01.02.2024 - * / In Kraft
01.11.2023 - 31.01.2024
15.07.2022 - 31.10.2023
17.10.2020 - 14.07.2022
01.07.2020 - 16.10.2020
17.04.2020 - 30.06.2020
15.10.2019 - 16.04.2020
16.07.2019 - 14.10.2019
01.05.2018 - 15.07.2019
02.05.2017 - 30.04.2018
01.05.2017 - 01.05.2017
01.02.2016 - 30.04.2017
01.01.2016 - 31.01.2016
15.07.2014 - 31.12.2015
01.07.2014 - 14.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.11.2010 - 31.12.2011
01.07.2010 - 31.10.2010
01.05.2009 - 30.06.2010
01.01.2009 - 30.04.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 30.09.2008
01.05.2007 - 31.03.2008
01.04.2007 - 30.04.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.08.2005 - 31.12.2005
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01.05.2004 - 30.06.2004
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 (Stand am 22. Februar 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19921 (LMG),
auf Artikel 31 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19702 und auf die Artikel 14 Absatz 1, 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG),4 verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Geltungsbereich und Anforderungen an Lebensmittel

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für: a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln;

b. das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln; c. die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

2

Für Tabak, Tabakerzeugnisse und Tabakersatzstoffe gilt die Tabakverordnung vom 1. März 19955.


Art. 2

Allgemeine Anforderungen 1

Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können.

2

Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert sein.

AS 1995 1491 1

SR 817.0

2

SR 818.101

3 SR

814.91

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

5

[AS 1995 1659, 1998 148. AS 2004 4533 Art. 20 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 27.

Okt. 2004 (SR 817.06).

817.02

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2

817.02


Art. 3

Zulässige Lebensmittel 1

Als Lebensmittel dürfen verwendet werden: a. Lebensmittel, welche in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; b.6 Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Buchstabe a.

2

Lebensmittel, welche nicht unter Absatz 1 fallen, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit7 (Bundesamt).

3

Bei der Beurteilung prüft das Bundesamt die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und die Kennzeichnung der Lebensmittel nach Absatz 2. Es berücksichtigt dabei internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen.

3bis

Die Bewilligung wird nur an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Auswärtige Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen hat.8 4

Das Bundesamt kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellenden auf ihre Kosten ein Gutachten vorlegen, das dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht und den Nachweis erbringt, dass das betreffende Produkt gesundheitlich unbedenklich und zweckmässig zusammengesetzt ist und die angegebenen Eigenschaften aufweist. Es kann nach Absprache mit den Gesuchstellenden auf deren Kosten externe Expertinnen oder Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysenbericht) verlangen.9 5

Das Bundesamt setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung fest und teilt dem Lebensmittel eine Bewilligungsnummer zu, die auf der Packung oder Etikette anzugeben ist.10 6 Die Bewilligung ist auf maximal 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn das Lebensmittel in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung umschrieben wird oder nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch auf Erneuerung eingereicht wird.11 7 Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr gegeben sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Gesundheits6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

7

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573). Siehe auch Abs. 7 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 3

817.02

gefährdung oder eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann.12 8 Das Bundesamt veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt periodisch eine Liste der bewilligten Lebensmittel.13 9 Ein nach Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel darf als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden. Die Bewilligungsauflagen gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.14


Art. 4

Markttests

1

Das Bundesamt kann für Lebensmittel, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, einen Markttest bewilligen.

2

In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für den Markttest festgelegt; dabei sind der Schutz der Gesundheit und der Schutz vor Täuschung sicherzustellen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

3

Markttests für Lebensmittel, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind, werden im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens zugelassen.

4

Die Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt nach Anhören der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.


Art. 5

Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate 1

Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate sind Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden.

2

Sie müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei sachgemässer Behandlung oder Verarbeitung einwandfreie Lebensmittel ergeben.


Art. 6

Zusatz von essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen zu Lebensmitteln Zur Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes sowie aus Gründen der Volksgesundheit dürfen Lebensmitteln essentielle oder physiologisch nützliche Stoffe wie Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt in einer Verordnung (Anhang 1): a. die

Deklaration;

b. die zulässigen Höchstmengen; c. die zulässigen Anpreisungen.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 4

817.02

2. Kapitel: Stoffe und Mikroorganismen

Art. 7

Inhaltsstoffe

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von gesundheitsgefährdenden oder antinutritiv wirkenden Inhaltsstoffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 LMG (z. B. Histamin, Cyanid, Methanol) und legt Höchstkonzentrationen fest.


Art. 8

Zusatzstoffe

1

Zusatzstoffe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 LMG sind: a. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die Lebensmitteln aus technologischen oder sensorischen Gründen absichtlich direkt oder indirekt zugesetzt werden, wobei sie oder ihre Folgeprodukte ganz oder teilweise in diesen Lebensmitteln verbleiben; b. Stoffe, die einem Lebensmittel zugesetzt werden, um diesem einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen (Aromen); nicht als Aromen gelten: 1. Lebensmittel wie Gewürze und andere pflanzliche Teile oder Stoffe,

Kakao, Kaffee, Honig und Früchte, 2. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack.

2

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Zulässigkeit, die Höchstmengen sowie die Deklaration der einzelnen Zusatzstoffe.


Art. 9

Fremdstoffe

1

Fremdstoffe im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 LMG sind Stoffe, die: a. bei der Gewinnung, Herstellung, Lagerung und Zubereitung in die Lebensmittel gelangen können (Pflanzenbehandlungs- und Vorratsschutzmittel, Tierarzneimittel usw.);

b. durch Umwelteinflüsse hineingelangen oder durch chemische und biologische Vorgänge darin entstehen (chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle, radioaktive Nuklide, Nitrosamine, Mykotoxine, usw.).

2

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von Fremdstoffen und legt Höchstkonzentrationen fest. Es kann die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit gefährden.15 15 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 5

817.02


Art. 10

Mikroorganismen 1 Mikroorganismen sind Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, parasitäre Protozoen usw.

2

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1): a. die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel; b. die Höchstwerte für Mikroorganismen bei Lebensmitteln; c. die Nachweisverfahren zur Bestimmung der Werte nach Buchstabe b.16 3

...17

3. Kapitel:

Verfahren zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln 1. Abschnitt: Physikalische Verfahren18

Art. 11

Tiefkühlung

1

Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit tiefgekühlt werden.

Das Verfahren ist so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

2

Tiefgekühlte Produkte müssen bei minus 18 °C oder kälter gehalten werden. Diese Lagerungstemperatur darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produktetemperatur darf in den Randschichten minus 15 °C jedoch nicht übersteigen.

3

Tiefgekühlte Produkte müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind Roh- oder Zwischenprodukte, die zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung bestimmt sind.

4

In unmittelbaren Kontakt mit tiefgekühlten Lebensmitteln dürfen nur folgende Gefriermittel gelangen: a. Luft; b. Stickstoff; c. Kohlendioxid.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 6

817.02


Art. 12

Kühlung

1

Lebensmittel, die bei Raumtemperatur eine rasche Vermehrung von Mikroorganismen erwarten lassen (leichtverderbliche Lebensmittel), müssen nach der Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf 5 °C oder weniger abgekühlt und bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei dieser Temperatur gehalten werden.

2

Vorbehalten bleiben: a. die produktespezifischen Vorschriften in den besonderen Bestimmungen; b. die vom EDI gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 erlassenen Sonderregelungen für bestimmte Produkte.


Art. 13

Thermisation, Wärmebehandlung19 1

Lebensmittel, die sich dazu eignen, können thermisiert, pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert werden.20 Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

2

Lebensmittel gelten als: a.21 thermisiert, wenn sie auf 57 bis 68 °C erwärmt und während mindestens 15 Sekunden bei dieser Temperatur gehalten werden; b. pasteurisiert, wenn sie auf mindestens 63 °C erhitzt und bei dieser oder höheren Temperaturen so lange gehalten werden, bis alle vegetativen pathogenen Keime abgetötet sind; c. ... 22 d.23 ultrahocherhitzt (UHT), wenn sie während einigen Sekunden auf Temperaturen von 135-155°C erhitzt werden und dadurch alle wachstumsfähigen Mikroorganismen und Sporen eliminiert werden;

e. sterilisiert, wenn sie einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, das Gewähr bietet, dass das Lebensmittel unter normalen Lagerbedingungen weder mikrobiell noch enzymatisch verderben kann.

3

Vorbehalten bleiben die produktespezifischen Vorschriften in den besonderen Bestimmungen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 7

817.02


Art. 14

Andere physikalische Behandlungen 1

Der Bewilligung durch das Bundesamt bedarf die Behandlung von Lebensmitteln mit:

a. ionisierenden

Strahlen;

b. neuen physikalischen Verfahren, welche die physiologischen Eigenschaften oder die stoffliche Zusammensetzung der betreffenden Lebensmittel nachweisbar ändern.

1bis

Nicht als mit ionisierenden Strahlen behandelt gelten Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen von Mess- oder Prüfgeräten bestrahlt worden sind, wenn die absorbierte Dosis bei Prüfgeräten, bei denen Neutronen verwendet werden, 0,01 Gy und bei anderen Geräten 0,5 Gy nicht übersteigt. Die maximale Strahlenenergie darf nicht überschreiten:

a. 10 MeV bei Röntgenstrahlen; b. 14 MeV bei Neutronen; c. 5 MeV in den übrigen Fällen.24 2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn eine Gesundheitsgefährdung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. Sie ist auf maximal 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch auf Erneuerung eingereicht wird.25 3

Die Bewilligungen werden vom Bundesamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt periodisch publiziert.

2. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen26

Art. 15


27

Definition

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 8

817.02

a28 Bewilligungspflicht

1

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann; b. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz vom 9. März 197829, dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198330, dem GTG, dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970, dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199831 sowie dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196632 erfüllt sind; c. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind oder solche enthalten, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach dieser Verordnung diejenigen nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199933 erfüllt sind.

3

Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999, wenn es sich um Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, die GVO sind oder solche enthalten.

4

Das EDI regelt in einer Verordnung das Bewilligungsverfahren.

b34 Toleranz

1

Das Vorhandensein von Material nach Artikel 15a Absatz 1 wird ohne Bewilligung toleriert, wenn:

a. das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist; b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und c. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6-9 des GTG ausgeschlossen werden kann.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

29 SR

455

30 SR

814.01

31 SR

910.1

32 SR

916.40

33 SR

814.911

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

Lebensmittelverordnung 9

817.02

2

Das EDI legt die maximale Höhe der geringen Anteile fest und regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3

Das Bundesamt nimmt die Beurteilung vor und erlässt eine Liste des Materials, welches die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

c35 Pflicht zur Dokumentation 1

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe abgibt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

2

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe einführt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.

3

Aus der Dokumentation muss hervorgehen: a. dass das Lebensmittel, der Zusatzstoff oder der Verarbeitungshilfsstoff aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen wurde; b. die Bezeichnung der GVO, die im Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff enthalten sind;

c. die Bezeichnung des Warenloses, sofern eine solche nach Artikel 27 erforderlich ist; und

d. die Namen und Adressen der Personen, die das Lebensmittel, den Zusatzstoff oder den Verarbeitungshilfsstoff abgeben und entgegennehmen.

4

Die Angabe nach Absatz 3 Buchstabe b hat mit dem international anerkannten Erkennungsmarker zu erfolgen. Fehlt ein solcher, so ist die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu bezeichnen.

5

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Artikel 22b Absatz 7.

6

Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat die Dokumente während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.

7

Das Bundesamt kann in einer Verordnung die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die der Dokumentationspflicht unterliegen, genauer bezeichnen und die Art und Weise der Dokumentation regeln.

d36 Trennung des Warenflusses 1

Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 10

817.02

Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

2

Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können; b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

c. die Durchführung der Massnahmen; d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragten Personen;

f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a-e.

3. Abschnitt: Verarbeitungshilfsstoffe37

Art. 16

... 38

1

Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe oder Präparate, die bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Lebensmitteln aus technologischen Gründen verwendet werden. Werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wieder entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist.

2

Technisch unvermeidbare Rückstände oder Folgeprodukte von Verarbeitungshilfsstoffen müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen im Endprodukt keine Wirkung entfalten.

3

Das EDI kann in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln und Höchstkonzentrationen festlegen.

4. Kapitel: Hygienebestimmungen

Art. 17

Hygiene

1

Beim Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken, Lagern, Transportieren und Abgeben sowie beim Umgang mit Lebensmitteln müssen alle nötigen

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

Lebensmittelverordnung 11

817.02

Massnahmen getroffen werden, damit das Lebensmittel hygienisch einwandfrei bleibt und bezüglich Geruch, Geschmack oder sonstiger Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.

2

Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten Räume müssen hygienisch und in gutem Zustand gehalten werden.

3

Zur Sicherstellung der Lebensmittelhygiene sind die für die Sicherheit der Lebensmittel kritischen Punkte zu ermitteln. Es sind Massnahmen vorzusehen, welche die spezifischen biologischen, chemischen und physikalischen Gesundheitsrisiken beseitigen oder auf ein akzeptables Mass vermindern.

4

Das EDI erlässt in einer Verordnung (Anhang 1) Vorschriften über Gebäude, Räume, Installationen und den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.


Art. 18

Kranke Personen im Umgang mit Lebensmitteln 1

In einem Lebensmittelbetrieb beschäftigte Personen, die auf Lebensmittel übertragbare Infektionserreger ausscheiden und dadurch die Sicherheit der Lebensmittel gefährden, dürfen während der Zeit der Keimausscheidung nur Arbeiten ausführen, welche Lebensmittelkontaminationen ausschliessen.

2

Die in Lebensmittelbetrieben beschäftigten Personen müssen den Betriebsverantwortlichen allfällige ärztlich festgestellten Krankheitsbefunde nach Absatz 1 melden. Diese sind verpflichtet, beim Stellenantritt auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen und darüber zu informieren, dass besondere Schutzmassnahmen angeordnet werden können.

3

Treten in Lebensmittelbetrieben gleichzeitig bei mehreren Personen Infektionserkrankungen auf, so müssen die Betriebsverantwortlichen dies den kantonalen Vollzugsbehörden melden.

4

Die kantonalen Vollzugsbehörden sind berechtigt, von den in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigten Personen den ärztlichen Nachweis zu verlangen, dass sie keine Infektionserreger nach Absatz 1 ausscheiden. Als besondere Schutzmassnahme können sie Ausscheiderinnen und Ausscheider von der Arbeit beurlauben lassen oder ihnen das Arbeiten mit ungeschützten Lebensmitteln vorübergehend verbieten.

5. Kapitel: Angaben über Lebensmittel (Kennzeichnung) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 19

Täuschungsverbot

1

Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Packungen und Packungsaufschriften sowie Arten der Aufmachung müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart, Inhalt, Haltbarkeit usw. der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. Insbesondere sind verboten:

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 12

817.02

a. Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;

b. Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen; c. 39 Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder als Schlankheitsmittel zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essentieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 6); d. Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; e. Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; f.

bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen, wie «stärkend», «kräftigend», «energiespendend», «für Ihre Gesundheit» oder «tonisch»; g.40 Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199741, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem Staatsvertrag mit der Schweiz geschützt sind; h.42 bei bewilligungspflichtigen Produkten: werberische Hinweise auf die durch das Bundesamt erteilte Bewilligung.

2

Absatz 1 gilt auch für die Werbung.


Art. 20

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung hat der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen zu entsprechen.

2

Als Sachbezeichnung gilt die in dieser Verordnung speziell vorgesehene oder die in der Definition der einzelnen Lebensmittel verwendete Bezeichnung; dabei gilt: a. Wenn nur eine Produktegattung (z. B. «Backwaren») definiert wird, kann die für das betreffende Produkt verkehrsübliche Bezeichnung (z. B. «Nussgipfel») verwendet werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

41 SR

910.12

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 13

817.02

b.43 Wenn ein definiertes Lebensmittel ausschliesslich aus Zutaten einer bestimmten Art oder Sorte besteht, kann eine Bezeichnung verwendet werden, welche das Lebensmittel charakterisiert und aus der die verwendete Art oder Sorte erkennbar ist (z. B. «Traubensaft», «Williams»).

c. ... 44

3

Als Sachbezeichnung bei Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. b) gilt die verkehrsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und, falls erforderlich, seiner Verwendung.

3bis

Eine nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199745 geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe oder eine auf Grund eines Staatsvertrags mit der Schweiz geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe kann die Sachbezeichnung ersetzen. Die Sachbezeichnungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen richten sich nach Artikel 123, diejenigen von Wein nach den Artikeln 366 und 372. 46 4 Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Sachbezeichnung nicht ersetzen.

5

Bezeichnungen, wie «-Façon», «-Typ», «-Genre» im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung sind verboten.

a47 Mengenmässige Angaben von Zutaten 1

Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat:

a. in der Sachbezeichnung genannt ist (z. B. «Erdbeer-Joghurt», «Früchtesorbet», «Pizza mit Schinken»);

b. von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird (z. B. Rindfleisch in «Gulaschsuppe»); oder

c. auf der Etikette oder Packung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird (z. B. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen»).

2

Absatz 1 gilt nicht: a. für Zutaten, deren Abtropfgewicht angegeben ist; b. für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden (z. B. Gewürze oder deren Extrakte);

c. in den Fällen, in denen auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung auf das Vorhandensein von Süssungsmitteln, Alkohol, Coffein, Chinin, Koh43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

45 SR

910.12

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 14

817.02

lensäure oder Zucker hingewiesen werden muss (z. B. «mit Zucker und Süssungsmitteln», «alkoholhaltig», «kohlensäurehaltig», «gezuckert»); d. für Zutaten, deren Mengen nach einer andern Vorschrift dieser Verordnung angegeben werden müssen (z. B. Fruchtsaftanteil in Tafelgetränken nach Art. 245); e. für Zutaten, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung genannt sind, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; f.

für Vitamine, Mineralstoffe oder andere essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe in Fällen, in denen diese im Rahmen der Nährwertkennzeichnung (Art. 36) angegeben sind.48 3

Die Menge der Zutaten ist in Massenprozenten anzugeben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Abweichend davon gilt: a. Bei Lebensmitteln, denen durch Hitzebehandlung oder in anderer Weise Wasser entzogen wurde, ist die Menge der verarbeiteten Zutaten in Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, anzugeben. Übersteigt die Menge einer solchen Zutat oder die in der Kennzeichnung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Massenprozent, so ist stattdessen das Gewicht der für die Herstellung von 100 g des Endproduktes verwendeten Zutaten anzugeben.49 b. Die Menge flüchtiger Zutaten ist nach Massgabe ihres Massenanteils im Endprodukt anzugeben.

c. Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder Trocknen angegeben werden.

d. Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zubereitung Wasser zugefügt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden.

4

Die Angabe hat in der Sachbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen.

b50 Aromatisierte Lebensmittel

1

Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen und werden deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

49 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 15

817.02

Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» lauten (z. B. «mit ErdbeerAroma», «mit Vanille-Geschmack»).

2

Bei Zusätzen nach Absatz 1 sind Abbildungen nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung.


Art. 21

Kennzeichnung der Lebensmittel Alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen Angaben müssen: a. an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden;

b. mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein; sind sie in einer anderen Sprache abgefasst, müssen sie durch entsprechende Aufschriften in einer Amtssprache ergänzt werden, falls die Konsumentinnen und Konsumenten sonst ungenügend oder missverständlich über das Lebensmittel orientiert werden.


Art. 22

Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln 1

Lebensmittel, die ausser Sichtweite der Konsumentinnen oder Konsumenten auf solche Weise in Verkaufseinheiten abgemessen und abgepackt werden, dass der Packungsinhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Packung geöffnet oder abgeändert wird (vorverpackte Lebensmittel), müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten folgende Angaben aufweisen:51 a. die Sachbezeichnung (Art. 20); sie kann unterbleiben, wenn die Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar ist; b.52 das Verzeichnis der Zutaten (Art. 28); c. die Datierung (Art. 25 und 26); d. den Namen oder die Firma sowie die Adresse derjenigen Person, welche Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt bzw. abfüllt oder verkauft; e.53 das Produktionsland (Art. 22a), sofern dieses nicht aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Buchstabe d ersichtlich ist; f. «alkoholhaltig» bei alkoholhaltigen Nahrungsmitteln mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Massenprozent;

g.54 den Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent, ergänzt durch das Symbol «% vol»; der tatsächliche 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 16

817.02

Gehalt darf vom angegebenen Gehalt nach oben und nach unten höchstens um 0,5 Volumenprozent abweichen; vorbehalten bleibt Artikel 22c; h. einen Hinweis auf den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverförmig, gefriergetrocknet, konzentriert, geräuchert, pasteurisiert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe zu einer Täuschung führen könnte; i.

«mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender Behandlung des Lebensmittels (Art. 14); k.55 einen Hinweis nach Artikel 22b bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden;

l. eine Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann; m. das Warenlos (Art. 27); n. ...56 2

Rückverdünnte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden.

3

Lebensmittel, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen, sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.57 4 Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zu ergänzen durch:

a. einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; b. die Aufbewahrungstemperatur; c. Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; d. einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».

5

Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche von vorverpackten Lebensmitteln weniger als 10 cm2, kann auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, d-h, l und m verzichtet werden.

5bis

Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die zu einer neuen Packung zusammengefasst sind) kann auf die nach dieser Verordnung geforderten Angaben auf der äusseren Packung verzichtet werden, wenn: a. die Angaben auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht sind; und

b. die Angaben von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird.58 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 1999 (AS 1999 1848).

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 17

817.02

6

Bei Lebensmitteln, die an gemeinschaftliche Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäuser oder Kantinen abgegeben werden, können die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e-l und n auch auf einem Geschäftspapier, welches den Lieferschein, die Rechnung oder die Sendung begleitet, erfolgen.

7

Bezüglich der Mengenangaben sind die Vorschriften der Deklarationsverordnung vom 15. Juli 197059 anwendbar.60 8 Vorbehalten bleiben produktespezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen.61

a62 Produktionsland 1 Ein Lebensmittel gilt als in der Schweiz produziert, wenn es hier: a. vollständig erzeugt wurde; oder b. genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

2

Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten: a. mineralische Erzeugnisse, die hier aus dem Boden gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die hier geerntet worden sind; c. Fleisch von hier aufgezogenen Tieren, deren überwiegende Gewichtszunahme in der Schweiz erfolgt ist oder die ihr Leben zum überwiegenden Teil hier verbracht haben;

d. Erzeugnisse, die von hier gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e. Jagdbeute und Fischfänge, die hier erzielt worden sind; f. Lebensmittel, die hier ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a-e hergestellt worden sind.

3

Als in der Schweiz genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss dieser Verordnung erhalten hat. 4 Besteht die Gefahr, dass die Konsumentinnen oder Konsumenten aufgrund der Angabe des Produktionslandes des Lebensmittels getäuscht werden könnten über das Produktionsland wesentlicher Rohstoffe oder Zutaten des betreffenden Lebensmittels, so ist anzugeben, aus welchen Ländern diese Rohstoffe oder Zutaten stammen.

5

Das EDI bezeichnet in einer Verordnung abschliessend diejenigen Lebensmittel, bei denen Zusatzangaben nach Absatz 4 anzubringen sind. Es legt die Einzelheiten 59 [AS

1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3.

AS 1998 1614 Art. 32]. Siehe heute die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 (SR 941.281).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 18

817.02

der Kennzeichnung fest. Es hört vor dem Erlass und vor der Änderung dieser Verordnung die betroffenen Bundesbehörden, die interessierten Kreise und die Konsumentenorganisationen an.

6

Für Lebensmittel, die in anderen Ländern als der Schweiz produziert wurden, gelten die Absätze 1-5 sinngemäss.

7

Kann einem Lebensmittel aufgrund der Absätze 1-3 kein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden oder lässt sich das Land, aus dem die Rohstoffe oder Zutaten stammen, nicht eindeutig bestimmen, ist der kleinste geographische Raum anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe oder die Zutaten stammen (z. B. Schnittsalat aus der Europäischen Union, Fisch aus der Ostsee).

b63 Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse 1

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»64 oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.65 2

Verarbeitungshilfsstoffe, die als solche abgegeben werden und gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

3

Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentechnisch veränderten Y hergestellt»66 oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.

4

Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betreffenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus anzubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der Sachbezeichnung aufzuführen.

5

Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeichnung bereits als aus X hergestellt aufgeführt, kann der Hinweis zu «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden.

6

Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, kann der Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zutaten.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 1999 (AS 1999 1848). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

64 X = Name des gentechnisch veränderten Organismus 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

66 Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen

Lebensmittelverordnung 19

817.02

7

Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, verzichtet werden, wenn: a. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Abs. 3); und b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.67 8

Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe versehen werden, wenn:68

a. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass: 1. das Lebensmittel oder die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Stoffe, Verarbeitungsshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1-3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen, 2.69 bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel, und 3.70 die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden; b.71 die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe a erfüllt ist; und c.72 gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1-3: 1. nach Artikel 15 Absatz 2 bewilligt worden sind, oder 2. nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.

9

Andere Hinweise als die Hinweise nach den Absätzen 1-3, 5, 6 oder 8 sind nicht zulässig.73

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1057).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 20

817.02

c74 Süsse alkoholhaltige Getränke Auf den Packungen oder Etiketten süsser alkoholhaltiger Getränke mit beliebiger Zusammensetzung und einem Alkoholgehalt über 0,5 Volumenprozent, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können (z. B. «Alcopops»), sind folgende Hinweise anzubringen: a. «alkoholhaltiges

Süssgetränk»;

b. «enthält x % vol Alkohol».


Art. 23


75

Angaben bei offen angebotenen Lebensmitteln 1

Die Bestimmungen über die Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln (Art. 22) gelten sinngemäss auch für offen angebotene Lebensmittel sowie für Lebensmittel, die in Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden. 2 Auf die schriftliche Angabe der Hinweise nach Artikel 22 Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündliche Auskunft). 3 In jedem Fall schriftlich anzugeben sind jedoch: a. die Hinweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben i und k; b. das Produktionsland von Lebensmitteln, soweit dies das EDI in einer Verordnung vorsieht.

4

In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben haben die Hinweise nach Absatz 3 Buchstaben a und b in geeigneter Form (z.B. in der Speisekarte oder auf einem Plakat) zu erfolgen.

5

Das EDI hört vor dem Erlass und der Änderung der Verordnung nach Absatz 3 Buchstabe b die betroffenen Bundesbehörden, die interessierten Kreise und die Konsumentenorganisationen an.

6

Bezüglich der Mengenangaben sind die Vorschriften der Deklarationsverordnung vom 15. Juli 197076 anwendbar.


Art. 24


77

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

76 [AS

1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3.

AS 1998 1614 Art. 32]. Siehe heute die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 (SR 941.281).

77 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 21

817.02

2. Abschnitt: Datierung

Art. 25

Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum 1

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

2

Das Verbrauchsdatum bezeichnet das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

3

Auf vorverpackten Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Bei vorverpackten Lebensmitteln, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen, ist an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.78 4 Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei: a. frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.); b. alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Volumenprozent;

c. Essig; d. Speisesalz; e.79 Zuckerarten in fester Form; f.80 Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und Farbstoffen bestehen;

g. Honig; h. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen; i.

Speiseeis in Portionenpackungen; k. Lebensmitteln, welche zum Verzehr innerhalb von 24 Stunden abgegeben werden.

4bis

Bei leichtverderblichem frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind, kann an Stelle des Verbrauchsdatums das Abpackdatum oder das Erntedatum angegeben werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.).81 78 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 22

817.02

5

Produktespezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.


Art. 26

Angabe der Datierung

1

Die Datierung ist wie folgt anzugeben: a. für Lebensmittel, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen: mit dem Verbrauchsdatum, ausgedrückt mit den Worten: «verbrauchen bis ...»; b. für die übrigen Lebensmittel: mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum, ausgedrückt mit den Worten: 1. deutsch: «mindestens haltbar bis...», wenn der Tag genannt wird, «min-

destens haltbar bis Ende...» in den übrigen Fällen; 2. französisch: «à consommer de préférence avant le...» oder «à consommer de préférence jusqu'au...», wenn der Tag genannt wird, «à consommer de préférence avant fin...» in den übrigen Fällen;

3. italienisch: «da consumare preferibilmente entro il ...», wenn der Tag genannt wird, «da consumare preferibilmente entro fine...» in den übrigen Fällen.82 2

In Verbindung mit dem Wortlaut von Absatz 1 ist das Datum selbst anzugeben oder die Stelle, wo es auf der Packung zu finden ist. Diese Angaben sind, soweit erforderlich, durch einen Hinweis auf die Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.

3

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr. Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit: a. weniger als drei Monate beträgt, genügt die Angabe von Tag und Monat; b. mehr als drei Monate, jedoch höchstens 18 Monate beträgt, genügt die Angabe von Monat und Jahr; c. mehr als 18 Monate beträgt, genügt die Angabe des Jahres.

3. Abschnitt: Warenlos

Art. 27

1 Als Warenlos gilt eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

2

Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Los, zu dem sie gehören, feststellen lässt.

3

Der Bezeichnung muss der Buchstabe «L» vorausgehen, es sei denn, sie unterscheide sich deutlich von den anderen Kennzeichnungsangaben. Bei vorverpackten Lebensmitteln ist die Bezeichnung auf der Packung, bei nicht vorverpackten

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 23

817.02

Lebensmitteln auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen.

4

Die Warenlosbezeichnung ist nicht erforderlich: a. für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an Lager- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert, an Erzeugerorganisationen weitergeleitet oder zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b. wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle auf Anfrage der Konsumentinnen oder Konsumenten verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden;

c.83 wenn das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum, bzw. das Abpackdatum oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und es aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht; d. bei Speiseeis-Einzelpackungen; hier genügt die Angabe auf der Sammelpackung.

4. Abschnitt: Deklaration der Zusammensetzung von Lebensmitteln

Art. 28

Verzeichnis der Zutaten84 1

Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Bezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge auf den Packungen oder Etiketten der vorverpackten Lebensmittel angegeben werden; ausgenommen sind diejenigen Zusatzstoffe, für welche das EDI keine Deklaration vorsieht.85 Phantasie- oder Markennamen dürfen nicht verwendet werden.

1bis

...86

2

Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Artikel 31 und 32 bleiben vorbehalten.

3

Bei Obst-, Gemüse- oder Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen können die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten, die sich in ihrem Massenanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei im Verzeichnis ein Hinweis wie: «in veränderlichen Massenanteilen...» anzubringen ist.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 24

817.02


Art. 29

Deklaration der Zutaten 1

Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung aufgeführt werden.

2

Abweichend von Absatz 1 können die nachfolgenden vereinfachten Bezeichnungen verwendet werden:

Zutaten

Vereinfachte

Bezeichnung

raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und raffinierte Fette «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch: - «pflanzlich» oder «tierisch» oder - die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft; diese Angabe ist erforderlich, wenn das Öl bzw. Fett aus Lebensmitteln nach Art. 30 Abs. 3 hergestellt worden ist, wobei Art. 30 Abs. 4 vorbehalten bleibt;

- «gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist.

Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

natürliche Stärken und auf physikalischem oder enzymatischem Weg modifizierte Stärken sowie Spezialstärken (sofern sie nicht als Zusatzstoffe gelten) «Stärke», ergänzt mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft, wenn sie «Gluten» enthalten könnte (z.B. «Weizenstärke»).

Fische jeder Art, sofern Bezeichnung und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen «Fisch»

Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen «Käse»

Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.

Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen «Kräuter» oder «Kräutermischung», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.

Lebensmittelverordnung 25

817.02

Zutaten

Vereinfachte

Bezeichnung

Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden «Kaumasse»

Saccharose

«Zucker»

Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup «Glucosesirup»

Milchprotein jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Milchprotein) und Mischungen daraus «Milchprotein» oder «Milcheiweiss» kandierte Früchte, sofern sie nicht mehr als 10 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen «kandierte

Früchte»

Weine jeder Art

«Wein»

Gemüsemischungen, sofern sie nicht mehr als 10 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen «Gemüse», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.

Holundersaft, Holundersaftpulver usw., zum Färben «färbender Fruchtsaft» oder «Fruchtfärbesaft»

Randensaft, Randensaftpulver usw., zum Färben «färbender Gemüsesaft» oder «Gemüsefärbesaft», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.87

3

Wird ein nach Artikel 3 Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt, so ist in der Liste der Zutaten die Bewilligungsnummer nach Artikel 3 Absatz 5 unmittelbar nach der Zutat in Klammer anzugeben.88

Art. 30


89

Deklaration der zusammengesetzten Zutaten 1

Ist eine Zutat ihrerseits aus zwei oder mehr Zutaten zusammengesetzt (zusammengesetzte Zutat; z. B. Schokolade als Zutat, die ihrerseits aus den Zutaten Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse usw. besteht) und ist sie in dieser Verordnung umschrieben, so kann sie unter ihrer Sachbezeichnung (z. B. Schokolade) angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 26

817.02

2

Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so müssen abweichend von Absatz 1 nur die Zusatzstoffe angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind; Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3

Immer anzugeben sind folgende Lebensmittel, einschliesslich der daraus hergestellten Produkte, und Sulfite:

a. glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel; b. Milch (einschliesslich

Lactose);

c. Eier; d. Fische; e. Krebstiere; f. Sojabohnen; g. Erdnüsse; h. Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse bzw. Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Haselnüsse (Corylus avellana), Macadamianüsse bzw. Australnüsse bzw. Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), Mandeln (Amygdalus communis), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pecannüsse (Carya illinoiesis), Pistazien (Pistacia vera); i. Sesamsamen; j. Sellerie; k. Senf; l. Sulfite (E 220-224, 226-228) in einer Konzentration von mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel.

4

Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Produkte, die aus in Absatz 3 genannten Lebensmitteln hergestellt worden sind, keine Allergien oder Intoleranzen auslösen, so kann auf deren Angabe verzichtet werden.

5

Sind Zutaten sowohl Bestandteil des Lebensmittels wie auch Bestandteil einer unter ihrer Sachbezeichnung im Verzeichnis der Zutaten angegebenen zusammengesetzten Zutat, so brauchen sie im Verzeichnis der Zutaten nur einmal aufgeführt zu werden. In diesem Falle ist in unmittelbarer Nähe des Verzeichnisses der Zutaten darauf hinzuweisen, dass diese im betreffenden Lebensmittel sowohl als einfache Zutat wie auch als Zutat einer zusammengesetzten Zutat enthalten sind.

a90 Deklaration von unbeabsichtigten Vermischungen 1

Auf die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Lebensmittel und Sulfite muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel: 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Lebensmittelverordnung 27

817.02

a. im Falle von Lebensmitteln 1 g pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte;

b. im Falle von Sulfiten 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte.

2

Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen nach Absatz 1 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

3

Auf Vermischungen mit Lebensmitteln oder Sulfiten nach Artikel 30 Absatz 3, die unter den in Absatz 1 festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.

4

Hinweise nach den Absätzen 1 und 3 (z. B. «kann Erdnüsse enthalten») sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

5

Artikel 30 Absatz 4 gilt sinngemäss.


Art. 31

Deklaration von Wasser und flüchtigen Stoffen 1

Zugegebenes Wasser und flüchtige Stoffe sind nach Massgabe ihres Massenanteils am Endprodukt anzugeben. Beträgt der Anteil des zugegebenen Wassers nicht mehr als fünf Massenprozent des Endproduktes, so kann die Angabe entfallen.

2

Abweichend von Absatz 1 muss bei der Herstellung der zugegebene Wasseranteil nicht angegeben werden: a. wenn die Verwendung von Wasser lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;

b. bei

Aufgussflüssigkeiten.


Art. 32

Deklaration von konzentrierten und getrockneten Zutaten 1

Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und bei der Herstellung des Lebensmittels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, können nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder vor dem Trocknen angegeben werden.

2

Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zubereitung Wasser zugefügt werden muss, können Zutaten und Zusatzstoffe nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden; in diesem Fall muss der Liste der Zutaten und Zusatzstoffe ein Hinweis vorausgehen wie: «Zusammensetzung der genussfertigen Zubereitung: ...».

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 28

817.02


Art. 33

91 «vegetarisch», «vegetabil»

Lebensmittel gelten als: a. «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig; b. «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig; c. «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig; d. «vegan» oder «vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.


Art. 34


92



Art. 35

Deklaration der Zwischenprodukte und Halbfabrikate Die Angaben über Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen.

5. Abschnitt: Nährwertkennzeichnung

Art. 36

1 Als Nährwertkennzeichnung gelten die auf der Packung oder der Etikette eines Lebensmittels aufgeführten und wo möglich in einer Tabelle zusammengefassten Angaben über seinen Energiewert und seinen Gehalt an Nährstoffen. Vorbehältlich Absatz 2 und der Bestimmungen über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, erfolgt die Nährwertkennzeichnung freiwillig.

2

Wird in Werbedarstellungen, in der Aufmachung oder auf der Etikette eines Lebensmittels auf dessen besonderen Nährwerteigenschaften hingewiesen, ist die Nährwertkennzeichnung, ausser bei produkteübergreifenden Werbekampagnen, zwingend. Nicht als Hinweis auf besondere Nährwerteigenschaften gelten Angaben, die in Vorschriften vorgeschrieben sind, wie «gezuckert» bei Fruchtsäften.

3

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen Angaben.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

92 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 29

817.02

6. Kapitel:93 Gemeinsame Bestimmungen über alkoholische Getränke

Art. 37

Werbung für alkoholische Getränke Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.); d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;

e. auf

Spielzeug;

f.

durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche; g. an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

a94 Abgabe alkoholischer Getränke 1

Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

2

Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.

3

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.

4

Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.

5

Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss.

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

94 Siehe auch Abs. 7 der SchlB Änd. 27.3. 2002 am Ende dieses Textes.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 30

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7. Kapitel:95 Meldewesen
b96
Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem Bundesamt die festgestellten Grenzwertüberschreitungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LMG, wenn: a. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; oder b. die beanstandeten Lebensmittel oder Zusatzstoffe an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist.

2. Titel: Besondere Bestimmungen 1. Kapitel:97 Milch 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 38

1 Milch ist das ganze Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, die regelmässig gemolken werden.

2

Rohmilch ist eine Milch, die a. nicht über 40 °C erwärmt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde; und

b. ausser einer mechanischen Reinigung und der Kühlung keine weitere Behandlung erfahren hat.

2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 39

Rohmilch 1 Rohmilch, die direkt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, muss mechanisch gereinigt worden sein.

2

Rohmilch, die nicht zum unmittelbaren Konsum abgegeben wird, muss mechanisch gereinigt und auf höchstens 6°C gekühlt werden.

3

Ungekühlt darf Rohmilch nur unmittelbar nach dem Melken oder unmittelbar nach ihrer Annahme in Käsereien und Milchsammelstellen abgegeben werden.

95 Ursprünglich 6. Kapitel 96 Ursprünglich Art. 37 97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 31

817.02

4

Beim Verdacht der Verbreitung von Krankheiten durch Rohmilch kann die zuständige Behörde für diese Milch eine Wärmebehandlung zur Abtötung der Krankheitserreger anordnen.


Art. 40

Genussfertige Milch, Behandlungen98 1

Milch gilt nur dann als genussfertig und darf nur dann als solche zum Konsum an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen worden ist.99 2 Als ausreichende Wärmebehandlungen gelten: a.100 Pasteurisation: Erhitzung auf mindestens 71,7 °C während 15 Sekunden oder Temperatur-Zeit-Relationen mit gleicher Wirkung, die zu einem negativen Phosphatase- und einem positiven Peroxidasetest führen, oder Erhitzung auf eine Temperatur zwischen 85 und 134 °C, die zusätzlich zu einem negativen Peroxidasetest führt (Hochpasteurisation); b. Ultrahocherhitzung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d; c. Sterilisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e; d.101 andere Verfahren, die zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung wie die unter Buchstabe a genannten Verfahren führen; Artikel 14 bleibt vorbehalten.

3

Milch darf vor der Ultrahocherhitzung oder Sterilisation einer einmaligen Pasteurisation unterzogen werden.


Art. 41

Nachbehandlung von wärmebehandelter Milch 1

Pasteurisierte Milch muss unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf 6 °C oder weniger abgekühlt und bei dieser Temperatur in geschlossenen Behältnissen unter geschützten Bedingungen bis zur Abgabe gelagert werden.102 2 Ultrahocherhitzte Milch und sterilisierte Milch müssen in geschlossene Behältnisse abgefüllt werden. Nach dem Abfüllen in die Verpackungen dürfen diese keiner weiteren Nacherhitzung unterzogen werden.

3

Beim Offenausschank im Gastgewerbe ist das einmalige Nacherhitzen genussfertiger Milch mit trockenem Wasserdampf erlaubt. Es dürfen Portionen von höchstens 0,5 Liter erhitzt werden.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 32

817.02


Art. 42

Abgabe genussfertiger Milch 1

Ultrahocherhitzte Milch und sterilisierte Milch dürfen, ausser im Gastgewerbe und in Kollektivverpflegungsbetrieben, nur vorverpackt abgegeben werden.

