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1

Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)1 vom 20. Juni 1930 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 22ter und 23 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 19264, beschliesst: Abschnitt I: Das Enteignungsrecht

Art. 1

1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

2

Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.


Art. 2

Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte
übertragen.


Art. 3

1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.

2

Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund

AS 47 689 und BS 4 1133 1

Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

2

[BS 1 3; AS 1969 1249]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 26, 36 und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

4

BBl 1926 II 1 711

I. Voraussetzungen

II. Ausübung 1. Grundsatz 2. Form

Enteignung

2

711

a. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;

b. eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.

3

Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5

Art. 4

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;

c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; d.6 im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;

e.7 für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.


Art. 5

1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.

2

Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.


Art. 6

1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt 5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

6

Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

7

Ursprünglich Bst. d.

III. Umfang

IV. Gegenstand

V. Beschränkungen 1. Zeitliche

Bundesgesetz

3

711

mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.

2

Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.


Art. 7

1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.

2

Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.

3

Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.


Art. 8
Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.


Art. 9

1 Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten.

2

Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.


Art. 10

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

2. Öffentlichrechtliche und

nachbarrechtliche

3. Erhaltung

von Kulturland

4. Naturschönheiten

5. Brunnen

und Quellen

Enteignung

4

711


Art. 11

1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.

2

Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches8 zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.


Art. 12

1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

2

Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

3

Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.


Art. 13

1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt.

2

Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.9 8

SR 210

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

6. Bestandteile

und Zugehör

VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren des Enteigneten

2. Auf Begehren

des Enteigners

Bundesgesetz

5

711


Art. 14

1 Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.

2

Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung.

3

Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.


Art. 15

1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, müssen mindestens fünf Tage vor der Vornahme dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden und dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des in der Sache zuständigen Departements erfolgen. Für Begehungen, die zur Aufstellung des Planes des Unternehmens erforderlich sind, genügt jedoch eine in den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erlassende Bekanntmachung.10 2 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten, der auf Kosten des Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.11 Abschnitt II: Entschädigung

Art. 16

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.


Art. 17

Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes
bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

11 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

VII. Verzicht

VIII. Vorbereitende

Handlungen

I. Im

allgemeinen

II. Art der

Entschädigung 1. Geldleistung

Enteignung

6

711


Art. 18

1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.

2

Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.

3

Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.


Art. 19
Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; c. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

bis 12 1 Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung.

2

Können sich die Parteien nicht einigen und sind keine Einsprachen oder Begehren nach den Artikeln 7-10 mehr hängig, so setzt die Schätzungskommission auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.13 12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010). Siehe auch Ziff. II dieses Gesetzes (am Ende, SchlB Änd. vom 18. März 1971).

13 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

2. Sachleistung

III. Bestandteile

der Entschädigung

IV. Verkehrswert 1. Massgebender

Zeitpunkt, Verfahren

Bundesgesetz

7

711

3

Für die Bezahlung des festgesetzten Betrags gelten sinngemäss die Artikel 88-101. Der Verzicht auf die Enteignung (Art. 14) ist nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht mehr zulässig.

4

Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung, so ist der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Ein zuviel ausbezahlter Betrag ist zurückzuerstatten.


Art. 20

1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.

2

Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

3

Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.


Art. 21

1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.

2

Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.

3

Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.


Art. 22

1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

14

Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

1.bis14 Berechnung im all-

gemeinen

2. Berücksichtigung der

Belastungen

3. Bei Teilenteignung

Enteignung

8

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2

Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.


Art. 23

1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.

2

Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.


Art. 24

1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

2

Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.


Art. 25
Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.


Art. 26

1 Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.

2

Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.

V. Entschädigung für

beschränkte

dingliche Rechte 1. Dienstbarkeiten und

persönliche

Rechte

2. Grundpfandrechte, Grund-

lasten und Nutzniessungen

VI. Ausschluss

einer Entschädigung

VII. Neue Eigentumsverhältnisse

Bundesgesetz

9

711

3

Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungskommission.

Abschnitt III: Planauflage

Art. 27

1 Der Enteigner hat für jede Gemeinde, deren Gebiet durch das Werk berührt wird, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.

