06.03.2023 - * / In Kraft
22.09.2022 - 05.03.2023
17.09.2020 - 21.09.2022
03.03.2016 - 16.09.2020
11.03.2013 - 02.03.2016
29.09.2011 - 10.03.2013
08.06.2010 - 28.09.2011
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28.05.2009 - 07.06.2010
12.06.2008 - 27.05.2009
18.06.2007 - 11.06.2008
12.06.2006 - 17.06.2007
06.10.2005 - 11.06.2006
10.03.2004 - 05.10.2005
24.09.2003 - 09.03.2004
23.09.2002 - 23.09.2003
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1

Verfassung

des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (Stand am 8. Juni 2010) Präambel

Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung

Art. 1

1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2

Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus.1 3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht.

Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze

Art. 2

Geltung der Grundrechte 1

Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.

2

Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.

3

Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

4

Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.

Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1723 730).

1

Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

131.217

Kantonsverfassungen 2

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5

In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.


Art. 3

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.


Art. 4

Rechtsgleichheit

1

Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.

2

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.


Art. 5

Persönliche Freiheit

1

Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.

2

Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.


Art. 6

Glaubens- und Gewissensfreiheit Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.


Art. 7

Kirchen- und Kultusfreiheit Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.


Art. 8

Meinungsfreiheit

Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.


Art. 9

Medienfreiheit

1

Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

2

Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.


Art. 10

Kultur- und Kunstfreiheit Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.

Glarus

3

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Art. 11

Unterrichts- und Lehrfreiheit Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.


Art. 12

Vereins- und Versammlungsfreiheit 1

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2

Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.


Art. 13

Niederlassungsfreiheit Die freie Niederlassung ist gewährleistet.


Art. 14

Eigentumsgarantie

1

Das Eigentum ist gewährleistet.

2

Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

3

für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.


Art. 15

Wirtschaftsfreiheit

Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.


Art. 16

Rechtsschutz

1

Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

2

Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

3

Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.

4

für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.

5

Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.


Art. 17

Grundsätze des staatlichen Handelns Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.

Kantonsverfassungen 4

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Art. 18

Staatshaftung

1

Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.2 2 Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.

3

Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen. Sie kann für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag die persönliche Haftung nach Bundeszivilrecht vorsehen.3

Art. 19

Rückwirkungsverbot

Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.

Dritter Abschnitt: Bürgerrecht

Art. 20

1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.

2

Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.4 3

…5

4

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.6

Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten

Art. 21

1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.

2

Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.

2

Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

3

Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

4

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

5

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

6

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

Glarus

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Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung

Art. 22

Schutz der Umwelt

1

Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.

2

Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.

3

Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.


Art. 23

Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.


Art. 24

Bauwesen, Strassen und Gewässer 1

Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.

2

Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.

3

Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.

4

Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.

Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung

Art. 25

Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Dritter Abschnitt: Sozialwesen

Art. 26

Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt 1

Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.

Kantonsverfassungen 6

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2

Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken.7 3

Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.


Art. 27

Sozialversicherung

Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.


Art. 28

Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht 1

Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.

2

Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

3

Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.


Art. 29


8

Sozialhilfe und Vormundschaftswesen 1

Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen sind Sache des Kantons.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.9 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.


Art. 30

Betreuung von Ausländern Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.


Art. 31

Wohnbauförderung

Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.

7

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).

8

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).

9

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

Glarus

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Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 32

Allgemeines

1

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.

2

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.

3

Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

4

Er gewährt den im Kanton tätigen, vom Bund anerkannten Krankenversicherungen Beiträge.


Art. 33

Spitäler und Heime

1

Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistungen und die Rechtsform.10 2 Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.11 3

Sie können Alters- und Pflegeheime führen oder deren Führung an Dritte übertragen.12 4

Das Gesetz regelt die Aufsicht.13 Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie

Art. 34

Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.

Sechster Abschnitt: Schul- und Bildungswesen

Art. 35

Schulpflicht

1

Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

2

Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubensund Gewissensfreiheit besuchen können.

10 Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).

11 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

12 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

13 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

Kantonsverfassungen 8

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3

Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

4

Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.


Art. 36

Privatschulen

1

Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

2

Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.


