06.03.2023 - * / In Kraft
22.09.2022 - 05.03.2023
17.09.2020 - 21.09.2022
03.03.2016 - 16.09.2020
11.03.2013 - 02.03.2016
29.09.2011 - 10.03.2013
08.06.2010 - 28.09.2011
28.05.2009 - 07.06.2010
12.06.2008 - 27.05.2009
18.06.2007 - 11.06.2008
12.06.2006 - 17.06.2007
06.10.2005 - 11.06.2006
10.03.2004 - 05.10.2005
24.09.2003 - 09.03.2004
23.09.2002 - 23.09.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verfassung
des Kantons Glarus
vom 1. Mai 19881 (Stand am 22. Oktober 2002) Präambel

Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung

Art. 1

1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde,
an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm
gewählten Behörden und Beamten aus.

3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen
dem Bundesrecht.

Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze

Art. 2

Geltung der Grundrechte 1 Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.

2 Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.

3 Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und
offensichtlicher Gefahr.

4 Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein
überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.

1

Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1988. Gewährleistungsbeschluss vom
4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1723 730).

131.217

Kantonsverfassungen 2

131.217

5 In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn
und Geist der Grundrechte zu wahren.


Art. 3

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.


Art. 4

Rechtsgleichheit

1 Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.

2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten
benachteiligt oder bevorzugt werden.


Art. 5

Persönliche Freiheit

1 Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit,
Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor
Missbrauch der ihn betreffenden Daten.

2 Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.


Art. 6

Glaubens- und Gewissensfreiheit Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.


Art. 7

Kirchen- und Kultusfreiheit Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder
den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.


Art. 8

Meinungsfreiheit

Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort,
Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter
gewahrt bleiben.


Art. 9

Medienfreiheit

1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

2 Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.


Art. 10

Kultur- und Kunstfreiheit Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.

Glarus

3

131.217


Art. 11

Unterrichts- und Lehrfreiheit Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele
der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.


Art. 12

Vereins- und Versammlungsfreiheit 1 Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer
Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt
werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit besteht.


Art. 13

Niederlassungsfreiheit Die freie Niederlassung ist gewährleistet.


Art. 14

Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

3 für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.


Art. 15

Wirtschaftsfreiheit

Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines
Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.


Art. 16

Rechtsschutz

1 Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

2 Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

3 Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.

4 für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.

5 Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei
Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.


Art. 17

Grundsätze des staatlichen Handelns Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu
und Glauben achten.

Kantonsverfassungen 4

131.217


Art. 18

Staatshaftung

1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für
den Schaden, den ihre Behördemitglieder, Beamten, Angestellten und Lehrer oder
andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.

2 Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.

3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.


Art. 19

Rückwirkungsverbot

Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.

Dritter Abschnitt: Bürgerrecht

Art. 20

1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des
Bundes, des Kantons und der Gemeinde.

2 Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht (Tagwensbürgerrecht)
untrennbar verbunden.

3 Das Tagwensbürgerrecht umfasst das Stimmrecht im Tagwen, den Anteil am Tagwensgut und an den bürgerlichen Stiftungen sowie die Pflicht, zum Bestand des
Tagwens und an dessen Haushalt beizutragen.

4 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Tagwensbürgerrechts.

Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten

Art. 21

1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons
und der Gemeinden auferlegt.

2 Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an
den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.

Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung

Art. 22

Schutz der Umwelt

1 Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.

Glarus

5

131.217

2 Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.

3 Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie
der Natur- und Kulturdenkmäler.


Art. 23

Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete
Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.


Art. 24

Bauwesen, Strassen und Gewässer 1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der
Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.

2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen
und Wege.

3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.

4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und
Nutzung auf.

Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung

Art. 25

Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Dritter Abschnitt: Sozialwesen

Art. 26

Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine
Wohlfahrt.

2 Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken.2 3 Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen
aus.

2

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom
16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).

Kantonsverfassungen 6

131.217


Art. 27

Sozialversicherung

Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale
Sicherheit ergänzen.


Art. 28

Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht 1 Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und
Arbeitsvermittlung.

2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis
und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

3 Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.


Art. 29


3

Sozialhilfe und Vormundschaftswesen 1 Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im
besonderen über stationäre Einrichtungen.


Art. 30

Betreuung von Ausländern Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.


Art. 31

Wohnbauförderung

Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den
Gemeinden oder Dritten.

Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 32

Allgemeines

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.

2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.

3 Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

4 Er gewährt den im Kanton tätigen, vom Bund anerkannten Krankenversicherungen
Beiträge.

3

Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom
16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).

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7

131.217


Art. 33

Spitäler und Heime

1 Der Kanton führt ein Kantonsspital.

2 Der Kanton und die Gemeinden können Kranken- und Pflegeheime führen oder
unterstützen.

3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Kranken- und Pflegeheime.

Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie

Art. 34

Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des
Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.

Sechster Abschnitt: Schul- und Bildungswesen

Art. 35

Schulpflicht

1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubensund Gewissensfreiheit besuchen können.

3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen
Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.


Art. 36

Privatschulen

1 Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des
Gesetzes gewährleistet.

2 Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.


Art. 37

Öffentliche Aufgaben im Schulwesen 1 Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.

2 Die Gemeinden führen die Volksschule.

3 Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.

er führt eine Kantonsschule; b.

er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse; c.

er fördert zusammen mit den Gemeinden den Musikunterricht.

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131.217

4 Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschaftsund Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.

5 Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.


