigung der Angehörigen 31 Benachteiligung 8 Benützbarkeit der Nationalstrassen 83 Benützung der Strassen 85, 86, 196 Ziff. 2,

Ziff. II Beratung, landwirtschaftliche 104 Berggebiete 50, 85 Bericht des Bundesrats 187 Bern 1 Berufe - allgemein 95, 196 Ziff. 5 - Förderung der 103, 196 Ziff. 7 - Berufswahl 27, 123c Berufsbildung 63 Berufsverbände 97 Beschaffung - von Kriegsmaterial 107 - von Land 108 Beschluss der Bundesversammlung 156 Beschwerdeinstanz für Programmbeschwerden 93 Beschwerden an den Bundesrat 187 Besiedlung 75, 104 Besonderheiten, kantonale 47 Bestand der Kantone 53 Besteuerung

- Grundsätze der 127 - Ausschluss der 134 Bestimmungen, rechtsetzende 163, 164 Bestrafung, grausame, unmenschliche oder erniedrigende 10, 25 Betagte 108, 112c Betäubungsmittel 118 Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen 48a Betreuung 12 Betriebe, bäuerliche 104 Beurteilung - durch höheres Gericht 32 - durch richterliche Behörde 29 Bevölkerung - Schutz der 57, 58

- Statistik 65 Bewegungsfreiheit 10 Beziehungen

- zum Ausland 54, 166 - zwischen Bund und Kantonen 44-49, 172, 186

Biersteuer 131, 196 Ziff. 15 Bildung 41, 48a, 61a-68, 93 - Bildungsraum Schweiz 61a - musikalische Bildung 67a - Statistik 65 Biologie - Forschung am Menschen 118b Boden 75, 75a
Bodenveränderungen in Mooren 78 Börsenwesen 98 Brennstoffe, Beförderung in Rohrleitungen 91 Briefverkehr 13 Brotgetreide 196 Ziff. 6 Bund - allgemein (Präambel), 1 - Verhältnis zwischen Bund und Kantonen 3, 42-53

- Zuständigkeiten 54-125 - Zweck 2 Bundesbehörden 143-191c Bundesbeschluss - Erlassformen 163

- fakultatives Referendum 141 Bundesfeiertag 110, 196 Ziff. 9 Bundesgarantien 51-53 Bundesgericht - allgemein 188-191c - als einzige Instanz 32 - massgebendes Recht 190 - Stellung 188

- Zugang 191

- Zuständigkeiten 189 Bundesgesetz - dringlich erklärtes 140, 141, 165 - Erlassformen 163, 164 - fakultatives Referendum 141, 141a - Massgeblichkeit 190 - obligatorisches Referendum 140 Bundeskanzlei 179 Bundeskanzler, Bundeskanzlerin - Amtsdauer 145

- Wahl 168 Bundespräsident, Bundespräsidentin 176 Bundesrat - Amtsdauer 145

- Antragsrecht 160

- Organisation und Verfahren 174-179

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- Unvereinbarkeiten 144 - Wahl 168, 175

- Zuständigkeiten 180-187 Bundesrecht - Durchführung und Einhaltung 186 - Vorrang 49 Bundesrichter, Bundesrichterinnen - Amtsdauer 145

- Unvereinbarkeiten 144 - Wahl 168 Bundessteuern - Grundsätze 127

- direkte 128, 196 Ziff. 13 - indirekte 85, 106, 130-132, 196 Ziff. 2, 14, 15

Bundesstrafgericht 191a Bundesverfassung - Beschränkung der Souveränität der Kantone 3

- Durchsetzung 173

- Inkrafttreten 195 - Revision 192-194

- Zweck 2 Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Aufhebung Ziff. II Bundesversammlung - Organisation 148-155 - vereinigte 157

- Verfahren 156-162 - Zuständigkeiten 163-173 Bundesverwaltung 178-179, 191a Bürgergemeinden 37 Bürger, Bürgerinnen 2 Bürgerrecht 37, 38 C Chancengleichheit 2 Chemikalien 104, 118 D Dasein, menschenwürdiges 12 Daten - Schutz der 13

- statistische 65

- über die Abstammung 119 Deklaration für Lebensmittel 104 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 164 Delegationen von Aufsichtskommissionen 169 Demokratie - allgemein (Präambel) - in der Welt 54

- demokratische Verfassungen 51 Departemente 177-178 Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 178 Departementalprinzip 177 Derogation kantonalen Rechts 49 Deutsch 4, 70 Dienstleistungen, lebenswichtige 102 Direktzahlungen 104 Diskriminierung 8 Doppelbesteuerung, interkantonale 127 Dringlicherklärung von Bundesgesetzen

159, 165 Drittwirkung der Grundrechte 35 Düngstoffe 104 Durchfuhr von Kriegsmaterial 107 Durchführung des Bundesrechts 186 Durchgangsstrassen 82 Durchgangsverkehr 84, 196 Ziff. 1 Durchsetzung des Bundesrechts 49, 173 E Ehe 14 Eidgenossenschaft 1, 2 Eigenbedarf 108 Eigenständigkeit der Kantone 3, 43, 47 Eigentum 26 Eigentumsbeschränkungen 26 Eigentumsgarantie 26 Eigentumspolitik 111 Einberufung der Räte 151 Einbürgerung - von Ausländern 38

- von Personen der dritten Ausländergeneration 38

- von staatenlosen Kindern 38 Einbürgerungsbewilligung 38 Einfuhr - gebrannter Wasser 105 - von Kriegsmaterial 107 - gentechnisch veränderter Organismen 197 Ziff. 7

Eingliederung Invalider 112b Eingriffe am lebenden Tier 80 Einhaltung des Bundesrechts 49, 186

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Einheit

- allgemein (Präambel) - der Materie 139, 194 - der Form 139, 194

- einheitliche Regelung 42 Einkommen, bäuerliches 104 Einkommenssteuer 128, 129, 196 Ziff. 13 Einnahmen 126 Einnahmenpolitik 100 Einreise 24, 121 Einrichtungen - der Kantone 48

- militärische 60 Einsatz der Armee 58, 185 Einschränkungen von Grundrechten 36 Einsprache gegen Verträge der Kantone 172, 186 Eintrittsgeneration 196 Ziff. 11 Einzelakte 173 Eisenbahnen - allgemein 87a, 87, 196 Ziff. 3 - Eisenbahngrossprojekte 87a, 196 Ziff. 3 - Eisenbahninfrastruktur 87a - Eisenbahnverkehr 87, 196 Ziff. 3 Eizellen 119 Elementarschäden 196 Ziff. 8 Embryonen 119 Embryonenspende 119 Energie, Zuständigkeiten des Bundes 89-91 Energietransport 91 Energiepolitik 89 Enteignung im Interesse des Natur- und Heimatschutzes 78 Entmündigung 136 Entschädigung bei Enteignungen 26 Entwicklung - nachhaltige 2 - der Kinder und Jugendlichen 11 Entwurf - ausgearbeiteter 139 - des Bundesrates 181 Epidemien 118 Erbgut - von Menschen 119 - von Tieren, Pflanzen und Organismen 120