2

Pasteurisierte Milch darf direkt an Konsumentinnen oder Konsumenten offen abgegeben werden, wenn durch das Abgabesystem (Behälter, Zapfstelle usw.) die kontaminationsfreie Entnahme der Milch sichergestellt ist. Die Abgabestelle ist verpflichtet, die Konsumentinnen und Konsumenten über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen der Milch sowie über die Reinigung des Abfüllbehälters zu informieren.


Art. 43

Zulässige Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch 1

Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Milch gilt: a. Bei Vollmilch darf der Fettgehalt weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit im Fettgehalt veränderter Milch geändert werden. Er muss jedoch mindestens 35 g pro Kilogramm betragen.

b. Teilentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mehr als 5 g, jedoch weniger als 35 g pro Kilogramm aufweisen.

c. Halbentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 15 und höchstens 18 g pro Kilogramm aufweisen.

d. Entrahmte Milch (Magermilch) darf einen Fettgehalt von höchstens 5 g pro Kilogramm aufweisen.

e.103 Rahmangereicherte Milch (fettangereicherte Milch) muss einen Fettgehalt von mindestens 50 g pro Kilogramm und weniger als 150 g pro Kilogramm aufweisen.

2

Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur über die Zugabe oder Wegnahme von Rahm oder durch Mischen mit Voll- oder mit Magermilch erfolgen.

3

Milch darf homogenisiert werden.


Art. 44

Mindestanforderungen an Vollmilch Vollmilch muss:

a. bei einem Fettgehalt von 35 g pro Kilogramm und einer Temperatur von 20 °C eine Masse von mindestens 1028 g je Liter aufweisen oder bei einem andern Fettgehalt eine entsprechende Masse; b. bei einem Fettgehalt von 35 g pro Kilogramm mindestens 28 g Eiweiss pro Kilogramm enthalten oder bei einem andern Fettgehalt eine entsprechende Eiweiss-Konzentration; 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 33

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c. bei einem Fettgehalt von 35 g pro Kilogramm mindestens 85 g fettfreie Trockenmasse pro Kilogramm enthalten oder bei einem andern Fettgehalt einen entsprechenden Anteil fettfreie Trockenmasse.


Art. 45

Zulässige Gehaltsveränderungen

1

Genussfertige Milch, ausgenommen Vollmilch nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a, darf nach Artikel 6 angereichert werden.

2

Milch, die mit Eiweiss angereichert wurde, muss einen Milcheiweissgehalt von mindestens 38 g pro Kilogramm aufweisen. Zur Anreicherung darf einzig Milcheiweiss verwendet werden. Ein vorgängiger Entzug von Milcheiweiss ist nicht zulässig.

3

Eine Verminderung des Eiweissgehalts ist nicht zulässig.

4

Zur Verringerung des Laktosegehalts in der Milch ist die Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose gestattet.

3. Abschnitt:104 Kennzeichnung

Art. 46


105

Sachbezeichnungen für Milch Als Sachbezeichnungen für Milch sind die Bezeichnungen nach Artikel 43 Absatz 1 zu verwenden.


Art. 47

Rohmilch 1 Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a. der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren»; das Piktogramm nach Anhang 8 ist zulässig; b. ein Hinweis, dass die Rohmilch vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss.

2

Wird Rohmilch offen verkauft, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass die Rohmilch nicht genussfertig ist und vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss. Zudem ist die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und Aufbewahrungsbedingungen von Rohmilch zu informieren.

104 Ursprünglich vor Art. 47.

105 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 34

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Art. 48

Genussfertige Milch106 Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:107 a.108 die Art der Behandlung; Abkürzungen wie «Past», «UHT» oder «Steril» sind zulässig;

b. der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm» oder als Prozentangabe («%»); bei Vollmilch ist die Angabe des Mindestfettgehaltes zulässig; c. Angaben über eine Gehaltsveränderung nach Artikel 45; d. bei pasteurisierter Milch der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren»; das Piktogramm nach Anhang 8 ist zulässig; e. der Hinweis «Vor Licht geschützt aufbewahren»; f. wenn die Milch einer Homogenisation unterzogen wurde, der Hinweis «Homogenisiert».

2. Kapitel:109 Milchprodukte 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 49


110

Definition

1

Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch entstehen und prozess- und produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.

2

Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.


Art. 50

111 Wärmebehandlung 1 Einer Wärmebehandlung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-e sind zu unterziehen:

a. Milch, die für die Herstellung von Milchprodukten verwendet wird; oder b. Milchprodukte, wenn die zu ihrer Herstellung verwendete Milch nicht wärmebehandelt wurde.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 35

817.02

2

Bei der Herstellung von Käse, Sauermilch, gesäuerter Milch, Joghurt, Kefir, Butter und Milchstreichfetten kann auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.


Art. 51

Kennzeichnung

1

Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a.112 der Fettgehalt als Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»);

b. wenn sie kühl zu lagern sind: der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren» oder das Piktogramm nach Anhang 8;

c. die Art der Wärmebehandlung.113 1bis

Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten.114 2

Bei Erzeugnissen von höchstens 20 g je Einheit, welche in Mehrfachpackungen enthalten sind, können die Angaben nach Artikel 22 Absätze 1 und 8 auf der Umhüllung der Mehrfachpackung angebracht werden.115 Ausgenommen sind die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a, i und k.

3

Rohmilchprodukte nach Artikel 50 Absatz 2 sind als solche zu deklarieren. Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.


Art. 52


116

Milchprodukte mit milchfremden Zutaten 1

Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten. Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise funktionell ersetzen. 2

Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Käse

Art. 53

Definitionen 1 Käse ist ein Erzeugnis, das aus Milch hergestellt und durch Lab, andere koagulierende Stoffe oder Verfahren von der Molke abgeschieden wird. Er kann je nach Art des Erzeugnisses weiterbehandelt oder gereift werden.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 36

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1bis

Bei der Herstellung von gereiftem Käse dürfen nebst den Stoffen nach Artikel 54 lediglich Milchbestandteile zugegeben werden.117 2 Ungereifter Käse oder Frischkäse (z. B. Quark, Mozzarella, Hüttenkäse, Frischkäsegallerte, Mascarpone) ist Käse, der unmittelbar nach der Herstellung genussfertig ist.118 3

Gereifter Käse (z. B. mit schimmelgereifter Rinde, mit geschmierter Rinde, mit trockener Rinde oder auch rindenlos gereift) ist Käse, der erst genussfertig ist, wenn er während einer bestimmten Zeit und unter definierten Bedingungen gereift worden ist.


Art. 54

Verarbeitungshilfsstoffe und Verfahren 1

In der Käseherstellung sind erlaubt: a. Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäure und Aroma bildenden Bakterien (inkl. Spezialkulturen), Hefen und Schimmelpilzen;

b. die Verwendung von Verarbeitungshilfstoffen (Art. 16) und Speisesalz.

2

Zur Geschmacksgebung sind erlaubt: a. die Behandlung mit Spirituosen nach den Artikeln 399-421a, Wein, Obstwein und Essig;

b. das

Räuchern;

c. die Zugabe von Gewürzen und daraus hergestellten Extrakten sowie von anderen zur Geschmacksgebung geeigneten Zutaten.


Art. 55

Fettgehalts- und Festigkeitsstufen 1

Käse wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt:

a. Doppelrahmkäse

mindestens 650 g/kg; b. Rahmkäse

550-649

g/kg;

c. Vollfettkäse

450-549

g/kg;

d. Dreiviertelfettkäse 350-449 g/kg;

e. Halbfettkäse

250-349

g/kg;

f. Viertelfettkäse

150-249

g/kg;

g. Magerkäse

weniger als 150 g/kg.

2

Gereifter Käse wird nach dem Wassergehalt im fettfreien Käse (wff) in folgende Festigkeitsstufen eingeteilt: a. extra-hart

bis 500 g/kg;

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 37

817.02

b. hart

mehr als 500 bis 540 g/kg; c. halbhart

mehr als 540 bis 650 g/kg; d. weich

mehr als 650 g/kg.

3

Beim ungereiften Käse (Frischkäse) darf der wff-Wert höchstens 880 g/kg betragen. Bei der Frischkäsegallerte muss der wff-Wert mehr als 880 und höchstens 890 g/kg betragen.


Art. 56

Kennzeichnung 1 Käse darf an Stelle einer Sachbezeichnung eine Käsebezeichnung tragen. Als solche gelten Ursprungs-, Herkunfts- und Sortenbezeichnungen sowie Herkunftsangaben.

2

Für Schweizer Käse gelten folgende Vorschriften: a. Eine Ursprungsbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse im überlieferten, geografisch begrenzten Ursprungsgebiet nach lokalen und konstanten Verfahren hergestellt und gereift wird.

b. Eine Herkunftsbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse in einem begrenzten Gebiet hergestellt wird, welches über das überlieferte Ursprungsgebiet hinausreicht.

c. Eine Sortenbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse nach einem allgemein bekannten Verfahren hergestellt und gereift wird, jedoch keinen Ursprungs- oder Herkunftsschutz geniesst.

d. Einer Herkunftsangabe muss die Sachbezeichnung «Käse» beigefügt werden.

e. Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1), welche Käse eine Ursprungs-, Herkunfts- oder Sortenbezeichnung tragen dürfen und welche Anforderungen diese Käse erfüllen müssen.

3

Käse mit einer Fantasiebezeichnung oder einer nicht geschützten Käsebezeichnung muss die Sachbezeichnung «Käse» tragen.

4

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten; b.119 bei Verwendung von Buttermilch deren Anteil in Massenprozenten; c. ...120 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

120 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 38

817.02

d.121 bei gereiftem Käse die Bezeichnung der Festigkeitsstufe (hart, halbhart, usw.) nach Artikel 55 Absatz 2; e. die Bezeichnung «pasteurisiert» oder «aus pasteurisierter Milch», wenn in einem Zeitpunkt der Fabrikation die Milch oder die Käsemasse eine der Pasteurisation nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a entsprechende Wärmebehandlung erfahren hat; f. die Bezeichnung «aus thermisierter Milch», wenn in einem Zeitpunkt der Fabrikation die Milch ganz oder teilweise einer Thermisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde und die Milch einen positiven Phosphatasetest aufweist; 5

Die Bezeichnung «aus Rohmilch» oder «Rohmilchkäse» oder sonst ein Hinweis, der auf die Verwendung von Rohmilch bei der Käsefabrikation schliessen lässt, ist nur zulässig, wenn die gesamte Milchmenge, welche für die Käsefabrikation verwendet wird, den Anforderungen an Rohmilch nach Artikel 38 Absatz 2 entspricht.

6

An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a ist die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1 anzugeben.122

a123 Übrige Bestimmungen

1

Frischkäse ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

2

Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden: a. die vom EDI zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe; b. Ultramarin (CI-Nr. 77007); c. Methylviolett B

(CI-Nr.

42535).

3. Abschnitt: Käseerzeugnisse

Art. 57

Geriebener Käse und Käsemischungen Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen usw. dürfen nur Käse enthalten. Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.


Art. 58

Käsezubereitungen

1

Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten. Der Anteil an Käse muss mehr als 500 g pro Kilogramm betragen.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 39

817.02

2

An Stelle der Sachbezeichnung «Käsezubereitung» können Bezeichnungen verwendet werden, aus denen Zubereitung und Mischung der Zutaten unmissverständlich hervorgehen (z. B. «Quarkzubereitung» oder «Käsesalat»).124 3

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben.125 4 An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a kann, bezogen auf den Käseanteil, die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1 angegeben werden.126

Art. 59

Fertig-Fondue, Käse-Chips 1

Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird. Es muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:

a. Die Trockenmasse muss mindestens 300 g pro Kilogramm Endprodukt betragen und mindestens zu 700 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

b. Fertig-Fondue wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt: 1. Fertig-Fondue Rahmstufe mindestens 500 g/kg,

2. Fertig-Fondue Vollfettstufe 400-499 g/kg,

3. Fertig-Fondue Halbfettstufe 200-399 g/kg.127

c. Fertig-Fondue darf höchstens 30 g Stärke pro Kilogramm enthalten.

2

Käse-Chips sind ein Erzeugnis aus Käse, Stärke und möglichen weiteren Zutaten.

Die Trockenmasse muss mindestens 950 g pro Kilogramm betragen und mindestens zu 600 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

3

...128


Art. 60

Schmelzkäse und Streichschmelzkäse 1

Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

128 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 40

817.02

2

Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen zusätzlich zu Käse verwendet werden:

a. Milch und Milchprodukte; b. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte; c. Speisesalz; d. Trinkwasser.

3

Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen. Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss die Trockenmasse betragen:

Fettgehaltsstufe Mindestens Fett i.T. in g/kg

Schmelzkäse

mind. T in g/kg

Streichschmelzkäse

mind. T in g/kg

Doppelrahm 650

530

450

Rahm 550 500 450 Vollfett 450 500 400 Dreiviertelfett 350 450

400

Halbfett 250 400 300 Viertelfett 150 400

300

Mager

weniger als 150

400

300

4

Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung dürfen zusätzlich zu Käse ausschliesslich verwendet werden: a. Milchfett; b. Speisesalz; c. Trinkwasser.

5

Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen: a. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Ursprungsbezeichnung verwendet, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein.

b. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine vom EDI festgelegte Herkunfts- oder Sortenbezeichnung (Art. 56 Abs. 2 Bst. e) verwendet, so muss die Schmelzmischung mindestens 750 g pro Kilogramm des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss ähnlich beschaffen sein.

c. Wird eine andere Käsebezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung zu mehr als 500 g pro Kilogramm aus dem betreffenden Käse bestehen.

6

Der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen. Die Trockenmasse (T) muss beim Schmelzen von extrahartem und hartem Käse mindestens 500 g pro Kilogramm, von halbhartem Käse mindestens 450 g pro Kilogramm und von weichem Käse mindestens 350 g pro Kilogramm betragen.

Lebensmittelverordnung 41

817.02


Art. 61

Schmelzkäsezubereitungen 1

Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten.

2

Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen.

3

Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss das Endprodukt die folgende Trockenmasse aufweisen:

a. bei 450 g/kg (Fett i. T.) und mehr: mindestens 400 g pro Kilogramm Trockenmasse;

b. bei weniger als 450 g/kg (Fett i. T.): mindestens 200 g pro Kilogramm Trockenmasse.


Art. 62


129

Kennzeichnung von Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen 1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben.

2

An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a kann auch die Fettgehaltsstufe oder der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) nach Artikel 60 Absatz 3 angegeben werden.

4. Abschnitt: Rahm

Art. 63

130 1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. Die Trockenmasse des milchfettfreien Anteils muss mindestens 85 g pro Kilogramm betragen.

2

Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.

3

Als Fettgehaltsstufen sind zulässig: a. «Doppelrahm»: mindestens 450 g Milchfett/kg; b. «Vollrahm», «Schlagrahm» oder «Rahm»: mindestens 350 g Milchfett/kg; c. «Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg.

4

Als Sachbezeichnung sind die in Absatz 3 genannten Bezeichnungen zu verwenden.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 42

817.02

5

Bei vorverpacktem Rahm ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 die Art der Wärmebehandlung anzugeben.

6

Rahm mit Ausnahme von ungeöffnetem UHT-Rahm ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

7

Sauerrahm (einschliesslich Crème fraîche) ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm. Für Sauerrahm gelten die Absätze 1-6 sinngemäss.

8

Verdickter Rahm ist ein Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1, 2 und 5-7 sinngemäss.

5. Abschnitt: Butter, Butterprodukte, Butterzubereitungen, Milchstreichfette

Art. 64

Definitionen

1

Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett. Bei der Herstellung von Butter dürfen ausschliesslich die Stoffe nach Artikel 65 verwendet werden. Die Zugabe von Salz ist zulässig.131 1bis Milchstreichfette (einschliesslich Dreiviertelfettbutter und Halbfettbutter) sind Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser in Öl, ausschliesslich bestehend aus Milch oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe dürfen zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.132 2 Butterzubereitungen sind Mischungen von Butter mit Zutaten, die eine deutliche Veränderung der sensorischen Eigenschaften ergeben.

3

Entwässerte Butter ist ein Butterprodukt, das ausser Milchfett Milchbestandteile und Wasser nur noch in Spuren enthält.

4

Butterfraktionen sind aus Butterfett mittels physikalischer Prozesse gewonnene Produkte, die in ihren Schmelzeigenschaften verändert worden sind.


Art. 65

Süssrahmbutter und gesäuerte Butter 1

Zur Herstellung von Süssrahmbutter darf ausschliesslich Rahm verwendet werden.

2

Zur Herstellung von gesäuerter Butter dürfen verwendet werden: a. Butter, die mit auf Milchbasis mikrobiell hergestelltem Milchsäurekonzentrat gesäuert wurde; oder

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 457).

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 43

817.02

b. Sauerrahm.


Art. 66

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Hinsichtlich des Milchfettgehalts gelten die folgenden Anforderungen: a. Butter

mindestens 820 g pro Kilogramm; b. Dreiviertelfettbutter mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm; c. Halbfettbutter

mindestens 390 und maximal 410 g pro Kilogramm; d. gesalzene Butter

mindestens 800 g pro Kilogramm; e. Butterzubereitungen mindestens 620 g pro Kilogramm; f. Milchstreichfette: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3. mehr als 620 und weniger als 820 g pro Kilogramm.

2

Der Säuregrad im Butterfett darf höchstens betragen: a. bei den Butterkategorien nach Absatz 1: 1. bei Butter aus unpasteurisiertem Rahm: maximal 20 mmol NaOH/kg Fett,

2. bei Butter aus pasteurisiertem Rahm: maximal 12 mmol NaOH/kg Fett; b. bei entwässerter Butter: maximal 20 mmol NaOH/kg Fett.

3

Der pH-Wert im Serum muss in Süssrahmbutter mindestens 6,0 und in gesäuerter Butter höchstens 5,5 sein.

4

Der Klar-Schmelzpunkt für Butterfraktionen muss im Bereich von 30-38°C liegen.

5

Gesalzene Butter darf höchstens 20 g Speisesalz pro Kilogramm enthalten.


Art. 67

Sachbezeichnungen

1

Es sind die folgenden Sachbezeichnungen zu verwenden: a. «Butter», «Dreiviertelfettbutter», «Halbfettbutter», «gesalzene Butter», «Butterzubereitung» und «Milchstreichfett»: entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 66 Absatz 1; b. «Entwässerte Butter» («eingesottene Butter», «Schmelzbutter», «wasserfreie Butter», «Butteröl», «Butterfett», «Butterreinfett», «Bratbutter» usw.): für Erzeugnisse nach Artikel 64 Absatz 3; c. «Butterfraktionen»: für Erzeugnisse nach Artikel 64 Absatz 4.

2

Bei Milchstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 44

817.02

3

Die Sachbezeichnungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind mit dem Hinweis «unpasteurisiert» zu ergänzen, wenn die Erzeugnisse aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt worden sind.

4

Butter nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a kann auch als «Milchrahmbutter», «Süssrahmbutter» oder «gesäuerte Butter» bezeichnet werden, wenn sie aus den entsprechenden Ausgangsprodukten hergestellt ist. Die Bezeichnung «Sirtenrahmbutter» darf verwendet werden, wenn die Butter aus einem Gemisch von Milch- und Sirtenrahm hergestellt worden ist.

5

Sirtenrahmbutter, die in einer Käserei hergestellt worden ist, kann als «Käsereibutter» bezeichnet werden.

6

An Stelle der Sachbezeichnung «Butter» darf bei entsprechender Herstellung eine Qualitätsangabe wie z. B. «Vorzugsbutter» oder «unpasteurisierte Alpbutter» verwendet werden.

7

Zur Herstellung von Lebensmitteln, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Butter tragen (z. B. Buttergebäck, Margarine mit Butter), darf als Zutat Butter jeder Art (Abs. 1 Bst. a-c) verwendet werden.

8

Dreiviertelfettbutter darf auch als «Butter, fettreduziert» und Halbfettbutter als «Butter, fettarm», «Butter, leicht» oder «Butter, light» bezeichnet werden.


Art. 68

Übrige Kennzeichnungen 1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren» anzubringen.133 2 Werden in den Säuerungsmischkulturen Spezialkulturen verwendet, so sind entsprechende Hinweise nur gestattet, wenn diese in Mengen von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm Butter nachweisbar sind.

3

Bei gesalzener Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfetten ist im Verzeichnis der Zutaten der Salzgehalt in Prozenten anzugeben.

4

Bei Butterfraktionen ist unmittelbar in Verbindung mit der Sachbezeichnung der eingestellte Klar-Schmelzpunkt in °C aufzuführen.

a134 Lagerung

Butter (Art. 64 Abs. 1) und Milchstreichfette (Art. 64 Abs. 1bis) sind bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 457).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 45

817.02

6. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt, Kefir, Buttermilch

Art. 69

Sauermilch, gesäuerte

Milch

1

Sauermilch (fermentierte Milch) wird durch Fermentation von Milch mit geeigneten Mikroorganismen hergestellt. 2

Gesäuerte Milch wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln hergestellt.

3

Bei Sauermilch ist auf die vorgenommene Wärmebehandlung nach der Milchsäuregärung hinzuweisen. Ein Hinweis auf die verwendeten Mikroorganismen ist nur zulässig, wenn diese in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm vorliegen.

4

Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3) sinngemäss.135 5

Sauermilch ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.136

Art. 70

Joghurt 1 Joghurt wird durch Fermentation von Milch mit Lactobacillus delbrueckii ssp bul- garicus und Streptococcus thermophilus hergestellt. Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der vorgenannten Mikroorganismen je Gramm vorhanden sein.

2

Joghurt kann zusätzlich andere geeignete Mikroorganismen enthalten. Ein Hinweis darauf ist nur zulässig, wenn diese in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm vorliegen.

3

Bezüglich des Milchfettgehaltes gilt für: a. Joghurt oder Vollmilchjoghurt: mindestens 35 g pro Kilogramm; b. teilentrahmtes Joghurt: mehr als 5 g, jedoch weniger als 35 g pro Kilogramm;

c. Magerjoghurt oder entrahmtes Joghurt: höchstens 5 g pro Kilogramm; d. rahmangereichertes Joghurt, aus Milch und Rahm hergestellt: mindestens 50 g pro Kilogramm.

4

Bei teilentrahmtem und bei rahmangereichertem Joghurt ist unmittelbar bei der Sachbezeichnung der Fettgehalt in Massenprozent anzugeben. Die Fettgehaltsangabe bezieht sich auf den Milchanteil.

5

Wird Joghurt anderen Lebensmitteln als Zutat zugesetzt, so darf es in der Sachbezeichnung angegeben werden, wenn es die verwendeten Mikroorganismen in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm Lebensmittel enthält. Ist die Konzentration an Mikroorganismen geringer, so darf Joghurt nur im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 46

817.02

6

Joghurt ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.137

Art. 71

Kefir 1 Kefir wird aus Milch fermentiert. Zusätzlich zur Milchsäuregärung erfolgt eine alkoholische Gärung mit Hefen.

2

Kefir muss mindestens 1 Million koloniebildende Milchsäurebakterien und mindestens 10 000 lebensfähige Hefen je Gramm Fertigprodukt enthalten.

3

Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3) sinngemäss.

4

Kefir ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.138

Art. 72

Buttermilch, saure Buttermilch 1

Buttermilch (süsse Buttermilch) ist die beim Butterungsprozess von ungesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie muss mindestens 80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm enthalten.

2

Saure Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von angesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie muss mindestens 80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm aufweisen. Sie kann auch aus süsser Buttermilch durch mikrobielle Ansäuerung gewonnen werden.

3

Der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse darf durch Aufkonzentrieren von Buttermilch und von saurer Buttermilch erhöht werden.

4

Buttermilch ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.139 7. Abschnitt: Molke, Milchserum

Art. 73

Molke 1 Molke (Süssmolke, Sirte) ist die Flüssigkeit, die nach der Gerinnung der Milch bei der Käse- oder Kaseinherstellung anfällt.140 2 Sauermolke ist eine Molke, deren Lactose ganz oder teilweise durch geeignete Mikroorganismen zu Milchsäure vergoren ist.

3

Gesäuerte Molke wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln zu Molke hergestellt.

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 47

817.02

4

Molke ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.141

Art. 74

Milchserum Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke. Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 73 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

8. Abschnitt: Ziger

Art. 75

Ziger 1 Ziger (Ricotta) ist ein Erzeugnis, das durch Säure-Hitze-Fällung aus Fett- oder Magersirte (Molke), allenfalls unter Zugabe von Mager- oder Buttermilch, gewonnen wird. Der Entzug von Flüssigkeit vor der Säurefällung der Milch ist gestattet.

2

Ziger muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen: a. Der Anteil der Molkenproteine am Gesamteiweiss des Endproduktes muss mindestens 510 g pro Kilogramm betragen.

b. Der Anteil der Trockenmasse muss mindestens 200 g pro Kilogramm des Endproduktes ausmachen.

c. Ziger muss mehr als 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.

d. Magerziger darf höchstens 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.

3

Ziger ist unmittelbar nach der Herstellung, gereifter Ziger und gereifter Magerziger erst nach einer bestimmten Reifezeit genussfertig.

4

Als Verarbeitungshilfsstoffe sind Milchsäure (z. B. Käsereisauer), Zitronensäure oder Essigsäure zugelassen.

5

Zur Geschmacksgebung sind gestattet: a. Speisesalz; b. Gewürze und Kräuter sowie daraus hergestellte Extrakte; c. Räuchern.

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 48

817.02

9. Abschnitt: Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver, Milchprotein

Art. 76

Konzentrierte Milch

1

Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist. Sie muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen: a. konzentrierte Vollmilch (Kondensmilch): mindestens 250 g Trockenmasse pro Kilogramm; Mindestfettgehalt von 75 g pro Kilogramm; b. konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch): mindestens 200 g Trockenmasse pro Kilogramm; Maximalfettgehalt von 10 g pro Kilogramm;

c.142 fettangereicherte, konzentrierte Milch: mindestens 265 g Trockenmasse pro Kilogramm; Mindestfettgehalt von 150 g pro Kilogramm.

2

Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils.

3

Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Casein darf nicht verändert werden.143


Art. 77

Milchpulver 1 Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g pro Kilogramm betragen.

2

Magermilchpulver darf einen Fettgehalt von höchstens 15 g pro Kilogramm aufweisen.

3

Fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver muss einen Fettgehalt von weniger als 260 g und von mehr als 15 g pro Kilogramm aufweisen.

4

Milchpulver oder Vollmilchpulver muss einen Fettgehalt von mindestens 260 g und von weniger als 420 g pro Kilogramm aufweisen.

5

Milchpulver mit hohem Fettgehalt (fettangereichertes Milchpulver, Rahmpulver) muss einen Fettgehalt von mindestens 420 g pro Kilogramm aufweisen.

6

Milchpulver darf im Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Casein darf nicht verändert werden.144 142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 49

817.02


Art. 78

Milchproduktepulver

1

Milchproduktepulver (Molkepulver, Buttermilchpulver, Sauermilchpulver etc.) sind Milchprodukte, denen das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.

2

Joghurtpulver muss mindestens 1 Million koloniebildende Einheiten der Fermentationskeime (Art. 70 Abs. 1 und 2) pro Gramm enthalten.


Art. 79

Milchprotein

1

Milchprotein ist ein Konzentrat oder Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch.

2

Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.


Art. 80

Kennzeichnung

1

Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist an Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben: a. der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausgenommen bei Milchpulver;

b.145 der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»), ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezuckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver.

2

Die unter Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Angaben müssen sich im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden.

3

Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben (z. B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil»).146 4

Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt angegeben werden.

...


Art. 81


147

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

147 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 50

817.02

3. Kapitel:148 Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten

Art. 82

1 Für Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels sinngemäss.

2

Milch anderer Säugetierarten muss als solche bezeichnet werden.

3

Milchprodukte aus Milch anderer Säugetierarten müssen als solche bezeichnet werden.

4

Beim Mischen von Milch verschiedener Tierarten für den Milchkonsum und für die Herstellung von Milchprodukten müssen die Tierarten und das Mischverhältnis angegeben werden (z.B. «Kuhmilch mit X% Ziegenmilch», «Schafmilch mit Y% Kuhmilch»). Bei Käse muss das Mischverhältnis nicht angegeben werden.

5

Für Käse aus Ziegen- oder Schafmilch sind, wenn sie nicht ausschliesslich aus Ziegen- oder Schafmilch hergestellt wurden, folgende Sachbezeichnungen zu verwenden: a. «Halb-Ziegenkäse» oder «Halb-Schafkäse», wenn die für die Fabrikation bestimmte Milch mindestens aus 500 g pro Kilogramm Ziegenmilch oder Schafmilch besteht; b. «Käse mit Zugabe von X % Ziegenmilch» oder «Käse mit Y % Schafmilch», wenn der für die Fabrikation bestimmten Milch weniger als 500 g pro Kilogramm zugegeben wird.

6

Bei Milch, die aus technischen Gründen keiner Wärmebehandlung unterzogen werden darf (z. B. Stutenmilch), muss die Lebensmittelsicherheit durch eine von der Produzentin oder vom Produzenten dem Produkt angepasste Qualitätssicherung gewährleistet sein.


Art. 83-92 Aufgehoben 4. Kapitel:149 ... Art. 93-97

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

149 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 51

817.02

5. Kapitel: Speiseöl, Speisefett 1. Abschnitt: Speiseöl

Art. 98

Definitionen

Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig.


Art. 99

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale150 1

Der Säuregrad darf je 100 g Öl nicht übersteigen: a. in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l); b. bei als «vierge» bezeichnetem Olivenöl: 7,10 ml NaOH (1 mol/l); c. bei als «extra vierge» bezeichnetem Olivenöl: 3,55 ml NaOH (1 mol/l).

2

Speiseöl darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.151

Art. 100

Sachbezeichnung

1

Speiseölmischungen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen Ölen ist die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.

2

Die Sachbezeichnung kann bei Speiseölmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, z. B. «Olivenöl mit 15 Prozent Sesamöl».

3

Aromatisierte Speiseöle müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten (z. B. «mit Provence-Kräutern» oder «mit TrüffelAroma»).152

Art. 101

Übrige Kennzeichnung

1

Schonend erzeugtes Speiseöl, das bezüglich Fremd- und Inhaltsstoffen den vom EDI festgelegten Kriterien genügt, kann wie folgt bezeichnet werden: a. als «kaltgepresst» (bzw. «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert»), wenn: 1. es durch Pressung oder Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Roh-

stoffen gewonnen wurde, und 2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 52

817.02

3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien, Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde; b. als «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind; c. als «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn: 1. es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und 2. nach Buchstabe b gedämpft wurde; d. als «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.

2

Ganz oder teilweise gehärtetes Öl muss als solches bezeichnet werden (z. B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet»).

3

Für Öl, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

2. Abschnitt: Speisefett

Art. 102

Definition

Speisefett ist Fett tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur fest.


Art. 103

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale153 1

Der Säuregrad darf je 100 g Fett nicht übersteigen: a. in Schweinefett, Rindsfett und Speisefettmischungen: 5 ml NaOH (1 mol/l); b. in Kokosnussfett, Palmkernfett und in gehärteten Fetten: 2 ml NaOH (1 mol/l).

2

Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.154

Art. 104

Sachbezeichnung

1

Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden.

Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Fetten ist die Bezeichnung «Pflanzenfett» bzw. «tierisches Fett» zulässig.

2

Für Speisefettmischungen gilt Artikel 100 Absatz 2 sinngemäss.

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 53

817.02

3

Für aromatisierte Speisefette gilt Artikel 100 Absatz 3 sinngemäss.155

Art. 105

Übrige Kennzeichnung

1

Ganz oder teilweise gehärtetes Fett muss als solches bezeichnet werden.

2

Für Fett, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.

6. Kapitel:156 Margarine, Minarine, Streichfett

Art. 106

Definition Margarine, Minarine und Streichfett sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte (gegebenenfalls durch Milchsäurebakterien angesäuert), Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten.


Art. 107

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Fettgehalt muss betragen: a. in Margarine: mindestens 800 g pro Kilogramm; b. in Dreiviertelfettmargarine: mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm;

c. in Minarine oder Halbfettmargarine: mindestens 390 und maximal 410 g pro Kilogramm;

d. in Streichfett:

1. weniger als 390 g pro Kilogramm, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.

2

Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen. 3

Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzener Margarine, Minarine und Streichfetten, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.


Art. 108

Sachbezeichnung

1

Entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» zu verwenden.

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 54

817.02

2

Bei Streichfett ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen («Streichfett X %»). An Stelle dieser Sachbezeichnung darf auch «Margarine X % Fett» verwendet werden.

3

Margarine und Minarine mit einem Milchfettanteil zwischen 10 und 80 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes kann auch als «Mischfett», «Dreiviertelmischfett» usw. bezeichnet werden.

4

Dreiviertelfettmargarine kann auch als «Margarine, fettreduziert», Halbfettmargarine und Minarine als «Margarine, fettarm», «Margarine, leicht» oder «Margarine light» bezeichnet werden.

5

Margarine, Minarine und Streichfett können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes wird eingeräumt.


Art. 109

Übrige Kennzeichnung

1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

2

Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles (z. B. Sonnenblumenöl) darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

3

Margarine, Minarine und Streichfett mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.


Art. 110-113 Aufgehoben 7. Kapitel: Mayonnaise, Salatsauce 1. Abschnitt: Mayonnaise, Salatmayonnaise

Art. 114


157

Definition

Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Hühnereiern (Vollei oder Eigelb) und Gärungsessig; ihnen können Speisesalz, Gewürze, Senf und andere Zutaten wie Zuckerarten oder Zitronensaft zugegeben werden.


Art. 115

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Mayonnaise muss mindestens 70 Massenprozent, Salatmayonnaise mindestens 50 Massenprozent Speiseöl enthalten.

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 55

817.02

2. Abschnitt: Salatsauce

Art. 116

Definition

1

Salatsauce ist eine Mischung aus Speiseöl, Gärungsessig oder organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure) sowie allenfalls weiteren Zutaten.

2

Ölfreie Salatsauce ist eine Mischung nach Absatz 1, die jedoch kein Speiseöl enthält.


Art. 117

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Salatsaucen müssen mindestens 1 Massenprozent Essigsäure in Form von Gärungsessig oder mindestens 1 Massenprozent organische Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase, enthalten.

8. Kapitel: Fleisch, Fleischerzeugnisse 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 118

Fleisch

1

Fleisch sind alle geniessbaren Tierkörper und Tierkörperteile, die keiner Behandlung unterzogen worden sind.

2

Nicht als Behandlung nach Absatz 1 gelten: a. Kältebehandlung; b. Zerkleinerung (Zerlegen, Schnetzeln, Hacken); c. Verpackung; d. die Anwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Gewinnung.


Art. 119


158

Fleischerzeugnisse

Fleischerzeugnisse sind Lebensmittel, die unter Verwendung von mehr als 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sind, einer anderen Behandlung als den unter Artikel 118 Absatz 2 genannten unterzogen wurden und in ihrer Eigenart vom Fleischanteil bestimmt sind.


Art. 120


159

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

159 Augehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 56

817.02

2. Abschnitt: Ausgangsprodukte

Art. 121

Zugelassene Tierarten Fleisch darf ausschliesslich gewonnen werden von: a.160 domestizierten Tieren der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde); b.161 Hausgeflügel (Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel);

c. Hauskaninchen; d. Wild, d. h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren und Vögeln; ausgenommen sind: 1. Carnivora (Fleischfresser) ausser Landbären, 2. Primates (Affen und Halbaffen), 3. Rodentia (Nagetiere) ausser Murmeltier und Nutria; e. Fröschen

(Rana spp.); f. Zuchtreptilien; g. Fischen, ausser Fischen der Familien Tetraodontidae (Kugelfische), Molidae (Mondfische), Diodontidae (Igelfische) und Canthigasteridae (SpitzkopfKugelfische); h. Krebstieren; i. Weichtieren; k. Stachelhäutern.


Art. 122


162

Ungeeignete Tierkörperteile 1

Von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a-c sowie von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren dürfen die folgenden Körperteile nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden:

a. Harn- und Geschlechtsapparat mit Ausnahme der Nieren, Harnblase und Hoden;

b. Kehlkopf, Mandeln, Luftröhre und extralobuläre Bronchien; c. Augen und Lider; d. der äussere Gehörgang; e. das Gekröse mit Lymphknoten und Fett, ausgenommen das Kalbsgekröse; 160 Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

161 Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 57

817.02

f.

Horngewebe und Haare; g. beim Hausgeflügel: der Darm, die weiblichen Geschlechtsorgane und die Federn.

2

Fleisch, das durch mechanisches Entbeinen von Knochen von Tieren der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung gewonnen wird (Separatorenfleisch), darf nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.163 3 Die Verwendung von spezifiziertem Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995164 zur Herstellung von Speisegelatine, Talg und Talgerzeugnissen sowie zur Gewinnung von Aminosäuren und Peptiden ist verboten.165

3. Abschnitt: Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen

Art. 123

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:

a. einem Hinweis auf die Tierarten, von denen das Fleisch stammt; b.166 einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes: 1. «Fleisch» oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke, 2. «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleisch-

stücke) zum Gekochtessen» für Fleischerzeugnisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen (für rohe Hackfleischwaren, rohe Würste, rohe Kochpökelwaren usw.), 3.167 «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen» für Fleischerzeugnisse, die roh gegessen werden können (Rohpökelwaren, Rohwurstwaren usw.),

4. «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) gekocht» für alle gekochten Fleischerzeugnisse (für Kochpökelwaren, Brühwürste und Brühwurstwaren, Kochwürste und Kochwurstwaren, Pasteten, Terrinen, Mousse usw.),

5.168 «(Tierart) oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke» für Fische, Krebs- und Weichtiere, 163 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

164 SR

916.401

165 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 58

817.02

6.169 «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Gekochtessen» für Fisch-, Krebs- oder Weichtiererzeugnisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen,

7.170 «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen» für Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse, die roh gegessen werden können,

8.171 «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) gekocht» für alle gekochten Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse.

2

Kann das Produkt keiner der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produktegruppen zugeordnet werden, so muss statt dessen die Herstellungstechnologie oder die Art der Behandlung angegeben werden.

3

In der Sachbezeichnung von Fleischerzeugnissen müssen fleischfremde, nicht übliche Zutaten zusätzlich angegeben werden.

4

An Stelle einer Sachbezeichnung nach den Absätzen 1 oder 2 darf nur bei folgenden Fleischerzeugnissen die nachstehende allgemein übliche Bezeichnung als Sachbezeichnung verwendet werden: (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-)Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch, Wienerli.172 5

Ein Hinweis auf die Tierarten ist nicht erforderlich bei Fleischerzeugnissen, die ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusammengesetzt sind, sowie bei Verwendung einer traditionellen Bezeichnung nach Absatz 4. Wird in der Sachbezeichnung auf eine der beiden Tierarten hingewiesen, so muss deren Fleischanteil mehr als 50 Massenprozent des im Fleischerzeugnis verarbeiteten Fleisches betragen.173

Art. 124

Übrige Kennzeichnung

1

Die Zutaten aus Fleisch in Fleischerzeugnissen müssen im Verzeichnis der Zusammensetzung wie folgt angegeben werden: a. Muskelfleisch, inklusive Herz und Zunge: «...174 -Fleisch»; b. Innereien (Organe): «...175 ...(Angabe des Organs)»; 169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

173 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

174 Tierart

Lebensmittelverordnung 59

817.02

c. Fettgewebe:

«...176 -Fett»;

d. Speck, Schwarte, Blut und Plasma können ohne Angabe der Tierarten deklariert werden.

1bis

Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Lebensmittel, die aus höchstens 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sind.177 2

Wursthüllen müssen im Verzeichnis der Zusammensetzung wie folgt angegeben werden:

a. nicht für den Verzehr geeignete Wursthüllen aus Natur- oder Kunstdarm: «Hülle nicht zum Verzehr geeignet»; b. gefärbte oder mit Tauchmasse behandelte Wursthüllen: «gefärbte Hülle».