2

Überdies sind für jede Gemeinde ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.

3

Bei der Enteignung für künftige Erweiterungen schon bestehender öffentlicher Werke genügen der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle.

4

Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Zeit die Rechte beansprucht werden.


Art. 28

Vor der öffentlichen Auflage der Pläne (Art. 30) sind die durch das zu
erstellende Werk bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen und, wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Teile und Nachbargrundstücke und auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, auch durch Aufstellung von Profilen offenkundig zu machen.


Art. 29

1 Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften des Artikels 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann die Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu.

2

Sind die Vorschriften des Artikels 28 nicht befolgt, so ordnet er ebenfalls das Erforderliche an.

3

Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen.

I. Pläne.

Verzeichnis

der enteigneten

Rechte

II. Aussteckung

III. Ergänzungen

Enteignung

10

711

4

Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes in Verwahrung des Gemeinderates.

5

Bei Starkstromanlagen gibt der Präsident der Schätzungskommission dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat von den zur Auflage in den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis.


Art. 30

1 Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne und Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben: a. Einsprachen gegen die Enteignung, b. Begehren, die eine Planänderung bezwecken, und c. die Forderungen für die zu enteignenden Rechte unter den in den Artikeln 38-41 bezeichneten Rechtsfolgen.

2

In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der Artikel 32 und 42 ausdrücklich aufmerksam zu machen.

3

Erstreckt sich die Enteignung auf eine grössere Zahl von Gemeinden, so kann der Präsident der Schätzungskommission die Eingabefrist bis auf 60 Tage verlängern, wenn es für die gemeinschaftliche Wahrung der Rechte und Interessen der Enteigneten angezeigt erscheint.

4

Sind die Pläne unvollständig, so kann ihre Ergänzung innert der Eingabefrist beim Präsidenten der Schätzungskommission verlangt werden; die Pläne sind neu aufzulegen, wenn die Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren.


Art. 31

1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Gemeinderates ein Doppel zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

2

Erhält der Entschädigungsberechtigte die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung, so läuft für ihn die Eingabefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.


Art. 32

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen,
die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen.

IV. Anzeigen 1. Öffentliche 2. Persönliche

3. An Mieter

und Pächter

Bundesgesetz

11

711


Art. 33

Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden
können, kann mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden: a. wenn die Enteignung nur vorübergehend ist oder verhältnismässig wenige Enteignete betrifft;

b. wenn sie durch unwesentliche Veränderungen oder Erweiterungen oder den Unterhalt oder Betrieb eines bestehenden öffentlichen Werkes veranlasst wird;

c. wenn sie durch nachträgliche Abänderungen des Planes ausgedehnt wird oder für einzelne davon Betroffene sich anders gestaltet;

d. wenn es sich um die Erneuerung befristeter Rechte handelt.


Art. 34

1 Die persönliche Anzeige soll enthalten: a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung; b. Art und Lage des zu erstellenden Werkes; c. das in Anspruch genommene oder einzuräumende Recht; d. die Angabe, wo ein Plan über das Werk während der Eingabefrist eingesehen werden kann, sofern ein solcher nicht beigelegt wird;

e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss den Artikeln 35-37;

f. die Rechtsfolgen für den Unterlassungsfall gemäss den Artikeln 39-41;

g. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32.

2

Dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission und dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet in dieser Weise Rechte in Anspruch genommen werden, ist eine Abschrift der Anzeige zuzustellen. Artikel 28 ist anwendbar. Der Präsident der Schätzungskommission kann auch die Ergänzung mangelhafter Anzeigen oder Pläne anordnen.

V. Abgekürztes

Verfahren 1. Voraussetzungen

2. Inhalt

der Anzeige

Enteignung

12

711


Art. 35

Innert der Eingabefrist sind beim Gemeinderat schriftlich und mit
Begründung einzureichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7-10.


Art. 36

Innert der Eingabefrist sind ferner und in gleicher Weise anzumelden: a. die Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird. Dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird;

b. die Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); c. die Begehren um Sachleistung (Art. 18).


Art. 37

Zur Anmeldung von Forderungen sind die Mieter und Pächter sowie
die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).


