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01.02.2016 - 31.10.2016
01.01.2016 - 31.01.2016
17.11.2015 - 31.12.2015
01.07.2015 - 16.11.2015
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01.01.2013 - 31.01.2013
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15.05.2011 - 30.06.2011
15.09.2010 - 14.05.2011
01.06.2010 - 14.09.2010
01.07.2009 - 31.05.2010
01.02.2009 - 30.06.2009
15.12.2008 - 31.01.2009
01.10.2008 - 14.12.2008
25.05.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 24.05.2008
15.10.2007 - 31.12.2007
01.05.2007 - 14.10.2007
01.04.2007 - 30.04.2007
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916.161

Pflanzenschutzmittelverordnung

(PSMV)

vom 20. August 2025 (Stand am 1. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001,
auf die Artikel 29, 29d Absatz 4, 29f und 30b Absätze 1 und 2 Buchstabe a
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832,
auf die Artikel 27 Absatz 2 und 47 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 19913 (GSchG),
auf die Artikel 12 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034,
auf Artikel 7 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20145,
und auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1 und 3-5, 160b Absatz 4, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19986 (LwG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957
über die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:

a.
Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
b.
die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
c.
Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln;
b.
die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln.

2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:

a.
die Zulassung;
b.
das Inverkehrbringen;
c.
die Kennzeichnung und die Werbung;
d.
die Abgabe und die Verwendung;
e.
die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht;
f.
Melde- und Aufzeichnungspflichten;
g.
die Ein- und Ausfuhr.

3 Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:

a.
die Genehmigung;
b.
die Kennzeichnung und die Werbung;
c.
die Verwendung;
d.
die Einfuhr.
Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):

a.
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder die Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen;
b.
die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
c.
Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit sie oder die darin enthalten Stoffe nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
d.
unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten;
e.
ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

2 Sie gilt nicht für Produkte:

a.
die die Lebensvorgänge von Pflanzen als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans beeinflussen;
b.
die eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen; oder
c.
deren Zweck darin besteht, Algen zu vernichten oder deren unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; sie gilt hingegen, wenn das Produkt auf dem Boden oder im Wasser ausgebracht wird.

3 Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.

Art. 4 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a.
für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20098:
1.
Wirkstoffe,
2.
Safener,
3.
Synergisten,
4.
Beistoffe,
5.
Zusatzstoffe;
b.
für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:
1.
Rückstände,
2.
Stoffe,
3.
Zubereitungen,
4.
bedenklicher Stoff,
5.
Schadorganismen,
6.
nichtchemische Methoden,
7.
Inverkehrbringen,
8.
Herstellerin,
9.
Zugangsbescheinigung,
10.
Umwelt,
11.
gute Pflanzenschutzpraxis,
12.
gute experimentelle Praxis,
13.
Versuche und Studien,
14.
geringfügige Verwendung,
15.
Gewächshaus,
16.
Nacherntebehandlung,
17.
Abbauprodukt,
18.
Verunreinigung,
19.
biologische Vielfalt.

2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:

a.
Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
b.
Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
c.
Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
2.
Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
3.
Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
4.
Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
d.
Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:

1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet;

2. Inhaberin oder Inhaber einer Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

e.
Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.

3 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:

Europäische Union

Schweiz

a. Französische Ausdrücke:

mise sur le marché

mise en circulation

produit phytopharmaceutique

produit phytosanitaire

b. Italienische Ausdrücke:

antidoto agronomico

fitoprotettore

autorizzazione

omologazione

8 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.

2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten

Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20099 in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.

2 Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.

3 Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.

9 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Art. 6 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Bestimmungen gelten

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200910 von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen fest, wenn dies erforderlich ist zur Umsetzung:

a.
der Artikel 9 Absatz 4 und 27 Absatz 1bis GSchG;
b.
von Anwendungseinschränkungen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199811 (GschV) und Karstgebieten.

2 Von der Dauer, während der die Genehmigung nach der jeweils geltenden Durchführungsverordnung der EU gilt, darf nicht abgewichen werden.

3 Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

10 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

11 SR 814.201

Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind

1 Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200912 die Genehmigung entziehen.

2 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

12 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

3. Titel: Verbot der Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln

Art. 8

Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200913 nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

13 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

4. Titel: Pflanzenschutzmittel

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 9 Zulassungspflicht und Geltungsbereich

1 Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.

2 Keine Zulassung nach dieser Verordnung ist erforderlich für:

a.
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (6. Titel);
b.
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.

3 Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, ist diese Verordnung nur so weit anwendbar, als die Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201514 nichts Abweichendes regelt.

2. Kapitel: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 10 Grundsatz

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn:

a.
die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen;
b.
es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und
c.
es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält.

2 Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge.

Art. 11 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1 Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten müssen nach Artikel 5 oder 6 als genehmigt gelten.

2 Stammt der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist aus einer anderen Quelle als ein bereits genehmigter Wirkstoff, Safener oder Synergist oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses oder des Herstellungsstandorts, so darf:

a.
die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
b.
der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist keine grösseren durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 1107/200915 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem im Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.

3 Der Wirkstoff ist kein Organismus, der als invasiver gebietsfremder Organismus nach Artikel 3 Buchstabe h der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200816 (FrSV) gilt.

15 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

16 SR 814.911

Art. 12 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel

1 Pflanzenschutzmittel müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
Es erfüllt die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1107/200917.
b.
Es ist so formuliert, dass die Exposition der Verwenderinnen und Verwender und andere Risiken so weit minimiert sind, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels möglich ist.
c.
Die Art und die Menge der darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie gegebenenfalls der toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevanten Verunreinigungen und der Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
d.
Die toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände, die bei der zugelassenen Verwendung des Pflanzenschutzmittels entstehen, können nach allgemein gebräuchlichen Methoden mit ausreichenden Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
e.
Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung des Pflanzenschutzmittels als annehmbar erachtet.
f.
Wird das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet, die als Futter- oder Lebensmittel vorgesehen sind, so müssen die folgenden Vorschriften Rückstandshöchstgehalte für die von der zugelassenen Verwendung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorsehen:
1.
die vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201618 (LGV) erlassenen Vorschriften über Höchstgehalte für Pestizidrückstände; und
2.
Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201119.
g.
Es darf nicht Wirkstoffe für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilzen oder unerwünschten Pflanzen, enthalten, es sei denn es, es handelt sich um ein Saatbeizmittel.

2 Die Zulassungsstelle kann das Verfahren zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c festlegen; sie berücksichtigt dabei die von der EU festgelegten Methoden.

17 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

18 SR 817.02

19 SR 916.307

2. Abschnitt: Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung

Art. 14 Umfang und Inhalt der Zulassung

1 Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:

a.
die Zulassungsinhaberin;
b.
die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und
c.
die Zwecke, für die es verwendet werden darf.

2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

a.
die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten;
b.
für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten;
c.
die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels;
d.
die Geltungsdauer der Zulassung;
e.
die eidgenössische Zulassungsnummer;
f.
die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201521 (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind;
g.
gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung.

3 Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:

a.
die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf;
b.
die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten;
c.
die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
d.
den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;
e.
die Intervalle zwischen den Verwendungen;
f.
den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:
1.
zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und
2.
bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
g.
die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche;
h.
Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
i.
die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf;
j.
den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf;
Art. 15 Dauer der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels fest.

2 Die Dauer darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen.

3 Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.

3. Abschnitt: Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen

Art. 16 Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen sind

1 Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das identisch ist mit einem Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und 12 Absatz 1 Buchstaben a-e und g als erfüllt, wenn:

a.
das Pflanzenschutzmittel nur für Verwendungen zugelassen werden soll, für welche es im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist; und
b.
die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats vorliegen und diese nicht älter sind als die jüngste Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.

2 Bei der Beurteilung des Gesuchs führen die Beurteilungsstellen in den Bereichen, in welchen in der Schweiz Vorschriften gelten, die von denjenigen des EU-Mitgliedstaats abweichen, eine eigene Beurteilung durch. In den anderen Bereichen übernehmen sie die Beurteilung des EU-Mitgliedstaates.

3 Die Beurteilungsstellen schlagen für die Schweiz geeignete Verwendungsbedingungen vor.

4 Die vereinfachte Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel:

a.
aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; oder
b.
in einem EU Mitgliedstaat aufgrund einer Notfallsituation nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200922 befristet zugelassen worden ist.

5 Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt.

22 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen

1 Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.

2 Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.

3 Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;

4. Abschnitt: Zulassung bei geringem Risiko sowie Zulassung für die nichtberufliche Verwendung und für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen und Karstgebieten

Art. 19 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko

Ein Pflanzenschutzmittel wird als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10:

a.
keine bedenklichen Stoffe enthält;
b.
ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/200923 als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt sind; und
c.
die Risikobewertung ergeben hat, dass keine spezifischen Massnahmen erforderlich sind.

23 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV24 zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.
Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.

2 Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.
Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.

5. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 22 Gesuch um Zulassung, um Erweiterung oder um Änderung einer Zulassung

1 Gesuche um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sowie Gesuche um Erweiterung oder um Änderung einer bestehenden Zulassung sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
ein Dossier nach Artikel 26 oder:
1.
bei Gesuchen um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung: ein Dossier nach Artikel 27,
2.
bei Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält: ein Dossier nach Artikel 28,
3.
bei Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist: ein Dossier nach Artikel 29;
b.
den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a Absatz 2 ChemV25, falls dieser gemäss Artikel 15a Absatz 1 ChemV erforderlich ist;
c.
bei Gesuchen um die Verwendung einer neuen Quelle: zusätzlich und wenn vorhanden eine Kopie der Schlussfolgerung des EU-Mitgliedstaats, der die Äquivalenz der verwendeten Wirkstoffe, Safener und Synergisten beurteilt hat;

3 Die Zulassungsstelle kann von der Gesuchstellerin weitere Unterlagen sowie Proben des Pflanzenschutzmittels und der Standardsubstanzen seiner Bestandteile verlangen.

Art. 23 Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren

1 Wer im Hinblick auf ein Zulassungsgesuch Versuche an Wirbeltieren durchführen will, muss bei der Zulassungsstelle schriftlich anfragen, ob für das betreffende Pflanzenschutzmittel oder den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergisten bereits Versuchsergebnisse vorliegen.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Anfrage den Nachweis erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung zu beantragen. Sie legt alle Daten bezüglich der Zusammensetzung und der Identität des Pflanzenschutzmittels sowie des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, den sie im Pflanzenschutzmittel zu verwenden beabsichtigt, vor.

Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren

1 Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind.

2 Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit:

a.
den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:
1.
welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,
2.
die Adresse der neuen Gesuchstellerin;
b.
der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen.

3 Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen.

4 Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten.

5 Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle:

a.
welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen;
b.
die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6 Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten.

Art. 25 Entschädigung für das Zurverfügungstellen von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren

1 Die früheren Gesuchstellerinnen (Art. 24 Abs. 2) können bei der neuen Gesuchstellerin für die Verwendung ihrer Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern.

2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Gesuch einer Partei eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

a.
den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;
b.
die verbleibende Schutzdauer für die betroffenen Daten;
c.
die Anzahl zwischenzeitlicher Gesuchstellerinnen.

3 Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Gesuchstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat.

