1
Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 6. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19952, beschliesst: 1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1
Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.
Art. 2
Asyl 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2
Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Art. 3
Flüchtlingsbegriff 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
AS 1999 2262 1 SR
101
2 BBl
1996 II 1
142.31
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2
142.31
Art. 4
Gewährung vorübergehenden Schutzes Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
Art. 5
Rückschiebungsverbot 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2
Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 6
Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 19683 (Verwaltungsverfahrensgesetz) und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez.
19434 (Bundesrechtspflegegesetz), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Nachweis der Flüchtlingseigenschaft 1
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Art. 8
Mitwirkungspflicht 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Sie müssen insbesondere: a. ihre Identität offenlegen; 3 SR
172.021
4 SR
173.110
Asylgesetz
3
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b. in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
2
Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3
Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
4
Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Art. 9
Durchsuchung 1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in einer Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände hin durchsuchen.
2
Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 10
Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten 1
Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.
2
Behörden und Amtsstellen stellen Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden Person Hinweise geben können, zuhanden des Bundesamtes sicher.
3
Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem Bundesamt das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4
Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
Art. 11
Beweisverfahren Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
Art. 12
Zustelladresse 1 Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund
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einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2
Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
Art. 13
Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden 1
Verfügungen und Entscheide können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden.
2
Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Den Asylsuchenden ist ein Protokollauszug auszuhändigen.
3
Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 2123), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes5 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekanntgegeben.
4
In anderen dringlichen Fällen kann das Bundesamt eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen oder Entscheide zu eröffnen.
Art. 14
Verhältnis zu fremdenpolizeilichen Verfahren 1
Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, so kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden.
2
Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
3
Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den fremdenpolizeilichen Bestimmungen verlängert werden.
Art. 15
Interkantonale Stellen
Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
5 SR
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Art. 16
Verfahrenssprache 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden.
2
Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.
3
Das Verfahren vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskommission) wird in der Regel in der Sprache geführt, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist. Hat die Partei ihr Rechtsmittel in einer anderen Amtssprache verfasst, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
Art. 17
Besondere Verfahrensbestimmungen 1
Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2
Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
3
Wird einem Kanton eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen, so ernennt er für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 18
Asylgesuch Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
Art. 19
Einreichung 1 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen.
2
Wer in der Schweiz von einem Kanton eine Anwesenheitsbewilligung erhalten hat, richtet das Asylgesuch an die Behörde des betreffenden Kantons.
3
Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen.
Art. 20
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung 1
Die schweizerische Vertretung überweist das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt.
6 SR
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2
Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 besteht.
Art. 21
Asylgesuch an der Grenze und Einreisebewilligung 1
Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhalten vom Bundesamt die Bewilligung zur Einreise, wenn kein anderes Land staatsvertraglich zur Behandlung ihres Asylgesuches verpflichtet ist und sie: a. das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzen; oder b. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen.
2
Das Bundesamt bewilligt die Einreise ferner, wenn: a. die Asylsuchenden glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen; oder b. die Schweiz staatsvertraglich zur Behandlung ihres Gesuchs verpflichtet ist.
3
Der Bundesrat bestimmt, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.
Art. 22
Verfahren am Flughafen 1
Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen und bei denen nicht sofort festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, wird die Einreise vorläufig verweigert.
2
Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der vorläufigen Verweigerung der Einreise für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, längstens aber für 15 Tage, einen Aufenthaltsort am Flughafen zu und sorgt für angemessene Unterkunft.
3
Die Verfügung über die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen ist der asylsuchenden Person innert 48 Stunden nach der Gesuchseinreichung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.
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Art. 23
Vorsorgliche Wegweisung am Flughafen 1
Wird die Einreise am Flughafen nicht bewilligt, so kann das Bundesamt die asylsuchende Person vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn:
a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist; b. sie sich vorher dort aufgehalten hat und dort wieder einreisen und um Schutz nachsuchen kann;
c. sie für diesen Drittstaat ein Visum besitzt; oder d. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat.
2
Die vorsorgliche Wegweisung ist sofort vollstreckbar, wenn das Bundesamt nichts anderes verfügt.
3
Wird die Einreise nicht bewilligt und kann die asylsuchende Person nicht in einen Drittstaat weggewiesen werden, so kann der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet werden, wenn ihr dort nach der übereinstimmenden Auffassung des Bundesamtes und des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge offensichtlich keine Verfolgung droht.