Art. 38

Kindergärten und Kinderhorte Der Kanton regelt die Führung der Kindergärten und Kinderhorte.


Art. 39

Sonderschulen und Erziehungsheime 1 Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene
Erziehung und Ausbildung.

2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen oder führen Sonderschulen und
Erziehungsheime.

3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.


Art. 40

Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.

2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.

3 Sie fördern die Jugendarbeit.


Art. 41

Sport

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.

Siebenter Abschnitt: Wirtschaft

Art. 42

Wirtschaftsförderung

1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.

2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen,
Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des
Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.

3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.


Art. 43

Wirtschaftspolizei

Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.

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Art. 44

Landwirtschaft

Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und
Förderung der Landwirtschaft treffen.


Art. 45

Waldwirtschaft

1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.

2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.


Art. 46

Öffentlicher Verkehr und Energie 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich
an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.

2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte
Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an
Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.


Art. 47

Regalrechte

1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal
zu.

2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.


Art. 48

Gebäudeversicherung

1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.

2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.


Art. 49

Kantonalbank

1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden.
Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.

Achter Abschnitt: Finanzordnung

Art. 50

Steuern und andere Abgaben 1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.

2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie
den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.

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3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen
Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
erheben können.

4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften
können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.


Art. 51

Steuerpflicht

Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.


Art. 52

Finanzhaushalt

1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften
müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit
und der Wirtschaftlichkeit führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft ausrichten.

2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.

3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen.

4 Der Kanton, die Orts- und Schulgemeinden erstellen Finanzplanungen.


Art. 53

Voranschlag und Rechnung 1 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die bewilligten
Ausgaben der Rechnungsperiode.

2 Die Rechnung enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben und gibt den Stand des
Vermögens auf Ende der Rechnungsperiode an.

3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.


Art. 54

Finanzierung

1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in
jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen.

2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.


Art. 55

Finanzausgleich

1 Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden
und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene
Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine
Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker
Gemeinden erbracht.

Glarus

11

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2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer
Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.

Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte

Art. 56

Voraussetzungen des Stimmrechts 1 Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie
hier wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

3 Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im übrigen, soweit das Gesetz
keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.


Art. 57

Inhalt des Stimmrechts 1 Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht: a.

an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und gewählt zu werden; b.

Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen; c.

an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren; d.

an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über
die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und
der angrenzenden Kantone abzustimmen.

2 Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht: a.

an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und gewählt zu
werden;

b.

Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen; c.

an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung
oder an der Urne abzustimmen.


Art. 58

Memorialsanträge

1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig
oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses
Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.

2 Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit
der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn
er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.

3 Der Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

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4 Zwischen den einzelnen Teilen des Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang
bestehen.

5 Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unterzeichnet sein.

6 Ein Memorialsantrag kann jederzeit dem Regierungsrat eingereicht werden. Er
kann bis zum Beschluss über die Erheblichkeit zurückgezogen werden.


Art. 59

Behandlung der Memorialsanträge 1 Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stellungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.

2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und
beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn
sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.

3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit
spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.

4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein
Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.


Art. 60

Petitionsrecht

1 Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.

2 Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten
oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde

Art. 61

Stellung der Landsgemeinde Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner.
Sie ist das oberste Organ des Kantons.


Art. 62

Landsgemeindememorial 1 Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung
kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des
Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.

2 Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.

3 Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Staatsrechnung, der Finanzbericht sowie der Voranschlag zur Kenntnis gebracht.

Glarus

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4 Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier
Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausserordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.

5 In dringenden fällen kann der Landrat der Landsgemeinde auch ein Geschäft vorlegen, das im Memorial nicht enthalten ist; der Antrag des Landrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.


Art. 63

Einberufung

1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.

2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.

3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es
beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur
Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.

4 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch das
Amtsblatt.

5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen,
besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.


Art. 64

Leitung und Eröffnung 1 Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine
Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.

2 Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.


Art. 65

Verhandlungen

1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt
veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten
werden.

2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge
auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu
stellen.

3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen
Zusammenhang stehen.

4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder
die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.

Kantonsverfassungen 14

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Art. 66

Abstimmungsverfahren

1 Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag
gestellt wird.

2 Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder
zu mehren.

3 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine
Schlussabstimmung durchzuführen.

4 Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.


Art. 67

Ermittlung der Mehrheit 1 Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.

2 Sein Entscheid ist unanfechtbar.


Art. 68

Wahlbefugnisse

Die Landsgemeinde ist zuständig für: a.

die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; b.

die Wahl der Richter; c.

die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter.


Art. 69

Gesetzgebung und Sachbefugnisse 1 Die Landsgemeinde ist zuständig für: a.

die Änderung der Kantonsverfassung; b.

den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschliesslich
Vollziehungsgesetzen zum Bundesrecht; c.

die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen
Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach
Buchstabe d betreffen; d.

Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 500 000 Franken und über alle frei bestimmbaren
wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 100 000
Franken im Jahr;

e.

den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im
Betrag von mehr als 5 000 000 Franken; f.

weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse; g.

die Festsetzung des Steuerfusses.

2 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat
übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach
Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

Glarus

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Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen

Art. 70

Landrat

1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem
Verhältniswahlverfahren.

2 Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.


Art. 71

Regierungsrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach
dem Mehrheitswahlverfahren.


Art. 72

Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne
nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden

Art. 73

Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.


Art. 74

Wählbarkeit

Jeder Stimmberechtigte ist wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als
Ständerat oder als Mitglied weiterer Behörden des Kantons oder der Gemeinden.