Erdgas, Besteuerung von 131 Erdöl, Besteuerung von 131 Ergänzungsleistungen 112a, 196 Ziff. 10 Erklärungen des Bundesrates 157 Erlasse - der Bundesversammlung, Form der 163 - Entwürfe des Bundesrats 181 - Vernehmlassung über 147 Ernährungssicherheit 104a Erneuerung befristeter Gesetze 165 Errichtung öffentlicher Werke 81 Errungenschaften (Präambel) Ersatzabgabe anstelle von Militär- und Ersatzdienst 59 Ersatzdienst, ziviler 40, 59 - Erschliessung 108

- Erstreckung von Mietverhältnissen 109 Erwachsene, Sozialziele 41 Erwerbsausfall - im Militär 59

- im Zivilschutz 61 Erwerbsersatz 114 Erwerbsfähige, Sozialziele 41 Erwerbstätigkeit - allgemein 95, 196 Ziff. 5 - in Bundesbehörden 144 Evaluation 170 Existenzbedarf 112, 112a, 196 Ziff. 10 F Fahrzeuge, Energieverbrauch der 89 Fahrzeugkategorien - für die Schwerverkehrsabgabe 196 Ziff. 2 - für die Nationalstrassenabgabe Ziff. II Familie 8, 14, 41, 108, 116 Familienausgleichskasse 116 Familienleben 13 Familienzulagen 116 Feiertag 110, 196 Ziff. 9 Fernmeldedienste 92 Fernmeldetechnik 17, 92 Fernmeldeverkehr 13 Fernmeldewesen 92 Fernsehen 17, 93 Film 71 Finanzausgleich unter den Kantonen 46, 128, 135, 196 Ziff. 16 Finanzdienstleistungen 98 Finanzen, öffentliche 100, 167, 183

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Finanzierungsquellen 46, 47 Finanzordnung 126-135, 196 Ziff. 13-15 Finanzplan 183 Fische 79 Fischerei 79 Flüchtlinge 25 Flugtreibstoffe 86 Folter 10, 25 Formationen kantonale 58 Forschung - am Menschen 118b - Bundeskompetenz 64

- Forschungsfreiheit 20 - in der Fortpflanzungsmedizin 119 - landwirtschaftliche 104 - Statistik 65 Forschungsstätten 64 Fortpflanzung 119 Fortpflanzungsmedizin 119 Fraktion - Initiativrecht 160

- Institution 154 Französisch 4, 70 Frau - Rechtsgleichheit 8

- Militärdienst 59

- Mutterschaftsversicherung 116 Freiburg 1 Freiheit - allgemein (Präambel), 2 - persönliche 10

- Entzug der 31 Fremdenverkehr 196 Ziff. 8 Frieden - allgemein (Präambel), 58 - zwischen Religionsgemeinschaften 72 Fürsorgeeinrichtungen 196 Ziff. 8 Fusswege 88 G Garantien der Kantone 189 Gastgewerbe 196 Ziff. 7 Gebäude, Energieverbrauch 89 Gebiet der Kantone 53 Gebietsveränderungen zwischen Kantonen 53 Gebühren für die Strassenbenützung 82 Gefährdung der Gesundheit 118 Gegenentwurf 139, 139b, Ziff. II Geheimhaltungspflichten gegenüber Kommissionen 169 Gehör, rechtliches 29 Geisteskrankheit 136 Geistesschwäche 136 Geldleistungen 112 Geldpolitik 99 Geldspiele 106, 196 Ziff. 8 Geldwesen 99, 100 Geltungsdauer von Bundesgesetzen 140, 141 Gemeinden 50 Gemeindeautonomie 50, 189 Gemeinschaften - supranationale 140

- religiöse 15 Genehmigung - kantonaler Erlasse 186 - völkerrechtlicher Verträge 141a, 184 - von Verträgen der Kantone 172 General, Wahl 168 Generationen, künftige (Präambel) Genf 1 Gentechnologie 119, 120, 197 Ziff. 7 Geräte, Energieverbrauch der 89 Gericht - zuständiges 30

- des Wohnsitzes 30 Gerichtsinstanzen 29 Gerichtsstand 30 Gerichtsverfahren betreffend Konsumentenschutz 97 Gerichtsverhandlung 30 Gerichtsverwaltung 188 Gesamtarbeitsverträge 110 Gesamterneuerung des Nationalrates 149 Gesamtgewicht 196 Ziff. 2 Gesamtwirtschaft 94 Geschäftsbericht des Bundesrats 187 Geschäftsführung des Bundesrats 187 Geschicklichkeitsspiele 106 Geschlecht 8 Gesellschaft

- allgemein 6

- Statistik 65

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Gesellschaftswagen 196 Ziff. 2 Gesetze - des Bundes 164, 165 - der Kantone 37

- dringliche 165

- Erlassform 163

- Inhalt 164

- Rechtsgleichheit 8 - Vollzug 182 Gestaltungsfreiheit der Kantone 46 Gesundheit 41, 118-120a Getränke, alkoholische 105, 131, 196 Ziff. 15, Ziff. II Gewährleistung von Kantonsverfassungen durch den Bund 51, 172 Gewalt, oberste 148 Gewässerschutz 76 Gewissensfreiheit 15 Glarus 1 Glaubensfreiheit 15 Gleichberechtigung 8 Gleichstellung 8 Glücksspiele s. Geldspiele Gold 99 Gott (Präambel) Graubünden 1, 70 Grenzbereinigungen unter Kantonen 53 Grundbesitz, bäuerlicher 104 Grundbuch 197 Ziff. 9 I Grundlage, gesetzliche 5, 36 Grundrechte - Grundrechtskatalog 7-34 - Einschränkung 36

- Verwirklichung 35 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 5 Grundschulunterricht - Grundrecht 19

- Zuständigkeiten 62 Grundstück- und Grundpfandverkehr, Besteuerung 132 Grundversorgung 43a - im Post- und Fernmeldewesen 92 - medizinische 117a Gültigkeit von Volksinitiativen 156, 173 Güter, lebenswichtige 102, 196 Ziff. 6 Gütertransitverkehr 84, 196 Ziff. 1 H Haft 31 Halbkantone 1, 142, 150 Handel mit menschlichem Keimgut und Embryonen 119 Handeln des Staates 5 Handlung, religiöse 15 Harmonisierung - amtlicher Informationen 75a - amtlicher Register 65 - der direkten Steuern 129 - des Schulwesens 62 Hauptstrassen 86 Hausarztmedizin 117a Hauseigentum 108 Hausieren mit geistigen Getränken Ziff. II Haushaltführung 126, 183, 196 Ziff. 12 Heilmittel 118 Heimatschutz 78 Heirat 38 Herkunft 8 Herstellung - gebrannter Wasser 105 - von Kriegsmaterial 107 Hilfe - in Notlagen 12

- anderer Kantone 52 - von Betagten und Behinderten 112c Hilfsstoffe 104 Hinterlassenenvorsorge 111 Hinterlassenenversicherung 112-112c, 130, 196 Ziff. 10 Hochschulen 63a Höchstrente 112 Humanbereich der Gentechnologie 119 I Immunität 162 Import - gebrannter Wasser 105 - von Kriegsmaterial 107 Information - des Bundes durch Kantone 56 - der Kantone durch den Bund 55 - durch Radio und Fernsehen 93 - durch Bundesrat 180

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Informationsfreiheit 16 Infrastruktur - Öffentliche Werke 81ff.