4
Der Entscheid nach Absatz 1 oder 3 ist innert 15 Tagen nach der Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so bewilligt das Bundesamt die Einreise. Wird die asylsuchende Person weggewiesen, so kann sie nicht länger als bis zur nächsten regulären Flugverbindung in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, längstens aber sieben Tage, am Flughafen festgehalten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 112.
Art. 24
Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise 1
Halten die kantonalen Polizeiorgane im grenznahen Raum Personen an, die illegal in die Schweiz einreisen und um Asyl nachsuchen wollen, so informieren sie diese, wo sie ihr Gesuch einreichen können, und übergeben sie den zuständigen Behörden des Nachbarstaates.
2
Solche Personen werden an eine Empfangsstelle gewiesen, wenn die Übergabe an den Nachbarstaat nicht möglich ist oder wenn angenommen werden muss, dass sie dort aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht sind.
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 25
Zuständige Behörde
Das Bundesamt entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
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Art. 26
Empfangsstellen 1 Der Bund errichtet Empfangsstellen, die vom Bundesamt geführt werden.
2
Die Empfangsstelle erhebt die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien der Asylsuchenden. Sie kann die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.
3
Das Departement erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb sicherzustellen.
Art. 27
Verteilung auf die Kantone 1
Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
2
Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3
Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).7 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4
Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist (Art. 32-34). Davon ausgenommen sind namentlich Personen: a. die Beschwerde erhoben haben, über die jedoch nicht innert angemessener Frist ab Einreichung des Asylgesuches ein Entscheid vorliegt; b. die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; oder c. deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.8
Art. 28
Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung 1
Das Bundesamt oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
2
Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen.
Art. 29
Anhörung zu den Asylgründen 1
Die kantonale Behörde hört die Asylsuchenden innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Zuweisungsentscheid des Bundesamtes zu den Asylgründen an. Sie zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
7
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
8
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
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2
Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3
Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet.
4
Das Bundesamt kann Asylsuchende direkt anhören, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt. Die Anhörung richtet sich nach den Absätzen 1-3.
Art. 30
Vertretung der Hilfswerke 1
Zugelassene Hilfswerke entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt.
2
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Hilfswerke.
Zuständig für die Zulassung ist das Departement. Die Hilfswerke sorgen für die Koordination ihrer Vertretung bei der Anhörung.
3
Die Behörden teilen den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung.
4
Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen.
Art. 31
Entscheidvorbereitung durch die Kantone Das Departement kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass kantonale Beamtinnen und Beamte unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32-35 sowie 38-40 zuhanden des Bundesamtes vorbereiten.
Art. 32
Nichteintretensgründe 1 Auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllen, wird nicht eingetreten.
2
Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen; b. die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
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c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen; d. in ein Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und das sie nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem sie verfolgt würden oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären; e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind;
f.9 in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Art. 33
Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs 1
Auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wird nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden.
2
Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird.
3
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn: a. eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war; oder
b. sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben.
Art. 34
Nichteintreten bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten 1
Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.
2
Auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
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Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
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Art. 35
Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes Wird der vorübergehende Schutz aufgehoben und ergeben sich aufgrund des der betroffenen Person gewährten rechtlichen Gehörs keine Hinweise auf eine Verfolgung, so wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten.
Art. 36
Verfahren vor Nichteintretensentscheiden 1
In den Fällen nach den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist.10 2 In den übrigen Fällen nach Artikel 32 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
Art. 37
11 Nichteintretensentscheide Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen.
Art. 38
Asyl ohne weitere Abklärungen Können Asylsuchende aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder glaubhaft machen und liegt kein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52-54 vor, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen Asyl gewährt.
Art. 39
Gewährung vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen Wird aufgrund der Befragung in der Empfangsstelle oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen vorübergehender Schutz gewährt.
Art. 40
Ablehnung ohne weitere Abklärungen 1
Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2
Der Entscheid ist in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Anhörung zu treffen; er muss zumindest summarisch begründet werden.