3

Mit dem Verbrauchsdatum (Art. 26 Abs. 1 Bst. a) zu versehen sind: a. Fleisch; b. küchen- und pfannenfertige Fleischerzeugnisse; c. alle rohen Hackfleischwaren (Hamburger, Hacksteak, Hackbraten usw.); d. erhitzte Brühwurstwaren (umgerötet und aufgeschnitten, nicht umgerötet) sowie deren Halbfabrikate (Brühwurstbrät usw.); e. Blut- und Leberwürste, Schwartenmagen und Presskopf; f. aufgeschnittene Kochpökelwaren;

g. Sulzartikel; h. gegartes, aufgeschnittenes Fleisch; i. gekochte Kutteln;

j.

gekochte Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter; k. rohe

Bratwürste.178

4

Die unter Absatz 3 genannten Lebensmittel können mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 26 Abs. 1 Bst. b) versehen werden, wenn sie tiefgekühlt sind oder einem Verfahren unterzogen wurden, welches die Haltbarkeit deutlich verlängert.179 5

Verpackungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, müssen nach den Artikeln 25 und 26 datiert werden. An Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums kann angegeben werden: a. bei Fleisch: das Abpackdatum; 175 Tierart

176 Tierart

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 60

817.02

b. bei Fleischerzeugnissen: das Herstellungsdatum.180 6

Das Räuchern, Würzen, Marinieren oder Panieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen gilt nicht als genügende Bearbeitung oder Verarbeitung nach Artikel 22a Absatz 3.181

4. Abschnitt: Verarbeitung, Behandlung und Aufbewahrung

Art. 125

... 182

1

Beim Transport, bei der Lagerung und beim Verkauf von Fleisch und Fleischerzeugnissen müssen folgende Höchsttemperaturen eingehalten werden:

Transport

Lagerung

Verkauf

a. Fleisch

7 °C

2 °C

5 °C

b. Hackfleisch,

rohe

Hackfleischwaren, Geschnetzeltes 5 °C

2 °C

5 °C

c. übrige Fleischerzeugnisse 7 °C

5 °C

5 °C

d.183 Fische, Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter, ganz oder in Teilen,
ausgenommen lebende

2 °C

2 °C

2 °C

e. tiefgekühlte Produkte -18 °C

-18 °C

-18 °C

f.

gefrorenes Verarbeitungsfleisch als Zwischenprodukt -12

°C

2

Die Höchsttemperaturen nach Absatz 1 gelten nicht für: a. Transporte von schlachtwarmen Schlachttierkörpern vom Schlachtbetrieb zum Kühl-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieb, während längstens einer Stunde; b. Transporte im Hauslieferdienst während längstens zwei Stunden; c. Transporte für den Eigenbedarf der Armee; d. Fleisch und Fleischerzeugnisse, die in mobilen Verkaufsständen während längstens einer Stunde zum Verkauf aufliegen; ausgenommen sind die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte; 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573). Siehe auch Abs. 7 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

182 Augehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 61

817.02

e. Sterilprodukte, Rohwurstwaren mit abgebrochener Reifung, gereifte Rohwurst- und Rohpökelwaren sowie andere Produkte mit einem aW-Wert unter

0,93.

9. Kapitel:

Fleischextrakt, Fleischbouillon und -consommée, Sulze, Speisegelatine184

Art. 126

Definitionen

1

Fleischextrakt ist ein von gerinnbaren Eiweissstoffen befreiter, mehr oder weniger eingedickter wässriger Auszug aus möglichst fettfreiem Muskelfleisch, dem zur Konservierung Speisesalz zugegeben werden darf.

2

Fleischbouillon (Fleischbrühe) und Fleischconsommée sind feste, halbfeste oder flüssige Zubereitungen, die Suppe ergeben und Fleisch oder Fleischextrakt enthalten. Es dürfen Zutaten wie Knochenauszüge, tierische oder pflanzliche Fette, Würze, Hefeextrakte, Gemüse, Gemüseauszüge, Zuckerarten, Speisesalz, Stärke, Gewürze oder Kräuter oder deren Extrakte zugegeben werden.185 3 Sulze ist eine gallertige Masse, die durch Auskochen von Sehnen, Knorpeln, Knochen usw. unter Zugabe von Zutaten wie Würze, Gewürze, Speisesalz oder Zuckerarten hergestellt wird. Sie kann auch auf der Basis von Gelatine hergestellt werden.

Sie muss, mit Wasser angerührt und erwärmt in Formen gegossen, beim Erkalten eine Gallerte geben.186 4 Speisegelatine ist ein Eiweiss, das durch partielle Hydrolyse aus dem Kollagen von Haut, Sehnen, Bändern, Knochen usw. von Tieren gewonnen wird. Für Speisegelatine gilt Artikel 122 sinngemäss.187

Art. 127

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Wassergehalt von Fleischextrakt, der als solcher an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 40 Massenprozent und der Kreatiningehalt nicht weniger als 8,5 Massenprozent (auf die Trockenmasse ohne zugegebenes Speisesalz berechnet) betragen.

2

Fleischbouillon muss im Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes mindestens 35 mg Kreatinin, Fleischconsommée mindestens 52,5 mg Kreatinin, vom zugegebenem Fleisch oder Fleischextrakt herrührend, enthalten. Der Speisesalzgehalt darf 12,5 g pro Liter nicht übersteigen.

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 62

817.02

3

Geflügelbouillon muss soviel Geflügelfleisch, Gefügelfleischextrakt oder Geflügelfett enthalten, dass der Geruch und Geschmack nach Geflügel deutlich zur Geltung kommt. Der Gehalt an Gesamtstickstoff des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes darf 100 mg pro Liter nicht unterschreiten. Der Speisesalzgehalt darf 12,5 g pro Liter nicht übersteigen.

4

Für Fischbouillon gilt Absatz 3 sinngemäss.

5

Speisegelatine muss einen Eiweissgehalt von mindestens 84 Massenprozent aufweisen.188


Art. 128


189

Kennzeichnung

1

Fleischextrakt und Fleischbouillon, welche nicht aus Fleisch vom Rind stammen, müssen entsprechend bezeichnet werden (z. B. «Schweinefleischextrakt»).

2

Speisegelatine, welche aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, ist als «Speisegelatine» oder «Gelatine» zu deklarieren. Für Speisegelatine, welche nicht ausschliesslich aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, müssen diese Tierarten angegeben werden (z. B. «Rinderspeisegelatine»).

10. Kapitel: Würze, Bouillon, Suppe, Sauce

Art. 129

Definitionen

1

Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das der Verbesserung oder Verstärkung des Geschmacks von Speisen dient. Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten wie Fleisch-, Hefe-, Pilz-, Gewürz- oder Gemüseextrakte sowie Zuckerarten zugegeben werden.190 2 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis. Ihm können weitere Zutaten wie Hefe, Gemüse, Pilze, Gewürze und, zur Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit, Stärke oder Fett zugegeben werden.191 3

Würzmischung ist Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

190 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 63

817.02

4

Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise auch säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird. Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.192 193 5 Bouillon (klare Suppe) ist eine feste, halbfeste oder flüssige Zubereitung aus Zutaten wie Hefeextrakt, Würze, Fett, Zuckerarten, Gemüse, Gewürzen, Gewürzextrakt oder Speisesalz.194 6 Suppe und Sauce sind Erzeugnisse aus Zutaten wie Bouillons, Getreide- oder Leguminosenmehlen, Stärkemehlen, Eiern oder Milch.195

Art. 130

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Würze muss eine Dichte von mindestens 1220 kg/m3 (20 °C) und in der Trockenmasse einen Gehalt an Aminosäure-Stickstoff von mindestens 2 Massenprozent und an Gesamtstickstoff von mindestens 4 Massenprozent aufweisen. Der Speisesalzgehalt darf höchstens 50 Massenprozent in der Trockenmasse betragen.

2

Sojasauce muss mindestens 1 Massenprozent Gesamtstickstoff, 0,4 Massenprozent Aminosäure-Stickstoff und 25 Massenprozent Trockensubstanz enthalten.

3

Bouillon (klare Suppe) darf pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes nicht weniger als 50 mg Gesamtstickstoff und nicht mehr als 12,5 g Speisesalz enthalten.196 4

Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens 3 Massenprozent betragen.

5

Bratensauce muss pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes mindestens 140 mg Kreatinin aus dem zugegebenen Fleisch oder Fleischextrakt enthalten.


Art. 131


197

Kennzeichnung

Bei Würze und Bouillon (klare Suppe) sind Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, verboten.

192 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 64

817.02

11. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 132

Getreide (Cerealien)

Folgende Getreidearten (Cerealien) werden unterschieden: a. die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale; b. stärkehaltige Körnerfrüchte wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.


Art. 133

Hülsenfrüchte

Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern (Leguminosen), namentlich Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.


Art. 134

Müllereiprodukte

1

Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreidearten oder Hülsenfrüchte, die allenfalls zusätzlich behandelt werden.

2

Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden: a. Graupen: die rundlichen, geschälten und polierten Ganz- oder Teilkörner; b. Grütze: die geschälten, grob gebrochenen oder geschnittenen Teilkörner; c. Flocken, Flöckli: das aus ganzem, geschältem Getreide, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestellte Müllereiprodukt; d. Schrot: das bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallende Müllereiprodukt;

e. Griess: die beim Schroten oder Mahlen anfallenden schalenfreien Endospermteilchen;

f.

Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess; g. Mehl: fein vermahlene Körner mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180

µ m;

h. Keimling: der fett- und proteinhaltige Embryo, mit oder ohne Scutellum (Schildchen, Kotyledon), der durch Hitzebehandlung stabilisiert werden kann; i. Kleie: das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und einen grossen Teil der darunter liegenden Aleuronschicht umfassende Müllereiprodukt;

Lebensmittelverordnung 65

817.02

k. Gluten (Weizenkleber): die gummiähnliche, elastische Masse, die vorwiegend aus wasserunlöslichem Protein besteht und nach Auswaschen der Stärke und der löslichen Bestandteile des Teiges mit Wasser zurückbleibt;

l.

Quellmehl: Mehl mit verkleistertem Stärkeanteil.


Art. 135


198

Normalmehl

1

Normalmehl (Mehl) ist das aus Weizen hergestellte Müllereiprodukt.

2

Folgende Sorten werden unterschieden: a. Weissmehl: vorwiegend aus dem inneren Teil des Getreidekornes gewonnenes Mehl;

b. Halbweissmehl: nahezu schalenfreies Mehl; c. Ruchmehl: Mehl, das noch einen Teil der äusseren Schalenschicht enthält; d. Vollkornmehl: aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder ohne äusserste Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 98 Massenprozent des gesamten Getreidekorns betragen.

3

Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Mehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.

4

Acerolapulver nach Absatz 3 darf als Trägerstoffe Zutaten wie Maniokstärke, Maltodextrin oder Weizenstärke bis zu 70 Massenprozent enthalten.


Art. 136

Spezialmehl

Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammensetzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet (z. B. Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlingen, Kuchenmehl, Biskuitmehl).


Art. 137

Stärke

Stärke (Weizen-, Reis-, Kartoffelstärke, Sago oder Tapioka usw.) ist ein Reservepolysaccharid, das aus Pflanzen gewonnen wird.

a199 Maltodextrin Maltodextrin ist ein wasserlösliches Kohlenhydrat, das durch teilweisen Abbau von Stärke gewonnen wird und ein Dextrose-Äquivalent von 3-20 Massenprozent aufweist.

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 66

817.02


Art. 138

Paniermehl

Paniermehl ist das Müllereiprodukt aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das geröstet, zerkleinert und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren hergestellt wird.


Art. 139

Malz, Malzmehl, Malzextrakt 1

Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide hergestellt.

2

Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden. Dabei muss der Malzanteil mindestens 25 Massenprozent betragen.200 2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 140

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 16 Massenprozent nicht übersteigen.

Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2

Normalmehle müssen folgende Mineralstoffgehalte (Aschegehalt) aufweisen (bezogen auf die Trockensubstanz): a. Weissmehl

max. 0,63 Massenprozent b. Halbweissmehl 0,64-0,90 Massenprozent

c. Ruchmehl

0,91-1,69

Massenprozent

d. Vollkornmehl

min. 1,70 Massenprozent 3

Stärke muss folgenden Anforderungen genügen: a. Wassergehalt: max. 15 Massenprozent, bei Kartoffelstärke max. 21 Massenprozent;

b. Aschegehalt (bezogen auf die Trockensubstanz): max. 1 Massenprozent.

3. Abschnitt: Behandlungsverfahren

Art. 141

1 Die Behandlung von Getreide (z. B. Reis oder Gerste) mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.

200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 67

817.02

2

Die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung sind verboten.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 142

1 Malz, Malzmehl und Malzextrakt, die nicht aus Gerste hergestellt sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

2

Zugaben nach Artikel 135 Absatz 3, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.201

12. Kapitel: Brot, Back- und Dauerbackwaren 1. Abschnitt: Brot

Art. 143

Definitionen

1

Normalbrot (Brot) ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl (Art. 135), Wasser, Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.

2

Spezialbrot ist:

a. Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett oder Früchten; b. der gebackene Teig aus Spezialmehl (Art. 136) mit oder ohne Zutaten wie Milch, Fett oder Früchten.


Art. 144


202

Zusammensetzungsmerkmale Spezialbroten dürfen Nahrungsfasern aus Weizen, Äpfeln, Rüben usw. zugesetzt werden.


Art. 145

Sachbezeichnung

1

Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot (Art. 143 Abs. 1) bezeichnet werden.203 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 68

817.02

2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z. B. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot).

Dabei gelten folgende Anforderungen: a.204 Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss der Anteil des entsprechenden Mehls bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl mehr als 50 Massenprozent, bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale mehr als 25 Massenprozent betragen.

b. Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Milch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Vollmilchpulver) verwendet worden sein.

c. Wird Spezialbrot als «Magermilchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Magermilch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Magermilchpulver) verwendet worden sein.

d. In der Sachbezeichnung darf auf einen Buttergehalt hingewiesen werden (z. B. «Butterzopf»), wenn das Erzeugnis in der Trockenmasse einen Butterfettgehalt von mindestens 70 g pro Kilogramm aufweist. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist in diesem Fall nicht erlaubt.205
a206 Übrige Kennzeichnung Wird Normalbrot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 135 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

2. Abschnitt: Back- und Dauerbackwaren

Art. 146

Definitionen

1

Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen, mit oder ohne Füllungen, Überzüge, Garnituren usw.207 Als weitere Zutaten können Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse, Fruchtzubereitungen usw. verwendet werden.

2

Feinbackwaren sind süsse oder salzige Backwaren wie Nussgipfel, Brioche, Berliner Pfannkuchen, Brezel oder Salzstengel.

3

Dauerbackwaren sind Backwaren, die mindestens einen Monat haltbar sind.

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

205 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 69

817.02


Art. 147

Sachbezeichnung

Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen: a. Bei Milch: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Milch oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver enthalten.

b.208 Bei Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Butter enthalten.

Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim PetitBeurre muss der Buttergehalt mindestens 25 g auf 1 kg des Fertigproduktes und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesamten Fettanteils betragen.

c. Bei Eiern: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Eierinhalt oder die entsprechende Menge Trockenvollei enthalten.

d.209 Bei Honig: Der Gebäckanteil muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten.

e. Bei Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahlprodukt enthalten.

a210 Übrige Kennzeichnung Werden Back-, Feinback- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 135 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

13. Kapitel: Backhefe

Art. 148

Definitionen

1

Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird.

2

Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe. Sie muss eine homogene, feuchte, aber nicht klebrig oder schmierig anzufühlende, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden und einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.

3

Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss.

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 70

817.02

4

Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.

5

Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.


Art. 149

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke (aus der Verwendung als Filterhilfsmittel) und 0,3 Massenprozent Speiseöl (aus der Verwendung als Pfundieröl) enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.

2

Die Trockenmasse von Trockenhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.

3

Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.

14. Kapitel: Pudding, Crème

Art. 150

Pudding und Crème

1

Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige Zubereitungen aus Müllereiprodukten oder Stärke von Getreide, Leguminosen, Kartoffeln oder anderen Knollenfrüchten mit Milch, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten.211 2

Sie können geschmackgebende Zutaten wie Fruchtsaft, Kakao, Mandelmehl, vermahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile oder Gewürze enthalten.


Art. 151

Pudding- und Crèmepulver Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein Lebensmittel nach Artikel 150 ergeben.

15. Kapitel: Teigwaren

Art. 152


212

Definition

1

Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden. Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.

2

Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, Kühlung oder Tiefkühlung.

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 71

817.02

3

Sterilisierte Teigwaren sind Teigwaren im Sinne von Absatz 2, die jedoch vor dem Inverkehrbringen sterilisiert werden.


Art. 153

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht überschreiten.

2

Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf, ausser bei Eierteigwaren, nicht mehr als 10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen.

3-4

...213

5

Die Zugabe von Hühnerei- und Klebereiweiss, Speisefett und Speiseöl sowie von Speisesalz ist gestattet.


Art. 154

Sachbezeichnung

1

Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten hergestellt sein.

2

Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten (z. B. Mehl von Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Soja) hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben.

3

Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind die Zutaten nach Artikel 153 Absatz 5 sowie Eier und Milch.214 3bis

In der Sachbezeichnung darf auf Eier hingewiesen werden («Eierteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei auf 1 kg Müllereiprodukte enthält. Bei Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen.215 3ter In der Sachbezeichnung darf auf Milch hingewiesen werden («Milchteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müllereiprodukte enthält.216 4 Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, muss die zugegebene Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

213 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

215 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 72

817.02

16. Kapitel: Eier, Eiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 155

Eier

1

Eier (Schaleneier) sind die von einer unverletzten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten Keimzellen des Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten.

2

Das Ei besteht aus: a. dem Eidotter (Eigelb): dem homogen gelblich durchscheinenden innersten Teil des Eis;

b. dem Eiweiss (Eiklar): der den Eidotter umgebenden farblosen bis weisslich durchscheinenden gallertartigen Masse; c. der Schalenhaut: der zwischen der Kalkschale und dem Eiweiss liegenden Membran.


Art. 156

Eiprodukte

Eiprodukte sind Produkte aus Hühner-, Enten-, Truthühner-, Perlhühner- oder Wachteleiern oder aus deren Bestandteilen. Sie können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, pasteurisiert, gefroren, tiefgefroren oder koaguliert sein.

2. Abschnitt: Hühnereier

Art. 157

Mindestanforderungen

Eier, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Luftkammerhöhe: höchstens 9 mm; b. Luftkammer: unbeweglich;

c. Schale: normal, sauber, unverletzt; d. Eiweiss (Eiklar): klar, durchsichtig, frei von fremden Einlagerungen jeder Art;

e. Dotter: frei von fremden Einschlüssen; f.

Keim: nicht sichtbar entwickelt; g. Geruch: frei von fremdem Geruch.


Art. 158

Eier mit Mängeln

1

Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrter Schalenhaut («Knickeier») sowie Eier, die den Anforderungen von Artikel 157 nicht genügen, dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden.

Lebensmittelverordnung 73

817.02

2

Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden: a. Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut («angeschlagene Eier», «Brucheier»);

b. aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier oder angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht («Schiereier»).

3

Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, dürfen 7 Prozent Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens: a. 4 Prozent angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel von blossem Auge sichtbar sein muss; b. 1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken, die erkennbar sind.

4

Wenn die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier umfasst, sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.


Art. 159

Lagerung

1

Eier müssen ab dem Legetag vor direkter Sonneneinwirkung geschützt und trocken und gut durchlüftet (kondenswasserfrei) bei weniger als 20 °C gelagert werden.

2

Eier, die über 20 Tage alt sind, dürfen nur auf 5 °C oder weniger gekühlt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen vollständig trocken und gut durchlüftet gelagert werden. Die Kühlung darf nicht unterbrochen werden.

3

Werden Eier vor dem 21. Tag auf 5 °C oder weniger gekühlt, so darf die Kühlung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten nicht mehr unterbrochen werden.

4

Die Absätze 1-3 gelten nicht für hartgesottene Eier mit unverletzter Schale, wenn sie einer Oberflächenbehandlung unterzogen worden sind, die das Eindringen von Mikroorganismen verhindert.


Art. 160

Kennzeichnung

1

Auf den Detailverkaufspackungen sind die Angaben nach Artikel 22 zu ergänzen durch:

a. einen Hinweis wie «ungekühlt zu verkaufen bis ...» (20 Tage nach dem Legedatum);

b. einen Hinweis wie «Bei 5 °C oder weniger aufbewahren», wenn auf 5 °C gekühlte Eier angeboten werden; c. die Eierstückzahl und das Nettogewicht oder die Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei in Gramm.

2

Wird das Legedatum angegeben, muss es deutlich als solches erkennbar sein.

3

Die Angabe des Produktionslandes (Art. 22 Abs. 1 Bst. e) kann auch durch eine gebräuchliche Abkürzung erfolgen (z. B. D für Deutschland oder PL für Polen).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 74

817.02

3. Abschnitt: Eiprodukte

Art. 161

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Eiprodukte, die bei der Weiterverarbeitung keiner Hitzebehandlung unterzogen werden, müssen vor ihrer weiteren Verwendung pasteurisiert werden.

2

Pasteurisierte Eiprodukte sind nach der Erhitzung sofort auf 5 °C oder weniger abzukühlen und bis zur weiteren Verwendung bei dieser Temperatur zu halten.

3

Eipulver muss nicht gekühlt werden.

4

Eier verschiedener Tierarten dürfen nicht gemischt werden.


Art. 162

Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «Gekühlt aufbewahren» oder die Angabe der Lagerungstemperatur;

b. wenn Eiprodukten andere Lebensmittel zugesetzt werden: die Angabe des Eigehalts in Massenprozenten bezogen auf das Endprodukt.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 163

Eier, die nicht von Hühnern stammen 1

Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen ihrer Herkunft entsprechend gekennzeichnet werden (z. B. als Entenei oder Taubenei).

2

Verpackungen und Behälter, welche Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie: «Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!».


Art. 164

Zulässige Farbstoffe

1

Zum Färben von Eierschalen dürfen verwendet werden: a. die vom EDI als Lebensmittel-Zusatzstoffe zugelassenen Farbstoffe; b. Brillantgrün (CI-Nr. 42040); c. Viktoriablau (CI-Nr. 44045); d. Rhodamin B (CI-Nr. 45170); e. Ultramarin (CI-Nr. 77007); f. Alkanna (Alcanna tinctoria); g. Blauholz

(Haematoxylon campechianum); h. Gelbholz

(Maclura tinctoria, Morus tinctoria); i. Rotholz

(Caesalpinia echinata);

Lebensmittelverordnung 75

817.02

k. Sandelholz gelb (Santalum album) und rot (Pterocarpus santalinus); l. Walnuss-Schale (Juglans regia); m.217 Kaliumaluminiumsilicat (E555).

2

Zum Stempeln von Eiern dürfen verwendet werden: a. die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e erwähnten Farbstoffe; b. Methylviolett B

(CI-Nr.

42535).

17. Kapitel: Speziallebensmittel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 165

Definition

1

Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und aufgrund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung: a. den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder b. dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen.

2

Als Speziallebensmittel gelten: a. lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 170); b. natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel (Art. 171); c. eiweissarme Lebensmittel (Art. 172); d. glutenfreie Lebensmittel (Art. 173); e. energieverminderte und energiearme Lebensmittel (Art. 174); f.

kohlenhydratverminderte Lebensmittel (Art. 175); g. zuckerfreie Lebensmittel (Art. 176); h. für Diabetiker verwendbare Lebensmittel (Art. 177); i.218 eiweissangereicherte Lebensmittel (Art. 179); j.219 nahrungsfaserreiche Lebensmittel (Art. 180); k.220 zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel (Art. 181); 217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 76

817.02

l.221 Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen (Art. 182); m.222 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 183);

n.223 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf (Art. 184);

o.224 malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 184a); p.225 Nahrungsergänzungen (Art. 184b); q.226 coffeinhaltige Spezialgetränke (Art. 184c).


Art. 166

Allgemeine Anforderungen 1

Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art (Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden. Alkohol darf nur so weit enthalten sein, als dieser aus Eigengärung herrührt und die aufgenommene Alkoholmenge bei bestimmungsgemässem Konsum des betreffenden Lebensmittels 1 Gramm pro Tagesration nicht überschreitet.227 2 Die Anforderungen an Normalerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Speziallebensmittel, ausser wenn sich Abweichungen aufgrund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.

3

Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden.


Art. 167

Anpreisungen

Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besondere ernährungsphysiologische Wirkung eines Speziallebensmittels wie z. B. «zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus im Rahmen eines Diätplanes» sind zulässig.

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

227 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 77

817.02


Art. 168


228



Art. 169

Kennzeichnung

1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält; b. die Nährwertkennzeichnung nach Artikel 36; c. ... 229 2

Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich Zuckeraustauschstoffe) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.

3

Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.230 4

Speziallebensmittel, die Süssungsmittel enthalten, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen.231 Auf Produkten, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, muss ein Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» angebracht werden.232 5-6

... 233

7

Produkte, die Aspartam enthalten, müssen einen Hinweis wie «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen.234

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 170

Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel 1

Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist und höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

2

Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis keine Lactose enthält.

228 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

229 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

230 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

232 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

233 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 78

817.02


Art. 171

Natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel, Speisesalzersatz 1

Ein Lebensmittel gilt als natriumarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium enthält. Abweichend davon gelten Streuwürzen, Würzen und Senf als natriumarm, wenn ihr Natriumgehalt nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.

2

Ein Lebensmittel gilt als streng natriumarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium enthält. Abweichend davon gelten Streuwürzen, Würzen und Senf als streng natriumarm, wenn ihr Natriumgehalt nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

3

Speisesalzersatz oder Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.235 Der Natriumgehalt darf 0,12 g pro 100 g nicht übersteigen.

4

Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.


Art. 172

Eiweissarme Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist und höchstens 1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.


Art. 173

Glutenfreie Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste usw.) durch einen von Natur aus glutenfreien (Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw.) oder durch einen glutenfrei gemachten Rohstoff ersetzt worden ist. Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf 10 mg pro 100 g Trockenmasse nicht übersteigen.


Art. 174

Energieverminderte und energiearme Lebensmittel 1

Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.236 Die Energiereduktion darf nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.

2

Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist und je 100 g genussfertiges Produkt höchstens 210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml höchstens 84 kJ (20 kcal) 235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 79

817.02

beträgt. Die Energiereduktion darf dabei nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.


Art. 175

Kohlenhydratverminderte Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als kohlenhydratvermindert, wenn der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten (inkl. Zuckeraustauschstoffe) im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis, um mindestens 40 Prozent, bei Brot, Back- und Dauerbackwaren sowie Teigwaren um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.


Art. 176

Zuckerfreie Lebensmittel 1

Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn die Zuckerarten im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis weggelassen oder vollständig durch Süssungsmittel ersetzt worden sind und der Gehalt an Zuckerarten, die natürlicherweise enthalten sind, 1 g pro 100 g Trockenmasse nicht überschreitet.237 2

Die Anpreisungen «zahnschonend» und «zahnfreundlich» in Packungs-, Etikettenoder Werbetexten müssen durch ein zahnmedizinischen Gutachten nachgewiesen sein.


Art. 177

Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.

b. Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten: 1. Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Dissacharide; Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat, 2. Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.

c.238 An Stelle der Stoffe nach Buchstabe b dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 80

817.02


Art. 178


239



Art. 179

Eiweissangereicherte Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als eiweissangereichert, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens 50 Prozent erhöht ist. Der Eiweissgehalt muss mit mindestens 10 g ernährungsphysiologisch gleichwertigem Eiweiss je 100 g Trockenmasse erhöht werden.


Art. 180

Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel 1

Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserreich (ballaststoffreich), wenn der Gehalt an natürlichen oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt mindestens 10 Massenprozent beträgt und in der Tagesration mindestens 10 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.

2

Bei nahrungsfaserreichen Getränken genügt ein Gehalt von 10 g in der Tagesration.


Art. 181


240

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung 1

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anweisungen des Herstellers die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden: a. Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration; b. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

2

Die Zusammensetzung muss den in Anhang 7 aufgeführten Kriterien entsprechen.

3

Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.

4

Die Sachbezeichnung lautet: a. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»; b. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

5

Abweichend von Artikel 8 der Nährwertverordnung vom 26. Juni 1995241 sind der Energiewert, der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett und an allen in Anhang 7 enthaltenen Vitaminen und Mineralstoffen je angegebene Menge des genussfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 1 der Nährwertverordnung aufzuführen.

239 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

241 SR

817.021.55

Lebensmittelverordnung 81

817.02

6

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben a und b sind anzugeben:

a. nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung; b. ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung, wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als 20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden;

c. eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;

d. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration eine Erklärung, dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind und dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsultation verwendet werden sollte; e. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten eine Erklärung, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

7

Hinweise über das Zeitmass bzw. die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl sind verboten.


Art. 182

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1

Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen (Kinder unter 12 Monaten) während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser Personengruppe genügen.

2

Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreichen Kost dieser Personengruppe darstellt.

3

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen: a. Die Zusammensetzung muss den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen.

abis.242 Sie wird aus den in Anhang 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. Die in Anhang 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

b. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 82

817.02

c. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

4

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen: a.243 Die Zusammensetzung muss den in Anhang 4 aufgeführten Kriterien entsprechen.

abis.244 Sie wird aus den in Anhang 4 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monaten alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. Die in Anhang 4 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

b. Ihr dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

5

Die Sachbezeichnung lautet «Säuglingsanfangsnahrung» bzw. «Folgenahrung».

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bzw. «Folgemilch» bezeichnet werden.

6

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung müssen die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben a und b ist aufzuführen:

a. bei Säuglingsanfangsnahrung: eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von einem Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin oder der Ernährung bzw. anderer für die Säuglingspflege zuständiger Personen zu verwenden; b. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung: die Angabe, dass der Gesamteisenbedarf bei Verabreichung an Säuglinge über 4 Monate aus andern zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss; c. bei Folgenahrung: die Angabe, dass das Erzeugnis nur Teil einer Mischkost sein soll und dass es nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden darf; d.245 die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen 2 und 4 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung; e. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 83

817.02

6bis

Bei Folgenahrung kann zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden, sofern dieser Anteil mindestens 15 Prozent beträgt.246 7 Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nur in den in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen Werbebehauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung gemacht werden.

8

Auf der Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren, insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.


Art. 183


247

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 1

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen.248 1bis

Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.249 2

Getreidebeikost darf angeboten werden als: a. einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

b. Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss; c.250 Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

d. Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

3

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen: a. Getreidebeikost muss die in Anhang 9 aufgeführten Kriterien erfüllen.

b. Andere Beikost muss die in Anhang 10 aufgeführten Kriterien erfüllen.

246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 84

817.02

c. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 11 verwendet werden.

4

...251

5

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 folgende Informationen enthalten: a. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;

b.252 Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt; c.253 die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 9 (für Getreidebeikost) und in Anhang 10 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts; d.254 falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

5bis

Hinweise auf den durchschnittlichen Gehalt der in Anhang 11 aufgeführten Nährstoffe sind zulässig, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.255 6 Hinweise auf die in Anhang 11 enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe, ausgedrückt als prozentualer Anteil der in Anhang 6 angegebenen Referenzwerte, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts, sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte beträgt.256 7

Werden Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente der Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 12.257 251 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 85

817.02


Art. 184


258

Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)259 1

Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungsbedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt. Es werden folgende Kategorien unterschieden: a. Produkte zur Energiebereitstellung; b.260 Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen;

c. Protein- und Aminosäurenpräparate; d. Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a-c.

2

Produkte zur Energiebereitstellung müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Kohlenhydrat-Konzentrate müssen mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte enthalten. Mindestens 80 Prozent der Energie muss von Kohlenhydraten stammen. Die Kohlenhydratenergie darf höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose stammen. Im genussfertigen Produkt darf der Energiegehalt nicht kleiner als 300 kJ pro 100 ml beziehungsweise 1400 kJ pro 100 g Trockenmasse sein.

b. Bei energiereichen Erzeugnissen darf der Energiegehalt nicht kleiner als 1400 kJ pro 100 g Trockenmasse sein. Mindestens 50 Prozent dieser Energie muss aus Kohlenhydraten und höchstens 30 Prozent darf aus Fett stammen.

c. Energieliefernde Getränke müssen geeignet sein, den Verlust an Nährstoffen auszugleichen. Der Energiegehalt muss mindestens 190 kJ pro 100 ml betragen. Mindestens 50 Prozent dieser Energie muss aus Kohlenhydraten und höchstens 30 Prozent darf aus Fett stammen.

3

Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevant sind, müssen dem sportbedingten Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen.

Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten. Sie können bei einer Osmolarität von 250-340 mOsmol pro Liter als isoton bezeichnet werden.261 4 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Wird Mischungen davon kollagenes Eiweiss zugegeben, so darf dessen Anteil nicht mehr als 20 Prozent des Protein258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002

(AS 2002 573).

259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 86

817.02

anteiles betragen. Die maximale Gesamtzufuhr an Protein darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g pro kg Körpergewicht und Tag nicht übersteigen.

5

Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 2-4.

6

Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Kennzeichnung, Höchstmengen und Anpreisungen richten sich nach den Anhängen 13 und 14.262 7 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin weitere Zusätze zulassen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 3 Absätze 3 und 8 gilt sinngemäss.

8

Erzeugnisse nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 aufweisen:

a. eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels; b. eine Gebrauchsanleitung.

9

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a.

10

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.263

a264 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel

1

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malzextrakt.

2

Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malzextrakt und in der Tagesration mindestens 10 g Malzextrakt enthalten.

3

Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthalten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.

4

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 14 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

5

Die Tagesration ist auf der Verpackung oder der Etikette anzugeben.

b265 Nahrungsergänzungen 1 Nahrungsergänzungen sind Erzeugnisse, die: a. Vitamine oder Mineralstoffe in konzentrierter Form enthalten; 262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

265 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 87

817.02

b. in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern angeboten werden; und c. zur Ergänzung der Nahrung mit diesen Stoffen dienen.

2

Sie dürfen nur die in Anhang 14 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten.

3

In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 14 enthalten sein.266 Dies gilt unabhängig davon, ob die Vitamine und Mineralstoffe direkt zugesetzt sind oder aus Zutaten mit einem natürlichen Gehalt stammen. Die empfohlene Tagesration muss auf der Verpackung oder Etikette angegeben werden.

4

Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt nach Anhang 14 um das Dreifache der dort angegebenen Tagesdosis überschritten werden. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 100 Prozent, bei Vitamin D bis zu 50 Prozent gestattet.

5

Nahrungsergänzungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 aufweisen:

a. einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um eine Nahrungsergänzung handelt;

b. einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind;

c. bei selenhaltigen Nahrungsergänzungen: einen Hinweis, dass die empfohlene Tagesdosis von 50

µg Selen nicht überschritten werden sollte.

6

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.

c267 Coffeinhaltige Spezialgetränke 1 Coffeinhaltige Spezialgetränke sind alkoholfreie Getränke, die pro 100 ml einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal, überwiegend aus Kohlenhydraten stammend, und einen Coffeingehalt von mehr als 25 mg pro 100 ml aufweisen. Die Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Mineralstoffen und Kohlendioxid ist zulässig.

2

Es gelten folgende Höchstmengen (pro 100 ml): a. Coffein

32 mg;

b. Taurin

400

mg;

c. Glucuronolacton

240

mg;

d. Inosit

20 mg;

266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

267 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 88

817.02

e. Niacin

8 mg;

f. Vitamin

B6

2 mg;

g. Pantothensäure

2 mg;

h. Vitamin

B12

0,002 mg.

3

Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 aufweisen: a.268 einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und coffeinempfindliche Personen ungeeignet sind; b. bei Getränken, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung; c. den Hinweis «nicht zusammen mit Alkohol mischen»; d. den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml.

4

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.

5

Zusätzlich zur Sachbezeichnung «Coffeinhaltiges Spezialgetränk» ist die Bezeichnung «Energy Drink» erlaubt.

18. Kapitel: Obst, Gemüse 1. Abschnitt: Obst

Art. 185

Definitionen

1

Obst sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen. Es werden folgende Obstarten unterschieden: a. Kernobst: Äpfel, Birnen, Quitten usw.; b. Steinobst: Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen, Reineclauden usw.;

c. Beerenobst (Beeren): Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Trauben usw.; d. Zitrusfrüchte (Agrumen): Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen, Zitronen usw.;

e. Exotische Früchte: Ananas, Bananen, Datteln, Feigen, Avocados usw.; f. Hartschalenobst: Edelkastanien,

Erdnüsse, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien, Baumnüsse (Walnüsse) usw..

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 89

817.02

2

Tafelobst ist Obst, das bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt, und frei von Fehlern ist, welche den Konsumwert beeinträchtigen.

3

Einmachobst oder Kochobst ist Obst, welches den Anforderungen an Tafelobst nicht oder nicht mehr entspricht, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservierungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transportschäden leicht entwertet sein.

4

Obst aus ökologischem Anbau darf kleine äussere Fehler aufweisen. Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.


Art. 186

Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben werden.


Art. 187

Fehlertoleranzen

Das EDI kann in einer Verordnung die für Obst zulässigen Fehler definieren und Toleranzgrenzen festlegen.

2. Abschnitt: Gemüse

Art. 188

Definition

Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen.

Es werden folgende Gemüsearten unterschieden: a. Knollen- und Wurzelgemüse: Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Randen, Schwarzwurzeln, Bodenkohlrabi, Radieschen, Rettiche usw.; b. Stengelgemüse: Stielmangold (Krautstiele), Rhabarber, Spargeln, Fenchel, Stangensellerie (Bleichsellerie) usw.; c. Blattgemüse: alle Blattkohle, Spinat, Lattich, Kopfsalate und andere Blattsalate, Catalonia usw.;

d. Fruchtgemüse: Gurken, Tomaten, Zucchetti, Aubergines, Melonen usw.; e. Hülsenfrüchte und Hülsengemüse (frisch): Bohnen, Erbsen, Kefen, Soja, Linsen usw.;

f.

Zwiebelgewächse: alle Sorten Zwiebeln, Knoblauch usw.; g. Zichoriengewächse: Treibzichorien

(Witloof), roter und grüner Cicorino, Zuckerhut usw.;

h. Küchenkräuter.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 90

817.02


Art. 189

Mindestanforderungen

1

Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten: a. sauber, sortentypisch und unversehrt sein; b. normal entwickelt und erntereif sein; c. wenn gewaschen, gut abgetropft sein.

2

Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein.


Art. 190

Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden.


Art. 191

Lagerung, Transport, Abgabe Mischsalate und küchenfertiges Gemüse müssen bei der Lagerung, beim Transport und bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei Temperaturen von 12 °C oder weniger aufbewahrt werden. Ein kurzfristiger Temperaturanstieg beim Transport ist zulässig.


Art. 192

Fehlertoleranzen

Das EDI kann in einer Verordnung die für Gemüse zulässigen Fehler definieren und Toleranzgrenzen festlegen.


Art. 193

Beschweren mit Wasser Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als Beschweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

3. Abschnitt: Obst- und Gemüsekonserven

Art. 194

Definitionen

1

Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurde.

2

Delikatessen sind Obst-, oder Gemüsekonserven wie Cornichons, gefüllte Oliven oder Meerretich-Pasten, die in der Regel in geringer Menge genossen werden oder nur als Zugabe zu Speisen oder Getränken bestimmt sind.


Art. 195

Zulässige Verfahren, Aufbewahrung 1

Obst- und Gemüsekonserven dürfen mit folgenden Verfahren hergestellt werden: a. Tiefkühlung (Art. 11);

Lebensmittelverordnung 91

817.02

b. Pasteurisation (Art. 13 Abs. 2 Bst. b); c. Sterilisation (Art. 13 Abs. 2 Bst. e); d. Einlegen in Flüssigkeiten oder Lösungen; e. Trocknung; f. Gärung; g. andere geeignete Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 14.

2

Sterilisierte Obst- und Gemüsekonserven müssen keimdicht verschlossen sein (z. B. in Gläsern oder Metalldosen).


Art. 196

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Nass-Konserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten.269 Ebenfalls dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden.

2

Der Gehalt an Mehl in als küchenfertig oder ähnlich bezeichneten Spinatkonserven darf, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen.

3

Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.270 4

Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

18a. Kapitel:271 Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen 1. Abschnitt: Tofu, Sojadrink, Tempeh
a Definitionen

1

Tofu ist ein Erzeugnis, das hergestellt wird aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit.

2

Sojadrink ist der wässerige Extrakt aus der eingeweichten und zermahlenen Sojabohne, der anschliessend gefiltert oder dekantiert und gekocht wird.

3

Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen (z. B. Rhi- zopus oligosporus) fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 92

817.02

b Koagulierungsmittel Als Koagulierungsmittel dürfen verwendet werden: a. Nigari (Magnesiumchlorid und Magnesiumsulfat); b. Calciumsulfat, Calciumchlorid;

c. Magnesiumchlorid; d. Glucono-delta-Lacton; e. Genusssäuren; f.

Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäurebakterien.

2. Abschnitt: Andere Produkte aus Pflanzenproteinen
c Definition

Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 196a sind.

d Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20. Fleischersatzprodukte können zusätzlich als «vegetarisches Schnitzel», «vegetarisches Plätzli», «vegetarisches Ragout» usw. bezeichnet werden.

19. Kapitel: Speisepilze

Art. 197

Definitionen

1

Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die, erforderlichenfalls nach einer entsprechenden Behandlung, als Nahrungsmittel geeignet sind.