- Strassen und Verkehr 83ff.

- Eisenbahnen 87f.

Initiative

- der Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommissionen und Kantone 160

- des Bundesrates 181 - des Volkes 138, 139, 139b, 142 - private 41 Inkrafttreten - von Verfassungsrevisionen 195 - der Verfassung Ziff. IV - bei Dringlichkeit 165 Innovation 64 Instruktionsverbot 161 Integration 41 Interesse, öffentliches 5, 36 Interessen der Kantone 45, 54, 55 Interessenbindungen der Parlamentarier 161 Invalidenversicherung 112-112c, 130, 196 Ziff. 14 Invalidenvorsorge 111 Invalide, Eingliederung 112b Invalidität 41 Inverkehrbringen - gentechnisch veränderter Organismen 197 Ziff. 7

Investitionshilfen 104 Italienisch 4, 70 J Ja, doppeltes 139b, Ziff. II Jackpotsysteme 106 Jagd 79 Jugendliche - ausserschulische Arbeit 67 - behinderte 62

- erzieherische Massnahmen 123 - musikalische Bildung 67a - Schutz 11

- Sozialziele 41 Jugendsport 68 Jura 1 K Kammern 148

Kantone

- allgemein (Präambel) - Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147

- Eidgenossenschaft 1 - fakultatives Referendum der 141 - Initiativrecht 160

- mehrsprachige 70

- Souveränität 3

- Stellung 148

- Verhältnis zum Bund 3, 42-53 - Vertretung im Nationalrat 149 Kantonalbanken 98 Kantonsanteil - am Ertrag der direkten Bundessteuer 128 - am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe 85, 196 Ziff. 2

- am Ertrag der Verrechnungssteuer 196 Ziff. 16

Kantonsverfassungen 51, 172, 186 Kapazität der Transitstrassen 84, 196 Ziff. 1 Kartelle 96 Katastrophen 61 Keimgut - von Menschen 119

- von Tieren 120 Keimzellen 119 Kernenergie 90, 196 Ziff. 4 Kerngehalt der Grundrechte 36 Kinder - ausserschulische Arbeit 67 - behinderte 62

- Einbürgerung staatenloser 38 - erzieherische Massnahmen 123 - genetische Eigenschaften 119 - Grundschulunterricht 62 - Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern 123c

- musikalische Bildung 67a - Schutz 11

- Sozialziele 41

- Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern 123b Kino 71 Kirche 72 Klonen 119 Koalitionsfreiheit 28, 110 Kollegialprinzip 177 Kommission - parlamentarische 153 - Initiativrecht 160 Kommunikation 92-93

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 81

101

Kompetenzen

- des Bundes 54-125 - der Kantone 3 Komplementärmedizin 118a Konflikte, bewaffnete 61 Konjunktur, Entwicklung der 100 Konjunkturlage 100 Konjunkturpolitik 100 Konkordate 48 Konsumenten, Konsumentinnen 97 Konsumentenorganisationen 97 Konzession für Spielbanken 106 Koordination - der Forschung 64

- im Hochschulwesen 63a - im Schulwesen 62 Korporationen 37 Kosten - Nationalstrassen 83 - Schwerverkehr 85

- Strassen 86

- Strassenverkehr 85, 86, 196 Ziff. 2 - Umweltschutz 74 Krankenversicherung - allgemein 117

- Prämienverbilligung 130 Krankheit - Sozialziele 41

- Krankenversicherung 118 - Schutz vor 119 Kreatur 120 Kreditwesen 100 Kriegsmaterial 107 Kriegsverhinderung 58 Kühlzwecke, Wasser für 76 Kultur 69 Kulturdenkmäler 78 Kulturlandschaft 104 Kündigungen im Mietwesen 109 Kunst 69 Kunstfreiheit 21 Kursäle 196 Ziff. 8 L Land

- Unabhängigkeit 2

- Sicherheit 57

- Schutz 58

- Wohnungsbau 108 Landesgegenden, wirtschaftlich bedrohte 103, 196 Ziff. 7 Landessprachen 4 Landesvermessung 75a Landesversorgung 102, 104a, 196 Ziff. 6 Landesverteidigung 57-61 Landschaften 78 Landschaftsschutz 86 Landwirtschaft 104, 104a, 197 Ziff. 7 Lärmschutz bei Eisenbahnen 196 Ziff. 3 Lastenausgleich 135 Lastwagen 85, 196 Ziff. 2 Leben, Recht auf 10 Lebensform 8 Lebensgrundlagen, natürliche 2, 54, 104 Lebenshaltung, gewohnte 113, 196 Ziff. 11 Lebensmittel 104a, 118 Lebensräume 78 Lebensunterhalt 41 Legalitätsprinzip 5 Lehre 20 Leihmutterschaft 119 Leistungen - der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112a

- der ressourcenstarken Kantone 135 - staatliche 43a - Geld- und Sachleistungen 112, 112b Leistungsfähigkeit - wirtschaftliche 127 - finanzielle 135 Leistungsnachweis ökologischer 104 Leitung von Schulen 62 Lieferung von Energie 91 Lohn 8 Lotteriegewinne 132 Luftfahrt 87 Luftverkehr 86 Luzern 1 M Mangellagen 102 Mann - Rechtsgleichheit 8

- Militärdienst 59

Bundesverfassung

82

101

Markt für landwirtschaftliche Produkte 104 Mass und Gewicht 125 Massnahmen, erzieherische 123 Medien 93 Medienfreiheit 17 Medizin - Forschung am Menschen 118b - Fortpflanzungsmedizin 119 - medizinische Grundversorgung 117a - Komplementärmedizin 118a - Kranken- und Unfallversicherung 117 - Transplantationsmedizin 119a Mehrheiten - bei Volksabstimmungen 142 - bei Ratsabstimmungen 159 Mehrsprachigkeit 70 Mehrwertsteuer 130, 134, 196 Ziff. 14 Meinungsbildung 93, 137 Meinungsfreiheit 16 Mensch - Forschung am Menschen 118b - Würde 7