Art. 75

Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Beamten können dem Landrat nicht angehören.

2 Ein Regierungsrat kann weder einem Gericht oder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter, Angestellter oder Lehrer des Kantons oder einer Gemeinde sein.

3 Es dürfen nur zwei Mitglieder des Regierungsrates, und nicht gleichzeitig Landammann und Landesstatthalter, den eidgenössischen Räten angehören.

4 Ein Verwaltungsrichter oder ein Mitglied einer Verwaltungsrekurskommission
darf weder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter oder Angestellter des
Kantons sein.

5 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder
Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.

Kantonsverfassungen 16

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Art. 76

Verwandtenausschluss

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht
der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.

2 Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.


Art. 77

Ausstand

1 Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.

2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 78

Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der
Gemeinden beträgt vier Jahre.4 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den
Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den
Landesstatthalter und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie für die
Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.5 3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten bleiben die
Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und
den Vizepräsidenten des Landrates.

4 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.


Art. 79

Beschlussfähigkeit

1 Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte,
mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.

2 Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 80

Information der Öffentlichkeit Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und
Vorhaben.

4

Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001. Gewährleistungsbeschluss vom
23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 3 3519).

5

Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001. Gewährleistungsbeschluss vom
23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 3 3519).

Glarus

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131.217


Art. 81

Notrecht

1 Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für
beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser
Verfassung abweichen.

2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.

Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden Erster Abschnitt: Landrat

Art. 82

Stellung und Aufgabe des Landrates 1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 80 Mitglieder.

2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und
Gerichte.

3 Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der
Landsgemeinde vor.

4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über
grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.


Art. 83

Landratsbüro

1 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler; sie bilden das Büro des Landrates.

2 Der Präsident und der Vizepräsident sind als solche im nächstfolgenden Jahr nicht
wieder wählbar.


Art. 84

Kommissionen und Fraktionen 1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.

2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.


Art. 85

Sitzungen

1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.

2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.

3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.

Kantonsverfassungen 18

131.217


Art. 86

Verhandlungen

1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das
Verhandlungsverfahren sowie die Wahl und Organisation der Kommissionen.

2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten
Lesung.

3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.

a6 Informationsrechte

1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den
Direktionen, der Regierungskanzlei, den kantonalen Anstalten oder den Gerichten
Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen,
erhalten.

2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie
diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der
Regierungsrat einen Direktionsvorsteher oder einen Beamten, Angestellten oder
Lehrer des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten
Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte ein Mitglied oder einen Mitarbeiter
eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.

3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine
Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der
Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von
Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden und die Beamten, Angestellten
und Lehrer des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen,
die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können
nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.


Art. 87

Mitwirkung des Regierungsrates Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und
nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.


Art. 88

Wahlbefugnisse

1 Der Landrat wählt die Behörde- und Kommissionsmitglieder, Beamten und andern
Staatsangestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone und wählt die eidgenössischen Geschworenen.

6

Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom
12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).

Glarus

19

131.217

2 Er ist im weitern zuständig für die Wahl der Mitglieder des Jugendgerichtes, des
Jugendanwaltes und der öffentlichen Verteidiger.7

Art. 89

Rechtsetzung

Der Landrat ist zuständig für: a.

die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; b.

den Erlass von Verordnungen; c.

die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und
anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat
zuständig ist;

d.

eine Rechtsetzung in dringlichen fällen anstelle der Landsgemeinde; solche
Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.


Art. 90

Finanzbefugnisse

Dem Landrat stehen zu: a.

die Festsetzung des Voranschlags, die Prüfung und Abnahme der Staatsrechnung und die Genehmigung des Finanzplans; b.

Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 500 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 100 000 Franken im Jahr
nicht übersteigen;

c.

der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag
von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken; d.

Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen.


Art. 91

Sachbefugnisse

Dem Landrat obliegen: a.

die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; b.

die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; c.

die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die
Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; d.

Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über
Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; e.

die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; 7

Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998. Gewährleistungsbeschluss vom
10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 3 2514).

Kantonsverfassungen 20

131.217

f.

die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der
Sozialversicherungen für die Behördemitglieder, Beamten und Angestellten
des Kantons sowie für die Lehrer des Kantons und der Gemeinden; g.

der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und
den Gerichten;

h.

das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz Vorgesehenen fällen; i.

die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung
im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; k.

die Abnahme der Rechnungen und Geschäftsberichte der Glarner Kantonalbank und der Kantonalen Sachversicherung.


Art. 92

Mitwirkung im Bund

Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere: a.

eine Standesinitiative einreicht; b.

zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift; c.

zusammen mit andern Kantonen die Einberufung der Bundesversammlung
verlangt.


Art. 93

Übertragung von Befugnissen Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die
Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang
näher umschrieben wird.

Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung Erster Unterabschnitt: Regierungsrat

Art. 94

Stellung und Aufgabe des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste Vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern. Das Gesetzt bestimmt, welche Erwerbstätigkeiten mit dem Regierungsamt unvereinbar sind.

2 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und
eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern
Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der
Öffentlichkeit.

3 Zu seinen Regierungsaufgaben gehört, unter Wahrung der Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates, das staatliche Handeln zu planen, die Verwaltungsarbeiten zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Beziehungen zum Bund
und zu den andern Kantonen zu pflegen und den Kanton nach innen und aussen zu
vertreten.

