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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (Stand am 20. April 1999) Im Namen Gottes des Allmächtigen! Die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu festigen, die Einheit, Kraft und Ehre
der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen1: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
2 Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der dreiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, bilden in ihrer Gesamtheit die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2
Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen
aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Art. 3
Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
AS 1 1; BS 1 3 1
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. April 1874 (Erwahrungsbeschluss vom 29. Mai 1874 - AS 1 38; BBl 1873 II 963 IV 343, 1874 I 699 II 477).
2
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 25. Okt. 1978 - AS 1978 1579 - und BB vom 9. März 1978 - SR 135.1; BBl 1977 III 767, 978 II 1222).
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Art. 4
1 Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
2
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.3
Art. 5
Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität innert den
Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmässigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.
Art. 6
1 Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.
2
Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern: a. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;
b. sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern;
c. sie vom Volke angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.
Art. 7
1 Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.
2
Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschliessen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.
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Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 17. Aug. 1981 - AS 1981 1243 - und BB vom 10. Okt. 1980 - BBl 1980 III 701 775, 1980 I 69, 1981 II 1266).
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Art. 8
Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen,
Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande, einzugehen.
Art. 9
Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der
Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschliessen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone zuwiderlaufendes enthalten.
Art. 10
1 Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen sowie ihr Stellvertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.
2
Über die im Artikel 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.
Art. 11
Es dürfen keine Militärkapitulationen abgeschlossen werden.
Art. 12
4 1 Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien sowie die Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Handeln sie dem Verbote zuwider, so hat dies das Ausscheiden aus ihrer Stellung zur Folge.
2
Wer solche Pensionen, Titel oder Orden besitzt, ist als Mitglied einer Bundesbehörde, als eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, als eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, oder als Mitglied einer kantonalen Regierung oder gesetzgebenden Behörde nur wählbar, wenn er vor Amtsantritt auf den Genuss der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder den Orden zurückgegeben hat.
3
Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.
4
Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.
4
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 1931 (Erwahrungsbeschluss vom 3. Juni 1931 - AS 47 423; BBl 1929 II 735, 1931 I 293).
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Übergangsbestimmung: Wer vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Artikels 12 erlaubterweise einen Orden oder einen Titel erhalten hatte, darf als Mitglied der Bundesbehörden, eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, Mitglied einer kantonalen Regierung oder der gesetzgebenden Behörde eines Kantons gewählt werden, wenn er sich verpflichtet, für seine Amtsdauer auf das Tragen der Titel oder Orden zu verzichten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zieht den Verlust des Amts nach sich.
Art. 13
1 Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.
2
Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten Kantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.
Art. 14
Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder
Selbsthilfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmässigen Entscheidung zu unterziehen.
Art. 15
Wenn einem Kanton vom Ausland plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des
bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser letzteren. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.
Art. 16
1 Bei gestörter Ordnung im Innern oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrate sogleich Kenntnis zu geben, damit dieser innert den Schranken seiner Kompetenz (Art. 102 Ziff. 3, 10 und 11) die erforderlichen Massregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
2
Wenn die Kantonsregierung ausserstande ist, Hilfe anzusprechen, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.
3
In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Artikel 5.
4
Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas anderes beschliesst.
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Art. 17
In den durch die Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet,
den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.
Art. 18
1 Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.5 2
Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.
3
Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.
4
Der Militärpflichtersatz wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.6
Art. 19
1 Das Bundesheer besteht: a. aus den Truppenkörpern der Kantone; b. aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.
2
Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesetzlich dazu gehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.
3
In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschliessliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und alle übrigen Streitmittel der Kantone.
4
Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch verfassungsmässige oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.
Art. 20
1 Die Gesetzgebung über das Heereswesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden.
2
Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes.
5
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 13. Aug. 1992 - AS 1992 1578 - und BB vom 13. Dez. 1991; BBl 1991 IV 1095 II 433 923, 1992 V 451).
6
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
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Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.
Art. 21
1 Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.
2
Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.
Art. 22
1 Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen.
2
Die Normen für die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
bis 7 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der Personen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen ist Bundessache.
2
Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist der Vollzug unter der Oberaufsicht des Bundes zu übertragen.
3
Das Gesetz bestimmt die Beiträge des Bundes an die Kosten des Zivilschutzes.
4
Der Bund ist befugt, die Schutzdienstpflicht für Männer durch Bundesgesetz einzuführen.
5
Frauen können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; das Nähere bestimmt das Gesetz.
6
Entschädigung, Versicherung und Erwerbsersatz der Schutzdienst Leistenden werden durch Gesetz geregelt.
7
Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe.
ter 8 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
7
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Mai 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 2. Okt. 1959 - AS 1959 912; BBl 1958 I 781, 1959 II 45).
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Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Sept. 1969 (Erwahrungsbeschluss vom 11. Dez. 1969 - AS 1969 1249; BBl 1967 II 133, 1969 II 1110).
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Bund und Kantone können im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen.
3
Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
quater 9 1 Der Bund stellt auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.
2
Er fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen.
3
Er berücksichtigt in Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordernisse der Landes-, Regional- und Ortsplanung.
Art. 23
1 Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.
2
Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
3
Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.
bis 10
Art. 24
1 Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei.11 2
Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nötigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.
9
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Sept. 1969 (Erwahrungsbeschluss vom 11. Dez. 1969 - AS 1969 1249; BBl 1967 II 133, 1969 II 1101).
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Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Jan. 1999 - AS 1999 743 - und BB vom 29. April 1998; BBl 1998 2467, 1996 IV 1, 1999 1092).
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Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 (Erwahrungsbeschluss vom 15.
Okt. 1897 - AS 16 339; BBl 1893 V 9, 1897 IV 81).
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bis 12 1 Zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers stellt der Bund in Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft auf dem Wege der Gesetzgebung im Gesamtinteresse liegende Grundsätze auf über: a. die Erhaltung und Erschliessung der Wasservorkommen, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser, sowie die Anreicherung von Grundwasser, b. die Benutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke; c. die Regulierung von Wasserständen und Abflüssen ober- und unterirdischer Gewässer, Wasserableitungen ausserhalb des natürlichen Abflusses, Bewässerungen und Entwässerungen sowie weitere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
2
Zum gleichen Zweck erlässt der Bund Bestimmungen über: a. den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung und die Sicherung angemessener Restwassermengen; b. die Wasserbaupolizei, inbegriffen Gewässerkorrektionen und Sicherheit der Stauanlagen;
c. Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge; d. Beschaffung und Auswertung hydrologischer Unterlagen; e. das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Wasservorkommen gegen Entrichtung der Abgaben und gegen angemessenen Ersatz der Nachteile zu beanspruchen.
3
Die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung stehen unter Vorbehalt privater Rechte den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zu. Die Kantone setzen die Abgaben in den Schranken der Bundesgesetzgebung fest.
4
Betrifft die Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleiche gilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten Kantone nicht einigen können. Im internationalen Verhältnis bestimmt der Bund die Abgaben nach Anhören der beteiligten Kantone.
5
Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
6
Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone.
12
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1975 (Erwahrungsbeschluss vom 17.
März 1976 - AS 1976 711 - und BB vom 20. Juni 1975 - AS 1976 715; BBl 1972 II 1148, 1976 I 374).
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ter 13 Die Gesetzgebung über die Schiffahrt ist Bundessache.
quater 14 1 Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen.
2
Energie aus Wasserkraft darf nur mit Bewilligung des Bundes ins Ausland abgegeben werden.
quinquies 15 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Atomenergie ist Bundessache.
2
Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlen.
sexies 16 1 Der Natur- und Heimatschutz ist Sache der Kantone.
2
Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
3
Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge unterstützen sowie Naturreservate, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern.
4
Er ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen.
5
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.17 Übergangsbestimmung: Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden,
13
Angenommen in der Volksabstimmung von 4. Mai 1919 (Erwahrungsbeschluss vom 27.
Juni 1919 - AS 35 585; BBl 1917 IV 296, 1919 III 487).
14
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1975 (Erwahrungsbeschluss vom 17.
März 1976 - AS 1976 711 - und BB vom 20. Juni 1975 - AS 1976 715; BBl 1972 II 1148, 1976 I 374).
15
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 1957 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Dez. 1957- AS 1957 1027; BBl 1957 I 1137 II 1169).
16
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Mai 1962 (Erwahrungsbeschluss vom 22. Juni 1962 - AS 1962 749; BBl 1961 I 1093, 1962 I 1456).
17
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1987 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 28. Jan. 1988 - AS 1988 352 - und BB vom 20. März 1987; BBl 1987 I 984, 1983 IV 198, 1985 II 1445, 1988 I 569).
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insbesondere in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.18
septies 19 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.
2
Der Vollzug der Vorschriften wird, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bunde vorbehält, den Kantonen übertragen.
octies 20 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breitgefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.
2
Der Bund erlässt Grundsätze für: a. die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien; b. den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3
Der Bund:
a. erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
b. fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4
Der Bund berücksichtigt in seiner Energiepolitik die Anstrengungen der Kantone und ihrer Gemeinwesen sowie der Wirtschaft. Den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete des Landes und der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist Rechnung zu tragen. Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden werden vor allem von den Kantonen getroffen.
novies 21 1 Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.
18
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1987 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 28. Jan. 1988 - AS 1988 352 - und BB vom 20. März 1987; BBl 1987 I 984, 1983 IV 198, 1985 II 1445, 1988 I 569).
19
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 (Erwahrungsbeschluss vom 24. Juni 1971 - AS 1971 905; BBl 1970 I 761, 1971 I 1403).
20
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1990 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 30. Jan. 1991 - AS 1991 246 - und BB vom 6. Okt. 1989; BBl 1989 III 902, 1988 I 337, 1991 I 307).
21
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 13. Aug. 1992 - AS 1992 1579 - und BB vom 21. Juni 1991; BBl 1991 II 1475, 1989 III 989, 1992 V 451).
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Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten: a. Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.
g. Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten.
3
Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
decies 22 1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
2
Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
3
Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 23. März 1999 - AS 1999 1341 - und BB vom 26. Juni 1998; BBl 1997 III 653, 1998 3473, 1999 2912).
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Art. 25
Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei
und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes, sowie zum Schutze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen.
bis 23 1 Die Gesetzgebung über den Tierschutz ist Sache des Bundes.
2
Die Bundesgesetzgebung stellt insbesondere Vorschriften auf über: a. das Halten und die Pflege von Tieren; b. die Verwendung von und den Handel mit Tieren; c. die Tiertransporte;
d. die Eingriffe und Versuche am lebenden Tier; e. das Schlachten und anderweitige Töten von Tieren; f.
die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
3
Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 26
Die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.
bis 24 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Bundessache.
Art. 27
1 Der Bund ist befugt, ausser der bestehenden polytechnischen Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.
2
Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
3
Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
3bis
Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichtes beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September.25
23
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1973 (Erwahrungsbeschluss vom 14. März 1974 - AS 1974 721; BBl 1972 II 1478, 1974 I 306).
24
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1961 (Erwahrungsbeschluss vom 23. Juni 1961 - AS 1961 476 - BBl 1960 II 745, 1961 I 657).
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4
Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen Verfügungen treffen.
bis 26
ter 27 1 Der Bund ist befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse:
a. die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern;
b. die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu regeln; der Bund kann hiebei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemeine kultur- oder staatspolitische Interessen dies rechtfertigen.
2
Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbände.
3
Erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.
4
Im übrigen fallen die Gesetzgebung über das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone.
quater 28 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
2
Er kann ferner, in Ergänzung kantonaler Regelungen, selber Massnahmen ergreifen oder unterstützen, die eine Förderung der Ausbildung durch Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen bezwecken.
3
Die kantonale Schulhoheit ist in allen Fällen zu wahren.
4
Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.
25
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 28. Okt. 1985 - AS 1985 1648 - und BB vom 5. Okt. 1984 - BBl 1984 III 9 Art.
2, 1981 I 1148, 1983 III 761, 1985 II 1433).
26
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 10. März 1985, mit Wirkung ab 1. Jan. 1986 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Mai 1985 - AS 1985 658 - und BB vom 5. Okt.
1984; BBl 1984 III 11, 1981 III 737, 1985 1548).
27
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 (Erwahrungsbeschluss vom 3.
Okt. 1958 - AS 1958 768; BBl 1956 I 457, 1958 II 621).
28
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Dez. 1963 (Erwahrungsbeschluss vom 21.
Febr. 1964 - AS 1964 97; BBl 1962 II 1316, 1963 II 1536).
Bundesverfassung
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quinquies 29 1 Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen.
Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone.
2
Der Bund fördert Turnen und Sport der Erwachsenen.
3
Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.
4
Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.
sexies 30 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung. Seine Leistungen können insbesondere an die Bedingungen geknüpft werden, dass die Koordination sichergestellt ist.
2
Er ist befugt, Forschungsstätten zu errichten und bestehende ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 28
Das Zollwesen ist Sache des Bundes. Derselbe hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle
zu erheben.
Art. 29
1 Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden: 1. Eingangsgebühren:
a. die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarife möglichst gering zu taxieren; b. ebenso die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände; c. die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.
Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei Abschliessung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen.
2. Die Ausgangsgebühren sind möglichst mässig festzusetzen.
3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.
2
Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter ausserordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen.
29
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1970 (Erwahrungsbeschluss vom 17. Dez. 1970 - AS 1970 1649; BBl 1969 II 1021, 1970 I 497 II 1516).
30
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 1973 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Juni 1973 - AS 1973 1051; BBl 1972 I 375, 1973 I 1195).
Schweizerische Eidgenossenschaft 15
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Art. 30
1 Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.
2-3
...31
4
...32
Art. 31
33 1 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist.
2
Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie dürfen jedoch, soweit die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht, den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Regalrechte.
bis 34 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Massnahmen.
2
Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.
3
Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:
a. zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen;
b. ...35 c. zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile; 31
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 (Erwahrungsbeschluss vom 3. Okt. 1958 - AS 1958 770, 1962 1804; BBl 1957 II 817, 1958 I 649 802 II 621).
32
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 15. Mai 1927 (Erwahrungsbeschluss vom 29. Juni 1927 - AS 43 220; BBl 1925 III 515, 1927 I 749).
33
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158, 1945 I 905, 1947 III 170).
34
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158, 1945 I 905, 1947 III 170).
35
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 19. Aug. 1996 - AS 1996 2502 2503 - und BB vom 21. Dez. 1995; BBl 1996 I 229, 1992 VI 292, 1996 III 917).