2

Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden.

3

Haltbar gemachte Speisepilze sind Speisepilze, welche mit einem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 1 haltbar gemacht worden sind. Ebenfalls zulässig ist das Haltbarmachen für kurze Zeit durch Milchsäuregärung (silierte Pilze) oder durch Einlegen in Aufgüssen aus pflanzlichem Öl, Sole, Gärungsessig, Spirituosen, usw.

4

Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten Speisepilzen, welche zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

Lebensmittelverordnung 93

817.02


Art. 198


272



Art. 199

Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben.273 Gibt es keine oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.


Art. 200

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ...274 b. ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt» bei Produkten aus getrockneten Pilzen;

c. der Produktionsbetrieb bei kultivierten frischen Speisepilzen.


Art. 201

Ausführungsbestimmungen Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen Speisepilzarten fest und erlässt Vorschriften über: a. die Anforderungen an frische und haltbar gemachte Speisepilze sowie deren Verarbeitung und Kennzeichnung; b. die Anforderung an Zubereitungen aus Speisepilzen sowie deren Verarbeitung und Kennzeichnung;

c. die Anforderungen an trüffelhaltige Lebensmittel und deren Kennzeichnung; d. die für Speisepilze zulässigen Fehlertoleranzen; e. die Kontrolle wild gewachsener Speisepilze; f.275 die Ausbildung und die Prüfungsanforderungen für Personen, die in amtlicher Funktion Pilzarten bestimmen.

272 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

274 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 94

817.02

20. Kapitel: Honig, Melasse, Gelée royale, Blütenpollen276 1. Abschnitt: Honig

Art. 202

Definition

1

Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere an lebenden Pflanzenteilen sich vorfindende zuckerhaltige Säfte aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern, in Waben aufspeichern und reifen lassen.

2

Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein.


Art. 203

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Honig darf höchstens 21 Massenprozent Wasser, Heidehonig (Calluna) und Kleehonig (trifolium sp.) höchstens 23 Massenprozent Wasser aufweisen.

2

Honig darf nicht übermässig erhitzt werden. Als Überhitzungskriterien gelten die Honigdiastase und der Hydroxymethylfurfural-Gehalt des Honigs. Die Anforderungen richten sich nach Kapitel 23A «Honig» (Ausgabe 1995) des Schweizerischen Lebensmittelbuches277.


Art. 204

Sachbezeichnung

1

Anstelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

a. Blütenhonig: für Honig, der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammt;

b. Honigtauhonig: für Honig, der hauptsächlich aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder aus sich auf solchen befindlichen Sekreten stammt;

c. Waben- oder Scheibenhonig: für Honig, den die Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen frisch gebauter Waben aufspeichern und der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird; d. Honig mit Wabenteilen: für Honig, der eine oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;

e. Tropfhonig: für Honig, der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird;

f. Schleuderhonig: für Honig, der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird;

g. Presshonig: für Honig, der durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen gewonnen wird.

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

277 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern.

Lebensmittelverordnung 95

817.02

2

Wabenhonig, Scheibenhonig sowie Honig mit Wabenteilen müssen als solche gekennzeichnet werden.

3

Honig, der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweist, in Gärung oder Schäumung übergegangen oder zu stark erhitzt worden ist, muss als «Backhonig» oder «Industriehonig» bezeichnet werden.

4

Die Sachbezeichnung, ausgenommen bei Backhonig und Industriehonig, kann ergänzt werden durch: a. die Angabe der Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn der Honig überwiegend aus diesen stammt und wenn er deren sensorische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist; b.278 einen regionalen, territorialen oder topographischen Namen, wenn der Honig aus der angegebenen Gegend stammt; die Bestimmungen der GUB/GGAVerordnung vom 28. Mai 1997279 bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Melasse

Art. 205

Definition

Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder bei der Fructosegewinnung aus Mais anfällt.


Art. 206

Sachbezeichnung

Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse mit Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden.

3. Abschnitt:280 Gelée royale
a Definition

Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.

b Sachbezeichnung Gelée royale kann auch als «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» bezeichnet werden.

278 Fassung gemäss Art. 24 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 910.12).

279 SR 910.12 280 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 96

817.02

c Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten.

2

Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

4. Abschnitt:281 Blütenpollen
d 1 Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Sie sind mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet worden.

2

Aufgeschlossener Pollen ist Pollen, dessen Hülle mechanisch so verändert wird, dass der Inhalt für den menschlichen Organismus besser verwertbar wird.

3

Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.

21. Kapitel: Zuckerarten282 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale
e283 Zuckerarten Als Zuckerarten gelten alle in Lebensmitteln vorhandenen Mono- und Disaccharide.

Darunter fallen insbesondere die in den Artikeln 207-213 definierten Produkte.


Art. 207

Zucker

1

Zucker (Weisszucker) ist gereinigte und kristallisierte Saccharose. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Gehalt an Saccharose: mindestens 99,7 Massenprozent; b. Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 Massenprozent; c. Verlust beim Trocknen: höchstens 0,1 Massenprozent.

281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

283 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 97

817.02

2

Rohzucker ist Zucker von geringerer Reinheit, der bei der Herstellung von Saccharose vorzeitig aus dem Kristallisationsprozess entnommen wird. Bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten muss er folgende Anforderungen erfüllen:

a. Gehalt an Saccharose: mindestens 90 Massenprozent; b. Wassergehalt: höchstens 1,5 Massenprozent.


Art. 208

Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup 1

Invertflüssigzucker ist die wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Saccharoseanteil überwiegt. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Trockenmasse: mindestens 62 Massenprozent; b. Gehalt an Invertzucker: mindestens 3, jedoch höchstens 50 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; c. Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,4 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

2

Invertzuckersirup ist die wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker über 50 Massenprozent bezogen auf die Trockenmasse beträgt. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.


Art. 209

Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, Fructose-Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter Fructose-Glucosesirup284 1

Glucosesirup ist die gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnen Sacchariden. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:285

a. Trockenmasse: mindestens 70 Massenprozent; b. Dextroseäquivalent: mindestens 20 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse, in D-Glucose ausgedrückt;

c. Sulfatasche: höchstens 1 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; d.286 Fructosegehalt: höchstens 5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

1bis

Wird Glucosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.287 2

Getrockneter Glucosesirup ist Glucosesirup mit einer Trockenmasse von mindestens 93 Massenprozent. Im Übrigen gelten die Anforderungen von Absatz 1 Buch-

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

287 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 98

817.02

staben b, c und d. Wurde er ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.288 3 Enthalten die Lebensmittel nach Absatz 1 oder 2 mehr als 5 Massenprozent Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, so sind sie als Glucose-Fructosesirup oder als Fructose-Glucosesirup beziehungsweise als getrockneter Glucose-Fructosesirup oder als getrockneter Fructose-Glucosesirup zu bezeichnen, je nachdem, ob der Glucose- oder der Fructosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht.289


Art. 210

Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) 1

Kristallwasserhaltiger Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose mit einem Molekül Kristallwasser pro D-GlucoseMolekül. Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Gehalt: mindestens 99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; b. Trockenmasse: mindestens 90 Massenprozent; c. Sulfatasche: höchstens 0,25 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

2

Kristallwasserfreier Traubenzucker ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose.

Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Gehalt: mindestens 99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; b. Trockenmasse: mindestens 98 Massenprozent; c. Sulfatasche: wie Absatz 1 Buchstabe c.


Art. 211

Fruchtzucker (Fructose) 1

Fruchtzucker (D-Fructose) ist die Zuckerart, die aus süssen Früchten oder anderen Pflanzen durch Hydrolyse oder aus Invertzucker (Art. 208) oder isomerisiertem Glucosesirup (Art. 209) mittels physikalisch-chemischen Methoden gewonnen wird.

2

Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a.290 Fructosegehalt: mindestens 98 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

b. Trockenmasse: mindestens 99,5 Massenprozent; c. Sulfatasche: höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; d.291 Glucosegehalt: höchstens 0,5 Massenprozent.


Art. 212

Milchzucker (Lactose) Milchzucker (Lactose) ist die Zuckerart, die aus der vom Milchalbumin befreiten Labmolke gewonnen wird.

288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelverordnung 99

817.02


Art. 213

Malzzucker (Maltose)

Malzzucker (Maltose) ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärkehaltiger Rohstoffe gewonnen wird.


Art. 214

Gelierzucker

Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker mit Pektin und Zitronensäure.


Art. 215

Vanillezucker, Vanillinzucker 1

Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker mit mindestens 10 Massenprozent getrockneter Vanillefrucht.

2

Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker mit mindestens 2 Massenprozent Vanillin.

3

Mischungen von Vanillezucker mit Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.

a292 Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 216

Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 207-214, welche weniger als 50 g wiegen, kann
auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.

3. Abschnitt:293 Zuckerarten in tablettierter Form

Art. 217

Zuckerarten, die in tablettierter Form angeboten werden, dürfen Kakaobutter und
Stärke enthalten. Der Anteil dieser Zutaten darf, zusammen mit den zulässigen Zusatzstoffen, 5 Massenprozent nicht übersteigen.

292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

293 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 100

817.02

22. Kapitel: Konditorei- und Zuckerwaren

Art. 218


294

Definition

Konditorei- und Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten.

a295 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Konditorei- und Zuckerwaren darf Coffein zugesetzt werden, jedoch höchstens bis zu 250 mg pro Kilogramm, einschliesslich des natürlichen Coffeins.


Art. 219


296

Sachbezeichnung

1

Folgende Sachbezeichnungen dürfen verwendet werden: a. Marzipan: für ein Gemisch von geschälten, geriebenen Mandeln mit Zuckerarten; der Gehalt an Zuckerarten darf höchstens 68 Massenprozent, der Wassergehalt höchstens 12,5 Massenprozent des Fertigproduktes betragen; b. Persipan: für ein Gemisch aus entbitterten Aprikosen- oder Pfirsichkernen mit Zuckerarten; der Gehalt an Zuckerarten darf höchstens 74 Massenprozent, der Wassergehalt höchstens 8 Massenprozent des Fertigproduktes betragen; ein Stärkezusatz bis 0,2 Massenprozent ist zulässig; c. Trüffel oder Trüffelmasse: für ein Gemisch aus Milchbestandteilen, Kakao, und Zuckerarten; ölhaltige Samenfrüchte (Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pistazien usw.) und Spirituosen dürfen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden; d. Milchbonbon: für Bonbons, welche auf die Gesamtmasse berechnet mindestens 2,5 Massenprozent Milchfett enthalten;

e. Rahmbonbon: für Bonbons, welche auf die Gesamtmasse berechnet mindestens 4 Massenprozent Milchfett enthalten.

2

Abweichend von Artikel 20b Absatz 2 sind bei Zuckerwaren Abbildungen von Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern: a. keine künstlichen Aromastoffe verwendet werden; und b. im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z. B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

295 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 101

817.02

a297 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist bei coffeinhaltigen Produkten ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt 30 mg pro Tagesration überschreitet.

23. Kapitel: Speiseeis 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 220

Speiseeis 1 Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten, Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 228.298 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

2

Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 228.

3

Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.299


Art. 221

Rahmeis

1

Rahmeis (Ice Cream, Rahmglace) ist Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von Rahm, Milch und Zuckerarten. An Stelle von flüssigem Rahm oder Milch können auch Butter, Rahmpulver oder Milchpulver verwendet werden. Ergänzend können andere Milchprodukte zugegeben werden. Die Zugabe weiterer Zutaten wie Baumnüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Schokolade, Früchte oder Fruchtsäfte ist erlaubt.300 2 Der Milchfettgehalt von Rahmeis nach Absatz 1 muss betragen: a. bei Rahmeis, dem Zutaten zugegeben worden sind: mindestens 6 Massenprozent;

b. bei Rahmeis, dem keine Zutaten zugegeben worden sind: mindestens 8 Massenprozent.301

3

Die Gesamttrockenmasse darf 30 Massenprozent nicht unterschreiten.

297 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

299 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 102

817.02

4

In Rahmeis dürfen keine Fette enthalten sein, die nicht von Zutaten stammen, die nach Absatz 1 erlaubt sind.302

Art. 222

Doppelrahmeis

Doppelrahmeis ist Speiseeis, das nach den für Rahmeis gültigen Vorschriften hergestellt ist und mindestens 12 Massenprozent Milchfett und 33 Massenprozent Gesamttrockenmasse aufweist.


Art. 223

Milcheis

Milcheis (Milchglace, Ice Milk) ist Speiseeis, das nach den für Rahmeis geltenden Vorschriften hergestellt ist und mindestens 3 Massenprozent Milchfett enthält. Es muss mindestens 8 Massenprozent fettfreie Milchtrockenmasse und eine Gesamttrockenmasse von mindestens 30 Massenprozent aufweisen.


Art. 224

Sorbet

Sorbet ist Speiseeis, dessen Gesamttrockenmasse mindestens 25 Massenprozent beträgt. Der Fruchtanteil von Fruchtsorbets muss mindestens 20 Massenprozent, für Zitronen 6 Massenprozent und für die übrigen Zitrusfrüchte 10 Massenprozent betragen.


Art. 225

Wassereis

Wassereis ist Speiseeis, das mindestens 15 Massenprozent Gesamttrockenmasse und höchstens 3 Massenprozent Fett enthält.


Art. 226

Glace

Glace ist Speiseeis, das mindestens 3 Massenprozent Gesamtfett aufweist. Die Gesamttrockenmasse muss mindestens 30 Massenprozent, der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse mindestens 8 Massenprozent betragen.


Art. 227

Halbgefrorenes Speiseeis Softeis (Soft Ice) ist halbgefrorenes Speiseeis, das zum unmittelbaren Genuss bestimmt ist.


Art. 228

Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis 1

Speiseeispulver (Rahmeispulver, Milcheispulver, Sorbetpulver, Wassereispulver usw.) ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze von 302 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 103

817.02

Aromen, Früchten, Fruchtsäften, Nüssen, Schokolade usw., in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

2

Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse, Schokolade usw., in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.

3

Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis nach diesem Kapitel.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 229

...303

1

Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach den Artikeln 221-227 verwendet werden.

2

Speiseeis, das nach Joghurt benannt wird (z. B. Joghurt-Speiseeis, Joghurt-Glace, Frozen-Joghurt), muss so viel Joghurt enthalten, dass die Anforderungen nach Artikel 57 Absatz 1304 erfüllt sind.


Art. 230


305

24. Kapitel: Fruchtsaft, Fruchtnektar 1. Abschnitt: Fruchtsaft

Art. 231

Definitionen

1

Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft, der durch ein mechanisches Verfahren aus frischen oder durch Kälte haltbar gemachten, gesunden und reifen Früchten gewonnen worden ist und der die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte besitzt, von denen er stammt.

2

Fruchtsaft ist auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft durch Rückverdünnung mit Trinkwasser hergestellt worden ist und gleichartige sensorische und analytische Eigenschaften besitzt wie der aus Früchten derselben Art hergestellte Fruchtsaft nach Absatz 1.

3

Konzentrierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege Wasser entzogen worden ist.

4

Getrockneter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege nahezu das gesamte Wasser entzogen worden ist.

303 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

304 Heute: nach Art. 70 Abs. 5 305 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 104

817.02

5

Verdünnter Fruchtsaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist. Fruchtmark ist dabei das unvergorene, gärfähige Mark, das aus dem passierten geniessbaren Teil der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen worden ist.


Art. 232

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Gehalt an gesamter, aus der Frucht stammender, löslicher Trockensubstanz muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Fruchtart entsprechen.

b. Das Mischen verschiedener Fruchtsäfte oder von Fruchtmark ist erlaubt.

c. Apfelsaft darf bis höchstens 10 Massenprozent Birnensaft, Birnensaft bis höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft und Orangensaft bis höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder je die entsprechende Menge Konzentrat enthalten.

d. Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

e. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

f.306 Die Zugabe von Zucker, Glucose oder Fructose ist, ausser bei Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zuckerarten: bis höchstens

insgesamt 15 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse), 2. zur Erzielung eines süssen Geschmackes: bis höchstens insgesamt 100 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse); bei Saft von Zitronen, Limetten, Bergamotten sowie schwarzen, roten oder weissen Johannisbeeren: bis höchstens insgesamt 200 g pro Liter.

g. Die Zuckerung und die Säuerung ein und desselben Fruchtsaftes schliessen einander aus.

h. Das Aroma von rückverdünntem Fruchtsaft muss mit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes aufgefangen worden sind, wiederhergestellt werden.

2

Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

a. Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Fruchtsaftes eingeengt sein.

b. Die bei der Konzentrierung oder Trocknung aufgefangenen Aromastoffe müssen wieder zugesetzt werden.

c. Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 50 Massenprozent betragen.

306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 105

817.02

d. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten sinngemäss.


Art. 233

Sachbezeichnung

1

Enthält ein Fruchtsaft mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B.

«Saft aus Orangen und Aprikosen»).

2

Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.307 3

Bei Fruchtsäften, denen Zuckerarten zur Erzielung eines süssen Geschmackes zugegeben worden sind, muss die Sachbezeichnung durch eine Angabe wie «gezuckert» oder «mit Zuckerzusatz», gefolgt von der Angabe der Höchstmenge der zugegebenen Zuckerarten, ergänzt werden.308 4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen.

5

Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z. B. «gefriergetrocknet»).


Art. 234

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten; b. der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung bei verdünntem Fruchtsaft.

2. Abschnitt: Fruchtnektar

Art. 235


309

Definition

Fruchtnektar ist ein unvergorenes, gärfähiges Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch, das mit Trinkwasser verdünnt wurde und dem Zuckerarten zugegeben worden sind.

307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

309 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 106

817.02


Art. 236

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die nachfolgenden Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark, in Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, aufweisen:

a. Früchte mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist: Massenprozent

Passionsfrucht (Passiflora edulis) 25 Quitoorangen (Solanum Quitoense) 25 Schwarze Johannisbeeren 25

Weisse Johannisbeeren 25

Rote Johannisbeeren 25

Stachelbeeren 30 Sanddorn (Hippophaé) 25 Schlehen 30 Pflaumen 30 Zwetschgen 30 Ebereschen 30 Hagebutten (Früchte von Rosa sp.) 40 Sauerkirschen 35 Andere Kirschen 40

Heidelbeeren 40 Holunderbeeren 50 Himbeeren 40 Aprikosen 40 Erdbeeren 40 Brombeeren 40 Preiselbeeren 30 Quitten 50

Zitronen und Limetten 25

Andere Früchte dieser Kategorie 25

b. Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatische Früchte mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Massenprozent

Mango 35 Bananen 25 Guaven 25 Papayas 25 Litschis 25 Azarola 25 Stachelannone (Annona Muricata) 25 Netzannone (Annona Reticulata) 25 Cherimoya 25 Granatäpfel 25

Lebensmittelverordnung 107

817.02

Massenprozent

Kaschuäpfel 25 Rote Mombinpflaumen (Spondias Purpurea) 25 Umbu (Spondias Tuberosa Aroda) 30 Andere Früchte dieser Kategorie 25

c. Früchte mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: Massenprozent

Äpfel 50 Birnen 50 Pfirsiche 45 Zitrusfrüchte, ausser Zitronen und Limetten 50

Ananas 50 Andere Früchte dieser Kategorie 50

2

Zuckerarten sind bis insgesamt höchstens 20 Massenprozent des Endproduktes zulässig.310 3

Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Falle muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach Abs. 1) mindestens 1 sein.

4

Zuckerarten dürfen vollständig durch Honig ersetzt werden; dabei darf die in Absatz 2 genannte Höchstmenge nicht überschritten werden.311 5 Die Bestimmungen von Artikel 232 Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.


Art. 237

Sachbezeichnung

Artikel 233 Absatz 1 gilt sinngemäss.


Art. 238

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten; b. der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen in der Nähe der Sachbezeichnung.

310 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 108

817.02

25. Kapitel: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen, Tafelgetränk, Limonade, Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke 1. Abschnitt: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen

Art. 239


312

Definitionen

1

Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren hergestellt wird.

2

Sirup mit Aromen ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Trinkwasser und natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten oder Fruchtsaft unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird.

3

Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup nach Absatz 2, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist.


Art. 240

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Die lösliche Trockenmasse von Sirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen. Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.313 2

...314

3

Fruchtsirup aus Zitrusfrüchten darf aromagebende Bestandteile der Schale enthalten.

4

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent der trinkfertigen Verdünnung nicht überschreiten.


Art. 241

Sachbezeichnung

1

Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Orangen-Aprikosen-Sirup).

2

Für Sirup mit Aromen gilt Absatz 1 sinngemäss. Sirup nach Artikel 239 Absatz 3 darf als «Grenadinesirup» oder «Grenadine» bezeichnet werden.315 312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

314 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 109

817.02

2. Abschnitt: Tafelgetränk mit Fruchtsaft

Art. 242

Definition

Tafelgetränk mit Fruchtsaft ist ein Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt wurde. Zuckerarten dürfen zugegeben werden.316

Art. 243

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis muss mindestens 10 Massenprozent betragen. Tafelgetränke, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, müssen im Endprodukt mindestens 6 Massenprozent Zitronensaft enthalten.

2

Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

3

Der Ethylalkolgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.


Art. 244

Sachbezeichnung

1

Enthält ein Tafelgetränk mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Tafelgetränk mit Fruchtsäften»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der verwendeten Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tafelgetränk mit Orangen- und Aprikosensaft»).

2

Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 245

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. der Fruchtsaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung;

b. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten.

3. Abschnitt: Limonade

Art. 246


317

Definition

Limonade ist ein Getränk mit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein oder Chinin.

316 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 110

817.02


Art. 247

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Kohlensäurehaltige Limonade muss mindestens 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten.318 2

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

3

Coffeinhaltige Limonade darf nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.

4

Chininhaltige Limonade darf nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.


Art. 248

Sachbezeichnung

1

Ab einem Fruchtsaftanteil von 4 Massenprozent darf in der Sachbezeichnung auf den Gehalt an Fruchtsaft hingewiesen werden (z. B. «Limonade mit Zitronensaft» oder «Orangenlimonade»). Der Fruchtsaftanteil im Endprodukt ist in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben.

2

Bei einem Fruchtsaftanteil von weniger als 4 Massenprozent lautet die Sachbezeichnung z. B. «Limonade mit Zitronenaroma». Die ganze Sachbezeichnung muss in gleich grossen Buchstaben gedruckt werden.

3

Wurde zur Herstellung anstelle von Trinkwasser ein natürliches Mineralwasser verwendet, darf das Erzeugnis als «Tafelwasser» bezeichnet werden (z. B. «Tafelwasser mit Zitronensaft bzw. Zitronenaroma»), wobei der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden darf. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.

4

Enthält das Erzeugnis mehrere Fruchtsaftarten oder Aromen, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Limonade mit Fruchtsäften» bzw.

«Limonade mit Fruchtaromen»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten oder Aromen in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B.

«Limonade mit Orangen- und Zitronensaft» bzw. «Limonade mit Orangen- und Zitronenaroma»).

5

Limonade ohne Kohlensäure muss als solche gekennzeichnet werden.319

Art. 249

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg pro Liter; beträgt der Coffeingehalt bei einem Getränk, das üblicherweise coffeinhaltig ist, weniger als 1 mg pro Liter, ist dies in der Nähe der Sachbezeichnung kenntlich zu machen (z. B. durch den Hinweis «coffeinfrei»); 318 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

319 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 111

817.02

b. ein Hinweis wie «chininhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Getränken, die Chinin enthalten; c. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn einem Tafelwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist.

4. Abschnitt: Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen Milchprodukten

Art. 250

Definition

Tafelgetränke mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen Milchprodukten sind Getränke, die durch Verdünnen von vergorener oder unvergorener Milch, teilentrahmter Milch, Magermilch, Buttermilch, Molke oder Milchserum mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und eventuell Zugabe von anderen Zutaten wie Zuckerarten, Fruchtsaft oder Pflanzenextrakten hergestellt worden sind.320 Sie können klar oder trübe sein.


Art. 251

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Anteil an Milch aller Fettstufen und Buttermilch muss mindestens 10 Massenprozent, an Molke mindestens 20 Massenprozent, an Milchserum mindestens 25 Massenprozent betragen.

2

Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

3

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.


Art. 252

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe des verwendeten Grundstoffes ergänzt werden (z. B. «Tafelgetränk mit Buttermilch»).

2

Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 253

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. der Anteil des verwendeten Grundstoffes im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung (z. B. «25 % Milchserum); b. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn dem Erzeugnis Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist.

320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 112

817.02

5. Abschnitt: Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken

Art. 254

Definition

1

Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein trockenes Erzeugnis, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk ergibt.

2

Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein halbflüssiges oder flüssiges Erzeugnis in konzentrierter Form, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk ergibt.


Art. 255

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Pulver und Konzentrat müssen nach der Rückverdünnung ein alkoholfreies Getränk nach den Artikeln 231 Absatz 5, 235, 242, 246 oder 250 ergeben.

2

Pulver darf Kalium- oder Natriumhydrogencarbonat zur Erzeugung von Kohlendioxid enthalten.


Art. 256

Sachbezeichnung

Anstelle der Sachbezeichnung «Pulver zur Herstellung einer Limonade» oder «Konzentrat zur Herstellung einer Limonade» dürfen auch Wortkombinationen wie «Brausepulver» oder «Limonadepulver» verwendet werden.

26. Kapitel: Gemüsesaft

Art. 257

Definitionen

1

Gemüsesaft ist ein unverdünnter, gärfähiger, unvergorener oder milchsauer vergorener Saft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt ist und durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden ist.

2

Gemüsesaft ist auch der aus konzentriertem, reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark hergestellte Saft, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist. Gemüsemark ist dabei der gärfähige, unvergorene oder milchsauer vergorene Gemüseteil, der aus dem passierten, geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Saftes gewonnen wird.

3

Konzentrierter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser entzogen worden ist.

4

Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg praktisch vollständig entzogen worden ist.

Lebensmittelverordnung 113

817.02

5

Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.


Art. 258

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen: a. Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen. Bei Tomatensaft beträgt der Mindestgehalt 4,5, bei Selleriesaft 6,5, bei Karottensaft 7,0 und bei Randensaft 7,5 Massenprozent. Rückverdünnte Säfte müssen einen um 1 Massenprozent erhöhten Mindestgehalt aufweisen.

b. Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.

c. Als Zutaten sind erlaubt: 1. Speisesalz, 2.321 Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g pro Kilogramm, 3. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte, 4. Fruchtsäfte, 5. milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g pro Kilogramm.

2

Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen:

a. Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter, aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie derjenige des Saftes. Bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massenprozent betragen.

b. Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind, erfüllen.

c. Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.

d. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben b und c gelten sinngemäss.


Art. 259

Sachbezeichnung

1

Bei milchsauer vergorenen Erzeugnissen ist dies in der Sachbezeichnung anzugeben (z. B. «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer vergorenes Karottensaftkonzentrat»).

321 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 114

817.02

2

Enthält ein Erzeugnis mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. Gemüsesaft-Cocktail). Zulässig ist die Angabe der verwendeten Gemüsearten in mengenmässig absteigender Reihenfolge.

3

Enthält ein Erzeugnis Zutaten nach Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe c, ist die Sachbezeichnung zu ergänzen, z. B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert».

4

Die Bestimmungen der Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von Gemüsesäften mit Fruchtsäften.


Art. 260

Übrige Kennzeichnung

1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist anzugeben: a. bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zugemischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesaftes zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe durch die Nennung des Mindestgehaltes der aus der Tomate stammenden Trockenmasse in Massenprozenten oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden: 1. «einfach konzentriert»

bei mindestens 12 Massenprozent Trockenmasse 2. «zweifach konzentriert» bei mindestens 24 Massenprozent Trockenmasse 3. «dreifach konzentriert» bei mindestens 36 Massenprozent Trockenmasse; b. bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung.

2

Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat» bezeichnet werden.

27. Kapitel: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 261


322

Konfitüren und Gelées 1

Konfitüre ist ein Lebensmittel aus Früchten oder anderen hierzu geeigneten Pflanzenteilen, die mit Zuckerarten eingekocht worden sind.

2

Gelée ist mit Zuckerarten eingekochter, bei gewöhnlicher Temperatur gelierender Fruchtsaft oder eine in gleicher Weise behandelte Auskochung von Früchten oder Fruchtbestandteilen; bei nicht gelatinierenden Früchten ist die Beimischung von Apfelsaft nur gestattet, soweit dies zur Verdickung nötig ist.

322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 115

817.02


Art. 262

Konfitüre einfach und Konfitüre extra 1

Konfitüre einfach ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe oder Mark aus einer oder mehreren Fruchtsorten.323 2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten.324 Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten dürfen nicht verwendet werden.


Art. 263

Gelée einfach und Gelée extra 1

Gelée einfach ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.325 2 Gelée extra ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.326 Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten dürfen nicht verwendet werden.


Art. 264

Marmelade, Gelée-Marmelade 1

Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten mit Pulpe, Mark, Saft, wässrigen Auszügen oder Schalen von Zitrusfrüchten.327 2 Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme allfälliger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.


Art. 265


328

Maronencrème

Maronencrème (Maronenpüree oder Kastanienpüree) ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten mit dem Mark der Edelkastanie.


Art. 266


329

Brotaufstrich

Brotaufstrich ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich auf Grund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

327 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

328 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

329 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 116

817.02

Nicht darunter fallen Lebensmittel, die in dieser Verordnung bereits unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind.330
a331 Bäckereimarmelade, Backmarmelade

Bäckereimarmelade (Backmarmelade) ist eine Fruchtmasse oder Fruchtzubereitung aus Früchten und weiteren Zutaten, die sich zur Füllung von Back- oder Konditoreiwaren eignet.

b332 Milchkonfitüre Milchkonfitüre (Confiture de lait) ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Geschmack, das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz gewonnen wird.

2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 267

Konfitüre einfach und Gelée einfach 1

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 350 g Pulpe oder Mark bzw. Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. Andere Mindestmengen gelten für: a. schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 250 g; b. Ingwer: 150 g; c. Kaschuäpfel: 160 g; d. Passionsfrüchte: 60 g.

2

Bei der Berechnung der Mengen nach Absatz 1 wird bei Gelée das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Lösung verwendet wurde.


Art. 268

Konfitüre extra und Gelée extra 1

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 450 g Pulpe bzw. Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. Andere Mindestmengen gelten für: a. schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 350 g; b. Ingwer: 250 g; c. Kaschuäpfel: 230 g; 330 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

332 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 117

817.02

d. Passionsfrüchte: 80 g.

2

Artikel 267 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3

Hagebutten-Konfitüre extra kann ganz oder teilweise aus Hagebuttenmark hergestellt werden.


Art. 269

Marmelade

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.


Art. 270

Maronencrème

Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der Edelkastanie verwendet werden.


Art. 271

Erlaubte Zutaten

1

Lebensmitteln nach den Artikeln 262-265 dürfen folgende Zutaten zugegeben werden:

a. Trinkwasser; b. Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung; c. Honig, Zuckermelasse oder brauner Zucker; d.333 Spirituosen, Wein und Likörwein, Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Kräuter, Gewürze;

e. andere, sofern sie den Geschmack beeinflussen.

2

Weiter dürfen zugegeben werden: a. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen gewonnen wurden, zu allen in den Artikeln 262-264 umschriebenen Erzeugnissen;

b.334 Vanille und Vanilleauszüge zu den in den Artikeln 261-265 umschriebenen Erzeugnissen;

c. Schalen von Zitrusfrüchten und Blätter von Pelargonium odoratissimum zu Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra und Gelée einfach, sofern sie aus Quitten hergestellt sind; d. Zitrussaft zu aus anderen Früchten hergestellter Konfitüre extra und Konfitüre einfach;

333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 118

817.02

e. Randensaft zu Konfitüre einfach und Gelée einfach, die aus Erdbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind;

f. Saft aus roten Früchten zu Konfitüre extra und Konfitüre einfach, welche aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind; g. Fruchtsäfte zu Konfitüre einfach.

3. Abschnitt: Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen

Art. 272

1 Früchte, Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen sowie wässrige Auszüge von Früchten, welche zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 261-265 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: a. einer Wärme- oder Kältebehandlung; b. der Gefriertrocknung;

c. der Konzentrierung, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2

Die zur Herstellung von Konfitüre einfach bestimmten Aprikosen dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3

Zitrusschalen dürfen in Salzlake aufbewahrt werden.

4

Ingwer darf getrocknet oder in Sirup aufbewahrt werden.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 273

Sachbezeichnung

Werden den in den Artikeln 262-265 definierten Erzeugnissen in Artikel 271 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b-d aufgeführte Zutaten in solchen Mengen zugegeben, dass sie den Geschmack beeinflussen, ist in der Sachbezeichnung auf diese Zutaten hinzuweisen.


Art. 274

Übrige Kennzeichnung

1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «hergestellt aus ... g Früchten je 100 g Fertigprodukt», bei Verwendung von: 1. Fruchtpulpe, -mark, -saft und wässrigen Auszügen zur Herstellung von Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra, Gelée einfach und Maronencrème, sofern erforderlich nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers, 2. Zitrusfrüchten zur Herstellung von Marmelade;

Lebensmittelverordnung 119

817.02

b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: ... g je 100 g», wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes darstellt; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ñ 3 Massenprozent zulässig; c. eine Angabe wie «nach dem Öffnen kühl aufbewahren» bei Erzeugnissen, deren Gehalt an löslicher Trockenmasse weniger als 63 Massenprozent beträgt; bei Fertigprodukten in Kleinpackungen, deren Inhalt normalerweise auf einmal verzehrt wird, sowie bei Erzeugnissen mit Konservierungsmitteln kann auf diese Angabe verzichtet werden.

2

Im Verzeichnis der Zusammensetzung sind aufzuführen: a. Aprikosen, die in Konfitüre einfach verwendet werden und andern Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen worden sind, als «getrocknete Aprikosen»;

b. Randensaft, der Gelée einfach oder Konfitüre einfach aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen zugegeben wird, als «Randensaft zur Verstärkung der Farbe» oder unter Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung.

3

Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, kann das Verzeichnis der Zusammensetzung entweder durch die Angabe «Mehrfrucht», die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte oder den Hinweis «Früchte» ersetzt werden.

4

Ganz oder teilweise aus getrockneten Früchten hergestellte Konfitüren müssen entsprechend bezeichnet werden.

28. Kapitel: Trinkwasser, Quellwasser, natürliches und künstliches Mineralwasser, kohlensaures Wasser335 1. Abschnitt: Trinkwasser336

Art. 275


337

Definition

1

Trinkwasser ist Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.338

335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

336 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

337 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

338 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 120

817.02

2

Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb zur Herstellung, Behandlung oder Konservierung von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen und Substanzen verwendet werden soll, muss Trinkwasser sein, falls die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann.

a339 Mindestanforderungen 1 Trinkwasser muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht genusstauglich sein. 2 Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es zum Gebrauch zur Verfügung steht:

a. die vom EDI für Trinkwasser festgelegten hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen erfüllt;

b. die vom EDI für Trinkwasser festgesetzten Toleranz- und Grenzwerte für Fremd- und Inhaltsstoffe nicht überschreitet; und c. bezüglich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei ist.

b340 Eis, Wasserdampf

Eis und Wasserdampf, die für Zwecke nach Artikel 275 verwendet werden, müssen aus Trinkwasser hergestellt sein.

c341 Kennzeichnung Auf Behältnissen von Trinkwasser, welche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, dürfen nicht angebracht werden: a. Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen sowie Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder Quellwasser geben könnten; b. gesundheitsbezogene Anpreisungen.

d342 Information Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat diese jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

339 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

340 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

341 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

342 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 121

817.02


Art. 276

Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser 1

Wer Wasserversorgungsanlagen (Anlagen zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser, das an Dritte abgegeben wird) erstellen, erweitern oder abändern will, muss dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden.

2

Anlagen, Apparate, und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.343 3 Anlagen, Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur benutzt werden, wenn das behandelte Trinkwasser jederzeit den Anforderungen von Artikel 275a entspricht.344 4

Der Bewilligung durch das Bundesamt bedürfen: a. Mittel und Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser; b. chemische Stoffe, die bei der Aufbereitung von Trinkwasser zugesetzt werden;

c. Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser.345 2. Abschnitt: Quellwasser346

Art. 277

347 Definition Quellwasser ist Trinkwasser, das an der Quelle abgefüllt und nicht oder nur mit den für natürliches Mineralwasser zulässigen Verfahren aufbereitet wird.


Art. 278


348

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen. Es muss zudem den an natürliches Mineralwasser gestellten hygienischen Anforderungen genügen.

2

Quellwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden. Ausgenommen sind die Verfahren nach Artikel 281 Absatz 2.

343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

345 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

346 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

347 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 122

817.02

3

Für Quellwasser gelten die Artikel 285 und 286 sinngemäss.

a349 Kennzeichnung 1 Die Sachbezeichnung für Quellwasser lautet «Quellwasser».

2

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 müssen der Quellname und der Quellort angegeben werden. Artikel 283 Absätze 3 und 5-7 gilt auch für Quellwasser. Die Sachbezeichnung «Quellwasser mit Kohlensäure versetzt» ist erlaubt, wenn dem Quellwasser Kohlendioxid zugegeben wurde.

3

Für Quellwasser dürfen keine Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die zur Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen. Dies gilt auch für Abbildungen, Fantasienamen, Firmennamen und Werbematerial. Verboten sind insbesondere die Bezeichnungen «Mineralwasser» oder ähnliche Bezeichnungen, die das Wort «Mineral» enthalten.

3. Abschnitt:350 Natürliches Mineralwasser

Art. 279


351

Definition und Geltungsbereich 1

Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das aus einer oder mehreren natürlichen Quellen oder aus künstlich erschlossenen unterirdischen Wasservorkommen besonders sorgfältig gewonnen wird.

2

Die Artikel 280-287 gelten für natürliches Mineralwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird.

Natürliches Mineralwasser, das für einen anderen Gebrauch bestimmt ist, fällt nicht unter diese Bestimmungen.


Art. 280

Mindestanforderungen

1

Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch besondere geologische Herkunft, Art und Menge der mineralischen Bestandteile, ursprüngliche Reinheit sowie durch die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleich bleibende Zusammensetzung und Temperatur. Dies muss nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren wie folgt überprüft werden: a. geologisch und hydrogeologisch; b. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch; c. mikrobiologisch.

2

Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) Art und Umfang der Untersuchungen und Gutachten fest.

349 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

350 Ursprünglich

2.

Abschn.

351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 123

817.02

3

Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zuzustellen.


Art. 281

Zugelassene Behandlungen und Reinheitsanforderungen 1

Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden.

2

Abweichend von Absatz 1 ist erlaubt: a. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüften mit hygienisch einwandfreier Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;

b. das vollständige oder teilweise Entfernen des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren;

c. das Zugeben von Kohlendioxid; d. andere Behandlungen, wenn diese: 1. zwingend notwendig sind, 2. das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern, und

3. nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen.

3

Natürliches Mineralwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten mindestens die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen.


Art. 282

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet sie: a. «natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann dabei in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden;

b. «natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt; c. «natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt.

2

Bei einer Behandlung nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen», bzw. «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen.

3

Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden:

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 124

817.02

a. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt;

b. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt; c. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt;

d. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; e. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt; f.

«magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt; g. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt;

h. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt; i. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt;

k. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; l.

«chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; m. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt; n. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt;

o. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt;

p. «kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind.


Art. 283

Übrige Kennzeichnung

1

Auf den Behältnissen ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 der Ort des Quellaustritts anzugeben.

2

Das Verzeichnis der Zutaten (Art. 28) ist zu ersetzen durch:352 a. die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers; oder

b. den Vermerk «Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ... (Tag der Analyse)».

3

Wird ein natürliches Mineralwasser nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe a belüftet oder nach Buchstabe d behandelt, ist die Art der Behandlung anzugeben.

352 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 125

817.02

4

Wird von verschiedenen Quellen am gleichen Ort natürliches Mineralwasser, das sich in der Gesamtmineralisation oder im Mineralisationstyp wesentlich unterscheidet, ausgebeutet und abgegeben, so ist zusätzlich der Name der Quelle zu erwähnen.

5

Natürliches Mineralwasser der gleichen Quelle darf nicht unter mehreren Markenoder Fantasienamen in den Handel gebracht werden.

6

Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen, so muss der Ort oder der Name der Quelle mindestens gleich gross und gleich auffällig angegeben werden wie der Fantasiename. Dies gilt auch für die Werbung.

7

Die Bestimmungen über die Nährwertkennzeichnung (Art. 36) finden keine Anwendung.


Art. 284

Besondere Anpreisungen Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg pro Liter beträgt. Weitere Hinweise dieser Art sind gestattet, wenn eine besondere physiologische Wirkung im Vergleich zu normalem Trinkwasser eindeutig nachgewiesen ist.


