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01.07.2010 - 31.08.2023
01.10.2007 - 30.06.2010
01.01.2007 - 30.09.2007
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01.01.2001 - 31.12.2006
01.01.2000 - 31.12.2000
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1

Verordnung

über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) vom 27. September 1999 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März
19811 (UVG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die sichere Verwendung von Kranen.

2

Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 19832 über die Unfallverhütung (VUV).


Art. 2

Krane 1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenkrane (Ladekrane), Fahrzeugkrane (Autokrane, Mobilkrane), Turmdrehkrane (Oben- und Untendreher) sowie ähnliche Maschinen, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

a. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.

b. Die Maschine verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.

c. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

2

Nicht als Krane gelten: a. Maschinen zum Heben von Personen; b. Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.

AS 2000 166

1 SR

832.20

2 SR

832.30

832.312.15

Kranken- und Unfallversicherung 2

832.312.15


Art. 3

Kranbuch, Kranjournal und Konformitätserklärung 1

Zu jedem Kran gehören ein Kranbuch, ein Kranjournal und für Krane, welche nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, die Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 19953 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Diese Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Artikeln 47-51 VUV4 (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.

2

Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Anschrift des Herstellers; b. Bezeichnung der Serie oder des Typs; c. Seriennummer; d. Baujahr; e. die grundlegenden technischen Daten, insbesondere Masse, Gewichte, Traglasten und mögliche Rüstzustände.

3

Im Kranjournal sind, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name und Unterschrift versehen, einzutragen: a. die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 15; b. die Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten; c. die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen und Lastwagenkranen;

d. aussergewöhnliche Ereignisse, welche die Sicherheit des Kranes betreffen; e. der Kraneigentümer.

2. Kapitel: Verwendung von Kranen

Art. 4

Grundsätze 1 Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instandzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

2

Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3

Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern oder den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren.

3 SR

819.11

4 SR

832.30

Kranverordnung

3

832.312.15

4

Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.

5

Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV5 eingeholt werden.


Art. 5

Anforderungen an das Bedienungspersonal 1

Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die: a. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten;

b. sich am Arbeitsplatz verständigen können; c. zur Bedienung des benützten Kranes angeleitet sind.

2

Hebearbeiten mit Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die einen Kranführerausweis oder einen Lernfahrausweis für Kranführer der betreffenden Kategorie besitzen (Art. 8).


Art. 6

Hebearbeiten 1 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein.

3

Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten.


Art. 7

Kran eines Drittunternehmers Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

5 SR

832.30

Kranken- und Unfallversicherung 4

832.312.15

3. Kapitel: Kranführerausweise und Kranführerausbildung 1. Abschnitt: Kranführerausweise

Art. 8

Kategorien

Kranführerausweise werden für folgende Kategorien erteilt: a. Kategorie A: für Fahrzeugkrane; b. Kategorie B: für Turmdrehkrane.


Art. 9

Erteilung des Lernfahrausweises 1

Personen, die einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B erwerben wollen, erhalten auf Gesuch hin einen auf zwölf Monate befristeten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie. Er kann auf begründeten Antrag hin um zwölf Monate verlängert werden.

2

Den Lernfahrausweis erhält, wer: a. das 17. Altersjahr vollendet hat; b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Kranes mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; für Jugendliche unter 19 Jahren und für Lehrlinge unter 20 Jahren wird eine Eignungsuntersuchung im Sinne von Artikel 72 VUV6 verlangt; c. den Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht hat.


Art. 10

Erteilung des Kranführerausweises Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die: a. das 18. Altersjahr vollendet haben; b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten können;

c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach den Artikeln 12-14 oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland mit Erfolg abgeschlossen haben.


Art. 11

Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise 1

Die Kranführerausweise und Lernfahrausweise werden von der SUVA erteilt.

2

Die Ausweise werden von der SUVA entzogen, wenn: a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen; b. die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises die Vorschriften über die Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

6 SR

832.30

Kranverordnung

5

832.312.15

2. Abschnitt: Kranführerausbildung

Art. 12

Allgemeines Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs für den betreffenden Krantyp, eine Fahrpraxis von mindestens 600 Stunden auf einem Fahrzeugkran oder einem Turmdrehkran und eine Prüfung.


Art. 13

Grundkurse und Prüfungen 1

Die Grundkurse und Prüfungen werden von den anerkannten Organisationen und Institutionen nach Artikel 14 durchgeführt und haben folgende Inhalte: a. Bedienung und Wartung der Krane in Theorie und Praxis; b. das Anschlagen von Lasten; c. Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Verwendung von Kranen;

d. Rechte und Pflichten von kranführenden Personen; e. für Absolventinnen und Absolventen der Kategorie A: das Aufstellen und Betreiben von Fahrzeugkranen.