Art. 37

Öffentliche Aufgaben im Schulwesen 1

Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.

2

Die Gemeinden führen die Volksschule.

3

Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. er führt eine Kantonsschule; b. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse; c.14 er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.

4

Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschaftsund Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.

5

Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.


Art. 38


15

Kinderhorte

Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.


Art. 39

Sonderschulen und Erziehungsheime 1

Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.

2

Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.16 3

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.

14 Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).

15 Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).

16 Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).

Glarus

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Art. 40

Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit 1

Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.

2

Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.

3

Sie fördern die Jugendarbeit.


Art. 41

Sport

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.

Siebenter Abschnitt: Wirtschaft

Art. 42

Wirtschaftsförderung

1

Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.

2

Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.

3

Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.


Art. 43

Wirtschaftspolizei

Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.


Art. 44

Landwirtschaft

Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.


Art. 45

Waldwirtschaft

1

Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.

2

Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.


Art. 46

Öffentlicher Verkehr und Energie 1

Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.

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2

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.


Art. 47

Regalrechte

1

Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal zu.

2

Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.


Art. 48

Gebäudeversicherung

1

Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.

2

Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.


Art. 49

Kantonalbank

1

Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

2

Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden.

Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.

Achter Abschnitt: Finanzordnung

Art. 50

Steuern und andere Abgaben 1

Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.

2

Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.

3

Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.

4

Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.


Art. 51

Steuerpflicht

Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.


Art. 52

Finanzhaushalt

1

Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Ver

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ursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der kantonalen Bausteuer, führen.17 2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.

3

Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe.18 4

Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.19

Art. 53

Voranschlag und Rechnung 1

Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die bewilligten Ausgaben der Rechnungsperiode.

2

Die Rechnung enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben und gibt den Stand des Vermögens auf Ende der Rechnungsperiode an.

3

Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.


Art. 54

Finanzierung

1

Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen.

2

Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.


Art. 55

Finanzausgleich

1

Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker Gemeinden erbracht.

2

Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.

17 Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).

18 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

19 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

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Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte

Art. 56

Voraussetzungen des Stimmrechts 1

Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.20 2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

3

Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.


Art. 57

Inhalt des Stimmrechts 1

Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht: a.21 an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden; b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen; c. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren; d. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen.

2

Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht: a.22 an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;

b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen; c. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an der Urne abzustimmen.


Art. 58

Memorialsanträge

1

Die Stimmberechtigten haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.23 20 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

21 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

22 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

23 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

Glarus

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2

Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.

3

Der Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

4

Zwischen den einzelnen Teilen des Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

5

Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unterzeichnet sein.

6

Ein Memorialsantrag kann jederzeit dem Regierungsrat eingereicht werden. Er kann bis zum Beschluss über die Erheblichkeit zurückgezogen werden.


Art. 59

Behandlung der Memorialsanträge 1

Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stellungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.

2

Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Gegen die Entscheide des Landrates über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.24 3

Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.

4

Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.


Art. 60

Petitionsrecht

1

Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.

2

Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde

Art. 61

Stellung der Landsgemeinde Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner.

Sie ist das oberste Organ des Kantons.

24 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

Kantonsverfassungen 14

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Art. 62

Landsgemeindememorial 1

Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.

2

Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.

3

Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Staatsrechnung, der Finanzbericht sowie der Voranschlag zur Kenntnis gebracht.

4

Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausserordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.

5

In dringenden fällen kann der Landrat der Landsgemeinde auch ein Geschäft vorlegen, das im Memorial nicht enthalten ist; der Antrag des Landrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.


Art. 63

Einberufung

1

Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.

2

Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.

3

Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.

4

Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch das Amtsblatt.

5

Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.


Art. 64

Leitung und Eröffnung 1

Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.

2

Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.


Art. 65

Verhandlungen

1

Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.

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2

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.

3

Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

4

Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

5

Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.


Art. 66

Abstimmungsverfahren

1

Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.

2

Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren.

3

Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.

4

Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.


Art. 67

Ermittlung der Mehrheit 1

Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.

2

Sein Entscheid ist unanfechtbar.


Art. 68

Wahlbefugnisse

Die Landsgemeinde ist zuständig für: a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; b.25 die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter; c. die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter.