- Rechtsgleichheit 8 Menschenrechte 54 Menschenwürde 7, 12, 118b, 119 Messwesen 125 Mietverhältnisse 109 Mietwesen 109 Mietzinse 109 Militärdienst 40, 59 Militärgesetzgebung 60 Milizprinzip 58 Minarette 723 Minderheiten, sprachliche 70 Mindestrente 112 Mineralöle - Besteuerung 131

- Verwendung der Mittel aus der Steuer 86, 196 Ziff. 3

Missbrauch persönlicher Daten 13 Missbräuche im Mietwesen 109 Mittel - aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112c - der Invalidenversicherung 112b - finanzielle 47

- für Ausgleich der Ressourcen 135 - verfügbare 41

Mitwirkung

- der Kantone an der Willensbildung des Bundes 45

- der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 55

- Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung 184

Moore 78 Moratorium in der Kernenergie 196 Ziff. 4 Motorfahrzeuge 82-86, Ziff. II Munition 107 Münzen 99 Musik 67a, 69 Mutterschaft 41 Mutterschaftsversicherung 116 N Nachhaltigkeit (Präambel), 2, 73 Nationalbank 99 Nationalrat - Amtsdauer 145

- Neuwahl bei Totalrevision der Verfassung 193

- Unvereinbarkeiten 144 - Verfahren 156-162

- Wahlen 136

- Zusammensetzung und Wahl 149 - Zweikammersystem 148 Nationalratspräsident, Nationalratspräsidentin 152, 157 Nationalstrassen 83 Nationalstrassenabgabe 86, Ziff. II Natur 73 Naturdenkmäler 78 Naturgewalten 86 Naturschutz 78 NEAT 196 Ziff. 3 Netz der Nationalstrassen 83 Neuenburg 1 Neuwahlen wegen Verfassungsrevision 193 Neutralität 173, 185 Neuzugezogene 39 Nidwalden 1 Niederlassung 24, 121 Niederlassungsfreiheit 24 Niederschläge 76 Not in der Welt 54

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 83

101

Notlage 12, 61 Notverordnung 185 Notverfügung 185 Nutzung - des Bodens 75

- der Moore 78

- des Wassers 76

- der Gewässer 76

O Oberaufsicht - der Bundesversammlung 169 - über die Strassen 82 Obwalden 1 Öffentlicher Verkehr 81a Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung 30 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 191a Opfer von Elementarschäden 196 Ziff. 8 Opferhilfe 124 Ordnung - internationale 2

- im Kanton 52

- verfassungsmässige 52 Organe - interkantonale 48

- staatliche 5, 9 Organisation - der Armee 60

- der Bundesbehörden, grundlegende Bestimmungen 164

- des Bundesgerichts 188 - der Bundesversammlung 148-155 - der Bundesverwaltung 178 - der Gerichte 122, 123 - der Kantone 48 Organisationen - des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108 - für kollektive Sicherheit 140 - internationale 141

- marktmächtige 96 Organisationsautonomie 47 Organismen 118, 120, 197 Ziff. 7 Ortsbilder 78 P Pädophile 123c Parlamentsdienste 155 Parteien - Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147

- Institution 137 Person 6, 9 Personenbeförderungsregal 92 Petitionen 33 Petitionsrecht 33 Pflanzenarten 120, 197 Ziff. 7 Pflege 41 Pflichten, politische 136 Planungen der Staatstätigkeit 173 Pornografische Straftaten an Kindern 123b Postwesen 92 Postverkehr 13 Prämienverbilligung 130 Preisbildung 96 Preisentwicklung, Anpassung der Renten an die 112 Presse 17, 93 Private 5 Privatleben 13 Privatsphäre 13 Privatversicherungswesen 98 Produktionsformen 104 Programmbeschwerden 93 Programmgestaltung 93 Progression, kalte 128 Proporz 149 Prozessrecht - Zivilrecht 122

- Strafrecht 123

R Rabatte, konjunkturstabilisierende 100 Radio 17, 93 Rahmenbedingungen für die Wirtschaft 94 Rahmenmietverträge 109 Randgebiete 85 Rasse 8 Räte, Sessionen 151 Ratifizierung 184 Rationalisierung 108 Rätoromanisch 4, 70 Ratsmitglied, Initiativ- und Antragsrecht 160 Raum, Statistik 65

Bundesverfassung

84

101

Raumfahrt 87 Raumplanung 75 Recht - allgemein 5

- für das Bundesgericht massgebendes 190 - interkantonales 48 Rechte - der Kantone 3

- der Kinder und Jugendlichen 11 - des Volkes 2

- politische 34, 37, 39, 136, 164, 189 - Einschränkung verfassungsmässiger 164 - Verletzung verfassungsmässiger 189 - und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40 Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs 31 Rechtsbeistand, unentgeltlicher 29 Rechtsetzung - des Bundesrats 182

- durch die Bundesversammlung 163-165 - in völkerrechtlichen Verträgen 141 - Mitwirkung der Kantone 45 Rechtsetzungsbefugnisse, Übertragung der 164 Rechtsgleichheit 8, 109 Rechtshilfe 44 Rechtsmittel der Konsumentenorganisationen 97 Rechtspflege, unentgeltliche 29 Rechtsprechung

- des Bundesgerichts 188-189 - in Strafsachen 123

- in Zivilsachen 122 Rechtsschutz in der Verwaltung 177 Rechtsstaatlichkeit 5 Rechtsweggarantie 29a Redaktionsgeheimnis 17 Referendum - allgemein 136

- Mehrheiten 142

- fakultatives 141, 141a - obligatorisches 140, 141a Regalrechte der Kantone 94 Regelung, einheitliche 42 Regierungspolitik 180 Register, amtliche 65 Reinigung gebrannter Wasser 105 Religion 15 Religionsgemeinschaften 15, 72 Renten 112, 196 Ziff. 10 Reserven in Gold 99 Ressourcen, finanzielle 135 Restwassermengen 76 Revision - der Bundesverfassung 192-195 - kantonaler Verfassungen 51 Richter, Richterin - bei Freiheitsentzug 31 - des Bundesgerichts, Wahl 168 - des Bundesgerichts, Unvereinbarkeiten 144

Richterliche Behörden - des Bundes 188-191c - der Kantone 191b Rohrleitungsanlagen 91 Rücksichtnahme - allgemein (Präambel) - von Bund und Kantonen, gegenseitige 44 S Sachleistungen 112 Sattelmotorfahrzeug 196 Ziff. 2 Säugetiere 79 Säulen der Vorsorge 111-113 Schaden - gesundheitlicher 59 - von Bundesorganen verursachter 146 Schaffhausen 1 Schifffahrt 87 Schlichtungsverfahren 97 Schlichtungsverhandlungen 28 Schlussbestimmungen Ziff. II-IV Schöpfung (Präambel) Schranken staatlichen Handelns 5 Schuldenbremse 126, 159 3 c Schulen 19, 62 Schulhoheit 62, 66 Schuljahr 62 Schulwesen 62 Schutz - der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 110