10 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
11 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
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Art. 41
Weitere Abklärungen
1
Kann das Gesuch nicht nach den Artikeln 38-40 entschieden werden, so trifft das Bundesamt zusätzliche Abklärungen. Es kann bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Ebenso kann es Asylsuchende ergänzend anhören oder ihnen durch die kantonale Behörde Ergänzungsfragen stellen lassen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Artikeln 29 und 30.
2
Bei Asylsuchenden, die sich während des Verfahrens im Ausland befinden, klärt das Bundesamt den Sachverhalt durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung ab.
4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens
Art. 42
Aufenthalt und vorsorgliche Wegweisung 1
Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Artikel 112 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
2
Das Bundesamt kann Asylsuchende jedoch vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn: a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist; b. sie sich vorher einige Zeit dort aufgehalten haben; oder c. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben.
3
Die vorsorgliche Wegweisung ist sofort vollstreckbar, wenn das Bundesamt nichts anderes verfügt.
Art. 43
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1
Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern.
2
Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
3
Das Departement kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.
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4
Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.
5. Abschnitt: Wegweisung
Art. 44
Wegweisung und vorläufige Aufnahme 1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 193112 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
3
Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist.
4
Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen.
5
Das Bundesamt oder die Rekurskommission gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
a13 Rechtsstellung von Personen mit Nichteintretensentscheid Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestimmungen des ANAG14. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
Art. 45
Inhalt der Wegweisungsverfügung 1
Die Wegweisungsverfügung enthält: a. die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz zu verlassen; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c. die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall; 12 SR
142.20
13 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
14 SR
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Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14
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d. gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; e. gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f.
die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2
...15
Art. 46
Vollzug durch die Kantone 1
Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.16 1bis
Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.17 2 Erweist sich der Vollzug als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Art. 47
Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das Bundesamt sie polizeilich ausschreiben lassen.
Art. 48
Zusammenarbeit der
Kantone
Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe.
Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.
15 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
16 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
17 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
Asylgesetz
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3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung
Art. 49
Grundsatz Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
Art. 50
Zweitasyl Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
Art. 51
Familienasyl 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
2
Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
3
In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt.
4
Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.
5
Der Bundesrat regelt für Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen worden sind, die Voraussetzung für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
Art. 52
Aufnahme in einem Drittstaat 1
Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie:
a. sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann; b. in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben.
2
Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.
Art. 53
Asylunwürdigkeit Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16
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Art. 54
Subjektive Nachfluchtgründe
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
Art. 55
Ausnahmesituationen 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2
Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3
Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4
Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
2. Abschnitt: Asyl für Gruppen
Art. 56
Entscheid 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das Departement.
2
Das Bundesamt bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.
Art. 57
Verteilung und Erstintegration 1
Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27.
2
Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.
3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge
Art. 58
Grundsatz Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen,
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namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 195118 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.
Art. 59
Wirkung Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 195119 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 60
Regelung der Anwesenheit 1
Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten.
2
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b des ANAG20 vorliegt.
Art. 61
Erwerbstätigkeit Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt.
Art. 62
Medizinalprüfungen Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die Voraussetzungen.
4. Abschnitt: Beendigung des Asyls
Art. 63
Widerruf 1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 195121 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
18 SR
0.142.30
19 SR
0.142.30
20 SR
142.20
21 SR
0.142.30
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18
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2
Das Bundesamt widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.
3
Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4
Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
Art. 64
Erlöschen 1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: a. sich Flüchtlinge während mehr als drei Jahren im Ausland aufgehalten haben;
b. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
c. die Flüchtlinge darauf verzichten; d. die Ausweisung oder die gerichtliche Landesverweisung vollzogen worden ist.
2
Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.
Art. 65
Ausweisung Flüchtlinge dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
4. Kapitel:
Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 66
Grundsatzentscheid des Bundesrates 1
Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.
2
Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.
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Art. 67
Aussenpolitische Massnahmen
1
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen sollen einander soweit möglich ergänzen.
2
Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 68
Schutzbedürftige im Ausland 1
Das Bundesamt bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2
Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3
Für individuelle Gesuche aus dem Ausland gilt Artikel 20 sinngemäss.
Art. 69
Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland 1
Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21-24 sinngemäss Anwendung.
2
Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das Bundesamt im Anschluss an die Befragung in der Empfangsstelle nach Artikel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.
3
Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.
4
Beabsichtigt das Bundesamt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.
Art. 70
Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 20
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Art. 71
Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien 1
Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt, wenn: a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen; b. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
2
Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt.