Art. 26 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel

Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss enthalten:

a.
für das Pflanzenschutzmittel: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1;
b.
für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz (Art. 62-65) besteht: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.2.
Art. 27 Dossier für die Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung

Das Dossier für ein Gesuch um Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels um eine geringfügige Verwendung muss den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind, für die betreffende geringfügige Verwendung ordentlich zugelassen ist, enthalten.

Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind

Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten:

a.
den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und
b.
die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats.
Art. 30 Bereits bekannte Angaben

Liegen aufgrund einer bereits bestehenden Zulassung die Angaben nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 bereits vor und sind sie immer noch aktuell, so müssen sie mit dem Gesuch um Zulassung oder um Erweiterung oder Änderung einer Zulassung nicht erneut eingereicht werden. Die Angaben, die in jedem Fall eingereicht werden müssen, sind in Anhang 3 Ziffer 3 aufgeführt.

Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur

1 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein.

2 Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.

3 Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.

4 Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen.

Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz

1 Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.

2 Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.

Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs

1 Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.

2 Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.

Art. 34 Beurteilung des Gesuchs

1 Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2 Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.

3 Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.

Art. 35 Parteistellung im Verfahren

1 Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesblatt Informationen zu:

a.
Gesuchen um Zulassung und Gesuchen um Erweiterung oder Änderung einer Zulassung (Art. 22);
b.
Gesuchen um Erneuerung einer Zulassung (Art. 38 oder 39);
c.
Änderungen von Zulassungen infolge einer Überprüfung (Art. 41).

2 Nicht veröffentlicht werden Informationen zu:

a.
Gesuchen mit ausschliesslich administrativem Inhalt;
b.
Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach dem 9. Abschnitt;
c.
Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bewältigung einer Notfallsituation.

3 Die Zulassungsstelle gewährt den Organisationen, welche die Parteistellung innert der Frist nach Artikel 160b Absatz 1 LwG beantragt haben, Akteneinsicht und eine Frist von sechs Wochen für die Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827.

Art. 36 Fristen

1 Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 201128.

2 Verlangt die Zulassungsstelle ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still.

Art. 37 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und Proben

1 Die Zulassungsinhaberin muss bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Widerruf oder nach dem Ablauf der Zulassung oder nach dem Ablauf einer allfälligen Verwendungsfrist eine Kopie aller eingereichten Gesuchsunterlagen aufbewahren oder für deren Verfügbarkeit sorgen.

2 Die Gesuchstellerin muss Muster und Proben aus den Chargen der mit dem Gesuch eingereichten Muster und Proben verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.

3 Die Herstellerin oder Importeurin muss Muster der einzelnen Produktions- und Abfüllchargen verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.

6. Abschnitt: Erneuerung und Überprüfung der Zulassung

Art. 38 Erneuerung der Zulassung

1 Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in der EU gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/200929 erneuert, so müssen die Zulassungsinhaberinnen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen.

2 Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Gesuch der Zulassungsinhaberin in begründeten Fällen, insbesondere wenn aufgrund der Ergebnisse der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung weitere Versuche oder Studien mit dem Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden müssen, verlängern.

3 Wird das Gesuch um Erneuerung der Zulassung nicht fristgerecht eingereicht, so läuft die Zulassung innerhalb der Frist nach Artikel 15 aus.

4 Das Gesuch muss ein Dossier nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 enthalten. Bezüglich Sprache, Format und Struktur des Gesuchs ist Artikel 31 anwendbar.

5 Die Beurteilung des Gesuchs richtet sich nach Artikel 34. Die Beurteilungsstellen verzichten auf die Prüfung derjenigen Bereiche, für die seit der Erteilung der Zulassung keine neuen Erkenntnisse vorliegen oder keine neuen Anforderungen gelten.

6 Wird der Entscheid über die Erneuerung der Zulassung aus Gründen, die sich dem Einfluss der Zulassungsinhaberin entziehen, nicht vor Ablauf der Zulassung getroffen, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid gültig.

7 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der erneuerten Zulassung fest. Diese darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen.

29 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Art. 39 Erneuerung der vereinfachten Zulassung

1 Für Pflanzenschutzmittel, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 zugelassen wurden und einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, dessen Genehmigung gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/200930 erneuert wird, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen.

2 Informiert die Zulassungsinhaberin die Zulassungsstelle innerhalb von 3 Monaten nach dem Entscheid über die Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat über den Entscheid, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid in der Schweiz gültig.

3 Wird die Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat erneuert, so muss die Zulassungsinhaberin die relevanten Unterlagen nach den Artikeln 29 und 38 einreichen.

4 Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt.

5 Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, der Zulassungsstelle auf Verlangen Auskunft über den Stand des Erneuerungsverfahrens im angrenzenden EU-Mitgliedstaat zu geben.

30 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Art. 40 Überprüfung der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn neue wissenschaftlichen Erkenntnisse Anzeichen dafür liefern, dass nicht alle Zulassungsvoraussetzungen mehr erfüllt sein könnten.

2 Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.

7. Abschnitt: Änderung der Zulassung sowie Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot

Art. 41 Änderung der Zulassung

Die Zulassungsstelle ändert die Zulassung, wenn dies erforderlich ist aufgrund:

a.
der Prüfung eines Gesuchs der Zulassungsinhaberin um Erweiterung oder um Änderung der Zulassung;
b.
einer Meldung nach Artikel 85; oder
c.
einer Überprüfung nach Artikel 40.
Art. 42 Übertragung einer Zulassung

1 Die Zulassungsstelle überträgt die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf eine andere Inhaberin, wenn:

a.
die Zulassungsinhaberin dies beantragt; und
b.
die neue Inhaberin einwilligt und die Voraussetzung nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt.

2 Das Gesuch muss den Namen und die Einwilligung der neuen Zulassungsinhaberin enthalten.

3 Sie erlässt eine neue Zulassung und widerruft die bisherige Zulassung.

3 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels gelten die Fristen nach Artikel 45. Die bisherige Zulassungsinhaberin kann kürzere Fristen verlangen.

Art. 43 Widerruf der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle widerruft die Zulassung teilweise oder vollständig, wenn:

a.
die Zulassungsinhaberin die nach Artikel 40 Absatz 2 angeforderten Daten nicht fristgerecht eingereicht hat;
b.
die Überprüfung der Zulassung ergeben hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
c.
Artikel 9 Absatz 5 GSchG dies erfordert;
d.
die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 LwG erfüllt sind; oder
e.
dies im Fall einer Meldung nach Artikel 85 aufgrund der Prüfung der gemeldeten Informationen erforderlich ist.

2 Sie kann die Zulassung auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin widerrufen.

Art. 45 Frist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle verfügt bei einer Änderung oder einem Widerruf oder beim Ablauf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einzelner seiner Verwendungen eine Frist, bis zu der:

a.
das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht, gelagert und verwendet werden darf; und
b.
das Pflanzenschutzmittel entsorgt werden muss.

2 Besteht die Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt, so kann sie die umgehende Entsorgung verfügen.

3 Die Frist darf ab Änderung, Widerruf oder Ablauf betragen:

a.
für das Inverkehrbringen der Lagerbestände: höchstens sechs Monate;
b.
für die Entsorgung, die Lagerung und die Verwendung höchstens 18 Monate.

4 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, dessen Genehmigung gemäss den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 abgelaufen ist, nicht erneuert wurde oder aufgehoben wurde, so darf die Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels die Fristen nach Artikel 20 Absatz 2 oder 79 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht überschreiten.

5 Für Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, deren Zulassung abgelaufen ist oder geändert oder widerrufen wurde, gelten für die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung die Vorgaben nach den Absätzen 1-4 sinngemäss.

6 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das auf Saatgut angewendet wird, das gestützt auf die Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 202232 in den Pflichtlagern gelagert wird, können für das Pflanzenschutzmittel und das damit behandelte Saatgut längere Fristen als jene nach den Absätzen 3 und 4 verfügt werden.

31 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

32 SR 531.215.61

8. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthalten

Art. 46

1 Wird die Zulassung oder die Erweiterung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthält, beantragt, so führt die Zulassungsstelle zusammen mit den Beurteilungsstellen eine vergleichende Bewertung durch.

2 Die vergleichende Bewertung wird nach Anhang 5 durchgeführt.

3 Die Zulassung wird nicht erteilt, erweitert oder erneuert, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a.
Für die im Gesuch aufgeführten Verwendungen besteht bereits ein anderes zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus, das für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist.
b.
Die Substitution durch ein Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode nach Buchstabe a weist keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile auf.
c.
Die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention sind ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren.

4 Bei der vergleichenden Bewertung werden die Auswirkungen auf die Zulassung für geringfügige Verwendungen berücksichtigt.

9. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aus EU-Mitgliedstaaten

Art. 47 Voraussetzungen für die Zulassung

1 Ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) entspricht, wird auf Gesuch hin in der Schweiz zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:

a.
das Pflanzenschutzmittel gleichartige Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, sowie den gleichen Formulierungstyp wie das Referenzprodukt aufweist;
b.
das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
c.
das Pflanzenschutzmittel nicht aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht und keine solche enthält;
d.
das Referenzprodukt ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen ist.

2 Es wird für die Verwendungen zugelassen, für die das Referenzprodukt in der Schweiz zugelassen ist.

3 Die Zulassungsstelle führt eine Liste mit den nach diesem Artikel zugelassenen Pflanzenschutzmitteln.

Art. 48 Gesuch um Zulassung

1 Gesuche um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem Referenzprodukt entspricht, sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b.
den Namen des Pflanzenschutzmittels;
c.
die Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
d.
den Formulierungstyp;
e.
das Sicherheitsdatenblatt (Art. 75) auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sowie die Gefahrenhinweise;
f.
den Namen der ausländischen Zulassungsinhaberin;
g.
das Herkunftsland und die Zulassungsnummer des betreffenden EU-Mitgliedstaates;
h.
den UFI;
i.
den Namen und die Zulassungsnummer des Referenzprodukts.

3 Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern dies für den Entscheid über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels erforderlich ist.

Art. 49 Zulassungsverfahren

1 Die Zulassungsstelle prüft auf der Grundlage des Gesuchs und der Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im EU-Mitgliedstaat, ob die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt sie der Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:

a.
für das Referenzprodukt ein Patentschutz besteht und das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist;
b.
sofern für das Referenzprodukt ein Berichtsschutz besteht, das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.

3 Sie erteilt die Zulassung, wenn:

a.
die Frist nach Absatz 2 ungenutzt verstrichen ist; oder
b.
die Inhaberin der Zulassung des Referenzprodukts keinen der Punkte nach Absatz 2 glaubhaft machen konnte.
Art. 50 Inhalt der Liste

Die Liste der nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthält insbesondere folgende Angaben:

a.
den EU-Mitgliedstaat, in welchem das Pflanzenschutzmittels zugelassen ist;
b.
den Handelsnamen, unter dem das im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c.
den Namen der Inhaberin der Zulassung im betreffenden EU-Mitgliedstaat;
d.
Angaben zu den zulässigen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen und Einschränkungen, die an diese Verwendungen geknüpft sind;
e.
die Vorschriften über die Lagerung und die Entsorgung;
f.
die Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
g.
den Formulierungstyp;
h.
die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;
i.
gegebenenfalls die im betreffenden EU-Mitgliedsstaat zugeteilte Zulassungsnummer.
Art. 51 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts

Wird die Zulassung des Referenzprodukts geändert oder werden mit dessen Zulassung verknüpfte Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung angepasst, so nimmt die Zulassungsstelle in der Liste der nach Artikel 47 zugelassenen Pflanzenschutzmittel die entsprechenden Anpassungen vor.

