1
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) vom 8. September 1999 (Stand am 23. November 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz,
BGA), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.
2
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.
Art. 2
Geltungsbereich (Art. 1 BGA) 1
Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten
Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-d und g des Gesetzes.
2
Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.
3 Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen, übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.
4 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1 und 2 nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.
AS 1999 2424 1
SR 152.1
152.11
Grundrechte
2
152.11
Art. 3
Nachvollziehbarkeit (Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.
2 Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Aktenführung.
2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen
Art. 4
Eintritt der Anbietepflicht (Art. 6 BGA) 1 Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs.
2 Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.
3 Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 5
Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen (Art. 5, 6 und 7 BGA) 1 Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können. 2 Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.
3 Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben.
4 Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen.
2
BBl 1999 5428
Archivierungsverordnung 3
152.11
Art. 6
Ermittlung der Archivwürdigkeit (Art. 7 und 8 BGA) 1 Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.
2 Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.
3 Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.
4 Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen nicht fristgerecht bewerten kann.
Art. 7
Selbstständige Archivierung (Art. 4 Abs. 3-5 BGA) 1 Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig.
2 Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, und die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1), teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.
3 Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind. 4 Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die
Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden.
5 Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.
Art. 8
Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis (Art. 4 Abs. 3-5 BGA) 1 Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.
2 Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.
Grundrechte
4
152.11
3 Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.
4 Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert.
Art. 9
Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen (Art. 24 Abs. 2 BGA) Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag.
3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 10
Grundsätze (Art. 9, 11 und 12 BGA) 1 Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.
2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere: a. die Konsultation der Findmittel; b. die Konsultation der Unterlagen; c. die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen; d. die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.
Art. 11
Gebühren (Art. 24 Abs. 1 BGA) 1 Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.
2 Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.
Archivierungsverordnung 5
152.11
Art. 12
Findmittel (Art. 17 Abs. 3 BGA) 1 Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.
2 Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben.
3 Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden.
Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig.
2. Abschnitt: Schutzfristen
Art. 13
Berechnung der Schutzfrist (Art. 10 BGA) 1 Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
2 Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.
3 Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn: a. das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet; b. die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.
Art. 14
Verlängerte Schutzfrist (Art. 11 und 12 BGA) 1 Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. 2 Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen
die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
3 Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
Grundrechte
6
152.11
a. die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; b. die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; c. die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
4 Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
5 Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde
Art. 15
Gesuche um Einsichtnahme allgemein (Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.
2 Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.
3 Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.
Art. 16
Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes (Art. 11 BGA) 1 Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass: a. die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt; b. die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.
2 Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
Archivierungsverordnung 7
152.11
4. Abschnitt: Entscheid der Behörde
Art. 17
Verfügungsberechtigung der Behörde Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen Unterlagen.
Art. 18
Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen (Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme.
2 Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.
3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn: a.3 keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder
c. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.
4 Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.
Art. 19
Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.
2 Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat.
3 In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.
3
AS 1999 2858
Grundrechte
8
152.11
5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren
Art. 20
Auskunftsrecht (Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA) 1 Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.
2 Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von Absatz 1 gegeben ist.
3 Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.
4 Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 21
Bestreitungsvermerk (Art. 15 Abs. 3 BGA) 1 Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.
2 Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.
3 Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.
Art. 22
Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft (Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA) 1 Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.
4
SR 172.021
Archivierungsverordnung 9
152.11
4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts
Art. 23
Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv
(Art. 19 BGA)
Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.
Art. 24
Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung (Art. 19 BGA) 1 Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.
2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a. eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zustande gekommen ist;
b. keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und c. die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.
3 Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.
6 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685.
Art. 25
Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut (Art. 20 BGA) Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden.
5
SR 172.021
Grundrechte
10
152.11
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts 1
Das Reglement vom 15. Juli 19666 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.
2
Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.
Art. 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
6
[AS 1966 916, 1973 1591] 7
SR 235.11
8
SR 172.015. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
9
SR 235.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
10 SR 510.411. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
Archivierungsverordnung 11
152.11
Anhang1
(Art. 2 Abs. 1)
Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b-d BGA) a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 199811.