- der Gesundheit 118 - der inländischen Wirtschaft 101 - der Kinder 11, 123c - der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie 118b, 119 - der Tiere 80

- der Tier- und Pflanzenwelt 78

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 85

101

- des Waldes 77

- von Personen und Gütern 61 - vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie 119, 120

- vor Willkür 9 Schutzbauten gegen Naturgewalten 86 Schutzdienst 61 Schutzfunktion des Waldes 77 Schweizerbürger, Schweizerbürgerin 37 Schweizer, Schweizerinnen - Ausweisungsverbot 25 - Militärdienst 59 Schweizerische Eidgenossenschaft 1, 2 Schweizervolk (Präambel), 1 Schwerverkehrsabgabe 85, 86, 196 Ziff. 2 und 3 Schwyz 1 Seilbahnen 87 Selbstständigerwerbende 113, 114 Selbsthilfe der Landwirtschaft 104 Selbsthilfemassnahmen 102 Selbstvorsorge 111 Sessionen 151 Sexual- und Gewaltstraftäter 123a-c Sicherheit - allgemein 2, 57, 121, 173, 185 - innere 52, 57, 58, 173, 185 - soziale 41, 110-117 - von Mensch, Tier und Umwelt 120 - wirtschaftliche 94 Sitzungen, Öffentlichkeit der 158 Solidarität (Präambel) Solothurn 1 Sonderschulung 62 Sonntag 110, 196 Ziff. 9 Souveränität der Kantone 3 Sozialversicherungen 111ff - Unterstützung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40

- missbräuchlicher Bezug von Leistungen durch Ausländerinnen und Ausländer 121 Sozialziele 41 Spielbanken 106, 196 Ziff. 8 Spielbankenabgabe 106, 112 Sport 68 Sportschule 68 Sportunterricht 68 Sportwetten 106 Sprache - Amtssprachen 70

- Diskriminierung 8 - im Gerichtsverfahren 31 - mehrsprachige Kantone 70 Sprachenfreiheit 18 Sprachgemeinschaften 70 Sprachminderheiten 70 St. Gallen 1 Staat - Verhältnis zur Gesellschaft 6 - Verhältnis zur Kirche 72 Staatshaftung 146 Staatsrechnung 167, 183 Staatstätigkeit 173 Staatsverträge - fakultatives Referendum 141, 141a - obligatorisches Referendum 140, 141a - Massgeblichkeit 190 - Verletzung 189

- Umsetzung 141a - Vernehmlassung 147

- Zuständigkeit der Bundesversammlung 166

- Zuständigkeit des Bundesrates 184 Stabilisierung der Konjunktur 100 Stabsstelle des Bundesrates 179 Städte 50, 86 Stände 136-142, 195 Ständerat - Unvereinbarkeiten 144 - Verfahren 156-162

- Zusammensetzung und Wahl 150 - Zweikammersystem 148 Ständemehr 139, 139b, 142 Standesstimme 142 Statistik 65 Stätte, geschichtliche 78 Stauanlagen 76 Stellung, soziale 8 Stellungnahme der Kantone 45, 55 Stempelsteuer 132, 134 Steuererleichterungen 100, 111 Steuerharmonisierung 129 Steuern - Ausgestaltung 127

- direkte 128, 196 Ziff. 13

Bundesverfassung

86

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- indirekte 85, 86, 106, 130-132, 196 Ziff. 14, 15

- Zweckbindung von 85, 86, 112, 196 Ziff. 3

Steuerveranlagung 128 Stimmabgabe, unverfälschte 34 Stimmberechtigte 51, 143 Stimmrecht - in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten 39

- in eidgenössischen Angelegenheiten 39 Störung der Ordnung in einem Kanton 52 Strafanstalten 123 Straffälle. Gerichtsbarkeit des Bundes 191a Strafgericht des Bundes 191a Strafprozessrecht 123 Strafrecht 123 Straftaten an Kindern 123b, 123c Straf- und Massnahmenvollzug 123, 123a Strafverfahren 32 Strahlen, ionisierende 118 Strassen, öffentliche 82, 83 Strassenverkehr - Zuständigkeit des Bundes 82, 83 - Kosten 823, 85, 85a, 86, 196 Ziff. 2 - Verwendung der Abgaben 86, 196 Ziff. 3 Streik 28 Streitigkeiten

- zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern 28

- zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen 44, 189 Streitwertgrenze - im Konsumentenschutz 97 Strukturpolitik 103, 196 Ziff. 7 Subsidiarität 3, 5a, 42 Subventionsbestimmungen 159 Suchtprobleme, Bekämpfung der 131 T Tabaksteuer 112, 131 Tarife im Post- und Fernmeldewesen 92 Tätigkeit staatliche 180 Teilrevision der Bundesverfassung - Initiative auf 139

- obligatorisches Referendum 140, 141a - Verfahren 194 Territorialitätsprinzip bezüglich Sprachen 70

Tessin 1, 70 Teuerung - Massnahmen gegen die 100 - Anpassung der Steuern an die 128 - Anpassung beschlossener Ausgaben an die 159

Thurgau 1 Tierarten 120, 197 Ziff. 7 Tier, Umgang mit dem 80 Todesstrafe 10 Totalrevision der Bundesverfassung - Initiative auf 138

- Verfahren 156, 193 - obligatorisches Referendum 140 Töten von Tieren 80 Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108 Trägerschaften, öffentliche, private, gemischte 83 Transitverkehr, alpenquerender 84, 196 Ziff. 1 Transplantation 119a Transplantationsmedizin 119a Transport - von Energie 91

- begleiteter Fahrzeuge 86 Treibstoffe - Besteuerung der 86, 131 - Beförderung in Rohrleitungen 91 Trennung des Verkehrs 86 Treu und Glauben 5, 9 Truppen, Aufgebot in dringlichen Fällen 185

U Übergangsbestimmung 196 - nach Annahme der BV vom 18. April 1999 197

Übertragung

- von Verwaltungsaufgaben 178 - schwerer Krankheiten 118, 119 Überzeugung, religiöse, weltanschauliche 8, 15 Überzeugung, politische 8 Umfahrungsstrassen 84, 196 Ziff. 1 Umsetzung - des Bundesrechts 46, 156, 164 - von Volksentscheiden 156 - von völkerrechtlichen Verträgen 141a