Art. 52 Packungsbeilage für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel

1 Die Zulassungsstelle erstellt für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel Packungsbeilagen.

2 In der Packungsbeilage sind die Verwendungen festgehalten, für die das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.

3 Bei einer Änderung der Zulassung des Referenzprodukts oder der Bedingungen für dessen Verwendung erstellt die Zulassungsstelle für das Pflanzenschutzmittel eine neue Packungsbeilage.

4 Sie veröffentlicht die Packungsbeilagen auf der Website des BLV.

Art. 53 Widerruf der Zulassung

1 Stellt die Zulassungsstelle fest, dass ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so widerruft sie die Zulassung.

2 Die Zulassung wird zudem widerrufen, wenn:

a.
das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht mehr zugelassen ist; oder
b.
in der Schweiz kein Referenzprodukt mehr zugelassen ist.
Art. 54 Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung oder Widerruf der Zulassung

1 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung geändert oder widerrufen wird, gelten die folgenden Fristen:

a.
die für das Referenzprodukt geltenden Fristen nach Artikel 45, wenn die Änderung oder der Widerruf aufgrund einer Änderung oder eines Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts erfolgt;
b.
die im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Fristen, wenn der Widerruf aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im EU-Mitgliedstaat erfolgt.

2 Die Zulassungsstelle veröffentlicht die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 55 Meldepflicht bei der Einfuhr

1 Wer ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel einführt, muss dies der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.

2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49 und 51 ChemV33.

3 Änderungen der Angaben nach Artikel 49 ChemV müssen der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

4 Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für den Eigengebrauch eingeführt werden.

10. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation

Art. 56 Grundsatz

Besteht eine Gefahr für die Pflanzengesundheit, so kann die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel eine Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Notfallzulassung) erteilen, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Art. 57 Voraussetzungen für die Notfallzulassung

1 Die Zulassungsstelle erteilt eine Notfallzulassung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, d und f als erfüllt erachtet.

2 Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, stützt sich die Zulassungsstelle auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

3 Von einer Notfallzulassung ausgeschlossen sind Pflanzenschutzmittel, die:

a. aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

b. Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200834 eingestuft sind als:

1.
krebserzeugend der Kategorie 1A,
2.
krebserzeugend der Kategorie 1B ohne Schwellenwert,
3.
reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, oder
4.
endokrinschädlich.

34 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; Fassung gemäss ABl. L 2024/2865, 20.11.2024.

Art. 58 Umfang der Notfallzulassung

Sie legt in der Notfallzulassung fest, auf welchen Flächen oder Kulturen die Verwendung zulässig ist. Sie kann zusätzlich bestimmen, dass die Verwendung im Einzelfall von den betroffenen Kantonen bewilligt werden muss.

Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung

1 Die Notfallzulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann wiederholt erteilt werden.

2 Die Zulassungsstelle erlässt Notfallzulassungen in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

11. Abschnitt: Versuchs- und Studienberichte und Berichtsschutz

Art. 61 Liste der Versuchs- und Studienberichte

1 Die Zulassungsstelle führt für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie zugelassen hat, die folgenden Listen:

a.
eine Liste der eingereichten Versuchs- und Studienberichte über das Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safeners und Synergisten;
b.
eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Berichtsschutz in Anspruch genommen wurde.

2 Die Listen enthalten Informationen darüber, ob die Versuchs- und Studienberichte als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis übereinstimmend anerkannt worden sind.

3 Die Zulassungsstelle stellt die Listen potenziellen Gesuchstellerinnen auf Anfrage zur Verfügung.

Art. 62 Berichtsschutz

1 Werden im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Versuche und Studien zum Pflanzenschutzmittel, zu darin enthaltenen Wirkstoffen, Safenern und Synergisten durchgeführt, so kann mit dem Gesuch um Zulassung beantragt werden, dass die Versuchs- und Studienberichte dem Berichtsschutz unterstellt werden, wenn die Versuche und Studien:

a.
im Hinblick auf die Zulassung oder auf die Änderung einer Zulassung für die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze notwendig waren;
b.
nach den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis durchgeführt wurden.

2 Ein Antrag auf Berichtsschutz ist nicht zulässig:

a.
für Versuchs- und Studienberichte, für die die Gesuchstellerin ein Originaldokument vorgelegt hat, mit dem die Inhaberin von Daten, die nach dieser Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die zuständigen Stellen für die Zwecke der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zugunsten einer anderen Gesuchstellerin unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;
b.
wenn die Dauer des Berichtsschutzes für entsprechende Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel abgelaufen ist.

3 Der Berichtsschutz kann gewährt werden, wenn die Erstgesuchstellerin mit dem Gesuch Folgendes einreicht:

a.
eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die erste Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten oder für Änderungen der Genehmigungsbedingungen notwendig waren;
b.
eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstzulassung des Pflanzenschutzmittels oder für Änderungen der Zulassungsbedingungen notwendig sind; und
c.
die Bestätigung, dass für den Versuchs- oder Studienbericht noch kein Berichtsschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Berichtsschutzzeiträume noch nicht abgelaufen sind.
Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung

1 Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid.

2 Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten.

Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes

Ist ein Versuchs- oder Studienbericht geschützt, so dürfen die Erkenntnisse aus den Versuchen und Studien nicht zum Nutzen anderer Gesuchstellerinnen für die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung von anderen Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.

3. Kapitel: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

1. Abschnitt: Inverkehrbringen mit Verkaufserlaubnis

Art. 66 Grundsätze

1 Für das Inverkehrbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist in folgenden Fällen eine Verkaufserlaubnis erforderlich:

a.
Das Pflanzenschutzmittel wird unter einem anderen Handelsnamen als jenem gemäss der Zulassung in Verkehr gebracht.
b.
Es wird von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Zulassungsinhaberin in Verkehr gebracht.

2 Die Inhaberin der Verkaufserlaubnis hat dieselben Pflichten wie die Zulassungsinhaberin.

Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis

1 Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt.

2 Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden.

3 Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten.

4 Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen.

5 Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer.

Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis

1 Die Zulassungsstelle ändert die Verkaufserlaubnis, wenn der Inhalt der Zulassung, der die Verkaufserlaubnis betrifft, ändert.

2 Sie erweitert die Verkaufserlaubnis auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis um weitere Verwendungen.

3 Sie widerruft die Verkaufserlaubnis, wenn:

a.
sie die Zulassung widerruft;
b.
die Inhaberin der Verkaufserlaubnis den Widerruf beantragt; oder
c.
die Zulassungsinhaberin der Zulassungsstelle mitteilt, dass sie ihr Einverständnis zurückzieht.

4 Läuft die Zulassung des Pflanzenschutzmittels aus, so läuft die Verkaufserlaubnis auf den gleichen Zeitpunkt hin aus. Für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis gelten die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel.

5 Wird die Verkaufserlaubnis geändert oder widerrufen, so gelten für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel.

6 Bei einem Widerruf nach Absatz 3 Buchstabe b oder c bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45.

2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsdatenblatt und Werbung

Art. 69 Verpackung

1 Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf der Verpackung die Angaben nach Anhang 6 anbringen. Die Angaben sind so anzubringen, dass sie deutlich lesbar und dauerhaft sind.

2 Ist die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreichend gross, so können die Angaben nach Anhang 6 Ziffer 2 auf einem Merkblatt angebracht werden.

3 Besteht die Gefahr, dass ein Pflanzenschutzmittel, das für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, mit einem Lebensmittel oder Futtermittel verwechselt werden kann, so muss es so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem muss es mit Bestandteilen versehen werden, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern.

4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 49 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der Originalverpackung belassen werden.

5 Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich die Vorgaben nach den Artikeln 8 und 9 ChemV35 sinngemäss; Pflanzenschutzmittel nach der vorliegenden Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV.

Art. 70 Kennzeichnung

1 Die Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die zugelassenen Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels täuschen.

2 Sie darf die Aussage «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» nicht enthalten.

3 Für Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, gelten zudem die Vorgaben für die besondere Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200536 (ChemRRV).

4 Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV37 für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem:

a.
sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4-6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet werden; und
b.
im Falle einer nötigen Einstufung aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren: mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden.
Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation

Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten:

a.
die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde;
b.
die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe;
c.
die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200838;
d.
die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung;
e.
die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen;
f.
die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199839.

38 Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.

39 SR 916.151

Art. 72 Verpackung und Kennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

1 Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen:

a.
die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung;
b.
den Namen und die Adresse der Importeurin;
c.
die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200940 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden.

2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden.

3 Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben.

40 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Art. 73 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel

1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, muss sie nach Artikel 70 kennzeichnen und zusätzlich auf der Etikette den Hinweis «aus gentechnisch verändertem […]» oder «aus genetisch verändertem […]» anbringen.

2 Die Zulassungsstelle kann für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, im Einvernehmen mit den beteiligten Beurteilungsstellen Ausnahmen von der Kennzeichnungsflicht festlegen.

Art. 75 Sicherheitsdatenblatt

1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) müssen für ihre Pflanzenschutzmittel den Abnehmerinnen und Abnehmern Sicherheitsdatenblätter abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, so muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben.

2 Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gelten die Artikel 19-22 ChemV41 sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Zulassungsinhaberin nach der vorliegenden Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.

3 Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen.

4 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden.

5 Die Pflicht der Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts richtet sich nach Artikel 23 ChemV.

Art. 76 Werbung

1 Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt.

2 Sie muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit auf Warnhinweise und Symbole gemäss der Kennzeichnung gelenkt wird.

3 Sie muss den Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» enthalten. Der Hinweis muss leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann dabei durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden.

4 Sie darf nicht enthalten:

a.
Informationen in Form von Text oder Grafiken, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie die Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos»; Werbung für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 19 darf die Bezeichnung «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» enthalten;
b.
visuelle Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken, wie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
1.
ohne ausreichende Schutzkleidung,
2.
in der Nähe von Lebensmitteln,
3.
durch Kinder, oder
4.
in der Nähe von Kindern.

3. Abschnitt: Abgabe und Verwendung

Art. 77 Abgabe

142

2 An nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind.

3 Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten zudem sinngemäss die Artikel 58, 59, 63 Absatz 1, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 1-3, 66 Absätze 1-3 und 68 ChemV43, wobei die Pflanzenschutzmittel:

a.
in Bezug auf Artikel 58 ChemV als Stoffe und Zubereitungen gelten;
b.
in Bezug auf die übrigen Bestimmungen der ChemV abhängig von ihrer Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten.

42 Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (Art. 152 Abs. 2).

43 SR 813.11

Art. 78 Verwendung

1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten insbesondere Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV44 sowie Artikel 41c Absatz 3 GSchV45.

2 Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, muss die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis befolgen und die in der Zulassung festgelegten und auf der Etikette oder in einem Begleitdokument angegebenen Verwendungsvorschriften einhalten.