Art. 38
Soweit die enteigneten Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.


Art. 39

1 Nach Ablauf der Eingabefrist können Einsprachen gegen die Enteignung nur noch geltend gemacht werden, wenn die Ausführung des Werkes noch nicht in Angriff genommen worden ist und die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.

2

Die nachträgliche Einsprache kann innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Präsidenten der Schätzungskommission angebracht werden.

VI. Einsprachen

und Forderungen 1. Einsprachen 2. Forderungen a. Des Eigentümers

b. Anderer

Berechtigter

3. Offenkundige

Rechte

4. Säumnisfolgen a. Bei Ein-

sprachen

Bundesgesetz

13

711


Art. 40

Konnten Begehren des Enteigneten um Wiederherstellung gestörter
privater Wegverbindungen und Leitungen sowie Begehren zur Wahrung der öffentlichen Interessen wegen unverschuldeter Hindernisse innert der Eingabefrist nicht geltend gemacht werden, so können sie noch bis zum Schlusse der Einigungsverhandlung angebracht werden.


Art. 41

15 1 Entschädigungsforderungen können auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden,

a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist; b. wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis oder der persönlichen Anzeige ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird, oder wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt.

2

Die Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie beim Präsidenten der Schätzungskommission nicht geltend gemacht werden a. im Fall von Absatz 1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis erhalten hat, und

b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat.


Art. 42

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im
abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

b. Bei andern

Begehren

c. Bei

Forderungen

VII. Enteignungsbann 1. Inhalt

Enteignung

14

711


Art. 43

1 Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des Gemeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken lassen.

2

Im abgekürzten Verfahren genügt der Ausweis über die Benachrichtigung des Enteigneten.


Art. 44

1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.

2

Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.

3

Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.

Abschnitt IV: Einigungsverfahren

Art. 45

1 Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt der Gemeinderat sofort die Pläne und Verzeichnisse mit den eingelangten Eingaben dem Präsidenten der Schätzungskommission.

2

Dieser gibt dem Enteigner vom Eingang der Akten Kenntnis und lädt den Enteigner und die Enteigneten durch öffentliche Bekanntmachung und soweit möglich durch persönliche Anzeige zusammen oder in Gruppen zu einer Verhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll.

3

Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine zweite Verhandlung für notwendig erachtet.16 4

...17

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

2. Vormerkung

der Verfügungsbeschränkung

3. Schadenersatzpflicht

I. Vorladung 1. Der Hauptparteien

Bundesgesetz

15

711


Art. 46


18



Art. 47

In der öffentlichen Bekanntmachung der Einigungsverhandlung ist
darauf hinzuweisen, dass die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten an der Verhandlung über die Entschädigung teilnehmen können und dass, wenn sie ausbleiben, der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen.


Art. 48

In der Verhandlung sind die Einsprachen gegen die Enteignung, die
Begehren nach den Artikeln 7-10, die verlangten Planänderungen und die Entschädigungsforderungen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.


Art. 49

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten
muss:

a. die Namen der erschienenen Beteiligten; b. die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte; c. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.


Art. 50

19 Die streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren nach den Artikeln 7-10 übermittelt der Präsident der Schätzungskommission, allfällig mit seinem Gutachten, dem in der Sache zuständigen Departement.

18 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

2. ...

3. Der Nebenparteien

II. Zweck der

Verhandlung

III. Protokoll

IV. Erledigung 1. Einsprachen

Enteignung

16

711


Art. 51

Haben Einsprachen voraussichtlich namhafte Planänderungen auch für
andere Enteignete zur Folge, so kann die Einigungsverhandlung bis zur Erledigung der Einsprachen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.


Art. 52

20 Führt das Einigungsverfahren nicht zu einer gütlichen Erledigung einer Einsprache oder eines Begehrens nach den Artikeln 7-10, so setzt die Schätzungskommission das Verfahren über die davon abhängigen Entschädigungsansprüche nach Möglichkeit fort.


Art. 53

1 Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.

2

Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat.

Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.