Art. 69


26

Gesetzgebung und Sachbefugnisse 1

Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.

25 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

26 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Kantonsverfassungen 16

131.217

2

Sie ist im Weiteren zuständig für: a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen; b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr;

c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 000 000 Franken;

d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse; e. die Festsetzung des Steuerfusses.

3

Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen

Art. 70

Landrat

1

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.

2

Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.


Art. 71

Regierungsrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.


Art. 72

Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden

Art. 73

Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.

Glarus

17

131.217


Art. 74


27

Wählbarkeit

1

Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden.28 2

Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.

3

Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.


Art. 75

Unvereinbarkeiten

1

Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.29 2

Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein.

Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen.30 3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde angehören.31 4

Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.32 5

Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.

27 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

28 Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

29 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

30 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

31 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

32 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Kantonsverfassungen 18

131.217


Art. 76

Verwandtenausschluss

1

Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.33 2

Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.


Art. 77

Ausstand

1

Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.

2

Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 78


34

Amtsdauer und Wiederwahl 1

Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.

2

Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates.

3

Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.

4

Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates.

5

Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauf folgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.


Art. 79

Beschlussfähigkeit

1

Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.

2

Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 80

Information der Öffentlichkeit Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.

33 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

34 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Glarus

19

131.217


Art. 81

Notrecht

1

Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.

2

Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.

Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden Erster Abschnitt: Landrat

Art. 82

Stellung und Aufgabe des Landrates 1

Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.35 2

Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.

3

Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.

4

Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.


Art. 83


36

Landratsbüro

Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.


Art. 84

Kommissionen und Fraktionen 1

Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.

2

Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.


Art. 85

Sitzungen

1

Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.

2

Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.

3

Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.

35 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008.

36 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).

Kantonsverfassungen 20

131.217


Art. 86

Landratsverordnung37

1

Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.38 2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.

3

Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.

a39 Informationsrechte

1

Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.40 2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.41 3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.42

Art. 87

Mitwirkung des Regierungsrates Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.

37 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).

38 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).

39

Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).

40 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

41 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

42 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Glarus

21

131.217


Art. 88

Wahlbefugnisse

1

Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone.43 2 Er ist im Weitern zuständig für die Wahl des Jugendanwaltes und der öffentlichen Verteidiger.44


Art. 89


45

Rechtsetzung

Der Landrat ist zuständig für: a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;

b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung;

c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde;

d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;

e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.


Art. 90

Finanzbefugnisse

Dem Landrat stehen zu: a. die Festsetzung des Voranschlags, die Prüfung und Abnahme der Staatsrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;

b.46 Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;

43 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

44 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

45 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

46 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Kantonsverfassungen 22

131.217

c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken; d. Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen.


Art. 91

Sachbefugnisse

Dem Landrat obliegen: a. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; b. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; c. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; d. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; f.47 die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;

h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; i.

die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; k.48 die Abnahme der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Kantonalen Sachversicherung.


Art. 92

Mitwirkung im Bund

Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere: a. eine

Standesinitiative

einreicht;

b. zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift; c. zusammen mit andern Kantonen die Einberufung der Bundesversammlung verlangt.


Art. 93

Übertragung von Befugnissen Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

47 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

48 Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).

Glarus

23

131.217

Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung Erster Unterabschnitt: Regierungsrat

Art. 94


49

Stellung und Aufgabe des Regierungsrates 1

Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern.

2

Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.

3

Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.


Art. 95


50

Kollegial- und Departementalsystem 1

Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.

2

Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewiesen.

3

Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen.


Art. 96

Stellung und Aufgabe des Landammanns 1

Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.

2

Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.

3

Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.


Art. 97


51

Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters 1

Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.

2

Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.

49 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

50 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

51 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Kantonsverfassungen 24

131.217

3

Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.


Art. 98

52 Wahlbefugnisse Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.


Art. 99

Rechtsetzung

Der Regierungsrat ist zuständig für: a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu; b.53 den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;

c. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist;

d. Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern fällen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen.


Art. 100

Finanzbefugnisse Dem Regierungsrat stehen zu: a. der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans; b.54 Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;

52 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

53 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

54 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Glarus

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c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken; d. die Verwaltung des Kantons Vermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Einrichtungen;

e. die Aufnahme von Krediten.