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d. gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen;
e.36 über vorsorgliche Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und auch über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.
4
Bestimmungen gemäss den Buchstaben a und b sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige oder Berufe diejenigen Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.
5
Der Bund gewährleistet bei der Gesetzgebung aufgrund von Absatz 3 Buchstaben a und b die Entwicklung der auf gegenseitiger Hilfe beruhenden Organisationen der Wirtschaft.
ter 37 1 Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Dabei ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.
2
Ausserdem kann der Bund die Kantone im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungsbefugnisse ermächtigen, Vorschriften zu erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Regelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Rechts zuständig sind.
quater 38 1 Der Bund ist befugt, über das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.
2
Diese Bestimmungen haben der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen.
36
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 23. April 1980 - AS 1980 380 - und BB vom 22. Juni 1979; BBl 1979 II 399, 1978 II 699, 1980 II 204).
37
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158, 1945 I 905, 1947 III 170).
38
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158, 1945 I 905, 1947 III 170).
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quinquies 39 1 Der Bund trifft Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
2
Bei Massnahmen auf den Gebieten des Geld- und Kreditwesens, der öffentlichen Finanzen und der Aussenwirtschaft kann der Bund nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. Er kann die Unternehmungen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten. Nach deren Freigabe entscheiden die Unternehmungen frei über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen Verwendungszwecke.
3
Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Aufstellung ihrer Voranschläge die Erfordernisse der Konjunkturlage. Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind so lange stillzulegen, als es die Konjunkturlage erfordert. Direkte Abgaben werden hierauf individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
4
Der Bund nimmt auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes Rücksicht.
5
Der Bund führt die konjunkturpolitisch erforderlichen Erhebungen durch.
sexies 40 1 Der Bund trifft unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Massnahmen zum Schutze der Konsumenten.
2
Den Konsumentenorganisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
3
Die Kantone sehen für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor.
39
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1978 (Erwahrungsbeschluss vom 21. April 1978 - AS 1978 485 - und BB vom 7. Okt. 1977 - AS 1978 484; BBl 1976 III 677, 1978 I 1085 1139).
40
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 17. Aug. 1981 - AS 1981 1244 - und BB vom 10. Okt. 1980 - BBl 1980 III 705 1462, 1979 II 53 745, 1981 II 1266).
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septies 41
Zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung erlässt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden.
octies 42 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Pflege der Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes.
2
Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend von der Handels- und Gewerbefreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3
Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.
Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
41
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1982 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 1. März 1983 - AS 1983 240 - und BB vom 19. März 1982; BBl 1982 I 858, 1979 II 528, 1981 III 342, 1983 I 927). Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Art. 31sexies in die BV. Da Volk und Stände in der Abstimmung vom 14.
Juni 1981 die BV bereits durch einen Art. 31sexies über Konsumentenschutz ergänzt haben, der durch die Volksinitiative nicht aufgehoben ist, wird die Bestimmung über die
Preisüberwachung als Art. 31septies in die BV eingefügt.
42
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 19. Aug. 1996 - AS 1996 2502 2503 - und BB vom 21. Dez. 1995; BBl 1996 I 229, 1992 VI 292, 1996 III 917).
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4
Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
Art. 32
43 1 Die in den Artikeln 31bis, 31ter Absatz 2, 31quater, 31quinquies und 31octies Absätze 2 und 3 genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann.44 Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt Artikel 89 Absatz 345 vorbehalten.
2
Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist in der Regel der Vollzug der Bundesvorschriften zu übertragen.
3
Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören und können beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden.
bis 46 1 Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.
2
Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. ...47 3 Die gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzession genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
4
Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im 43
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158, 1945 I 905, 1947 III 170).
44
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 19. Aug. 1996 - AS 1996 2502 2503 - und BB vom 21. Dez. 1995; BBl 1996 I 229, 1992 VI 292, 1996 III 917).
45
Heute: Art. 89bis gemäss BB vom 28. Okt. 1949 - AS 1949 II 1511.
46
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 (Erwahrungsbeschluss vom 25. Juni 1930 - AS 46 402; BBl 1926 I 278, 1930 I 381).
47
Letzter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 9. Mai 1996 - AS 1996 1490 - und BB vom 24. März 1995; BBl
1995 II 370, I 89, 1996 II 1056).
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Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.
5
Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung.
Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.
6
Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten kann der Bund den im Inland hergestellten Branntwein zu angemessenen Preisen übernehmen.48 7 Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert sind.
8
Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.
9
Vom Reinertrag des Bundes aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser erhalten die Kantone 10 Prozent, die sie für die Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen verwenden. Die Mittel werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung unter die Kantone verteilt. Der Bund verwendet seinen Anteil für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.49
ter 50 1 Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.
2
Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.
3
Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden.
48
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 9. Mai 1996 - AS 1996 1490 - und BB vom 24. März 1995; BBl 1995 II 370, I 89, 1996 II 1056).
49
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 24. Juli 1985 - AS 1985 1025 - und BB vom 5. Okt. 1984 - BBl 1984 III 16, 1981 III 737, 1985 II 672).
50
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juli 1908 (Erwahrungsbeschluss vom 7. Okt. 1908 - AS 24 879; BBl 1907 VI 341, 1908 IV 569).
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quater 51 1 Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger als zwei Litern.
2
Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Artikel 31 Absatz 252 von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung und der Entrichtung einer mässigen Gebühr abhängig gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.
3
Der Verkauf nicht gebrannter geistiger Getränke darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besondern Steuern belastet werden.
4
Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.
5
Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.
6
Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.
Art. 33
1 Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.
2
Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, dass derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.
Art. 34
1 Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
51
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 (Erwahrungsbeschluss vom 25. Juni 1930 - AS 46 402; BBl 1926 I 278, 1930 I 381).
52
Verweisung gemäss Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158 1945 I 905 1947 III 170).
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2
Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.
bis 53 1 Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.
2
Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.
ter 54 1 Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen: a. über den Schutz der Arbeitnehmer; b. über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c. über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und von andern gemeinsamen Vorkehren von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens; d. über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes;
e. über die Arbeitsvermittlung; f. ...55 g. über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.
2
Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Buchstabe c ist nur für Sachgebiete, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, und nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt.
3
...56
4
Die Vorschriften von Artikel 32 finden entsprechende Anwendung.
53
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Okt. 1890 (Erwahrungsbeschluss vom 17. Dez. 1890 - AS 11 737; BBl 1889 IV 825, 1890 IV 1127).
54
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 - AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158, 1945 I 905, 1947 III 170).
55
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (Erwahrungsbeschluss vom 4. Okt. 1976 - AS 1976 2001 - und BB vom 11. März 1976 - AS 1976 2003; BBl 1975 II 1557, 1976 II 1562).
56
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (Erwahrungsbeschluss vom 4. Okt. 1976 - AS 1976 2001 - und BB vom 11. März 1976 - AS 1976 2003; BBl 1975 II 1557, 1976 II 1562).
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quater 57 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2)
Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert: a. durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge; b. durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist; c. wenn das Ausführungsgesetz dies vorsieht, durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend vermindert.
3
Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:
a. Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen.
b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden.
c. Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten.
d. Er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.
57
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dez. 1972 (Erwahrungsbeschluss vom 20. März 1973 - AS 1973 429; BBl 1971 II 1597, 1973 I 73).
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4
Der Bund sorgt dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können.
5
Die Kantone können verpflichtet werden, Einrichtungen der eidgenössischen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren.
6
Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik.
7
Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der eidgenössischen Versicherung heranziehen.
quinquies 58 1 Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.
2
Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Er berücksichtigt die bestehenden Kassen, fördert die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen und ist befugt, eine zentrale Ausgleichskasse zu errichten. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.
3
...59
4
Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären, und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen können, zu Beiträgen verpflichtet werden. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.
5
Der Vollzug der auf Grund dieses Artikels ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Vereinigungen können beigezogen werden.
sexies 60 1 Der Bund trifft Massnahmen zur Förderung, besonders auch zur Verbilligung des Wohnungsbaues sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. Die Bun58
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 1945 (Erwahrungsbeschluss vom 5. April 1946 - AS 62 438; BBl 1944 865, 1945 II 817).
59
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. März 1972 (Erwahrungsbeschluss vom 29. Juni 1972 - AS 1972 1481; BBl 1971 I 1657, 1972 I 1309).
60
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1972 (Erwahrungsbeschluss vom 29. Juni 1972 - AS 1972 1481; BBl 1971 I 1657, 1972 I 1309).
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101
desgesetzgebung wird bestimmen, an welche Bedingungen die Hilfe des Bundes zu knüpfen ist.
2
Der Bund ist insbesondere befugt: a. die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu erleichtern;
b. Bestrebungen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens zugunsten von Familien, Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten sowie Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen zu unterstützen;
c. die Wohnungsmarkt- und Bauforschung sowie die Baurationalisierung zu fördern;
d. die Kapitalbeschaffung für den Wohnungsbau sicherzustellen.
3
Der Bund ist befugt, die zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie für die Baurationalisierung nötigen rechtlichen Vorschriften zu erlassen.
4
Soweit diese Massnahmen ihrer Natur nach nicht ausschliesslich dem Bund zukommen, sind die Kantone beim Vollzug zur Mitwirkung herbeizuziehen.
5
Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.
septies 61 1 Der Bund ist befugt, Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen zu erlassen.
Er regelt den Schutz der Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
2
Der Bund ist befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34ter Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäss anwendbar.
novies 62 1 Der Bund regelt auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung. Er kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge aufstellen.
61
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1986 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 20. Jan. 1987 - AS 1987 282 - und BB vom 21. März 1986 (Art. 2 Abs. 2) - BBl 1986 I 881, 1985 I 1389, 1987 I 473). Abs. 2 enthält den unveränderten Text der bisherigen Bestimmung von Art. 34septies Abs. 1 BV.
62
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (Erwahrungsbeschluss vom 4. Okt. 1976 - AS 1976 2001 - und BB vom 11. März 1976 - AS 1976 2003; BBl 1975 II 1557, 1976 II 1562). Gegenwärtig gibt es keinen Art. 34octies.
Bundesverfassung
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2
Die Arbeitslosenversicherung ist für die Arbeitnehmer obligatorisch. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Der Bund sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende sich unter bestimmten Voraussetzungen versichern können.
3
Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und fördert durch finanzielle Leistungen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.
4
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.
Das Gesetz begrenzt die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens sowie des Beitragssatzes. Der Bund und die Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5
Die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft wirken beim Erlass und Vollzug der Vorschriften mit.
Art. 35
63 1 Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
2
Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
3
über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.
4
Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
5
Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
6
Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.
Art. 36
1 Das Post- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache.
2
Der Ertrag der Post- und Telegrafenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse.
3
Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
4
Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegrafengeheimnisses ist gewährleistet.
63
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1958 (Erwahrungsbeschluss vom 20. März 1959 - AS 1959 224; BBl 1958 I 581, 1959 I 74).
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101
Art 36bis 64 1 Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Errichtung und Benützung eines Netzes von Nationalstrassen sicherstellen. Zu solchen können die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden.
2
Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Anordnungen und unter der Oberaufsicht des Bundes. Der Bund kann die einem Kanton obliegende Aufgabe übernehmen, wenn dieser darum nachsucht oder wenn es im Interesse des Werkes notwendig ist.
3
Der wirtschaftlich nutzbare Boden ist nach Möglichkeit zu schonen. Den durch die Anlage von Nationalstrassen entstehenden Nachteilen in der Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens ist durch geeignete Massnahmen auf Kosten des Strassenbaues entgegenzuwirken.
4
Die Kosten der Erstellung, des Betriebes und des Unterhaltes der Nationalstrassen werden auf den Bund und die Kantone verteilt; dabei sind die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstrassen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft zu berücksichtigen.65 5 ...66
6
Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone.
ter 67 1 Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Mineralölsteuer und den gesamten Ertrag eines Mineralölsteuerzuschlags wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:68
a. für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen; b. für Beiträge an die Kosten des Baus der Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen; 64 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 (Erwahrungsbeschluss vom 3. Okt. 1958 - AS 1958 770, 1962 1804; BBl 1957 II 817, 1958 I 649 802 II 621).
65
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Febr. 1983, in Kraft seit 1. Mai 1983 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. April 1983 - AS 1983 445 - und BB vom 8. Okt.
1982 - AS 1983 444; BBl 1982 III 125 I 1345, 1983 II 294).
66
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Febr. 1983 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. April 1983 - AS 1983 445 - und BB vom 8. Okt. 1982 - AS 1983 444; BBl 1982 III 125 I 1345, 1983 II 294).
67
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Febr. 1983, in Kraft seit 1. Mai 1983 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. April 1983 - AS 1983 445 - und BB vom 8. Okt.
1982 - AS 1983 444; BBl 1982 III 125 I 1345, 1983 II 294).
68
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 9. Mai 1996 - AS 1996 1491 - und BB vom 24. März 1995; BBl 1995 II 371, I 89, 1996 II 1056).
Bundesverfassung
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c.69 für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge sowie für andere Massnahmen zur Trennung des Verkehrs; d. für Beiträge an Umweltschutz- und Landschaftsschutzmassnahmen, die durch den motorisierten Strassenverkehr nötig werden, sowie an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen, die dem motorisierten Verkehr geöffnet sind; e. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen; f.
für Beiträge an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen, und an Kantone ohne Nationalstrassen.
2
Soweit der Ertrag des zweckgebundenen Teils der Mineralölsteuer zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht ausreicht, erhebt der Bund einen Mineralölsteuerzuschlag.70
quater 71 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben. Die Abgabe darf nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2
Der Reinertrag der Abgabe darf die ungedeckten Kosten nicht übersteigen. Er ist zur Deckung von Kosten zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3
Die Kantone sind am Reinertrag zu beteiligen. Bei der Bemessung dieser Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
quinquies 72 1 Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. Der Abgabesatz kann mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten 69
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 9. Mai 1996 - AS 1996 1491 - und BB vom 24. März 1995; BBl 1995 II 371, I 89, 1996 II 1056).
70
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 267 268 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 882, 1992 I 785, 1994 I 460).
71
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1994 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. April 1994 - AS 1994 1096 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 894, 1992 II 729, 1994 II 696).
72
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1994 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. April 1994 - AS 1994 1097 1098 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 892, 1992 II 729, 1994 II 696).
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Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
2
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
3
Der Reinertrag dieser Abgabe wird wie der Ertrag des Zollzuschlages gemäss Artikel 36ter verwendet.