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 87

101

Umwelt

- Zuständigkeit des Bundes 73-80 - Statistik 65

- Schutz 74

- Beiträge für den 86 - in der Landwirtschaft 104 - Verwendung gentechnisch veränderter Organismen 120, 197 Ziff. 7 Unabhängigkeit (Präambel), 2, 54, 173, 185 Unabhängigkeit - richterliche 30, 191c - von Radio und Fernsehen 93 Uneinigkeit der Räte 140, 156 Unfall 41 Unfallversicherung 117 Unfruchtbarkeit 119 Ungültigkeit einer Initiative 139, 156 UNO Beitritt der Schweiz 197 Ziff. 1 Unschuldsvermutung 32 Unterhaltung 93 Unterhaltungsspiele 196 Ziff. 8 Unternehmen, marktmächtige 96 Unterricht - religiöser 15

- an Grundschulen 19 Unterstützung - Angehöriger geschädigter Militärdienstpflichtiger 59

- Angehöriger geschädigter Zivildienstpflichtiger 61

- der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40

- Bedürftiger 115 Untersuchungshaft 31 Unvereinbarkeiten 144 Unversehrtheit 10, 11, 124 Uri 1 Urteil 31 Urteilsfähigkeit - der Kinder und Jugendlichen 11 - Massnahme nach Sexualdelikten an urteilsunfähigen Personen 123c Urteilsverkündung 30 V Velowege 88 Verantwortung - allgemein (Präambel), 6 - Persönliche 41

Verbilligung des Wohnungsbaus und der Wohnkosten 108 Verbrauchssteuern 131, 134 Vereinigte Bundesversammlung 157 Vereinigungen 23, 28 Vereinigungsfreiheit 23 - Verfahren

- gerichtliches 30

- der Verfassungsrevision 192-195 - Garantien 29 Verfassungsgerichtsbarkeit - Zuständigkeit des Bundesgerichts 189 - nicht für Bundesgesetze 190 Verfassungsgrundlage dringlich erklärter Bundesgesetze 165 Vergünstigungen, steuerliche 129 Vergütungen durch Aktiengesellschaften 953 Verhältnismässigkeitsprinzip 5, 36 Verhandlungen - internationale 55

- der Räte 156, 157 - Verhandlungsfähigkeit der Räte 159 Verkauf gebrannter Wasser 105 Verkehr - Zuständigkeiten des Bundes 82-88, 196 Ziff. 2

- internationaler 84 - kombinierter 84, 196 Ziff. 1 - öffentlicher 81a - Trennung 86

- Verkehrsabgaben und Finanzierung 82, 85, 85a, 86, 87a, 87b Verkehrsbetriebe des Bundes auf dem Wasser 76 Verkehrsinfrastruktur (Strassen) 83 Verkehrsträger, weitere 87 Verletzung verfassungsmässiger Rechte 189 Verlust des Bürgerrechts 38 Vermittlung des Bundes 56 Vermessung, amtliche 75a Vernehmlassungsverfahren 147 Verordnungen - der Bundesversammlung 163, 173 - des Bundesrats 182

- befristete 184, 185 - selbständige 184 Verpflichtungen der Kantone, grundlegende Bestimmungen über 164 Verrechnungssteuer 132, 134, 196 Ziff. 16

Bundesverfassung

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Versammlungsfreiheit 22 Versicherungen 98 Versicherungsleistungen - Besteuerung der 132 - der Mutterschaftsversicherung 116 Versicherungsobligatorium 112, 113, 116, 117, 196 Ziff. 11 Versicherungsprämien, Steuern auf 132 Versorgung - des Landes 102, 196 Ziff. 6 - der Bevölkerung mit Landwirtschaftsprodukten 104

Verteidigungsrechte 32 Verträge - der Kantone mit dem Ausland 56, 172, 186

- völkerrechtliche 140, 141, 141a, 147, 166, 184, 189, 190

- zwischen Kantonen 48, 48a, 172, 186, 189

Vertretung der Schweiz nach aussen 184 Vertrieb von Kriegsmaterial 107 Verursacher von Umwelteinwirkungen 74 Verurteilung 32 Verwahrung 123a Verwaisung 41 Verwaltungsaufgaben 178 Verwaltungsinstanzen 29 Verwirklichung der Grundrechte, 35 Verwitwung 41 Vielfalt - des Landes (Präambel), 2 - kulturelle und sprachliche 69 - genetische 120 Vögel 79 Volk (Präambel) Volk und Stände 136-142 Völkerrecht 5, 139, 141a, 189, 190, 193, 194 Volksabstimmungen - eidgenössische 136

- fakultatives Referendum 141, 141a, 142 - obligatorisches Referendum 140, 141a, 142

- über dringlich erklärte Bundesgesetze 165

- über Initiativen 138, 139, 139b Volksinitiative - allgemein 136, 138, 139, 142, 156, 173 - mit Gegenentwurf 139, 139b, Ziff. II Volksmehr 139, 139b, 142 Vollzug - allgemein 46, 182

- grundlegende Bestimmungen über den 164

Voranschlag 126, 156, 167, 183 Vorrang des Bundesrechts 49 Vorsitz des National- und des Ständerats 152 Vorsorge, berufliche 111, 113, 196 Ziff. 11 Vorsorgeeinrichtung 113 W Waadt 1 Waffen 107 Waffenzubehör 107 Wahlen - des Nationalrates 149 - des Ständerates 150 - des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Bundeskanzlerin, des Bundesgerichts, des Generals 168

- durch den Bundesrat 187 - durch die Bundesversammlung 157, 168 Wählbarkeit in Bundesbehörden 143 Wahlkreis 149 Währungspolitik 99 Währungsreserven 99 Währungswesen 99 Wald 77 Wallis 1 Wanderwege 88 Wanderwegnetze 88 Warenverkehr, grenzüberschreitender 133 Wartefrist 39 Wasser 76 Wasserbau 76 Wasserkreislauf 76 Wasserzins 76 Wasser, gebrannte 105, 131 Wehrpflichtersatz 59 Weiterbildung 64a Weltanschauung 15 Werke, öffentliche 81 Wertpapiere 132 Wettbewerb - Grundsatz 94

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 89

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- unlauterer 96, 97 - Beschränkungen 96 Wettbewerbsfähigkeit, steuerliche 135 Wettbewerbspolitik 96 Wetten 106 Wiedereinbürgerung 38 Wiederwahl - von Ratspräsidenten 152 - des Bundespräsidenten 176 Willensbildung - politische 34, 137

- des Bundes 45 Willkürverbot 9 Wirksamkeit der Massnahmen 170 Wirtschaft - Zuständigkeiten des Bundes 94-107 - Statistik 65 Wirtschaftsfreiheit 27, 94, 100, 101, 102, 103, 104, 196 Ziff. 7 Wirtschaftslage 126 Wirtschaftsordnung 94 Wirtschaftsraum 95 Wirtschaftsverbände 97 Wirtschaftszweige 103, 196 Ziff. 7 Wissenschaftsfreiheit 20 Wohl (Präambel) Wohlfahrt 2, 54, 94 Wohnbauförderung 108 Wohneigentumsförderung 108 Wohnen 108-109 Wohnkanton 115 Wohnkosten 108 Wohnsitz 39 Wohnung 41 Wohnungsbau 108 Wohnungssuchende 41 Würde 7, 118b, 120 Z Zensur 17 Zentralbank 99 Zivilklage 30 Zivilprozessrecht 122 Zivilrecht 122 Zivilschutz 61 Zölle 133 Zug 1 Zugang - zu privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit 27