3
Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.
4
Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
Art. 72
Verfahren Im übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 1. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung22.
Art. 73
Ausschlussgründe Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
3. Abschnitt: Rechtsstellung
Art. 74
Regelung der Anwesenheit 1
Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.
2
Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
3
Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.
Art. 75
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1
Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach bewilligen die kantonalen Behörden den Schutzbedürftigen eine Erwerbstätigkeit, sofern es Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage erlauben.
22 Berichtigt von der Redaktionskommission der Bvers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
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2
Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.
3
Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.
4
Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.
4. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr
Art. 76
Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung 1
Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung.
2
Das Bundesamt gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.
3
Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung, so entscheidet das Bundesamt nach Artikel 35.
4
Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das Bundesamt die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 22a des ANAG23 sinngemäss.
Art. 77
Rückkehr Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.
Art. 78
Widerruf 1 Das Bundesamt kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn: a. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
b. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat; c. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat; 23 SR
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d. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
2
Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.
3
Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.
4
Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt.
Art. 79
Erlöschen Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehenden Schutz verzichtet oder gestützt auf das ANAG24 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.
5. Kapitel: Fürsorge 1. Abschnitt: Ausrichtung von Fürsorgeleistungen und Kinderzulagen
Art. 80
Zuständigkeit 1 Die Kantone gewährleisten die Fürsorge für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.
2
Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Fürsorge.
Art. 81
Anspruch auf Fürsorgeleistungen Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendige Fürsorge, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen.
Art. 82
Fürsorgeleistungen 1 Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gilt kantonales Recht.
2
Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten.
24 SR
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3
Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
Art. 83
Einschränkungen der Fürsorgeleistungen Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn die begünstigte Person: a. sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b. sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen; c. wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet; d. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt; e. ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert; f.
die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwendet; g. sich trotz der Androhung des Entzuges von Fürsorgeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält.
Art. 84
Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis des ANAG25 vorläufig aufgenommen wird.
2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen
Art. 85
Rückerstattungspflicht 1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2
Der Bund macht den Rückerstattungsanspruch geltend. Das Departement kann diese Aufgabe den Kantonen übertragen.
3
Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Die Verjährung ruht, solange ein Sicherheitskonto nach Artikel 86 Absatz 2 besteht. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
25 SR
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4
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht. Er kann bei der Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten von Regelvermutungen ausgehen.
Art. 86
Sicherheitsleistungspflicht 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten.
2
Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein. Die Kosten für die Führung eines Kontos gehen zu Lasten der sicherheitsleistungspflichtigen Person.
3
Der Bundesrat legt fest, welchen Anteil vom Erwerbseinkommen der sicherheitsleistungspflichtigen Person der Arbeitgeber auf das Sicherheitskonto zu überweisen hat. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.
4
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit: a. die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen; oder b. sie einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
5
Der Bund kann die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherheitsleistungspflicht anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.
6
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 87
Auszahlung der Sicherheitsleistung 1
Die Sicherheitsleistung wird abzüglich der verrechenbaren Kosten auf Antrag ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtigen Personen:
a. die Schweiz nachgewiesenermassen oder vermutungsweise endgültig verlassen haben;
b. als Asylsuchende oder Flüchtlinge eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben;
c. denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.
2
Der Anspruch auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens, der nicht innerhalb von zehn Jahren nach Entstehung ordnungsgemäss geltend gemacht wird, geht auf den Bund über. Konnte der Anspruch aus entschuldbaren Gründen nicht geltend gemacht
Asylgesetz
25
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werden, so zahlt der Bund der berechtigten Person das Guthaben auch nach Ablauf von zehn Jahren aus.
3
Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Auflösung der Sicherheitskonti anfallenden Vollzugsaufgaben Dritten übertragen.
4
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
6. Kapitel: Bundesbeiträge
Art. 88
Pauschalen 1 Der Bund zahlt den Kantonen für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder an dem sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben:
a. eine Pauschale für die Fürsorgekosten; und b. einen Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.
1bis
In Bezug auf Personen nach Artikel 44a gilt für das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Kantonen Artikel 14f ANAG26.27 2
Der Bund zahlt den Kantonen die Hälfte der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe a für Schutzbedürftige, die nach Artikel 74 Absatz 2 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, bis zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist, beziehungsweise bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 erteilt werden könnte.
