01.02.2024 - * / In Kraft
01.11.2023 - 31.01.2024
15.07.2022 - 31.10.2023
17.10.2020 - 14.07.2022
01.07.2020 - 16.10.2020
17.04.2020 - 30.06.2020
15.10.2019 - 16.04.2020
16.07.2019 - 14.10.2019
01.05.2018 - 15.07.2019
02.05.2017 - 30.04.2018
01.05.2017 - 01.05.2017
01.02.2016 - 30.04.2017
01.01.2016 - 31.01.2016
15.07.2014 - 31.12.2015
01.07.2014 - 14.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.11.2010 - 31.12.2011
01.07.2010 - 31.10.2010
01.05.2009 - 30.06.2010
01.01.2009 - 30.04.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 30.09.2008
01.05.2007 - 31.03.2008
01.04.2007 - 30.04.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.08.2005 - 31.12.2005
01.03.2005 - 31.07.2005
01.07.2004 - 28.02.2005
01.05.2004 - 30.06.2004
01.02.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.01.2004
01.05.2002 - 31.12.2003
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1

Lebensmittelverordnung
(LMV)

vom 1. März 1995 (Stand am 30. April 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Lebensmittelgesetz (LMG) vom 1. März 19951
und auf Artikel 31 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19702, verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Geltungsbereich und Anforderungen an Lebensmittel

Art. 1

Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für: a.

das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln; b.

das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln; c.

die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

2 Für Tabak, Tabakerzeugnisse und Tabakersatzstoffe gilt die Tabakverordnung vom
1. März 19953.


Art. 2

Allgemeine Anforderungen 1 Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche
die menschliche Gesundheit nicht gefährden können.

2 Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert
sein.


Art. 3

Zulässige Lebensmittel 1 Als Lebensmittel dürfen verwendet werden: a.

Lebensmittel, welche in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung
umschrieben sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; AS 1995 1491

1

SR 817.0

2

SR 818.101

3

SR 817.06

817.02

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2

817.02

b.

Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Buchstabe a, welche sich von den in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung umschriebenen Lebensmitteln in sensorischer oder ernährungsphysiologischer
Hinsicht deutlich unterscheiden.

2 Lebensmittel, welche nicht unter Absatz 1 fallen, bedürfen der Bewilligung durch
das Bundesamt für Gesundheit4 (Bundesamt).

3 Bei der Beurteilung prüft das Bundesamt die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und die Kennzeichnung der Lebensmittel nach Absatz 2. Es berücksichtigt dabei internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen.

3bis Die Bewilligung wird nur an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Auswärtige Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine
Vertretung bestellen, welche um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen hat.5 4 Das Bundesamt kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellenden auf ihre Kosten ein Gutachten vorlegen, das dem aktuellen Stand der
Wissenschaft entspricht und den Nachweis erbringt, dass das betreffende Produkt
gesundheitlich unbedenklich und zweckmässig zusammengesetzt ist und die angegebenen Eigenschaften aufweist. Es kann nach Absprache mit den Gesuchstellenden
auf deren Kosten externe Expertinnen oder Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysenbericht) verlangen.6 5 Das Bundesamt setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung fest und teilt dem
Lebensmittel eine Bewilligungsnummer zu, die auf der Packung oder Etikette anzugeben ist.7 6 Die Bewilligung ist auf maximal 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn das Lebensmittel in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung umschrieben wird
oder nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch auf Erneuerung eingereicht
wird.8

7 Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr gegeben sind. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Gesundheitsgefährdung oder eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann.9 4 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573). Siehe auch Abs. 7
der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 3

817.02

8 Das Bundesamt veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt periodisch eine Liste der bewilligten Lebensmittel.10

Art. 4

Markttests

1 Das Bundesamt kann für Lebensmittel, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, einen Markttest bewilligen.

2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für den Markttest festgelegt; dabei sind der Schutz der Gesundheit und der Schutz vor Täuschung sicherzustellen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

3 Markttests für Lebensmittel, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig
sind, werden im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens zugelassen.