4
Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. Ebenso kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausgedehnt werden.
5
Dieser Artikel gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1995.
sexies 73 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume nicht schädlich ist.
2
Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat regelt die notwendigen Massnahmen auf dem Verordnungsweg. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Diese müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
3
Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Ausgenommen sind Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.
Art. 37
74 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken aus, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.
73
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1994 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. April 1994 - AS 1994 1101 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 888, 1990 II 1219, 1992 II 729, 1994 II 696). Die Volksinitiative verlangte die Ergänzung der BV durch einen Art. 36quater. Da aber Volk und Stände in der gleichen Abstimmung vom 20. Febr. 1994 die BV bereits durch einen Art. 36quater über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (AS 1994 1096) und durch einen Artikel 36quinquies über die Wieterführung der Nationalstrassenabgabe (AS 1994 1097) ergänzt haben, die durch die
Volksinitiative nicht aufgehoben sind, wird die Bestimmung über den Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr als Art. 36sexies in die BV eingefügt.
74
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 (Erwahrungsbeschluss vom 3. Okt. 1958 - AS 1958 770, 1962 1804; BBl 1957 II 817, 1958 I 649 802 II 621).
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2
Für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
bis 75 1 Der Bund ist befugt, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen.
2
Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, den Automobil- und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann indessen bestimmte, für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder beschränktem Umfange offen erklären. Die Benützung der Strassen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.
ter 76 Die Gesetzgebung über die Luftschiffahrt ist Sache des Bundes.
quater 77 1 Der Bund stellt Grundsätze auf für Fuss- und Wanderwegnetze.
2
Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen sind Sache der Kantone.
Der Bund kann ihre Tätigkeiten unterstützen und koordinieren.
3
In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund auf Fuss- und Wanderwegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
4
Bund und Kantone arbeiten mit privaten Organisationen zusammen.
Art. 38
1 Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregal begriffenen Rechte zu.
2
Die Münzprägung geht einzig vom Bunde aus.
3
Er bestimmt den Münzfuss und erlässt allfällige Vorschriften über die Tarifierung fremder Münzsorten.
Art. 39
78 1 Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und andern gleichartigen Geldzeichen steht ausschliesslich dem Bunde zu.
75
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Okt. 1921 - AS 37 739; BBl 1910 II 606, 1916 IV 109, 1921 III 657).
76
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Okt. 1921 - AS 37 739; BBl 1910 II 606, 1916 IV 109, 1921 III 657).
77
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Febr. 1979 (Erwahrungsbeschluss vom 9. Mai 1979 - AS 1979 678 - und BB vom 6. Okt. 1978 - BBl 1978 II 886 1364, 1977 I 1067, 1979 II 8).
78
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Okt. 1891 (Erwahrungsbeschluss vom 23. Dez. 1891 - AS 12 443; BBl 1891 I 1 V 521).
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101
2
Der Bund kann das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder, unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts, einer zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.79 3 Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen.80 4
Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung, beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.
5
Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.
6
Der Bund kann die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse.81 7
Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.82 8
Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels.83
Art. 40
1 Die Festsetzung von Mass und Gewicht ist Bundessache.
2
Die Ausführung der bezüglichen Gesetze geschieht durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes.
bis 84 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
79
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. April 1951 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Juni 1951- AS 1951 606; BBl 1950 I 893, 1951 II 307).
80
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. April 1951 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Juni 1951- AS 1951 606; BBl 1950 I 893, 1951 II 307).
81
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. April 1951 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Juni 1951- AS 1951 606; BBl 1950 I 893, 1951 II 307).
82
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. April 1951 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Juni 1951- AS 1951 606; BBl 1950 I 893, 1951 II 307).
83
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. April 1951 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Juni 1951- AS 1951 606; BBl 1950 I 893, 1951 II 307).
84
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 25. Nov. 1993 - AS 1993 3040 - und BB vom 19. März 1993 - BBl 1993 I 1044 625 638 IV 262).
Bundesverfassung
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Art. 41
85 1 ...86
2
Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Kriegsmaterial und deren Bestandteilen bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung darf nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkte der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten. Die Regiebetriebe des Bundes werden vorbehalten.
3
Die Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne dieser Verfassungsbestimmung darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen. Der Bund ist berechtigt, auch die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen.
4
Der Bundesrat erlässt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung in einer Verordnung die zum Vollzug der Absätze 2 und 3 nötigen Vorschriften. Er stellt insbesondere die nähern Bestimmungen über Erteilung, Dauer und Widerruf der Bewilligungen und über die Überwachung der Konzessionäre auf. Er bestimmt ferner, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen.
bis 87 1 Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben: a. Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs; diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstücks- und Grundpfandverkehrs;...88 b. eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen; c.89 Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak sowie auf andern Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden; d. Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes.
85
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1938 (Erwahrungsbeschluss vom 29. April 1938 - AS 54 200; BBl 1937 II 549, 1938 I 533).
86 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 (Erwahrungsbeschluss vom 9.
März 1998 - AS 1998 918 - und BB vom 13. Dez. 1996; BBl 1996 V 973, II 1042, 1997 IV 356).
87
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
88
Letzter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 24. Juli 1985 - AS 1985 1026 - und BB vom 5. Okt. 1984 - BBl
1984 III 15, 1981 III 737, 1985 II 672).
89
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dez. 1972 (Erwahrungsbeschluss vom 20. März 1973 - AS 1973 429; BBl 1971 II 1597, 1973 I 73).
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2
Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz l Buchstaben a-c angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen.
3
Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.
ter 90 1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben: a.91 eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer); b.92 besondere Verbrauchssteuern auf Waren nach Absatz 4; c. eine direkte Bundessteuer.
Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben a und c genannten Steuern ist bis Ende 2006 befristet93 .94 1bis Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes erhebt der Bund einen Zuschlag zur Umsatzsteuer gemäss Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a von höchstens 0,3 Prozentpunkten.95 2 Umsätze, die der Bund mit einer Steuer nach Absatz l Buchstabe a oder b belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden.
3
Die Umsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren erhoben werden. Die Steuer beträgt höchstens 6,2 Prozent.
5 Prozent des Steuerertrages werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.96 3bis Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaues die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz 90
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1971 (Erwahrungsbeschluss vom 24. Juni 1971 - AS 1971 907; BBl 1970 II 1581, 1971 I 1403).
91
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 258 262 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).
92
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 267 268 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 882, 1992 I 785, 1994 I 460).
93
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 258 262 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).
94
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1981 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 26. Jan. 1982 - AS 1982 140 - und BB vom 19. Juni 1981 - AS 1982 138; BBl 1981 II 561, 1981 I 20, 1982 I 194).
95
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 263 264 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 875, 1994 I 460).
96
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 258 262 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).
Bundesverfassung
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der Umsatzsteuer zu deren Sicherstellung mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss um höchstens einen Prozentpunkt angehoben werden.97 4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden: a. auf Erdöl, andern Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen aus andern Ausgangsstoffen (Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag nach Art. 36ter);
b. auf Bier. Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Umsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970;
c. auf Automobilen und ihren Bestandteilen. Der Gesetzgeber kann die Steuer auf losen Teilen in die Steuer für Automobile einbeziehen.98 5
Für die direkte Bundessteuer nach Absatz l Buchstabe c gilt: a. die Steuer kann erhoben werden vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen. Die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmässig zu belasten; b. die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon ist wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden; c.99 bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens - 11,5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die Steuer-
pflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9700 Franken für Ledige und 12200 Franken für Verheiratete, 9,8 Prozent vom Reinertrag der juristischen Personen,
0,825 Promille von Kapital und Reserven der juristischen Personen.
Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen.
6
Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.
97
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 265 266 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 873, 1992 I 785, 1994 I 460).
98
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 267 268 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 882, 1992 I 785, 1994 I 460).
99
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 (BRB vom 2. Juli 1975 - AS 1975 1205; BBl 1975 I 334 II 198 278).
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Art. 42
100 Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung: a. der Ertrag des Bundesvermögens; b. der Reinertrag der Post-, Telegrafen- und Telefonverwaltung (Art. 36) sowie der Pulververwaltung (Art. 41); c. der Reinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18 Abs. 4); d. der Ertrag der Zölle (Art. 30); e. der Bundesanteil am Reinertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 32bis 34quater Abs. 7) sowie an den Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb der Spielbanken (Art. 35 Abs. 5);
f. der Bundesanteil am Reinertrag der mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank (Art. 39 Abs. 4); g. der Ertrag der Bundessteuern (Art. 41bis ff.); h. der Ertrag der Gebühren sowie die sonstigen in der Gesetzgebung begründeten Einnahmen.
bis 101 Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen.
ter 102 Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Rücksicht zu nehmen.
quater 103
Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen.
100 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
101 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
102 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
103 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
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quinquies 104 1 Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
2
Zu diesem Zweck erlässt er auf dem Wege der Bundesgesetzgebung Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht und überwacht ihre Einhaltung. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
3
Bei der Grundsatzgesetzgebung für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie bei der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen. Den Kantonen ist eine angemessene Frist für die Anpassung ihres Steuerrechts einzuräumen.
4
Die Kantone wirken bei der Vorbereitung der Bundesgesetze mit.
Art. 43
1 Jeder Kantonsbürger ist Schweizer Bürger.
2
Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.
3
Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.
4
Der niedergelassene Schweizer Bürger geniesst an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, dass die Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.
5
In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.
6
Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 44
105 1 Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.
104 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 5. Okt. 1977 - AS 1977 1850 - und BB vom 17. Dez. 1976 - AS 1977 1849; BBl 1975 II 1748, 1976 I 1384, 1977 II 1504).
105 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1983 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 29. Febr. 1984 - AS 1984 290 - und BB vom 24. Juni 1983 - BBl 1983 II 703, 1982 II 125, 1984 I 614).
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2
Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung erteilt hat. Der Bund erlässt Mindestvorschriften.
3
Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern.
Art. 45
106 1 Jeder Schweizer kann sich an jedem Orte des Landes niederlassen.
2
Ein Schweizer darf aus der Schweiz nicht ausgewiesen werden.107
bis 108 1 Der Bund ist befugt, die Beziehungen der Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern sowie den Institutionen beizustehen, welche diesem Ziel dienen.
2
Er kann in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Auslandschweizer die zur Regelung ihrer Rechte und Pflichten erforderlichen Bestimmungen erlassen, namentlich über die Ausübung politischer Rechte, die Erfüllung der Wehrpflicht und die Unterstützung. Vor dem Erlass dieser Bestimmungen sind die Kantone anzuhören.
Art. 46
1 In Beziehung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes.
2
Die Bundesgesetzgebung wird über die Anwendung dieses Grundsatzes sowie gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen.
Art. 47
Ein Bundesgesetz wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.
106 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (Erwahrungsbeschluss vom 17. März 1976 - AS 1976 711 - BB vom 13. Dez. 1974 - AS 1976 713 - und BRB vom 16. Jan. 1978 - AS 1978 212; BBl 1974 I 223 1423, 1976 I 374).
107 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1983 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 29. Febr. 1984 - AS 1984 290 - und BB vom 24. Juni 1983 - BBl 1983 II 703, 1982 II 125, 1984 I 614).
108 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Okt. 1966 (Erwahrungsbeschluss vom 19. Dez. 1966 - AS 1966 1672; BBl 1965 II 385, 1966 II 633).
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Art. 48
109 1 Bedürftige werden von dem Kanton unterstützt, in dem sie sich aufhalten. Die Kosten der Unterstützung trägt der Wohnkanton.
2
Der Bund kann den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln.
Art. 49
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2
Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft oder an einem religiösen Unterricht oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.
3
Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.
4
Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
5
Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.
6
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Art. 50
1 Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.
2
Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Massnahmen zu treffen.
3
Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden.
4
Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.
109 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (Erwahrungsbeschluss vom 17. März 1976 - AS 1976 711 - BB vom 13. Dez. 1974 - AS 1976 713 - und BRB vom 16. Jan. 1978 - AS 1978 212; BBl 1974 I 223 1423, 1976 I 374).
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Art. 51-52110
Art. 53
1 Die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist Sache der bürgerlichen Behörden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die näheren Bestimmungen treffen.
2
Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.
Art. 54
1 Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes.
2
Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus anderen polizeilichen Gründen beschränkt werden.
3
Die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
4
...111
5
Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborene Kinder derselben legitimiert.
6
Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ähnlichen Abgaben ist unzulässig.
Art. 55
1 Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
2-3
...112
bis 113 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2
Radio und Fernsehen tragen zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung der Zuhörer und Zuschauer bei. Sie berücksichtigen
110 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 (Erwahrungsbeschluss vom 24. Sept. 1973 - AS 1973 1455; BBl 1972 I 105, 1973 I 1660).
111 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1983 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 29. Febr. 1984 - AS 1983 290 - und BB vom 24. Juni 1983 - BBl 1983 II 703, 1982 II 125, 1984 I 614).
112 Mit dem Inkrafttreten des StGB (SR 311.0) dahingefallen gemäss Ziff. II Abs. 2 des Erwahrungsbeschlusses vom 21. Dez. 1898 (AS 16 888; BBl 1896 IV 733, 1898 V 461).
113 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1984 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. Jan. 1985 - AS 1985 150 - und BB vom 23. März 1984; BBl 1984 I 891, 1981 II 885, 1985 I 273).
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die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Gestaltung von Programmen sind im Rahmen von Absatz 2 gewährleistet.
4
Auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5
Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz.
Art. 56
Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck
noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Missbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 57
Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
Art. 58
1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.
2
Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.
Art. 59
1 Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen ausser dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.
2
Vorbehalten bleiben mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staatsverträge.
3
Der Schuldverhaft ist abgeschafft.
Art. 60
Sämtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizer Bürger in der Gesetzgebung
sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
Art. 61
Die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.
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Art. 62
Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.
Art. 63
Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.
Art. 64
1 Dem Bund steht die Gesetzgebung zu: über die persönliche Handlungsfähigkeit; über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts); über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluss der Muster und Modelle;114 über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.
2
Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts befugt.115 3
Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.116
bis 117 1 Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt.
2
Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.
3
Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder zu beteiligen.
114 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. März 1905 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Juli 1905 - AS 21 376; BBl 1903 V 1, 1905 III 305).
115 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Nov. 1898 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Dez. 1898 - AS 16 885 888; BBl 1896 IV 733, 1898 V 461).
116 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Nov. 1898 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Dez. 1898 - AS 16 885 888; BBl 1896 IV 733, 1898 V 461).
