01.01.2025 - *
21.06.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.02.2024 - 20.06.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.09.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.08.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.04.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.10.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.09.2019
01.03.2017 - 28.02.2019
29.09.2015 - 28.02.2017
01.07.2015 - 28.09.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
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01.10.2013 - 31.01.2014
01.01.2011 - 30.09.2013
12.12.2008 - 31.12.2010
05.12.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.03.2006
02.08.2002 - 31.03.2004
01.08.2001 - 01.08.2002
01.01.2000 - 31.07.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Februar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG2),
verordnet:

1. Kapitel:3 Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

2

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

a Begriffe

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als: a. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; b. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;

d. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches4 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

AS 1999 2302 1 SR

142.31

2

Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

4 SR

210

142.311

Migration

2

142.311

2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Abgabe von Dokumenten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG5) Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.


Art. 3


6

Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden (Art. 13 Abs. 3 und 5 AsylG) Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung ohne Verzug und, sofern technisch möglich, ebenfalls per Telefax bekannt gegeben. Dabei wird auf Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 5 AsylG hingewiesen, wonach die Eröffnung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.


Art. 4


7



Art. 5


8
Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.


Art. 6

Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.

5

Ausdruck in allen Klammerhinweisen eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

8

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

Asylverordnung 1

3

142.311


Art. 7


9

Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG) 1

Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.

2

Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.

3

Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.

4

Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt für Migration (BFM) oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.10 5

Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

a11 Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung (Art. 17 Abs. 4 AsylG) 1

Das BFM orientiert die Asylsuchenden bei Einreichung eines Asylgesuches am Flughafen und in den Empfangsstellen schriftlich oder in anderer geeigneter Weise in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen oder sich an eine Rechtsberatung zu wenden.

2

Das BFM stellt den Asylsuchenden am Flughafen, in den Empfangsstellen und in den besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG unverzüglich die Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung.12 3 Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung des persönlichen Kontakts zwischen der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten.13

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

11 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

Migration

4

142.311

b14 Gebühren für Dienstleistungen (Art. 17a AsylG) Das BFM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

c15 Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (Art. 111d Abs. 4 AsylG)16 1

Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 111b und 111c AsylG beträgt 600 Franken.17 2

Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

3

Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418.

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 8

Einreichung (Art. 19 Abs. 1 AsylG) 1

Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:

a. nimmt diese deren vollständige Personalien auf; b. weist sie sie der nächstgelegenen Empfangsstelle zu und benachrichtigt diese; und

c. stellt sie einen Passierschein aus.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

18 SR

172.041.1

Asylverordnung 1

5

142.311

2

Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in der Empfangsstelle zu melden.

3

Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.

4

Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.


Art. 9

und 1019

Art. 11


20


a21 Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen (Art. 21-23 AsylG) 1

Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.

2

Das BFM kann die Einreise auch bewilligen, wenn: a. die asylsuchende Person enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder

b. die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/200322 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.23

3

Das BFM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht feststeht.24 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, mit Wirkung vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

20 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

22 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

23 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

24 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Migration

6

142.311


Art. 12


25

Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen (Art. 22 AsylG) 1

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem BFM unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.

2

Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.26 3 Das BFM kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen.


Art. 13-1527 3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 16


28

Aufenthalt in der Empfangsstelle (Art. 26 AsylG) 1

Die asylsuchende Person hat sich in der Empfangsstelle den Behörden zur Verfügung zu halten.

2

Die Dauer des Aufenthalts beträgt höchstens 90 Tage. Liegen triftige Gründe vor, so kann der Aufenthalt um einige Tage verlängert werden.29 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1653).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5773).

Asylverordnung 1

7

142.311

a30 Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen (Art. 26 Abs. 1 AsylG) 1

Liegt eine besondere Lage vor, weil die Zahl der Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigt, so können die Empfangsstellen zur Sicherstellung der Unterbringung zusätzlich Aussenstellen wie Transitzentren, Notschlafstellen oder Notunterkünfte führen. In diesen Aussenstellen können keine Asylgesuche eingereicht werden.

2

Der Aufenthalt in den Aussenstellen kann bis zum Zeitpunkt dauern, in welchem die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch zwölf Monate.

b31 Zuweisung in ein besonderes Zentrum (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG) 1

Das BFM kann eine asylsuchende Person, die sich in einer Empfangsstelle befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangsstelle erheblich stört, einem besonderen Zentrum zuweisen. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

2

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten der asylsuchenden Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 3 Eine erhebliche Störung des Betriebs einer Empfangsstelle liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person: a. die Hausordnung der Empfangsstelle grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangsverbot wiederholt missachtet; b. sich den Verhaltensanweisungen des Leiters oder der Leiterin der Empfangsstelle oder der Stellvertretung widersetzt und dadurch insbesondere das Personal oder andere Asylsuchende wiederholt belästigt, bedroht oder gefährdet; oder

c. wiederholt den ordentlichen Betrieb der Empfangsstelle behindert, insbesondere durch die Verweigerung von Hausarbeiten oder die Missachtung der Nachtruhe.