Art. 80 Verwendung von zapfwellenangetriebenen und selbstfahrenden Geräten

1 Werden für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt eingesetzt, so müssen diese mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein.

2 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche oder auf einem geprüften Befüll- und Waschplatz erfolgen.

3 Wer zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte einsetzt, muss dieses mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle im Hinblick auf die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Artikel 79 prüfen lassen. Festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.

Art. 81 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

1 In Siedlungsgebieten dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen.

2 Auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten dürfen auch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die Voraussetzungen nach Anhang 9 nicht erfüllen.

3 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel anwendbar.

4 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach Absatz 1 nicht verwendet werden dürfen, ausnahmsweise zulassen, wenn:

a.
keine anderen Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen zur Verfügung stehen; oder
b.
dies für die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen erforderlich ist.

5 Lässt eine kantonale Stelle die Verwendung gestützt auf Absatz 4 zu, so trifft sie geeignete Massnahmen, um die Nutzerinnen und Nutzer der betroffenen Flächen zu schützen.

4. Abschnitt: Aufbewahrung sowie Rückgabe- und Rücknahmepflicht

Art. 82 Aufbewahrung

1 Pflanzenschutzmittel müssen nach Artikel 57 Absätze 1 und 5 ChemV46 aufbewahrt werden.

2 Für Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erfüllen, gilt zudem Artikel 57 Absätze 2, 3 und 6 ChemV. Gelten sie aufgrund ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, so gilt für sie zudem Artikel 62 Absätze 2 und 3 ChemV.

Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht

1 Wer Pflanzenschutzmittel besitzt, die sie oder er nicht mehr verwenden darf oder will, muss sie bei einer rücknahmepflichtigen Person oder bei einer dafür vorgesehenen Sammelstelle abgeben.

2 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss sie von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.

3 Kleinmengen von Pflanzenschutzmitteln müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

5. Abschnitt: Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Art. 84

Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gilt Artikel 67 ChemV47. Dabei gelten Pflanzenschutzmittel abhängig von ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2.

6. Abschnitt: Melde- und Aufzeichnungspflichten

Art. 85 Meldepflichten

1 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich alle Informationen melden, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt.

2 Sie muss insbesondere potenziell schädliche oder möglicherweise nachteilige Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf die Umwelt melden. Hierfür zeichnet die Zulassungsinhaberin alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf.

3 Die Zulassungsinhaberin muss zudem melden:

a.
jede Änderung, die eine Anpassung der Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach der ChemV oder von dessen Kennzeichnung erfordert, einschliesslich Änderungen rechtlicher Natur;
b.
alle relevanten Informationen zu Entscheiden oder Beurteilungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen im Ausland, die Pflanzenschutzmittel zulassen oder Wirkstoffe, die das Pflanzenschutzmittel betreffen, genehmigen.

4 Die Meldung muss eine Bewertung enthalten, inwieweit aus den Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

5 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich Bericht erstatten, wenn ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.

6 Die Zulassungsstelle prüft die erhaltenen Informationen. Wenn nötig, ändert sie die Zulassung oder widerruft sie.

Art. 86 Aufzeichnungspflichten

1 Wer Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut herstellt, ausliefert, ein- oder ausführt oder mit ihnen handelt, muss Aufzeichnungen über ihre oder seine Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen und diese während mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies Pflichten gelten auch für Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis.

2 Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:

a. von Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis und Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut einführen: Erfassung der Daten nach Artikel 121 betreffend den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem nach dem 9. Titel;

b.
von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200948 in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a-16c der Verordnung vom 23. Oktober 201349 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;

c. von Personen, die Pflanzenschutzmittel oder behandelts Saatgut ausführen: Aufzeichnung der Daten betreffend die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln.

3 Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Wirkstoffen, die nach Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/200950 in der EU genehmigt sind, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, folgende Daten im IS PSM erfassen:

a.
die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;
b.
der Zeitpunkt der Verwendung;
c.
die verwendete Menge;
d.
die behandelte Fläche;
e.
die behandelte Nutzpflanze.

48 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

49 SR 919.117.71

50 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

7. Abschnitt: Zertifikat über die Zulassung

Art. 87

Die Zulassungsstelle stellt der Zulassungsinhaberin auf deren Gesuch ein Zertifikat aus, das die Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels in der Schweiz bestätigt.

8. Abschnitt: Einfuhr

Art. 88 Grundsatz

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.

Art. 89 Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken

1 Wer Pflanzenschutzmittel zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB.

2 Die GEB wird auf Gesuch hin Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.

3 Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar. Sie kann in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung, widerrufen werden.

4 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.

Art. 90 Einfuhr von behandeltem Saatgut zu Berufs- oder Handelszwecken

1 Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel oder Grundstoff behandelt ist, darf zu Berufs- oder Handelszwecken nur eingeführt werden, wenn:

a.
das Pflanzenschutzmittel, mit dem es behandelt wurde, ausschliesslich genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten enthält; und
b.
das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem es behandelt wurde, in der Schweiz für eine der folgenden Verwendungen zugelassen beziehungsweise genehmigt ist:
1.
die Saatgutbeizung,
2.
die Verwendung auf der Kultur des Saatguts.

2 Die Zulassungsstelle kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem das Saatgut behandelt wurde, in einem EU-Mitgliedstaat als Saatbeizmittel für dieselbe Kultur zugelassen beziehungsweise genehmigt ist.

3 Sie erlässt die Ausnahmebewilligung in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

4 Die Ausnahmebewilligung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann wiederholt erteilt werden.

5 Saatgut, das mit einer Ausnahmebewilligung eingeführt wurde, darf während einem Jahr nach Ablauf der Ausnahmebewilligung verwendet werden. Für Saatgut nach Artikel 45 Absatz 5 kann die Zulassungsstelle längere Fristen für die Aussaat festlegen.

6 Sind die Einfuhrvoraussetzungen nach der Einfuhr des Saatguts nicht mehr erfüllt, so bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des bereits eingeführtem Saatgut.

9. Abschnitt: Ausfuhr

10. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen der Zulassungsstelle

Art. 92

1 Geht von einem Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus, so kann die Zulassungsstelle nach Anhördung der interessierten Stellen das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels verbieten oder wie folgt einschränken:

a.
Sie kann für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Höchstgehalte für Rückstände bestimmen; sie richtet sich dabei nach internationalen Standards, in der Schweiz oder im Herkunftsland des Pflanzenschutzmittels geltenden Höchstgehalten oder an wissenschaftlich fundierten Grundlagen.
b.
Sie kann bestimmen, dass das Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder von einer akkreditierten Stelle ausgestellt wird, in Verkehr gebracht und eingeführt werden darf, und sie kann verlangen, dass der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

2 Im Falle einer Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b werden Pflanzenschutzmittel, für die bei der Einfuhr die Erklärung und allfällig vorgeschriebene Dokumente nicht vorgelegt werden, zurückgewiesen oder vernichtet.

4. Kapitel: Herausgabe von vertraulichen Informationen über Pflanzenschutzmittel

Art. 93

1 Die Zulassungsstelle gibt auf Anfrage folgende Informationen über ein Pflanzenschutzmittel an Dritte heraus, wenn im Zulassungsgesuch nicht deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde:

a.
Informationen zum Verfahren der Herstellung des Pflanzenschutzmittels, mit Ausnahme der für die Sicherheitsbewertung wichtigen Informationen;
b.
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Gesuchstellerin oder Zulassungsinhaberin;
c.
Geschäftsinformationen, aus denen Bezugsquellen, Marktanteile oder die Geschäftsstrategie der Gesuchstellerin hervorgehen;
d.
Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
e.
Ergebnisse von Untersuchungen von Wirkstoffchargen, einschliesslich den Verunreinigungen;
f.
Analysemethoden für Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Analysemethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
g.
Angaben zur vollständigen Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels.

2 Die Zulassungsstelle entscheidet darüber, welchen Informationen die vertrauliche Behandlung gewährt wird.

3 Sie gewährt die vertrauliche Behandlung von Informationen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass deren Herausgabe an Dritte ihren Interessen erheblich schaden könnte. Der Name und die Adresse der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind oder waren, gelten in jedem Fall als vertraulich.

4 Erhält die Zulassungsstelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Informationen nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.

5 Die kantonalen Vollzugsstellen erhalten Zugang zu den Informationen nach Absatz 1, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 138 benötigen.

5. Titel: Nützlinge

1. Kapitel: Genehmigung von Nützlingen

Art. 94 Grundsatz

1 Produkte, die Nützlinge enthalten, dürfen für die Zwecke dieser Verordnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Nützlinge nach dieser Verordnung genehmigt sind.

2 Die genehmigten Nützlinge sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 95 Voraussetzungen für die Genehmigung

1 Nützlinge werden auf Gesuch hin genehmigt, wenn mindestens eine repräsentative Verwendung ergeben hat, dass sie bei der vorgesehenen Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie sind hinreichend wirksam.
b.
Sie haben keine schädlichen Auswirkungen:
1.
auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere von besonders gefährdeten Personengruppen;
2.
auf die Gesundheit von Tieren.
c.
Sie haben keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
d.
Sie haben keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere:
1.
auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschliesslich das dauerhafte Verhalten dieser Arten;
2.
auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.

2 Bei Nützlingen, die in den Anhängen 1 und 2 der Leitlinie «Biological control agents safely used in the EPPO region» (PM6/353) aufgeführt sind, gelten die Voraussetzungen für die Genehmigung als erfüllt.

3 Ist der Nützling ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 7-11 FrSV54.

53 Leitlinie PM6/3 in der Fassung gemäss EPPO-Bulletin 51. Sie kann bei der EPPO abgerufen werden unter: www.eppo.int > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Biological control agents safely used in the EPPO region».

54 SR 814.911

Art. 96 Gesuch um Genehmigung

1 Das Gesuch um Genehmigung eines Nützlings muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.

2 Es muss ein Dossier nach Anhang 8 enthalten. Wird ein Teil des Dossiers nicht eingereicht, so muss dies im Gesuch wissenschaftlich fundiert begründet werden.

3 Ist der Nützling, dessen Genehmigung beantragt wird, ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten für den Inhalt des Dossiers zusätzlich zu den Artikeln 26, 27 und 28 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV55.

4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. Betrifft das Gesuch einen gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismus, so müssen die Unterlagen eine Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache enthalten.

Art. 97 Nützlinge mit geringem Risiko

1 Nützlinge gelten als Nützlinge mit geringem Risiko, wenn:

a.
sie nicht gebietsfremd sind;
b.
sie nicht gentechnisch verändert wurden; und
c.
die Risikobeurteilung ergeben hat, dass keine Verwendungseinschränkung erforderlich ist.

2 Welche Nützlinge als Nützlinge mit geringem Risiko gelten, ergibt sich aus Anhang 7.

Art. 98 Verwendungszweck und Einschränkungen für die Verwendung

1 Die Zulassungsstelle kann bei der Genehmigung von Nützlingen folgende Bedingungen und Einschränkungen festlegen:

a.
Art und Höchstmenge bestimmter Verunreinigungen mit Fremdarten;
b.
Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Angaben nach Anhang 8 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, einschliesslich der klimatischen Bedingungen;
c.
Art und Bedingungen der Verwendung;
d.
berufliche oder nichtberufliche Verwendung;
e.
Gebiete, in denen die Verwendung der Nützlinge nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zulässig ist;
f.
Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung der Nützlinge;
g.
sonstige Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der bereitgestellten Informationen ergeben.