117 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Nov. 1898 (Erwahrungsbeschluss vom 21. Dez. 1898 - AS 16 885 888; BBl 1896 IV 733, 1898 V 461).
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ter 118 Der Bund und die Kantone sorgen dafür, dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn die Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Art. 65
119 1 Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurteil gefällt werden.
2
Körperliche Strafen sind untersagt.
Art. 66
Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Schranken, innerhalb welcher ein Schweizer
Bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden kann.
Art. 67
Die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Pressvergehen nicht verbindlich gemacht werden.
Art. 68
Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Massregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 69
120 Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen.
bis 121 1 Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen: a. über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln; 118 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1984 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. Jan. 1985 - AS 1985 151 - und BB vom 22. Juni 1984; BBl 1984 II 805, 1980 III 1287, 1983 III 869, 1985 I 273).
119 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 1879 (BB vom 28. März 1879 und Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1879 - AS 4 193 195; BBl 1879 I 281 II 850).
120 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Mai 1913 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1913 - AS 29 209; BBl 1911 V 305, 1913 III 452).
121 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 (Erwahrungsbeschluss vom 15.
Okt. 1897 - AS 16 343; BBl 1895 I 767, 1896 III 873, 1897 IV 81).
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b. über den Verkehr mit andern Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können.
2
Die Kantone vollziehen diese Bestimmungen.122 3
Dagegen liegt die Kontrolle der Einfuhr an der Landesgrenze dem Bunde ob.
ter 123 1 Die Gesetzgebung über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer steht dem Bunde zu.
2
Die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung treffen nach Massgabe des Bundesrechtes die Kantone. Dem Bunde steht jedoch das endgültige Entscheidungsrecht zu gegenüber: a. kantonalen Bewilligungen für länger dauernden Aufenthalt, für Niederlassung und gegenüber Toleranzbewilligungen;
b. Verletzung von Niederlassungsverträgen; c. kantonalen Ausweisungen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft; d. Verweigerung des Asyls.
Art. 70
Dem Bund steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.
Zweiter Abschnitt: Bundesbehörden I. Bundesversammlung
Art. 71
Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone (Art. 89 und 121)124 wird
die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht: A. aus dem Nationalrat, B. aus dem Ständerat.
122 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Mai 1985 - AS 1985 659 - und BB vom 5. Okt.
1984; BBl 1984 III 14, 1981 III 737, 1985 I 1548).
123 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Okt. 1925 (Erwahrungsbeschluss vom 23. Dez. 1925 - AS 42 1; BBl 1924 II 493, 1925 III 432).
124 Heute: Art. 89, 89bis, 120, 121 und 123.
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A. Nationalrat
Art. 72
125 1 Der Nationalrat wird aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet.
2
Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
3
Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
Art. 73
126 1 Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.
2
Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen.
Art. 74
127 1 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2
Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen128 sind.129 3 Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.
125 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1962 (Erwahrungsbeschluss vom 14.
Dez. 1962 - AS 1962 1637; BBl 1962 I 13 II 1313).
126 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Okt. 1918 (Erwahrungsbeschluss vom 11. Dez. 1918 - AS 34 1219; BBl 1914 II 119, 1918 V 95).
127 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1971 (Erwahrungsbeschluss vom 16. März 1971 - AS 1971 325; BBl 1970 I 61, 1971 I 482).
128 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der Art. 52, 76, 171 und 284 StGB - SR 311.0 - sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1927 - BS 3 391 -, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1941
- BS 3 391 -, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 - SR 321.0). Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vor dem 1.
Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in bezug auf die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971 Ziff.
III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss dem Militärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 am Schluss,
SchlB Änd. vom4. Okt. 1974 Ziff. II 2).
129 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 1991 (Erwahrungsbeschluss vom 2. Mai 1991 - AS 1991 1122 - und BB vom 5. Okt. 1990 - BBl 1990 III 557 I 1545, 1991 II 644).
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4
Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
Art. 75
Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger weltlichen Standes.
Art. 76
130 Der Nationalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesamterneuerung statt.
Art. 77
Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem gewählte Beamte
können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.
Art. 78
131 1 Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder ausserordentliche Sitzung einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
2
Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.
3
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 79
Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.
B. Ständerat
Art. 80
Der Ständerat besteht aus 46132 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei
Abgeordnete, in den geteilten Kantonen jeder Landesteil einen Abgeordneten.
130 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. März 1931 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1931 - AS 47 427; BBl 1930 II 224, 1931 I 500).
131 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus vier Absätzen. Abs. 3 entspricht dem zweiten Satz von Abs. 2 und Abs. 4 dem Abs. 3 des deutschen Textes.
132 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 25. Okt. 1978 - AS 1978 1579 - und BB vom 9.
März 1978 - SR 135.1; BBl 1977 III 767, 1978 II 1222).
Bundesverfassung
46
101
Art. 81
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Ständerates sein.
Art. 82
1 Der Ständerat wählt für jede ordentliche oder ausserordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
2
Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vizepräsident gewählt werden.
3
Abgeordnete des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
4
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 83
Die Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.
C. Befugnisse der Bundesversammlung
Art. 84
Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände zu behandeln, welche
nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.
Art. 85
Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen, sind insbesondere folgende: 1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden; 2. Gesetze und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände, zu deren Regelung der Bund nach Massgabe der Bundesverfassung befugt ist; 3. Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte; 4. Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers sowie des Generals der eidgenössischen Armee. Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen;
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101
5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, sowie die Gutheissung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrat oder einem andern Kanton Einsprache erhoben wird;
6. Massregeln für die äussere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse; 7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention infolge der Garantie; Massregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung;
8. Massregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmässigen Verpflichtungen zum Zwecke haben; 9. Verfügungen über das Bundesheer; 10. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen; 11. die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege; 12. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates über Administrativstreitigkeiten (Art. 113);
13. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden; 14. Revision der Bundesverfassung.
Art. 86
1 Die beiden Räte versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.
2
Sie werden ausserordentlich einberufen durch Beschluss des Bundesrates, oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.
Art. 87
Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der
Mitglieder des betreffenden Rates erforderlich.
Art. 88
1 Im Nationalrat und Ständerat entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
2
In jedem der beiden Räte bedürfen jedoch Subventionsbestimmungen in Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken
Bundesverfassung
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101
oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.133 3 Die Bundesversammlung kann durch allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss die in Absatz 2 festgelegten Beträge der Teuerung anpassen.134
Art. 89
135 1 Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich.
2
Bundesgesetze sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 50 000136 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.
3
Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche Verträge, die a. unbefristet und unkündbar sind; b. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen; c. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.137 4
Durch Beschluss beider Räte können weitere völkerrechtliche Verträge Absatz 2 unterstellt werden.138 5 Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.139
bis 140 1 Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.
133 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 17. Mai 1995 und BB vom 7. Okt. 1994 - AS 1995 1455 1456; BBl 1994 III 1803, 1993 IV 293, 1995 II 1362).
134 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 17. Mai 1995 und BB vom 7. Okt. 1994 - AS 1995 1455 1456; BBl 1994 III 1803, 1993 IV 293, 1995 II 1362).
135 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Jan. 1939 (Erwahrungsbeschluss vom 3. Febr. 1939 - AS 55 242; BBl 1938 I 717, 1939 I 161).
136 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, in Kraft seit 25. Dez. 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 15. Dez. 1977 - AS 1977 2229 - und BB vom 25. März 1977 - AS 1977 2228; BBl 1975 II 129, 1977 III 837 921).
137 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. März 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 5. Mai 1977 - AS 1977 807; BBl 1974 II 1133, 1977 II 203).
138 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. März 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 5. Mai 1977 - AS 1977 807; BBl 1974 II 1133, 1977 II 203).
139 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. März 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 5. Mai 1977 - AS 1977 807; BBl 1974 II 1133, 1977 II 203).
140 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Sept. 1949 (Erwahrungsbeschluss vom 28. Okt. 1949 - AS 1949 II 1511; BBl 1948 I 1054, 1949 II 581).
Schweizerische Eidgenossenschaft 49
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2
Wird von 50 000141 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheissen wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden.
3
Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres ausser Kraft und können nicht erneuert werden.
Art. 90
Die Bundesgesetzgebung wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.
Art. 91
Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.
Art. 92
Jeder Rat verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Art. 85 Ziff. 4), bei Ausübung des
Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten (Art. 85 Ziff. 13) vereinigen sich jedoch beide Räte unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so dass die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räte entscheidet.
Art. 93
1 Jedem der beiden Räte und jedem Mitglied derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.
2
Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.
Art. 94
Die Sitzungen der beiden Räte sind in der Regel öffentlich.
II. Bundesrat Art. 95
Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.
141 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, in Kraft seit 25. Dez. 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 15. Dez. 1977 - AS 1977 2229 - und BB vom 25. März 1977 - AS 1977 2228; BBl 1975 II 129, 1977 III 837 921).
Bundesverfassung
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Art. 96
1 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren ernannt.142 1bis Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.143 2
Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.
3
Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 97
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der
Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 98
144 1 Den Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vizepräsident, von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
2
Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Art. 99
Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrates beziehen einen
jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.
Art. 100
Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.
142 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999 (Erwahrungsbeschluss vom 2.
März 1999 - AS 1999 1239 - und BB vom 9. Okt. 1998; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475).
143 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999 (Erwahrungsbeschluss vom 2.
März 1999 - AS 1999 1239 - und BB vom 9. Okt. 1998; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475).
144 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus vier Absätzen. Die Abs. 1 und 2 entsprechen dem Abs. 1, die Abs. 3 und 4 dem Abs. 2 des deutschen Textes.
Schweizerische Eidgenossenschaft 51
101
Art. 101
Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der beiden Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Art. 102
Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich
folgende Befugnisse und Obliegenheiten: 1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten gemäss den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen.
2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Artikel 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
3. Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4. Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räten des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5. Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urteile des Bundesgerichts sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden.
7. Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zulässig sind (Art. 85 Ziff. 5).
8. Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtliche Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
9. Er wacht für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
11. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen 2000 Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
12. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
Bundesverfassung
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101
13. Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche seiner Aufsicht unterstellt sind.
14. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
15. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach aussen und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Massregeln empfehlen, welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt.
Art. 103
145 1 Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.
2
Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechtes zur Erledigung überwiesen werden.
3
Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.
Art. 104
Der Bundesrat und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.
III. Bundeskanzlei
Art. 105
1 Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat.
2
Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.146
145 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Okt. 1914 (Erwahrungsbeschluss vom 23. Dez. 1914 - AS 30 659; BBl 1911 V 322, 1914 IV 668).
146 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. März 1931 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1931 - AS 47 427; BBl 1930 II 224, 1931 I 500).
Schweizerische Eidgenossenschaft 53
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3
Die Bundeskanzlei steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrates.
4
Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV. Organisation und Befugnisse des Bundesgerichtes
Art. 106
1 Zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.
2
Für Beurteilung von Straffällen (Art. 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.
Art. 107
147 1 Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen des Bundes vertreten seien.
2
Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und Besoldung.
Art. 108
1 In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger ernannt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.
2
Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.
3
Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 109
Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.
Art. 110
1 Das Bundesgericht beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten: 1. zwischen dem Bunde und den Kantonen; 2. zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu be-
147 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1938 (Erwahrungsbeschluss vom 29. April 1938 - AS 54 197; BBl 1937 II 1, 1938 I 533).
Bundesverfassung
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101
stimmende Bedeutung hat und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind; 3. zwischen den Kantonen unter sich; 4. zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.
2
Das Bundesgericht urteilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit, sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.
Art. 111
Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.
Art. 112
Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschworenen, welche über die Tatfrage absprechen, in Straffällen: 1. über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden;
2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht; 3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird, und
4. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden
Art. 113
1 Das Bundesgericht urteilt ferner: 1. über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits;
2. über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen; 3. über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen.
2
Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.
3
In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend.
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101
Art. 114
Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, ausser den in den Artikeln 110, 112
und 113 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im Artikel 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.
IVbis. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit 148
bis 1 Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.
2
Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.
3
Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht massgebend.
4
Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.
5
Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit, sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.
V. Verschiedene Bestimmungen Art. 115
Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 116
149 1 Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind die Landessprachen der Schweiz.
2
Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch unter den Sprachgemeinschaften.
148 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Okt. 1914 (Erwahrungsbeschluss vom 23. Dez. 1914 - AS 30 659; BBl 1911 V 322, 1914 IV 668).
149 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 9. Mai 1996 - AS 1996 1492 - und BB vom 6. Okt. 1995; BBl 1995 IV 448, 1991 II 309, 1996 II 1056).
Bundesverfassung
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3
Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
4
Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
bis 150 1 Der 1. August ist in der ganzen Eidgenossenschaft Bundesfeiertag.
2
Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Einzelheiten regelt das Gesetz.
Art. 117
Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich.
Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.
Dritter Abschnitt: Revision der Bundesverfassung151
Art. 118
Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Art. 119
Die Totalrevision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Art. 120
1 Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Totalrevision beschliesst und die andere nicht zustimmt, oder wenn 100 000152 stimmberechtigte Schweizer Bürger die Totalrevision der Bundesverfassung verlangen, so muss im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
2
Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.
150 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 25. Nov. 1993 - AS 1993 3041 - und BB vom 18. Juni 1993 - BBl 1993 II 871, 1990 III 1275, 1992 III 889, 1993 IV 262).
151 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juli 1891 (Erwahrungsbeschluss vom 29. Juli 1891 - AS 12 161; BBl 1889 III 49, 1890 III 455, 1891 IV 1).
152 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, in Kraft seit 25. Dez. 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 15. Dez. 1977 - AS 1977 2231 - und BB vom 25. März 1977 - AS 1977 2230; BBl 1975 II 129, 1977 III 837 922).
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101
Art. 121
1 Die Partialrevision kann sowohl auf dem Wege der Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebung vorgenommen werden.
2
Die Volksanregung umfasst das von 100 000153 stimmberechtigten Schweizer Bürgern gestellte Begehren auf Erlass, Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.
3
Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.
4
Die Initiativbegehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
5
Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
6
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung demselben zu, so ist der Entwurf dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die Bundesversammlung einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.
bis 154 1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären:
1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe; 2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; 3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.
2
Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
153 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, in Kraft seit 25. Dez. 1977 (Erwahrungsbeschluss vom 15. Dez. 1977 - AS 1977 2231 - und BB vom 25. März 1977 - AS 1977 2230; BBl 1975 II 129, 1977 III 837 922).