Glarus

21

131.217


Art. 95

Kollegialsystem

Wichtige und grundsätzliche Entscheide trifft der Regierungsrat in jedem Fall
gesamthaft.


Art. 96

Stellung und Aufgabe des Landammanns 1 Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des
Regierungsrates.

2 Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.

3 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.


Art. 97

Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters 1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus
dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für eine Amtsdauer gewählt.

2 Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.

3 Der abtretende Landammann ist in der folgenden Amtsdauer nur als Regierungsrat,
der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann oder als Regierungsrat wählbar.


Art. 98

Wahlbefugnisse

Der Regierungsrat wählt die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons sowie
die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.


Art. 99

Rechtsetzung

Der Regierungsrat ist zuständig für: a.

den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der
Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu; b.

den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von andern
Verordnungen nach Massgabe von Verfassung und Gesetz; c.

den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist; d.

Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern fällen zeitlicher
Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen.

Kantonsverfassungen 22

131.217


Art. 100

Finanzbefugnisse

Dem Regierungsrat stehen zu: a.

der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die
Aufstellung des Finanzplans; b.

Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 100 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 20 000 Franken im Jahr
nicht übersteigen;

c.

der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum
Betrag von 600 000 Franken; d.

die Verwaltung des Kantons Vermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Einrichtungen; e.

die Aufnahme von Krediten.


Art. 101

Sachbefugnisse

Dem Regierungsrat obliegt es: a.

Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge durch Verfügungen sowie
durch Weisungen an die Verwaltung zu vollziehen; b.

Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu Vollstrecken, soweit dafür nicht besondere Organe zuständig sind; c.

die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen; d.

Beschwerden gegen Direktionen, Anstalten, Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften zu beurteilen, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist; e.

die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen; f.

zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall
die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist; g.

im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben; h.

über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist.

Zweiter Unterabschnitt: Kantonale Verwaltung

Art. 102

Grundlagen der Verwaltungstätigkeit 1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter
Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Glarus

23

131.217

2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.


Art. 103

Organisation

1 Zur Führung der Geschäfte des Regierungsrates werden Direktionen gebildet. Der
Regierungsrat verteilt die Direktionen unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.

2 Der Ratsschreiber führt die Regierungskanzlei als Stabstelle des Regierungsrates;
er untersteht dem Landammann.

3 für besondere Aufgaben können durch Gesetz selbständige kantonale Anstalten
errichtet werden, wobei die Aufsicht von Landrat und Regierungsrat sowie der
Rechtsschutz zu regeln sind.

4 Durch Gesetz oder durch Verordnung des Landrates können bestimmte Geschäfte
des Regierungsrates den Direktionen, der Regierungskanzlei oder den Anstalten zur
selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern der Rechtsschutz gewährleistet
ist.


Art. 104

Kommissionen

1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Direktionen bei der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.

2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch
Gesetz übertragen werden.


Art. 105

Dienstrecht

1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördemitglieder, Beamten und
Angestellten des Kantons sowie der Lehrer des Kantons und der Gemeinden.

2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die
kantonalen Beamten und Angestellten sowie für die Lehrer.

Dritter Abschnitt: Gerichte

Art. 106

Richterliche Unabhängigkeit 1 Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

2 Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungsund Gesetzesrecht widersprechen.

Kantonsverfassungen 24

131.217


Art. 107

Vermittlung

Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf
eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die
Vermittlerkreise festzulegen sind.


Art. 108

Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als erste oder einzige Instanz
durch:

a.

zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern; b.

die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern; c.

die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei
Mitgliedern der Strafkammer; d.

die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.

2 Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der
Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.


Art. 109

Schiedsgerichtsbarkeit 1 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.

2 Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.


Art. 110

Jugendstrafrechtspflege Das Jugendgericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Richtern, das Jugendamt und der Jugendanwalt üben in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus.


Art. 111

Strafverfolgungsbehörden 1 Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.

2 Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie
die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.


Art. 112

Obergericht

Das Obergericht urteilt in Zivil- und Strafsachen und in der Jugendstrafrechtspflege
als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz durch: a.

das Gesamtgericht, bestehend aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern; b.

die Obergerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern.

Glarus

25

131.217


Art. 113

Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten
und acht Richtern; der Präsident und je vier Richter bilden eine Kammer.

2 für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.


Art. 114

Organisation und Verwaltung 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das
Verfahren vor Gericht.

2 Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die
Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.

3 Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes,
das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über
die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der
Strafkammer des Kantonsgerichtes.

4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-,
des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach
Gesetz die Beamten und Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.

Sechstes Kapitel:
Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen
Erster Abschnitt:
Stellung der Gemeinden und Zweckverbände


Art. 115

Bestand und Selbständigkeit 1 Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den
Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu
regeln, gewährleistet.


Art. 116

Zweckverbände

1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons
für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.

2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen
bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des
Regierungsrates.

Kantonsverfassungen 26

131.217

3 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde
erheben.

4 Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der
Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.


Art. 117

Zusammenarbeit

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben,
die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden
zusammen.

3 Die Ortsgemeinde, der Tagwen, die Schul- und Fürsorgegemeinde sprechen sich
bei der Aufstellung des Voranschlags, bei der Finanzplanung sowie bei der
Erhebung von Abgaben gegenseitig ab.


Art. 118

Bestandes- und Grenzänderungen 1 Änderungen im Bestand der Gemeinden oder deren Grenzen müssen von den
betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Landrat genehmigt werden.

