01.01.2025 - *
21.06.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.02.2024 - 20.06.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.09.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.08.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.04.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.10.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.09.2019
01.03.2017 - 28.02.2019
29.09.2015 - 28.02.2017
01.07.2015 - 28.09.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
01.10.2013 - 31.01.2014
01.01.2011 - 30.09.2013
12.12.2008 - 31.12.2010
05.12.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
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01.04.2006 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.03.2006
02.08.2002 - 31.03.2004
01.08.2001 - 01.08.2002
01.01.2000 - 31.07.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 (Stand am 12. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz),
verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als: a. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; b. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, aus dem die Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers hervorgeht;

d. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches2 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

e.3 Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

AS 1999 2302 1 SR

142.31

2 SR

210

3

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

142.311

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.311

2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Abgabe von Dokumenten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b)4 Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.


Art. 3

Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden (Art. 13 Abs. 3) Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung ohne Verzug und, sofern technisch möglich, ebenfalls per Telefax bekannt gegeben. Dabei wird auf Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes hingewiesen, wonach die Eröffnung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.


Art. 4

Verfahrenssprache (Art. 16 Abs. 2) Das Bundesamt für Migration5 (Bundesamt) kann von der Regel ausnahmsweise abweichen, wenn:6 a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; c.7 die asylsuchende Person nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

4

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel im Gesetz.

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2002, in Kraft seit 2. Aug. 2002 (AS 2002 2046).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2002, in Kraft seit 2. Aug. 2002 (AS 2002 2046).

Asylverordnung 1

3

142.311


Art. 5


8

Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien (Art. 17 Abs. 2) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.


Art. 6

Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.


Art. 7

Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2 und 3) 1

Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.

2

Bei minderjährigen asylsuchenden Personen, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet werden und deren gesetzliche Vertretung sich nicht in der Schweiz befindet, leitet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) nach dem Zuweisungsentscheid gemäss Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vormundschaftliche Massnahmen nach dem Zivilgesetzbuch9 ein.

3

Kann nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft nach Absatz 2 eingesetzt werden, so ernennt die kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.

4

Stellt eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet wird, in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch, so ernennt die kantonale Behörde für sie bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung nach Artikel 22 des Gesetzes für die Dauer des Flughafenverfahrens eine Vertrauensperson.

5

Die nach Absatz 3 oder 4 ernannte Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.

6

Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Massnahmen nach den Absätzen 2-4 unverzüglich mit.10 8

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

9 SR

210

10 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.311

7

Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

a11 Gebühren (Art. 17b)

1

Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b des Gesetzes beträgt 1200 Franken.

2

Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

3

Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412.

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 8

Einreichung (Art. 19 Abs. 1) 1

Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:

a. nimmt diese deren vollständige Personalien auf; b. weist sie sie der nächstgelegenen Empfangsstelle zu und benachrichtigt diese; und

c. stellt sie einen Passierschein aus.

2

Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in der Empfangsstelle zu melden.

3

Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.

4

Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.


Art. 9

Anwesenheitsbewilligung (Art. 19 Abs. 2) Die Gesuchseinreichung bei den kantonalen Behörden setzt unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 3 und 4 eine noch gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voraus.

11 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

12 SR

172.041.1

Asylverordnung 1

5

142.311


Art. 10

Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland (Art. 20 Abs. 1) 1

Die schweizerische Vertretung im Ausland führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch.

2

Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.

3

Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält.


Art. 11

Asylgesuch an der Grenze oder am Flughafen und Einreisebewilligung (Art. 21-23) 1

Unter dem Land, aus dem die asylsuchende Person direkt in die Schweiz gelangt, ist ein Nachbarstaat zu verstehen. Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so ist es das Land, in dem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist.

2

Das Bundesamt kann die Einreise auch bewilligen, wenn die asylsuchende Person: a. enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder b. nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.

3

Wird die Einreise bewilligt, so weist der Grenzposten die asylsuchende Person an eine Empfangsstelle. Die asylsuchende Person hat sich dort innerhalb von 24 Stunden zu melden.


Art. 12

Verfahren am Flughafen (Art. 22) Die für die Grenzkontrolle zuständige kantonale Behörde (Flughafenpolizei) meldet dem Bundesamt unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.