Art. 285

Erschliessung und Abfüllung 1

Wer gewerbliche Anlagen zur Fassung, Weiterleitung, Speicherung oder Behandlung von natürlichem Mineralwasser erstellen, erweitern oder abändern will, muss dies vorgängig der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden. Diese informiert das Bundesamt, wenn die Meldungen Neufassungen oder Behandlungen betreffen.

2

Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle am Quellaustritt gegen Verunreinigung geschützt sein. Fassungen, Rohrleitungen und Reservoirs müssen aus einem für das natürliche Mineralwasser geeigneten Material bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird.

3

Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort nur in Rohrleitungen geführt werden. Der Weitertransport in Tankwagen ist nicht gestattet.

4

Verkaufsbehältnisse für natürliches Mineralwasser müssen mit einem Verschluss versehen sein, der eine Verfälschung oder Verunreinigung verunmöglicht.


Art. 286

Kontrolle

Die Inhaberin oder der Inhaber muss seine Quelle in regelmässigen Abständen, mindestens aber viermal jährlich, auf Erguss, Temperatur, die charakteristischen Inhaltsstoffe und die mikrobiologische Reinheit kontrollieren.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 126

817.02


Art. 287

Importe

Ausländische natürliche Mineralwässer dürfen in der Schweiz nur dann an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftslandes bescheinigt, dass die Wässer den Bestimmungen der Artikel 279281, 285 Absätze 2-4 und 286 genügen.

4. Abschnitt:353 Künstliches Mineralwasser

Art. 288

Definition

Künstliches Mineralwasser ist Trinkwasser, dem natürliches Mineralwasser, Sole, natürliche Quellsalze oder Nachahmungen solcher Salzmischungen zugegeben worden sind. Künstliches Mineralwasser ist auch natürliches Mineralwasser, dem Mineralsalze beigefügt worden sind.


Art. 289

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Künstliches Mineralwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen. Es muss zudem den vom EDI an natürliches Mineralwasser gestellten hygienischen Anforderungen genügen.

2

Künstlichem Mineralwasser dürfen nur reine Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Magnesiumsalze der Kohlensäure, der Salzsäure oder der Schwefelsäure, jedoch nicht als Hydrogensulfate, zugegeben werden. Die Zugabe von Kohlendioxid ist gestattet.


Art. 290

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet: «künstliches Mineralwasser». Beide Worte müssen in gleich grossen Buchstaben und gleicher Farbe unmittelbar nebeneinander auf der Packung angebracht werden. Ein künstliches Mineralwasser, das mindestens 600 mg pro Liter Natriumhydrogencarbonat enthält, kann als «Sodawasser» bezeichnet werden.


Art. 291

Übrige Kennzeichnung

1

Ist dem künstlichen Mineralwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

2

Artikel 275c gilt sinngemäss.354 353 Ursprünglich

3.

Abschn.

354 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 127

817.02


Art. 292

Pulver zur Herstellung von künstlichen Mineralwässern 1

Pulver zur Herstellung von künstlichem Mineralwasser ist Pulver, das bei vorschriftsgemässem Auflösen in Trinkwasser ein künstliches Mineralwasser ergibt.

2

Zur Erzeugung von Kohlendioxid darf das Pulver Natrium- oder Kaliumhydrogencarbonat und Zitronen- oder Weinsäure enthalten. Es muss im übrigen Artikel 289 Absatz 2 genügen.

3

Artikel 275c gilt sinngemäss.355 5. Abschnitt:356 Kohlensaures Wasser

Art. 293

Kohlensaures Wasser

1

Kohlensaures Wasser ist Trinkwasser, dem Kohlendioxid zugegeben worden ist.

Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 4 g pro Liter betragen.

2

Kohlensaures Wasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen.

3

Die Sachbezeichnung lautet: «Kohlensaures Wasser», «Kohlensaures Trinkwasser» oder «Siphon».

4

Artikel 275c gilt sinngemäss.357

Art. 294

Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser 1

Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser ist Pulver aus Natrium- oder Kaliumhydrogencarbonat und Zitronen- oder Weinsäure, das nach vorschriftsgemässem Auflösen in Trinkwasser ein kohlensaures Wasser ergibt.

2

Artikel 275c gilt sinngemäss.358 355 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

356 Ursprünglich

4.

Abschn.

357 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

358 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 128

817.02

29. Kapitel: Alkoholfreier Wermut, Bitter, Obstwein, alkoholfreies Bier 1. Abschnitt: Alkoholfreier Wermut

Art. 295

1 Alkoholfreier Wermut ist ein Getränk aus Trinkwasser, Zuckerarten, Extrakt aus Wermutkraut und allenfalls zusätzlichen aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.359 2 Er muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Der zuckerfreie Extrakt beträgt mindestens 10 g pro Liter.

b. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

2. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Wermut

Art. 296

Definition

Verdünnter alkoholfreier Wermut ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem Wermut (Art. 295) durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt wird.


Art. 297

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 2 g pro Liter betragen.

2

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

3

Verdünnter alkoholfreier Wermut darf mit Kohlendioxid versetzt werden.


Art. 298

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Wermut» oder «trinkfertiger alkoholfreier Wermut».

2

Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 299

Übrige Kennzeichnung

Wird verdünntem alkoholfreiem Wermut Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

359 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 129

817.02

3. Abschnitt: Alkoholfreier Bitter

Art. 300

1 Alkoholfreier Bitter ist ein Getränk aus Trinkwasser und Extrakten aus bitteren und aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.360 Gewürze, ätherische Öle, natürliche Aromen sowie Zuckerarten können zugegeben werden.

2

Er muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Der zuckerfreie Extrakt beträgt mindestens 10 g pro Liter.

b. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Bitter

Art. 301

Definition

Verdünnter alkoholfreier Bitter ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem Bitter (Art. 300) durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt wird.


Art. 302

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 2 g pro Liter betragen.

2

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

3

Verdünnter alkoholfreier Bitter darf mit Kohlendioxid versetzt werden.


Art. 303

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Bitter» oder «trinkfertiger alkoholfreier Bitter».

2

Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 304

Übrige Kennzeichnung

Wird verdünntem alkoholfreiem Bitter Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

360 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 130

817.02

5. Abschnitt: Alkoholfreier Obstwein

Art. 305

Definition

Alkoholfreier Obstwein ist Obstwein (Art. 378), dem der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.


Art. 306

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreiem Obstwein darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

2

Er darf mit Kohlendioxid versetzt werden.

3

Apfel- oder Birnensaft oder ihre Konzentrate dürfen in reiner oder in rückverdünnter Form zugegeben werden.

4

Natürliche, flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Obstwein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, die ihm vorher entzogen worden ist.


Art. 307

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier Obstwein», «Obstwein ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter Obstwein».


Art. 308

Übrige Kennzeichnung

Wird dem alkoholfreien Obstwein Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

6. Abschnitt: Alkoholfreies Bier

Art. 309

1 Alkoholfreies Bier ist Bier (Art. 394), dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht. Es darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.361 2 Es muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht übersteigen.

b. Artikel 395 gilt sinngemäss.

3

Die Sachbezeichnung lautet: «alkoholfreies Bier», «Bier ohne Alkohol» oder «entalkoholisiertes Bier».

361 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 131

817.02

30. Kapitel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 310

Rohkaffee 1 Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite, reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea).

2

Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als 5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonstwie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.

3

Das mechanische Glätten oder Polieren von Rohkaffee ist erlaubt.


Art. 311

Röstkaffee

1

Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.

2

Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr als 5 Massenprozent Wasser enthalten.

3

Röstkaffee muss mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt bezogen auf die Trockenmasse ergeben.


Art. 312

Entcoffeinierter Kaffee 1

Entcoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, welcher nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent bezogen auf die Trockensubstanz aufweist.

2

Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.

3

Der Wassergehalt darf nicht höher sein als: a. 13 Massenprozent bei coffeinfreiem Rohkaffee; b. 5 Massenprozent bei coffeinfreiem Röstkaffee.

4

Entcoffeinierter Kaffee muss mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt bezogen auf die Trockenmasse ergeben.


Art. 313

Behandelter Kaffee

1

Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 310 und 311 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 132

817.02

2

Entcoffeinierter behandelter Kaffee muss den Anforderungen von Artikel 312 entsprechen.

3

Die Bestimmungen der Artikel 310 und 311 gelten sinngemäss.


Art. 314

Kaffee-Extrakt

1

Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.362 Er darf ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

2

Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen: a. mindestens 95 Massenprozent bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.);

b. 70-85 Massenprozent bei Kaffee-Extrakt in Pastenform; c. 15-55 Massenprozent bei flüssigem Kaffee-Extrakt.

3

Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten. Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.363 4 Coffeinfreier Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.

5

Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gilt Artikel 313 sinngemäss.


Art. 315

Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze 1

Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.364 2 Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.


Art. 316

Zichorien-Extrakt

1

Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie 362 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

363 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 133

817.02

gewonnen wird.365 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

2

Die aus Zichorie stammende Trockenmasse muss betragen: a. mindestens 95 Massenprozent bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.);

b. 70-85 Massenprozent bei Zichorien-Extrakt in Pastenform; c. 25-55 Massenprozent bei flüssigem Zichorien-Extrakt.

3

Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform dürfen keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten. Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.

4

Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massenprozent enthalten.366


Art. 317

Extrakt aus andern Kaffee-Ersatzmitteln 1

Extrakt aus Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffeezusätzen oder aus deren Mischungen oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der verwendeten Rohstoffe gewonnen werden. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren und Basen sind verboten.

2

Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 318

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden: a. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt;

b. bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.


Art. 319

Übrige Kennzeichnung

1

Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:

365 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

366 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 134

817.02

a. der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten;

b. der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender Trockenmasse in Massenprozenten des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem und pastenförmigem Extrakt;

c.367 der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangsstoffen gewonnen wird; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden; d.368 der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden.

2

Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozenten angegeben werden.

31. Kapitel: Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 320

Tee

1

Tee (grüner und schwarzer Tee) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches (Camellia sinensis L.). Je nach der Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stengelteile enthalten.

2

Der Wassergehalt von Tee darf 12 Massenprozent nicht übersteigen.


Art. 321

Entcoffeinierter Tee

Entcoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von höchstens 0,10 Massenprozent.


Art. 322

Mate

1

Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter gewisser Ilexarten, besonders von Ilex paraguayensis. 2 Der Wassergehalt darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.

367 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 135

817.02

3

Der Coffeingehalt muss mindestens 0,6 Massenprozent betragen.

4

Der Gehalt an wasserlöslichem Extrakt muss mindestens 36 Massenprozent betragen.

5

Gerösteter Mate muss den Anforderungen an Mate entsprechen.


Art. 323

Kräutertee, Früchtetee 1

Kräutertee und Früchtetee sind Pflanzenteile bzw. Früchte oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Genuss dient.

2

Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern (Art. 188) sowie Gewürzen (Art. 357) nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.

3

Zur Herstellung von Früchtetee sind die in Artikel 185 aufgeführten Früchte zugelassen. Anstelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.

4

Mischungen aus Kräutertee, Früchtetee und schwarzem Tee sind gestattet. Die Färbung mit Frucht- und Gemüsesäften oder deren Konzentraten ist zulässig.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 324

1 Besteht Kräutertee oder Früchtetee aus einer Mischung von mehreren Pflanzenoder Fruchtarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B.

«Kräuterteemischung»). Zulässig ist die Angabe der einzelnen Pflanzenarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tee aus Pfefferminze, Zitronenmelisse und Apfelschale»).

2

Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früchtetee) aromatisiert».369 3 Abweichend von Artikel 20b Absatz 2 sind bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuteroder Früchtetee Abbildungen von Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z. B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.370

369 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

370 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 136

817.02

32. Kapitel: Guarana

Art. 325

1 Guarana ist der Samen der Liane Paullinia cupana var. sorbilis mit einem Coffeingehalt von mindestens 3 Massenprozent. Er kann geschält und getrocknet sowie geröstet oder gemahlen sein.

2

Der Wassergehalt von Guaranapulver darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.

3

Neben der Sachbezeichnung ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen und der Coffeingehalt in mg pro 100 g anzugeben.

4

Bei Lebensmitteln, die Guarana als Zutat enthalten (z. B. Kaugummis, Zuckerwaren oder Riegel), ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt 30 mg pro Tagesportion überschreitet.

33. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana371

Art. 326

Definition

Instant- und Fertiggetränke (z. B. «Eistee») sind küchen- bzw. genussfertige Getränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee und Guarana, Kräutern oder Früchten oder von deren Extrakten oder Konzentraten.372 Sie können Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Milchpulver oder Kohlendioxid enthalten.373

Art. 327

Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. der Anteil an Extrakt in Massenprozenten oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in Gramm pro Liter;

b. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthält; c.374 ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als 30 mg Coffein pro Liter enthält; ausgenommen sind Erzeugnisse, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten.

371 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

373 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 137

817.02

34. Kapitel: Kakao, Schokoladen, andere Kakaoerzeugnisse 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 328

Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaobutter 1

Kakaobohnen sind fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theo- broma cacao L.).

2

Kakaokerne sind geröstete oder nicht geröstete, gereinigte und geschälte Kakaobohnen.375 3

Kakaomasse ist die Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus verarbeiteten Kakaokernen gewonnen wird, denen keine natürlichen Fette entzogen worden sind.

4

Kakaobutter ist das Fett, das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnen wird.


Art. 329

Kakaopulver

1

Kakaopulver (Kakao) ist durch hydraulisches Abpressen gewonnener Kakaopresskuchen, der durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde und, bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse, mindestens 20 Massenprozent Kakaobutter und nicht mehr als 9 Massenprozent Wasser enthält.

2

Fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) ist Kakaopulver, welches bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse mindestens 8 Massenprozent Kakaobutter enthält.

3

Gezuckertes Kakaopulver (gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver) ist ein durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an Kakaopulver von 32 Massenprozent.376 4 Fettarmes oder mageres, gezuckertes Kakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes, gezuckertes Kakaopulver, stark entölter, gezuckerter Kakao) ist Kakaopulver, das durch Mischung von fettarmem Kakaopulver mit Zuckerarten gewonnen wird und einen Mindestgehalt an fettarmem Kakaopulver von 32 Massenprozent aufweist.377


Art. 330


378

Gezuckertes Haushaltskakaopulver 1

Gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) ist eine Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten mit einem Mindestgehalt an Kakaopulver von 25 Massenprozent.

375 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

376 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

377 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

378 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 138

817.02

2

Fettarmes oder mageres, gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes, gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter, gezuckerter Haushaltskakao) ist eine Mischung von fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit einem Mindestgehalt an fettarmem Kakaopulver von 25 Massenprozent.


Art. 331

Schokolade

Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):379 a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent c. Kakaobutter

mindestens 18 Massenprozent

Art. 332

Haushaltsschokolade

Haushaltsschokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):380 a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent c. Kakaobutter

mindestens 18 Massenprozent

Art. 333


381

Milchschokolade

Milchschokolade ist ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349): a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent b. Milchtrockenmasse

mindestens 14 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teiloder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett

mindestens 3,5 Massenprozent 379 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

380 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

381 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 139

817.02

e. Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett)

mindestens 25 Massenprozent

Art. 334


382

Haushaltsmilchschokolade Haushaltsmilchschokolade ist ein Erzeugnis aus den gleichen Zutaten wie Milchschokolade, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349): a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. Milchtrockenmasse

mindestens 20 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett

mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett)

mindestens 25 Massenprozent

Art. 335

Magermilchschokolade

Magermilchschokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver, Zuckerarten und Magermilch (flüssig oder getrocknet) mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):383 a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent; bei Mitverwendung von Kakaobutter muss der Anteil an Kakaomasse mindestens 10 Massenprozent betragen b. fettfreie Milchtrockenmasse mindestens 12,5 Massenprozent c. ... 384


Art. 336


385

Rahmschokolade

Rahmschokolade ist eine Milchschokolade, die mindestens 5,5 Massenprozent Milchfett enthält.

382 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

383 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

384 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

385 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 140

817.02


Art. 337


386

Doppelrahmschokolade

Doppelrahmschokolade ist eine Milchschokolade, die mindestens 10 Massenprozent Milchfett enthält.


Art. 338

Schokoladestreusel, Schokoladeflocken Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken ist Schokolade in Form von Streusel oder Flocken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 und an Kakaobutter von 12 Massenprozenten.


Art. 339

Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken sind Streusel oder Flocken aus Milchschokolade, deren Merkmale von den in Artikel 333 genannten Merkmalen wie folgt abweichen: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. aus den in Artikel 333 genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 12 Massenprozent c. ... 387

d. Gesamtfett

mindestens 12 Massenprozent e. ... 388


Art. 340

Gianduja-Haselnussschokolade 1

Gianduja-Haselnussschokolade ist ein Lebensmittel aus Schokolade und fein gemahlenen Haselnüssen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) b. fettfreie

Kakaotrockenmasse

mindestens 8 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) c. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt) 2

Erlaubt ist die Zugabe von: a.389 Milch, teil- oder ganz entrahmter Milch oder von deren Bestandteilen; das Enderzeugnis darf nicht mehr als 5 Massenprozent Gesamtmilchtrockenmasse enthalten; 386 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

387 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

388 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

389 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 141

817.02

b. Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt.


Art. 341

Gianduja-Haselnussmilchschokolade 1

Gianduja-Haselnussmilchschokolade ist ein Lebensmittel aus Milchschokolade und fein gemahlenen Haselnüssen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist: a. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) b. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt) 2

Die Zugabe von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, ist gestattet, wenn das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt.


Art. 342

Weisse Schokolade

Weisse Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch und allenfalls teil- oder ganz entrahmter Milch oder deren Bestandteilen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):390 a. Kakaobutter

mindestens 20 Massenprozent b. aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent c. Milchfett

mindestens 3,5 Massenprozent d. ... 391


Art. 343

Schokoladeüberzugsmasse Schokoladeüberzugsmasse (Schokolade-Couverture, Couverture) ist Schokolade, deren Mindestgehalt an Kakaobutter 31 Massenprozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse 2,5 Massenprozent beträgt. Wird die Schokoladeüberzugsmasse als «dunkle Schokoladeüberzugsmasse» bezeichnet, muss sie mindestens 31 Massenprozent Kakaobutter und 16 Massenprozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.


Art. 344

Milchschokoladeüberzugsmasse Milchschokoladeüberzugsmasse (Milchschokolade-Couverture) ist Milchschokolade mit einem Mindestfettgehalt an Fettstoffen von 31 Massenprozent.

390 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

391 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 142

817.02


Art. 345

Weisse Schokoladeüberzugsmasse Weisse Schokoladeüberzugsmasse (weisse Couverture) ist weisse Schokolade mit einem Mindestfettgehalt von 31 Massenprozent.


Art. 346

Gefüllte Schokolade

1

Gefüllte Schokolade ist ein Lebensmittel, dessen Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 340-345 besteht. Sie muss mindestens 25 Massenprozent der verwendeten Schokolade enthalten.

2

Back- und Dauerbackwaren, welche eine Aussenschicht im Sinne von Absatz 1 aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.


Art. 347

Pralinés, Pralinen

Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse, die sich zusammensetzen aus: a. gefüllter

Schokolade;

b. Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 340-345 und Schichten aus anderen geniessbaren Stoffen; die Schichten der Schokoladen müssen zumindest teilweise klar sichtbar sein und mindestens 25 Massenprozent des fertigen Lebensmittels ausmachen; oder c.392 einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 342-345 und anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss mindestens 25 Massenprozent des fertigen Lebensmittels ausmachen.


Art. 348

Schokolade-Konfiseriewaren Schokolade-Konfiseriewaren, mit Ausnahme von Pralinés (Art. 347), sind Lebensmittel wie Bouchées, Branches oder kleine Stengel, die mindestens 10 Massenprozent Schokolade (Art. 331-337 sowie 342) oder Kakaobutter enthalten oder mit mindestens 20 Massenprozent Schokoladenüberzugsmasse (Art. 343-345) überzogen sind.


Art. 349

Berechnung der Anteile 1

Vor der Berechnung der in den Artikeln 331-337 sowie 342 aufgeführten Anteile sind von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen: a. die Zutaten nach Artikel 352; b. die zugesetzten

Aromen;

c. die

zugesetzten

Emulgatoren.

392 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 143

817.02

2

Bei gefüllten Schokoladen (Art. 346) und Pralinés (Art. 347) errechnet sich der vorgeschriebene Schokoladeanteil nach dem Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses einschliesslich der Verzierung.

2. Abschnitt: Zulässige Zutaten

Art. 350


393



Art. 351

Pflanzliche Fette

Den Schokoladen nach den Artikeln 331-335 sowie 342-345 darf bis zu maximal 5 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses auch anderes Pflanzenfett oder -öl als Kakaobutter zugegeben werden.394 Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.


Art. 352

Weitere Zutaten

1

Die Zugabe von weiteren Zutaten zu Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 342-345 ist gestattet. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen.

2

Nicht gestattet ist die Zugabe von Getreidemehl, Stärke sowie von tierischen Fetten und Ölen, mit Ausnahme von Milchfett.395

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 353

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung ist zu ergänzen durch die Angabe: a. der verwendeten Füllung bei gefüllter Schokolade; b. der Zutaten nach Artikel 352, wenn diese Schokoladen nach den Artikeln 331-337 oder 342-345 zugegeben worden sind.

2

Ein Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist untersagt bei der Zugabe von: a. Milch und Milcherzeugnissen zu Schokoladen nach den Artikeln 331, 332 und 343;

b. Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge der Zutat weniger als 1 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses ausmacht;

c. anderen Zutaten, die in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeitet wurden, wenn die Menge der Zutat weniger als 5 Massenprozent des Fertigerzeugnisses ausmacht.

393 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

394 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

395 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 144

817.02


Art. 354

Übrige Kennzeichnung

1

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent anzugeben bei:

a. gezuckertem

Kakaopulver;

b. gezuckertem

Haushaltskakaopulver; c. fettarmem oder magerem, gezuckertem Kakaopulver; d. fettarmem oder magerem, gezuckertem Haushaltskakaopulver; e. Schokolade; f. Haushaltsschokolade; g. Milchschokolade; h. Haushaltsmilchschokolade; i.

Produkten zur Herstellung von Kakaogetränken (Art. 355).

2

Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen, Maikäfern usw., bei losen Pralinen und bei stückweise verkauften Schokolade-Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als 50 g beträgt, sind die Angaben nach Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

3

In Abweichung von Artikel 22a Absatz 3 gilt: a.396 Schokoladen nach den Artikeln 331-341, 343 und 344 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobohne beziehungsweise von der Kakaomasse an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

Weisse Schokoladen nach den Artikeln 342 und 345 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobutter an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

b. Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 346-348, die nicht ausschliesslich mit Schokolade nach Buchstabe a hergestellt worden sind, muss zusätzlich das Land angegeben werden, aus dem diese Schokolade stammt.397 4

Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen im selben Blickfeld wie das Verzeichnis der Zutaten den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen.398

396 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

397 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

398 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 145

817.02

4. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 355


399

Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken sind Mischungen aus Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver (Art. 329) in Form von Pulver, Granulat oder Lösung (Konzentrat) mit Zutaten wie Zuckerarten, Milch oder Milchbestandteilen.


Art. 356

Wasser- und Fettglasuren 1

Wasserglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Wasser.

2

Fettglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Pflanzenoder Milchfett.

35. Kapitel: Gewürze, Speisesalz, Senf 1. Abschnitt: Gewürze

Art. 357

Definitionen

1

Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile (Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon), die Lebensmitteln zur Erhöhung des Wohlgeschmacks zugegeben werden.

2

Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren (einschliesslich Destillation) aus Gewürzen gewonnen worden sind.

3

Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.

4

Gewürzzubereitungen sind Mischungen von einem oder mehreren Gewürzen oder Küchenkräutern mit weiteren Zutaten wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung beziehungsweise Aromatisierung zugegeben werden.400 5 Curry oder Currypulver ist eine Mischung von Curcuma mit andern Gewürzen wie Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken. Es können auch andere aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden.401

Art. 358

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Curry darf höchstens 5 Massenprozent Speisesalz und höchstens 10 Massenprozent andere Zutaten enthalten.

399 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

400 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

401 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 146

817.02


Art. 359

Kennzeichnung

1

Bei Gewürzzubereitungen mit einem Speisesalz-Gehalt von mehr als 5 Massenprozent muss der Hinweis auf das Speisesalz im Verzeichnis der Zusammensetzung mit der Angabe des prozentualen Anteils ergänzt werden.

2

Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, kann die Sachbezeichnung «(Küchen-)Kräuterzubereitung» lauten.


Art. 360

Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen im Rahmen der guten Herstellungspraxis zulässig.

2. Abschnitt: Speisesalz

Art. 361

Definitionen

1

Speisesalz (Kochsalz) ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung geeignet ist.

2

Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz mit Zusätzen wie Gewürzen (Gewürzsalz) oder Aromen (z. B. Salz mit Raucharomen). Es darf zusätzlich aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt, Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.402

Art. 362

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Speisesalz, das nicht aus Meerwasser gewonnen wurde, muss pro Kilogramm Trockenmasse mindestens 97 Massenprozent Natriumchlorid enthalten.

2

Die Trockenmasse von Speisesalz darf nicht mehr als 1 Massenprozent unlösliche Begleitstoffe aufweisen.

3

Speisesalz mit besonderen Zusätzen muss mehr als 40 Massenprozent Speisesalz enthalten.


Art. 363

Kennzeichnung

1

Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden.

2

Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und an allfälligen Begleitsalzen (vorwiegend Kalium-, Calcium- und Magnesium-Chloride und -Sulfate) angegeben werden.

402 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 147

817.02

3

Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet werden.

3. Abschnitt: Senf

Art. 364

Definition

Senf ist eine Mischung von Senfsamen (Senfkörner) mit Essig, Wein oder Wasser.

Zutaten wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reis- oder Stärkemehl dürfen zugegeben werden.403

Art. 365

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Der Gehalt an Reis- und Stärkemehl darf, bezogen auf Trockensubstanz, 10 Massenprozent nicht überschreiten.

36. Kapitel: Wein, Sauser, Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert, weinhaltige Getränke 1. Abschnitt: Wein

Art. 366


404

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung ist: a. Traubenmost: Most, der natürlicherweise oder durch einen physikalischen Prozess aus frischen Trauben gewonnen wird; b. Wein: das Getränk, das durch alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben (Früchte der Vitis-Arten) oder des frischen Traubenmostes gewonnen wird;

c.405 Roter Wein, Roséwein: Wein aus blauen Trauben, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren und zur weiteren Gärung abgepresst werden; d. Weisser Wein: Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben;

e. ... 406 f. Perlwein: Wein mit gelöstem Kohlendioxid, das einen Überdruck von mindestens 1 bis höchstens 2,5 bar bei 20 °C erzeugt;

403 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

404 Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

405 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

406 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 148

817.02

g. Schaumwein: Wein mit gelöstem Kohlendioxid, das einen Überdruck von mindestens 3 bar bei 20 °C erzeugt; h.407 Likörwein: Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 und höchstens 22 Volumenprozent, hergestellt aus Traubenmost, in Gärung stehendem Traubenmost oder Wein, durch Zugabe von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol; i.408 Schiller («Schillerwein»): Wein aus Trauben der 1. Kategorie, bestehend aus blauen und weissen Trauben, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.


Art. 367

Weinkategorien

1

Weine werden in drei Kategorien eingeteilt: a.409 Kategorie 1: Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b. Kategorie 2: Weine mit Herkunftsbezeichnung; c.410 Kategorie 3: Weine ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung.

2

Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Traubenmoste nach Artikel 64 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998411 verwendet werden.412


Art. 368

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Wein muss einen Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potentieller) von mindestens 7 Volumenprozent und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5,5 Volumenprozent aufweisen.413 2

Folgende Zutaten dürfen zugegeben werden: a. Fülldosage, zur Erzeugung der zweiten Gärung, bei der Herstellung von Schaum- oder Perlweinen; b. Versanddosage, bei der Herstellung von Schaum- oder Perlweinen; c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure nach Artikel 366 Buchstaben f und g.

407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

408 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

409 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

410 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

411 SR

910.1

412 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

413 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 149

817.02

3

Durch die Zugabe der Fülldosage zu Schaum- oder Perlwein darf dessen Alkoholgehalt um höchstens 1,5 Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden.

4

Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen fest.414


Art. 369

415 Entfärben Das Entfärben von Rotwein und Roséwein ist verboten.


Art. 370

Erhöhung des Alkoholgehaltes 1

Zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf den Weintrauben, dem Traubenmost oder dem Wein im Gärstadium Zucker in trockener Form oder konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugegeben werden.416 2

Der natürliche Alkoholgehalt von Schweizer Wein darf durch die Zugaben nach Absatz 1 um höchstens 2,5 Volumenprozent erhöht werden.

3

Der Alkoholgehalt von Schweizer Wein der Kategorien 2 und 3 darf durch die Zugabe nach Absatz 1 bei Weisswein 12,0 Volumenprozent, bei Rot- und Roséwein 12,5 Volumenprozent nicht übersteigen.

4

Durch die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf das Ausgangsvolumen höchstens um 8 Prozent erhöht werden.

5

Zugaben nach Absatz 1 gelten nicht als Verschnitt.417

Art. 371

Verschnitt

1

Unter Verschnitt wird das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft verstanden.

2

Vorbehältlich der Absätze 3 und 5 ist verboten: a. der Verschnitt von Schweizer Wein der Kategorien 1 und 2 mit ausländischem Wein;

b. der Verschnitt von ausländischem Wein der Kategorien 1 und 2.418 3

Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt: a. Wein der Kategorie 1 darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.

414 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

415 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

416 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

417 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

418 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 150

817.02

b. Wein der Kategorie 2 darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.419 4

Wein der Kategorie 3 darf beliebig verschnitten werden.420 5

Ausländischer Wein, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.421

Art. 372

Sachbezeichnung

1

Anstelle der Sachbezeichnung «Wein» kann für Weine der Kategorie 1 der geographische Ursprung verwendet werden.

2

Wein der Kategorie 2 muss die Sachbezeichnung «Tafelwein» tragen, ergänzt durch die Angabe der geografischen Herkunft. Zusätzlich kann auf die Farbe des Weines hingewiesen werden. Als Sachbezeichnung zulässig ist ebenfalls «Landwein», ergänzt durch die Angabe der geografischen Herkunft, wenn die Traubenproduktion einer Mengenbeschränkung nach Artikel 14 Absatz 3 der Weinverordnung vom 7. Dezember 1998422 unterstellt ist.423 3 Wein der Kategorie 3 muss die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten.424 4 Wurde Perlwein oder Schaumwein Kohlendioxid zugegeben, so lautet die Sachbezeichnung «Perlwein mit zugegebener Kohlensäure» bzw. «Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».


Art. 373

Kennzeichnung

1

In Abweichung von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften müssen auf der Etikette folgende Angaben angebracht werden:425 a. die Sachbezeichnung nach den Artikeln 366 und 372; b. der Name oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers;

419 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

420 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

421 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

422 SR

916.140

423 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

424 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

425 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 151

817.02

c.426 das Produktionsland für Weine, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen oder der Firma und der Adresse der Produzentin oder des Produzenten ersichtlich ist; d. ... 427 e. die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben g, i, k, m und n.

2

Die Angabe nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe m (Warenlos) kann anstatt auf der Etikette auch an einem anderen Ort auf der Flasche angebracht werden.

3

Die Angabe des Jahrganges ist erlaubt, wenn der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrganges besteht. Zugaben nach Artikel 370 Absatz 1 werden nicht mitberechnet.428 4 Die Angabe von einer oder mehreren Traubensorten ist gestattet, wenn mindestens 85 Prozent des Weines von den angegebenen Traubensorten stammen. Zugaben nach Artikel 370 Absatz 1 werden nicht mitberechnet. Werden mehrere Traubensorten erwähnt, muss die Angabe in mengenmässig absteigender Reihenfolge gemacht werden.429 5 Bei Schaumwein sind die Angaben nach Artikel 22, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter, zu ergänzen durch die Hinweise:

«extra brut»

bei 0 g bis 6 g

«brut»

bei weniger als 15 g «extra trocken»

bei 12 g bis 20 g

«trocken»

bei 17 g bis 35 g

«halbtrocken»

bei 33 g bis 50 g

«süss» oder «mild»

bei mehr als 50 g

6

Bei den übrigen Weinen dürfen, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter, die folgenden Hinweise angebracht werden: «trocken»

bei höchstens 4 g

«halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als 4 bis 12 g

«lieblich»

bei mehr als 12 bis 45 g «süss»

bei mehr als 45 g.430 426 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

427 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

428 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

429 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

430 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 152

817.02

2. Abschnitt: Sauser, Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert

Art. 374

Sauser, pasteurisierter Sauser 1

Sauser ist frisch gewonnener, gärender Traubenmost oder Traubensaft.

2

Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen.

3

Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe der geographischen Herkunft ergänzt werden.

4

Wird Sauser pasteurisiert, muss er als «pasteurisierter Sauser» bezeichnet werden.

5

Die Angabe des Alkoholgehaltes ist für nicht pasteurisierten Sauser durch «alkoholhaltig» zu ersetzen.


Art. 375

Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert 1

Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert sind Getränke, die aus Traubensaft bzw. Traubenmost durch teilweise Gärung und anschliessende Pasteurisierung gewonnen werden.

2

Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen.

3

Die Sachbezeichnung lautet «Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert» bzw.

«Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert» oder «teilweise vergorener Traubensaft» bzw. «teilweise vergorener Traubenmost». Sie muss mit der Angabe der geographischen Herkunft ergänzt werden.

3. Abschnitt: Weinhaltige Getränke

Art. 376


431

Aromatisierte weinhaltige Getränke 1

Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die: a. aus Wein gewonnen wurden; b. nicht mit Alkohol jeglicher Art versetzt wurden, ausgenommen bei Zurra; c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden; d. einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen worden sein können; und e. weitere Zutaten enthalten können.

2

Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen.

431 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Lebensmittelverordnung 153

817.02

3

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» können folgende Bezeichnungen verwendet werden: a. Sangria: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann. Der Bezeichnung «Sangria» muss stets die Angabe «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

b. Clarea: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann. Der Bezeichnung «Clarea» muss stets die Angabe «hergestellt in…», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

c. Zurra: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens 9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann.

d. Bitter soda: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens 50 Prozent Bitter vino (Art. 377 Abs. 3 Bst. b) enthält, einen Alkoholgehalt von mindestens 8 und weniger als 10,5 Volumenprozent aufweist und Kohlendioxid enthält.

e. Kalte Ente: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wurde durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Massenprozent beträgt.

f. Glühwein (Viiniglögi-Vinglögg): Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschliesslich aus Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde. Im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden.

g. Maiwein: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wurde, wobei der Geschmack des Waldmeisters vorherrschen muss.

h. Maitrank: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakte eingemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen Früchten und höchstens 5 Prozent Zucker gewonnen wurde. Die Früchte können auch in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten zugegeben werden.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 154

817.02

a432 Aromatisierte weinhaltige Cocktails 1 Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die: a. aus Wein oder Traubenmost gewonnen wurden; b. nicht mit Alkohol jeglicher Art versetzt wurden; c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden; d. einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen worden sein können; und e. weitere Zutaten enthalten können.

2

Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent betragen.

3

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» können folgende Bezeichnungen verwendet werden: a. weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 Prozent des Gesamtvolumens des Enderzeugnisses nicht übersteigt und der Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, weniger als 80 Gramm pro Liter beträgt.

b. aromatisierter Traubenperlmost: für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, der ausschliesslich aus Traubenmost hergestellt wurde, bei dem der Alkoholgehalt weniger als 4 Volumenprozent beträgt und das Kohlendioxid ausschliesslich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.


Art. 377


433

Aromatisierte Weine

1

Aromatisierte Weine sind Getränke, die: a. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stummgemachtem) Traubenmost hergestellt wurden;

b. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden;

c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden; d. in der Regel einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen wurden; und e. weitere Zutaten enthalten können.

432 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

433 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Lebensmittelverordnung 155

817.02

2

Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stummgemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.

3

Folgende Bezeichnungen können die Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» ersetzen:

a. Wermut oder Wermutwein: für einen aromatisierten Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter Stoffe erzielt wurde; dabei müssen immer auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden; zur Süssung dürfen nur Zucker, karamelisierter Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden.

b. bitterer aromatisierter Wein: für einen aromatisierten Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma; die Bezeichnung «bitterer aromatisierter Wein» kann durch die Angabe des verwendeten bitteren Aromastoffs ergänzt werden oder sie darf durch eine der folgenden Bezeichnungen ersetzt werden: 1. «Wein mit Chinarinde», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen

natürliches Chinarindearoma verwendet wurde, 2. «Bitter vino», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wurde und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte,

3. «Americano», wenn die Aromatisierung von aus Beifuss und Enzian gewonnenen natürlichen Aromen herrührt und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte; c. aromatisierter Wein mit Ei: für einen aromatisierten Wein mit einem Gehalt von mindestens 10 Gramm Eigelb und 200 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, pro Liter Enderzeugnis.

4

Die Bezeichnung «aromatisierter Wein» kann durch die Bezeichnung «WeinAperitif» ersetzt werden.

a434 Allgemeine Bestimmung 1 Wenn die Bezeichnung der in den Artikeln 376 und 377 genannten Produkte den Ausdruck «Schaum-» umfasst, so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.

2

Die in den Artikeln 376 und 377 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch folgende Angaben ergänzt werden: - «extratrocken»

bei weniger als 30 g/l «trocken»

bei weniger als 50 g/l «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l

434 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 156

817.02

«lieblich»

bei mehr als 90 bis 130 g/l «süss»

bei mehr als 130 g/l 3

Die Angaben «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm pro Liter ersetzt werden.

4

Wird einem dieser Produkte Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, so ist in der Nähe der Sachbezeichnung zusätzlich ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» anzugeben.

37. Kapitel: Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein435 1. Abschnitt: Obstwein

Art. 378

Definition

Obstwein ist ein alkoholhaltiges Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.


Art. 379

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

2

Gestattet ist die Zugabe von: a. Apfel- oder Birnensaft; b.436 Zuckerarten für die Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein; c. Kohlendioxid.


Art. 380

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.

2

Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

3

Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. Sauergrauech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen.

435 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

436 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 157

817.02


Art. 381

Übrige Kennzeichnung

1

Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9-11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

2

Bei Obstschaumwein dürfen anstelle von «teilvergoren» folgende Angaben gemacht werden:

brut

bei einem Restzuckergehalt von weniger als 10 g/l extra trocken

bei einem Restzuckergehalt zwischen 8 und 20 g/l trocken

bei einem Restzuckergehalt zwischen 17 und 40 g/l halbtrocken

bei einem Restzuckergehalt zwischen 37 und 65 g/l süss

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 65 g/l 2. Abschnitt: Verdünnter Obstwein

Art. 382

Definition

Verdünnter Obstwein ist Obstwein, der mit Trinkwasser verdünnt oder durch alkoholische Gärung von verdünntem Apfel- oder verdünntem Birnensaft hergestellt wurde.


Art. 383

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Obstweinanteil im Enderzeugnis muss mindestens 70 Massenprozent betragen.

2

Der Alkoholgehalt muss mehr als 2 Volumenprozent betragen.

3

Gestattet ist die Zugabe von: a. Apfel- oder Birnensaft; b. Kohlendioxid.


Art. 384

Sachbezeichnung

Wurde dem verdünnten Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.


Art. 385

Übrige Kennzeichnung

Verdünnter Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9-11 g pro Liter, muss in der Nähe der Sachbezeichnung als «teilvergoren» bezeichnet werden.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 158

817.02

3. Abschnitt: Kernobstsaft im Gärstadium

Art. 386

Definition

Kernobstsaft im Gärstadium ist teilweise vergorener Obstwein (Art. 378) mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 und weniger als 3 Volumenprozent.


Art. 387

Sachbezeichnung

1

Bei pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Sachbezeichnung durch das Wort «pasteurisiert» zu ergänzen.

2

Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.


Art. 388

Übrige Kennzeichnung

Bei nicht pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Angabe des Alkoholgehaltes durch «alkoholhaltig» zu ersetzen.

4. Abschnitt: Fruchtwein

Art. 389


437

Definition

Fruchtwein ist ein alkoholhaltiges Getränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Beeren- oder Fruchtsäften, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird. Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden.


Art. 390

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Die Mischung, die der Vergärung unterworfen wird, muss mindestens 30 Massenprozent Beeren- oder Fruchtsaft enthalten.438 2

Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

3

Gestattet ist nach der Gärung die Zugabe von:439 a.440 Beeren- oder Fruchtsaft sowie von Zuckerarten; b. Kohlendioxid.

437 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

438 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

439 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

440 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 159

817.02

4

Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.


Art. 391

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.

2

Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «441 -Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».