Art. 101

Sachbefugnisse Dem Regierungsrat obliegt es: a.55 Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;

b.56 Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;

c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen; d.57 über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;

e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen;

f. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist; g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben; h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist.

Zweiter Unterabschnitt: Kantonale Verwaltung

Art. 102

Grundlagen der Verwaltungstätigkeit 1

Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2

Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

55 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

56 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

57 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Kantonsverfassungen 26

131.217


Art. 103

58 Organisation 1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.

2

Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.

3

Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus.

Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.

4

Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.


Art. 104

59 Kommissionen 1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.

2

Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.


Art. 105

60 Dienstrecht 1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.

2

Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.

Dritter Abschnitt: Gerichte

Art. 106

Richterliche Unabhängigkeit

1

Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

2

Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungsund Gesetzesrecht widersprechen.

58 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

59 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

60 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Glarus

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131.217


Art. 107

Vermittlung Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die Vermittlerkreise festzulegen sind.


Art. 108

Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als erste oder einzige Instanz durch:

a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern;

b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern; c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer; d. die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.

2

Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.


Art. 109

Schiedsgerichtsbarkeit 1 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.

2

Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.


Art. 110

61 Jugendstrafrechtspflege Die Jugendanwaltschaft übt in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus.

Rechtsmittelinstanz ist die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts.


Art. 111

Strafverfolgungsbehörden 1 Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.

2

Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.


Art. 112

62 Obergericht Das Obergericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern.

61 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).

62 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).

Kantonsverfassungen 28

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Art. 113

Verwaltungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.63 2 für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.


Art. 114

Organisation und Verwaltung 1

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.

2

Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.

3

Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes.

4

Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.64 Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände

Art. 115

Bestand und Selbständigkeit 1

Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2

In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet.


Art. 116

Zweckverbände 1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.

63 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

64 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Glarus

29

131.217

2

Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates.

3

Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.

4

Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.


Art. 117

Zusammenarbeit 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

2

Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.

3

…65


Art. 118


66

Bestandes- und Grenzänderungen 1

Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.

2

Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.


Art. 119

Gemeindeautonomie 1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.

2

Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.67


Art. 120

Aufsicht 1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

2

Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.

65 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

66 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

67 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Kantonsverfassungen 30

131.217

3

Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.

4

Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.


Art. 121

Rechtsschutz 1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.68 2 In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.

Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden69

Art. 122

70 Einheitsgemeinde 1 Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton noch die Kirchgemeinden zuständig sind (Einheitsgemeinden).

2

Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.

3

Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Art. 123-126a71

Art. 127

Kirchgemeinde 1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.

2

Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet.

3

Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.

68 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

69 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

70 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

71 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

Glarus

31

131.217

Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden

Art. 128

Gemeindeorgane

1

Notwendige Gemeindeorgane sind: a. die

Stimmberechtigten;

b.72 die Vorsteherschaft; c.73 die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde.

2

In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.74 3

Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens 20 Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung selbst.75

Art. 129

Antragsrecht 1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen.76 2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.


Art. 130

Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung 1

Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.77 2

Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.78

72 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

73 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

74 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

75 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

76 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

77 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

78 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

Kantonsverfassungen 32

131.217

3

für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.

4

Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.79 5

Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.80 6 Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest.81


Art. 131

Befugnisse der Stimmberechtigten 1

Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für: a.82 die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft; b.83 die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;

c.84 die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist; d. den Erlass der Gemeindeordnung; e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;

f.

die Festsetzung des Voranschlags; g.85 die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsorgans; h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;

79 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

80 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

81 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

82 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

83 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

84 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

85 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

Glarus

33

131.217

i.

die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung; k. Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über Grenzänderungen;

l.

Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmigung und Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts sowie über den Abschluss weiterer Verträge; m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.

2

In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten obligatorisch zuständig für:

a. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments; b. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft; c. den Erlass der Gemeindeordnung; d. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.86

Art. 132

87 Dringliche Beschlussfassung

Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.