Art. 54

1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Einigungsverfahrens zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

2

Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

2. Planänderungen

3. Forderungseingaben

4. Wirkungen

V. Ausseramtliche Verständi-

gung

Bundesgesetz

17

711

Abschnitt V:21 Einspracheentscheid

Art. 55

1 Über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung sowie über Begehren nach den Artikeln 7-10 entscheidet das in der Sache zuständige Departement. Es kann die für den Entscheid notwendigen Aktenergänzungen anordnen.

2

Bei Enteignungen zugunsten von Wasserwerken entscheidet die nach Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 191622 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde oder das in der Sache zuständige Departement des Bundes.


Art. 56

Hat die rechtskräftige Erledigung der Einsprachen eine Änderung der
Pläne zur Folge, so hat der Enteigner die neuen Pläne unverzüglich entweder aufzulegen oder nach Artikel 34 den Beteiligten bekannt zu geben, sofern es sich nicht um Änderungen ohne neue Belastungen für die Enteigneten oder für Drittpersonen handelt.

Abschnitt VI: Schätzung

Art. 57

Kommt eine Einigung über die Entschädigungen nicht zustande, so
wird das Schätzungsverfahren eingeleitet. Mit Zustimmung der Parteien kann es jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.


Art. 58

23 Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet der Eidgenossenschaft in Schätzungskreise ein.


Art. 59

24 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht:

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

22

SR 721.80

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

I. Entscheid

II. Neue Planvorlagen

I. Einleitung

des Verfahrens

II. Schätzungskreise

III. Schätzungskommissionen 1. Mitgliederzahl

und Wahlart

Enteignung

18

711

a.25 aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden;

b. aus fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern; c.26 aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.

2

Die vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen.


Art. 60

27 1 Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter; er bezeichnet ein vom Bundesrat gewähltes Mitglied sowie ein Mitglied, das von der Regierung jenes Kantons ernannt wird, in dessen Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt.

2

Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.

3

In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.

4

Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.28

Art. 61

29 Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt.30 Sie und ein beigezogener Sekretär sind der Bundesgesetzgebung über die 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

28 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

2. Besetzung

3. Amtsdauer,

Verantwortlichkeit

Bundesgesetz

19

711

zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.


Art. 62

31 Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln.32 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder.


Art. 63

33 1 Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.

2

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zum Verfahren.


Art. 64

1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:34 a. über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18); b. über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);

c. über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7); d. über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);

e. über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14); f. über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

4. Ausstand

5. Aufsicht

6. Zuständigkeit a. Sachliche

Enteignung

20

711

g.35 über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist; h. über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);

i. über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108); k. über die Entschädigung für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte (Art. 121 Bst. e),

2

Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.36


Art. 65

1 Zuständig ist in der Regel die Schätzungskommission des Kreises, wo der Gegenstand der Enteignung liegt.

2

Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.37


Art. 66

Die Schätzungskommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen: a. von Amtes wegen nach Erledigung des Einigungsverfahrens zur Feststellung der Entschädigung und zur Behandlung aller damit im Zusammenhang stehenden Schätzungsfragen (Art. 64), oder wenn es der Präsident sonst als notwendig erachtet; b. auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten oder eines Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren (Bst. a) ihre Erledigung finden.


Art. 67

1 Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel eines Augenscheins. Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens zehn Tage vorher vorzuladen, 35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

b. Örtliche

IV. Verfahren 1. Einberufung 2. Vorladungen,

Verhandlungen

Bundesgesetz

21

711

mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

2

Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersichtlich oder sonst offenkundig sind.

3

Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständigung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben (Art. 54 Abs. 2); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).


Art. 68

1 Der Präsident kann vor oder nach der mündlichen Verhandlung einen einmaligen Schriftenwechsel anordnen, bei dem die Parteien die Beweismittel anzugeben haben.

2

Vor besonders schwierigen Entscheiden kann der Präsident einen weiteren Schriftwechsel anordnen.38

Art. 69

1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

2

Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.39

Art. 70

1 Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach Artikel 21 Absatz 3 die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachgehenden beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen.