Art. 13

Verweigerung der Einreise (Art. 21 und 23) 1

Verweigert das Bundesamt die Einreise an der Grenze, so kann die ausländische Person bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einreichen.

2

Wird die Einreise am Flughafen definitiv verweigert, so kann die asylsuchende Person innerhalb von zehn Tagen ab Vollzug der Wegweisung bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 20 des Gesetzes. Meldet sich die asylsuchende Person nicht innerhalb von zehn Tagen bei einer schweizerischen Vertretung, so wird das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.311


Art. 14

Vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (Art. 23 Abs. 1 und 2) 1

Die Rückführung in einen Drittstaat kann sofort nach Eintritt der Rechtskraft der sofortigen Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Wegweisung erfolgen.

2

Hat die von einem Entscheid über die vorsorgliche Wegweisung betroffene Person ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes eingereicht, so informiert das Bundesverwaltungsgericht die für die Vollstreckung der vorsorglichen Wegweisung zuständige kantonale Behörde und das Bundesamt unverzüglich darüber.13

Art. 15

Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 23 Abs. 3) Das Bundesamt überprüft grundsätzlich mittels Befragung, ob einer asylsuchenden Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung droht. Allenfalls ordnet es weitere Untersuchungsmassnahmen an. Bei allfälligen Nichteintretensentscheiden, welche nicht unter Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes fallen, kann die Verfolgungssituation direkt mittels weiterer geeigneter Untersuchungsmassnahmen überprüft werden.

3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 16


14

Aufenthalt in der Empfangsstelle (Art. 26) 1

Die asylsuchende Person hat sich in der Empfangsstelle den Behörden zur Verfügung zu halten.

2

Die Dauer des Aufenthalts in den Empfangsstellen beträgt höchstens 60 Tage.15 Liegen triftige Gründe vor, so kann der Aufenthalt um einige Tage verlängert werden.


Art. 17

Führung der Empfangsstellen (Art. 26 Abs. 1) Das Bundesamt kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangsstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen den gleichen Verschwiegenheitspflichten wie das Bundespersonal.

13 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 931).

Asylverordnung 1

7

142.311


Art. 18

Transitzentren und Notschlafstellen (Art. 26 Abs. 1) Zur Sicherstellung der Unterbringung vor der Registrierung nach Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes kann das Bundesamt zusätzlich zu den Empfangsstellen Transitzentren und Notschlafstellen führen. In Transitzentren und Notschlafstellen können jedoch keine Asylgesuche eingereicht werden.


Art. 19

Überprüfung der Identität und summarische Befragung (Art. 26 Abs. 2) 1

Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person kann die Empfangsstelle weitere Abklärungen durchführen.

2

Für die summarische Befragung wird in der Regel eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet.

3

Die Empfangsstelle prüft die Frage einer allfälligen Rückübernahme der asylsuchenden Person durch einen Drittstaat nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes. Ein Rückübernahmeverfahren ist in der Regel durch die Empfangsstelle und vor der Verteilung der asylsuchenden Person auf einen Kanton durchzuführen.


Art. 20

Hausordnung der Empfangsstellen (Art. 26 Abs. 3) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) regelt insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone (Art. 27 Abs. 2-4)16 1

In Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende werden vom Bundesamt nach folgendem Schlüssel auf die Kantone verteilt: in Prozent

in Prozent

Zürich 17,0

Schaffhausen

1,1

Bern 13,5 Appenzell AR

0,8

Luzern

4,9

Appenzell IR

0,2

Uri

0,5

St. Gallen

6,0

Schwyz

1,8

Graubünden

2,7

Obwalden

0,5

Aargau

7,7

Nidwalden

0,5

Thurgau

2,8

Glarus

0,6

Tessin

3,9

Zug

1,4

Waadt

8,4

Freiburg

3,3

Wallis

3,9

Solothurn

3,5

Neuenburg

2,4

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.311

in Prozent

in Prozent

Basel-Stadt

2,3

Genf

5,6

Basel-Landschaft

3,7

Jura

1,0.17

2

Asylsuchende, die ihr Gesuch nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes bei einer kantonalen Behörde einreichen, werden wie zugewiesene Asylsuchende gezählt.

