01.09.2023 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)1 Vom 28. Juni 1967 (Stand am 12. Juli 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 85 Ziffern 10 und 11 und 102 Ziffern 14 und 15 der
Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19664 beschliesst: I. Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Art. 1

Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle5 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie unterstützt:

a. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege;

b. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung.6

2

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig. Sie legt jährlich ihr Revisionsprogramm fest und bringt dieses der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Bundesrat zur AS 1967 1505

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 167, 169 Abs. 1, 183 und 187 Abs. 1 Bst. a der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

4

BBl 1966 II 708 5

Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 wurden die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

614.0

Finanzkontrolle

2

614.0

Kenntnis.7 Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden.8 3 Administrativ ist die Eidgenössische Finanzkontrolle dem Eidgenössischen Finanzdepartement beigeordnet.9


Art. 2

10 Organisation 1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung.

2

Der Bundesrat wählt die Direktorin oder den Direktor für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu.

4

Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest.


Art. 3

11 Beizug von

Sachverständigen

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, soweit die Durchführung ihrer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.


Art. 4

Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe Zuständig für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren ist der Direktor. Er hat vorgängig die Zustimmung des Vorstehers des Departementes einzuholen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sache fällt.

7

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

8

Satz eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999

(AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

Bundesgesetz

3

614.0

II. Aufgaben, Bereich und Durchführung der Kontrolle

Art. 5


12

Kriterien der Finanzkontrolle 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus.

2

Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt, ob: a. die Mittel sparsam eingesetzt werden; b. Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen; c. finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben.


Art. 6

13 Einzelne Kontrollaufgaben

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft den gesamten Finanzhaushalt auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags und übt durch Stichproben Kontrollen aus, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.

b. Sie überprüft die Erstellung der Staatsrechnung.

c. Sie achtet darauf, wie die Verwaltungseinheiten ihre Kredite kontrollieren, und sie prüft die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite.

d. Sie überprüft die internen Kontrollsysteme.

e. Sie überprüft durch Stichproben die von den Verwaltungseinheiten ausgestellten Zahlungsanweisungen.

f.

Sie besorgt die Revision der Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Buchhaltungen und der Bestände.

g. Sie prüft im Rahmen des Einkaufswesens des Bundes, ob Monopolpreise angemessen sind.

h. Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die vom Informatikrat (IRB)14 erlassenen Weisungen eingehalten werden.

i.

Sie nimmt Kontrollmandate bei internationalen Organisationen wahr.


Art. 7

Begutachtung und Beratung 1

Der Eidgenössischen Finanzkontrolle obliegt die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr 12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Finanzkontrolle

4

614.0

und die Führung von Inventaren. Sie begutachtet alle Fragen, welche die Finanzaufsicht betreffen.

2

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann zu den Verhandlungen der vorberatenden Organe über den Voranschlag und die Staatsrechnung sowie zu einzelnen Kreditbegehren beigezogen werden.


Art. 8

Bereich der Aufsicht

1

Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt:

a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung; b. die Parlamentsdienste;

c. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen; d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde; e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.15 1bis

Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt ihre Prüfungen bei Unternehmungen nach Absatz 1, Buchstabe e in Absprache mit deren Verwaltungsrat durch. Sie kann die interne und externe Revision beiziehen. Sie stellt ihren Bericht dem Verwaltungsrat zuhanden der Generalversammlung zu und orientiert gleichzeitig den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.16 2 Die eidgenössischen Gerichte unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Kontrolle eingerichtet ist.


Art. 9

Dokumentation

1

Die Bundeskanzlei stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.

2

Die Departemente mit ihren Dienststellen und die eidgenössischen Gerichte bringen der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis, die sie auf Grund der genannten Beschlüsse erlassen.

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

Bundesgesetz

5

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3

Auf Verlangen händigen die Departemente und die Dienststellen der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Unterlagen zu Rechtsgeschäften und verbindlichen Erklärungen aus, soweit sie den Finanzhaushalt des Bundes betreffen können.


Art. 10

Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff17 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen. Gewährleistet bleibt in jedem Fall das Post- und Telegraphengeheimnis.

2

Wer der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt ist, hat ihr überdies jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.

3

Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den entsprechenden Datensammlungen abzurufen.

Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens speichern.

Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen protokolliert werden.18

Art. 11


19

Verhältnis zu Finanzinspektoraten (Interne Revision) 1

Die Finanzinspektorate der Bundesverwaltung, einschliesslich der eidgenössischen Gerichte und der Betriebe und Anstalten des Bundes, sind für die Kontrolle des Finanzgebarens in ihrem Bereich verantwortlich. Sie sind direkt der Amts- beziehungsweise Geschäftsleitung unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben selbständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Finanzinspektoraten unterbreiten.

2

Die Eidgenössische Finanzkontrolle überwacht die Wirksamkeit der Kontrollen der Finanzinspektorate und sorgt für die Koordination. Sie kann fachliche Weisungen, insbesondere in Form von Vorgaben bezüglich der Arbeits- und Vorgehensweise erlassen.20 Die Finanzinspektorate bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Berichte zur Kenntnis und melden ihr ohne Verzug alle festgestellten Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung.21 17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

21 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

Finanzkontrolle

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3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzinspektorate in der allgemeinen Bundesverwaltung.

III. Verfahren bei Beanstandungen, Berichterstattung und dienstlicher Verkehr

Art. 12


22

Prüfungsbefunde und Beanstandungen 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt der geprüften Verwaltungseinheit ihren Befund schriftlich mit.

2

Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung gibt sie ihre Berichte und Feststellungen der für das Finanzgebaren zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes bekannt. Sie kann das Finanzgebaren beanstanden und entsprechende Massnahmen beantragen.