Art. 133

88 Fakultatives Referendum

1

Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:

a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; b. Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;

c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe l.

2

Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.

86 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

87 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

88 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

Kantonsverfassungen 34

131.217

3

Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden.

Vierter Abschnitt: Korporationen

Art. 134

1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.89 2

Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3

Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Siebentes Kapitel: Kirche und Staat

Art. 135

Kirchen 1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2

Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.

3

für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.


Art. 136

Autonomie der

Kirchen

1

Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.

2

Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.

3

Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.

4

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

89 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Glarus

35

131.217

5

Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.


Art. 137

Steuern und Beiträge

1

Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.

2

Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.

Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung

Art. 138

Voraussetzungen 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

2

Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.

3

Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen.

4

Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.


Art. 139

Teilrevision 1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.

2

Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.


Art. 140

Totalrevision 1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.

2

Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3

Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.

Kantonsverfassungen 36

131.217

Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 141

Inkrafttreten Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.


Art. 142

Aufhebung bisherigen

Rechts

1

Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.

2

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

3

Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.


Art. 143

Beschränkte Weitergeltung

1

Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

2

Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.


Art. 144

Behörden und Beamte

1

Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.

2

Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.

3

Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.

4

Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.

5

Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986-1990.


Art. 145

1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.

Glarus

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131.217

2

Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.

3

…90


Art. 146

Erforderliche Rechtsetzung

1

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.

2

Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.

Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 200691

Art. 147

Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006 1

Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

2

Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.


Art. 148

Zusammenlegung von Gemeinden 1

Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen): Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda; Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen92, Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.

2

Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.

3

Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde.

90 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

91 Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

92 Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.

Kantonsverfassungen 38

131.217

4

Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezember 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.

5

Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen.


Art. 149

Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.


Art. 150

Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.


Art. 151

Aufhebung der Fürsorgegemeinden Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.


Art. 152

Vormundschaftswesen Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt die Einzelheiten.


Art. 153

Zuständigkeiten des Regierungsrates 1

Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.

Glarus

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2

Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.

3

Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.


Art. 154


93

Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwen- und Schulvorsteherschaften eintreten.


Art. 155

Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss 1

Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestimmungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammengeschlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.

2

Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 geht.

3

Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

93 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

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131.217

Anhang94

Verzeichnis der Gemeinden Glarus Nord

Glarus Glarus Süd

Verzeichnis der Kirchgemeinden A. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden Bilten Ennenda
Mühlehorn Mitlödi Obstalden-Filzbach Schwanden Niederurnen Grosstal Mollis-Näfels Matt-Engi Netstal Elm Glarus-Riedern B. Römisch-katholische Kirchgemeinden Niederurnen Netstal

Oberurnen Glarus-Riedern-Ennenda Näfels Glarner Hinterland-Sernftal

94 Stand am: 8. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.

Glarus

41

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Sachregister Die Zahlen verweisen auf Artikel der Verfassung Abgaben 50 Altersbetreuung, stationäre 332 Amtsblatt 62, 63, 65 Amtsdauer 78, 154 Angestellte - Amtsdauer und Wiederwahl 78 - Amtsgeheimnis 86a - der Gemeinden 119

- der Gerichte 114

- Dienstrecht 105

- Leistungen an 91

- Unvereinbarkeiten 75 - Wahl 88, 131 Antragsrecht 129 Aufsicht (Oberaufsicht) - des Kantons über

- Fürsorgewesen 29, 151 - Gesundheitswesen 32 - Gewässer 24

- Spitäler und Heime 33 - Schul- und Bildungswesen 37 - Sonderschulen und Erziehungsheime 39

- Sozialwesen 26

- des Landrates über - Gerichte 82

- Regierung 82, 91

- Sachversicherung 482, 91 - Verwaltung 82

- des Obergerichtes über - Kantonsgericht 114

- des Regierungsrates über - Gemeinden 94, 120, 153 - Jugendstrafrechtsbehörden 114 - öffentliche Dienste 101 - Verwaltung 94, 101

- des Verwaltungsgerichtes über - Rekurskommissionen 114 Ausgaben (Kompetenzen) - der Gemeindeversammlung 131 - des Landrates 90, 155 - der Landsgemeinde 69, 155 - des Regierungsrates 100, 153 Ausländer 30 Ausstand 77 Bauwesen 24, 91 Begnadigung 91, 101 Behörden

- Amtsdauer 78, 154 - Ausstand 77

- Beschlussfähigkeit 79 - der Gemeinden 119, 131 - Dienstrecht 105

- Gerichte 106ff.