Art. 392

Übrige Kennzeichnung

1

Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Beeren- oder Fruchtsaft hergestellt, so muss der Anteil des Saftes in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung wie folgt angegeben werden: «aus442 %443-saft».

2

Artikel 381 gilt sinngemäss.

5. Abschnitt: Getränke aus Obst- oder Fruchtwein

Art. 393

1 Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sind Getränke, die als Hauptbestandteil Obstoder Fruchtwein enthalten und denen Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder natürliche oder naturidentische Aromen zugegeben werden können.444 2

Der Gehalt an Obst- oder Fruchtwein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Für die Zutaten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

3

Die Bestimmungen von Artikel 376 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

6. Abschnitt:445 Honigwein Art 393a Definition

Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines WasserHonig-Gemisches gewonnen wird.

441 Frucht- oder Beerenart 442 Mindestgehalt an Frucht- oder Beerensaft 443 Fruchtoder

Beerenart

444 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

445 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 160

817.02

b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweisen.

2

Der Zusatz von Zuckerarten vor der Vergärung ist verboten.

3

Die Aromatisierung mit Gewürzen und Kräutern ist zulässig.

38. Kapitel: Bier

Art. 394

Definitionen

1

Bier ist ein alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugegeben werden. Die Würze ist aus stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen und aus Trinkwasser hergestellt.

2

Hopfenprodukte sind Hopfenpulver, angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt, Hopfenextraktpulver und isomerisierter Hopfenextrakt.


Art. 395

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Bier muss in der Regel klar sein. Bestimmte Biertypen (z. B. unfiltriertes Bier, Hefeweizenbier) dürfen Trübungen oder Ablagerungen aufweisen, die infolge eines speziellen Herstellungsverfahrens entstanden sind.

2

Für die Herstellung der Würze können neben Gersten- oder Weizenmalz folgende stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffe verwendet werden: a. Cerealien wie Gerste, Weizen, Mais, Reis; b. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup bis höchstens 10 Massenprozent;

c. Stärke bis höchstens 20 Massenprozent.

3

Für die Zubereitung der Würze dürfen Röstmalz und Röstmalzextrakte verwendet werden.

4

Der pH-Wert des Bieres darf bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten 5,0 nicht übersteigen.

5

Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 0,3 Massenprozent betragen.

6

Bier muss aus einer Stammwürze von mindestens 10 Massenprozent hervorgegangen sein. Vorbehalten bleibt Artikel 396 Absätze 3 und 4.


Art. 396

Sachbezeichnung

1

Die Sachbezeichnung lautet «Bier».

2

Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

Lebensmittelverordnung 161

817.02

a. Lagerbier

bei 10,0-12,0 Massenprozent b. Spezialbier

bei 11,5-14,0 Massenprozent c. Starkbier

bei mindestens 14 Massenprozent 3

Bier darf bis zu einem Alkoholgehalt von 3,0 Volumenprozent als «Leichtbier» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt von Leichtbier unterliegt keiner Begrenzung.

4

Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarm» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt muss 8,0-9,0 Massenprozent betragen.


Art. 397

Übrige Kennzeichnung

Trübe Biere, die nach einem speziellen Verfahren hergestellt wurden, müssen auf der Etikette einen entsprechenden Hinweis enthalten.


Art. 398

Ausschank

1

Zum Ausschank von Fassbier sind nur Druckapparate (Bierpressionen) gestattet, bei denen komprimiertes Kohlendioxid oder Stickstoff verwendet werden.

2

Der Anschluss der Druckgasleitung am Siphon oder Anstichkopf muss mit einem Rückschlagventil versehen sein.

3

Mit den für Bier bestimmten Schenkhahnen dürfen keine anderen Getränke ausgeschenkt werden.

4

Tropfbier und Bierreste dürfen nicht ausgeschenkt werden.

39. Kapitel: Spirituosen446 1. Abschnitt:447 Allgemeine Bestimmungen

Art. 399

Spirituosen 1 Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind, besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen und einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent haben.

2

Sie werden gewonnen durch: a. Destillation aus natürlichen vergorenen Erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen; 446 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

447 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 162

817.02

b.448 Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Brand nach den Artikeln 401-424, mit oder ohne anschliessende Destillation; c. Zusatz von natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Zuckerarten oder anderen Süssungsmitteln oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; d. Mischen einer Spirituose nach den Buchstaben a und b mit: 1. anderen

Spirituosen,

2. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand nach den Artikeln 401-424, oder

3. mit andern alkoholischen oder mit nichtalkoholischen Getränken.


Art. 400

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) 1

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) ist Alkohol, der durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und der die in Anhang 15 aufgeführten Merkmale aufweist.

2

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ist nicht für den direkten Konsum bestimmt.

3

...449

a Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs 1

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ist die alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch ein Aroma und einen Geschmack bewahrt hat, das von den verwendeten Ausgangsstoffen stammt.

2

...450

b Spirituosenkategorie Als Spirituosenkategorie gilt eine Gruppe von Spirituosen, die derselben Definition entspricht.

c Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt einer Spirituose ist das Verhältnis von ihrem Volumen an reinem Alkohol zum Gesamtvolumen bei einer Temperatur von 20°C.

448 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

449 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

450 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 163

817.02

d Gehalt an flüchtigen Bestandteilen Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen einer ausschliesslich durch Destillation hergestellten Spirituose ist die Menge der aus der Destillation oder der erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe stammenden flüchtigen Bestandteile.

Nicht mitgerechnet werden der Ethylalkohol und das Methanol.

e Zusammenstellung (Blend) 1

Zusammenstellung (Blend) ist das Verfahren, in dem zwei oder mehrere Spirituosen gemischt werden, die derselben Spirituosenkategorie angehören und sich voneinander höchstens bezüglich der folgenden Merkmale unterscheiden:

a. Herstellungsverfahren; b. verwendete Destillationsgeräte;

c. Reifungsdauer oder Alterungsdauer; d. geografisches Erzeugungsgebiet.

2

Das gewonnene Getränk gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor der Zusammenstellung.

f 451 Verschnitt Verschnitt ist das Verfahren, in dem einer Spirituose zugesetzt wird: a. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs; oder c. eine oder mehrere Spirituosen.

g Süssung Süssung ist das Verfahren, in dem zur Produktion von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden: a. Zucker: fest, flüssig oder karamelisiert; b. flüssiger Invertzucker oder Sirup von Invertzucker; c. Glukosesirup; d. Dextrose; e. Fructose; f.

Traubenmost, frisch oder konzentriert; g. rektifiziertes

Traubenmostkonzentrat; h. Honig; i. Johannisbrotsirup; 451 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 164

817.02

j. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

h452
i Reifung oder Alterung Reifung oder Alterung ist das Verfahren, in dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose organoleptische Merkmale erhält, welche sie vorher nicht hatte.

j Reduktion Reduktion ist das Verfahren, in dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um ihren Alkoholgehalt zu senken. Das Wasser muss den Anforderungen an Trinkwasser nach Artikel 275 genügen und kann gegebenenfalls destilliert oder demineralisiert worden sein.

1a. Abschnitt: Spirituosenkategorien453

Art. 401


454

Branntwein

1

Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein zu weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation des vorgängig erzeugten Weindestillates zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

2

Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 1,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen; diese dürfen ausschliesslich aus dem entsprechenden Grundstoff stammen.


Art. 402


455

Weinbrand (Brandy)

1

Weinbrand (Brandy) ist eine Spirituose, die aus Branntwein mit oder ohne Zusammenstellung mit Weindestillat gewonnen wird. Das Weindestillat muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert sein und darf mit seinem Alkoholgehalt 50 Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses nicht übersteigen.

2

Weinbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 1,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen, die ausschliesslich aus dem entsprechenden Grundstoff stammen.

452 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

453 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

454 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

455 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 165

817.02

3

Er muss in Eichenholzbehältern während mindestens einem Jahr oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein.

a456 Bierbrand Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch unmittelbare Destillation von frischem Bier zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Das Destillat muss organoleptische Eigenschaften aufweisen, die aus dem Bier stammen.


Art. 403


457

Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa 1

Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die gewonnen wird aus vergorenem Traubentrester entweder durch Wasserdampf oder durch Destillation mit möglichem Zusatz von Wasser oder Trub. Das Destillat muss zu weniger als 86 Volumenprozent destilliert sein. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

2

Tresterbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 1,4 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen. 3 Die Trubzugabe darf 25 Kilogramm Trub je 100 Kilogramm Traubentrester nicht übersteigen. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf nicht mehr als 35 Prozent der Gesamtalkoholmenge des Fertigerzeugnisses ausmachen.

4

Grappa ist Tresterbrand, der in Italien, im Kanton Tessin, Calancatal, Bergell, Val Mesolcina oder Puschlav aus Trauben der betreffenden Region hergestellt wurde.


Art. 404


458



Art. 405

Hefebrand, Drusenbrand Hefe- oder Drusenbrand (Drusen, Lies) ist eine Spirituose, die durch Destillation aus Weindrusen oder aus einer Mischung von Weindrusen und Weinrückständen gewonnen wird.


Art. 406


459

Getreidespirituose, Getreidebrand 1

Getreidespirituose ist eine Spirituose, die durch Destillation aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

456 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

457 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

458 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

459 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 166

817.02

2

Getreidebrand ist eine Getreidespirituose, die durch Destillieren zu weniger als 95 Volumenprozent aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.


Art. 407


460

Whisky, Whiskey

1

Whisky (Whiskey) ist eine Spirituose, die durch Destillation von Getreidemaische gewonnen wird, welche durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren ist. Die Maische muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent so destilliert worden sein, dass das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

2

Whisky (Whiskey) muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 l gereift sein.


Art. 408


461

Obstbrand

1

Obstbrand ist eine Spirituose, die: a. ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht, mit oder ohne Steine, gewonnen wird; und b. zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält.

2

Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,0 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.

a462 Obstspirituose 1 Obstspirituose ist eine Spirituose, die durch Einmaischen einer Frucht in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einen Brand nach diesem Kapitel gewonnen wird.

2

Zum Einmaischen müssen mindestens 5 Kilogramm Früchte je 20 Liter reinen Alkohol verwendet werden.

3

Zur Aromatisierung können natürliche oder naturidentische Aromen zugesetzt werden, die nicht von der verarbeiteten Frucht stammen. Der charakteristische Geschmack des Getränks sowie dessen Färbung muss jedoch ausschliesslich von der verarbeiteten Frucht stammen.

460 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

461 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

462 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 167

817.02


Art. 409


463

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein 1

Brand aus Apfelwein oder Brand aus Birnenwein ist eine Spirituose, die: a. durch ausschliessliche Destillation von Apfel- oder Birnenwein hergestellt wird; und

b. zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält.

2

Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,0 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.


Art. 410


464

Brand aus Obsttrester 1

Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

2

Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,0 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.


Art. 411

Obstdrusenbrand

Obstdrusenbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus Obstweindrusen oder aus einer Mischung von Obstweindrusen und Obstweinrückständen gewonnen wird.


Art. 412


465

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten 1

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von teilweise vergorenen oder unvergorenen Beeren oder sonstigen Obstarten wie Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Holunder oder Kiwi in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in ein Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einen Brand nach diesem Kapitel und durch anschliessende Destillation gewonnen wird.

2

Zum Einmaischen müssen mindestens 100 kg Früchte je 20 l reinem Alkohol verwendet werden.


Art. 413


466

Rum

1

Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich gewonnen wird durch alkoholische Gärung und Destillation von Melasse oder Sirup, die aus der Herstellung von Rohr463 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002

(AS 2002 573).

464 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

465 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

466 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 168

817.02

zucker stammen oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst. Rum muss auf weniger als 96 Volumenprozent destilliert worden sein und typische organoleptische Merkmale aufweisen.

2

Rum, der aus Zuckerrohrsaft gewonnen wurde, muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.


Art. 414


467



Art. 415

Kartoffelbrand

Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus einer vergorenen Kartoffelmaische gewonnen wird.


Art. 416

Wodka

1

Wodka ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird:

a. durch Rektifikation oder durch Filtrieren über Aktivkohle, gegebenenfalls mit anschliessender einfachen Destillation; oder b.468 durch eine gleichwertige Behandlung, welche die organoleptischen Merkmale der verwendeten Ausgangsstoffe selektiv abschwächt.

2

Durch den Zusatz von Aromastoffen können dem Erzeugnis besondere organoleptische Eigenschaften, insbesondere ein weicher Geschmack, verliehen werden.469


Art. 417


470

Spirituose mit Wacholder 1

Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Getreidedestillat oder Getreidebrand mit Wacholderbeeren (Juniperus communis) gewonnen wird.

2

Es können andere natürliche oder naturidentische Aromastoffe, Aromaextrakte oder Duftstoffpflanzen zugesetzt werden. Die organoleptischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar bleiben.

3

Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden organoleptischen Merkmale aufweist, mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird, wobei der Wacholderbeerengeschmack vorherrschend bleiben muss.

467 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

468 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

469 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

470 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 169

817.02

4

Destillierter Gin (z. B. «London Gin») ist eine Spirituose mit Wacholder, die ausschliesslich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität mit den gewünschten organoleptischen Merkmalen und unter Zusetzen von Wacholderbeeren und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird. Er muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

a. Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen.

b. Bei der erneuten Destillation muss der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben.

c. Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche oder naturidentische Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden.


Art. 418


471



Art. 419


472
Enzian

Enzian ist eine aus einem Enziandestillat hergestellte Spirituose, die durch Gärung von Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.


Art. 420

Kräuterbrand

1

Kräuterbrand ist eine Spirituose, die gewonnen wird durch: a. Destillation von in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Brand nach diesem Kapitel eingemaischten Kräutern; oder b. Zugabe eines Kräuterextraktes zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand nach diesem Kapitel.473 2

Die Färbung mit pflanzlichen Extrakten sowie die Zugabe von ätherischen Ölen sind gestattet.


Art. 421


474

Kümmel, Aquavit

1

Kümmel (Spirituose mit Kümmel) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird. Es dürfen andere natürliche oder naturidentische Aromastoffe oder Aromaextrakte zugesetzt werden. Der Kümmelgeschmack muss jedoch vorherrschend bleiben.

471 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

472 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

473 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

474 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 170

817.02

2

Aquavit (Akvavit) ist Kümmel, bei dem die Aromatisierung mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat vorgenommen wurde. Bezüglich der Zusammensetzung gilt:

a. Ein wesentlicher Teil des Aromas muss aus der Destillation von Kümmelsamen oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen.

b. Es dürfen auch andere Aromastoffe verwendet werden.

c. Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

d. Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht dominierend sein.

e. Der Extraktgehalt darf nicht mehr als 1,5 g pro 100 ml betragen.

a475 Agavenspirituose Agavenspirituose ist eine Spirituose, die durch Destillation und Rektifikation aus mindestens 51 Prozent vergorener blauer Agave (Agave tequilana Weber) gewonnen wird.


Art. 422

476 Likör 1 Likör ist eine Spirituose, die gewonnen wird durch Aromatisieren mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten und durch Süssung von: a. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs; c. Spirituosen dieses Kapitels; d. einer Mischung der Erzeugnisse nach den Buchstaben a-c.

2

Die Zugabe von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wie Milch, Milchprodukte, Obstwein oder aromatisierter Wein ist gestattet.

3

Der Alkoholgehalt eines Likörs, der nach einer bestimmten Spirituose benannt wird (Eiercognac, Kirschlikör, Williamslikör usw.), muss ausschliesslich aus dieser Spirituose stammen.

4

Likör muss einen Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g pro Liter aufweisen. Davon abweichend gelten folgende Werte: a. ...477 b. für Kirschlikör: 70 g pro Liter; c. für Enzianlikör: 80 g pro Liter; d. für Eierlikör und Likör mit Eizusatz: 150 g pro Liter; 475 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

476 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

477 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 171

817.02

e. für

«478- crème»: 250 g pro Liter f.

für Cassiscrème: 400 g pro Liter.

5

Eierlikör (Advokat, Advocaat, Avocat) ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g Eigelb pro Liter enthalten.

6

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 70 g Eigelb pro Liter enthalten.


Art. 423


479

Aperitif, Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter 1

Aperitif ist ein Getränk aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus Spirituosen nach den Artikeln 401-421a, Wassser und aromatischen Pflanzenauszügen oder natürlichen oder naturidentischen Aromen oder Aromaextrakten, die ihm die charakteristischen sensorischen Eigenschaften verleihen. Aperitif darf Zuckerarten, Honig oder Wein enthalten. Für Aperitif auf Basis von Wein gelten die Bestimmungen von Kapitel 36.

2

Spirituose mit bitterem Geschmack (Bitter) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten gewonnen wurde. Sie muss einen bitteren Geschmack aufweisen.

a480 Absinth Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus
einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die: a. mit

Wermutkraut

(Artemisia absinthium L.) oder dessen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert ist;

b. durch Einmaischen und Destillation hergestellt wird; c. einen bitteren Geschmack hat und nach Anis oder Fenchel riecht; und d. beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.

478 Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen 479 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

480 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2005 (AS 2005 1063).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 172

817.02


Art. 424


481

Spirituose mit Anis

1

Spirituose mit Anis ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum), Anis (Pimpinella anisum), Fenchel (Foeniculum vulgare) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird: a. Einmaischen oder Destillation; b. erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;

c. Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen; d. einer Kombination der Verfahren nach den Buchstaben a-c.

2

Es können auch andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Pflanzenextrakte oder würzende Samen ergänzend verwendet werden. Dabei muss der Anisgeschmack vorherrschend bleiben.

3

Pastis ist eine Spirituose mit Anis, wenn sie ausserdem natürliche Extrakte aus Süssholz (Glycyrrhiza glabra) und damit auch so genannte Chalkone (Farbstoffe) sowie Glycyrrhizinsäure enthält. Für die Zusammensetzung gilt: a. Der Gehalt an Glycyrrhizinsäure muss mindestens 0,05 g pro Liter und darf höchstens 0,5 g pro Liter betragen.

b. Der Gehalt an Anethol muss mindestens 1,5 g pro Liter und darf höchstens 2,0 g pro Liter betragen.

c. Der Zuckergehalt darf 100 g pro Liter nicht übersteigen.

4

Ouzo ist eine Spirituose mit Anis, die in Griechenland hergestellt wird.

5

Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich von Sternanis (Illicium verum), Anis (Pimpinella anisum) oder Fenchel (Foeniculum vulgare) herrührt.

6

Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkohol mindestens zu 20 Prozent aus Alkohol besteht, der unter Beigabe von Samen von Pflanzen nach Absatz 1 destilliert wurde.

2. Abschnitt:482 Alkoholgehalt, Süssung, Verschnitt

Art. 425

Alkoholgehalt von Spirituosen 1

Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen: a.483 Whisky, Kartoffelbrand, Absinth, Pastis: 40,0 Prozent; 481 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

482 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

483 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2005 (AS 2005 1063).

Lebensmittelverordnung 173

817.02

b. Hefe- oder Drusenbrand, Bierbrand: 38,0 Prozent; c. Branntwein, Tresterbrand, Marc, Grappa, Obstbrand, Brand aus Apfel- oder Birnenweinen, Brand aus Obsttrester, Obstdrusenbrand, Brand aus Beeren oder sonstigen Früchten, Spirituose mit Wacholder, Gin, destillierter Gin, Enzian, Rum, Kräuterbrand, Wodka, Aquavit, Ouzo: 37,5 Prozent; d. Weinbrand, Brandy: 36,0 Prozent; e. Getreidespirituose, Getreidebrand, Agavenspirituose, Anis: 35,0 Prozent; f.

Kümmel (ausgenommen Aquavit): 30,0 Prozent; fbis.484 Obstspirituose: 25,0 Prozent; g. Liköre, Spirituose mit Anis, Spirituose mit bitterem Geschmack sowie alle anderen Spirituosen, die nicht bezeichnet sind: 15,0 Prozent; ausgenommen sind Eierlikör (14,0 Prozent), Pastis (Bst. a), Ouzo (Bst. c) und Anis (Bst. e).

2

Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 400j reduziert werden.


Art. 426

Süssung, Zugabe von Bonificateuren 1

Die Süssung nach Artikel 400g von Spirituosen ist erlaubt.

2

Zur Abrundung des Geschmacks von Spirituosen dürfen Bonificateure eingesetzt werden. Ausgenommen ist Obstbrand. 3 Als Bonificateure gelten Mischungen aus süssenden Erzeugnissen, Pflanzenextrakten, färbenden Stoffen und natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen.

4

Der Gesamtextrakt nach der Süssung oder der Zugabe von Bonificateuren darf höchstens 10 g pro Liter betragen. Bei Obstbrand darf er 3 g pro Liter nicht übersteigen.

4bis

Spezialitäten wie «Vieille Prune» dürfen zwischen 20 und 80 g Zucker pro Liter enthalten.485 5

In der Kennzeichnung ist auf die Süssung oder die Zugabe von Bonificateuren hinzuweisen.

a486 484 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 457).

485 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

486 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2004 (AS 2004 3035).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 174

817.02

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 427


487

Sachbezeichnung

1

Als Sachbezeichnung ist die Kategoriebezeichnung zu verwenden.

2

Spirituosen, welche die Zusammensetzungsmerkmale und Mindestanforderungen einer Spirituosenkategorie nicht erfüllen, dürfen die entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen. Sie müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.

2bis

Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie verschnitten wurden: a. Branntwein (Art. 401); b. Weinbrand (Brandy) (Art. 402); c. Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa (Art. 403); d. Hefebrand, Drusenbrand (Art. 405); e. Getreidespirituose, Getreidebrand (Art. 406); f.

Whisky, Whiskey (Art. 407); g. Obstbrand (Art. 408); h. Brand aus Apfel- oder Birnenwein (Art. 409); i.

Obstdrusenbrand (Art. 411); j.

Rum (Art. 413);

k. Kartoffelbrand (Art. 415); l.

Kräuterbrand (Art. 420); m.488 Absinth (Art. 423a).489 3

Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als «-brand» bezeichnet (z. B. «Mirabellenbrand», «Zwetschgenbrand»). Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als «-wasser» bezeichnet werden. 4 Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obstarten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand». Ergänzend können die einzelnen Arten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden. 5 Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «-brand» durch die Angabe der Frucht ersetzt werden: a. Mirabellen;

487 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

488 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2005 (AS 2005 1063).

489 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Lebensmittelverordnung 175

817.02

b. Pflaumen,

Pflümli;

c. Zwetschgen; d. Gravensteiner; e. Apfel; f.

Williams;

g. Kirsch h. Quitte.

6

Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus -trester», unter Einsetzung des Namens des verwendeten Obstes (z. B. «Brand aus Apfeltrester»).

Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung «Obsttresterbrand».

7

Um eine Verwechslung mit Obstbränden nach Artikel 408 zu vermeiden, darf die Sachbezeichnung «-brand» bei Brand aus Beeren und anderen Obstarten unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht nur dann verwendet werden, wenn die zusätzliche Angabe «durch Einmaischen und Destillieren gewonnen» gemacht wird. Diese Regelung gilt für Brombeeren, Erdbeeren, Blaubeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Schlehen, Vogelbeeren, Eberesche, Stechpalme, Mehlbeerbaum, Holunder, Hagebutte und schwarze Johannisbeere.

8

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten, der durch Einmaischen ganzer, nicht vergorener Früchte in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und durch anschliessende Destillation hergestellt worden ist, kann als «-geist» unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet werden (z. B. Himbeergeist»).


Art. 428

Übrige Kennzeichnung

1

Bei der Angabe einer Jahreszahl oder eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist, sowie sich widersprechende oder sonst irreführende Altersangaben.

2

Werden geographische Angaben gemacht, muss die Produktionsphase, in der die Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geographischen Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997490 bleiben vorbehalten.491 Die Angabe des Produktionslandes richtet sich nach Artikel 22a.492 3 ...493

4

In der Kennzeichnung von Ethylalkohol oder Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs darf nur dann auf einen bestimmten Ausgangsstoff hingewiesen werden, 490 SR 910.12

491 Satz eingefügt durch Art. 24 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 910.12).

492 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

493 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2005 (AS 2005 1063).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 176

817.02

wenn der Alkohol ausschliesslich aus diesem Ausgangsstoff gewonnen worden ist.494 5 In Abweichung zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b muss bei Spirituosen nach den Artikeln 401-421a das Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben werden.495 6 Auf der Etikette der in Artikel 427 Absatz 2bis erwähnten Verschnitte darf nur ausserhalb der Sachbezeichnung auf eine Spirituosenkategorie Bezug genommen werden. Nach der Bezeichnung «Spirituosengemisch» müssen in diesem Fall die jeweiligen alkoholischen Bestandteile, gefolgt vom jeweiligen Mischanteil in Volumenprozenten des gesamten Alkoholgehalts der Mischung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben werden.496

Art. 429

Beschriftung in Gaststätten 1

Auf Getränkekarten in Gaststätten müssen für Spirituosen die Sachbezeichnung, der Alkoholgehalt in Volumenprozent und die Menge aufgeführt werden. Die Pflicht zur Angabe der Menge und des Alkoholgehaltes auf Getränkekarten gilt nicht für Spirituosen oder Getränke auf Basis von Spirituosen, die im Gastlokal ad hoc zubereitet werden.497 2 Auf Behältern von Spirituosen, die in Gaststätten verkauft werden, muss deutlich sichtbar und lesbar die Sachbezeichnung, das Produktionsland sowie der Alkoholgehalt in Volumenprozent stehen.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 430


498

Ausländische Spirituosen 1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen ausländische Spirituosen, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere geschützte Bezeichnung gemäss einer ausländischen Gesetzgebung tragen, nur als Originalerzeugnisse aus dem angegebenen Ursprungsgebiet in den Handel gebracht werden.

2

Bezüglich der Kennzeichnung ausländischer Spirituosen bleiben die allgemeinen Bestimmungen vorbehalten.

494 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

495 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

496 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

497 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

498 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 177

817.02


Art. 431

Weiteres anwendbares Recht Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932499 und des darauf gestützten Ausführungsrechts bleiben vorbehalten.

...


Art. 432


500

39a. Kapitel:501 Übrige alkoholhaltige Getränke
a Definition

Übrige alkoholhaltige Getränke sind alle alkoholhaltigen Getränke, die: a. einen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent aufweisen; und b.502 nicht in den Artikeln 366-431 geregelt sind.

b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Coffeinhaltige Getränke dürfen nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.

2

Chininhaltige Getränke dürfen nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.

c Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20.

d Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben: a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig», wenn dem Getränk Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist; b. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei einem Getränk mit einem Coffeingehalt von über 30 mg pro Liter; c. ein Hinweis wie «chininhaltig» bei einem Getränk, das Chinin enthält.

499 SR 680

500 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

501 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

502 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 178

817.02

40. Kapitel: ...


Art. 433


503

41. Kapitel: Gärungsessig, Essigsäure zu Speisezwecken 1. Abschnitt: Gärungsessig

Art. 434

Definitionen

1

Gärungsessig ist Essig, der durch Essigsäuregärung aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten hergestellt worden ist.

2

Gärungsessigarten sind: a. Weinessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Wein hergestellt ist; b. Obstessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Obstwein oder aus vergorenem Obstsaftkonzentrat hergestellt ist;

c. Alkoholessig oder Essig aus reinem Alkohol: Gärungsessig aus Alkohol, der aus pflanzlichem Material gewonnen wird; d. Molkenessig: Gärungsessig aus Molke; e. Milchserumessig: Gärungsessig aus Milchserum oder Ultrafiltrat (Permeat); f. weitere Arten von Gärungsessig (z. B. Malz-, Bier-, Honigessig): Gärungsessig, der aus kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln durch alkoholische Gärung und Essigsäuregärung hergestellt worden ist.

3

Gärungsessigmischungen sind: a. Essigwein: das Erzeugnis, das ausschliesslich aus Wein durch teilweise Essigsäuregärung oder durch Mischung von Weinessig und Wein hergestellt worden ist; b. Zitronenessig: das Erzeugnis, das durch teilweisen Ersatz von Gärungsessig durch Zitronensaft hergestellt worden ist; c. Mischungen der unter Absatz 2 genannten Essigarten; d. Gärungsessig mit aromatisierenden Zutaten wie Honig, Gewürzen oder deren Extrakten;

e. Gärungsessig, dem ein oder mehrere Frucht- oder Beerensäfte zugegeben worden sind.

4

«Aceto Balsamico» ist eine nach einem traditionellen Verfahren hergestellte Essigspezialität auf Basis von vergorenem Traubenmost.

503 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2005 (AS 2005 1063).

Lebensmittelverordnung 179

817.02


Art. 435

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen: a. Der Gehalt an Gesamtsäure, als Essigsäure berechnet, muss mindestens 45 g pro Liter betragen.

b. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent, bei Weinessig 1 Volumenprozent, nicht überschreiten.

c. Der Zusatz von für das Wachstum der Bakterien notwendigen Nährstoffen wie Phosphaten, Sulfaten, Spurenelementen und Glucose (höchstens 0,1 Massenprozent) ist erlaubt.

d. Das Entfärben der Gärungsessigarten und des zur Herstellung von Essig verwendeten Rotweins mit reiner Aktivkohle ist erlaubt.

e. Die Verwendung von Tresterauslaugsäften zur Herstellung von Gärungsessig ist verboten.

f.

Das Mischen von Gärungsessig mit Essigsäure ist verboten.

2

Für die einzelnen Gärungsessigarten, ihre Rohstoffe und Zutaten gelten zusätzlich folgende Anforderungen: a. Wein und Obstwein zur Essigherstellung müssen, ausser bezüglich Essigstichigkeit und Trübung, den Anforderungen der Kapitel 36 bzw. 37 genügen.

b. Weinessig muss, bezogen auf den Gesamtsäuregehalt, als Essigsäure berechnet, mindestens 14 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt muss, in gleicher Weise berechnet, mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

c. Obstessig muss, bezogen auf den Gesamtsäuregehalt, als Essigsäure berechnet, mindestens 28 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt muss, in gleicher Weise berechnet, mindestens 3 Massenprozent betragen.

d. Essigwein muss einen Gehalt an Gesamtsäure, als Essigsäure berechnet, von 30-45 g pro Liter und einen Alkoholgehalt von 3-6 Volumenprozent aufweisen.

e. Molken- und Milchserumessig muss als Säure hauptsächlich Essigsäure und Milchsäure enthalten, wobei die Essigsäure mengenmässig überwiegen muss. Der Lactoserestgehalt darf 5 g pro Liter nicht überschreiten.

f.

Das Aufspriten der Rohstoffe zur Herstellung von Gärungsessigarten ist verboten.

3

Für Gärungsessigmischungen gelten folgende Anforderungen: a. Zitronenessig muss zu mindestens einem Drittel seines Volumens aus Zitronensaft bestehen. Der Zitronensaft kann ganz oder teilweise durch die entsprechende Menge Zitronensaftkonzentrat ersetzt werden. Zum Säureausgleich ist ein Zusatz von reiner Zitronensäure zulässig.

b. Speisesalz, aromatisierende Zusätze und Fruchtsäfte, die mit Gärungsessig gemischt werden sollen, müssen den Anforderungen der entsprechenden

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 180

817.02

Kapitel dieser Verordnung genügen. Wird Fruchtsaft zugegeben, so muss er mindestens 5 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, betragen.

Gewürze oder deren Extrakte müssen geschmacklich deutlich wahrnehmbar sein.

c. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4

«Aceto Balsamico» muss einem Säuregehalt von mindestens 6 Gramm pro 100 ml, einen Alkoholgehalt von höchstens 1,5 Volumenprozent und einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 30 g pro Liter aufweisen.


Art. 436

Sachbezeichnung

1

Bezeichnungen wie «Kräuteressig» oder «Gewürzessig» gelten als Sachbezeichnungen, wenn sie durch die verwendete Gärungsessigart ergänzt werden.

2

Alkoholessig sowie Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.

3

Bei Zitronenessig muss die neben dem Zitronensaft verwendete Gärungsessigart in der Sachbezeichnung angegeben werden.


Art. 437

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a. der Gehalt an Säure, als Essigsäure berechnet, in Massenprozent oder in Gramm pro Liter;

b. bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent.

2. Abschnitt: Essigsäure zu Speisezwecken

Art. 438

1 Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.

2

Sie darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen.

3

Aromatisierende Zusätze sind gestattet.

4

Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essenzessig» sind nicht zulässig.

Lebensmittelverordnung 181

817.02

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 439

Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden:

a. die Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936504; b. der Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940505 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Departements des Innern zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

c. die Verordnung des EDI vom 28. Juni 1989506 über die Verkaufsfristen für Fleisch und Fleischwaren; d. die Verordnung des EDI vom 9. April 1975507 über die Behandlung oder Aufbereitung von Trinkwasser; e. die Vollziehungsverordnung vom 12. Dezember 1912508 zum Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost; f.

die Verordnung vom 20. August 1965509 über das Absinthverbot.


Art. 440


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Eierverordnung vom 15. August 1990510 wird wie folgt geändert: Art. 15
Abs. 3 zweiter Satz
...


Art. 17
Abs. 1
...


Art. 20
Abs. 1 und 2
...

504 [BS 4 469; AS 1948 555, 1951 135, 1952 889, 1954 1354, 1957 919 Art.120 Abs. 2 971, 1960 305, 1963 1149, 1964 925, 1965 411, 1966 509, 1967 1523, 1969 237, 1971 158, 1972 135 442 Art. 91 1772, 1973 962 Ziff. II, 1975 653 662, 1976 1718, 1978 1585, 1979 1760, 1980 1155 1514, 1981 1364 2004, 1982 1966, 1984 427, 1985 633, 1986 418 1924 Ziff. II 1, 1987 530 Art. 14 1727, 1988 800 Art. 89 Ziff. 2 1345, 1989 2365, 1990 1549 Art. 37, 1991 370 Anhang Ziff. 7 1981 Ziff. II 2] 505 [BS 4 608] 506 [AS 1989 1444] 507 [AS 1975 665, 1976 2738] 508 [BS 4 686] 509 [AS 1965 665, 1991 952] 510 [AS 1990 1549, 1992 957, 1995 2093. AS 1996 838 Art. 20]

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 182

817.02


Art. 441

Übergangsbestimmungen 1

Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.513 2

Abweichend von Absatz 1 gilt: a. Wein nach Artikel 366 sowie Spirituosen nach Artikel 399 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt werden.514 Die bis zu diesem Datum hergestellten Erzeugnisse dürfen noch nach altem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

b. Bezüglich der vom EDI für Lebensmittel festgelegten Höchstkonzentrationen an Fremdstoffen (Art. 9 Abs. 2) und Höchstmengen von Mikroorganismen (Art. 10 Abs. 2) gelten die vom EDI festgelegten Übergangsbestimmungen.

c. Für die Artikel 15 Absatz 2 und 22 Absatz 1 Buchstabe k gilt keine Übergangsfrist. Hingegen darf der Hinweis «GVO-Erzeugnis» nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k bis zum 31. Dezember 1997 statt auf den Packungen oder Etiketten auch an einem andern Ort angebracht werden (z. B. auf Plakaten bei den Verkaufsgestellen oder auf Tafeln). In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Hinweis für die Konsumentinnen und Konsumenten gut sichtbar und leicht lesbar ist.515

d.516 Bei der Abgabe von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b sowie von Fleischerzeugnissen mit Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b gilt bezüglich der Angabe des Produktionslandes (Art. 22 Abs. 1 Bst. e) eine Übergangsfrist bis zum 30. April 1996. Für die 511 SR 814.013. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

512 [AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924. AS 1998 1614 Art. 32] 513 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1145).

514 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1145).

515 Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 1997 (AS 1997 292).

516 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 1996 (AS 1996 1211).

Lebensmittelverordnung 183

817.02

übrigen Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1999.517 e.518 Für Artikel 17 gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997.

3

Bewilligungen, welche nach altem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. Juni 1998 erneuert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht erneuerte Bewilligungen erlöschen.


Art. 442

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. Dezember 1997519 1

Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht (Fassung vom 1. März 1995520) an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

2

Die Angabe des Produktionslandes von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b sowie von Fleischerzeugnissen mit Fleisch solcher Tiere hat bis zum Ende der Übergangsfrist nach Absatz 1 weiterhin nach bisherigem Recht (einschliesslich der Revision vom 3. April 1996521) zu erfolgen. 3

Wein nach Artikel 366 sowie Spirituosen nach Artikel 399 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht hergestellt werden. Die bis zu diesem Datum hergestellten Erzeugnisse dürfen auch über dieses Datum hinaus nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

4

Für Artikel 122 Absätze 2 und 3 gilt keine Übergangsfrist.

Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Juni 1999522 Erzeugnisse nach Artikel 22b Absätze 1-3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

517 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

518 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1145).

519 AS 1998 108 520 AS

1995 1491

521 AS

1996 1211

522 AS 1999 1848

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 184

817.02

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. März 2002523 1

Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht hergestellt, importiert und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 3-7.

2

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Lebensmittel, die in dieser Verordnung neu unter einer Sachbezeichnung umschrieben werden oder neu ohne Bewilligung abgegeben werden dürfen, erlöschen am 30. April 2002. Die betreffenden Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht abgegeben werden.

3

Bewilligungen, welche nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2005 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird.

4

Spirituosen und aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte alkoholhaltige Cocktails, die nach Anhang 8 des Abkommens vom 23. Juni 1999524 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt sind und die bis zum 30. Juni 2002 hergestellt, gekennzeichnet und aufgemacht wurden, dürfen von Grosshändlern (Art. 39 Abs. 3 des Alkoholgesetzes vom 21.

Juni 1932525) noch bis zum 30. Juni 2003 und von Kleinhändlern (Art. 39 Abs. 4 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932) bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht abgegeben werden.

5

Schweizer Rotwein und Schweizer Roséwein der Kategorien 1 und 2 dürfen bis und mit dem Jahrgang 2005 nach bisherigem Recht mit ausländischem Wein verschnitten werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

6

Schweizer Weisswein der Kategorien 1 und 2 darf noch bis und mit Jahrgang 2001 nach bisherigem Recht mit ausländischem Wein verschnitten werden. Er darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

7

Keine Übergangsfrist gilt für: a. die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3bis bei Bewilligungen, welche ab dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilt werden;

b. Artikel

37a;

c. Artikel 124 Absatz 6.

523 AS 2002 573 524 SR

0.916.026.81 525 SR

680

Lebensmittelverordnung 185

817.02

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 2003526 1

Weinhaltige Getränke nach den Artikeln 376-377 dürfen noch bis zum 31. Mai 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2

Für die Artikel 28 Absatz 1bis 527, 29 Absatz 2, 30, 30a, 427 Absatz 2bis und 428 Absatz 6 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2005.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Juni 2004528 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 26. Januar 2005529 Der Umgang mit sowie die Abgabe und die Einfuhr von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, dürfen noch bis zum 28. Februar 2006 nach bisherigem Recht erfolgen.

526 AS

2004 457

527 AS

2004 573

528 AS

2004 3035

529 AS

2005 1057

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 186

817.02

Anhang 1530

Liste der Departementsverordnungen, die gestützt auf Delegationsbestimmungen in dieser Verordnung erlassen werden

a. Zu den Artikeln 6 und 36 Absatz 3: die Nährwertverordnung des EDI vom 26. Juni 1995531 b. Zu den Artikeln 7, 9 Absatz 2 und 16 Absatz 3: die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995532 c. Zu Artikel 8 Absatz 2: die Zusatzstoffverordnung vom 27. März 2002533 d. Zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 17 Absatz 4: die Hygieneverordnung vom 26. Juni 1995534 e. Zu Artikel 15 Absatz 4: die Verordnung vom 19. November 1996535 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe f.

Zu Artikel 22a Absatz 5: die Rohstoffdeklarationsverordnung vom 6. März 2000536 g. Zu Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e: die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 1981537 über die Bezeichnungen von Schweizer Käse h. Zu Artikel 201 Buchstaben a-e: die Pilzverordnung vom 26. Juni 1995538 i.

Zu Artikel 201 Buchstabe f: die Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni 1995539 j.

Zu Artikel 280 Absatz 2: die Verordnung vom 12. Februar 1986540 über die Anerkennung von natürlichen Mineralwässern 530 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

531 SR

817.021.55

532 SR

817.021.23

533 SR

817.021.22

534 SR

817.051

535 SR

817.021.35

536 SR

817.021.51

537 SR

817.141

538 SR

817.022.291

539 SR

817.49

540 SR

817.364

Lebensmittelverordnung 187

817.02

k. Zu Artikel 368 Absatz 4: die Verordnung des EDI vom 27. März 2002541 über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen 541 SR

817.022.361

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 188

817.02

Anhang 2542

(Art. 182 Abs. 3 Bst. a und abis) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung bei Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1 Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ

315 kJ

(60 kcal/100 ml)

(75 kcal/100 ml)

2 Proteine

Proteingehalt

=

Stickstoffgehalt

× 6,38 bei Milchproteinen.