3
Der Bund vergütet den Kantonen für Flüchtlinge bis zum Tag, an welchem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch auf Niederlassung nach Artikel 60 Absatz 2 entsteht, die Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten pauschal.
4
Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Pauschalen für weitere Fälle anordnen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen; dies gilt namentlich für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung und für Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, die betagt oder behindert sind.
5
Die Pauschalen werden nicht ausgerichtet, wenn der Bund eine Pauschale nach Artikel 14e Absatz 2 des ANAG entrichtet.
Art. 89
Festsetzung der Pauschalen 1
Der Bundesrat setzt die Höhe der Pauschalen nach Artikel 88 Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.
26 SR
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27 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 26
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2
Die Pauschalen können namentlich nach Bedürftigkeit oder Aufenthaltsdauer festgesetzt und kantonsweise abgestuft werden.
3
Der Bundesrat regelt: a. die Abgeltung besonderer Fürsorgeleistungen, welche nicht pauschal abgegolten werden;
b. das weitere Verfahren.
Art. 90
Finanzierung von Kollektivunterkünften 1
Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Behörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden.
2
Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Eigentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte.
3 Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünften aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.
Art. 91
Weitere Beiträge
1
Der Bund kann die Durchführung von gemeinnützigen Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen fördern.
2
Er kann den Kantonen die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung zurückerstatten.
3
Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.
4
Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.
5
Er kann den Kantonen einen Beitrag an die Krankenkassenprämien ausrichten.
6
Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.
7
Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.
8
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
Art. 92
Kosten für die Ein- und Ausreise 1
Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.
Asylgesetz
27
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2
Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.
3
Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.
4
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.
Art. 93
Rückkehrhilfe und
Wiedereingliederung 1
Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung der Rückkehr und der Reintegration;
c. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2
Der Bund kann zum Zwecke der Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
3
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
Art. 94
Beiträge an Hilfswerke 1
Der Bund kann Beiträge an die Verwaltungskosten einer Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke ausrichten.
2
Die zugelassenen Hilfswerke werden für die Mitwirkung bei der Anhörung nach Artikel 30 mit einer Pauschale entschädigt.
3
Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 und der Pauschale nach Absatz 2 fest.
Art. 95
Aufsicht 1 Der Bund prüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen.
2
Wer Bundesbeiträge erhält, muss den mit der Finanzaufsicht betrauten Organen auf Verlangen die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen vorlegen, die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Zutritt an Ort und Stelle gewähren. Verletzungen
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 28
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dieser Pflicht werden nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 sanktioniert.
3
Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt ihre Aufsicht über das Finanzgebaren im Asylbereich nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196729 aus. Sie kann auch Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 96
Bearbeiten von Personendaten Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199230 über den Datenschutz einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 97
Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat 1
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden.
2
Vom Zeitpunkt an, in dem ein Wegweisungsentscheid vollziehbar ist, darf die zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere Kontakt mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates aufnehmen und diesen die zur Ausweiserstellung erforderlichen Personalien bekanntgeben.
3
Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten der ausländischen Behörde bekanntgeben: a. Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat;
b. gegebenenfalls Fingerabdrücke und Fotos; c. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt.
28 SR
616.1
29 SR
614.0
30 SR
235.1
Asylgesetz
29
142.31
Art. 98
Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen 1
Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet.
2
Folgende Personendaten dürfen bekanntgegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; d. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; e. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; f. Angaben über ein gestelltes Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).
Art. 99
Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken 1
Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden ein Fingerabdruckbogen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2
Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer Datenbank gespeichert.
3
Das Departement vergleicht neu abgenommene Fingerabdrücke mit der Fingerabdrucksammlung des Bundesamtes und derjenigen des Bundesamtes für Polizeiwesen.
4
Wird eine Übereinstimmung zwischen Fingerabdrücken des Bundesamtes und denjenigen des Bundesamtes für Polizeiwesen festgestellt, so gibt das Departement diesen Umstand den beiden Ämtern sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden unter Angabe der Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Referenznummer) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.
5
Das Bundesamt verwendet diese Angaben, um: a. die Identität der betroffenen Person zu überprüfen; b. zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;
c. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen;
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 30
142.31
d. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen; e. die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.