3

Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so unterbreitet diese ihre Anträge dem vorgesetzten Departement. Der Entscheid des Departementes kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat angefochten werden.23 4

Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so kann diese die Ordnungs- oder Rechtswidrigkeit formell feststellen und eine Weisung erlassen.

5

Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat anfechten.24 6

...25


Art. 13


26

Zusammenarbeit mit andern Kontrollstellen 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle tauscht ...27 mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle die Revisions- beziehungsweise Prüfungsprogramme aus und koordiniert ihre Tätigkeit mit diesen Stellen im direkten Verkehr.

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

23 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

25 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999 (AS 1999 1806; BBl 1998 4703).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

27 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Bundesgesetz

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2

Nimmt die Eidgenössische Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung oder in der Aufgabenerfüllung wahr, so bringt sie ihre Feststellungen je nach Problembereich der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik oder dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis. Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, so informiert sie das Bundesamt für Justiz. Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.


Art. 14


28

Berichterstattung und Umsetzung 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle verfasst über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht. Diesen und sämtliche dazugehörenden Akten einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung stellt sie der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu. Die Zusammenfassung stellt sie auch dem von den Prüfungsbefunden betroffenen Departementsvorsteher zu. Über länger dauernde Revisionen verfasst sie Zwischenberichte.

2

Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfungsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle und allfälligen Beurteilungen der Finanzdelegation veröffentlichen.

3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle erstattet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.

4

Der Bundesrat überwacht gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Kenntnis gebrachten Revisionspendenzen die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.


Art. 15

Dienstlicher Verkehr

1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, dem Bundesrat, den Verwaltungseinheiten des Bundes, den eidgenössischen Gerichten sowie den der Finanzaufsicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung.29 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle bringt dem Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes30 alle Gegenstände zur Kenntnis, über die sie mit einem andern Departementsvorsteher, dem Bundeskanzler oder mit dem Bundesrat unmittelbar verkehrt.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836 840; BBl 1994 II 721).

30

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Finanzkontrolle

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3

Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie darüber nebst den Dienststellen den zuständigen Departementschef sowie den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Dienststellen des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist der Bundespräsident beziehungsweise der Vizepräsident des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers den Bundesrat.31 32 IV. Verhältnis zu den Kantonen

Art. 16

Umfang der Bundesaufsicht 1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt im Rahmen ihrer Befugnisse bei den Kantonen, die vom Bund finanzielle Zuwendungen (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse) erhalten, Prüfungen über die Verwendung der Bundesleistungen durch, soweit ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss diese Kontrolle vorsieht.

2

In den übrigen Fällen kann die Eidgenössische Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Kantonsregierung die Verwendung von Bundesleistungen überprüfen.

3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet in der Regel mit den kantonalen Finanzkontrollorganen zusammen; sie kann ihnen bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen.

4

Die zuständigen Verwaltungsstellen der Kantone gewähren der Eidgenössischen Finanzkontrolle jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe.


Art. 17

Verfahren

1

Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 bei den Kantonen oder bei den von ihnen eingesetzten Stellen Mängel fest, so gelangt sie an die zuständige Dienststelle des Bundes. Diese behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen Organen. Im Verhältnis zwischen der Dienststelle des Bundes und der Eidgenössischen Finanzkontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art. 12) sinngemäss anwendbar.

2

Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Mängel fest, so gibt sie davon zugleich der Kantonsregierung und der in der Sache zuständigen Dienststelle des Bundes Kenntnis und stellt die erforderlichen Anträge.

31 Dritter und vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806 1809; BBl 1998 4703).

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1994 20 21; BBl 1992 V 857 861).

Bundesgesetz

9

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V. Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

Art. 18

...33

1

Der Sekretär der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte leitet das gemeinsame Sekretariat nach Massgabe der Bestimmungen der Artikel 48-50 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196234. Zu diesem Zwecke stehen ihm für die Beschaffung der Dokumentation, das Einholen von Auskünften, die Akteneinsichtnahme und die Beanspruchung der Amtshilfe die gleichen Befugnisse zu wie der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Er sorgt für die Verbindung zwischen den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation einerseits, der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den der Finanzaufsicht unterstehenden Behörden und Amtsstellen andererseits.

2 Die Wahl des Sekretärs durch die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation. Das Sekretariat ist administrativ den Parlamentsdiensten beigeordnet, die ihm das nötige Personal zur Verfügung stellen.35 2bis Die besonderen Beziehungen zwischen der Finanzdelegation, den Finanzkommissionen und ihres Sekretariates einerseits und der Eidgenössischen Finanzkontrolle andererseits werden im Reglement vom 8. November 198536 der eidgenössischen Räte für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation geregelt.37 3 Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation ordnen im übrigen die Geschäftsführung des Sekretariates in ihrem Reglement.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19

Sonderregelungen

1

Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: a. die Schweizerische Nationalbank; b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird.38 33

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721).

34

SR 171.11. Dieses Gesetz wird mit Ausnahme von Art. 8septies durch Anhang Ziff. I 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 aufgehoben, mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

36 SR 171.126 37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

38 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).

Finanzkontrolle

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2

Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung.


Art. 20


39



Art. 21

Ausführungsvorschriften Ausführungsbestimmungen werden durch einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss erlassen, welcher dem Referendum nicht untersteht.


Art. 22

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle (genehmigt von der Bundesversammlung am 2. April 192740) aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 196841 39

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1642; BBl 1986 II 1381 III 196).

40

[BS 6 21]

41

BRB vom 23. Okt. 1967 (AS 1967 1511)