2 Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Landsgemeinde auf Antrag einer
der betroffenen Gemeinden oder des Landrates eine solche Änderung beschliessen.

3 Der Kanton kann Gemeinden, die sich zusammenschliessen, Beiträge an die
Umstellung und Neuordnung ihrer Verwaltung gewähren.


Art. 119

Gemeindeautonomie

1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund
noch der Kanton zuständig sind.

2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Beamten, Angestellten und Lehrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.


Art. 120

Aufsicht

1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter
der Aufsicht des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die
Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.

3 Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.

4 Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden
innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Glarus

27

131.217


Art. 121

Rechtsschutz

1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der
Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einer Direktion
Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das
Verwaltungsgericht weitergelangen.8 2 In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt
gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.

Zweiter Abschnitt: Gemeindearten

Art. 122

Ortsgemeinde

1 Die Ortsgemeinde umfasst die im Gemeindegebiet wohnhaften Personen.

2 Sie besorgt alle kommunalen Angelegenheiten, für die nicht der Bund, der Kanton
oder eine andere Gemeinde zuständig ist.


Art. 123

Tagwen

1 Der Tagwen ist die Bürgergemeinde und umfasst die im Gebiet der Ortsgemeinde
wohnhaften Tagwensbürger. Diese finden im Tagwen jederzeit Aufnahme.

2 Das Stimm- und Wahlrecht steht jedem in der Gemeinde wohnhaften Tagwensbürger zu, wenn er in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

3 Der Tagwen kann den übrigen in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten
Personen das Stimm- und Wahlrecht einräumen.

4 Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden, Beamten und Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.

5 Alle Mitglieder des Gemeinderates sind in den Angelegenheiten des Tagwens
stimmberechtigt.


Art. 124

Aufgaben des Tagwens

1 Der Tagwen besorgt die bürgerlichen Angelegenheiten. Ihm obliegen insbesondere: a.

die Beschlüsse über das Bürgerrecht; b.

die Verwaltung und die Nutzung der Tagwensgüter, einschliesslich der bürgerlichen Stiftungen; c.

die Förderung der allgemeinen Gemeindeinteressen.

8

Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom
14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).

Kantonsverfassungen 28

131.217

2 Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der Tagwensgüter fest und bestimmt, welche Leistungen der Tagwen und die Ortsgemeinde einander zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringen müssen.

3 Der Tagwen richtet keinen Bürgernutzen aus, soweit damit nicht die Leistung eines
Gemeindewerkes abgegolten wird.


Art. 125

Schulgemeinde

1 Die Schulgemeinde umfasst die im Schulgemeindegebiet wohnhaften Personen.

2 Sie besorgt alle Schulangelegenheiten der Gemeinde.


Art. 126

Fürsorgegemeinde

1 Die Fürsorgegemeinde umfasst die im Fürsorgegebiet wohnhaften Personen.

2 Sie besorgt die Fürsorgeangelegenheiten der Gemeinde.

3 Sie hat die Pflicht, alle auf dem Gemeindegebiet anwesenden Hilfsbedürftigen zu
betreuen und zu unterstützen, soweit nicht andere Gemeinden zuständig sind.


Art. 127

Kirchgemeinde

1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen
der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.

2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet.

3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der
Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.

Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden

Art. 128

Gemeindeorgane

1 Notwendige Gemeindeorgane sind: a.

die Stimmberechtigten; b.

die Vorsteherschaft, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier
Mitgliedern;

c.

mindestens zwei Rechnungsrevisoren oder eine Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die
alle nicht der Vorsteherschaft angehören dürfen.

2 In der Ortsgemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Schulgemeinde der Schulrat, in der Fürsorgegemeinde der Fürsorgerat und in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.

Glarus

29

131.217

3 Die Ortsgemeinde bestellt eine Vormundschaftsbehörde (Waisenamt), bestehend
aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern. Durch die Gemeindeordnung
können die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde dem Gemeinderat übertragen
werden. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde einsetzen.


Art. 129

Antragsrecht

1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge
zuhanden der Gemeindeversammlung über Gegenstände einzureichen, die in deren
Zuständigkeit fallen.

2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung
der Anträge.


Art. 130

Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung 1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus;
diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.

2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst oder wenn es von einem Zehntel der Stimmberechtigten, mindestens aber von zehn Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden
Geschäfte verlangt wird.

3 für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung
beschliessen.

4 Der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeinderates der Ortsgemeinde
werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.


Art. 131

Befugnisse der Stimmberechtigten Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für: a.

die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Vorsteherschaft; b.

die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Rechnungsprüfungskommission; c.

die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen, Beamten und
Angestellten, soweit deren Wahl nicht der Vorsteherschaft übertragen ist; d.

den Erlass der Gemeindeordnung; e.

den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in
bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist; f.

die Festsetzung des Voranschlags; g.

die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte
der Revisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;

Kantonsverfassungen 30

131.217

h.

Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist; i.

die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung; k.

Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über
Grenzänderungen;

l.

Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmigung und Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts
sowie über den Abschluss weiterer Verträge; m.

weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.


Art. 132


9

Stillschweigende Beschlussfassung Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft
öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens
zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder
20 Stimmberechtigte in grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als
Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.


Art. 133

Fakultatives Referendum 1 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für: a.

bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Buchstabe e; b.

Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag; c.

den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l.10 2 Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Es ist
zustandegekommen, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung mindestens
ein Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch mindestens zehn Stimmberechtigte, verlangen, dass der Erlass oder Beschluss der nächsten Gemeindeversammlung als
Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird.