2

Die Kranführerprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die erforderliche Fahrpraxis nachgewiesen ist. Personen, die eine Vorgesetztenausbildung abgeschlossen haben, können zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn sie nicht die gesamte erforderliche Fahrpraxis nachweisen können.

3

Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs und ohne zusätzliche Fahrpraxis zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.

4

Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu den Grundkursen und Prüfungen.


Art. 14

Anerkennung von Organisationen und Institutionen 1

Organisationen und Institutionen, die Grundkurse und Prüfungen durchführen wollen, müssen bei der SUVA ein schriftliches Gesuch um Anerkennung einreichen.

2

Dem Gesuch sind beizulegen: a. für Grundkurse: Unterlagen, aus denen der Ausbildungsinhalt und die Qualifikation des Lehrpersonals hervorgehen;

b. für Prüfungen: Unterlagen, aus denen der Prüfungsstoff, das Prüfungsreglement und die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und -experten hervorgehen.

3

Die SUVA anerkennt die Organisationen und Institutionen, wenn die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 erfüllt sind und das Lehrpersonal ausreichend qualifiziert ist. Sie überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Organisation oder Institution die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.

Kranken- und Unfallversicherung 6

832.312.15

4

Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Organisationen und Institutionen.

4. Kapitel: Kontrolle 1. Abschnitt: Krankontrollen

Art. 15

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Krane regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand kontrollieren lassen oder sich vergewissern, dass diese Kontrollen durchgeführt wurden.

2

Die Kontrollen müssen von Personen durchgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3

Zur Durchführung der Kontrollen an Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen muss eine Kranexpertin oder ein Kranexperte im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beigezogen werden.

4

Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien über die Intervalle, den Umfang und das Verfahren der Kontrollen.

2. Abschnitt: Kranexpertinnen und -experten

Art. 16

Anerkennung 1 Die SUVA anerkennt Personen als Kranexpertinnen oder -experten, die: a. einen eidgenössischen Fachausweis für Instandhaltungsfachleute oder einen gleichwertigen Ausweis besitzen; b. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen nachweisen können; und c. Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik haben.

2

Die Kranexpertinnen und -experten müssen sich in den für ihre Expertentätigkeit notwendigen Fachgebieten, insbesondere auf den Gebieten Instandhaltung und Krantechnik, angemessen fortbilden.

3

Die SUVA kann einer Kranexpertin oder einem Kranexperten die Anerkennung entziehen, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr bestehen; b. die Kranexpertin oder der Kranexperte die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere bei Ausübung der Expertentätigkeit, nicht befolgt.

4

Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Kranexpertinnen und -experten.

Kranverordnung

7

832.312.15


Art. 17

Stellung gegenüber dem Betrieb 1

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kranexpertinnen und -experten ihre Aufgabe erfüllen können. Diese haben die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

2

Den Kranexpertinnen und -experten muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.


Art. 18

Stellung gegenüber der SUVA 1

Die Kranexpertinnen und -experten müssen der SUVA auf Verlangen über ihre Kontrolltätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die SUVA informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darüber.

2

Die SUVA berät und unterstützt die Kranexpertinnen und -experten.

3

Die Kranexpertinnen und -experten müssen die SUVA unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 19

7 Verfügungen der SUVA nach den Artikeln 11, 14 und 16 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen für Kranführerinnen und Kranführer 1

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufspraxis als Kranführerin oder Kranführer erworben hat, kann den Lernfahrausweis erlangen, ohne vorgängig einen Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht zu haben. Kann eine Berufspraxis von mehr als fünf Jahren nachgewiesen werden, so wird der Lernfahrausweis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt. Die Kranführerprüfung kann erst nach dem Besuch des Grundkurses der entsprechenden Kategorie abgelegt werden.

2

Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantons- oder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, erhält auf Gesuch hin von der SUVA kostenlos einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B. Artikel 10 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

7

Fassung gemäss Ziff. II 98 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Kranken- und Unfallversicherung 8

832.312.15


Art. 21

Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten 1

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens 25 Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin von der SUVA als Kranexpertin oder -experte anerkannt.

2

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen, eine technische Berufsausbildung sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin bis zum 30. Juni 2003 ohne zusätzliche Ausbildung weiterhin als Kranexpertin oder -experte von der SUVA anerkannt.


Art. 22

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 22. Juni 19518 über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen wird aufgehoben.


Art. 23


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. September 19639 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert: Art. 3
Abs. 1 Aufgehoben


Art. 24

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2000 in Kraft.

2

Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

8 [AS

1951 625 1156] 9 [AS

1963 791, 2000 166 Art. 23, 2002 3923. AS 2005 4289 Art. 85 Bst. b]