154 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, in Kraft seit 5. April 1988 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 2. Sept. 1987 - AS 1987 1125 - und BB vom 19. Dez. 1986 - BBl 1987 I 16, 1984 II 333, 1987 II 817).
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3
Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. Erzielt hingegen in der dritten Frage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.
Art. 122
Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen.
Art. 123
1 Die revidierte Bundesverfassung, beziehungsweise der revidierte Teil derselben, treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen sind.
2
Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.
3
Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kanton gilt als Standesstimme desselben.
Übergangsbestimmungen155
1 In betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.
2
Ausserdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20, 30, 36 Absatz 2 und 42 Buchstabe e156 herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbusse zur Folge haben, diese Einbusse nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.
3
Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkt, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.
Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der
kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der neuen Bundesverfassung im 155 Siehe auch die UeB bei Art. 12 und 24sexies Abs. 5.
156 Es handelt sich um Bst. e gemäss dem ursprünglichen Art. 42.
Schweizerische Eidgenossenschaft 59
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Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze, ausser Kraft.
1 Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes (Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.
2
Zur Einführung des Schuljahresbeginns nach Artikel 27 Absatz 3bis wird ihnen eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 4 trifft der Bundesrat durch Verordnung. Er benachrichtigt die Bundesversammlung darüber.157
Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis
zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kanton oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.
158 Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschliesslich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Rohertrages festgesetzt; vom 1. Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.
159 1 Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.
2
Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.
157 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 28. Okt. 1985 - AS 1985 1648 - und BB vom 5. Okt. 1984 - BBl 1984 III 9 Art.
2, 1981 I 1148, 1983 III 761, 1985 II 1433).
158 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
159 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (Erwahrungsbeschluss vom 20. Juni 1958 - AS 1958 362; BBl 1957 I 505, 1958 I 1068).
Bundesverfassung
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160 1 In Abweichung von Artikel 41ter Absatz 6 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten.
2
Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze: a. Der Steuer unterliegen: 1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch); 2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen: 1. die von den Schweizerischen PTT-Betrieben erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens; 2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens; 3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung; 5. die
kulturellen
Leistungen;
6. die
Versicherungsumsätze; 7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts; 8. die Lieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele; 10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit: 1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen: 160 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 258 262 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).
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1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75 000 Franken; 2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt; 3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler; 4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt: 1. 1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann: -
Wasser in Leitungen, Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
- Vieh,
Geflügel,
Fische,
- Getreide, - Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente, - Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass; 2. 1,9 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter; 3. 6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet: 1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt; 2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt; 3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in
Bundesverfassung
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seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen: 1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und 2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 1,9 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Die in Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes161 für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.
3
Der Bundesrat regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen.
4
Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 3 werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die eidgenössischen Räte beschliessen, wie dieser zweckgebundene Anteil der Umsatzsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.
bis 162 Der Zuschlag gemäss Artikel 41ter Absatz 1bis zur Umsatzsteuer beträgt: a. 0,1 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern 1 und 2 der Übergangsbestimmungen;
b. 0,3 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen;
c. 0,1 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h Zif161 SR 313.0
162 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 263 264 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 875, 1994 I 460).
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fer 3 der Übergangsbestimmungen.
ter 163 Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.
164 Unter Vorbehalt eines Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Biersteuer in Kraft.
165 1 Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab 1. Januar 1972 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.
2
In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent.166
167 1 Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäss Artikel 34quater Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.
2
Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 34quater Absatz 3 gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in
163 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 258 262 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).
164 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 258 262 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).
165 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (Erwahrungsbeschluss vom 24. Juni 1971 - AS 1971 907; BBl 1970 II 1581, 1971 I 1403).
166 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 (BRB vom 2. Juli 1975 - AS 1975 1205; BBl 1975 1 334 II 198 278).
167 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dez. 1972 (Erwahrungsbeschluss vom 20. März 1973 - AS 1973 429; BBl 1971 II 1597, 1973 I 73).
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den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemassnahmen getroffen hatte.
Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe zu erreichen.
168
169
170
171
172
173
174
175 Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäss Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.
168 Mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455) ist dieser Artikel gegenstandslos geworden.
169 Geltungsdauer abgelaufen am 31. Dez. 1979.
170 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 24. Juli 1985 - AS 1985 1026 - und BB vom 5. Okt. 1984 - BBl 1984 III 16, 1981 III 737, 1985 II 672).
171 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 24. Juli 1985 - AS 1985 1025 - und BB vom 5. Okt. 1984 - BBl 1984 III 16, 1981 III 737, 1985 II 672).
172 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 27. Jan. 1994 - AS 1994 267 268 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 882, 1992 I 785, 1994 I 460).
173 Geltungsdauer abgelaufen am 31. Dez. 1994.
174 Geltungsdauer abgelaufen am 31. Dez. 1994.
175 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1990 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 30. Jan. 1991 - AS 1991 247 - und BB vom 23. März 1990; BBl 1990 I 1596, 1987 II 1377, 1989 II 1, 1991 I 307).
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176 1 Der Bundesrat setzt Artikel 116bis binnen drei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
2
Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten auf dem Wege der Verordnung.
3
Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 nicht angerechnet.
177 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.
2
Diese Abgabe beträgt: Franken
a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von über 3,5 bis 12 Tonnen
650
von über 12 bis 16 Tonnen
2000
von über 16 bis 22 Tonnen
3000
von über 22 Tonnen
4000
b. für
Anhänger
von über 3,5 bis 8 Tonnen
650
von über 8 bis 10 Tonnen
1500
von über 10 Tonnen
2000
c. für
Gesellschaftswagen
650
3
Die Abgabesätze können mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
4
Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorien ab 12 Tonnen nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz anpassen.
176 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1993 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 25. Nov. 1993 - AS 1993 3041 - und BB vom 18. Juni 1993 - BBl 1993 II 871, 1990 III 1275, 1992 III 889, 1993 IV 262).
177 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1994 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. April 1994 - AS 1994 1099 1100 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 890, 1992 II 729, 1994 II 696).Der BB vom 18. Juni 1993 sah die Einführung der Bestimmung als Art. 20 der UeB der BV vor. Da aber Volk und Stände inzwischen in der
Abstimmung vom 26. Sept. 1993 die UeB bereits durch einen Art. 20 über das Inkrafttreten von Art. 116bis BV (AS 1993 3041) ergänzt haben, der durch den BB nicht aufge-
hoben ist, wird die Bestimmung über die pauschale Schwerverkehrsabgabe als Art. 21 den UeB der BV angefügt.
Bundesverfassung
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5
Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
6
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7
...178
8
Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
9
Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997179.180
181 Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach Annahme von Artikel 36sexies182 Absatz 2 abgeschlossen sein.
178 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Jan. 1999 - AS 1999 741 742 - und BB vom 20. März 1998; BBl 1998 1421, 1996 IV 638, 1999 1092).
179 BBl
1997 IV 1614 180 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Jan. 1999 - AS 1999 741 742 - und BB vom 20. März 1998; BBl 1998 1421, 1996 IV 638, 1999 1092).
181 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Febr. 1994 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. April 1994 - AS 1994 1101 - und BB vom 18. Juni 1993; BBl 1993 II 888, 1990 II 1219, 1992 II 729, 1994 II 696). Die Volksinitiative verlangte die Aufnahme eines Art. 20 in die UeB der BV. Da aber Volk und Stände inzwischen in der Abstimmung
vom 26. Sept. 1993 die UeB bereits durch einen Art. 20 über das Inkrafttreten von Artikel 116bis BV (AS 1993 3041) ergänzt haben, der durch die Volksinitiative nicht aufgehoben ist, wird die neue Verfassungsbestimmung als Art. 22 den UeB der BV angefügt.
182 Die Volksinitiative verlangte die Ergänzung der BV durch einen Art. 36quater. Da aber Volk und Stände in der gleichen Abstimmung vom 20. Febr. 1994 die BV bereits durch einen Art. 36quater über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (AS 1994 1096) und durch einen Art. 36quinquies über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe (AS 1994 1097) ergänzt haben, die durch die Volksinitiative nicht aufgehoben sind, wird die Bestimmung über den Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr als Art. 36sexies in die BV eingefügt.
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183 1 Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im wesentlichen erreicht ist.
2
Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.
3
Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.
4
Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
5
Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
6
Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck: a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit; b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.
7
Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.
8
Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Beschluss nach Artikel 89bis der Bundesverfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorgaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.
9
Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4-8.
183 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 21. Aug. 1998 - AS 1998 2031 2032 - und BB vom 19. Dez. 1997; BBl 1997 IV 1608 203, 1998 4363). Der BB verlangte die Aufnahme eines Art. 24 in die UeB der BV.
Die BVers hat am 19. Dez. 1997 ebenfalls einen BB über die Volksinitiative «für die 10.
AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters», der die Einführung eines Art. 23 der UeB der BV vorsah, beschlossen (vgl. BBl 1997 IV 1606). Da die letztgenannte Volksinitiative in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998 abgelehnt wurde, wird die neue Ver-
fassungsbestimmung als Art. 23 der UeB in die BV eingefügt.
Bundesverfassung
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10
Diese Übergangsbestimmung gilt solange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.
184 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
2
Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss Artikel 36quater verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen; b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 36quater verwenden; c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken; d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen sowie nach Artikel 41ter der Bundesverfassung und 8ter der Übergangsbestimmungen festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben; f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.
3
Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form eines allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.
184 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Jan. 1999 - AS 1999 741 742 - und BB vom 20. März 1998; BBl 1998 1421, 1996 IV 638, 1999 1092). Der BB verlangte die Aufnahme eines Art. 23 in die UeB der BV. Inzwischen haben Volk und Stände in der Abstimmung vom 7. Juni 1998 die Übergangsbestimmungen bereits durch einen Art. 23 über Massnahmen zum Haushaltausgleich ergänzt (vgl. AS 1998 2031). Der vorliegende BB hebt die Massnahmen zum
Haushaltausgleich nicht auf. Daher wird die neue Verfassungsbestimmung als Art. 24 den UeB der BV angefügt (vgl. auch AS 1998 2031 Fussnote 2: die Volksinitiative «für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters» wurde in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998 abgelehnt; vgl. BBl 1998 5529).
Schweizerische Eidgenossenschaft 69
101
4
Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in Form von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses.
Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.
5
Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
6
Artikel 21 Absatz 7 der Übergangsbestimmungen wird aufgehoben.
185 1 Der Bund sorgt für eine gesicherte Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl.
2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.
3 Dieser Artikel gilt längstens bis zum 31. Dezember 2003.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1874186 185 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 (Erwahrungsbeschluss des BR vom 22. Jan. 1999 - AS 1999 743 - und BB vom 29. April 1998; BBl 1998 2467, 1996 IV 1, 1999 1092). Da der BB vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs in der Volksabstimmung vom 29. Nov.
1998 als Art. 24 angenommen wurde (vgl. AS 1999 741), wird die vorliegende Bestimmung zu Art. 25.