b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Eidgenössische Alkoholverwaltung
Eidgenössische Finanzkontrolle
Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte
Eidgenössische Bankenkommission
Eidgenössische Kommunikationskommission
Wettbewerbskommission
c. Formationen der Armee: Armeestab
Grosse Verbände
Truppenkörper
Truppeneinheiten
d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Rekurskommission für ausländische Entschädigungen
Eidgenössisches Departement des Innern ETH-Rekurskommission
Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung
Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia
Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
11 SR 172.010.1
Grundrechte
12
152.11
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum
Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung
Schweizerische Asylrekurskommission12
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Rekurskommission VBS
Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Personalrekurskommission
Eidgenössische Steuerrekurskommission
Eidgenössische Zollrekurskommission
Eidgenössische Alkoholrekurskommission
Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen
Paritätische Beschwerdeinstanz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Rekurskommission EVD
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössische Rekurskommission für die Wasserwirtschaft, das Fernmelde- und Postwesen13
Schiedskommission Eisenbahngesetz
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Bundeskanzlei Eidgenössische Datenschutzkommission
12 Unter Vorbehalt von Art. 21 der V vom 11 Aug. 1999 über die Schweizerische Asylrekurskommission (SR 142.317) 13 Ab dem 1. Jan. 2000, Rekurskommission UVEK
Archivierungsverordnung 13
152.11
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2)
Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA) a. Selbstständig archivierende Stellen: Die Schweizerische Post
Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich)
Paul Scherrer Institut
Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
b. Anbietepflichtige Stellen: - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum 3
Grundrechte
14
152.11
Anhang3
(Art. 14 Abs. 5)
Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA) Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt.
Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt
und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Bestandessignatur und Zeitraum14 Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen
E 1002
(1919)-(1961)
Notizhefte der Protokollführer (der Bundesratssitzungen)
E 1003 (-)
(1946)Verhandlungsprotokolle des Bundesrats
E 1005 (-)
(1914)Geheimprotokolle des Bundesrats
E 1050.8 (-)
(1946)Militärkommissionen der Eidg. Räte15
(heute: Sicherheitspolitische Kommissionen)
Vorbehältlich der Zugänglichkeit der entsprechenden
Unterlagen der VBS-Stellen E 2001 -0.2 [teilw.
ehem. E 2001 (D)]
1937-1945
EDA,
Abteilung für Auswärtiges Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertre-
tung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen
E 2001 (E)
Az. B.24
1946EDA,
Fremde Interessen
Vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen
14 Jahrzahlen in Klammern sind eigentliche Grenzdaten, welche das Entstehungsjahr des ältesten und des jüngsten Dokumentes im jeweiligen Bestand angeben.
Jahrzahlen ohne Klammern verweisen auf die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Registraturplanes. Die angegebene Zeitspanne zeigt somit, aus welcher Periode der Grossteil der Akten dieses Bestandes stammt.
15 Vorbehältlich Art. 27 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) und Art. 20 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 24.
Sept. 1986 (SR 171.14), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.
Archivierungsverordnung 15
152.11
Bestandessignatur und Zeitraum14 Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen
E 2003 (A)
Az. o.8
1955EDA,
Direktion für Internationale Organisationen
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertre-
tung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen
E 2200 (A-Z)
[Vertretung] (ab
1966 Registraturplanposition 82,
vorher uneinheitlich)
EDA,
Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen im Ausland
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertre-
tung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen
E 3240 (A)
(1877)EFD,
Amt für Bundesbauten (heute: Bundesamt für Bauten und Logistik)
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für klassifizierte Anlagen
E 3241 (-)
Akz. 1971/158
1884-1969
EFD,
Direktion für Eidg. Bauten: Verträge betr. klassifizierte Bauten und Anhänge zu den Verträgen sowie die ent-
sprechenden Akten
(heute zuständig: Bundesamt für Bauten und Logistik)
Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 3242 (-)
(1944)EFD,
Direktion für Eidg. Bauten: Tiefbau, klassifizierte Anlagen (heute zuständig: Bundesamt für Bauten und Logistik)
Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 4001 (C) - (E)
1941EJPD,
Handakten der Departementsvorsteher/innen
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen
E 4002 (-)
1991/190
(1925)EJPD,
Generalsekretariat, Presse + Funkspruch Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für klassifizierte Anlagen
E 4110 (B)
1900-(1990)
EJPD,
Bundesamt für Justiz, Dienst für kriegsnotrechtliche Sonderfragen
E 4113 (A)
(1953)-(1982)
EJPD,
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle für zivile Kriegsvorbereitung E 4320 (B)
(1931-1959)
EJPD,
Bundesanwaltschaft, Polizeidienst Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen
E 4320 (C)
1960EJPD,
Bundesanwaltschaft, Polizeidienst (SOBE)
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen
Grundrechte
16
152.11
Bestandessignatur und Zeitraum14 Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen