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

3. Schriftenwechsel

4. Bestrittene

Rechte

5. Doppelte

Schätzung a. Auf Verlangen von Pfand- und

Grundlastberechtigten

Enteignung

22

711

2

Die Schätzungskommission hat in diesem Falle den Grundstückswert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als ohne sie zu schätzen.

3

Die im Range nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 23 Abs. 1) werden nur insoweit entschädigt, als die Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfand- und Grundlastforderungen übersteigt oder wenn diese auch bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.


Art. 71

Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die
Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.


Art. 72

1 Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.

2

Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.


Art. 73

1 Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss: a. die Namen der erschienenen Beteiligten; b. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung; c. die Anträge und Anerkennungen der Parteien; d. ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten; e. eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen; f.

das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens; g. den Entscheid mit Begründung, wobei die in Artikel 19 aufgezählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig genau auseinander zu halten sind;

h. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.

2

Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.

b. Wegen

Ausdehnungsbegehren

6. Beweisverfahren.

Entscheid

7. Protokoll

Bundesgesetz

23

711


Art. 74

1 Vom Entscheide der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Anträge gestellt haben (Art. 67 Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.

2

Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind soweit als möglich gleichzeitig zuzustellen.


Art. 75

40 Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.

Abschnitt VIbis: Vorzeitige Besitzeinweisung41

Art. 76

42 1 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden.

2

Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besondern Augenschein. Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.

3

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.43 4

Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann.

Solange jedoch über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Artikeln 7-10 nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

8. Mitteilung

des Entscheides

9. Rechtskraft

Voraussetzungen,

Zuständigkeit,

Verfahren

Enteignung

24

711

5

Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen und ist ein allfällig weiter gehender Schaden zu ersetzen.

6

...44

Abschnitt VII: Beschwerde45

Art. 77

46 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200547.

3

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.


Art. 78

48 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.

2

Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.49 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

47 SR

173.32

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

I. Grundsatz

II. Berechtigte,

Anschluss

Bundesgesetz

25

711


Art. 79


50



Art. 80

1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen.51 2 Auf die Mitglieder der Oberschätzungskommission finden die Artikel 61 und 62 Anwendung. Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.52


Art. 81

53 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission
zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.


Art. 82

1 Der lnstruktionsrichter bezeichnet im einzelnen Falle ein bis drei Mitglieder der Oberschätzungskommission als Sachverständige und leitet ihre Verhandlungen.

2

Ausnahmsweise kann der Instruktionsrichter noch andere Sachverständige beiziehen, wenn Fachkenntnisse besonderer Art erforderlich sind.

3

Für die Beurteilung von Beschwerden, die dasselbe Werk betreffen, sind in der Regel die gleichen Mitglieder der Oberschätzungskommission und die gleichen Sachverständigen beizuziehen.55 50 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

52 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

III.

IV. Oberschätzungs-

kommission 1. Wahl und Stellung

2. Gesamtsitzungen

3. Mitwirkung

im Beschwerdeverfahren54

Enteignung

26

711


Art. 83-8556

Art. 86

1 Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktionsrichter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen Bezahlung der nach den Parteianträgen nicht mehr streitigen Entschädigung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdrücklich vorbehält, auf die Enteignung noch nach Durchführung des Verfahrens zu verzichten.

2

Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende Sicherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfügen, dass schon mit der Bezahlung der Teilentschädigung die Wirkung der Enteignung eintritt.


Art. 87

57 1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200558 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2

Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.

Abschnitt VIII: Vollzug

Art. 88

1 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum üblichen Zinsfusse zu verzinsen.

Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkte noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 vom Hundert der Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plane, auszubezahlen. Vorbehalten bleibt eine spätere Nach oder Rückforderung.

2

Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichti56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

57

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

58 SR

173.110

V.-VII.

VIII. Vorläufige

Vollstreckung

IX. Beschwerde

an das Bundesgericht

I. Fälligkeit der

Entschädigung

und Verzugsfolgen

Bundesgesetz

27

711

gen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.

3

Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.


Art. 89

1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt.

Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.

2

Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.


Art. 90

1 Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert zehn Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird.

2

Die Einsprache wird dem Präsidenten der Schätzungskommission zum Entscheide überwiesen. Bis zu seinem Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben.