9

Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom
14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).

10

Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom
14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).

Glarus

31

131.217

Vierter Abschnitt: Korporationen

Art. 134

1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand der Korporationen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.

2 Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit
das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Siebentes Kapitel: Kirche und Staat

Art. 135

Kirchen

1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre
Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkennen.

3 für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das
Privatrecht.


Art. 136

Autonomie der Kirchen 1 Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer
Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.

2 Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.

3

Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht
oder kantonales Recht verletzt ist.

4 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach
Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
werden.

5 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.


Art. 137

Steuern und Beiträge

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind
berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.

2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen
Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.

Kantonsverfassungen 32

131.217

Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung

Art. 138

Voraussetzungen

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

2 Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.

3 Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben
das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen.

4 Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.


Art. 139

Teilrevision

1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.

2 Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so
bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.


Art. 140

Totalrevision

1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die
Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden
soll oder nicht.

2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde
grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge
an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.

Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 141

Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Glarus

33

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Art. 142

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.


Art. 143

Beschränkte Weitergeltung 1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben
bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

2 Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr
zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen
worden sind.


Art. 144

Behörden und Beamte

1 Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der
diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen
gilt die vorliegende Verfassung.

2 Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der
Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in
Kraft getreten ist.

3 Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen
mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer
der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.

4 Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über
die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminalund das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.

5 Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986-1990.


Art. 145

Gemeinderecht

1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der
Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur
gesetzlichen Neuordnung in Kraft.

2 Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von
vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden
oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche
Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.

3 Die bestehenden Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth in Linthal dürfen weiterhin,
auch wenn sie sich zusammenschliessen, eigene Tagwensorgane bestellen.

Kantonsverfassungen 34

131.217


Art. 146

Erforderliche Rechtsetzung 1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu
ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.

2 Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.

Glarus

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131.217

Anhang

Verzeichnis der Ortsgemeinden und der Tagwen Bilten

Schwanden

Mühlehorn

Nidfurn

Obstalden

Leuggelbach

Filzbach

Luchsingen

Niederurnen

Haslen

Oberurnen

Hätzingen

Näfels

Diesbach

Mollis

Betschwanden

Netstal

Rüti

Riedern

Braunwald

Glarus

Linthal (bestehend aus den Tagwen Dorf,
Matt und Ennetlinth)

Ennenda

Engi

Mitlödi

Matt

Sool

Elm

Schwändi

Verzeichnis der Schulgemeinden Bilten

Schwanden

Mühlehorn

Nidfurn

Obstalden

Leuggelbach

Filzbach

Luchsingen

Niederurnen

Haslen

Oberurnen

Hätzingen

Näfels

Diesbach

Näfels-Berg

Betschwanden

Mollis

Rüti

Netstal

Braunwald

Glarus-Riedern

Linthal

Ennenda

Engi

Mitlödi

Matt

Sool

Elm

Schwändi

Kantonsverfassungen 36

131.217

Verzeichnis der Fürsorgegemeinden Bilten

Schwanden

Mühlehorn

Nidfurn

Obstalden

Leuggelbach

Filzbach

Luchsingen

Niederurnen

Haslen

Oberurnen

Hätzingen

Näfels

Diesbach

Mollis

Betschwanden

Netstal

Rüti-Braunwald

Glarus-Riedern

Linthal

Ennenda

Engi

Mitlödi

Matt

Sool

Elm

Schwändi

Verzeichnis der Kirchgemeinden A. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden Bilten

Mitlödi

Mühlehorn

Schwanden

Obstalden-Filzbach

Luchsingen

Niederurnen

Betschwanden

Mollis

Braunwald

Netstal

Linthal

Glarus-Riedern

Matt-Engi

Ennenda

Elm

B. Römisch-katholische Kirchgemeinden Niederurnen

Glarus-Riedern

Oberurnen

Schwanden

Näfels

Luchsingen

Netstal

Linthal

Glarus

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131.217

Sachregister Die Zahlen verweisen auf Artikel der Verfassung Abgaben 50

Amtsblatt 62, 63, 65 Anstalen (kantonale) 103 Aufsicht (Oberaufsicht)
- des Kantons über

- Fürsorgewesen 29
- Gesundheitswesen 32
- Gewässer 24
- Kranken- und Pflegeheime 33
- Schul- und Bildungswesen 37
- Sonderschulen und Erziehungsheime 39

- Sozialwesen 26

- des Landrates über - Gerichte 82
- Kantonalbank 91
- Regierung 82, 91
- Sachversicherung 91
- Verwaltung 82

- des Obergerichtes über - Kantonsgericht 114

- des Regierungsrates über - Gemeinden 94, 120
- Jugendstrafrechtsbehörden 114
- öffentliche Dienste 101
- Verwaltung 94, 101

- des Verwaltungsgerichtes über - Rekurskommissionen 114 Ausgaben (Kompetenzen)
- der Gemeindeversammlung 131
- des Landrates 90
- der Landsgemeinde 69
- des Regierungsrates 100 Ausländer 30

Ausstand 77

Bauwesen 24, 91 Beamte
- Amtsdauer und Wiederwahl 78
- Dienstrecht 105
- Leistungen an 91
- Unvereinbarkeiten 75
- Wahl 88

Begnadigung 91, 101 Behörde
- Amtsdauer 78
- Ausstand 77
- Beschlussfähigkeit 79
- Dienstrecht 105