2 Die genehmigten Nützlinge sowie der Verwendungszweck und die Einschränkungen für die Verwendung sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 99 Überprüfung der Genehmigung

1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen genehmigten Nützling jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse.

2 Ergibt die Überprüfung, dass ein Nützling die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt, so wird die Genehmigung widerrufen.

2. Kapitel: Umgang mit Nützlingen

1. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung

Art. 100 Kennzeichnung

1 Die Kennzeichnung darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Nützlings täuschen.

2 Auf der Etikette müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:

a.
die genaue Bezeichnung des Nützlings;
b.
die bei der Verwendung des Nützlings geltenden Bedingungen und Einschränkungen.
Art. 102 Werbung

1 Werbung ist nur für genehmigte Nützlinge erlaubt.

2 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf Aussagen ausschliesslich zu den gemäss der Genehmigung zugelassenen Verwendungen enthalten.

3 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos».

2. Abschnitt: Verwendung

Art. 103

1 Für die Verwendung von Nützlingen gilt Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV56 sinngemäss.

2 Wer Nützlinge verwendet, muss die in Anhang 7 aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen einhalten.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 104 Grundsatz

Produkte, die Nützlinge enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach dieser Verordnung genehmigt sind.

Art. 105 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken

1 Wer Produkte, die Nützlinge enthalten, zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB.

2 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.

6. Titel: Forschung und Entwicklung

Art. 106 Bewilligungspflicht für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken

1 Für die Durchführung folgender Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken ist eine Bewilligung der Zulassungsstelle erforderlich:

a.
Versuche, bei denen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel oder nicht genehmigte Grundstoffe oder Nützlinge verwendet werden;
b.
Versuche, mit denen eine neue Verwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder genehmigten Grundstoffs oder Nützlings getestet soll.

2 Die Zulassungsstelle kann in der Bewilligung festlegen:

a.
Die Menge, die höchstens verwendet werden darf, und die maximale Grösse des Gebiets, auf dem der Versuch durchgeführt werden darf;
b.
Verwendungsvorschriften, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, namentlich um zu verhindern, dass Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, in die Lebensmittelkette gelangen;
c.
die Dauer, für die die Bewilligung erteilt wird.

3 Wird die Durchführung von Versuchen mit nicht genehmigten Mikroorganismen oder Nützlingen beantragt, so hört die Zulassungsstelle das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vor ihrem Entscheid an.

Art. 107 Generelle Bewilligung für Forschungsorganisationen, Kantone und Firmen

1 Die Zulassungsstelle erteilt Kantonen sowie Forschungsorganisationen und Unternehmen für die Durchführung von Versuchen nach Artikel 106 auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuchen über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt.

2 Wer über eine generelle Bewilligung verfügt, muss nicht jeden Versuch einzeln bewilligen lassen.

3 Keine generellen Bewilligungen werden erteilt für die Durchführung von Versuchen, bei denen Mikroorganismen oder Nützlinge verwendet werden oder Luftapplikationen zum Einsatz kommen.

4 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der generellen Bewilligung fest. Diese darf höchstens fünf Jahre betragen.

Art. 108 Gesuche um Bewilligungen

1 Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sind an die Zulassungsstelle zu richten.

2 Das Gesuch muss ein Dossier enthalten, das alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt enthält.

3 Gesuche um eine generelle Bewilligung müssen zudem den Nachweis erbringen, dass die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuche über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt.

Art. 111 Aufzeichnungspflicht

1 Wer Versuche nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, muss zu jedem Versuch die folgenden Angaben aufzeichnen:

a.
Identität und Herkunft des Pflanzenschutzmittels, des Grundstoffs oder des Nützlings;
b.
Angaben zur Kennzeichnung;
c.
erhaltene und verwendete Menge des Pflanzenschutzmittels, des Grundstoffs oder des Nützlings;
d.
Name und Adresse der Person, die das Pflanzenschutzmittel, den Grundstoff oder den Nützling im Rahmen des Versuchs verwendet hat;
e.
alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;
f.
Angaben zu Art, Ort und Zeit der Anwendung.

2 Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

7. Titel: Weitergabe und Austausch von Daten

Art. 113 Austausch von Informationen und Daten

1 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln regeln, selbst erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2 Im Übrigen ist Artikel 75 Absätze 2-5 ChemV61 sinngemäss anwendbar.

8. Titel: Information der Öffentlichkeit

Art. 115 Information über genehmigte Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge und zugelassene Pflanzenschutzmittel

1 Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit in elektronischer Form Informationen zur Verfügung über:

a.
die genehmigten Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge;
b.
die zugelassenen Pflanzenschutzmittel;
c.
die Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung widerrufen wurde;
d.
die Pflanzenschutzmittel mit gültiger Verkaufserlaubnis;
e.
die Pflanzenschutzmittel, deren Verkaufserlaubnis widerrufen wurde.

2 Die Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittel mit Verkaufserlaubnis enthalten mindestens folgende Angaben:

a.
Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
b.
Bezeichnung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie deren Anteile;
c.
Name der Zulassungsinhaberin und eidgenössische Zulassungsnummer;
d.
Formulierungstyp;
e.
die folgenden Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200863, wenn zutreffend:
1.
das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2-5 resultiert,
2.
die Gefahrenhinweise und die Kategorie nach Anhang 3,
3.
die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5,
4.
die Produktidentifikatoren nach Artikel 18;
f.
die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist;
g.
die Anforderungen an die Verwendung des Pflanzenschutzmittels;
h.
die Angabe, ob das Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist;
i.
die Angabe über allfällige Einschränkungen der Verwendung des Pflanzenschutzmittels im Siedlungsgebiet.

3 Die Informationen über widerrufene Zulassungen und Verkaufserlaubnisse enthalten mindestens folgende Angaben:

a.
die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-c;
b.
die Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und die Verwendung;
c.
die Gründe für den Widerruf einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen.

4 Die Zulassungsstelle kann zudem Bewertungen und Berichte veröffentlichen über:

a.
die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und deren Erneuerung;
b.
die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten und deren Erneuerung.

5 Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch in das Produkteregister nach Artikel 72 ChemV64 übertragen.

63 Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.

64 SR 813.11

Art. 117 Zugänglichkeit der Informationen und der Liste

1 Die Informationen nach Artikel 115 und die Liste nach Artikel 116 müssen leicht zugänglich sein. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten

2 Die Informationen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b-e werden mindestens alle drei Monate aktualisiert.

9. Titel: Datenbearbeitung

Art. 118 Informationssystem

Die Zulassungsstelle betreibt ein Informationssystem zum Vollzug dieser Verordnung, insbesondere für die folgenden Zwecke:

a.
die Verwaltung und die Beurteilung von:
1.
Gesuchen um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und von Gesuchen um Erneuerung der Zulassung,
2.
Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen und von Gesuchen um Erneuerung der Genehmigung,
3.
Unterlagen zur Überprüfung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und von genehmigten Nützlingen;
b.
die Verwaltung von:
1.
Verkaufserlaubnissen,
2.
Unterlagen zur Zulassung von europäischen Pflanzenschutzmitteln;
c.
die Erteilung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
d.
die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
e.
die Erfassung der Verkaufszahlen von Pflanzenschutzmitteln;
f.
die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit nach Artikel 115.
Art. 119 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält folgende Daten:

a.
zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Erneuerung oder Überprüfung der Zulassung:
1.
Angaben nach den Artikeln 22 und 96,
2.
Angaben zur Beurteilung der Gesuche,
3.
Angaben zum Inhalt der Zulassung nach Artikel 14,
4.
Angaben zur Überprüfung und zur Erneuerung der Zulassung;
b.
zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aus EU-Mitgliedstaaten (Art. 49): Angaben zur Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts;
c.
zur Verkaufserlaubnis: Angaben zur Inhaberin der Verkaufserlaubnis und zur Zulassungsinhaberin;
d.
zu den Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln: Angaben zu den verkauften Mengen pro Produkt und Jahr durch die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB.
Art. 120 Bearbeitungsrechte

1 Die Zulassungsstelle, die Beurteilungsstellen, die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, die Gesuchstellerinnen, die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB dürfen die Daten einsehen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Pflichten nach dieser Verordnung erforderlich sind.

2 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen nur die Daten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Sie dürfen die Ergebnisse von Studien nicht verändern.

3 Die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB und die von diesen ermächtigten Personen dürfen die von ihnen erfassten Daten bearbeiten.

Art. 121 Erfassung von Daten über verkaufte Pflanzenschutzmittel

Die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis sowie Importeurinnen und Importeure müssen mindestens einmal jährlich die Mengen der von ihnen verkauften Pflanzenschutzmittel im Informationssystem erfassen.

Art. 122 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte

1 Der Zugriff auf Daten im Informationssystem muss bei der Zulassungsstelle schriftlich beantragt werden.

2 Die Zulassungsstelle prüft den Antrag und erteilt die Zugriffsrechte im Rahmen von Artikel 120.

3 Die zugriffsberechtigten Stellen müssen der Zulassungsstelle melden, wenn eine Person mit Zugriffsrechten nicht mehr bei ihnen tätig ist. Die Zulassungsstelle entzieht der Person die Zugriffsrechte.

Art. 123 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit

1 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz und zur Daten- und Informatiksicherheit in seinem Bereich.

2 Es erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Daten- und Informatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.

3 Die Beurteilungsstellen, die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis, die Importeurinnen und Importeure sowie die von ihnen ermächtigten Personen müssen beim Bearbeiten der Daten die Vorgaben zum Datenschutz und zur Daten- und zur Informatiksicherheit einhalten. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen, dass keine Unberechtigten Zugriff auf das Informationssystem haben.

Art. 124 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Personen, deren Daten im Informationssystem bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten, auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202066.

10. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

Art. 126 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss

1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem BLV administrativ und fachlich zugewiesen.

2 Sie wird vom Steuerungsausschuss nach Artikel 77 ChemV68 strategisch geführt.

3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Festlegung der Strategie im Genehmigungs-, Zulassungs-, Überprüfungs- und Erneuerungsverfahren;
b.
Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.

4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.