Art. 91

1 Durch die Bezahlung der Entschädigungen oder des nach Artikel 19bis Absatz 2 festgesetzten Betrages erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 41.59 59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

II. Bezahlung der

Entschädigung 1. Ort 2. Anstände

3. Wirkung

Enteignung

28

711

2

Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.


Art. 92
Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.


Art. 93

1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.

2

Der Präsident der Schätzungskommission kann die Ermächtigung zur Eintragung auch schon vor der endgültigen Vermessung erteilen, wenn der Enteigner es verlangt und nachweist, dass dies für ihn von Interesse ist, und wenn er für die Entrichtung der Entschädigung hinreichende Sicherheit leistet.


Art. 94

1 Der Grundbuchverwalter kann die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückteiles bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.

2

Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.


Art. 95

1 Weist sich der enteignete Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte nicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemessenen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller beschränkt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Verteilung gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschädigung gemäss den Artikeln 96-100.

2

Die Kantonsregierungen können unter Anzeige an den Bundesrat diese Verrichtungen für ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern Amtsstellen zuweisen.

III. Steuern

und Gebühren

IV. Grundbucheinträge

V. Verteilung 1. An den Enteigneten

2. An die

übrigen dinglich

Berechtigten a. Zuständige Stellen

Bundesgesetz

29

711

3

Die Verfügungen des Verteilungsamtes unterliegen der Beschwerde an die nach kantonalem Recht zuständige Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an das Bundesgericht.60 4 Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches61.


Art. 96

1 Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, innert 20 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden.

2

Den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Beteiligten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter haben, Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.


Art. 97

1 Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Verteilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden oder berichtigenden Anmeldungen, den Rang und den Betrag der Forderungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rangstellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches62.

2

Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.


Art. 98

Die Entschädigungen für untergegangene Dienstbarkeiten fallen an die
Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grundstückes nach ihrem Rang.


Art. 99

1 Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Verteilungsamt während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Richter des

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

61

SR 210

62

SR 210

b. Aufforderung

zur Forderungsanmeldung

c. Verteilungsplan

d. Entschädigung

für Dienstbarkeiten

e. Auflegung und

Anfechtung des

Verteilungsplanes

Enteignung

30

711

Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

2

Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen die Zulassung und die Anweisung eines andern Beteiligten gerichtet ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klägers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gutheissung des Begehrens eine Veränderung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete.

3

Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung oder Erledigung jeder Klage.


Art. 100

1 Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden eingereicht haben.

2

Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

3

Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.


Art. 101

1 Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig gewordenen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel.

2

Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

Abschnitt IX: Rückforderungsrecht

Art. 102

1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten f. Auszahlung

VI. Grundbuchund Titel-

bereinigung

I. Voraussetzungen

Bundesgesetz

31

711

Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: a.63 wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; c. wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

2

Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.


Art. 103
Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des enteigneten Rechts und von seinem Erben geltend gemacht werden.

Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des früher herrschenden Grundstückes sind.


Art. 104

1 Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

2

Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.


Art. 105

1 Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 102 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen.

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

II. Berechtigte

III. Anzeige

an die

Berechtigten

IV. Verjährung

Enteignung

32

711

2

Im Falle des Artikels 102 Absatz 1 Buchstabe c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.


Art. 106

1 Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.

2

Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.


Art. 107

Innert drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen
Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.


Art. 108

64 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...65 Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen

Art. 109

1 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen amtlichen Zustellungen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch die zuständige Amtsstelle. Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde 64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

65 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

V. Wertausgleich

VI. Vollzug

VII. Entscheid

über die Rückforderung

I. Zustellungen

und Bekanntmachungen

Bundesgesetz

33

711

beim Gemeinderate der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekannt gemacht.

2

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das kantonale Amtsblatt oder andere für die Gemeinde bestehende amtliche Anzeigeblätter sowie durch mindestens zwei verbreitete andere Blätter. Für die Berechnung der Fristen ist die erste Veröffentlichung in den amtlichen Blättern massgebend.