- Gerichte 106ff.
- Gewaltentrennung 73
- Information der Öffentlichkeit 80
- Landrat 82ff.
- Regierungsrat 94 ff.
- Unvereinbarkeiten 75
- Verwaltung 102ff.
- Verwandtenausschluss 76
- Vormundschaftsbehörde 128
- Wahl 88
- Wählbarkeit 74
- Wiederwahl 78

Beschlagnahmung 16 Bund
- Mitwirkung des Kantons im - 92
- Stand 1

Bundesversammlung
- Einberufung 92 Bürgerpflichten 21 Bürgerrecht
- Erwerb und Verlust 20
- Tagwen 20, 123, 124
- Umfang 20

Bussen 111

Direktionen 103 Eigentumsgarantie 14 Einzelrichter 108 Energie s. Wirtschaft Erdwärme (Nutzung) 47 Erziehungsheime 39 Familie 34

Finanzordnung
- Abgaben 50
- Finanzausgleich 55
- Finanzbericht 62
- Finanzierung 54
- Gebühren 50
- Haushalt 52
- Planung 52, 90, 100
- Steuerfuss 69
- Steuern 50
- Steuerpflicht 51
- Voranschlag und Rechnung 53, 62, 90, 100

Fraktionen 84 Fürsorgerat 128

Kantonsverfassungen 38

131.217

Gebäudeversicherung 48 Gemeinden
- Arten 122ff.
- Aufsicht 120
- Ausgaben 131
- Autonomie, (Selbständigkeit) 115, 119
- Bestand 115, 118, 131
- Fürsorgegemeinden 126, 128
- Gemeinderat 128
- Gemeindeversammlung 129, 130, 132 - Antragsrecht zuhanden 129 - Grenzen 118
- Kirchgemeinde 127, 128
- Organe 128
- Organisation 128ff.
- Ortsgemeinde 122
- Rechnung 131
- Rechtsschutz 121
- Referendum, fakultatives 133
- Schulgemeinde 125, 128
- Stellung 115ff.
- Steuerfuss 131
- stillschweigende Beschlussfassung 132
- Stimm- und Wahlrecht 57, 129-132
- Tagwen 123, 124
- Voranschlag 131
- Vormundschaftsbehörde 128
- Wahlen 130, 131
- Zusammenarbeit 117
- Zweckverbände s. dort Gerichte
- Jugendstrafrechtspflege 110, 112
- Kantonsgericht 108
- Obergericht 112
- Schiedsgerichtsurteile 109
- Strafverfolgung 111
- Unabhängigkeit 106
- Vermittlung 107
- Verwaltungsgericht 113, 120
- Zuständigkeiten und Organisation 114 Geschworene, eidgenössische
- Wahl 88

Gesundheitswesen
- Allgemeines 32
- Heime 33
- Krankenversicherung 32
- Spitäler 33
- Sport 41

Gewässer s. Bauwesen Glaubens- und Gewissensfreiheit 6 Grundrechte 2ff.
- Einschränkung 2
- Geltung 2
- Verhältnismässigkeit 2, 17 Haftung s. Staat Hausdurchsuchung 16 Information 80 Jugendamt 110

Jugendanwalt
- Strafrechtspflege 110
- Wahl 88

Jugendarbeit 40 Jugendgericht 110
- Wahl 88

Kantonalbank 49, 91 Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht Kantonsspital 33 Kantonsverfassung
- Revision 69 - Teilrevision 139
- Totalrevision 139
- Voraussetzungen 138

- Schlussbestimmungen - Aufhebung bisherigen Rechts 142
- Inkrafttreten 141
- Übergangsrecht 143-146 Kirchen- und Kultusfreiheit 7 Kirchenrat 128 Kirchgemeinde 127, 128 Kommissionen 84, 88 Kompetenzstreitigkeiten 91 Konkordate und Verträge
- Kompetenz der Gemeinden 131, 133
- Kompetenz des Landrates 89
- Kompetenz der Landsgemeinde 69
- Kompetenz des Regierungsrates 99 Konzessionen 91 Korporationen 134 Kultur- und Kunstfreiheit 10 Kulturförderung 40 Landammann
- Amtsdauer und Wiederwahl 78
- Stellung und Aufgabe 96
- Unvereinbarkeiten 75
- Wahl 68, 97

Landeskirchen 135
- Autonomie 136
- Steuern 137
- Stimm- und Wahlrecht 136 Landesstatthalter
- Amtsdauer und Wiederwahl 78
- Stellung 96
- Unvereinbarkeiten 75
- Wahl 68, 97

Landrat
- Amtsdauer und Wiederwahl 78, 83
- Büro 83

Glarus

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131.217

- Finanzbefugnisse 90
- Informationsrechte 86a
- Kommissionen und Fraktionen 84
- Kompetenzdelegation 93
- Rechtsetzung 89
- Sachbefugnisse 91
- Sitzungen 85, 87
- Stellung und Aufgabe 82
- Unvereinbarkeiten 75
- Verhandlungen 86, 87
- Wahl 70
- Wahlbefugnisse 88

Landsgemeinde
- Abstimmungsverfahren 66
- Ausgaben 69
- Einberufung 63
- Ermittlung der Mehrheit 67
- Gesetzgebung 69
- Kompetenzdelegation 69
- Leitung und Eröffnung 64
- Memorial 62
- Sachbefugnisse 69
- Stellung 61
- Verhandlungen 65
- Wahlbefugnisse 68
- Wahlen 66