4 Die Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt nach Anhören
der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.


Art. 5

Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate 1 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate sind Erzeugnisse, die nicht zum
unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden.

2 Sie müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei sachgemässer Behandlung oder
Verarbeitung einwandfreie Lebensmittel ergeben.


Art. 6

Zusatz von essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen
zu Lebensmitteln

Zur Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes sowie aus Gründen der Volksgesundheit dürfen Lebensmitteln essentielle oder physiologisch nützliche Stoffe wie
Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden. Das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) regelt in einer Verordnung (Anhang 1): a.

die Deklaration;

b.

die zulässigen Höchstmengen; c.

die zulässigen Anpreisungen.

2. Kapitel: Stoffe und Mikroorganismen

Art. 7

Inhaltsstoffe

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von gesundheitsgefährdenden oder antinutritiv wirkenden Inhaltsstoffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 LMG (z. B. Histamin, Cyanid, Methanol) und legt Höchstkonzentrationen
fest.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 4

817.02


Art. 8

Zusatzstoffe

1 Zusatzstoffe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 LMG sind: a.

Stoffe mit oder ohne Nährwert, die Lebensmitteln aus technologischen oder
sensorischen Gründen absichtlich direkt oder indirekt zugesetzt werden, wobei sie oder ihre Folgeprodukte ganz oder teilweise in diesen Lebensmitteln
verbleiben;

b.

Stoffe, die einem Lebensmittel zugesetzt werden, um diesem einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen (Aromen); nicht als Aromen gelten:
1.

Lebensmittel wie Gewürze und andere pflanzliche Teile oder Stoffe,
Kakao, Kaffee, Honig und Früchte, 2.

Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack.

2 Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Zulässigkeit, die Höchstmengen sowie die Deklaration der einzelnen Zusatzstoffe.


Art. 9

Fremdstoffe

1 Fremdstoffe im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 LMG sind Stoffe, die: a.

bei der Gewinnung, Herstellung, Lagerung und Zubereitung in die Lebensmittel gelangen können (Pflanzenbehandlungs- und Vorratsschutzmittel,
Tierarzneimittel usw.); b.

durch Umwelteinflüsse hineingelangen oder durch chemische und biologische Vorgänge darin entstehen (chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle, radioaktive Nuklide, Nitrosamine, Mykotoxine, usw.).

2 Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von Fremdstoffen
und legt Höchstkonzentrationen fest. Es kann die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verbieten, wenn nach
den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit
gefährden.11


Art. 10

Mikroorganismen

1 Mikroorganismen sind Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, parasitäre Protozoen usw.

2 Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1): a.

die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel; b.

die Höchstwerte für Mikroorganismen bei Lebensmitteln; c.

die Nachweisverfahren zur Bestimmung der Werte nach Buchstabe b.12 11

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 5

817.02

3 ...13

3. Kapitel:
Verfahren zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln


Art. 11

Tiefkühlung

1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit
oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit tiefgekühlt werden.
Das Verfahren ist so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die
physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

2 Tiefgekühlte Produkte müssen bei minus 18 °C oder kälter gehalten werden. Diese
Lagerungstemperatur darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produktetemperatur darf in
den Randschichten minus 15 °C jedoch nicht übersteigen.

3 Tiefgekühlte Produkte müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind Roh- oder
Zwischenprodukte, die zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung bestimmt
sind.

4 In unmittelbaren Kontakt mit tiefgekühlten Lebensmitteln dürfen nur folgende Gefriermittel gelangen: a.

Luft;

b.

Stickstoff;

c.

Kohlendioxid.


Art. 12

Kühlung

1 Lebensmittel, die bei Raumtemperatur eine rasche Vermehrung von Mikroorganismen erwarten lassen (leichtverderbliche Lebensmittel), müssen nach der Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf 5 °C oder weniger
abgekühlt und bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei dieser
Temperatur gehalten werden.