3

Personen, deren Wegweisung ab der Empfangsstelle vollzogen wird, werden dem Standortkanton der Empfangsstelle zugewiesen.18

Art. 22

Verteilung durch das Bundesamt (Art. 27 Abs. 3 und 4)19 1

Das Bundesamt verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.

2

Ein Kantonswechsel wird vom Bundesamt nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.


Art. 23

Meldung im Kanton (Art. 27 Abs. 3 und 4)20 Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen der Empfangsstelle zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort am gleichen Tag melden.


Art. 24

Zugelassene Hilfswerke (Art. 30 Abs. 2) 1

Die schweizerischen Hilfswerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossen sind, gelten als zugelassen.

2

Andere schweizerische Hilfswerke werden zugelassen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes langfristig wahrnehmen können.


Art. 25

Mitteilung der Anhörungstermine (Art. 30 Abs. 3) 1

Anhörungstermine nach Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzes werden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 64). Siehe dazu die SchlB am Ende des Textes.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

Asylverordnung 1

9

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2

Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge oder erscheint sie nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit begonnen und durchgeführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 26

Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung (Art. 30 Abs. 4) 1

Die Vertretung der Hilfswerke hat die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.

2

Sie kann sich über ihre Beobachtungen während der Anhörung handschriftlich Notizen machen. Diese dürfen der asylsuchenden Person erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehändigt werden. Aushändigungen an eine allfällige Rechtsvertretung oder an Dritte dürfen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und nur mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person erfolgen.

3

Verhindert die Vertretung der Hilfswerke durch ihr Verhalten eine ordnungsgemässe Durchführung der Anhörung, so wird sie von der befragenden Person ermahnt. Zeigt die Mahnung keine Wirkung, so kann die befragende Person die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausschliessen. Die Gründe eines allfälligen Ausschlusses werden im Protokoll festgehalten. Die Vertretung der Hilfswerke kann zum Vorfall Stellung nehmen.

4

Wird die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausgeschlossen, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit zu Ende geführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 27

Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone (Art. 31) 1

Das Departement regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den Kantonen.

2

Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das Bundesamt beim Kanton eine Stellungnahme einholen.21 3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des Bundesamtes gebunden.

21 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

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Art. 28

Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Art. 32-35, 41 und 42 Abs. 2) Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das Bundesamt die Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge einholen. Vorbehalten bleibt Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes.


Art. 29


22

4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 30

(Art. 42 Abs. 1) 1

Kann sich die asylsuchende Person bis zum Abschluss des Verfahrens voraussichtlich in der Schweiz aufhalten, so stellt ihr die kantonale Behörde einen auf höchstens sechs Monate befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

2

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

3

Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

5. Abschnitt: Wegweisung

Art. 31

Vorsorgliche Wegweisung (Art. 42 Abs. 2 und 3) 1

Kann die asylsuchende Person nicht glaubhaft machen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt ist, so wird vermutet, sie habe sich einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten. Diese Vermutung gilt insbesondere, wenn: a. ein Nachbarstaat auf Grund einer vorangegangenen Anwesenheit der asylsuchenden Person und gestützt auf ein Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet werden kann; oder

b. ein Drittstaat die Person auf Grund einer Anwesenheitsbewilligung wieder einreisen lässt.

22 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

Asylverordnung 1

11

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2

Liegt eine Rückübernahmezusicherung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, so erfolgt die Rückführung sofort nach Eintritt der Rechtskraft der sofortigen Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Wegweisung. Artikel 14 gilt sinngemäss.


Art. 32

Wegweisung (Art. 44 Abs. 1) Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: a. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; b. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; oder c.23 von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel 121 der Bundesverfassung24 betroffen ist.


Art. 33

25 Schwerwiegender persönlicher

Härtefall

(Art. 14 Abs. 2 Bst. c) 1

Für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. die soziale Integration der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller; b. die Respektierung der geltenden Rechtsordnung in der Schweiz; c. der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder; d. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; e. der Gesundheitszustand;

f.

die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

2

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihre Identität offen legen.