- Gewaltentrennung 73 - Information der Öffentlichkeit 80 - Landrat 82ff., 155

- Regierungsrat 94 ff.

- Unvereinbarkeiten 75 - Verwaltung 102ff.

- Verwandtenausschluss 76 - Vormundschaftsbehörde 152 - Wahl 88, 131

- Wählbarkeit 74

- Wiederwahl 78 Beschlagnahmung 16 Beschlussfassung, dringliche 132 Bestandesänderungen, von Gemeinden 118 Bund

- Mitwirkung des Kantons im - 92 - Stand 1 Bundesversammlung - Einberufung 92 Bürgerpflichten 21 Bürgerrecht 20 Bussen 111 Eigentumsgarantie 14 Einzelrichter 108 Energie s. Wirtschaft Erdwärme (Nutzung) 47 Erziehungsheime 39 Familie 34 Finanzierungsbeschluss 155 Finanzordnung - Abgaben 50

- Finanzausgleich 55, 155 - Finanzbericht 62

- Finanzierung 54, 155 - Gebühren 50

- Haushalt 52

- Planung 52, 90, 100

Kantonsverfassungen 42

131.217

- Steuerfuss 69

- Steuern 50

- Steuerpflicht 51

- Voranschlag und Rechnung 53, 62, 90, 100

Finanzplanung 52, 90a, 100a Fraktionen 84 Fürsorge 28, 151, 153; Anhang Gebäudeversicherung 481 Gemeinden - Arten und Aufgaben 122ff.

- Aufsicht 120

- Ausgaben 131

- Autonomie, (Selbständigkeit) 115, 119 - Bestand 115, 118, 131 - Einheitsgemeinde 122, 148, 149 - Fürsorgegemeinden 151, 153 - Gemeinderat 128

- Gemeindeversammlung 130, 132 - Grenzen 118

- Kirchgemeinde 127, 128 - Organe 128

- Organisation 128ff.

- Ortsgemeinde 148ff.

- Parlament 1283

- Rechnung 131

- Rechtsschutz 121

- Referendum, fakultatives 133 - Schulgemeinde 148, 149 - Stellung 115ff.

- Steuerfuss 131

- stillschweigende Beschlussfassung 132 - Stimm- und Wahlrecht 57, 129-132 - Tagwen 150

- Voranschlag 131

- Vormundschaftsbehörde 152 - Wahlen 130, 131

- Zusammenarbeit 117 - Zusammenlegung 148 ff.

- Zweckverbände s. dort Gerichte - Jugendstrafrechtspflege 110 - Kantonsgericht 108

- Obergericht 112

- Schiedsgerichtsurteile 109 - Strafverfolgung 111 - Unabhängigkeit 106

- Vermittlung 107

- Verwaltungsgericht 113, 120 - Verwaltungskommission 114 - Zuständigkeiten und Organisation 114 Gesundheitswesen - Allgemeines 32

- Spitäler und Heime 33 - Krankenversicherung 324 - Spitäler 33

- Sport 41

Gewässer s. Bauwesen Glaubens- und Gewissensfreiheit 6 Grenzänderungen, von Gemeinden 118 Grundrechte 2ff.