Lehrer
- Dienstrecht 105
- Unvereinbarkeiten 75 Medienfreiheit 9 Meinungsfreiheit 8 Memorialsanträge 58, 59 Militär
- Kompetenzen des Landrates 88, 91
- Wahl der Kommandanten 88 Niederlassungsfreiheit 13 Notrecht 81, 89, 99 Obergerichtskommission 112 Öffentliche Ordnung 25, 91 Persönliche Freiheit 5 Petitionsrecht 60 Politische Rechte
- Antragsrecht zuhanden der Gemeindeversammlung 129

- Einberufung der Bundesversammlung 92

- Einberufung der Gemeindeversammlung 130

- Einberufung der Landsgemeinde 63
- Memorialsantrag 58, 59
- Petitionsrecht 60
- Referendum 133
- Stimmrecht 56, 57, 130, 132
- Wahlrecht 57

Ratsschreiber 103 Raumplanung 23 Rechtsetzung s.
- Gemeindeversammlung
- Landrat
- Landsgemeinde
- Regierungsrat

Rechtsgleichheit 4 Rechtsordnung 1, 21 Rechtspflege
- durch den Regierungsrat 94, 101 Rechtsschutz
- Akteneinsicht 16
- Begründungspflicht 16
- gegenüber Gemeinden und Zweckverbänden 121

- rechtliches Gehör 16
- Rechtsmittelbelehrung 16
- unentgeltliche Rechtspflege 16
- verfassungsmässiger Richter 16 Referendum, fakultatives 133 Regierungskanzlei 103 Regierungsrat
- Amtsdauer und Wiederwahl 78
- Finanzbefugnisse 100
- Kollegialsystem 95
- Kompetenzdelegation 103
- Landammann s. dort
- Landesstatthalter s. dort
- Mitwirkung im Landrat 87
- Rechtsetzung 99
- Sachbefugnisse 101
- Stellung und Aufgabe 94
- Unvereinbarkeiten 75, 94
- Wahl 71
- Wahlbefugnisse 98

Rekurskommissionen 113 Richter
- Amtsdauer und Wiederwahl 78
- Unvereinbarkeiten 75
- Wahl 68

Rückwirkungsverbot 19 Sachen (öffentliche) s. Bauwesen Schiedsgericht 109 Schul- und Bildungswesen
- Berufsbildung 37
- Berufsschule 37
- Erwachsenenbildung 40
- Erziehungsheime 39
- Kantonsschule 37
- Kindergärten und -horte 38
- Musikunterricht 37
- Privatschulen 36
- Schulgemeinde 125, 128

Kantonsverfassungen 40

131.217

- Schulpflicht 35
- Sonderschulen 39
- Stipendien 37
- Unentgeltlichkeit 35
- Volksschule 37

Schulrat 128 Sonderschulen 39 Soziale Sicherheit 26, 27 Sozialwesen
- Arbeitsbeschaffung 28
- Arbeitslosenfürsorge 28
- Arbeitsvermittlung 28
- Ausländer 30
- Fürsorgegemeinde 126, 128
- Schutz der Arbeitnehmer 28
- Sicherheit 26
- Sozialhilfe 29
- Versicherung 27
- Vormundschaftswesen 29, 128
- Wohnungsbau 31

Staat
- Gewaltentrennung 73
- Haftung 18
- Legalitätsprinzip 17
- öffentliche Ordnung und Sicherheit 25, 91

Staatsanwalt
- Aufgaben 111
- Wahl 68

Staatsgewalt
- Ausübung 1
- Beschränkung 2
- Trennung 73

Ständerat
- Amtsdauer und Wiederwahl 78
- Wahl 72

Standesinitiative 92 Standesreferendum 92 Steuerfuss (Festsetzung)
- durch die Landsgemeinde 69 Steuern 50

Stimmrecht s. auch politische Rechte
- auf Gemeindeebene 57
- auf Kantonsebene 57

Strafgerichtskommission 108 Strafkammer 108 Strafrecht
- Untersuchung 16
- Versorgung 16
- Vollzug 16

Strassen s. Bauwesen Tagwen 123
- Aufgaben 124
- Bürgerrecht 20

Truppenaufgebote 91 Umweltschutz 22 Unterrichts- und Lehrfreiheit 11 Unvereinbarkeiten 75, 94 Vereins- und Versammlungsfreiheit 12 Verhaftung 16

Verhörrichter
- Aufgaben 111
- Wahl 68

Verkehr s. Wirtschaft Vermittler 107 Verwaltung, kantonale
- Dienstrecht 105
- Grundlage 102
- Kommissionen 104
- Organisation 103
- Rechtspflege durch den Regierungsrat 94, 101

Verwandtenausschluss 76 Volksschule 37 Vormundschaftsbehörde 128 Wahlkreise 70

Wahlverfahren
- Gemeinde 130
- Kanton 70-72

Wirtschaft
- Förderung 42
- Gebäudeversicherung 48
- Kantonalbank 49
- Landwirtschaft 44
- Polizei 43
- Regalrechte 47
- Verkehr und Energie 46
- Waldwirtschaft 45
- Wirtschaftsfreiheit 15 Zivilkammer 108 Zweckverbände 116, 131
- Aufsicht 120
- Bestand und Selbständigkeit 115
- Rechtsschutz 121
- Stellung 115ff.
- Zusammenarbeit 117