Art. 34

Vollzug (Art. 46)

1

Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung falls nötig gestaffelt vollzogen werden.

1bis

Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.26 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653).

24 SR

101

25 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

26 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

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2

Die kantonale Behörde meldet dem Bundesamt den Vollzug der Wegweisung, die kontrollierte Ausreise, das Feststellen des Untertauchens oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.


Art. 35

Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL (Art. 47) Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen.

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 36

Zweitasyl (Art. 50)

1

Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten.

2

Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.


Art. 37


27

Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 des Gesetzes erfüllt.


Art. 38

Familienasyl (Art. 51 Abs. 2) Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind.

27 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Asylverordnung 1

13

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Art. 39


28



Art. 40

Aufnahme in einem Drittstaat (Art. 52 Abs. 1 Bst. a) Einige Zeit bedeutet in der Regel 20 Tage. Diese Zeitdauer: a. reduziert sich, wenn die asylsuchende Person im Drittstaat um Schutz vor Verfolgung nachgesucht hat oder wenn ihr nach den Umständen hätte zugemutet werden können, dass sie dort um Schutz nachsucht; b. verlängert sich, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie sich auf Grund besonderer Umstände länger in einem Drittstaat aufhalten musste.

2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 41

Regelung der Anwesenheit (Art. 60) 1

Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom Bundesamt nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.

2

Eine Niederlassungsbewilligung wird nur verweigert, wenn dies nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 194929 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer werden sinngemäss angewendet.


Art. 42

Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (Art. 62) Für die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen gelten die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198030 sowie die Verordnung vom 21. Februar 197931 über die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.

28 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

29 SR

142.201

30 SR

811.112.1

31 SR

811.112.16

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.311

3. Abschnitt: Beendigung des Asyls

Art. 43

(Art. 64) 1

Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.

2

Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der gerichtlichen Landesverweisung beim Bundesamt eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.

4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 44

(Art. 72) Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 auf die Kantone verteilt. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

2. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 45

Ausweis (Art. 74)

1

Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

2

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

3

Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Asylverordnung 1

15

142.311


Art. 46

Aufenthaltsbewilligung (Art. 74 Abs. 2) 1

Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 193132 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.

2

Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.

3

Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes.

3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes

Art. 47

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 76 Abs. 1) Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.


Art. 48

Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 35 und 76 Abs. 2) Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.


Art. 49

Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling (Art. 76 Abs. 4) Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


Art. 50

Wegweisungsverfügung (Art. 76 Abs. 4) Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 des Gesetzes.

Das Bundesamt legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.


Art. 51

Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 78 Abs. 1 Bst. c) Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.

32 SR 142.20

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

142.311


Art. 52

Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes (Art. 78 Abs. 4) Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach den Artikeln 29 und 30 des Gesetzes angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

5. Kapitel: Beratende Kommission

Art. 53

(Art. 114) 1

Die Kommission berät Fragen der Asyl- und Flüchtlingspolitik sowie Fragen der Asylpraxis, die ihr das Departement unterbreitet. Sie kann auch weitere Fragen aus diesen Gebieten behandeln, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.

2

Die Kommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens 19 weiteren Mitgliedern. Die Auswahl und Zusammensetzung der Mitglieder richten sich nach den Artikeln 8-10 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199633.

3

Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes führt den Vorsitz; das Sekretariat wird durch das Bundesamt geführt.

4

Die Kommission wird mindestens zweimal jährlich von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen. Sie tagt auch, wenn mindestens acht Mitglieder es verlangen.

5

Die Kommission berichtet dem Departement über ihre Beratungen und unterbreitet ihm ihre Empfehlungen. Das Departement entscheidet über die Veröffentlichung der Berichte und Empfehlungen.

6

Die Mitglieder sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

7

Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst. Das Organisationsreglement ist vom Bundesrat zu genehmigen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 199134 wird aufgehoben.

33 SR

172.31

34 [AS

1991 1138, 1992 1618, 1995 5043, 1997 2775]

Asylverordnung 1

17

142.311


Art. 55

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.


Art. 56

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2

Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 199935 Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt 8,6 Prozent der in Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierten Asylsuchenden zugeteilt.

35 AS

2000 64

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18

142.311