Art. 127 Beurteilungsstellen

Beurteilungsstellen sind:

a.
das BAFU;
b.
das BLV;
c.
das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);
d.
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 128 Aufgaben der Zulassungsstelle

Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:

a.
Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen.
b.
Sie holt die Beurteilung und Stellungnahme der fachlich zuständigen Beurteilungsstellen ein.
c.
Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung und der Stellungnahme der Beurteilungsstellen über:
1.
die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Zulassung;
2.
die Genehmigung von Nützlingen sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Genehmigung.
d.
Sie verfügt die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln; liegt der Grund für die Erneuerung, die Änderungen oder den Widerruf im Zuständigkeitsbereich einer Beurteilungsstelle, so erfolgt die Verfügung auf Antrag der betreffenden Beurteilungsstelle.
e.
Sie unterstützt in Zusammenarbeit mit dem BLW und dem Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) die kantonalen Vollzugsbehörden bei den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
f.
Sie führt eine bereichsübergreifende Dokumentation über Pflanzenschutzmittel und Nützlinge, insbesondere über:
1.
die eingereichten Gesuchsunterlagen;
2.
die für die Bewertung relevanten Dokumente der beteiligten Beurteilungsstellen;
3.
die Ergebnisse der Bewertungen;
4.
die Zulassungen und die anderen Verfügungen;
5.
den gesamten Schriftverkehr mit den Gesuchstellerinnen.
Art. 129 Aufgaben des BAFU

Das BAFU beurteilt:

a.
die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren;
b.
die Identität der Mikroorganismen;
c.
die Identität der Nützlinge;
d.
den Verbleib und die Ausbreitung der Pflanzenschutzmittel und Nützlinge in der Umwelt;
e.
die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und Nützlinge auf Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und, ausserhalb der behandelten landwirtschaftlichen Flächen, auf andere Arten, die nicht bekämpft werden sollen.
Art. 130 Aufgaben des BLV

Das BLV beurteilt:

a.
die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren;
b.
die Toxizität der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge für den Menschen;
c.
die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf:
1.
die Gesundheit der nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwender, der Anrainerinnen und Anrainer und von anwesenden Personen,
2.
zu bekämpfende Wirbeltiere;
d.
die Auswirkungen möglicher Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln auf die Gesundheit von Menschen.
Art. 131 Aufgaben des BLW

Das BLW hat folgende Aufgaben:

a.
Es beurteilt gemeinsam mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft:
1.
die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge gegen Schadorganismen und deren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;
2.
die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, auf die Bodenfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flächen;
3.
die Auswirkungen der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf die landwirtschaftliche Produktion;
4.
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 bei Gesuchen um die Erweiterung einer Zulassung um eine geringfügige Verwendung;
5.
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 57 bei Gesuchen um eine Notfallzulassung;
6.
die Bildung und das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen und Erntegüter;
7.
die Identität der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Mikroorganismen und Nützlinge, und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Nützlinge.
b.
Es führt subsidiär für die kantonalen Vollzugsbehörden die Kontrollen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen durch.
c.
Es informiert gemeinsam mit Agroscope und in Zusammenarbeit mit der Zulassungsstelle die zuständigen kantonalen Behörden und die Landwirtschaftskreise über Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln und Änderungen und Widerrufe von Zulassungen, über Genehmigungen von Nützlingen sowie über Eigenschaften und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
d.
Es bestimmt nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle das Verfahren, mit dem bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis attestiert wird.
e.
Es oder die von ihm bezeichnete Stelle attestiert auf Anfrage die Konformität von Versuchen; die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200669 über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle im Bereich der Akkreditierung.
f.
Es überprüft die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 121.
g.
Es erteilt die GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
h.
Es informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
i.
Es wertet die gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln aus.
Art. 132 Aufgaben des SECO

Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit der beruflichen Verwenderinnen und Verwender sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.

Art. 133 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen

Die am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, welche die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und deren Verwendung sowie die Genehmigung von Nützlingen betreffen.

Art. 134 Sachverständige

Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen können für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.

Art. 136 Befugnisse des BAZG

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutzmittel und Nützlinge den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung gilt Artikel 83 Absatz 3 ChemV70.

Art. 137 Gebühren

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Zulassungsstelle richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198571.

2. Kapitel: Kantone

Art. 138 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone sind für die Marktüberwachung bei Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Nützlingen sowie für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Nützlingen verantwortlich.

2 Sie überprüfen insbesondere die Einhaltung:

a.
der Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie sie in der jeweiligen Zulassung festgelegt sind;
b.
der Anforderungen für die Verwendung von Grundstoffen und Nützlingen, wie sie in den Bedingungen und Einschränkungen festgelegt sind;
c.
der Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung (Art. 69-76 sowie 101 und 102);
d.
der Vorschriften über die Abgabe (Art. 77), die Verwendung (Art. 78-81 und 103), die Aufbewahrung (Art. 82), die Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht (Art. 83);
e.
der Vorschriften über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 84).

3 Sie stellen den Vollzug von Verwendungsverboten und -einschränkungen sicher.

Art. 139 Finanzierung von Probenuntersuchungen

1 Die kantonalen Vollzugsorgane können die Kosten für die Laboruntersuchung von Proben von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Vollzugstätigkeit anfallen, der Zulassungsinhaberin, der Inhaberin einer Verkaufserlaubnis oder der Inhaberin einer GEB in Rechnung stellen.

2 Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf die Kosten für jährlich maximal fünf Laboruntersuchungen von Proben pro Pflanzenschutzmittel.

3. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 140

1 Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel oder ein Nützling, das oder der in Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die zuständige Behörde:

a.
den Verkauf oder die Verwendung des Pflanzenschutzmittels oder des Nützlings verbieten;
b.
das Pflanzenschutzmittel oder den Nützling beschlagnahmen; oder
c.
die Importeurin dazu anhalten, das Pflanzenschutzmittel oder den Nützling wieder zu exportieren.

2 Sie kann Beweismittel sicherstellen, die den Verdacht begründen. Wer solche besitzt, muss sie auf Verlangen herausgeben.

3 Sie kennzeichnet die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Nützlinge sowie die sichergestellten Beweismittel und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Sie gibt den an diesen Gegenständen berechtigten Personen eine Kopie des Verzeichnisses ab.

4 Sie trifft die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Nützlinge sowie der sichergestellten Beweismittel. Sie kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen berechtigten Personen Weisungen erteilen.

5 Sie zieht nach Abschluss des Verfahrens die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel oder Nützlinge ein oder gibt sie gegebenenfalls mit Auflagen frei. Die sichergestellten Beweismittel gibt sie der Besitzerin oder dem Besitzer zurück.

6 Allfällige Entsorgungskosten infolge einer Einziehung gehen zulasten der Besitzerin.

11. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Anpassung der Anhänge

Art. 141

Das BLV passt nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW und dem SECO die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, namentlich der EU, an. Ausgenommen sind Anpassungen von Anhang 1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 GSchG.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 142

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 143 Nach bisherigem Recht genehmigte Safener und Synergisten

1 Safener und Synergisten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, bleiben genehmigt, bis ein Entscheid der EU über die Genehmigung des Stoffs in Kraft tritt.

2 Genehmigt die EU den Safener oder Synergisten, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Bedingungen und Einschränkungen der EU betreffend die Genehmigung. Vorbehalten bleiben allfällige Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 6.

3 Genehmigt die EU den Safener oder Synergisten nicht, so läuft die Genehmigung in der Schweiz aus. Für Pflanzenschutzmittel, die solche Safener oder Synergisten enthalten, läuft die Zulassung auf den Zeitpunkt hin aus, an dem die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in der EU ausläuft. Die Ausverkauf- und Verwendungsfristen richten sich nach den Bestimmungen der EU.

Art. 144 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel

1 Die Dauer der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, richtet sich nach der Dauer der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten.

2 Enthält ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.

3 Enthält ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel einen oder mehrere Wirkstoffe, die in der EU nicht genehmigt sind, so ist es bis zum 30. November 2030 zugelassen. Vorbehalten bleiben Entscheide der Zulassungsstelle aufgrund von neuen Erkenntnissen. Die Zulassungsstelle kann die Frist vom 30. November 20230 verlängern, wenn die Bewertung eines Wirkstoffs in der EU aussteht. Die Ausverkaufs- und Verwendungsfristen richten sich nach Artikel 45.

Art. 145 Vor Inkrafttreten eingereichte Zulassungs- und Genehmigungsgesuche und begonnene Zulassungsüberprüfungen

1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, der nach neuem Recht nicht mehr als genehmigt gilt, gelten als abgelehnt.

2 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen nach geltendem Recht genehmigten Makroorganismus enthalten, werden gegenstandlos.

3 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Makroorganismen werden als Gesuche um Genehmigung von Nützlingen behandelt.

4 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Grundstoffen, die in der EU nicht genehmigt sind, gelten als abgelehnt.

5 Vor dem 30. November 2018 eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als abgelehnt.

6 Zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren nach Artikel 16 beantragt wird. Die Dauer der Zulassung richtet sich nach Artikel 15.

7 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Überprüfungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden nach bisherigem Recht weitergeführt. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der Zulassung, so richtet sich die Dauer der geänderten Zulassung nach Artikel 15.

Art. 147 Zulassung von neu als Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten

1 Produkte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung neu als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen längstens bis zum 30. November 2026 als Chemikalien in Verkehr gebracht werden.

2 Wird bis zum 30. November 2026 ein Gesuch um Zulassung des Produkts als Pflanzenschutzmittel eingereicht, so darf das Produkt noch bis zum Entscheid über die Zulassung als Chemikalie in Verkehr gebracht werden.

Art. 148 Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten

Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und die nach bisherigem Recht als Pflanzenschutzmittel galten, nach Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nicht mehr als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen noch bis zum 30. November 2027 als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.

Art. 150 Kennzeichnung mit einem UFI

1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis zum 30. November 2027 ohne Angabe des UFI nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b in Verkehr gebracht werden.

2 Der UFI muss der Zulassungsstelle bis zum 30. November 2026 gemeldet werden.

Art. 151 Verwendung von nach bisherigem Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

1 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die eine der Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen, dürfen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten verwendet werden.

2 Nicht verwendet werden dürfen in Siedlungsgebieten jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV72 enthält.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 152

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft.

2 Artikel 77 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 141)

In der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sowie in der Schweiz nicht genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind

1 In der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen

Die folgenden in der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten nach Artikel 6 auch in der Schweiz als genehmigt. Für sie gelten jedoch die folgenden vom EU-Recht abweichenden Bedingungen und Einschränkungen:

Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummer

IUPAC-Bezeichnung

Verwendungszweck

Reinheit

Weitere Bedingungen
und Einschränkungen

Diese Liste enthält
noch keine Einträge.

2 In der Schweiz nicht genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind

Die folgenden Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind nach der Verordnung (EG) 1107/200973 genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt (Art. 7):

Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummer

IUPAC-Bezeichnung

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

73 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Anhang 2

(Art. 20)

Voraussetzungen für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für die nichtberufliche Verwendung

Ein Pflanzenschutzmittel wird für die nichtberufliche Verwendung zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.
Es enthält keinen Wirkstoff, der als Substitutionskandidat genehmigt ist.
2.
Es enthält keinen Wirkstoff mit systemischer Wirkung, sofern es dazu bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen.
3.
Es ist nach Anhang I Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200874 in keine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
-
karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
-
mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
-
reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2;
-
Hautallergen, Kategorie 1;
-
schwer augenschädigend, Kategorie 1;
-
Inhalationsallergen, Kategorie 1;
-
akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3;
-
spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2;
-
explosiv;
-
hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C;
-
akut gewässergefährdend, Kategorie 1;
-
chronisch gewässergefährdend, Kategorien 1 oder 2.
4.
Es ist gemäss der gestützt auf Anhang 3 durchgeführten Risikobewertung nicht gefährlich für Bienen.
5.
Es gibt keine Verwendung des Pflanzenschutzmittels, für die zum Schutz der Verwenderinnen und Verwender des Pflanzenschutzmittels eine strengere Massnahme zur Minderung des Risikos erforderlich ist als das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung bestehend aus festem Schuhwerk, Handschuhen, Brille, langärmeliger Kleidung und Kopfbedeckung.
6.
Es ist so formuliert und verpackt, dass die Dosierung bei der Verwendung vereinfacht wird.