Proteingehalt

=

Stickstoffgehalt

× 6,25 bei Sojaproteinen und Proteinteilhydrolysaten.

Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

21

Anfangsnahrungen auf der Basis von Milchproteinen Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

22

Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten Mindestens

Höchstens

0,56 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser 542 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Bereinigt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 189

817.02

Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen.

Der Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.

23

Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder in einer Mischung mit Milchproteinen Mindestens

Höchstens

0,56 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Sojaproteine zu verwenden.

Der chemische Index beträgt mindestens 80 Massenprozent desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch nach Ziff. 25).

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 26).

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5

µmol/100 kcal) betragen.

24

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.

25

Für die Aminosäurezusammensetzung von Muttermilchprotein gelten folgende Werte (g/100 g Protein)543 Arginin

3,8

Cystin

1,3

Histidin

2,5

Isoleucin

4,0

Leucin

8,5

Lysin

6,7

Methionin

1,6

Phenylalanin

3,4

Threonin

4,4

Tryptophan

1,7

Tyrosin

3,2

Valin

4,5

543 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 190

817.02

26

Für die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte: mg/100 kJ

mg/100 kcal

Arginin 16

69

Cystin

6

24

Histidin 11

45

mg/100 kJ

mg/100 kcal

Isoleucin 17

72

Leucin

37

156

Lysin

29

122

Methionin 7

29

Phenylalanin

15

62

Threonin 19

80

Tryptophan

7

30

Tyrosin 14

59

Valin

19

80

3 Lipide

Mindestens

Höchstens

1,05g/100 kJ

1,5 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,5g/100 kcal)

31

Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: - Sesamöl

- Baumwollsaatöl

32

Laurinsäure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33

Myristin-Säure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34

Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) Mindestens

Höchstens

70 mg/100 kJ

285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal)

(1200 mg/100 kcal)

35

Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

Lebensmittelverordnung 191

817.02

36

Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

37

Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

38

Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt - bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 Prozent und

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 Prozent (bei Arachidonsäure höchstens 1 %) betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

4 Kohlenhydrate Mindestens

Höchstens

1,7 g/100 kJ

3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

41

Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden: - Lactose

- Maltose

- Saccharose

- Malto-Dextrine

- Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup - vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei) - gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei) 42

Lactose

Mindestens

Höchstens

0,85 g/100 kJ

(3,5 g/100 kcal)

Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43

Saccharose

Mindestens

Höchstens

20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 192

817.02

44

Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke Mindestens

Höchstens

2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5 Mineralstoffe 51

Anfangsnahrungen aus Milchproteinen je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens Mindestens Höchstens Natrium

(mg)

5 14 20 60

Kalium

(mg) 15 35 60 145

Chlor

(mg)

12 29 50 125

Calcium

(mg)

12 - 50Phosphor

(mg) 6 22 25 90

Magnesium

(mg) 1,2

3,6

5

15

Eisen

(mg)544

0,12

0,36

0,5

1,5

Zink

(mg)

0,12

0,36

0,5

1,5

Kupfer

(

µg)

4,8 19

20

80

Jod

(

µg)

1,2

5

Selen

(

µg)545

0,7

3

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0.

52

Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit Milchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 51 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten: je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens Mindestens Höchstens Eisen

(mg)

0,25 0,5 1

2

Zink

(mg)

0,18 0,6 0,75 2,4

544 Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen.

545 Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.

Lebensmittelverordnung 193

817.02

6 Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin

A

(

µg-RE)546 14

43

60 180

Vitamin

D

(

µg)547

0,25

0,65

1

2,5

Thiamin

(

µg)

10

40

Riboflavin

(

µg) 14

60

Niacin

(mg-NE)548

0,2

0,8

Pantothensäure

(

µg) 70 - 300Vitamin

B6

(

µg)

9

35

Biotin

(

µg)

0,4

1,5

Folsäure

(

µg)

1

4

Vitamin

B12

(

µg)

0,025

0,1

Vitamin

C

(mg)

1,9

8

Vitamin

K

(

µg)

1

4

Vitamin

E

(mgα-TE)549

0,5/g

0,5/g

mehrfach

ungesättigte

Fettsäuren als

Linolsäure

ausgedrückt,

auf keinen

Fall jedoch

weniger als

0,1 mg/100

verfügbare kJ

mehrfach

ungesättigte

Fettsäuren als

Linolsäure

ausgedrückt,

auf keinen

Fall jedoch

weniger als

0,5 mg/100

verfügbare

kcal

7

Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert550 Höchstwert551 (mg/100

kJ) (mg/100

kcal)

Cytidin-5'monophosphat 0,60

2,50

Uridin-5'monophosphat 0,42

1,75

Adenosin-5'monophosphat 0,36

1,50

Guanosin-5'monophosphat 0,12

0,50

Inosin-5'monophosphat 0,24

1,00

546 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

547 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

548 NE = Niacinäquivalent = mg Nikotinsäure + mg Tryptophan/60.

549

α-TE = δ-α-Tocopheroläquivalent.

550 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

551 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 194

817.02

Anhang 3552

(Art. 182 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 Bst. b) Nährstoffe 1. Vitamine Vitamine Vitaminzubereitung Vitamin A

Retinylacetat

Retinylpalmitat Beta-Carotin Retinol Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Vitamin B2 Riboflavin

Riboflavin-5'-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5'-phosphat Folsäure Folsäure Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Vitamin B12 Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat Vitamin E D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion) 552 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 195

817.02

2. Mineralstoffe Mineralstoffe Zulässige Salze

Calcium (Ca)

Calciumcarbonat

Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphate Calciumhydroxid Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Eisen (Fe) Eisencitrat

Eisengluconat Eisenlactat Eisensulfat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisendiphosphat Kupfer (Cu) Kupfercitrat

Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Jod (I) Kaliumjodid

Natriumjodid Kaliumjodat Zink (Zn) Zinkacetat

Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid Mangan (Mn) Mangancarbonat

Manganchlorid Mangancitrat

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 196

817.02

Mineralstoffe Zulässige Salze

Mangansulfat Mangangluconat Natrium (Na) Natriumbicarbonat

Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlactat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Kalium (K) Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat

Natriumselenit

3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid

Lebensmittelverordnung 197

817.02

Taurin Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz 4. Sonstige

Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 198

817.02

Anhang 4553

(Art. 182 Abs. 4 Bst. a und abis) Grundzusammensetzung von Folgenahrung bei der Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1 Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

335 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(80 kcal/100 ml)

2 Proteine

Proteingehalt

=

Stickstoffgehalt

× 6,38 bei Milchproteinen Proteingehalt

=

Stickstoffgehalt

× 6,25 bei Sojaproteinen Mindestens

Höchstens

0,5 g/100 kJ

1 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(4,5 g/100 kcal)

Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80 Prozent desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch), für dessen Aminosäurezusammensetzung folgende Werte gelten (g/100 g Protein)554: Casein

Muttermilch

Arginin

3,7

3,8

Cystin

0,3

1,3

Histidin

2,9

2,5

Isoleucin 5,4

4,0

Leucin

9,5

8,5

Lysin

8,1

6,7

Methionin 2,8

1,6

Phenylalanin 5,2

3,4

Threonin 4,7

4,4

Tryptophan 1,6

1,7

Tyrosin

5,8

3,2

Valin

6,7

4,5

553 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

554 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Lebensmittelverordnung 199

817.02

Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essenziellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteine aus Soja zu verwenden.

Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden.

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten sein wie Muttermilch (nach Anh. 2, Ziff. 26).

3 Lipide

Mindestens

Höchstens

0,8 g/100 kJ

1,5 g/100 kJ

(3,3 g/100 kcal)

(6,5 g/100 kcal)

31

Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: Sesamöl

Baumwollsaatöl

32

Laurinsäure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33

Myristinsäure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34

Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten) Mindestens

Höchstens

70 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal):

Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.

35

Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

36

Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 200

817.02

4 Kohlenhydrate Mindestens

Höchstens

1,7 g/100 kJ

3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

41

Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

42

Lactose

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43

Saccharose, Fructose, Honig Mindestens

Höchstens

einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5 Mineralstoffe 51

Eisen, Jod

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens Mindestens Höchstens Eisen

(mg)

0,25 0,5 1

2

Jod

(

µg) 1,2

5

52

Zink

521

Ausschliesslich aus Milch hergestellte Folgenahrung Mindestens

Höchstens

0,12 mg/100 kJ

(0,5 mg/100 kcal)

522

Sojaproteine enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Milch gemischt Mindestens

Höchstens

0,18 mg/100 kJ

(0,75 mg/100 kcal)

53

Sonstige Mineralstoffe Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Milch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Milch. Als Referenz gelten folgende Mineralstoffgehalte:

Lebensmittelverordnung 201

817.02

je 100 g feste

fettfreie Bestandteile je Gramm Protein

Natrium (mg)

550

15

Kalium

(mg) 1680

43

Chlorid

(mg) 1050

28

Calcium

(mg) 1350

35

Phosphor

(mg) 1070

28

Magnesium (mg)

135

3,5

Kupfer

(

µg)

225

6

54

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

6 Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin

A

(

µg-RE)555

14 43 60 180

Vitamin

D

(

µg)556

0,25

0,75

1

3

Vitamin C (mg)

1,9

8

Vitamin

E

(mgα-TE)557

0,5/g

0,5/g

mehrfach

ungesättigte

Fettsäuren,

als Linolsäure

ausgedrückt,

auf keinen

Fall jedoch

weniger als

0,1 mg/100

verfügbare kJ

mehrfach

ungesättigte

Fettsäuren,

als Linolsäure

ausgedrückt,

auf keinen

Fall jedoch

weniger als

0,5 mg/100

verfügbare

kcal

555 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

556 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

557

α-TE = δ-α-Tocopheroläquivalent.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 202

817.02

7

Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert558 Höchstwert559 (mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Cytidin-5'monophosphat 0,60

2,50

Uridin-5'monophosphat 0,42

1,75

Adenosin-5'monophosphat 0,36

1,50

Guanosin-5'monophosphat 0,12

0,50

Inosin-5'monophosphat 0,24

1,00

558 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

559 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Lebensmittelverordnung 203

817.02

Anhang 5560

(Art. 182 Abs. 7)

Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsfertignahrung, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen Werbebehauptung

Voraussetzung für die Werbebehauptung 1. «Adaptiertes» Protein Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.

2. Niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal).

3. Saccharosefrei

Saccharose ist nicht enthalten.

4. Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.

5. Lactosefrei

Lactose ist nicht enthalten561.

6. Mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt.

7. Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine.

In dieser Behauptung können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Antigen- oder reduzierten Allergengehalt beziehen.

a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 genügen; die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchsten 1 Prozent der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Test der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich 95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

560 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

561 Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 204

817.02

Werbebehauptung

Voraussetzung für die Werbebehauptung c. Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung her- gestellt wird, hervorrufen.

d. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.

Lebensmittelverordnung 205

817.02

Anhang 6562

(Art. 182 Abs. 6bis und 183 Abs. 6) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Nährstoff Referenzwert Vitamin A

(

µg) 400

Vitamin D

(

µg) 10

Vitamin C

(mg) 25

Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5

Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,8

Niacin-Aequivalent

(mg) 9

Vitamin B6

(mg) 0,7

Folat (

µg) 100

Vitamin B12

(

µg) 0,7

Calcium (mg)

400

Eisen

(mg) 6

Zink

(mg) 4

Jod (

µg) 70

Selen (

µg) 10

Kupfer

(mg) 0,4

562 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 206

817.02

Anhang 7563

(Art. 181 Abs. 2 und 5) Kriterien für die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

1 Energiewert 11

Der Energiewert eines Erzeugnisses nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a sollte mindestens 3360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5040 Kilojoule (1200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.

12

Der Energiewert eines Erzeugnisses nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b sollte nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht über 1680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.

2 Proteine

21

Der Energiewert der in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse soll zu mindestens 25 und höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b mehr als 125 g Proteine enthalten.

22

Die obigen Vorschriften für Proteine beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Referenzprotein564 g/100 g

Protein

Cystin

+

Methionin

1,7

Histidin

1,6

Isoleucin

1,3

Leucin

1,9

Lysin

1,6

Phenylalanin

+

Tyrosin

1,9

Threonin

0,9

Tryptophan

0,5

Valin

1,3

563 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

564 Weltgesundheitsorganisation.

Energy

and

protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

Lebensmittelverordnung 207

817.02

Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen.

23

Der «chemische Index» ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

24

In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestattet.

3 Fette

31

Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des Erzeugnisses nicht überschreiten.

32

Erzeugnisse nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

33

Erzeugnisse gemäss Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4 Nahrungsfasern Die Erzeugnisse nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

5 Vitamine

und

Mineralstoffe 51

Die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse müssen bei einer Tagesration mindestens 100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.

52

Die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Vitamin

A

(

µg Retinol-Äquivalent) 700

Vitamin

D

(

µg)

5

Vitamin E

(mg Tocopherol-Äquivalent) 10

Vitamin

C

(mg)

45

Thiamin

(mg)

1,1

Riboflavin

(mg)

1,6

Niacin

(mg

Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 208

817.02

Vitamin

B6 (mg)

1,5

Folate

(

µg)

200

Vitamin

B12 (

µg)

1,4

Biotin

(

µg)

15

Pantothensäure (mg) 3

Calcium

(mg)

700

Phosphor

(mg)

550

Kalium

(mg)

3100

Eisen

(mg)

16

Zink

(mg)

9,5

Kupfer

(mg)

1,1

Jod

(

µg)

130

Selen

(

µg)

55

Natrium

(mg)

575

Magnesium (mg)

150

Mangan

(mg)

1

Lebensmittelverordnung 209

817.02

Anhang 8565

(Art. 47 Abs. 1 Bst. a und 48 Bst. d) Piktogramm zur Angabe der zulässigen Höchsttemperatur für die Aufbewahrung 565 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

6

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 210

817.02

Anhang 9566

(Art. 183 Abs. 3 Bst. a und 5 Bst. c) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2 Protein

21

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

22

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

23

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

24

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins (Kasein, vgl. Tabelle unter Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

566 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 211

817.02

25

Aminosäurenzusammensetzung von Kasein (g je 100 g Protein)

Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7 3 Kohlenhydrate 31

Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

32

Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4 Fette

41

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

42

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.

b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.

c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) erreichen und darf 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 212

817.02

5 Mineralstoffe 51

Natrium a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

52

Calcium a. Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

b. Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6 Vitamine

61

Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.

62

Für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte: je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (µg RE)1

14 43 60 180

Vitamin D (µg)2 0,25 0,75 1 3

1

RE = Retinoläquivalent, alle trans.

2

In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

63

Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Lebensmittelverordnung 213

817.02

Anhang 10567 (Art. 183 Abs. 3 Bst. b und 5 Bst. c) Grundzusammensetzung von anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Proteine

11

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

b. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens insgesamt 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

12

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

b. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

13

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: 567 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 214

817.02

a. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

b. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen; d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

14

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktebezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt ist, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

15

Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ

(3 g/100 kcal) betragen.

16

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen in den Ziffern 11-15 nicht.

17

Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen in den Ziffern 11-15 nicht.

18

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: 10 g/100 ml;

b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

Lebensmittelverordnung 215

817.02

3 Fett

31

Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

32

Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4 Natrium

41

Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

42

Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5 Vitamine

51

Vitamin C Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw.

25 mg/100 g betragen.

52

Vitamin A Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)568 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

53

Vitamin D Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

568 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 216

817.02

Anhang 11569 (Art. 183 Abs. 3 Bst. c, 5bis und 6) Nährstoffe

1. Vitamine

Vitamin A Retinol
Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin Vitamin D Vitamin D2 (= Ergocalciferol) Vitamin D3 (= Cholecalciferol) Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5'-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid
Nicotinsäure

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat Pantothensäure Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Folat Folsäure Vitamin B12

Cyanocobalamin Hydroxocobalamin 569 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 217

817.02

Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion) Vitamin E D-alpha-Tocopherol
DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat 2. Aminosäuren L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin 3. Sonstige

Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 218

817.02

4. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente) Calcium Calciumcarbonat
Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate Magnesium Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat Kalium Kaliumchlorid
Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat Eisen Eisen-(II)-citrat
Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex
Kupfer-(II)-carbonat

Lebensmittelverordnung 219

817.02

Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat Zink Zinkacetat
Zinkchlorid Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat Mangan Mangan-(II)-carbonat
Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat Iod Natriumiodid
Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 220

817.02

Anhang 12570 (Art. 183 Abs. 7)

Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, sowie auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal Vitamin A (µg RE)

1801

Vitamin D (µg)

31

Vitamin E (mg a-TE) 3

Vitamin C (mg)

12,5/252/1253

Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,54

Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4

Niacin (mg NE)

4,5

Vitamin B6 (mg)

0,35

Folsäure (µg)

50

Vitamin B12 (µg)

0,35

Pantothensäure (mg) 1,5

Biotin (µg)

10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80/1805/1006

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

Kupfer (µg)

40

Iod (µg)

35

Mangan (mg)

0,6

1

Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 9 und 10.

2

Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

3

Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4

Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5

Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse.

6

Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

570 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelverordnung 221

817.02

Anhang 13

571

(Art. 184 Abs. 6)

Liste der zulässigen Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) Substanz Salze

Deklaration

Höchstme

nge Anpreisung

Auflage

Bem

erkungen

L-Carnitin Base,

-tartrat,

fumarat

in mg pr

o T

agesr

ation

1000 mg

/T

ag

Dient als Transpor

tmol

ekül der Fettsäuren in die Mitochondrien und ermöglicht dort

deren

optimale Verbrennung (Energiefreisetzung).

Darf

ni

cht als S

chl

ankheitsmittel oder zur Reduktion der Fett- masse angepriesen werden.

Creatin

Monohydrat

in g pro Tagesr

ation

Initialdosis: bis 20 g/Tag, währ end 7 T

agen

Erhaltens

dosis: 2-4 g/Tag

Leistungssteigerung bei Kurzzeitleistungen im anaeroben Bereich.

Nicht für Kinder und Jugendliche im Wachs- tum geei gnet, ni

cht zur

Langzeiteinnahme bestimmt .

Hinweis

, dass eine

Gewichtszunahme eintreten kann.

Choli

n

bis 1 g pr

o T

ag

Inositol

300-1000

mg/Tag

Vitami

ne

in mg pr

o 100 g/

100 ml

und pr

o Tagesr

ati

on

bis zur 3-fachen Menge des Tages bedarfs

pr

o Tagesration; ausgenommen bei den Vitaminen A und D

571

Eingefügt durch Ziff. I de r V vom 27. Mä

rz

2

002

(AS

2002

573). Fassung gemäss Ziff. II Ab s. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS

2004

457)

.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände

222

817.02

Substanz Salze

Deklaration

Höchstme

nge Anpreisung

Auflage

Bem

erkungen

Miner

alst

off

e

in mg pr

o 100 g/

100 ml

und pr

o Tagesr

ati

on

entsprechend dem emp- fohlenen Tagesbedarf nach Art. 6 LMV Selen

Als Selenit oder Selenhef e

in µ

g pro Tagesrat

ion

50 µg/T

ag

Dosi

er

ung dar

f nicht

übers

chri

tten werden.

Chr

om

in µ

g pro Tagesrat

ion 30-100

µg/Tag

Molybdän

in µg pro Tagesr

ation 50-100

µg/Tag

Mangan

in mg pr

o T

agesr

ation

2-5 mg/Tag

Kupf

er

in mg pr

o T

agesr

ation

1-1.5 mg/Tag

L-Ar

gini

n

in mg pr

o T

agesr

ation

Bis zu 2 g/Tag

L-Or

nithi

n

in mg pr

o T

agesr

ation

Bis zu 2 g/Tag

Taurin

Bis zu 1 g/Portion

Ami

nos

äuren

in mg pr

o T

agesr

ation

oder mg/

100 g Ei

weiss

mini

mal

er Tagesbedarf

(optimaler Bedarf liegt ca. 2 mal höher): L-Lysi n 700 mg

L-Leuci

n 1,1 g

L-Thr

eonin 500 mg

L-Methionin 1,1 g L-Vali n 800 mg

L-Phenylalanin 1,1 g L-Isol eucin 700 mg

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 223

817.02

Anhang 14572 (Art. 184 Abs. 6, 184a Abs. 4 und 184b Abs. 2-4) In Nahrungsergänzungen zugelassene Vitamine und Mineralstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen Vitamin/Mineralstoff für Erwachsene zugelassene Tagesdosen Vitamin A

800

µg

β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg

Vitamin D

5

µg

Vitamin E

10 mg

Vitamin C

60 mg

Vitamin K

0,1 mg

Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg

Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg

Niacin (Vitamin PP) 18 mg

Vitamin B6

2 mg

Folsäure/Folacin 200 µg

Vitamin B12 1

µg

Biotin 150

µg

Pantothensäure 6

mg

Calcium 800

mg

Phosphor 800

mg

Eisen 14

mg

Magnesium 300

mg

Zink 15

mg

Jod 150

µg

Selen 50

µg

Kupfer 1,5

mg

Mangan 5

mg

Chrom 100

µg

Molybdän 100

µg

Natrium 2500

mg

Kalium 4000

mg

Chlor 3500

mg

572 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 224

817.02

Anhang 15573 (Art. 400 Abs. 1)

Eigenschaften von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 1. Organoleptische Eigenschaften kein feststellbarer Fremdgeschmack 2. Mindestalkoholgehalt 96.0 % vol

3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen (alle Werte in g/l reinem Alkohol): Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure 0.015

Ester, ausgedrückt als Ethylacetat 0.013

Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd 0.005

Höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2 Propanol-1 0.005

Methanol 0.5

Abdampfrückstand 0.015 Flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff 0.001

Furfural Nicht

nachweisbar

573 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 225

817.02

Sachregister Schlagwort Artikel

Abbildungen

19, 20a, 20b, 37a, 131, 219, 275c, 278a, 324 Absinth

423a, 425, 427 Aceto Balsamico 434, 435

Agavenspirituose 421a, 425

Alkoholessig 434, 436

Alkoholgehalt von alkoholhaltigen Getränken

22, 22c, 25, 366, 368, 370, 374-377, 379, 383, 386, 388, 390, 393b, 396, 399, 400c, 400j, 402, 403, 410, 417, 422, 425, 429, 432a, 435, 437 Alkoholgehalt von alkoholfreien Getränken

232, 240, 247, 251, 295, 297, 300, 302, 306, 309 Alkoholgehalt, Erhöhung bei Wein 370

«alkoholhaltig» 20a, 22, 22c, 374, 388 Allergien

30, 30a, 182 Altersangabe bei Spirituosen 428

Americano

377, 377a

Amtssprachen 21

Anforderungen, allgemeine 2

Angaben, allgemeine 19-36

Angaben, geografische 19, 20, 22a, 428 Anis

423a, 424, 425 Anlagen

276, 285

Anpreisungen 1, 6, 19, 167, 176, 184, 275c, 284 Aperitif

423

Apfelwein

380, 409

Apparate

17, 276, 398

Aquavit

421, 425

Aufbewahrungsbedingungen 22, 25, 26, 42, 47

Backhefe

143, 148, 149

Backhonig

204

Backmarmelade, Bäckereimarmelade 266a

Backwaren

20, 146, 147a, 175, 220, 221, 346 Baumnüsse (Walnüsse) 30, 185

Beerenobst

185

Behandlung

5, 14, 19, 22, 38, 40, 54, 56, 101, 118, 119, 123, 141, 152, 197, 271, 272, 275, 278, 281, 282, 283, 285, 368, 416, 439 Behandlungen, physikalische 14

Behandlungsverfahren 11-14, 141

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 165, 169, 183

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 226

817.02

Schlagwort Artikel

Beschriftung von Spirituosen in Gaststätten

429

Beschweren mit Wasser 193

Bestandteile, flüchtige 20a, 232, 306, 400d, 401-403, 408, 409, 410, 413 Bestrahlung

14

Bewilligung

3, 4, 14, 15a, 19, 29, 276, 441 Bezeichnungen, vereinfachte 29

Bier

394-398, 402a Bier, alkoholfreies 309

Bier, kohlenhydratarmes 396

Bier, trüb

397

Bierbrand

402a, 425

Bieressig

434

Bierpressionen 398

Bitter

423, 425

Bitter, alkoholfreier 300

Bitter, alkoholfreier, trinkfertiger 303

Bitter, alkoholfreier, verdünnter 301-304

Bitter soda

376, 377a

Bitter vino

377, 377a

Blend

400e

Blütenhonig

204

Blütenpollen 206d

Bonificateur 426

Bouillon

129-131

Brand aus Apfelwein 409, 425, 427

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten 412, 425, 427 Brand aus Birnenwein 409, 425, 427

Brand aus Obsttrester 410, 425, 427

Brandy

402, 425, 427

Branntwein

401, 402, 425, 427

Bratensauce

130

Brot

138, 143, 175, 266

Brotaufstrich 266

Butter

20a, 50, 64-68a, 145, 147, 221, 333, 334 Butter, eingesottene 67

Butter, entwässert 64, 66-68a

Butter, gesalzen 64, 66-68a

Butter, gesäuert 65-68a

Butterfraktionen 64, 66-68

Buttermilch

56, 72, 75, 250-252 Buttermilchpulver 78

Butterzopf

145

Butterzubereitungen 64, 66

Lebensmittelverordnung 227

817.02

Schlagwort Artikel

Caramelzucker (karamelisierter Zucker) 215a, 400g Cashewnüsse

30

Cerealien

132, 395

«chininhaltig» 20a, 249, 432d Clarea

376, 377a

Cocktails, aromatisierte weinhaltige 376a

Coffeinhaltig / «coffeinhaltig» 20a, 165, 184c, 219a, 247, 249, 322, 325, 327, 432b Couverture

146, 343, 344, 345

Crème

63, 150, 422

Crème fraîche 63

Crèmepulver

151

Curry

357, 358

Darstellung, grafische 20a

Datierung

22, 25, 26

Dauerbackwaren 146, 147a, 175, 346 Deklaration der Halbfabrikate 35

Deklaration von unbeabsichtigten Vermischungen

30a

Deklaration der Zusatzstoffe 8, 28, 30, 32

Deklaration der Zutaten 20a, 28, 29, 30, 32 Deklaration der Zwischenprodukte 35

Deklarationsverordnung 22, 23, 440

Delikatessen 194

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs 377, 399, 400, 400a, 400f, 412, 422, 428 Destillierter Gin 417, 425

Dextrose

210, 395, 400g Diätsalz

171

Doppelrahm

60, 63

Doppelrahmeis 222

Doppelrahmkäse 55

Doppelrahmschokolade 337

Dörrobst

196

Drusenbrand

405, 425

Dunst

134

Eier

30, 33, 129, 146, 147, 150, 152, 154, 155, 157-161, 163, 164 Eier mit Mängeln 158

Eier, die nicht von Hühnern stammen 163

Eierlikör

422, 425

Eierteigwaren 153, 154

Einmachobst

185

Eiprodukte

106, 156, 158, 161, 162, 220

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 228

817.02

Schlagwort Artikel

Eis

275b

Eistee

22c, 326

Energy Drinks 184c

Enteneier

163

Enzian

419, 425

Erdnüsse

20a, 30, 133, 185 Ergänzungsnahrungen 184

Essig

25, 54, 364, 434, 435, 438 Essigsäure zu Speisezwecken 438

Essigwein

434, 435, 437

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) 377, 399, 400, 400f, 408a, 412, 416, 417, 419-424, 426a, 427, 428 Fantasiename

20, 278a, 283 Fantasiebezeichnung 56, 428

Farbstoffe für Eierschalen 164

Fassbier

398

Feinbackwaren 146

Fertig-Fondue 59

Fertiggetränke 326

Fett

29, 55, 59-62, 64, 66, 74, 75, 80, 102, 103-105, 107-109, 122, 124, 129, 143, 146, 150, 177, 181, 184,
221, 225, 328, 357

Fett, pflanzliche 29, 102, 104, 108, 126, 351, 354 Fett, tierische 29, 102, 104, 108, 126, 352 Fettgehaltsstufe 43, 55, 56, 58-60, 62, 63 Fettglasuren

356

Fisch

22a, 29, 30, 121, 123, 125 Fischbouillon

127

Fläche, bedruckbar 22

Fleisch

20, 22a, 118, 119, 121-128, 130, 131, 439, 441 Fleisch, Sachbezeichnung 20, 20a, 123

Fleischbouillon 126, 127, 128

Fleischbrühe 126

Fleischersatzprodukte 196d

Fleischconsommée 126, 127

Fleischerzeugnisse 20, 119, 123, 124, 125, 441 Fleischextrakt 126, 127, 128, 130

Flocken

134, 338, 339

Flüssighefe

148, 149

Folgenahrung 165, 169, 182

Fondue

57, 59

Fremdstoffe

9, 441

Frischkäse

53, 55, 56a

Lebensmittelverordnung 229

817.02

Schlagwort Artikel

Frischkäsegallerte 53, 55

Frozen-Joghurt 229

Fruchtnektar 235, 236

Fruchtsaft

20a, 29, 150, 231-236, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 248, 250, 261, 266, 390, 392, 435 Fruchtsaft, konzentrierter 231, 232

Fruchtsaft, verdünnter 231, 232, 234

Fruchtschaumwein 391

Fruchtsirup

239-242

Fruchtwein

389-393

Fruchtsaft, getrockneter 231, 232, 233

Fruchtzucker 211

Früchte

8, 29, 143, 150, 185, 211, 220, 221, 228, 231, 236, 239, 261, 266a, 271, 272, 274, 323, 326, 357, 366, 376, 408a, 412, 425, 427 Früchtetee

323, 324

Fructose

177, 209, 211, 232, 400g Gärungsessig

114, 116, 117, 196,197, 434, 435, 436 Gaststätten

22, 23, 429

Gebäude

17

Gebrauchsanleitung 22, 184

Gefässe

17

Geflügelbouillon 127

Geist

427

Gelatine

122, 126-128

Gelée

261, 267, 271

Gelée einfach 263, 267, 271, 274

Gelée extra

263, 268, 271, 274

Gelée-Marmelade 264

Gelée royale 206a-206c Gelierzucker

214

Geltungsbereich 1, 279

Gemüse

25, 28, 29, 126, 129, 152, 154, 188, 189, 191-194, 257, 258, 323 Gemüse, gedörrt 196

Gemüsekonserven 194, 195

Gemüsesaft

29, 257, 258, 259, 260 Gemüsesaft, getrocknet 257

Gemüsesaft, konzentriert 257, 258, 260

Gemüsesaft, verdünnt 257, 258, 260

Gentechnologische Erzeugnisse 15, 15a-15d, 22, 22b, 441 Gesundheitsanpreisungen 19, 275c

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 230

817.02

Schlagwort Artikel

Getränke, aromatisierte weinhaltige 376, 377a

Getränke aus Obst- oder Fruchtwein 393

Getränke, alkoholische, besondere Bestimmungen

19, 22, 22c, 25, 37, 37a Getränke, alkoholhaltige, übrige 432a-432d Getränkekarten 429

Getreide

30, 132, 134, 139, 141, 150, 196a, 315 Getreideart

29, 132, 134, 145

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

165, 169, 183

Getreidebrand 406, 417, 425, 427

Getreideproteine 196c

Getreidespirituose 406, 425, 427

Gewürze

8, 20a, 28, 29, 54, 56, 58, 60, 62, 75, 99, 103, 114, 126, 129, 146, 150,
196, 258, 271, 300, 323, 357, 360,
361, 364, 376, 376a, 377, 393b, 434, 435 Gewürzessig

436

Gewürzextrakt 129, 357, 360

Gewürzmischungen 28, 357

Gewürzsalz

361

Gewürzzubereitungen 28, 357, 359

«gezuckert»

20a, 36, 233, 259, 319 Gianduja-Haselnussschokolade 340

Gianduja-Haselnussmilchschokolade 341

Gin

417, 425

Gin, destillierter 417, 425

Glace

226

Glucose

177, 209, 210, 232, 435 Glucosesirup

29, 177, 209, 211, 395 Gluten

30, 134, 135, 183

Glutenfreie Lebensmittel 165, 173, 183

Glühwein

376, 377a

Grappa

403, 425, 427

Graupen

134

Griess

134

Grüner Tee

320

Grütze

134

Guarana

325, 326

GVO-Erzeugnis 15, 15a-15d, 22, 22b, 441 Halbfabrikate

5, 35, 124

Halbfettmargarine 107, 108

Halbrahm

63

Lebensmittelverordnung 231

817.02

Schlagwort Artikel

Halbweissbrot 145

Halbweissmehl 135, 140

Haltbarkeit

11, 19, 26, 40, 42, 47, 124, 185, 194, 195 Hartschalenobst 185

Haselnüsse

30, 185, 340, 341

Haushaltskakaopulver, fettarmes, gezuckertes

330, 354

Haushaltskakaopulver, gezuckert 330, 354

Haushaltsmilchschokolade 334, 354

Haushaltschokolade 332, 354

Haushaltsschokoladepulver 330

Hefe

10, 54, 71, 129, 148, 361, 394, 407 Hefebrand

405, 425, 427

Hefeextrakt

126, 129, 130, 357, 361 Herkunft

19, 33, 163, 204, 280, 320, 371, 372, 374, 375 Herkunftsangabe 56

Herkunftsbezeichnung 56, 60, 367

Herstellungsdatum 124

Herstellungsverfahren 16, 134, 166, 395, 400e Hitzebehandlung 20a, 134, 161

Hochpasteurisation 40

Höchsttemperaturen für Fleisch und Fleischwaren

125

Honig

8, 25, 33, 146, 147, 202, 203, 204, 206, 220, 236, 258, 271, 393, 400g, 422, 423, 434 Honigessig

434

Honigtauhonig 204

Honigwein (Met) 393a, 393b Hopfenprodukte 394

Hühnereier

114, 157

Hülsenfrüchte 25, 133, 134, 188, 196c Hygiene

17

Hygienisierung 40

Ice Cream

221

Ice Milk

223

Industriehonig 204

Inhaltsstoffe 7, 101, 275a, 286 Innereien

124

Installationen 17

Instantgetränke 326

Instant-Kaffee 314

Instant-Zichorie 316

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 232

817.02

Schlagwort Artikel

Instanttrockenhefe 148, 149

Intoleranzen 30, 30a

Invertflüssigzucker 208

Invertzuckersirup 208

Joghurt

50, 70, 229

Joghurt-Glace 229

Joghurtpulver 78, 80

Kaffee,

8, 310, 312, 313, 319, 326, 327, 353 Kaffee, behandelter 313

Kaffee, coffeinfreier 312

Kaffee, entcoffeinierter 312

Kaffee, löslicher 314

Kaffee-Ersatzmittel 315, 317, 319, 326

Kaffee-Extrakt 314, 318, 319

Kaffee-Zusätze 315, 317

Kaffeerahm

63

Kakao

8, 146, 150, 219, 329, 356 Kakaobohnen

328, 354

Kakaobutter

30, 217, 328, 329, 331-335, 338, 342, 343, 348, 351, 354 Kakaogetränk

354, 355

Kakaokerne

328, 331, 332, 335

Kakaomasse

328, 331, 332, 335, 354 Kakaopulver

329, 330, 331, 332, 335, 354, 355 Kakaopulver, fettarmes 329, 330

Kakaopulver, fettarmes, gezuckertes 329

Kakaopulver, gezuckert 329

Kalte Ente

376, 377a

Kartoffelbrand 415, 425, 427

Kartoffeln

150, 173, 188, 189, 190 Kartoffelstärke 137, 140

Kasein

29

Kaseinate

29

Kastanienpüree 265

Käse

29, 50, 51, 53, 55-60, 82 Käse, gerieben 57

Käse-Chips

59

Käseherstellung 54

Käsemischungen 57

Käserinde, Stempelfarben 56a

Käsesalat

58

Käsezubereitungen 58

Karottensaft 258, 259

Kefir

50, 71

Lebensmittelverordnung 233

817.02

Schlagwort Artikel

Keimling

134

Kennzeichnung von Lebensmitteln, allg. 19-36

Kernobst

185

Kernobstsaft 233

Kernobstsaft im Gärstadium 386-388

Kleie

134

Knickeier

158

Kochfett

104

Kochobst

185

Kochsalz

361

Kohlenhydrat-Konzentrat 184

Kohlensaures Wasser 293, 294

Kohlensaures Wasser, Pulver zur Herstellung

294

«kohlensäurehaltig» 20a, 184c, 234, 238, 245, 249, 253, 291, 299, 304, 308, 327, 377a, 432d Kondensmagermilch 76

Kondensmilch 76

Konditoreiwaren 218, 218a, 266a Konfitüre einfach 262, 267, 271, 272, 274 Konfitüre extra 262, 268, 271, 274

Konfitüre

261, 271, 274

Konzentrate zur Herstellung von alkoholfreien Getränken 254

Krankheitserreger 39

Kräuter

29, 56, 60, 75, 99, 100, 103, 126, 196, 258, 271, 323, 326, 357, 393b, 420 Kräuterbrand

420, 425, 427

Kräuteressig 436

Kräuterkäse

60

Kräutertee

323, 324

Kräuterteemischung 324

Krebstiere

30, 121, 124, 125

Kühlhaltung von Eiern 159

Kühlung

12, 38, 152, 159

Kümmel

421, 425

Kuhmilch

38-48, 82

Lab

53

Lactose

30, 33, 73, 170, 177, 212 Lagerbier

396

Lagerung von Eiern 159

Landwein

372

Lebensmittel, aromatisiert 20b

Lebensmittel, aus Pflanzenproteinen 196c

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 234

817.02

Schlagwort Artikel

Lebensmittel, eiweissangereicherte 165, 179

Lebensmittel, eiweissarme 165, 172

Lebensmittel, energieverminderte, energiearme

165, 174

Lebensmittel, für Diabetiker verwendbare 165, 177 Lebensmittel, für eine gewichts- kontrollierende Ernährung 165, 181

Lebensmittel, für erhöhten Energie- oder Nährstoffbedarf 165, 184

Lebensmittel, glutenfreie 165, 173, 183

Lebensmittel. kohlenhydratverminderte 165, 175

Lebensmittel, laktosearme, laktosefreie 165, 170

Lebensmittel, leichtverderbliche 12, 25

Lebensmittel, malzextrakthaltig 165, 184a

Lebensmittel, nahrungsfaserreiche 165, 180

Lebensmittel, natriumarme 165, 171

Lebensmittel, offen abgegebene 23, 42

Lebensmittel, rückverdünnte 22, 232, 258, 306

Lebensmittel, sonstige, für Säuglinge und Kleinkinder 165, 169, 183

Lebensmittel, vorverpackte 22, 23, 25, 27, 28

Lebensmittel, zuckerfreie 165, 176

Lebensmittel, zulässige 3

Lebensmittel, zur Energiebereitstellung 184

Leichtbier

396

Likör

422, 425

Likörwein

271, 366

Limonade

22c, 246, 247, 248, 256 Limonadepulver 256

Macadamianüsse (Australnüsse, Queenslandnüsse) 30

Magermilch

43, 76, 80, 145, 250, 335 Magermilchbrot 145

Magermilchpulver 77, 80, 145

Magermilchschokolade 335

Maitrank

376, 377a

Maiwein

376, 377a

Maltodextrin 137a

Maltose

213

Malz

139, 142, 315, 361

Malzessig

434

Malzextrakt

139, 142, 184a Malzmehl

135, 139, 142

Malzzucker

213

Mandeln

30, 185

Lebensmittelverordnung 235

817.02

Schlagwort Artikel

Marc

403, 425, 427

Margarine

67, 106-109, 145, 147 Markttest

4

Marmelade

264, 269, 274

Maronencrème 265, 270, 271, 274

Marzipan

219

Mascarpone

53

Mate

322

Mayonnaise

114, 115

Meersalz

363

Mehl

29, 134, 135, 136, 141, 145, 148, 154, 196, 361 Mehrfachpackungen 22

Melassen

205, 206, 315, 413

Mengenangabe 22, 23

Met

393a

Mikroorganismen 10, 12, 13, 15, 15a─15d, 22b, 63, 69, 70, 73, 159, 441 Milch

30, 33, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 60, 63, 69, 70, 71, 73, 75, 76, 77, 79, 80, 82, 106,129, 143, 145, 146, 147, 150, 152, 154, 183, 184a, 220, 221, 228, 250, 251, 266b, 333, 334, 340, 342, 353, 355, 422 Milch, anderer Säugetierarten 82

Milch, fettangereicherte 43, 76

Milch, genussfertige 40, 41, 42, 43, 45, 48 Milch, gesäuerte 50, 69

Milch, halbentrahmte 43

Milch, konzentrierte 76

Milch, pasteurisierte 41, 42, 48, 56, 228

Milch, Sachbezeichnungen 46

Milch, sterilisierte 41, 42

Milch, teilentrahmte 43

Milch, ultrahocherhitzte 40, 41, 42

Milch, wärmebehandelte 41

Milchbonbon

219

Milchbrot

145

Milcheis

223

Milcheiweiss 29, 45

Milchglace

223

Milchkonfitüre 266b

Milchprodukte 49, 50, 51, 52, 60, 78, 82, 106, 146, 220, 221, 250, 422 Milchproduktepulver 78