4

Das BFM informiert die für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200632 (AuG) zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

32 SR

142.20

Migration

8

142.311

5

Das BFM ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG erfüllt sein könnten.

6

Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.

c33 Aufenthalt in einem besonderen Zentrum (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG) 1

Während ihres Aufenthalts im besonderen Zentrum hat sich die asylsuchende Person den Behörden zur Verfügung zu halten.

2

Nachdem der Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist, kann der Aufenthalt im besonderen Zentrum durch das BFM verlängert werden. Die Höchstdauer des Aufenthalts beträgt 140 Tage ab dem Datum der Zuweisung.


Art. 17


34

Führung der Aussenstellen (Art. 26 Abs. 2ter AsylG) Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.


Art. 18


35

Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren und der Aussenstellen (Art. 26 Abs. 3 AsylG) Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG und der Aussenstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.


Art. 19


36

Überprüfung der Identität und summarische Befragung (Art. 26 Abs. 1ter und 2 AsylG)37 1

Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangsstellen, den besonderen Zentren oder den Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden.38

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

Asylverordnung 1

9

142.311

2

Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt werden.


Art. 20


39

Beratendes Vorgespräch (Art. 25a AsylG) 1

Das beratende Vorgespräch wird im Rahmen der summarischen Befragung nach Artikel 26 Absatz 2 AsylG durchgeführt.

2

Wird die summarische Befragung durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt, so erfolgt das beratende Vorgespräch unmittelbar vor Beginn der Anhörung.

a40 Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG) 1

Das BFM informiert die asylsuchenden Personen über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

2

Das BFM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26bis Absatz 2 AsylG zu den grenzsanitarischen Massnamen auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 197041 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG)42 1

In Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende werden vom BFM nach folgendem Schlüssel auf die Kantone verteilt: in Prozent

in Prozent

Zürich 17,0

Schaffhausen

1,1

Bern 13,5 Appenzell AR

0,8

Luzern

4,9

Appenzell IR

0,2

Uri

0,5

St. Gallen

6,0

Schwyz

1,8

Graubünden

2,7

Obwalden

0,5

Aargau

7,7

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

41 SR

818.101

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Migration

10

142.311

in

Prozent

in

Prozent

Nidwalden

0,5

Thurgau

2,8

Glarus

0,6

Tessin

3,9

Zug

1,4

Waadt

8,4

Freiburg

3,3

Wallis

3,9

Solothurn

3,5

Neuenburg 2,4

Basel-Stadt

2,3

Genf

5,6

Basel-Landschaft

3,7

Jura

1,0.43

2

…44

3

Personen, deren Wegweisung ab einer Empfangsstelle oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG vollzogen wird, werden dem Standortkanton der Empfangsstelle oder des besonderen Zentrums zugewiesen.45

Art. 22

Verteilung durch das BFM (Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG)46 1

Das BFM verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.

2

Ein Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.


Art. 23


47

Meldung im Kanton (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG) Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen der Empfangsstelle, des besonderen Zentrums nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 64).

Siehe dazu die SchlB am Ende des Textes.

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, mit Wirkung vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1653).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

Asylverordnung 1

11

142.311

a48 Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 4 AsylG) Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen über die Durchführung von Anhörungen zu den Asylgründen treffen, insbesondere: a. zum Zeitpunkt, ab welchem die kantonalen Behörden Anhörungen durchführen;

b. zur Ausbildung der kantonalen Anhörerinnen und Anhörer durch das BFM.


Art. 24

Zugelassene Hilfswerke (Art. 30 Abs. 2 AsylG) 1

Die schweizerischen Hilfswerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossen sind, gelten als zugelassen.

2

Andere schweizerische Hilfswerke werden zugelassen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben nach Artikel 30 AsylG langfristig wahrnehmen können.


Art. 25

Mitteilung der Anhörungstermine (Art. 30 Abs. 3 AsylG) 1

Anhörungstermine nach Artikel 30 Absatz 3 AsylG werden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.

2

Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge oder erscheint sie nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit begonnen und durchgeführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 26

Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung (Art. 30 Abs. 4 AsylG) 1

Die Vertretung der Hilfswerke hat die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.

2

Sie kann sich über ihre Beobachtungen während der Anhörung handschriftlich Notizen machen. Diese dürfen der asylsuchenden Person erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehändigt werden. Aushändigungen an eine allfällige Rechtsvertretung oder an Dritte dürfen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und nur mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person erfolgen.