3

Gegenüber Organisationen, die nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Fuss- und Wanderwege oder den Umweltschutz zur Beschwerde berechtigt sind, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Bundesblatt oder im kantonalen Amtsblatt.66

Art. 110

67 Die Fristen im Verfahren vor den Schätzungskommissionen bestimmen sich nach den Artikeln 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196868.


Art. 111

69 Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungskommission sind mindestens mit den für die Zustellung an die Gegenparteien nötigen Doppeln einzureichen.


Art. 112
Die von den Parteien eingelegten und die von der Schätzungskommission und ihrem Präsidenten errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.


Art. 113

1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.

2

...71

66

Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

67

Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 10 des BG vom 20. Dez 1968 über die Änderung des OG (SR 173.110 am Ende, SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

68

SR 172.021

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

71 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

II. Fristen

III. Parteieingaben

IV. Stempelfreiheit

V. Kosten 1.70 Verordnung des Bundesrates

Enteignung

34

711


Art. 114

72 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.

2

Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

3

Die allgemeinen Grundsätze des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 194773 über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 ff.) sowie bei nachträglichen Entschädigungsforderungen gemäss Artikel 41, sofern die Voraussetzungen zur nachträglichen Geltendmachung fehlen.

4

Im Einspracheverfahren (Art. 55) entscheidet über die Kosten das in der Sache zuständige Departement oder die nach Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 191674 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten; in den andern Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu.


Art. 115

75 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

2

Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.

3

Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.

4

Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

73

SR 273

74

SR 721.80

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

2. Verteilung,

Zuständigkeit

3. Parteientschädigung

Bundesgesetz

35

711


Art. 116

76 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.78 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.

2

In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 194779 zu verteilen.

3


Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200580.81 Art. 117
Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind, wenn sie das Enteignungsrecht ausüben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit.


Art. 118

82 Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Vermessung, Aussteckung oder Profilierung zum Zwecke einer Enteignung auf Grund dieses Gesetzes angebracht wurden, beseitigt, beschädigt oder verändert, wird, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch83 eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.

Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 119

1 Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

79

SR 273

80 SR

173.110

81 Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

83

SR 311.0

4.77 Im Verfahren vor dem

Bundesverwaltungsgericht und

dem Bundesgericht

VI. Sicherstellung

VII. Strafbestimmungen

I. Zusammentreffen von eid-

genössischem

und kantonalem

Recht

Enteignung

36

711

2

Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausgeschlossen.


Art. 120

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 1. Mai 185084 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; 2. die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 190285 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen; 3. das revidierte Reglement des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Dezember 190286 für die gemäss dem Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten aufgestellten eidgenössischen Schätzungskommissionen;

4. alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen.


Art. 121

Das Bundesgesetz vom 24. Juni 190287 über die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen erfährt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Änderungen: a. dem Artikel 43 wird als Absatz 2 beigefügt:88 ...

b. Die Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz, 49, 50 Absatz 2 erhalten die Fassung:89

...

c. Die Artikel 51 und 52 werden aufgehoben.

d. Artikel 53 erhält die Fassung:90 ...

84

[AS I 319]

85

[AS 19 334]

86

[AS 19 370]

87

SR 734.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

88 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

89 Diese Art. sind heute aufgehoben.

90 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

II. Aufgehobene

Erlasse

III. Abänderung

des BG über

elektrische

Anlagen

Bundesgesetz

37

711

e. Es wird ein neuer Artikel 53bis eingefügt:91 ...

f.

Artikel 54 wird aufgehoben.


Art. 122

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.

2

Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.

3

Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 193292 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 197193 II

Artikel 19bis findet Anwendung auf alle Enteignungsverfahren, für welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Bestimmung die Einsprachefrist gemäss den Artikeln 30 und 31 noch nicht abgelaufen ist.

III

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.94 91 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

92

BRB vom 3. Nov. 1931 (AS 47 721) 93

AS 1972 904; BBl 1970 I 1010 94

Dieses Gesetz ist am 1. Aug. 1972 in Kraft getreten (AS 1972 914).

IV. Inkrafttreten

Enteignung

38

711

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 200595 1

Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt. 2 Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.

95 AS

2006 2197 Anhang Ziff. 65; BBl 2001 4202