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 236

817.02

Schlagwort Artikel

Milchproteine 29, 79, 182

Milchpulver

77, 80, 221, 326

Milchrahmbutter 67

Milchschokolade 333, 334, 336, 337, 339, 341, 344,
354

Milchschokolade-Couverture 344, 345

Milchschokoladeflocken 339

Milchschokoladestreusel 339

Milchschokoladeüberzugsmasse 344

Milchserum

74, 250, 251, 253, 258, 434 Milchserumessig 434, 435

Milchstreichfett 50, 64, 66-68a Milchteigwaren 154

Milchzucker

212

Minarine

106, 107, 108, 109, 145, 147 Mindesthaltbarkeitsdatum 25, 26, 124

Mineralstoffe 6, 20a, 140, 181, 182, 183, 184, 184a, 184b, 184c Mineralwasser, künstliches 288, 289, 290, 291, 292 Mineralwasser, künstliches, Pulver zur Herstellung

292

Mineralwasser, natürliches 242, 244, 246, 248, 250, 252, 275c, 277, 278, 278a, 279, 280, 281-283, 285, 288, 289, 296, 298, 301, 303,
393

Molke

53, 73, 74, 75, 250, 251, 258, 434 Molkenessig

434

Molkepulver

78

Müllereiprodukte 133, 134, 140, 141, 146, 150, 152,
154

Nacherhitzen 41

Nahrungsergänzungen 165, 184b

Nährwertkennzeichnung 20a, 36, 169, 283 Nass-Konserven 196

Normalbrot

143, 145, 145a Normalmehl

135, 136, 140, 143, 145a, 147a Obst

25, 28, 185, 187, 194, 315, 427 Obstbrand

408, 425, 426, 427

Obstdrusenbrand 411, 425, 427

Obstessig

434, 435

Obstkonserven 194, 195, 220

Obstschaumwein 379, 380, 381

Obstspirituose 408a, 425

Lebensmittelverordnung 237

817.02

Schlagwort Artikel

Obstwein

54, 305, 306, 307, 308, 378, 380, 381, 382, 384, 385, 386, 422, 434, 435 Obstwein, alkoholfreier 305, 307, 308

Obstwein, verdünnter 382, 385

Oel

29, 98, 99, 100, 101, 109, 196, 197, 300, 351, 352, 357, 420, 421 Oel, gehärtetes 29, 101

Oel, ätherisches 300, 420, 421

Oel, kaltgepresstes 101

Oel, naturbelassenes 101

Offenverkauf von Lebensmitteln 23

Olivenöl

29, 99, 100

Organismen, gentechnisch veränderte 15, 15a─15d, 22, 22b Ouzo

424, 425

Packmaterialien 17

Paniermehl

138

Paraguaytee

322

Paranüsse

30, 185

Pasteurisation 13, 40, 56, 152, 195

Pastis

424, 425

Pecannüsse

30

Perlwein

366, 368, 372

Persipan

219

Personen, kranke 18

Pflanzenfett 29, 104, 220, 351

Pflanzenöl

29, 100

Pflanzenprotein 196c

Pilzkontrolleure 201

Pistazien

30, 185, 219

Pollen, Blütenpollen 206d

Pollen, mechanisch aufgeschlossene 206d

Polydextrose 177

Pralinés

347, 348, 349

Presshefe

148, 149

Presshonig

204

Produktegattung 20

Produktionsland 22, 22a, 23, 160, 373, 428, 429, 441 Protein- und Aminosäurepräparate 184

Proteine, Getreide 196c

Proteine, Hülsenfrüchte 196c

Pudding

150, 151

Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken

254

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 238

817.02

Schlagwort Artikel

Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser

294

Quark

53, 55

Quellmehl

134, 135

Quellwasser

275c, 277, 278, 278a Rahm

43, 60, 63, 65, 66, 70, 72, 123, 221,
228, 333, 334

Rahm, verdickter 63

Rahmbonbon

219

Rahmeis

221, 222, 223

Rahmglace

221

Rahmpulver

77, 221

Rahmschokolade 336

Räume

17

Randensaft

29, 258, 271, 274

Ricotta

75

Rohkaffee

310, 311, 312

Rohmilch

38, 39, 47, 56

Rohstoffe

5, 16, 20, 22a, 67, 100, 101, 213, 317, 394, 395, 435 Rohzucker

207

Röstkaffee

311, 312, 314

Ruchbrot

145

Ruchmehl

135, 140

Rum

413, 425, 427

Sachbezeichnung, allgemein 3, 20, 20a, 22, 22a, 22b, 29, 30 Salatmayonnaise 114, 115

Salatsauce

116, 117

Sangria

376, 377a

Sauermilch

50, 69

Sauermolke

73

Sauerrahm

63, 65

Sauser

374

Sauser, pasteurisierter 374

Säuglingsanfangsnahrung 165, 169, 182

Schafmilch

82

Schafkäse

82

Schaumwein

366, 368, 372, 373, 376, 377a, 391 Scheibenhonig

204

Schiereier

158

Schiller

366

Schlagrahm

63

Schleuderhonig 204

Lebensmittelverordnung 239

817.02

Schlagwort Artikel

Schmelzbutter 67

Schmelzkäse

60, 61, 62

Schmelzkäsezubereitungen 61, 62

Schokolade

146, 221, 228, 331, 338, 340, 342, 343, 345, 346, 347, 348, 349, 351, 352, 353, 354, 356 Schokolade, gefüllte 346, 347, 349, 353

Schokolade, weisse 342, 345

Schokolade-Couverture 343, 344, 345

Schokolade-Konfiseriewaren 348, 354

Schokoladeflocken 338

Schokoladepulver 329

Schokoladestreusel 338

Schokoladeüberzugsmasse 343, 344, 345

Schrot

134

Schwarzer Tee 320, 323, 324

Senf

30, 114, 171, 364

Sellerie

30, 188, 258

Sesamsamen

30

Separatorenfleisch 122

Sicherheit, hygienisch-mikrobiologisch 11

Siphon

293, 398

Sirte

67, 73, 75

Sirup mit Aromen 239-241

Sodawasser

290

Softeis

227

Soja

154, 173, 188

Sojabohnen

30, 129, 133, 196a Sojadrink

196a

Sojamehl

129

Sojasauce

129, 130

Sorbet

224

Sortenbezeichnung 56, 60

Speiseeis

25, 27, 220-229

Speiseeis, halbgefrorenes 227, 228

Speiseeis, nach Joghurt benanntes 229

Speiseeispulver 228

Speiseessig

436

Speisefett

102, 103, 104, 106, 141, 145, 147, 153 Speisefettmischungen 103, 104

Speiseöl

98, 99, 100, 101, 106, 114, 115, 116, 141, 149, 153, 271 Speiseölmischungen 100

Speisepilze

197, 199, 200, 201

Speisepilze, wild wachsende 201

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 240

817.02

Schlagwort Artikel

Speisesalz

25, 54, 60, 66, 75, 106, 107, 109,
114, 126, 127, 129, 130, 143, 153,
196, 258, 357-359, 361-364, 435 Speisesalz mit besonderen Zusätzen 361, 362

Speisesalzersatz 171

Spezialbier

396

Spezialbrot

143, 144, 145

Spezialgetränke, coffeinhaltig 165, 184c

Speziallebensmittel 165, 166, 167, 169

Spezialmehl

136, 143

Spirituose mit Agaven 421a, 425

Spirituose mit Anis 423a, 424, 425 Spirituose mit Wacholder 417, 425

Spirituosen

54, 56, 58, 62, 196, 197, 219, 271,
353, 393, 399-431, 441 Spirituosen, Alkoholgehalt 400c, 400j, 402, 403, 410, 417, 422,
425, 428, 429

Spirituosen, ausländische 430

Spirituosenkategorie 400b, 400e, 426a, 427, 428 Staatsvertrag

19, 20

Starkbier

396

Stärke

29, 59, 106, 126, 129, 132, 134, 137,
140, 149, 150, 196, 209, 213, 217,
219, 315, 352, 357, 361, 394, 395 Stärkemehl

129, 364, 365

Stärkesirup

209

Stärkezucker 141, 209

Steinobst

185

Sterilisieren 13, 40, 41, 42, 48, 152, 195 Stoffe, essentielle 6, 19

Stoffe, flüchtige 31

Stoffe, physiologisch nützliche 6, 20a

Strahlen, ionisierende 14, 22

Streichfett

106-109

Streichschmelzkäse 60, 62

Streuwürze

129, 171

Sulfite

30, 30a

Sulze

126

Suppe

126, 129, 130, 131, 174 Süssmost

233

Süssrahmbutter 65-67

Süssstoffe

177

Süssung

376, 376a, 377, 400g, 422, 426 Süssungsmittel 20a, 169, 176, 177, 399

Lebensmittelverordnung 241

817.02

Schlagwort Artikel

Tafelessig

436

Tafelgetränk mit Fruchtsaft 242

Tafelgetränk mit Milch 250

Tafelgetränk mit Milchprodukten 250

Tafelgetränk mit Molke 250

Tafelgetränk mit Milchserum 250

Tafelobst

185

Tafelsalz

363

Tafelwasser

248, 249

Tafelwein

372

Talg, Talgerzeugnisse 122

Täuschungsverbot 19

Tee

320, 322, 323, 324, 326, 327 Tee, coffeinfreier 321

Tee, entcoffeinierter 321

Teigwaren

152, 154, 175, 153

Tempeh

196a

Thermisation 13, 56

Tiefkühlung

11, 22, 125, 152, 195 Tierarten, zugelassene 121

Tierkörperteile, unzulässige 122

Tofu

196a

Tomatenmark, eingedickt 260

Tomatenpüree 260

Tomatensaft

258

Tomatensaftkonzentrat 258, 260

Transport

11, 17, 125, 191, 276 Traubenmost im Gärstadium 375

Traubenperlmost, aromatisierter 376a

Traubensaft im Gärstadium 375

Traubenzucker 210

Tresterbrand 377, 403, 425, 427

Trinksprit

400

Trinkwasser

60, 182, 220, 228, 231, 235, 239, 242, 246, 248, 250, 257, 271, 275296, 300, 301, 382, 389, 393, 394, 400j, 438 Trinkwasseraufbereitung 276

Trockenbackhefe 148

Tropfbier

398

Tropfhonig

204

Trüffel(-masse) 219

Ultrahocherhitzung 13, 40

Ursprungsbezeichnung 19, 20, 56, 60, 367, 371, 430

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 242

817.02

Schlagwort Artikel

Vanille

20, 239, 271

Vanillezucker 215

Vanillinzucker 215

Vegan

33

Vegetabil

33

Vegetarisch

33, 196d

Verarbeitungshilfsstoffe 15a, 15c, 15d, 16, 22, 22b, 54, 75, 118 Verbrauchsdatum 25, 26, 27, 124

Verfahren, neue physikalische 14

Verkaufspunkt 22, 37a

Vermischungen, unbeabsichtigte 30a

Verschnitt

370, 371, 400f, 426a Vieille Prune

426

Vitamine

6, 20a, 181-184c Vollkornbrot

145

Vollkornmehl 135, 140

Vollmilch

43, 44, 45, 48, 76, 333, 334 Vollmilchpulver 77, 145, 147

Vollrahm

63

Vollzugsbehörde, kantonale 4, 18, 37b, 276, 280, 285 Vorverpackte Lebensmittel 22, 25, 27, 28

Wabenhonig

204

Walnüsse (Baumnüsse) 30, 185

Warenlos

22, 27, 373

Wärmebehandlung 13, 39, 40, 41, 48, 50, 51, 56, 63, 69, 82 Wasser, kohlensaures 293, 294

Wassereis

225

Wasserglasuren 356

Wein

20, 29, 54, 271, 364, 366-373, 376377, 401, 422, 423, 434, 435, 441 Weine, aromatisierte 377, 377a

Wein, bitterer aromatisierter 377, 377a

Wein, entfärben 369

Wein mit Chinarinde 377, 377a

Wein, Zuckerzugabe 370

Weinbrand

402, 425, 427

Weincocktail 376a

Weinessig

434, 435

Weinverschnitt 371

Weissbrot

145

Weissmehl

135, 140

Weizenkleber 134, 135

Werbung

19, 37, 283

Lebensmittelverordnung 243

817.02

Schlagwort Artikel

Werkzeuge

17

Wermut

377, 377a

Wermut, alkoholfreier 295

Wermut, alkoholfreier, verdünnter 296-299

Wermutwein

377, 377a

Whisky

407, 425, 427

Wodka

416, 425

Wursthüllen

124

Würze

126, 129, 130, 131, 171, 309, 394, 395 Würzmischung

129

Yerba

322

Zahnschonend 176

Zichorie, lösliche 316

Zichorien-Extrakt 316, 318, 319

Ziegenkäse

82

Ziegenmilch

82

Ziger

75

Zitronenessig 434, 435, 436

Zitrusfrüchte 185

Zucker

29, 207ff

Zucker, karamelisiert (Caramelzucker) 215a, 400g Zuckerarten

25, 106, 206eff Zuckerarten, in tabletierter Form 217

Zuckeraustauschstoffe 169, 175

Zuckerwaren

25, 218, 218a, 219 Zurra

376, 377a

Zusammensetzung, Verzeichnis 22, 28

Zusatzstoffe 8, 15a, 15c, 15d, 22, 22b, 28, 29, 30, 32, 37b Zutaten

20, 20a, 22, 22a, 22b, 28, 29, 30, 32, 33 Zutaten, fleischfremde 123

Zutaten, flüchtige 20a

Zutaten, getrocknete 20a, 32

Zutaten, konzentrierte 20a, 32

Zutaten, milchfremde 52

Zutaten, zusammengesetzte 30

Zwetschgenbrand 427

Zwischenprodukte 5, 11, 16, 35

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 244

817.02

Inhaltsverzeichnis 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Geltungsbereich und Anforderungen an Lebensmittel Geltungsbereich ............................................................................. Art. 1 Allgemeine Anforderungen ........................................................... Art. 2 Zulässige Lebensmittel .................................................................. Art. 3 Markttests ...................................................................................... Art. 4 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate.......................... Art. 5 Zusatz von essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen zu Lebensmitteln............................................................... Art. 6 2. Kapitel: Stoffe und Mikroorganismen Inhaltsstoffe ................................................................................... Art. 7 Zusatzstoffe.................................................................................... Art. 8 Fremdstoffe.................................................................................... Art. 9 Mikroorganismen......................................................................... Art. 10 3. Kapitel: Verfahren zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln 1. Abschnitt: Physikalische Verfahren Tiefkühlung.................................................................................. Art. 11 Kühlung ....................................................................................... Art. 12 Thermisation, Wärmebehandlung................................................ Art. 13 Andere physikalische Behandlungen........................................... Art. 14 2. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen Definition..................................................................................... Art. 15 Bewilligungspflicht.................................................................... Art. 15a Toleranz ..................................................................................... Art. 15b Pflicht zur Dokumentation..........................................................Art. 15c Trennung des Warenflusses....................................................... Art. 15d 3. Abschnitt: Verarbeitungshilfsstoffe ..................................................................................................... Art. 16 4. Kapitel: Hygienebestimmungen Hygiene........................................................................................ Art. 17 Kranke Personen im Umgang mit Lebensmitteln........................ Art. 18

Lebensmittelverordnung 245

817.02

5. Kapitel: Angaben über Lebensmittel (Kennzeichnung) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Täuschungsverbot.........................................................................Art. 19 Sachbezeichnung ..........................................................................Art. 20 Mengenmässige Angaben von Zutaten ......................................Art. 20a Aromatisierte Lebensmittel ........................................................Art. 20b
Kennzeichnung der Lebensmittel .................................................Art. 21
Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln ..................................Art. 22 Produktionsland..........................................................................Art. 22a
Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse ........................................................................Art. 22b Süsse alkoholhaltige Getränke ...................................................Art. 22c
Angaben bei offen angebotenen Lebensmitteln ...........................Art. 23
Aufgehoben ...................................................................................Art. 24 2. Abschnitt: Datierung Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum ..............................Art. 25 Angabe der Datierung...................................................................Art. 26 3. Abschnitt: Warenlos ......................................................................................................Art. 27 4. Abschnitt: Deklaration der Zusammensetzung von Lebensmitteln Verzeichnis der Zutaten................................................................Art. 28 Deklaration der Zutaten ................................................................Art. 29 Deklaration der zusammengesetzten Zutaten ...............................Art. 30 Deklaration von unbeabsichtigten Vermischungen....................Art. 30a Deklaration von Wasser und flüchtigen Stoffen...........................Art. 31
Deklaration von konzentrierten und getrockneten Zutaten ..........Art. 32 «vegetarisch», «vegetabil» ...........................................................Art. 33 Aufgehoben ...................................................................................Art. 34 Deklaration der Zwischenprodukte und Halbfabrikate ................Art. 35 5. Abschnitt: Nährwertkennzeichnung ......................................................................................................Art. 36 6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über alkoholische Getränke Werbung für alkoholische Getränke.............................................Art. 37 Abgabe alkoholischer Getränke .................................................Art. 37a

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 246

817.02

7. Kapitel: Meldewesen ................................................................................................... Art. 37b 2. Titel: Besondere Bestimmungen 1. Kapitel: Milch 1. Abschnitt: Definitionen ..................................................................................................... Art. 38 2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Rohmilch...................................................................................... Art. 39 Genussfertige Milch, Behandlungen ........................................... Art. 40 Nachbehandlung von wärmebehandelter Milch .......................... Art. 41 Abgabe genussfertiger Milch....................................................... Art. 42 Zulässige Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch ....................... Art. 43 Mindestanforderungen an Vollmilch........................................... Art. 44 Zulässige Gehaltsveränderungen ................................................. Art. 45 3. Abschnitt: Kennzeichnung Sachbezeichnungen für Milch ..................................................... Art. 46 Rohmilch...................................................................................... Art. 47 Genussfertige Milch..................................................................... Art. 48 2. Kapitel: Milchprodukte 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen Definition..................................................................................... Art. 49 Wärmebehandlung....................................................................... Art. 50 Kennzeichnung ............................................................................ Art. 51 Milchprodukte mit milchfremden Zutaten................................... Art. 52 2. Abschnitt: Käse Definitionen ................................................................................. Art. 53 Verarbeitungshilfsstoffe und Verfahren ...................................... Art. 54 Fettgehalts- und Festigkeitsstufen ............................................... Art. 55 Kennzeichnung ............................................................................ Art. 56 Übrige Bestimmungen ............................................................... Art. 56a 3. Abschnitt: Käseerzeugnisse Geriebener Käse und Käsemischungen ....................................... Art. 57 Käsezubereitungen....................................................................... Art. 58 Fertig-Fondue, Käse-Chips.......................................................... Art. 59 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse......................................... Art. 60

Lebensmittelverordnung 247

817.02

Schmelzkäsezubereitungen...........................................................Art. 61 Kennzeichnung von Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen...........................................................Art. 62 4. Abschnitt: Rahm ......................................................................................................Art. 63 5. Abschnitt: Butter, Butterprodukte, Butter- zubereitungen, Milchstreichfette Definitionen..................................................................................Art. 64 Süssrahmbutter und gesäuerte Butter ...........................................Art. 65 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ..........Art. 66 Sachbezeichnungen ......................................................................Art. 67 Übrige Kennzeichnungen .............................................................Art. 68 Lagerung.....................................................................................Art. 68a 6. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt, Kefir, Buttermilch Sauermilch, gesäuerte Milch ........................................................Art. 69 Joghurt ..........................................................................................Art. 70 Kefir..............................................................................................Art. 71 Buttermilch, saure Buttermilch ....................................................Art. 72 7. Abschnitt: Molke, Milchserum Molke............................................................................................Art. 73 Milchserum...................................................................................Art. 74 8. Abschnitt: Ziger Ziger .............................................................................................Art. 75 9. Abschnitt: Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver, Milchprotein Konzentrierte Milch......................................................................Art. 76 Milchpulver ..................................................................................Art. 77 Milchproduktepulver ....................................................................Art. 78 Milchprotein .................................................................................Art. 79 Kennzeichnung .............................................................................Art. 80 ...

Aufgehoben ...................................................................................Art. 81 3. Kapitel: Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten ......................................................................................................Art. 82 Aufgehoben .............................................................................Art. 83-92

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 248

817.02

4. Kapitel: ... Aufgehoben ............................................................................ Art. 93-97 5. Kapitel: Speiseöl, Speisefett 1. Abschnitt: Speiseöl Definitionen ................................................................................. Art. 98 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......... Art. 99 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 100 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 101 2. Abschnitt: Speisefett Definition................................................................................... Art. 102 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 103 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 104 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 105 6. Kapitel: Margarine, Minarine, Streichfett Definition................................................................................... Art. 106 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 107 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 108 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 109 Aufgehoben ........................................................................ Art. 110-113 7. Kapitel: Mayonnaise, Salatsauce 1. Abschnitt: Mayonnaise, Salatmayonnaise Definition................................................................................... Art. 114 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 115 2. Abschnitt: Salatsauce Definition................................................................................... Art. 116 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 117 8. Kapitel: Fleisch, Fleischerzeugnisse 1. Abschnitt: Definitionen Fleisch........................................................................................ Art. 118 Fleischerzeugnisse ..................................................................... Art. 119 Aufgehoben ................................................................................ Art. 120 2. Abschnitt: Ausgangsprodukte Zugelassene Tierarten................................................................ Art. 121 Ungeeignete Tierkörperteile ...................................................... Art. 122

Lebensmittelverordnung 249

817.02

3. Abschnitt: Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen Sachbezeichnung ........................................................................Art. 123 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 124 4. Abschnitt: Verarbeitung, Behandlung und Aufbewahrung ... .................................................................................................Art. 125 9. Kapitel: Fleischextrakt, Fleischbouillon und consommée, Sulze, Speisegelatine Definitionen................................................................................Art. 126 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 127 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 128 10. Kapitel: Würze, Bouillon, Suppe, Sauce Definitionen................................................................................Art. 129 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 130 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 131 11. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen Getreide (Cerealien) ...................................................................Art. 132 Hülsenfrüchte .............................................................................Art. 133 Müllereiprodukte ........................................................................Art. 134 Normalmehl................................................................................Art. 135 Spezialmehl ................................................................................Art. 136 Stärke..........................................................................................Art. 137 Maltodextrin .............................................................................Art. 137a Paniermehl..................................................................................Art. 138 Malz, Malzmehl, Malzextrakt ....................................................Art. 139 2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....................................................................................................Art. 140 3. Abschnitt: Behandlungsverfahren ....................................................................................................Art. 141 4. Abschnitt: Kennzeichnung ....................................................................................................Art. 142

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 250

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12. Kapitel: Brot, Back- und Dauerbackwaren 1. Abschnitt: Brot Definitionen ............................................................................... Art. 143 Zusammensetzungsmerkmale.................................................... Art. 144 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 145 Übrige Kennzeichnung ............................................................ Art. 145a 2. Abschnitt: Back- und Dauerbackwaren Definitionen ............................................................................... Art. 146 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 147 Übrige Kennzeichnung ............................................................ Art. 147a 13. Kapitel: Backhefe Definitionen ............................................................................... Art. 148 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 149 14. Kapitel: Pudding, Crème Pudding und Crème ................................................................... Art. 150 Pudding- und Crèmepulver........................................................ Art. 151 15. Kapitel: Teigwaren Definition................................................................................... Art. 152 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 153 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 154 16. Kapitel: Eier, Eiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen Eier............................................................................................. Art. 155 Eiprodukte.................................................................................. Art. 156 2. Abschnitt: Hühnereier Mindestanforderungen............................................................... Art. 157 Eier mit Mängeln ....................................................................... Art. 158 Lagerung .................................................................................... Art. 159 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 160 3. Abschnitt: Eiprodukte Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 161 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 162 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Eier, die nicht von Hühnern stammen ....................................... Art. 163 Zulässige Farbstoffe................................................................... Art. 164

Lebensmittelverordnung 251

817.02

17. Kapitel: Speziallebensmittel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Definition....................................................................................Art. 165 Allgemeine Anforderungen ........................................................Art. 166 Anpreisungen..............................................................................Art. 167 Aufgehoben .................................................................................Art. 168 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 169 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel ...............................Art. 170 Natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel, Speisesalzersatz ..........................................................................Art. 171 Eiweissarme Lebensmittel..........................................................Art. 172 Glutenfreie Lebensmittel ............................................................Art. 173 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel...................Art. 174 Kohlenhydratverminderte Lebensmittel .....................................Art. 175 Zuckerfreie Lebensmittel............................................................Art. 176 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel .................................Art. 177 Aufgehoben .................................................................................Art. 178 Eiweissangereicherte Lebensmittel ............................................Art. 179 Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel ..............Art. 180 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung ........Art. 181 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.............................Art. 182 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder .................................................................................Art. 183 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung).......................................Art. 184 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel ..........................................Art. 184a Nahrungsergänzungen ..............................................................Art. 184b
Coffeinhaltige Spezialgetränke.................................................Art. 184c 18. Kapitel: Obst, Gemüse 1. Abschnitt: Obst Definitionen................................................................................Art. 185 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 186 Fehlertoleranzen .........................................................................Art. 187 2. Abschnitt: Gemüse Definition....................................................................................Art. 188 Mindestanforderungen................................................................Art. 189 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 190

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 252

817.02

Lagerung, Transport, Abgabe .................................................... Art. 191 Fehlertoleranzen ........................................................................ Art. 192 Beschweren mit Wasser............................................................. Art. 193 3. Abschnitt: Obst- und Gemüsekonserven Definitionen ............................................................................... Art. 194 Zulässige Verfahren, Aufbewahrung......................................... Art. 195 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 196 18a. Kapitel: Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen 1. Abschnitt: Tofu, Sojadrink, Tempeh Definitionen ............................................................................. Art. 196a Koagulierungsmittel ................................................................ Art. 196b 2. Abschnitt: Andere Produkte aus Pflanzenproteinen Definition..................................................................................Art. 196c Sachbezeichnung ..................................................................... Art. 196d 19. Kapitel: Speisepilze Definitionen ............................................................................... Art. 197 Aufgehoben ................................................................................ Art. 198 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 199 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 200 Ausführungsbestimmungen ....................................................... Art. 201 20. Kapitel: Honig, Melasse, Gelée royale, Blütenpollen 1. Abschnitt: Honig Definition................................................................................... Art. 202 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 203 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 204 2. Abschnitt: Melasse Definition................................................................................... Art. 205 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 206 3. Abschnitt: Gelée royale Definition................................................................................. Art. 206a Sachbezeichnung ..................................................................... Art. 206b
Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......Art. 206c 4. Abschnitt: Blütenpollen ................................................................................................. Art. 206d

Lebensmittelverordnung 253

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21. Kapitel: Zuckerarten 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Zuckerarten...............................................................................Art. 206e Zucker.........................................................................................Art. 207
Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup .................................Art. 208 Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, FructoseGlucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter FructoseGlucosesirup ...............................................................................Art. 209 Traubenzucker (Glucose oder Dextrose)....................................Art. 210 Fruchtzucker (Fructose)..............................................................Art. 211 Milchzucker (Lactose)................................................................Art. 212 Malzzucker (Maltose).................................................................Art. 213 Gelierzucker ...............................................................................Art. 214 Vanillezucker, Vanillinzucker ....................................................Art. 215 Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) .................................Art. 215a 2. Abschnitt: Kennzeichnung ....................................................................................................Art. 216 3. Abschnitt: Zuckerarten in tablettierter Form ....................................................................................................Art. 217 22. Kapitel: Konditorei- und Zuckerwaren Definition....................................................................................Art. 218 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......Art. 218a Sachbezeichnung ........................................................................Art. 219
Übrige Kennzeichnung.............................................................Art. 219a 23. Kapitel: Speiseeis 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Speiseeis .....................................................................................Art. 220 Rahmeis ......................................................................................Art. 221 Doppelrahmeis............................................................................Art. 222 Milcheis ......................................................................................Art. 223 Sorbet..........................................................................................Art. 224 Wassereis....................................................................................Art. 225 Glace...........................................................................................Art. 226 Halbgefrorenes Speiseeis............................................................Art. 227

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 254

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Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis ............................................................................. Art. 228 2. Abschnitt: Kennzeichnung ... ................................................................................................ Art. 229 Aufgehoben ................................................................................ Art. 230 24. Kapitel: Fruchtsaft, Fruchtnektar 1. Abschnitt: Fruchtsaft Definitionen ............................................................................... Art. 231 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 232 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 233 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 234 2. Abschnitt: Fruchtnektar Definition................................................................................... Art. 235 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 236 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 237 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 238 25. Kapitel: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen, Tafel- getränk, Limonade, Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke 1. Abschnitt: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen Definitionen ............................................................................... Art. 239 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 240 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 241 2. Abschnitt: Tafelgetränk mit Fruchtsaft Definition................................................................................... Art. 242 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 243 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 244 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 245 3. Abschnitt: Limonade Definition................................................................................... Art. 246 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 247 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 248 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 249 4. Abschnitt: Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen Milchprodukten Definition................................................................................... Art. 250

Lebensmittelverordnung 255

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Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 251 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 252 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 253 5. Abschnitt: Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken Definition....................................................................................Art. 254 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 255 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 256 26. Kapitel: Gemüsesaft Definitionen................................................................................Art. 257 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 258 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 259 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 260 27. Kapitel: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich 1. Abschnitt: Definitionen Konfitüren und Gelées................................................................Art. 261 Konfitüre einfach und Konfitüre extra .......................................Art. 262 Gelée einfach und Gelée extra....................................................Art. 263 Marmelade, Gelée-Marmelade ...................................................Art. 264 Maronencrème............................................................................Art. 265 Brotaufstrich ...............................................................................Art. 266 Bäckereimarmelade, Backmarmelade ......................................Art. 266a Milchkonfitüre..........................................................................Art. 266b 2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Konfitüre einfach und Gelée einfach..........................................Art. 267 Konfitüre extra und Gelée extra .................................................Art. 268 Marmelade..................................................................................Art. 269 Maronencrème............................................................................Art. 270 Erlaubte Zutaten .........................................................................Art. 271 3. Abschnitt: Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen ....................................................................................................Art. 272 4. Abschnitt: Kennzeichnung Sachbezeichnung ........................................................................Art. 273 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 274

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 256

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28. Kapitel: Trinkwasser, Quellwasser, natürliches und künstliches Mineralwasser, kohlensaures Wasser 1. Abschnitt: Trinkwasser Definition................................................................................... Art. 275 Mindestanforderungen............................................................. Art. 275a Eis, Wasserdampf .................................................................... Art. 275b
Kennzeichnung .........................................................................Art. 275c
Information .............................................................................. Art. 275d
Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser ....................... Art. 276 2. Abschnitt:Quellwasser Definition................................................................................... Art. 277 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 278 Kennzeichnung ........................................................................ Art. 278a 3. Abschnitt: Natürliches Mineralwasser Definition und Geltungsbereich................................................. Art. 279 Mindestanforderungen............................................................... Art. 280 Zugelassene Behandlungen und Reinheitsanforderungen ......... Art. 281 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 282 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 283 Besondere Anpreisungen ........................................................... Art. 284 Erschliessung und Abfüllung..................................................... Art. 285 Kontrolle .................................................................................... Art. 286 Importe....................................................................................... Art. 287 4. Abschnitt: Künstliches Mineralwasser Definition................................................................................... Art. 288 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 289 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 290 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 291 Pulver zur Herstellung von künstlichen Mineralwässern .......... Art. 292 5. Abschnitt: Kohlensaures Wasser Kohlensaures Wasser................................................................. Art. 293 Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser.................... Art. 294 29. Kapitel: Alkoholfreier Wermut, Bitter, Obstwein, alkoholfreies Bier 1. Abschnitt: Alkoholfreier Wermut ................................................................................................... Art. 295

Lebensmittelverordnung 257

817.02

2. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Wermut Definition....................................................................................Art. 296 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 297 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 298 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 299 3. Abschnitt: Alkoholfreier Bitter ....................................................................................................Art. 300 4. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Bitter Definition....................................................................................Art. 301 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 302 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 303 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 304 5. Abschnitt: Alkoholfreier Obstwein Definition....................................................................................Art. 305 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 306 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 307 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 308 6. Abschnitt: Alkoholfreies Bier ....................................................................................................Art. 309 30. Kapitel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Rohkaffee ...................................................................................Art. 310 Röstkaffee...................................................................................Art. 311 Entcoffeinierter Kaffee...............................................................Art. 312 Behandelter Kaffee.....................................................................Art. 313 Kaffee-Extrakt ............................................................................Art. 314 Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze ..........................................Art. 315 Zichorien-Extrakt .......................................................................Art. 316 Extrakt aus andern Kaffee-Ersatzmitteln....................................Art. 317 2. Abschnitt: Kennzeichnung Sachbezeichnung ........................................................................Art. 318 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 319

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 258

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31. Kapitel: Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Tee ............................................................................................. Art. 320 Entcoffeinierter Tee ................................................................... Art. 321 Mate ........................................................................................... Art. 322 Kräutertee, Früchtetee................................................................ Art. 323 2. Abschnitt: Kennzeichnung ................................................................................................... Art. 324 32. Kapitel: Guarana ................................................................................................... Art. 325 33. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana Definition................................................................................... Art. 326 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 327 34. Kapitel: Kakao, Schokoladen, andere Kakao- erzeugnisse 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaobutter............ Art. 328 Kakaopulver............................................................................... Art. 329 Gezuckertes Haushaltskakaopulver ........................................... Art. 330 Schokolade................................................................................. Art. 331 Haushaltsschokolade.................................................................. Art. 332 Milchschokolade........................................................................ Art. 333 Haushaltsmilchschokolade ........................................................ Art. 334 Magermilchschokolade.............................................................. Art. 335 Rahmschokolade........................................................................ Art. 336 Doppelrahmschokolade ............................................................. Art. 337 Schokoladestreusel, Schokoladeflocken.................................... Art. 338 Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken .................. Art. 339 Gianduja-Haselnussschokolade ................................................. Art. 340 Gianduja-Haselnussmilchschokolade ........................................ Art. 341 Weisse Schokolade .................................................................... Art. 342 Schokoladeüberzugsmasse ........................................................ Art. 343 Milchschokoladeüberzugsmasse................................................ Art. 344

Lebensmittelverordnung 259

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Weisse Schokoladeüberzugsmasse.............................................Art. 345 Gefüllte Schokolade ...................................................................Art. 346 Pralinés, Pralinen........................................................................Art. 347 Schokolade-Konfiseriewaren .....................................................Art. 348 Berechnung der Anteile ..............................................................Art. 349 2. Abschnitt: Zulässige Zutaten Aufgehoben .................................................................................Art. 350 Pflanzliche Fette .........................................................................Art. 351 Weitere Zutaten ..........................................................................Art. 352 3. Abschnitt: Kennzeichnung Sachbezeichnung ........................................................................Art. 353 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 354 4. Abschnitt: Übrige Bestimmungen Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken..........................Art. 355 Wasser- und Fettglasuren ...........................................................Art. 356 35. Kapitel: Gewürze, Speisesalz, Senf 1. Abschnitt: Gewürze Definitionen................................................................................Art. 357 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 358 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 359 Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ......Art. 360 2. Abschnitt: Speisesalz Definitionen................................................................................Art. 361 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 362 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 363 3. Abschnitt: Senf Definition....................................................................................Art. 364 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 365 36. Kapitel: Wein, Sauser, Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert, weinhaltige Getränke 1. Abschnitt: Wein Definitionen................................................................................Art. 366 Weinkategorien...........................................................................Art. 367 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 368 Entfärben ....................................................................................Art. 369 Erhöhung des Alkoholgehaltes...................................................Art. 370

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 260

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Verschnitt................................................................................... Art. 371 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 372 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 373 2. Abschnitt: Sauser, Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert Sauser, pasteurisierter Sauser .................................................... Art. 374 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert...... Art. 375 3. Abschnitt: Weinhaltige Getränke Aromatisierte weinhaltige Getränke .......................................... Art. 376 Aromatisierte weinhaltige Cocktails........................................ Art. 376a Aromatisierte Weine.................................................................. Art. 377
Allgemeine Bestimmung ......................................................... Art. 377a 37. Kapitel: Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein 1. Abschnitt: Obstwein Definition................................................................................... Art. 378 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 379 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 380 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 381 2. Abschnitt: Verdünnter Obstwein Definition................................................................................... Art. 382 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 383 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 384 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 385 3. Abschnitt: Kernobstsaft im Gärstadium Definition................................................................................... Art. 386 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 387 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 388 4. Abschnitt: Fruchtwein Definition................................................................................... Art. 389 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 390 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 391 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 392 5. Abschnitt: Getränke aus Obst- oder Fruchtwein ................................................................................................... Art. 393

Lebensmittelverordnung 261

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6. Abschnitt: Honigwein Definition...................................................................................Art 393a Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......Art. 393b 38. Kapitel: Bier Definitionen................................................................................Art. 394 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 395 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 396 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 397 Ausschank...................................................................................Art. 398 39. Kapitel: Spirituosen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Spirituosen..................................................................................Art. 399 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit).........Art. 400 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs .................................Art. 400a Spirituosenkategorie .................................................................Art. 400b
Alkoholgehalt ...........................................................................Art. 400c
Gehalt an flüchtigen Bestandteilen...........................................Art. 400d
Zusammenstellung (Blend) ......................................................Art. 400e
Verschnitt ................................................................................. Art. 400f
Süssung.....................................................................................Art. 400g
Aufgehoben
...............................................................................Art. 400h Reifung oder Alterung.............................................................. Art. 400i
Reduktion ................................................................................. Art. 400j 1a. Abschnitt:Spirituosenkategorien Branntwein .................................................................................Art. 401 Weinbrand (Brandy)...................................................................Art. 402 Bierbrand ..................................................................................Art. 402a Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa ..........................................Art. 403
Aufgehoben .................................................................................Art. 404 Hefebrand, Drusenbrand.............................................................Art. 405 Getreidespirituose, Getreidebrand..............................................Art. 406 Whisky, Whiskey .......................................................................Art. 407 Obstbrand ...................................................................................Art. 408 Obstspirituose ...........................................................................Art. 408a Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein ............................Art. 409
Brand aus Obsttrester .................................................................Art. 410 Obstdrusenbrand.........................................................................Art. 411

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 262

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Brand aus Beeren oder anderen Obstarten................................. Art. 412 Rum............................................................................................ Art. 413 Aufgehoben ................................................................................ Art. 414 Kartoffelbrand............................................................................ Art. 415 Wodka........................................................................................ Art. 416 Spirituose mit Wacholder .......................................................... Art. 417 Aufgehoben ................................................................................ Art. 418 Enzian ........................................................................................ Art. 419 Kräuterbrand .............................................................................. Art. 420 Kümmel, Aquavit ...................................................................... Art. 421 Agavenspirituose ..................................................................... Art. 421a Likör .......................................................................................... Art. 422
Aperitif, Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter ................. Art. 423 Absinth..................................................................................... Art. 423a Spirituose mit Anis .................................................................... Art. 424 2. Abschnitt: Alkoholgehalt, Süssung, Verschnitt Alkoholgehalt von Spirituosen .................................................. Art. 425 Süssung, Zugabe von Bonificateuren ........................................ Art. 426 Aufgehoben .............................................................................. Art. 426a 3. Abschnitt: Kennzeichnung Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 427 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 428 Beschriftung in Gaststätten........................................................ Art. 429 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Ausländische Spirituosen........................................................... Art. 430 Weiteres anwendbares Recht..................................................... Art. 431 ...

Aufgehoben ................................................................................ Art. 432 39a. Kapitel: Übrige alkoholhaltige Getränke Definition................................................................................. Art. 432a Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ..... Art. 432b
Sachbezeichnung ......................................................................Art. 432c
Übrige Kennzeichnung ............................................................ Art. 432d 40. Kapitel: ... Aufgehoben ................................................................................ Art. 433

Lebensmittelverordnung 263

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41. Kapitel: Gärungsessig, Essigsäure zu Speisezwecken 1. Abschnitt: Gärungsessig Definitionen................................................................................Art. 434 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 435 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 436 Übrige Kennzeichnung...............................................................Art. 437 2. Abschnitt: Essigsäure zu Speisezwecken ....................................................................................................Art. 438 3. Titel: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts.....................................................Art. 439 Änderung bisherigen Rechts.......................................................Art. 440 Übergangsbestimmungen ...........................................................Art. 441 Inkrafttreten ................................................................................Art. 442 Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. Dezember 1997 Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Juni 1999 Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. März 2002 Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 2003 Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Juni 2004 Schlussbestimmung der Änderung vom 26. Januar 2005

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 264

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