E 4321 (A)
1931EJPD,
Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen
E 4323 (A)
(1848)EJPD,
Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Falschgeld)
(heute zuständig: Bundesamt für Polizeiwesen)
E 4324 (A)
(1930)EJPD,
Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Betäubungsmittel)
(heute zuständig: Bundesamt für Polizeiwesen)
E 4326 (A)
(1931)EJPD,
Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Interpol-Dienst)
(heute zuständig: Bundesamt für Polizeiwesen)
E 4327 (A)
(1891)EJPD,
Bundesanwaltschaft (verschiedene Organisationseinheiten) Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen
E 4380 (B)
1990/96
EJPD,
Bundesamt für Geistiges Eigentum (heute: Institut für Geistiges Eigentum) Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Wiedereinsetzungsgesuche
E 5460 (B)
1982-(1994)
VBS,
Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5460-01
1998/162
VBS,
Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr, Elektronische Kriegsführung
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5461 (A)
1968-1976
VBS,
Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, Führung und Einsatz
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5461 (B)
1977VBS,
Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, Führung und Einsatz
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2
Archivierungsverordnung 17
152.11
Bestandessignatur und Zeitraum14 Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen
E 5462 (A)
(1914)-(1989)
VBS,
Flieger- und Fliegerabwehrnachrichtendienst
Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5465 (B)
1953-1963
VBS,
Direktion für Militärflugplätze Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5465 (C)
1964-1968
VBS,
Abteilung für Militärflugplätze Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5465 (D)
1969-(1987)
VBS,
Bundesamt für Militärflugplätze Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations-
schutzverordnung vom 1. Mai 1990 des EMD Art. 15 Abs. 2 E 5480 (A)
(1846)-1950
VBS,
Bundesamt für Genie und Festungen Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 5480 (B)
1951-1978
VBS,
Bundesamt für Genie und Festungen Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 5480 (C)
1979VBS,
Bundesamt für Genie und Festungen Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 5481 (-)
1815-1947
VBS,
Büro für Befestigungsbauten (heute zuständig: Bundesamt für Armeematerial und Bauten oder Untergruppe Planung des Generalstabs)
Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 5485 (A)
(1938)-(1964)
VBS,
Festungsbüro Sargans (heute zuständig: Bundesamt für Armeematerial und Bauten oder Untergruppe Planung des Generalstabs)
Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 5486 (A)
1939-1947
VBS,
Baubüro Sargans
(heute zuständig: Bundesamt für Armeematerial und Bauten oder Untergruppe Planung des Generalstabs)
Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
Grundrechte
18
152.11
Bestandessignatur und Zeitraum14 Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen
E 5562 (-)
(1972)-(1991)
VBS,
Stab der Gruppe für Generalstabsdienste, militärische Sicherheitsdienste E 5563 (-)
(1981)-(1993)
VBS,
Stab Gruppe Generalstabsdienste, Projekt 26
E 6501 (-)
1988/160
(1955)EFD,
BA für Organisation, Betriebliche-organisatorische Bauplanung betr. Schutzräume
(heute zuständig: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartements und Bundesamt für Bauten und Logistik) Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für klassifizierte Anlagen
E 8170 (D)
1938-(1984)
UVEK,
Bundesamt für Wasserwirtschaft Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Flutwellenberechnungen (Talsper-
ren)
E 8171 (-)
(1930)-(1987)
UVEK,
Bundesamt für Wasserwirtschaft; Flussbau und Talsperren Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Flutwellenberechnungen
(Talsperren)
E 8300 (A)
1992/146 + 147
GD/KD SBB, Kraftwerke Die verlängerte 50-jährige Schutzfrist gilt nur für Flutwellenberechnungen
E 9500.73 (-)
1926-1939
Befestigungskommission Zusätzliche Schutzfristen, d. h.
über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt
E 9500.174 (-)
(1960)-(1977)
Kommission Sicherheit Kernanlagen Noch keine
Bezeichnung
UVEK,
Sektion Nukleartechnologie und Sicherung des Bundesamt für Energie
Document Outline
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Nachvollziehbarkeit
- 2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen
- Art. 4 Eintritt der Anbietepflicht
- Art. 5 Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen
- Art. 6 Ermittlung der Archivwürdigkeit
- Art. 7 Selbstständige Archivierung
- Art. 8 Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis
- Art. 9 Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen
- 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- Art. 10 Grundsätze
- Art. 11 Gebühren
- Art. 12 Findmittel
- 2. Abschnitt: Schutzfristen
- Art. 13 Berechnung der Schutzfrist
- Art. 14 Verlängerte Schutzfrist
- 3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde
- Art. 15 Gesuche um Einsichtnahme allgemein
- Art. 16 Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes
- 4. Abschnitt: Entscheid der Behörde
- Art. 17 Verfügungsberechtigung der Behörde
- Art. 18 Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen
- Art. 19 Auflagen und Bedingungen
- 5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren
- Art. 20 Auskunftsrecht
- Art. 21 Bestreitungsvermerk
- Art. 22 Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- 4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts
- Art. 23 Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv
- Art. 24 Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung
- Art. 25 Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
- 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts
- Art. 28 Inkrafttreten