3

Verhindert die Vertretung der Hilfswerke durch ihr Verhalten eine ordnungsgemässe Durchführung der Anhörung, so wird sie von der befragenden Person ermahnt. Zeigt die Mahnung keine Wirkung, so kann die befragende Person die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausschliessen. Die Gründe eines allfälli-

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Migration

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142.311

gen Ausschlusses werden im Protokoll festgehalten. Die Vertretung der Hilfswerke kann zum Vorfall Stellung nehmen.

4

Wird die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausgeschlossen, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit zu Ende geführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.


Art. 27

Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone (Art. 31 AsylG) 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem BFM und den Kantonen.

2

Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das BFM beim Kanton eine Stellungnahme einholen.49 3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des BFM gebunden.


Art. 28


50

Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Art. 31a AsylG)51 Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das BFM die Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge einholen.

a52
b53 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts (Art. 29a AsylG)54 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG.

49 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

Asylverordnung 1

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Art. 29


55


a56 Zuständigkeitsprüfung nach Dublin (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)57 1

Das BFM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EG) Nr. 343/200358 geregelt sind.

2

Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintretensentscheid.

3

Das BFM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 4 Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200359.

4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 30

(Art. 42 Abs. 1 AsylG) 1

Kann sich die asylsuchende Person bis zum Abschluss des Verfahrens voraussichtlich in der Schweiz aufhalten, so stellt ihr die kantonale Behörde einen auf höchstens sechs Monate befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

2

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

3

Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

56 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

58 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

59 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Migration

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5. Abschnitt: Wegweisung

Art. 31


60



Art. 32

Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: a. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; b. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; oder c.61 von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel 121 der Bundesverfassung62 betroffen ist.


Art. 33


63



Art. 34

Vollzug (Art. 46 AsylG) 1

Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung falls nötig gestaffelt vollzogen werden.

1bis

Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.64 2

Die kantonale Behörde meldet dem BFM den Vollzug der Wegweisung, die kontrollierte Ausreise, das Feststellen des Untertauchens oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.


Art. 35

Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)65 (Art. 47 AsylG) Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen.

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1653).

62 SR

101

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

64 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

65 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008

(AS 2008 4943).

Asylverordnung 1

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3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 36

Zweitasyl (Art. 50 AsylG) 1

Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten.

2

Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.


Art. 37


66

Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt.


Art. 38


67



Art. 39


68


Art. 40


69
2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 41

Regelung der Anwesenheit (Art. 60 AsylG) 1

Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen 66 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).

67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).

68 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Migration

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wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom BFM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.

2

…70


Art. 42

Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (Art. 62 AsylG) Für die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen gelten die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198071 sowie die Verordnung vom 21. Februar 197972 über die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.

3. Abschnitt: Beendigung des Asyls

Art. 43

(Art. 64 AsylG) 1

Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.

2

Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der gerichtlichen Landesverweisung beim BFM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.

4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 44

(Art. 72 AsylG) Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 auf die Kantone verteilt. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

71 [AS

1982 563, 1995 4367, 1999 2643. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die V über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (SR 811.113.3).

72 [AS

1979 1298. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 9]. Siehe heute: die V über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (SR 811.113.3).

Asylverordnung 1

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2. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 45

Ausweis (Art. 74 AsylG) 1

Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

2

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

3

Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.


Art. 46

Aufenthaltsbewilligung (Art. 74 Abs. 2 AsylG) 1

Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200573 über die Ausländerinnen und Ausländer erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.74 2

Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.

3

Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG.

3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes

Art. 47

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 76 Abs. 1 AsylG) Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.


Art. 48

Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 35 und 76 Abs. 2 AsylG) Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

73 SR

142.20

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

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Art. 49

Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling (Art. 76 Abs. 4 AsylG) Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


Art. 50

Wegweisungsverfügung (Art. 76 Abs. 4 AsylG) Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 AsylG. Das BFM legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.


Art. 51

Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 78 Abs. 1 Bst. c AsylG) Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.


Art. 52

Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes (Art. 78 Abs. 4 AsylG) Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach den Artikeln 29 und 30 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

5. Kapitel:75 Beschwerdefrist

Art. 53

Berechnung der Beschwerdefrist Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden nach Artikel 108 Absatz 2 AsylG gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.

a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

Asylverordnung 1

19

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 199176 wird aufgehoben.


Art. 55

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.

bis77 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013 Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 200878.


Art. 56

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2

Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 199979 Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt 8,6 Prozent der in Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierten Asylsuchenden zugeteilt.

76 [AS

1991 1138, 1992 1618, 1995 5043, 1997 2775] 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

78 AS

2008 5421

79 AS

2000 64

Migration

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Anhang80

(Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200481 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);

b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200482 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200883 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

d. Protokoll vom 28. Februar 200884 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

80 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

81 SR

0.142.392.68 82 SR

0.362.32

83 SR

0.142.393.141 84 SR

0.142.395.141