186 BB vom 29. Mai 1874 (AS 1 38)
Bundesverfassung
70
101
Sachregister
Die Zahlen und Buchstaben verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Bundesverfassung A Aargau 1 Absinthverbot 32ter Abstimmungen, eidgenössische - Berechtigung zur Teilnahme 43
- Formen und Fristen 90 - Totalrevision der
Bundesverfassung 120 - Partialrevision
der
Bundesverfassung 121 - Verfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf 121bis - Bundesgesetzliche Regelung des Verfahrens
bei
Abstimmungen
betreffend
Revision
der
Bundesverfassung 122 Abzugsrechte, Abschaffung in der Schweiz 62 Administrativstreitigkeiten - Beschwerden gegen
Entscheidungen des Bundesrates 8512
- Beurteilung
durch
das Verwaltungsgericht
114bis
Aktivbürgerrecht, Erfordernis zur Stimmberechtigung bei eidg. Wahlen und Abstimmungen 74 Alkohol s. Gebrannte Wasser, Getränke Alkoholismus, Bekämpfung 32bis Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, Referendum 89, 89bis Allgemeinverbindlicherklärung von Rah- menmietverträgen 34septies Alpengebiet - Schutz vor dem Transitverkehr 36sexies, Übergangsbestimmungen 22 Alpenstrassen, Beiträge an die Kantone 36ter 1 f Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge 32bis, 34quater, 41ter Amnestie, Befugnis zur Gewährung 857 Amtsdauer - des Nationalrates 76 - des Bundesrates 96 - des Bundeskanzlers 105 - der Mitglieder des Bundesgerichtes 107 Amtssprachen des Bundes 116 Angestellte, eidgenössische, s. Beamte Anleihen, eidgenössische, Aufnahme 8510 Anregung, allgemeine, auf Partialrevision der Bundesverfassung 121 Antragsrecht der Mitglieder des Bundesrates in der Bundesversammlung 101 Appenzell (Beider Rhoden) 1 Arbeitgeber, Verhältnis zu den Arbeitneh-
mern 34ter 1 b Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, Vorkehren zur Förderung des Arbeitsfriedens 34ter 1 c Arbeitnehmer - Verhältnis zu den Arbeitgebern 34ter 1 b - Schutz 34ter 1 a
Arbeitsanstalten, kantonale, Bundesbeiträge 64bis Arbeitsbeschaffung 31quinquies Arbeitsdauer in Fabriken 34 Arbeitsfrieden, Förderung 34ter 1 c Arbeitslosenfürsorge 34novies 1 Arbeitslosenversicherung 34novies Arbeitslosigkeit, Bekämpfung 31quinquies Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer 34ter 1 b, 34ter 2 Arbeitsvermittlung 34ter 1 e Arbeitsverträge s. Gesamtarbeitsverträge Armenpflege, örtliche 48 Armenunterstützung 48 Arrest auf Vermögen des aufrechtstehenden Schuldners 59 Asyl, Verweigerung 69ter Atomenergie 24quinquies, Übergangsbestimmungen 19 Aufenthalt
Schweizerische Eidgenossenschaft 71
101
- der
Schweizer
47
- der
Ausländer
69ter
Aufforstung der Wildwasserquellengebiete 24 Aufrechtstehender Schuldner, Gerichtsstand 59 Aufruhr gegen die Bundesbehörden,
Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung 1121 Aufsicht des Bundesrates - über Zweige der Kantonalver-
waltung
10213
- über die Geschäftsführung der eidgenössischen Beamten 10215 - über die Bundeskanzlei 105 Ausbildung s. Berufliche Ausbildung, Stipendien Ausfuhr von Wehrmitteln 41 Ausfuhrzölle 28 Ausgaben des Bundes 42 - Ausgabenbremse 882,3
Ausgangsgebühren, Festsetzung 29 Ausland - Zoll- und Handelsverträge 8 - Verkehr der Eidgenossenschaft und der Kantone mit dem Ausland 8-11 - Beziehungen zum Ausland 8-12, 1028 - Bedrohung eines Kantons 15 - Abgabe elektrischer Energie 24bis - Zölle, Grundsätze beim Abschluss von Handelsverträgen 29 - Anerkennung
im
Ausland abgeschlossener
Ehen
54
- Freizügigkeit gegen das Ausland 63 - Genehmigung der Bündnisse
und Verträge 855, 1027 - Referendum beim Abschluss von
Staatsverträgen
893
- Sondersteuern
41bis
Auslandschweizer 45bis Ausländer - Erteilung des Bürgerrechts 44 - Gerichtsstand 59
- Ein- und Ausreise, Aufenthalt und
Niederlassung
69ter
- Ausweisung
wegen Gefährdung
der
innern
oder
äussern Sicherheit 70 Ausländische Behörden, amtlicher Verkehr der Kantone 10 Auslieferung, interkantonale 67 Ausnahmegerichte, Verbot 58 Ausrüstung der Wehrmänner 18, 20 Auswanderungsagenturen 34 Ausweise für wissenschaftliche Berufsarten 33 Ausweisung - von Schweizern
452
- kantonale
Verfügungen gegenüber Ausländern
69ter
- wegen Gefährdung der inneren oder äussern Sicherheit 70 Auszeichnungen auswärtiger Regierungen,Verbot der Annahme 12 Autobahnvignette 36quinquies Automobilverkehr 37bis B
Backmehlversorgung Übergangsbestimmungen 25 Banknotenmonopol 39 Bankwesen 31quater Basel (Stadt und Landschaft) 1 Bauern - bäuerliche
Betriebe
31octies2
- bäuerliches Einkommen 31octies3a Beamte, eidgenössische - Aufsicht des Bundesrates 10215 - Unvereinbarkeit - mit einem Nationalratsmandat 77 - mit der Mitgliedschaft im Bundesgericht
108
- Verantwortlichkeit 117
- Verbot der Annahme von Pensionen, Gehältern, Titeln, Geschenken
oder
Orden auswärtiger
Regierungen
12
- Verbrechen
und
Vergehen 1124
Beamtungen - eidgenössische 853
- kantonale, Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft - im
Bundesrat
97
Bundesverfassung
72
101
- im Bundesgericht 108 Bedürftige s. Unterstützungsregelung Beerdigung, schickliche 53 Begnadigung 857, 92 Begräbnisplätze, Verfügung darüber 53 Bekleidung der Wehrmänner 18, 20 Benzinzoll s. Mineralölsteuer Berggebiete, Finanzausgleich 42ter Bern 1 Berufe, Förderung und Erhaltung einzelner 31bis 2, 31bis 3 a, 31bis 4 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 34quater, Übergangsbestimmungen 112 Berufliche Ausbildung in Industrie,
Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst 34ter 1 g Beschwerden - bei der
Bundesversammlung 8512 - beim
Bundesrat
103
- beim Bundesgericht 113, 114bis Besoldung - der Mitglieder der Bundesbehörden 853 - des Bundesrates 99 - des Bundesgerichts 107 Besserungsanstalten, kantonale 64bis Besteuerung - von Handel und Gewerbe 312 - gebrannter Wasser 32bis - der Nationalbank und ihrer Zweiganstalten durch die Kantone 39 - des
Tabaks
41bis
Betreibungsverfahren 64 Beurkundung des Zivilstandes 53 Bewaffnung - der Kantone bei Streitigkeiten, Verbot
14
- der Wehrmänner 18, 20 Biersteuer 41ter, Übergangsbestimmungen 9 Binnenschiffahrt 24bis Bistümer, Errichtung 50 Bodenrecht 22ter, 22quater Brauteinzugsgebühren, Verbot 54 Brenn- und Treibstoffe, Beförderung durch Rohrleitungsanlagen 26bis Brennen von Wein, Obst usw. 32bis Brotgetreideversorgung Übergangsbestimmungen 25 Brücken, Oberaufsicht des Bundes 37 Budget, Aufstellung 8510 Bundesassisen, Kompetenz 112 Bundesbehörden 71-117 - Ordensverbot
12
- Organisation und Wahlart 851 - Besoldung 853
- Kompetenzstreitigkeiten 8513
- mit
Kantonalbehörden
1131
- Aufruhr und Gewalttat gegen dieselben
1121
- Sitz
115
- Befugnisse
und
Pflichten
- Vollziehung von
Verkommnissen
zwischen
Kantonen
7
- bei
eidgenössischer
Intervention
16
- Entscheidung bei Bildung oder Trennung von
Religionsgenossenschaften 50
Bundesbeiträge - an Wehrmänner 18 - an den Zivilschutz 22bis - für die Errichtung öffentlicher Werke
23
- an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen 27 - an die AHV 32bis, 34quater - für Bekleidung und Ausrüstung der Wehrmänner 20
- für Waffenplätze 22 - für Wildwasserverbauungen 24 - für Elementarschäden
35
- für
Alpenstrassen
36ter 1 f
- für
Einbürgerungen
44
- für
Strafanstalten
64bis
Bundesbeschlüsse - Zustandekommen 89, 89bis - Überwachung der Beobachtung
durch den Bundesrat 1022 - Vorschlagsrecht
des Bundesrates 1024 - Vollziehung durch den Bundesrat 1025
Schweizerische Eidgenossenschaft 73
101
- Verbindlichkeit
113,
114bis
Bundesfeiertag 116bis, Übergangsbestimmungen 20 Bundesgericht - Stellung und Organisation 106-114 - Wahl
854, 92, 107
- Vollziehung
seiner Urteile 1025 Bundesgesetze - Zustandekommen 89
- Überwachung
der Beobachtung
durch den Bundesrat 1022 - Vorschlagsrecht
des Bundesrates 1024 - Vollziehung durch den Bundesrat 1025 - Verbindlichkeit 113,
114bis
Bundesheer s. Heer Bundesintervention s. Intervention, eidg.
Bundeskanzlei 853, 105 Bundeskanzler 853, 4, 92, 105 Bundespräsident - Wahl 98
- Gehalt
99
Bundesrat - Stellung und Organisation 95-104 - Unvereinbarkeit mit andern Beamtungen, Berufen oder Gewerben 77, 81, 97
- Wahl der Mitglieder 96, 854, 92 - Verkehr mit auswärtigen Staatsregierungen
10
- Einberufung der
Bundesversammlung
86
- Genehmigung - kantonaler Bewilligungen
betreffend
die
Unterhaltungsspiele in den Kursälen 35
- kantonaler Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der
Niedergelassenen
43
- Anzeige bei gestörter Ordnung oder drohender Gefahr seitens eines Kantons
16
- Beschwerden gegen seine Entscheidungen
8512
- Vizepräsident
98
Bundesrecht bricht kantonales Recht, Übergangsbestimmungen 2 Bundesrechtspflege
- Oberaufsicht
8511
- Ausübung durch das Bundesgericht 106 Bundessitz 115 Bundessteuern 41bis-41ter - Übergangsbestimmungen 6, 8 - 9 - Ertrag, Anfall 42 g Bundesverfassung - Zweck, Ingress
2
- Beschränkung
der Souveränität
der Kantone 3 - Massregeln zu ihrer Handhabung 858 - Überwachung der Vollziehung 1022 - Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung 113 - Revision
118-123
- Befugnis
der
Bundesversammlung
8514
Bundesvermögen, Verwendung des Ertrages 42 Bundesversammlung - Stellung und Organisation 71-94 - Verhandlungsfähigkeit, Erfordernis 87 - Einberufung wegen gestörter Ordnung im Innern 16
- Ausserordentliche Einberufung
bei Truppenaufgebot durch den Bundesrat
10211
- beratende Stimme
der Mitglieder des Bundesrates 101 - Vorschläge des Bundesrates für die Gesetzgebung und Begutachtung von Anträgen
1024
- Geschäftsbericht des Bundesrates 10216 - Totalrevision der
Bundesverfassung 120 - Neuwahl bei Totalrevision der
Bundesverfassung 120 - Vorgehen
bei
Initiativbegehren
des
Volkes
121
- Unvereinbarkeit
108
- Besorgung
der
Kanzleigeschäfte 105 - Befugnisse 84, 85 - Zuweisung kantonaler
Administrativstreitigkei ten an das Verwaltungsgericht 114bis - Wahlen - des Bundesrates 854, 96
Bundesverfassung
74
101
- des Bundeskanzlers 854, 105 - des Bundesgerichts 854, 107 Bundeszwecke 2 Bündnisse - besondere zwischen den Kantonen 7 - der Kantone mit dem Ausland 9 - des Bundes mit dem Ausland 8, 855 Bürgergüter 43 Bürgerliche Rechte - der Aufenthalter
47
- Verbot der Beschränkung durch kirchliche oder religiöse Vorschriften
49
Bürgerrecht - schweizerisches 43
- Erwerb und Verlust 44 - Ausmittlung für Heimatlose 68 - Niederlassung 45
Bürgerrechtsstreitigkeiten, Beurteilung durch das Bundesgericht 110 D Departemente des Bundesrates 103 - Beiziehung von Sachverständigen 104 Derogatorische Kraft des Bundesrechts, Übergangsbestimmungen 2 Direkte Bundessteuer 41ter, 42quinquies Disziplinargerichtsbarkeit, eidg. 114bis Doppelbesteuerung 46 Doppeltes Ja in Abstimmungen bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf 121bis Dringlichkeitsklausel 89bis Durchfuhr von Wehrmitteln 41 Durchzug eidg. Truppen 17
E Ehe, Recht zur Ehe 54 Ehelicherklärung vorehelicher Kinder 54 Eidgenössische Technische Hochschule 27 Eigentum 22ter Einbürgerung 44 Einfuhr von Wehrmitteln 41 Einfuhrzölle 28 Eingangsgebühren, eidg. 29 Einreise der Ausländer 69ter Eisenbahnen - Bau und Betrieb 26 - Grossprojekte, Übergangsbestimmungen
24
Elektrische Energie 24quater Elementarschäden, Beiträge des Bundes 35 Energie 24octies - Atomenergie s. dort Enteignung 22ter, 232, 24sexies Entschädigung von Opfern von Gewaltverbrechen 64ter Epidemien s. Krankheiten Erfindungsschutz 64 Erziehung, religiöse, Verfügung hierüber 49 Expropriation s. Enteignung
F Fabriken, Arbeit in 34 Fähigkeitsausweis zur Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten 33 Fahrradverkehr 37bis Familienausgleichskasse 34quinquies Familienschutz 34quinquies Familienvorrechte, Unzulässigkeit 4 Fehlbetrag der Bilanz, Abtragung 42bis Fernsehen 55bis Filmwesen 27ter Finanzausgleich - unter den Kantonen 41ter 5 b, 42ter - im
Strassenwesen
36ter 1 e
Finanzhaushalt 41bis-42quater, Übergangsbestimmungen 6-10 - Finanzverwaltung, Eidg.