74 Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.

Anhang 3

(Art. 26, 30 und 38 Abs. 4)

Dossier für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder für die Erneuerung der Zulassung

1 Zulassung

1.1 Dossier für das Pflanzenschutzmittel

1.1.1
Das Dossier im Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss umfassen:
-
die Angaben nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200975;
-
die Angaben nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/201376; und
-
die Angabe der beabsichtigten Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 70.
1.1.2
Bei Pflanzenschutzmitteln, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q ChemV77 enthalten, muss es zudem die Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2.3 enthalten.
1.1.3
Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken und Erlassen:

EU

Schweiz

zuständige Behörden der Union

Zulassungsstelle

zuständige Behörde

Zulassungsstelle

zuständige nationale Behörde

Zulassungsstelle

in einem Mitgliedstaat

in der Schweiz

jeder Mitgliedstaat

die Schweiz

Richtlinie (EG) Nr. 2010/63/EG

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200578

Richtlinie (EG) Nr. 2004/10/EG

Verordnung vom
18. Mai 200579 über die Gute Laborpraxis

75 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.

76 Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1440, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 38.

77 SR 813.11

78 SR 455

79 SR 813.112.1

1.2. Dossier für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1.2.1
Das Dossier für jeden im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz nach den Artikeln 72-74 besteht, muss umfassen:
-
die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; und
-
die Angaben nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 283/201380 gemäss den entsprechenden Leitlinien der EU.
1.2.2
Falls die Genehmigung des Wirkstoffs, Safener oder Synergisten in der EU bereits einmal erneuert wurde, muss das entsprechende Erneuerungsdossier gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 eingereicht werden. Massgebend ist dabei die Fassung der beiden EU-Verordnungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Dossiers durch die Gesuchstellerin im entsprechenden EU-Mitgliedstaat gegolten haben.
1.2.3
Bei Wirkstoffen, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q ChemV enthalten, muss das Dossier zudem die folgenden Angaben enthalten:
-
die Zusammensetzung des Nanomaterials;
-
die Teilchenform;
-
die mittlere Korngrösse; und
-
soweit vorhanden:
1.
die Anzahlgrössenverteilung,
2.
das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, und
3.
den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
1.2.4
Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken und Erlassen:

EU

Schweiz

zuständige Behörden der Union

Zulassungsstelle

zuständige nationale Behörden

Zulassungsstelle

Richtlinie (EG) Nr. 2010/63/EU

Tierschutzgesetz
vom 16. Dezember 2005

Richtlinie (EG) Nr. 2004/10/EG

Verordnung vom
18. Mai 2005 über die Gute Laborpraxis

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Ziff. 1.11 Bst. s)

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201681 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

80 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1439, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 8.

81 SR 817.021.23

2 Erneuerung der Zulassung

2.1 Dossier für das Pflanzenschutzmittel

Das Dossier im Gesuch um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss umfassen:

-
das Dossier, das gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU eingereicht wurde;
-
die Angaben nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
-
die Daten, die zur Identifizierung und Charakterisierung des Pflanzenschutzmittels erforderlich sind, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung; und
-
die Daten, die zur Identifizierung und Charakterisierung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten erforderlich sind.

2.2. Dossier für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten

Das Dossier für jeden im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff, Safener und Synergisten muss die Angaben nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/174082 umfassen.

82 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission, ABl L 392 vom 23.11.2020, S. 20.

3 Anforderungen an das Dossier der verschiedenen Gesuchstypen

Bei den folgenden Gesuchstypen sind für das Dossier in Abweichung von den Ziffern 1.1 und 1.2 nur die Angaben gemäss den nachstehenden Tabellen notwendig:

A:
Zulassung eines neuen Pflanzenschutzmittels oder eines Pflanzenschutzmittels, das identisch ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel, für das der Berichtsschutz noch nicht abgelaufen ist.
B:
Erweiterung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels.
C:
Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung nach Artikel 17.
EK:
Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Anpassung der massgeblichen Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung.
S:
Neuer Herstellungsstandort oder neue Spezifikation eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten.
Z:
Änderung der Zusammensetzung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels.

3.1 Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten

Ziffer des Dossiers gemäss Anhang Teil A
der Verordnung (EU) 284/2013

Gesuchstyp

A

B

C

EK

S

Z

1
Identität des Wirkstoffs /
des Pflanzenschutzmittels

x

x

x

x

2
Physikalische, chemische und technische
Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels

x

x

3
Angaben zur Verwendung

x

x

x

4
Weitere Informationen über das Pflanzenschutzmittel

x

x

x

5
Analysemethoden

x

x

x

6
Wirksamkeitsdaten

x

x

x

7
Toxikologische Untersuchungen

x

x

x

x

8
Rückstände in oder auf behandelten
Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln

x

x

9
Verbleib und Verhalten in der Umwelt

x

x

10
Ökotoxikologische Untersuchungen

x

x

11
Daten aus der Literatur

x

x

12
Einstufung und Kennzeichnung

x

x

x

3.2 Pflanzenschutzmittel, die als Wirkstoff einen Mikroorganismus enthalten

Ziffer des Dossiers gemäss Anhang Teil B
der Verordnung (EU) 284/2013

Gesuchstyp

A

B

C

EK

S

Z

1
Identität des Wirkstoffs /
des Pflanzenschutzmittels

x

x

x

x

2
Physikalische, chemische
und technische Eigenschaften
des Pflanzenschutzmittels

x

x

3
Angaben zur Verwendung

x

x

x

4
Weitere Informationen
über das Pflanzenschutzmittel

x

x

x

5
Analysemethoden

x

x

x

6
Wirksamkeitsdaten

x

x

7
Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit

x

x

x

8
Rückstände in oder auf
behandelten Erzeugnissen,
Lebensmitteln und Futtermitteln

x

x

9
Verbleib und Verhalten
in der Umwelt

x

x

10
Auswirkungen
auf Nichtzielorganismen

x

x

11
Einstufung und Kennzeichnung

x

Anhang 4

(Art. 34 Abs. 1)

Beurteilung des Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder um Erneuerung der Zulassung

Das Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder um Erneuerung der Zulassung muss nach den Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/201183 beurteilt werden. Es gelten dabei folgende Ausnahmen:

-
Zusätzlich zur Pflicht nach dem Anhang Teil A Ziffer 2.5.1.2 gilt für die vorliegende Verordnung, dass die Beurteilungsstellen der Zulassungsstelle mitteilen, wenn die zu erwartenden Konzentrationen des Wirkstoffs oder seiner Abbauprodukte im Grundwasser 0,1 µg/l überschreiten.
-
Anstelle der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 gilt für die vorliegende Verordnung Folgendes:

Verordnung (EU) Nr. 546/2011

Vorliegende Verordnung

Anhang Teil A Ziffer 2.5.1.2

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn die zu erwartenden Konzentrationen der Wirkstoffe, von deren relevanten Abbauprodukten, Abbau- oder Reaktionsprodukten im Gewässer, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe c und Ziffer 22 GSchV84 nicht genügen.

Teil A Ziffer 2.3

Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bekämpfung von Wirbeltieren wird nur erteilt, wenn bei der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels:

-
der Tod sofort eintritt; oder
-
die allmähliche Minderung der lebenswichtigen Funktionen nicht mit offenkundigem Leiden einhergeht.

Handelt es sich beim Pflanzenschutzmittel um ein Repellent, so wird die Zulassung nur erteilt, wenn bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels die beabsichtigte Wirkung bei den Zieltieren keine unnötigen Schmerzen oder Leiden verursacht.

Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 gelten die folgenden Entsprechungen von Erlassen:

EU

Schweiz

Verordnung (EG) 1107/200985

Pflanzenschutzmittelverordnung

Anhang der Verordnung (EU) Nr. 283/2013

Anhang 3 Ziffer 1.1

Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/2013

Anhang 3 Ziffer 2.1

Verordnung (EU) 547/2011

Art. 100-103

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

ChemV86

Verordnung (EG) 396/2005

VPRH87

Richtlinie 98/83/EG

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201688 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) und GSchV

Richtlinie 2000/60/EG

GSchV und TBDV

Verordnung (EWG) Nr. 315/93

VPRH

Richtlinie 2001/18/EG

FrSV89

Richtlinie 2000/54/EG

Verordnung vom 25. August 199990 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen

83 Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1441, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 70.

84 SR 814.201

85 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

86 SR 813.11

87 SR 817.021.23

88 SR 817.022.11

89 SR 814.911

90 SR 832.321

Anhang 5

(Art. 46 Abs. 2)

Vergleichende Bewertung

Die vergleichende Bewertung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, richtet sich nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/200991.

91 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.

Anhang 6

(Art. 69 Abs. 1 und 2)

Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln

1 Angaben auf Etikette oder Aufdruck

Die folgenden Angaben müssen auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels mit einer Etikette oder einem Aufdruck deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

1.1
Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
1.2
Name und Adresse der Zulassungsinhaberin oder der Inhaberin der Verkaufserlaubnis, die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Adresse der Person, die für die Endverpackung und die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist;
1.3
Name jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten mit Angabe der chemischen Form, wobei die Angaben, wie sie auf der Zulassung verfügt wurden, massgebend sind; handelt es sich beim Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist der Name der Art und des Stammes, des Isolates oder des Biotyps anzugeben;
1.4
Konzentration jedes im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners und Synergisten, ausgedrückt wie folgt:
-
in Gewichtsprozent oder Gramm pro Kilogramm: bei Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten mit Siedepunkt bei maximal 50 Grad Celsius oder zähflüssigen Flüssigkeiten mit nicht weniger als 1 Pas bei 20 Grad Celsius,
-
in Gewichtsprozent und Gramm pro Liter: bei sonstigen Flüssigkeiten und Gel-Formulierungen,
-
in Volumenprozent und Gewichtsprozent: bei Gasen,
-
Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Masseinheit, beispielsweise in koloniebildenden Einheiten pro Gramm (cfu/g): bei Mikroorganismen;
1.5
die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt:
-
in Gramm oder Kilogramm: bei festen Formulierungen,
-
in Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter: bei Gasen,
-
in Milliliter oder Liter: bei flüssigen Formulierungen;
1.6
die Chargennummer und das Herstellungsdatum der Zubereitung;
1.7
Erste-Hilfe-Massnahmen;
1.8
Hinweise auf besondere Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, in Form der Standardsätze gemäss der Zulassung oder in Form von Gebotszeichen nach der Norm DIN EN ISO 7010:201992,Sicherheitszeichen;
1.9
Der Standardsatz: «Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.»;
1.10
Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt, in Form der Standardsätze gemäss der Zulassung oder in Form von Gebotszeichen nach der Norm DIN EN ISO 7010:2019, Sicherheitszeichen;
1.11
die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels wie «Insektizid», «Wachstumsregler», «Herbizid» oder «Fungizid»;
1.12
den Formulierungstyp, wie «Spritzpulver» oder «Emulsionskonzentrat»;
1.13
die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen es verwendet bzw. nicht verwendet werden darf;
1.14
der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen», sofern ein Merkblatt gemäss Ziffer 2 beigefügt ist;
1.15
das Verfalldatum, sofern das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Lagerung weniger als zwei Jahre haltbar ist;
1.16
das Verbot der Wiederverwendung der Verpackung;
1.17
alle Angaben gemäss Artikel 14 sowie die aufgrund der Einstufung vorgeschriebenen Angaben;
1.18
die Verwendungskategorie der nicht beruflichen Verwendung, sofern das Pflanzenschutzmittel hierfür zugelassen wurde.