Zürich 1 Zusammenarbeit - von Bund und Kantonen 44-49, 135, 172, 185

- von Bund und Kantonen in der Raumplanung 75

Zusammenhalt des Landes 2 Zusammenwirken von Bund und Kantonen 44-49 Zuschlag zur Verbrauchssteuer auf Treibstoffen 86, 131 Zuständigkeiten

- des Bundes 54-135 - der Bundesversammlung 163-173 - des Bundesrates 180-187 - des Bundesgerichts 189 - der Kantone gegenüber Ausland 56 Zuständigkeitskonflikte oberster Bundesbehörden 157, 173 Zustimmung des Volkes 51 Zuwanderung 121a, 197 Ziff. 11 Zweck 2 Zweikammersystem 148 Zweitwohnungen 75b, 197 Ziff. 9

Bundesverfassung

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Inhaltsverzeichnis .................................................................................................. Präambel 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Schweizerische Eidgenossenschaft ................................................ Art. 1 Zweck ............................................................................................ Art. 2 Kantone .......................................................................................... Art. 3 Landessprachen .............................................................................. Art. 4 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns ......................................... Art. 5 Subsidiarität .............................................................................. Art. 5a Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung ........................ Art. 6 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele 1. Kapitel: Grundrechte Menschenwürde ............................................................................. Art. 7 Rechtsgleichheit ............................................................................. Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben ............. Art. 9 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit ............................. Art. 10 Schutz der Kinder und Jugendlichen ........................................... Art. 11 Recht auf Hilfe in Notlagen ......................................................... Art. 12 Schutz der Privatsphäre ............................................................... Art. 13 Recht auf Ehe und Familie .......................................................... Art. 14 Glaubens- und Gewissensfreiheit ................................................ Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit ............................................ Art. 16 Medienfreiheit .............................................................................. Art. 17 Sprachenfreiheit ........................................................................... Art. 18 Anspruch auf Grundschulunterricht ............................................ Art. 19 Wissenschaftsfreiheit ................................................................... Art. 20 Kunstfreiheit ................................................................................ Art. 21 Versammlungsfreiheit .................................................................. Art. 22 Vereinigungsfreiheit .................................................................... Art. 23 Niederlassungsfreiheit ................................................................. Art. 24 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung .......... Art. 25 Eigentumsgarantie ....................................................................... Art. 26 Wirtschaftsfreiheit ....................................................................... Art. 27 Koalitionsfreiheit ......................................................................... Art. 28 Allgemeine Verfahrensgarantien ................................................. Art. 29 Rechtsweggarantie ..................................................................... Art. 29a

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Gerichtliche Verfahren ................................................................. Art. 30 Freiheitsentzug ............................................................................. Art. 31 Strafverfahren ............................................................................... Art. 32 Petitionsrecht ................................................................................ Art. 33 Politische Rechte .......................................................................... Art. 34 Verwirklichung der Grundrechte .................................................. Art. 35 Einschränkungen von Grundrechten ............................................ Art. 36 2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte Bürgerrechte ................................................................................. Art. 37 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte ........................................... Art. 38 Ausübung der politischen Rechte ................................................. Art. 39 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ........................... Art. 40 3. Kapitel: Sozialziele ...................................................................................................... Art. 41 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen 1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen Aufgaben des Bundes ................................................................... Art. 42 Aufgaben der Kantone .................................................................. Art. 43 Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ................................................................................... Art. 43a 2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen Grundsätze .................................................................................... Art. 44 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes ........................... Art. 45 Umsetzung des Bundesrechts ....................................................... Art. 46 Eigenständigkeit der Kantone ....................................................... Art. 47 Verträge zwischen Kantonen ........................................................ Art. 48 Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht ........... Art. 48a Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts .................................. Art. 49 3. Abschnitt: Gemeinden ...................................................................................................... Art. 50 4. Abschnitt: Bundesgarantien Kantonsverfassungen .................................................................... Art. 51 Verfassungsmässige Ordnung ...................................................... Art. 52 Bestand und Gebiet der Kantone .................................................. Art. 53

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2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland Auswärtige Angelegenheiten ....................................................... Art. 54 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden ....... Art. 55 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland ............................... Art. 56 2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz Sicherheit ..................................................................................... Art. 57 Armee .......................................................................................... Art. 58 Militär- und Ersatzdienst ............................................................. Art. 59 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee ................ Art. 60 Zivilschutz ................................................................................... Art. 61 3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur Bildungsraum Schweiz .............................................................. Art. 61a Schulwesen .................................................................................. Art. 62 Berufsbildung .............................................................................. Art. 63 Hochschulen .............................................................................. Art. 63a Forschung .................................................................................... Art. 64 Weiterbildung ............................................................................ Art. 64a Statistik ........................................................................................ Art. 65 Ausbildungsbeiträge .................................................................... Art. 66 Förderung von Kindern und Jugendlichen .................................. Art. 67 Musikalische Bildung ................................................................ Art. 67a Sport ............................................................................................. Art. 68 Kultur ........................................................................................... Art. 69 Sprachen ...................................................................................... Art. 70 Film .............................................................................................. Art. 71 Kirche und Staat .......................................................................... Art. 72 4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung Nachhaltigkeit .............................................................................. Art. 73 Umweltschutz .............................................................................. Art. 74 Raumplanung ............................................................................... Art. 75 Vermessung ............................................................................... Art. 75a Zweitwohnungen ....................................................................... Art. 75b Wasser .......................................................................................... Art. 76 Wald ............................................................................................. Art. 77 Natur- und Heimatschutz ............................................................. Art. 78

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Fischerei und Jagd ........................................................................ Art. 79 Tierschutz ..................................................................................... Art. 80 5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr Öffentliche Werke ........................................................................ Art. 81 Öffentlicher Verkehr .................................................................. Art. 81a Strassenverkehr ............................................................................. Art. 82 Strasseninfrastruktur ..................................................................... Art. 83 Alpenquerender Transitverkehr .................................................... Art. 84 Schwerverkehrsabgabe ................................................................. Art. 85 Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen ........................ Art. 85a Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr ............................................................................. Art. 86 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger ..................................... Art. 87 Eisenbahninfrastruktur ............................................................... Art. 87a Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr ......... Art. 87b Fuss-, Wander- und Velowege ..................................................... Art. 88 6. Abschnitt: Energie und Kommunikation Energiepolitik ............................................................................... Art. 89 Kernenergie .................................................................................. Art. 90 Transport von Energie .................................................................. Art. 91 Post- und Fernmeldewesen ........................................................... Art. 92 Radio und Fernsehen .................................................................... Art. 93 7. Abschnitt: Wirtschaft Grundsätze der Wirtschaftsordnung ............................................. Art. 94 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ......................................... Art. 95 Wettbewerbspolitik ....................................................................... Art. 96 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ........................... Art. 97 Banken und Versicherungen ......................................................... Art. 98 Geld- und Währungspolitik .......................................................... Art. 99 Konjunkturpolitik ....................................................................... Art. 100 Aussenwirtschaftspolitik ............................................................ Art. 101 Landesversorgung ....................................................................... Art. 102 Strukturpolitik ............................................................................. Art. 103 Landwirtschaft ............................................................................ Art. 104 Ernährungssicherheit ................................................................ Art. 104a Alkohol ....................................................................................... Art. 105