10214
- Haushaltausgleich Übergangsbestimmung
23
Fischerei 25 Forschung 27sexies Forstpolizei, Oberaufsicht des Bundes 24 Frachturkunden, Stempelabgaben Übergangsbestimmungen 7
Schweizerische Eidgenossenschaft 75
101
Frauen - freiwillige Schutzdienstpflicht 22bis - Stimmrecht 74
Freiburg 1 Freiheitsrecht s. Verfassungsmässige Rechte Freizügigkeit - im Innern der Schweiz 62 - gegenüber dem Ausland 63 Fremde, Ausweisung 70 Fremdenverkehr, Erhaltung und Förderung 35 Friedensschlüsse des Bundes 8, 856 Fürsorgeeinrichtungen, gemeinnützige Zuwendungen des Bundes 35 Fuss- und Wanderwege 37quater G Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone 857 858 Gastwirtschaftsgewerbe s. Wirtschaftsgewerbe Gebiete der Kantone - Gewährleistung durch den Bund 5 - Garantie 857
Gebrannte Wasser 32bis, 34quater - Reinertrag 42
Gebrauchsgegenstände, Verkehr 69bis Gebühren, Ertrag 42 h Geburtsvorrechte, Unzulässigkeit 4 Gegen- recht in der Freizügigkeit gegen über dem A uslande 63 Geistige Getränke s. Getränke Geistliche, nicht wahlfähig in den Nationalrat 75 Geistliche Gerichtsbarkeit, Abschaffung 58 Geldumlauf, Regelung 39 Geldzeichen, Recht zur Ausgabe 39 Gemeinden, Bürgerrechtsstreitigkeiten, Beurteilung durch das Bundesgericht 110 Gemeindesteuern, Einschränkung 41bis 2, 41ter 2 Genehmigungsrecht - des Bundes
- Verkommnisse
zwischen
Kantonen
7
- Errichtung von Bistümern 50 - des Bundesrates
- kantonaler
Bewilligungen
betr. die Unterhaltungsspiele in den Kursälen 35
- kantonaler Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht
der
Niedergelassenen
43
General, Wahl 854, 92 Genf 1 Genussmittel, Verkehr 69bis Gerichte s. Zivil- und Strafrecht Gerichtsbarkeit, geistliche, Abschaffung 58 Gerichtsstand - verfassungsmässiger 58
- des Wohnortes 59 Gesamtarbeitsverträge, Allgemeinverbindlicherklärung 34ter 1 c, 34ter 2 Gesamterneuerung - des
Nationalrates
76
- des Bundesrates 96 Geschäftsbericht des Bundesrates 10216 Geschworene 106, 112 Getränke, geistige, Beschränkung des Wirtschaftswesens und des Handels 32quater Gewährleistung - kantonaler Verfassungen 5, 6 - verfassungsmässige
Rechte
der
Bürger
5
- Handels- und Gewerbefreiheit 311 - Postgeheimnis 36
- Telegrafengeheimnis 36
- Glaubens- und Gewissensfreiheit 49 - Gottesdienst, freie Ausübung 50 - Pressefreiheit 55
- Petitionsrecht
57
Gewaltverbrechen, Entschädigung von Opfern 64ter Gewässerkorrektionen 24 Gewässerschutz 24bis 2 Gewerbe - berufliche Ausbildung
34ter 1 g
- Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft - im Bundesrat
97
Bundesverfassung
76
101
- im Bundesgericht 108 Gewerbebetrieb, Schutz der Arbeiter 34 Gewicht, Festsetzung durch den Bund 40 Glarus 1 Glaubens- und Gewissensfreiheit - in öffentlichen Schulen 27 - Unverletzlichkeit 49
Gleichberechtigung 4 Gleichheit - aller Schweizer vor dem Gesetz 4, 60 - politische der niedergelassenen Bürger
43
- verfassungsmässiger Richter
und Verbot der Ausnahmegerichte 58 Gottesdienstliche Handlungen, Gewährleistung der freien Ausübung 50 Graubünden 1 Grenzverkehr, Sicherung durch die Zollge-
setzgebung 293 Grenzzölle, Verwendung des Ertrages 42 Grundbesitz, bäuerlicher 31octies3f H Handel und Gewerbe - kantonale Bestimmungen
312
- berufliche
Ausbildung
34ter 1 g
Handels- und Gewerbefreiheit 31, 31bis, 31octies2, 32, Übergangsbestimmung 252 Handelsrecht 64 Handelsverkehr, Stempelabgaben 41bis Handelsverträge mit dem Auslande - Befugnis zum Abschluss 8 - Grundsätze bei Erhebung der Zölle 29 Handlungsfähigkeit, persönliche 64 Hauptstrassen, Bundesbeiträge 36ter 1 Hausdienst, berufliche Ausbildung 34ter 1 g Heer, schweizerisches - Bestand 19
- Verfügung über das Bundesheer 19, 859 - Ordensverbot 12
Heerwesen, Gesetzgebungsrecht des Bundes 20 Heimatlosigkeit - Gesetzgebungsrecht des Bundes 68 - Beurteilung
der
Anstände durch
das Bundesgericht 110 Heimatrecht 44 Heimatschutz 24sexies Hinterlassenenversicherung 32bis, 34quater Hochschule, eidgenössische, Errichtung oder Unterstützung durch den Bund 27 Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung 1121 Hochwild, Erhaltung 25 I Individualrechte s. Verfassungsmässige Rechte, Politische Rechte Industrie, inländische - Zollvergünstigung auf Rohstoffen 29 - berufliche Ausbildung
34ter 1 g
Initiative - in der Bundesversammlung 93 - der Kantone
93
- des
Volkes
- auf
Totalrevision
der
Bundesverfassung 120 - auf
Partialrevision
121
- mit Gegenentwurf 121bis - Verfahren 122
Inkompatibilität s. Unvereinbarkeit Instruktionen an Mitglieder der eidgenössischen Räte 91 Internationale Alpenstrassen
s. Alpenstrassen Intervention - eidgenössische 16
- freier Durchzug der Truppen 17 - infolge der Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone
857
- bewaffnete, als Folge politischer Verbrechen und Vergehen, Beurteilung durch das Bundesgericht 1123 Invalidenversicherung 34quater Ionisierende Strahlen, Schutz 24quinquies
Schweizerische Eidgenossenschaft 77
101
J Jagd, Gesetzgebungsrecht des Bundes 25 Jura 1 K Kantonalbanken, Sonderstellung 31quater 2 Kantone - Souveränität 3,
71
- Gewährleistung durch den Bund 5 - Amtlicher Verkehr mit auswärtigen
Staatsregierungen
10
- Abschaffung der Abzugs- und Zugrechte
62
- Glied des Bundesstaates 1 - Garantie ihres Gebietes 5, 871 - Garantie ihrer Verfassungen 5, 6, 857, 1023 - Beteiligung an den Nationalratswahlen 72, 73 - Abgeordnete
in
den Ständerat 80, 83 - Einberufung der
Bundesversammlung
auf Verlangen 86
- Referendum
bei
Bundesgesetzen,
Bundesbeschlüssen
und Staatsverträgen 89, 89bis - Vorschlagsrecht in der Bundesversammlung
93
- Obligatorisches Referendum 121 - Ständemehr bei Revisionen der Bundesverfassung
123
- Bündnisse und Verträge - mit dem Auslande 9, 855, 1027, 1133 - unter sich 7, 855, 1027, 1133 - Stimmrecht und
Niederlassung
- von Schweizer Bürgern 43-45, 74 - der Ausländer
69ter
- Ausweise für die
wissenschaftlichen
Berufsarten
33
- Automobil- und Fahrradverkehr 37bis - Gewässerschutz 24quater
- Massnahmen in konfessionellen Angelegenheiten
50
- Anerkennung der in andern Kantonen abgeschlossenen Ehen 54 - Gleichbehandlung der Schweizer anderer Kantone 60
- Kontrolle von Mass und Gewicht 40 - Lebensmittelkontrolle 69bis
- Vollzug des Zivilschutzes 22bis - Zuweisung von Administrativstreitigkei ten an das eidg. Verwaltungsgericht 114bis - Genehmigung kant. Gesetze und Verordnungen durch den Bundesrat 10213 - Nutzbarmachung der
Wasserkräfte 24bis
- Wirtschaftsgewerbe 31ter, 32quater
- Schlichtungsverfahren beim Konsumentenschutz
31sexies 3
- Kleinhandel mit geistigen Getränken; Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken 32quater - Organisation der Gerichte und das gerichtliche Verfahren 64, 64bis - Rechtshilfe 61, 67 - Militärwesen 19-21
- Verbot stehender Truppen 13 - Schulwesen 27
- Familienausgleichskassen 34quinquies 2
- Anteil an den Reineinnahmen aus
der
Besteuerung
des Verkaufs und
der Fabrikation gebrannter Wasser 32bis - Anteil am Ertrag des Militärpflichtersatzes,
Übergangsbestimmungen 6
- an der direkten Bundessteuer 41ter 5 b - Anteil am Reingewinn der Nationalbank
39
- Wegfall
der
Entschädigung für die losgekauften Zölle, Weg- und
Brückengelder
30
- Streitigkeiten der Kantone 14-17 - Vollzug der Vergleiche und schiedsrichterlichen
Sprüche
durch den Bundesrat 1025 - Handhabung
von Ruhe und
Ordnung durch den Bundesrat 10210 - zivilrechtliche, Beurteilung
durch das Bundesgericht 110 - staatsrechtliche, Beurteilung durch das Bundesgericht 113
Bundesverfassung
78
101
- Kompetenzkonflikte mit Bundesbehörden, Beurteilung durch das
Bundesgericht
1131
- Verträge, nachbarliche, mit dem Ausland
9
Kantonsbürger 43 - Verbot der Ausweisung 452 Kantonssteuern, Einschränkung 41bis 2, 41ter 2 Kantonsverfassung, Gewährleistung 5, 6, 857, 8 Kartelle, Vorschriften gegen ihre schädlichen Auswirkungen 31bis 3 d Kinder - Verwendung in Fabriken 34 - religiöse Erziehung 49 - vorehelich geborene, Legitimation 54 - Schutz verwahrloster Kinder 64bis Kinos, Eröffnung und Umwandlung 27ter Kirche, Verbot der Einschränkung des
Eherechts 54 Kommissä- re, eidgenössische, Ordensverbot 12 Kompetenzstreitigkeiten - zwischen Bundesbehörden
8513, 92
- zwischen
Bundesund Kantonalbehörden 1131
Konfessioneller Friede 502 Konjunkturartikel 31quinquies Konkordate, eidgenössische - Überwachung durch den Bundesrat
1022
- Kompetenz des Bundesgerichts 1133 Konkursverfahren 64 Konsumentenschutz 31sexies Konzessionsertei- lung an Gewässerstrecken 24bis Körperliche Strafen, Verbot 65 Körperschaften s. Korporationen Korporationen - Beurteilung von
zivilrechtlichen
Streitigkeiten - mit dem Bund 1102 - mit den Kantonen 1104 Korporationsgüter, Anteil daran 43, 443 Krankenkassen 34bis Krankenversicherung, Einrichtung durch den Bund 34bis Krankheiten, Gesetzgebungsrecht des Bundes 69 Kreditpolitik der Nationalbank 393 Kriegserklärungen durch den Bund 8, 856 Kriegsmaterial - Verfügungsrecht darüber 19 - Herstellung und Vertrieb 41 Kriegszeit - Annahme von Banknoten und Geldzeichen
39
- vorsorgliche wirtschaftliche Massnahmen des Bundes 31bis 3 e Kulturdenkmäler Schutz 24sexies Kultusfreiheit 50 Kultussteuern 49 Kunstwerke s. Urheberrecht Kursäle, Unterhaltungsspiele 35 L Landes-, Regional- und Ortsplanung 22quater Landschaftsbild Schutz 24sexies Landessprachen der Schweiz 116 - Berücksichtigung der Sprachregionen bei Wahlen in den Bundesrat 961bis
Landesteile, Schutz wirtschaftlich bedrohter 31bis 3 c Landesversorgung 31bis 3 Landesverteidi-
gung s. Landesversorgung, Militärwesen Landjägerkorps 13 Landwirtschaft 31octies - Zölle auf Stoffen für diese 29 - berufliche Ausbildung
34ter 1 g
Lärm 24septies Lästige Einwirkungen 24septies Lebensmittel s. Nahrungs- und Genussmittel Legitimation vorehelich geborener Kinder 54 Liköre, absinthhaltige 32ter Literatur s. Urheberrecht
Schweizerische Eidgenossenschaft 79
101
Lohn- und Verdienstausfall infolge Militärdienstes, Ersatz 34ter 1 d Lotteriegewinne, Verrechnungssteuer 41bis Lotterien, Gesetzgebungsrecht des Bundes 35 Luftschiffahrt, Gesetzgebungsrecht des Bundes 37ter Luxusgegenstände, Zölle 29 Luzern 1 M Marktverkehr, Sicherung durch Zollgesetzgebung 29 Mass und Gewicht, Festsetzung durch den B und 40 Mehrheit, absolute - im National- und Ständerat 87, 88, 89bis 1 - in den vereinigten Räten 92 Mehrwertsteuer 41ter, Übergangsbestimmungen 8, 8bis, 8ter Mieterschutzmassnahmen 34septies Militärbeamte, Ordensverbot 12 Militärische Interessen bei Errichtung öffentlicher Werke 23 Militärkapitulation 11 Militärlas-
ten, Übergang auf den Bund 20, Übergangsb estimmungen 1 Militärpensionen 18 Militärpflichtersatz 184 - Verwendung des Ertrages 42, Übergangsbestimmungen 6
Militärwesen 18-22 - Besorgung durch
den Bundesrat 10212 - Unterstützung an Wehrmänner oder deren Familien 18, 34bis 1 d Mineralölsteuer 36ter, 41ter Modelle, gewerbliche, Schutz 64 Monopole und Regale - eidgenössische - gebrannte Wasser 32bis - Postregal 36
- Telegrafenregal
36
- Banknoten
39
- Münzregal
38
- kantonale
311
Moore, Schutz der 24sexies 5 Munition, Herstellung und Vertrieb 41 Münzregal 38 Muster und Modelle, gewerbliche, Schutz 64 Mutterschaftsversicherung 34quinquies N Nachbarlicher Verkehr der Kantone mit dem Auslande 9 Nahrungsmittel, Gesetzgebungsrecht des Bundes über den Verkehr 69bis Nationalbank 39 - Bundesanteil am Reinertrag 42f - Währungspolitik 393
Nationalrat 72-79 - Abteilung der Bundesversammlung 71 - Unvereinbarkeit 77, 81 - Neuwahl bei Totalrevision der Bundesverfassung
120
- Geschäftskreis
84,
85
- Sitzungen
86
- Verhandlungsfähigkeit 87
- Verhandlungsart
92
- Beschlussfassung 88, 89bis - Abstimmungen 91
- Öffentlichkeit
94
- Vorschlagsrecht
der Mitglieder 93
Nationalratspräsident 78 - Leitung der
Vereinigten
Bundesversammlung
92
Nationalstrassen 36bis, 36ter 1 s. auch Autobahnvignette Natur- und Heimatschutz 24sexies Neuenburg 1 Neutralität 856, 1029 Nidwalden 1 Niedergelassene - Rechtsstellung 43, 451 - zivilrechtliche Verhältnisse 46 Niederlassung 43-48 Niederlassungsverträge, Verletzungen 69ter
Bundesverfassung
80
101
O Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege 8511 Obligationenrecht 64 Obst, Brennen 32bis Obwalden 1 Öffentliche Ordnung, Ausübung gottesdienstlicher Handlungen 50 Öffentliche Werke 23 Offiziere - Ordensverbot 12
- der kantonalen Truppenkörper 21 Ordensverbot 12 Ordnung im Innern - Bundeszweck 2
- Massregeln bei Störung 16, 857, 10210 - Beobachtung bei Ausübung
gottesdienstlicher Handlungen 50 Organisation der Bundesbehörden 851 Organisationen der Wirtschaft - Mitwirkung bei der Wirtschaftsgesetzgebung
323
- auf gegenseitiger Hilfe beruhende
31bis 5
- Kartellen ähnliche 31bis 3 d Ortsvorrecht, Unzulässigkeit 4 P Partialrevisi- on der Bundesverfassung 118, 121 Pensionen auswärtiger Regierungen, Verbot der Annahme 12 Petitionsrecht 57 Pflanzenwelt, Schutz 24sexies Politische Rechte - als Erfordernis zur Gewährleistung der kantonalen Verfassungen 6 b
- Ausübung 43, 74 - der schweizerischen Aufenthalter 47 - Verbot der Beschränkung durch kirchliche oder religiöse Vorschriften
49
- Stimmrechtsbedingung in
eidg.