- Einschränkung 2

- Geltung 2

- Verhältnismässigkeit 2, 17 Haftung - nach Bundeszivilrecht 183 - Staatshaftung 18 Hausdurchsuchung 16 Information 80 Jugendanwaltschaft - Strafrechtspflege 110 - Wahl 88 Jugendarbeit 40 Kantonalbank 49 Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht Kantonsspital 33 Kantonsverfassung - Revision 69

- Teilrevision 139

- Totalrevision 139 - Voraussetzungen 138 - Schlussbestimmungen - Aufhebung bisherigen Rechts 142 - Inkrafttreten 141

- Übergangsrecht 143-146 Kinderhorte 38 Kirchen- und Kultusfreiheit 7 Kirchenrat 128 Kirchgemeinde 127, 128 Kommissionen 84, 88, 104, 131 Kompetenzstreitigkeiten 91g Konkordate und Verträge - Kompetenz der Gemeinden 131, 133 - Kompetenz des Landrates 89 - Kompetenz der Landsgemeinde 69 - Kompetenz des Regierungsrates 99 Konzessionen 91 Korporationen 134 Kultur- und Kunstfreiheit 10 Kulturförderung 40 Landammann - Amtsdauer und Wiederwahl 78 - Stellung und Aufgabe 96 - Unvereinbarkeiten 75 - Wahl 68, 97

Glarus

43

131.217

Landeskirchen 135 - Autonomie 136

- Steuern 137

- Stimm- und Wahlrecht 136 Landesstatthalter - Amtsdauer und Wiederwahl 78 - Stellung 96

- Unvereinbarkeiten 75 - Wahl 68, 97 Landrat - Amtsdauer und Wiederwahl 78, 83 - Büro 83

- Finanzbefugnisse 90 - Informationsrechte 86a - Kommissionen und Fraktionen 84 - Kompetenzdelegation 93, 154 - Landratsverordnungen 86 - Rechtsetzung 89

- Sachbefugnisse 91 - Sitzungen 85, 87

- Stellung und Aufgabe 82 - Unvereinbarkeiten 75 - Verhandlungen 86, 87 - Wahl 70

- Wahlbefugnisse 88 Landsgemeinde - Abstimmungsverfahren 66 - Ausgaben 69

- Einberufung 63

- Ermittlung der Mehrheit 67 - Finanzierungsbeschluss 155 - Gesetzgebung 69

- Kompetenzdelegation 69, 155 - Leitung und Eröffnung 64 - Memorial 62

- Sachbefugnisse 69 - Stellung 61

- Verhandlungen 65

- Wahlbefugnisse 68 - Wahlen 66 Lehrer - Dienstrecht 105

- Unvereinbarkeiten 75 Medienfreiheit 9 Meinungsfreiheit 8 Memorialsanträge 58, 59 Militär - Kompetenzen des Landrates 88, 91 - Wahl der Kommandanten 88 Musikunterricht - Förderung des ausserschulischen 37 Niederlassungsfreiheit 13 Notrecht 81, 89, 99 Öffentlich-rechtliche Körperschaften 18, 50, 52, 113, 127, 135-137 Öffentliche Ordnung 25, 91 Ortsgemeinde 122, 1282, 149, 150, 151; Anhang Persönliche Freiheit 5 Petitionsrecht 60 Politische Rechte - Antragsrecht zuhanden der Stimmberechtigten 129

- Einberufung der Bundesversammlung 92

- Einberufung der Gemeindeversammlung 130

- Einberufung der Landsgemeinde 63 - Memorialsantrag 58, 59 - Petitionsrecht 60

- Referendum 133

- Stimmrecht 56, 57, 130, 132 - Wahlrecht 57 Ratsschreiber 103 Raumplanung 23 Rechtsetzung s.

- Gemeindeversammlung - Landrat

- Landsgemeinde

- Regierungsrat Rechtsgleichheit 4 Rechtsordnung 1, 21 Rechtspflege - durch den Regierungsrat 94, 101 Rechtsschutz - Akteneinsicht 16

- Begründungspflicht 16 - gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbänden 121

- rechtliches Gehör 16 - Rechtsmittelbelehrung 16 - unentgeltliche Rechtspflege 16 - verfassungsmässiger Richter 16 Rechtsweggarantie, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 592, 1131 Referendum, fakultatives 133 Regierungsrat

- Amtsdauer und Wiederwahl 78 - Finanzbefugnisse 100 - Kollegial- und Departementalsystem 95

