Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht;
- b.
- Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen;
- c.
- Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20102 (POG);
- d.
- PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG;
- e.
- Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften;
- f.
- Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin oder der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben;
- g.
- inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten;
- h.
- Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde;
- i.3
- elektronische Sendung: von einer Absenderin oder einem Absender elektronisch an das hybride Zustellsystem übermittelte Inhalte oder Daten, die in der endgültigen Form den Empfängerinnen oder Empfängern als adressierte Sendung sowohl über den elektronischen als auch über den hybriden Kanal zugestellt werden können; als elektronische Sendungen gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die nur über den elektronischen Kanal zugestellt werden können;
- j.4
- hybrides Zustellsystem: System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender elektronische Sendungen aufgeben und über den elektronischen oder den hybriden Kanal einer Empfängerin oder einem Empfänger zustellen lassen kann;
- k.5
- elektronischer Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger elektronisch zugestellt wird;
- l.6
- hybrider Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger als Brief (Art. 2 Bst. c PG) oder Paket (Art. 2 Bst. d PG) zugestellt wird;
- m.7
- elektronische Einzelsendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt;
- n.8
- elektronische Massensendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu individuellen Vertragsbedingungen zur Beförderung übergibt;
- o.9
- Sortieren elektronischer Sendungen: Prozess, der die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss den Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).