6
Die nach Absatz 4 übermittelten Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland bekanntgegeben werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199231 über den Datenschutz gilt sinngemäss.
7
Die Daten werden gelöscht: a. wenn Asyl gewährt wird; b. spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;
c. bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach der Einreise.
Art. 100
Registratursystem 1 Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden betreiben je ein automatisiertes Registratursystem zur: a. Registrierung von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen, vorläufig Aufgenommenen und Staatenlosen;
b. Registrierung von Beschwerden; c. effizienten und rationellen Organisation der Arbeitsabläufe; d. Führung einer Geschäftskontrolle; e. Erstellung von Statistiken.
2
Im automatisierten Registratursystem werden alle zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlichen Personendaten gespeichert und bearbeitet, insbesondere auch Angaben zur religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit sowie Angaben über bezogene Fürsorgeleistungen, inklusive Gesundheitskosten.
3
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb des automatisierten Personenregistratursystems, über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer der Daten sowie der Archivierung und Löschung der Daten.
Art. 101
Bekanntgabe von Daten aus dem Registratursystem 1
Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: a. den Fremdenpolizei- und Fürsorgebehörden der Kantone für ihre Aufgaben nach diesem Gesetz;
31 SR
235.1
Asylgesetz
31
142.31
b. den für die innere Sicherheit und dem Polizeiwesen zuständigen Bundesbehörden zur Personenidentifikation in den Bereichen der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, der internationalen Rechts- und Amtshilfe und der Kontrolle der RIPOL-Eingaben gemäss der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199532 sowie zur Begutachtung der Asylunwürdigkeit und der Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nach Artikel 53 dieses Gesetzes;
c. dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung33 für seine Aufgaben nach dem ANAG34;
d. der Rekurskommission zur Behandlung der bei ihr eingegangenen Rechtsmittel;
e. dem Beschwerdedienst des Departements zur Behandlung der bei ihm eingegangenen Rechtsmittel;
f.
den Grenzposten zur Kontrolle der illegalen Einreisen; g. dem Koordinator für internationale Flüchtlingspolitik des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz; h. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht; i. den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden für ihre fremdenpolizeilichen Kontrollaufgaben sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen;
k. den kantonalen Arbeitsämtern zur Prüfung der Gesuche um eine Arbeitsbewilligung für Asylsuchende und Schutzbedürftige.
2
Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Personenregistratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden oder Organisationen in anderer Weise bekanntgeben:
a. dem Bundesamt für Statistik in anonymisierter Form zur Erstellung von Statistiken, insbesondere für die jährliche eidgenössische Statistik über den Bevölkerungsstand und für die Volkszählungen;
b. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben; c. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach diesem Gesetz beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
3
Die nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgegebenen Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland weitergeleitet 32 SR
172.213.61
33 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
34 SR
142.20
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 32
142.31
werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199235 über den Datenschutz gilt sinngemäss.
4
Daten unbeteiligter Dritter dürfen den in Absatz 1 genannten Behörden in der Regel nicht zugänglich gemacht und von diesen in keinem Fall weiterbearbeitet werden.
Art. 102
Informations- und Dokumentationssystem 1
Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit der Rekurskommission ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und der Rekurskommission gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.
2
Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und der Rekurskommission Zugriff.
3
Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.
4
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und den Schutz der darin erfassten Personendaten.
8. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene
Art. 103
1 Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann.
2
Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
35 SR
235.1
Asylgesetz
33
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2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
Art. 104
Schweizerische Asylrekurskommission
1
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Rekurskommission und regelt ihre Stellung. Er legt die Organisation fest und kann insbesondere die Einrichtung eines Pikettdienstes für dringliche Fälle vorsehen. Er kann im weiteren Verfahrensvorschriften erlassen, namentlich über mündliche Verhandlungen, die mündliche Eröffnung von Verfügungen und das summarische Verfahren.
2
Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern über Beschwerden, Revisionen und Gesuche nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes36, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach Artikel 111 Absatz 2 fallen.
3
Soll eine Grundsatzfrage entschieden oder eine wesentliche Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid beurteilt werden, so ist die Zustimmung der Gesamtkommission einzuholen. Sie beschliesst mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder; die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident hat den Stichentscheid. Der Beschluss ist für die Erledigung der Streitsache bindend.