- Kompetenzdelegation 103 - Landammann s. dort

- Landesstatthalter s. dort - Mitwirkung im Landrat 87 - Rechtsetzung 99

- Stellung und Aufgabe 94

Kantonsverfassungen 44

131.217

- Unvereinbarkeiten 75 - Wahl 71

- Wahlbefugnisse 98 - Zuständigkeiten 101, 147, 153 Rekurskommissionen 113, 114 Richter - Amtsdauer und Wiederwahl 78 - Unvereinbarkeiten 75 - Wahl 68 Rückwirkungsverbot 19 Sachen (öffentliche) s. Bauwesen Schiedsgericht 109 Schul- und Bildungswesen - Aufsicht 37

- Berufsbildung 37

- Berufsschule 37

- Erwachsenenbildung 40 - Erziehungsheime 39

- Kantonsschule 37

- Kinderhorte 38

- Musikunterricht 37 - Privatschulen 36

- Schulgemeinde 1282, 149 - Schulpflicht 35

- Sonderschulen 39

- Stipendien 37

- Unentgeltlichkeit 35 - Volksschule 35 Sonderschulen 39 Soziale Sicherheit 26, 27 Sozialwesen - Arbeitsbeschaffung 28 - Arbeitslosenfürsorge 28 - Arbeitsvermittlung 28 - Ausländer 30

- Fürsorgegemeinde 151 - Schutz der Arbeitnehmer 28 - Soziale Sicherheit und Wohlfahrt 26 - Sozialhilfe 29

- Sozialversicherungen 27 - Vormundschaftswesen 29, 152 - Wohnungsbau 31 Staat - Gewaltentrennung 73 - Haftung 18

- Legalitätsprinzip 17 - öffentliche Ordnung und Sicherheit 25, 91

Staatsanwalt - Aufgaben 111

- Wahl 68 Staatsgewalt - Ausübung 1

- Beschränkung 2

- Haftung 18

- Trennung 73 Staatskanzlei 103 Ständerat - Amtsdauer und Wiederwahl 78 - Unvereinbarkeiten 75 - Wahl 72 Standesinitiative 92 Standesreferendum 92 Steuerfuss (Festsetzung) - durch die Landsgemeinde 69 Steuern 50 Stimmrecht - auf Gemeindeebene 57 - auf Kantonsebene 57 - Voraussetzungen des Stimmrechts 56 Strafgerichtskommission 108 Strafkammer 108 Strafrecht - Rechtsschutz 16

- Gerichte s. dort Strassen s. Bauwesen Tagwen 150 Truppen, kantonale 91 Umweltschutz 22 Unterrichts- und Lehrfreiheit 11 Unvereinbarkeiten 75 Vereins- und Versammlungsfreiheit 12 Verfahrensgarantien 16 Verhaftung 16 Verhörrichter - Aufgaben 111

- Wahl 68 Verkehr s. Wirtschaft Vermittler 107 Verwaltung, kantonale - Dienstrecht 105

- Grundlage 102

- Kommissionen 104

- Unvereinbarkeiten 75 - Organisation 103

- Rechtspflege durch den Regierungsrat 94, 101

Verwandtenausschluss 76 Volksschule 35 Voranschlag 53, 623, 90a, 100a, 131f Vormundschaftsbehörde 152, 153 Vorsteherschaft 581, 1281, 1291, 1302, 131, 132, 1331, 1383, 1451, 154

Glarus

45

131.217

Wählbarkeit, kantonale und kommunale 57, 74, 78 Wahlkreise 70 Wahlrecht 57 Wahlverfahren - Gemeinde 130

- Kanton 70-72 Wirtschaft - Förderung 42

- Gebäudeversicherung 48 - Kantonalbank 49

- Landwirtschaft 44 - Polizei 43

- Regalrechte 47

- Verkehr und Energie 46 - Waldwirtschaft 45

- Wirtschaftsfreiheit 15 Zivilkammer 108 Zweckverbände 116, 131 - Aufsicht 120

- Bestand und Selbständigkeit 115 - Rechtsschutz 121

- Stellung 115ff.

- Zusammenarbeit 117

Kantonsverfassungen 46

131.217