Wahlen
und Abstimmungen 74 - Schranken
der
Verlustgründe 66
Politische Verbrechen und Vergehen - Verbot der Anwendung der Todesstrafe
65
- Nichtauslieferung 67
- Ausweisung
Fremder
70
- Kompetenz des Bundesgerichts 1123 Politische Verträge - der Kantone unter sich 7 - des Bundes mit dem Ausland 8 Politischer Wohnsitz 43 Polizei, Gegenstand von kantonalen Verträgen mit dem Auslande 9 Polytechnische Schule 27 Postregal 36 - Verwendung des Ertrages 42 - Wegfall der
Entschädigung an die Kantone,
Übergangsbestimmungen 1
Postgeheimnis 36 Preisüberwachung 31septies Pressefreiheit 55 Pressvergehen, Nichtauslieferung 67 Primarunterricht 27, Übergangsbestimmungen 4 Proportionalwahl des Nationalrates 73 Pulververwaltung, Verwendung des Ertrages 42
Q Quellengebiete der Wildwasser, Aufforstung 24
R Radio und Fernsehen 55bis Raumplanung 22quater Rechtsgleichheit - Grundsatz 4
- Wahrung bei Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
34ter 2 - Pflicht zur Gleichbehandlung aller Schweizer 60
Schweizerische Eidgenossenschaft 81
101
- politische
43
- verfassungsmässiger Richter
und Verbot Ausnahmegerichte 58 Rechtshilfe, interkantonale - in Zivilsachen
61
- in
Strafsachen
67
Rechtspflege, eidgenössische - Oberaufsicht 8511
- durch das Bundesgericht 106 Rechtsverweigerung 4 Rechtsverzögerung 4 Rechtswidrige Vereine 56 Referendum - obligatorisches - Revision der Bundesverfassung 120, 121, 123 - bei dringlichen
Bundesbeschlüssen
89bis 3
- fakultatives 89, 89bis 2 - Staatsverträge 894
Regale s. Monopole Rekurs - staatsrechtlicher, an das Bundesgericht
113
- an den Bundesrat und die Bundesversammlung
1022, 8512
Religionsgenossenschaften 49, 50 Religiöse Erziehung der Kinder 49 Religiöse Handlung, Verbot des Zwangs 49 Religiöser Unterricht, Verbot des Zwangs 49 Repräsentanten, eidg. Ordensverbot 12 Revision - kantonaler Verfassungen 6 c - der Bundesverfassung 118-123 Richter, verfassungsmässiger 58 Rohrleitungsanlagen 26bis Rothenthurm 24sexies 5 Ruhe im Innern - Bundeszweck 2
- Massregeln bei Störung 857, 10210 S Sachkundige des Bundesrates 104 St. Gallen 1 Schaffhausen 1 Schiedssprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen, Vollziehung durch den Bundesrat 1025 Schiffahrt 24ter Schuldner, aufrechtstehender, Gerichtsstand 59 Schuldverhaft 59 Schulen, öffentliche 27 Schulhoheit, kantonale 27quater 3 Schuljahresbeginn 273bis, Übergangsbestimmungen 42 Schutz der Moore 24sexies 5 Schutzdienstpflicht 22bis Schutzwald 24 Schwerverkehrsabgabe, 36quater, Über-
gangsbestimmungen 21, 242 Schwurgerichte, eidg. 106 Schwyz 1 Selbsthilfe der Kantone, Verbot 14 Selbsthilfemassnahmen von Wirtschaftszweigen oder Berufen 31bis 4 Seuchen s. Krankheiten Sicherheit der Schweiz - eidgenössische
Intervention 15, 16 - Überwachung durch den Bundesrat
1029, 10
- Ausweisung
Fremder
70
- Massregeln durch die Bundesversammlung
856, 7
Siedlungswesen 34quinquies Sitz der Bundesbehörden 115 Sitzungen der eidgenössischen Räte 86 - Öffentlichkeit 94
Soldaten, Ordensverbot 12 Solothurn 1 Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen 41bis Souveränität der Kantone 3, 5 Spielbanken - Verbot
35
- Roheinnahmen
42
Sport 27quinquies Sprachen des Bundes 116 Sprengmittel 41
Bundesverfassung
82
101
Staatsgefährliche Vereine 56 Staatsrechnung - Vorlage und Abnahme 10214, 8510 - Fehlbetrag 42bis
Staatsrechtliche Streitigkeiten, Beurteilung durch das Bundesgericht 113 Staatsverträge - mit dem Ausland 8, 9, 855, 1021 - interkantonale 7, 855, 1021 - Unterstellung unter das Referendum
893, 4, 5 - Verletzung 113
- Verbindlichkeit
113,
114bis
Staatswirtschaft, kantonale Verträge mit dem Auslande 9 Ständerat 80-83 - Abteilung der Bundesversammlung 71 - Unvereinbarkeit 77, 81 - Neuwahl bei Totalrevision der Bundesverfassung
120
- Vorschlagsrecht
der Mitglieder 93
- Geschäftskreis
84,
85
- Sitzungen
86
- Verhandlungsfähigkeit 87
- Verhandlungsart
92
- Beschlussfassung 88, 89, 89bis - Abstimmungen 91
- Öffentlichkeit
94
Ständeratspräsident 82 Ständeratsvizepräsident 82 Standesstimme 123 Stehende Truppen, Verbot 13 Stempelabgaben auf Wertpapieren usw.
41bis, Übergangsbestimmungen 7 Steuerabkommen, Gesetzgebungskompetenz 42quater Steuerharmonisierung 42quinquies Steuern s. Besteuerung, Biersteuer, Bundessteuern, Direkte Bundessteuer, Kultussteu-
ern, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Verrechnungssteuer Stimmrecht 43, 74 - der
Aufenthalter
47
- Verbot kirchlicher oder religiöser Ausschlussgründe
49
- Ausschlussgründe
66
- des Nationalratspräsidenten 78 - des Ständeratspräsidenten 82
Stipendien 27quater Strafanstalten, Bundesbeiträge 64bis Strafen, verbotene - Landesverweisung 44
- Schuldverhaft
59
- Körperstrafe
65
- Todesstrafe wegen politischer Vergehen
65
Strafrecht 64bis - Organisation der Gerichte 64bis, 106 - Rechtsprechung des Bundesgerichtes
112
Strafvollzug 64bis Strahlenschutz 24quinquies 2 Strassen - Oberaufsicht des Bundes 37 - Einschränkung in bezug auf den
Automobilverkehr
37bis s. auch
Finanzausgleich, Nationalstrassen, Schwerverkehrsabgabe Streitmittel der Kantone 19 T Tabaksteuer 41bis - Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung 34quater
Tarife - Zoll 29
- Post
36
- Telegraf
36
Telegraf 36 - Verwendung des Ertrages 42 Telegrafengeheimnis 36 Tessin 1 Teuerung, Bekämpfung 31quinquies Thurgau 1 Tiere, Bekämpfung von Krankheiten 69 Tierschutz 25bis, s. auch Vogelschutz Tierwelt, Schutz 24sexies Titel, Verbot der Annahme 12 Todesstrafe, Verbot wegen politischer Vergehen 65
Schweizerische Eidgenossenschaft 83
101
Toleranzbewilligungen an Ausländer 69ter Totalrevision der Bundesverfassung 118, 119, 120 Transplantationsmedizin 24decies Transportanstalten, konzessionierte, Stempelfreiheit für Frachturkunden, Übergangsbestimmungen 72 Truppen - stehende, Verbot
13
- freier
Durchzug
17
Truppenaufgebote durch den Bundesrat 10211 Truppenkörper der Kantone 19, 21 Turnen 27quinquies U Umweltschutz 24septies Unabhängigkeit der Schweiz - gegen aussen
2
- Massregeln für deren Behauptung 1029, 856 Unfallversiche- rung, Einrichtung durch den Bund 34bis Unfallversicherungsanstalt, Bundesbeiträge, Übergangsbestimmungen 86 Universität, eidg. 27 Unteroffiziere, Ordensverbot 12 Unterricht, religiöser, Teilnahme 49 Unterrichtswesen 27 Unterstützungsregelung 48 Untertanenverhältnisse, Unzulässigkeit 4 Unterwalden 1 Unvereinbarkeit der Mandate - der Nationalräte
77
- der
Ständeräte
81
- der Bundesräte 97 - der Bundesrichter
108
Urheber-
recht an Werken der Literatur und Kunst 64 Uri 1 Urteile - kantonale, in Zivilsachen, Vollziehung
61
- des
Bundesgerichtes, Vollziehung 1025 V Väterli-
che Gewalt und religiöse Erziehung der Kind er 49 Verantwortlichkeit der eidg. Beamten 117 Verbrauchsgegenstände, gesundheitsgefährdende 69bis Verbrechen, politische, Beurteilung 112 Vereinigte Räte 92, 98 Vereinsrecht 34ter 2, 56 Verfassungsmässige Rechte - Gewährleistung durch den Bund 5 - Beschwerden bei Verletzung 113 - Rechtsgleichheit 4
- Handels- und Gewerbefreiheit 31 - Wahrung des Post- und Telegrafengeheimnisses 36
- Bürgerrecht 43, 44 - Niederlassungsfreiheit 45
- Verbot der Doppelbesteuerung 46 - Glaubens- und Gewissensfreiheit 49 - Kultusfreiheit 50
- schickliche
Beerdigung
53
- Recht zur Ehe 54 - Pressefreiheit 55
- Vereinsfreiheit
56
- Petitionsrecht
57
- Recht auf verfassungsmässigen Richter
58
- Gerichtsstand des Wohnortes für den aufrechtstehenden Schuldner 59 - Nichtanwendung
gewisser Strafarten 65 Verfassungsmässiger Richter 58 Vergehen - politische - Beurteilung durch das Bundesgericht
112
- Verbot von Todesurteilen 65 - interkantonale Auslieferung
von Angeklagten 67
Vergleiche über Streitigkeiten zwischen Kantonen 1025 Verhandlungsfähigkeit - des Bundesrates 100
Bundesverfassung
84
101
- der Bundesversammlung 87 Verkehr - amtlicher, zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen 10
- nachbarlicher,
kantonale
Verträge mit dem Auslande 9 Verkommnisse zwischen den Kantonen 7 Vermögen des aufrechtstehenden Schuldners, Arrestlegung 59 Verpflegung armer und kranker Kantonsfremder 48 Verrechnungssteuer 41bis,
Übergangsbestimmungen 10 Versicherungskassen 34quater Versicherungsprämien, Stempelabgaben auf Quittungen 41bis Versicherungswesen - Privatunternehmungen 34
- Kranken- und Unfallversicherung 34bis - Arbeitslosenversicherung 34novies
- Alters- und Hinterlassenenversicherung 32bis, 34quater - Invalidenversicherung 34quater
- Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
34quater, Übergangsbestimmungen
112
- Mutterschaftsversicherung 34quinquies
Verträge s. Gesamtarbeitsverträge, Staatsverträge Vertretungsverhältnis - im
Nationalrat
72
- im Ständerat 80 Verunreinigung - Gewässer 24bis 2
- Luft
24septies
Verwaltung, eidgenössische - Besorgung 10212
- Oberaufsicht
8511
Verwaltungsgericht 103 - Kompetenzen 114bis
Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbar- keit 114bis Vieh 25bis Viehseuchen, Bekämpfung 69 Vogelschutz 25 Völkerrecht Verbrechen und Vergehen gegen dasselbe, Kompetenz des Bundesgerichts 1122 Völkerrechtliche Interessen, Wahrung durch den Bundesrat 1028 Volksabstimmung s. Abstimmungen Volksbegehren s. Initiative Volksrechte - Gewährleistung durch den Bund 5 - Vorbehalt gegenüber der Bundesversammlung
71
Volksvertretung 72 Voranschlag - Entwerfung 10214
- Aufstellung
8510
Vorehe-
lich geborene Kinder, Legitimation 54 Vormundschaftli- che Gewalt und religiöse Erziehung der Kind er 49 Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen, Unzulässigkeit 4 Vorschlagsrecht in der Bundesversammlung 93
W Waadt 1 Waffe des Wehrmannes 18 Waffen - Herstellung und Vertrieb 41 - Missbrauch 40bis
Waffenplätze, Übernahme durch den Bund 22 Wahl - des Nationalrates
73
- des
Ständerates
80
- des Bundesrates 854, 92, 96 - des Bundesgerichts 854, 92, 107 - des Kanzlers
854, 92, 105
- des
Generals
854, 92
- des Präsidenten und des Vizepräsidenten - im
Nationalrat
78
- im Ständerat 82 - im Bundesrat
98
Schweizerische Eidgenossenschaft 85
101
Wahlart der Bundesbehörden 851 Wählbarkeit - in den Nationalrat 75 - in den Bundesrat 96 - in das Bundesgericht 108 Wahlen - durch den Bundesrat 1026 - durch die Bundesversammlung 854 - eidgenössische 43
Wahlkreise bei Nationalratswahlen 73 Währungspolitik der Nationalbank 393 Waldungen, Schutz 24 Wallis 1 Wanderwege s. Fuss- und Wanderwege Wasser s. Gebrannte Wasser, Gewässerschutz Wasserbaupolizei, Oberaufsicht des Bundes 24 Wasserkräfte, Nutzbarmachung 24bis Wasserrechtskonzessionen 24bis Wechsel, Stempelabgaben 41bis Wechselrecht 64 Wehrkraft der Kantone, Verfügungsrecht 19 Wehrmänner 18 Wehrmittel, Herstellung, Ein- und Ausfuhr 41 Wehrpflicht 18 Wehrsteuer s. Direkte Bundessteuer Wein, Brennen 32bis Wertpapier, Stempelabgaben 41bis Wildwasser, Korrektion und Verbauung 24 Wirtschaftliche Sicherung der Bürger 31bis 1
Wirtschaftsgewerbe, Beschränkung durch die Kantone 31ter 1, 32quater Wirtschaftsverbände - Anhörung 323
- im
Filmwesen
27ter
Wirtschaftszweige, Förderung und Erhaltung 31bis 2, 31bis 3 a, 31bis 4 Wissenschaftliche Berufsarten, Fähigkeitsausweis 33, Übergangsbestimmungen 5 Wissenschaftliche Forschung 27sexies
Wohlfahrt, gemeinsame, Förderung 2, 31bis 1, 10216
Wohnsitz - politischer 43
- ordentlicher
Gerichtsstand
59
- zivilrechtliche
Verhältnisse der
Niedergelassenen
46
Wohnungsbau Förderung 34sexies Wohnungswesen, Missbrauchbekämpfung 34septies Z Zivildienst für Dienstverweigerer 181) Zivilrecht 64 - Organisation der Gerichte 64, 109 - eidgenössische Rechtspflege 106, 110, 111 - der Niedergelassenen und Aufenthalter
46
Zivilschutz 22bis Zivilstand, Feststellung und Beurkundung 53
Bundesverfassung
86
101
Zivilurteile, kantonale, Vollziehung 61 Zölle - verfassungsrechtliche Grundlage 28 - Grundsätze bei
deren Erhebung 29
- Ertrag, Verwendung 30, 42 Zollverträge 8 Zug 1 Zugrechte 62 Zürich 1