92 Die Norm DIN EN ISO 7010:2019, Sicherheitszeichen kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der International Organization for Standardization ISO Central Secretariat, Chemin de Blandonnet 8, CP 401 1214 Vernier, www.iso.org.

2 Angaben auf Merkblatt

Die folgenden Angaben können, wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreicht, auf einem Merkblatt angebracht werden:

2.1
Verwendungsbestimmungen gemäss der Zulassung, insbesondere Auflagen, die zulässige Menge pro Verwendung, gegebenenfalls einschliesslich der maximal zulässigen Menge pro Hektar sowie der maximal zulässigen Anzahl Verwendungen pro Jahr; die zulässige Menge pro Verwendung muss wie folgt ausgedrückt werden:
-
bei Produkten für eine berufliche Verwendung: Menge pro Hektar,
-
bei Produkten für eine nicht berufliche Verwendung: Menge pro Quadratmeter;
2.2
gegebenenfalls für jede Verwendung die Sicherheitswartezeit zwischen der letzten Verwendung des Pflanzenschutzmittels und:
-
der Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,
-
der Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,
-
dem Zugang von Menschen oder Tieren zur mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche,
-
der Ernte,
-
der Verwendung oder dem Konsum des Erntegutes;
2.3
Hinweise auf möglicherweise auftretende Phytotoxizität, auf Empfindlichkeit bestimmter Sorten und auf andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Sicherheitswartezeit zwischen der Verwendung und der Ansaat oder Pflanzung der betreffenden Kultur oder nachfolgender und benachbarter Kulturen;
2.4
Anweisungen, wie das Pflanzenschutzmittel und die Verpackung gelagert und entsorgt werden müssen.

Anhang 7

(Art. 94 Abs. 2, 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 und 103 Abs. 2)

Genehmigte Nützlinge

Die folgenden Nützlinge sind bis zum nachstehend genannten Datum für den folgenden Verwendungszweck und unter den folgenden Bedingungen und Einschränkungen genehmigt:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummer

Beschreibung

Zu bekämpfender
Organismus

Befristung
der Genehmigung

Verwendungszweck,
Bedingungen und Einschränkungen

Wirkstoff mit geringem Risiko

Adalia bipunctata

Räuberische Käfer

Insekten

01.07.2036

Insektizid

x

Amblyseius californicus

Raubmilben

Milben

01.07.2038

Insektizid

x

Amblyseius degenerans

Raubmilben

Milben

01.07.2036

Insektizid

x

Anisopteromalus calandrae

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.02.2031

Insektizid
Nur Lager- und
Verarbeitungsräume

Anthocoris nemoralis

Räuberische Wanzen

Insekten

01.07.2036

Insektizid

x

Aphelinus abdominalis

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2031

Insektizid
Nur Gewächshaus

Aphidius colemani

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2031

Insektizid
Nur Gewächshaus

Aphidius ervi

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2031

Insektizid
Nur Gewächshaus

Aphidius matricariae

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.01.2031

Insektizid
Nur Gewächshaus

Aphidoletes aphidimyza

Räuberische Dipteren

Insekten

01.07.2032

Insektizid
Nur Gewächshaus

Chrysoperla carnea

Räuberische Nevropteren

Insekten

01.02.2036

Insektizid

x

Coccophagus scutellaris

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.01.2032

Insektizid
Nur Gewächshaus

Cryptolaemus montrouzieri

Räuberische Käfer

Insekten

01.07.2036

Insektizid

x

Dacnusa sibirica

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2032

Insektizid
Nur Gewächshaus

Diglyphus isaea

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2030

Insektizid
Nur Gewächshaus

Encarsia formosa

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.01.2032

Insektizid
Nur Gewächshaus

Ephedrus cerasicola

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.01.2032

Insektizid
Nur Gewächshaus

Eretmocerus eremicus

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2032

Insektizid
Nur Gewächshaus

Eretmocerus mundus

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2033

Insektizid
Nur Gewächshaus

Eupeodes corollae

Räuberische Dipteren

Insekten

01.01.2033

Insektizid

x

Feltiella acarisuga

Räuberische Gallmücke

Insekten

01.07.2033

Insektizid
Nur Gewächshaus

Habrobracon hebetor

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2033

Insektizid
Nur Vorratsschutz

Heterorhabditis bacteriophora

Entomoparasitische Nematoden

Nematoden

01.07.2037

Insektizid

x

Heterorhabditis megidis

Entomoparasitische Nematoden

Nematoden

01.07.2037

Insektizid

x

Heterorhabditisdownesi

Entomoparasitische Nematoden

Nematoden

01.07.2037

Insektizid

x

Lariophagus distinguendus

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2033

Insektizid
Nur Vorratsschutz

Leptomastidea abnormis

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2033

Insektizid
Nur Gewächshaus

Leptomastix dactylopii

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2033

Insektizid
Nur Gewächshaus

Macrolophus pigmaeus

Räuberische Wanzen

Insekten

01.01.2037

Insektizid

x

Metaphycus helvolus

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2034

Insektizid
Nur Gewächshaus

Microterys flavus

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2034

Insektizid
Nur Gewächshaus

Neoseiulus cucumeris
(Synonym: Amblyseius cucumeris)

Raubmilben

Milben

01.01.2034

Insektizid
Nur Gewächshaus

Orius laevigatus

Räuberische Wanzen

Insekten

01.07.2034

Insektizid
Nur Gewächshaus

Orius majusculus

Räuberische Wanzen

Insekten

01.07.2034

Insektizid
Nur Gewächshaus

Phasmarhabditis hermaphrodita

Schneckenparasitische Nematoden

Nematoden

01.07.2037

Molluskizid

x

Phytoseiulus persimilis

Raubmilben

Milben

01.07.2038

Insektizid

x

Praon volucre

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.01.2034

Insektizid
Nur Gewächshaus

Pseudaphycus maculipennis

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2035

Insektizid
Nur Gewächshaus

Rodolia cardinalis

Räuberische Käfer

Insekten

01.07.2035

Insektizid
Nur Gewächshaus

Steinernema carpocapsae all strain

Entomoparasitische Nematoden

Nematoden

01.07.2035

Insektizid

Steinernema feltiae

Entomoparasitische Nematoden

Nematoden

01.07.2038

Insektizid

x

Stratiolaelaps scimitus

Raubmilben

Milben

01.01.2035

Insektizid
Nur Gewächshaus

Transeius montdorensis
(Synonyme: Amblyseius montdorensis und Typhlodromips montdorensis)

Raubmilben

Milben

01.07.2035

Insektizid, Akarizid
Nur Gewächshaus

Trichogramma brassicae Bezdenko

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2038

Insektizid

x

Trichogramma cacoeciae

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2038

Insektizid

x

Trichogramma evanescens

Parasitische Hymenopteren

Insekten

01.07.2035

Insektizid
Nur Lagerräume oder Gewächshaus

Typhlodromips swirskii

Raubmilben

Milben

01.07.2035

Insektizid
Nur Gewächshaus

Anhang 8

(Art. 96 Abs. 2 und 98 Abs. 1 Bst. b)

Dossier für Gesuche um Genehmigung eines Nützlings oder um Erneuerung der Genehmigung

1 Inhalt des Dossiers

1. 1
Das Dossier für das Gesuch um Genehmigung eines Nützlings muss die Angaben nach der Leitlinie «Import and release of non-indigenous biological control agents» (PM6/2)93 der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (European and Mediterranean Plant Protection Organisation, EPPO) enthalten.
1.2
Für Nützlinge, die in den Anhängen 1 und 2 der EPPO-Leitlinie PM6/3 aufgeführt sind, ist kein Dossier erforderlich. Im Gesuch muss nur die Referenz des in der Leitlinie erwähnten Nützlings angegeben werden.
1.3
Für Nützlinge, die nicht in den Anhängen 1 und 2 der EPPO-Leitlinie PM6/3 aufgeführt sind, kommen die Datenanforderungen gemäss dem EPPO-Standard «Import and release of non-indigenous biological control angents» (PM6/2) zur Anwendung, und zwar:
-
für nicht gebietsfremde Nützlinge: Daten zu Gesuchstellerin und Organismus (Kap. 2.2 Teile 1 und 2);
-
für gebietsfremde Nützlinge: zusätzlich die Daten für eine Risiko-NutzenAnalyse (Kap. 2.2 Teil 3).

93 Leitlinie PM6/2 in der Fassung gemäss OEPP/EPPO-Bulletin (2014) 44 (3), Seiten 320-329. Sie kann bei der EPPO abgerufen werden unter www.eppo.int > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Import and release of non-indigenous biological control agents».

2 Beurteilung des Dossiers

Die Beurteilung des Dossiers richtet sich nach dem EPPO-Standard «Decision-support scheme for import and release of biological control agents» (PM6/4)94.

94 EPPO-Standard PM6/4 in der Fassung gemäss OEPP/EPPO Bulletin (2018) 48 (3), 352-367. Er kann bei der EPPO abgerufen werden unter www.eppo.int > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > Decision‐support scheme for import and release of biological control agents of plant pests

Anhang 9

(Art. 81 Abs. 1 und 2 sowie 151)

Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

In Siedlungsgebieten dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
Sie enthalten keinen Wirkstoff, der als Substitutionskandidat genehmigt ist; ausgenommen sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassene Wirkstoffe gemäss der vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 199795 erlassenen Verordnung.
2.
Sie sind nach Anhang I Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200896 in keine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
-
karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
-
mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
-
reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2;
-
Hautallergen, Kategorie 1;
-
Inhalationsallergen, Kategorie 1;
-
akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3;
-
explosiv;
-
spezifisch zielorgantoxisch, Kategorie 1.

95 SR 910.181

96 Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b

Anhang 10

(Art. 142)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201097 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

98

97 [AS 2010 2331; 2011 2401, 2927; 2012 3451, 6103 Anhang Ziff. 4; 2013 249; 2014 4215; 2015 1781, 4483, 4551, 4555, 4791 Anhang Ziff. 4; 2016 277 Anhang Ziff. 7, 3345; 2017 2593 Ziff. III 3, 3501, 6135; 2018 2377, 4199, 4421; 2019 2091, 4263; 2020 2165, 5125 Anhang Ziff. 3, 5563; 2021 321, 685, 760, 795; 2022 162 Anhang, 220 Anhang Ziff. 3, 265 Anhang Ziff. 1, 338, 746, 784, 788 Anhang Ziff. 2; 2023 17, 235, 314, 753; 2024 116 Anhang Ziff. 2, 245, 655 Anhang Ziff. 1; 2025 3, 356]

98 Die Änderungen können unter AS 2025 565 konsultiert werden.