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Geldspiele .................................................................................. Art. 106 Waffen und Kriegsmaterial ........................................................ Art. 107 8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit Wohnbau- und Wohneigentumsförderung ................................ Art. 108 Mietwesen .................................................................................. Art. 109 Arbeit ......................................................................................... Art. 110 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ........................ Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ................. Art. 112 Ergänzungsleistungen .............................................................. Art. 112a Förderung der Eingliederung Invalider .................................. Art. 112b Betagten- und Behindertenhilfe ............................................... Art. 112c Berufliche Vorsorge ................................................................... Art. 113 Arbeitslosenversicherung .......................................................... Art. 114 Unterstützung Bedürftiger ......................................................... Art. 115 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung ...................... Art. 116 Kranken- und Unfallversicherung ............................................. Art. 117 Medizinische Grundversorgung ............................................... Art. 117a Schutz der Gesundheit ............................................................... Art. 118 Komplementärmedizin ............................................................ Art. 118a Forschung am Menschen ......................................................... Art. 118b Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich ............................................................................ Art. 119 Transplantationsmedizin .......................................................... Art. 119a Gentechnologie im Ausserhumanbereich .................................. Art. 120 9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich ......................... Art. 121 Steuerung der Zuwanderung .................................................... Art. 121a 10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen Zivilrecht .................................................................................... Art. 122 Strafrecht .................................................................................... Art. 123 ................................................................................................. Art. 123a Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern ……Art. 123b Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen .... ……Art. 123c Opferhilfe ................................................................................... Art. 124

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Messwesen .................................................................................. Art. 125 3. Kapitel: Finanzordnung Haushaltführung ......................................................................... Art. 126 Grundsätze der Besteuerung ....................................................... Art. 127 Direkte Steuern ........................................................................... Art. 128 Steuerharmonisierung ................................................................. Art. 129 Mehrwertsteuer ........................................................................... Art. 130 Besondere Verbrauchssteuern .................................................... Art. 131 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer...................................... Art. 132 Zölle ............................................................................................ Art. 133 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung ............... Art. 134 Finanz- und Lastenausgleich ...................................................... Art. 135 4. Titel: Volk und Stände 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Politische Rechte ........................................................................ Art. 136 Politische Parteien ...................................................................... Art. 137 2. Kapitel: Initiative und Referendum Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung............ Art. 138 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung ............. Art. 139 Aufgehoben ............................................................................... Art. 139a Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf .............................. Art. 139b
Obligatorisches Referendum ...................................................... Art. 140
Fakultatives Referendum ............................................................ Art. 141 Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen ........................... Art. 141a Erforderliche Mehrheiten ........................................................... Art. 142 5. Titel: Bundesbehörden 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Wählbarkeit ................................................................................ Art. 143 Unvereinbarkeiten ...................................................................... Art. 144 Amtsdauer ................................................................................... Art. 145 Staatshaftung .............................................................................. Art. 146 Vernehmlassungsverfahren ........................................................ Art. 147

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2. Kapitel: Bundesversammlung 1. Abschnitt: Organisation Stellung ...................................................................................... Art. 148 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates ........................ Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates ........................... Art. 150 Sessionen ................................................................................... Art. 151 Vorsitz ........................................................................................ Art. 152 Parlamentarische Kommissionen ............................................... Art. 153 Fraktionen .................................................................................. Art. 154 Parlamentsdienste ...................................................................... Art. 155 2. Abschnitt: Verfahren Getrennte Verhandlung .............................................................. Art. 156 Gemeinsame Verhandlung ......................................................... Art. 157 Öffentlichkeit der Sitzungen ...................................................... Art. 158 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr ....................... Art. 159 Initiativrecht und Antragsrecht .................................................. Art. 160 Instruktionsverbot ...................................................................... Art. 161 Immunität ................................................................................... Art. 162 3. Abschnitt: Zuständigkeiten Form der Erlasse der Bundesversammlung ............................... Art. 163 Gesetzgebung ............................................................................. Art. 164 Gesetzgebung bei Dringlichkeit ................................................ Art. 165 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge ....... Art. 166 Finanzen ..................................................................................... Art. 167 Wahlen ....................................................................................... Art. 168 Oberaufsicht ............................................................................... Art. 169 Überprüfung der Wirksamkeit ................................................... Art. 170 Aufträge an den Bundesrat ........................................................ Art. 171 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen ............................. Art. 172 Weitere Aufgaben und Befugnisse ............................................ Art. 173 3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Organisation und Verfahren Bundesrat ................................................................................... Art. 174 Zusammensetzung und Wahl ..................................................... Art. 175 Vorsitz ........................................................................................ Art. 176 Kollegial- und Departementalprinzip ........................................ Art. 177

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Bundesverwaltung ...................................................................... Art. 178 Bundeskanzlei ............................................................................. Art. 179 2. Abschnitt: Zuständigkeiten Regierungspolitik ....................................................................... Art. 180 Initiativrecht ............................................................................... Art. 181 Rechtsetzung und Vollzug .......................................................... Art. 182 Finanzen ..................................................................................... Art. 183 Beziehungen zum Ausland ......................................................... Art. 184 Äussere und innere Sicherheit .................................................... Art. 185 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen .............................. Art. 186 Weitere Aufgaben und Befugnisse ............................................. Art. 187 4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden Stellung des Bundesgerichts ....................................................... Art. 188 Zuständigkeiten des Bundesgerichts .......................................... Art. 189 Massgebendes Recht .................................................................. Art. 190 Zugang zum Bundesgericht ........................................................ Art. 191 Weitere richterliche Behörden des Bundes .............................. Art. 191a Richterliche Behörden der Kantone ......................................... Art. 191b
Richterliche Unabhängigkeit .................................................... Art. 191c 6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Revision Grundsatz .................................................................................... Art. 192 Totalrevision ............................................................................... Art. 193 Teilrevision ................................................................................. Art. 194 Inkrafttreten ................................................................................ Art. 195 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung .............. Art. 196 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 .................................................. Art. 197 Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998

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