4
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bestimmt die für die Koordination der Rechtsprechung erforderlichen organisatorischen Massnahmen.
Art. 105
Zuständigkeit 1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend die: a. Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch; b. Verweigerung des vorübergehenden Schutzes; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird; c. Wegweisung; d. Beendigung des Asyls oder des vorübergehenden Schutzes; e. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 angeordnet worden ist.
2
Dem Kanton steht die Beschwerde an die Rekurskommission offen, sofern das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht statt gibt.
3
Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen des 7. Kapitels berufen, gilt Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über den Datenschutz.
4
Über andere Beschwerden entscheidet das Departement endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
36 SR 172.021 37 SR
235.1
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Art. 106
Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde an die Rekurskommission kann gerügt werden: a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.
2
Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist die Rekurskommission an die Richtlinien und besonderen Weisungen des Bundesrates gebunden.
Art. 107
Anfechtbare Zwischenverfügungen
1
Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 22a des ANAG38 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.
2
Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a. vorsorgliche
Massnahmen;
b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3
Selbständig anfechtbar sind zudem Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2).
Art. 108
Überprüfung der Einreiseverweigerung und der Aufenthaltszuweisung am Flughafen 1
Die asylsuchende Person kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über die Wegweisung nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 Beschwerde einreichen gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie gegen die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2).
2
Die Rekurskommission entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.
a39 Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.
38 SR
142.20
39 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
Asylgesetz
35
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Art. 109
40
Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32-35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.
2
Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32-34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Art. 110
Verfahrensfristen 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32-34 drei Tage.41 2 Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3
Die Frist kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.
4
Bei Verfahren nach Artikel 108 betragen die Verfahrensfristen 24 Stunden.
Art. 111
Vereinfachtes Verfahren
1
Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden und bei Beschwerden nach Artikel 108 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.
2
Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen.
3
Der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet.
Art. 112
Aufschiebende Wirkung und sofortiger Vollzug 1
Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach den Artikeln 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.42 40 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
41 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
42 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
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2
Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Rekurskommission innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.
3
Die beschwerdeführende Person kann bis zum Entscheid über ihr Gesuch von der zuständigen Behörde festgehalten werden, längstens aber während 72 Stunden.
4
Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn aus.
9. Kapitel:
Internationale Zusammenarbeit und beratende Kommission
Art. 113
Internationale Zusammenarbeit
Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.
Art. 114
Beratende Kommission
Der Bundesrat setzt eine beratende Kommission für Flüchtlingsfragen ein.
10. Kapitel: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
Art. 115
Vergehen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches43 vorliegt, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; c. als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sicherheitsleistungen vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet.
43 SR
311.0
Asylgesetz
37
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Art. 116
Übertretungen Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht.
Art. 117
Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197444.
Art. 118
Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 119
Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 120
Aufhebung bisherigen
Rechts
Es werden aufgehoben: a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 197945; b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 199446 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
Art. 121
Übergangsbestimmungen 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2
Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
44 SR
313.0
45 [AS
1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582] 46 [AS
1994 2876]
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3
Die Rekurskommission und das Departement bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des ANAG47 gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als grupppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5
Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
Art. 122
Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 199848 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen: a. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren),
b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen),
c. Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs),
d. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 199049 über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und e. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 2 in der Fassung gemäss Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 199450 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.
47 SR
142.20
48 AS 1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.
49 AS
1990 938
50 AS
1995 146 151
Asylgesetz
39
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Art. 123
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199951 Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 200352 1 Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.
2
Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196853 über das Verwaltungsverfahren.
3
Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.
4
Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.
51 Gem BRB vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2298; BBl 1996 II 1).
52 AS
2004 1633; BBl 2003 5615 53 SR
172.021
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 40
142.31
Anhang
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 26. März 193154 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert: Art. 14a
Abs. 2-6 2-4bis ...
5
Aufgehoben
6
...
Art. 14b
Abs. 2bis-4 2bis ...
3
Aufgehoben
4
...
Art. 14c
...
Art. 20
Abs. 1 Bst. b ...
2. Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197755 wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 3 ...
3. Der Bundesbeschluss vom 27. April 197256 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen wird wie folgt geändert: Einziger Artikel Abs. 3 ...
54 SR
142.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
55 SR
851.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
56 SR
855.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BB.