2 Vorbehalten bleiben: a.

die produktespezifischen Vorschriften in den besonderen Bestimmungen; b.

die vom EDI gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 erlassenen Sonderregelungen
für bestimmte Produkte.

13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 6

817.02


Art. 13

Thermisation, Wärmebehandlung14 1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können thermisiert, pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert werden.15 Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und
sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

2 Lebensmittel gelten als: a.16 thermisiert, wenn sie auf 57 bis 68 °C erwärmt und während mindestens 15 Sekunden bei dieser Temperatur gehalten werden; b.

pasteurisiert, wenn sie auf mindestens 63 °C erhitzt und bei dieser oder höheren Temperaturen so lange gehalten werden, bis alle vegetativen pathogenen Keime abgetötet sind; c.

... 17

d.18 ultrahocherhitzt (UHT), wenn sie während einigen Sekunden auf Temperaturen von 135-155°C erhitzt werden und dadurch alle wachstumsfähigen Mikroorganismen und Sporen eliminiert werden;

e.

sterilisiert, wenn sie einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, das Gewähr bietet, dass das Lebensmittel unter normalen Lagerbedingungen weder
mikrobiell noch enzymatisch verderben kann.

3 Vorbehalten bleiben die produktespezifischen Vorschriften in den besonderen Bestimmungen.


Art. 14

Andere physikalische Behandlungen 1 Der Bewilligung durch das Bundesamt bedarf die Behandlung von Lebensmitteln
mit:

a.

ionisierenden Strahlen; b.

neuen physikalischen Verfahren, welche die physiologischen Eigenschaften
oder die stoffliche Zusammensetzung der betreffenden Lebensmittel nachweisbar ändern.

1bis Nicht als mit ionisierenden Strahlen behandelt gelten Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen von Mess- oder Prüfgeräten bestrahlt worden sind, wenn die absorbierte Dosis bei Prüfgeräten, bei denen Neutronen verwendet werden, 0,01 Gy
und bei anderen Geräten 0,5 Gy nicht übersteigt. Die maximale Strahlenenergie darf
nicht überschreiten:

a.

10 MeV bei Röntgenstrahlen; 14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

17

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 7

817.02

b.

14 MeV bei Neutronen; c.

5 MeV in den übrigen Fällen.19 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn eine Gesundheitsgefährdung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. Sie ist auf maximal 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch
auf Erneuerung eingereicht wird.20 3 Die Bewilligungen werden vom Bundesamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt
periodisch publiziert.


Art. 15

Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene
Erzeugnisse

1 Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind gentechnisch veränderte Tiere,
Pflanzen und Mikroorganismen, deren genetisches Material in vitro so verändert
worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche
Rekombination nicht möglich ist.

2 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die Organismen nach Absatz 1 sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt. Es leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung
der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199921, wenn es sich um Lebensmittel,
Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe handelt, die GVO sind oder solche enthalten.22 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung
ausgeschlossen werden kann; b.

bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO
sind oder solche enthalten, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach dieser
Verordnung diejenigen nach der Freisetzungsverordnung erfüllt sind; 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

21 SR

814.911

22 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 8

817.02

c.

bei Erzeugnissen, die aus GVO gewonnen wurden, die Voraussetzungen
nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198323, dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197024, dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April
199825 sowie dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196626 und dem Tierschutzgesetz vom 9. März 197827 erfüllt sind.28 4 Das EDI regelt in einer Verordnung das Bewilligungsverfahren.29

Art. 16

Verarbeitungshilfsstoffe 1 Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe oder Präparate, die bei der Verarbeitung von
Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Lebensmitteln aus technologischen Gründen
verwendet werden. Werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wieder entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist.

2 Technisch unvermeidbare Rückstände oder Folgeprodukte von Verarbeitungshilfsstoffen müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen im Endprodukt keine
Wirkung entfalten.

3 Das EDI kann in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln und Höchstkonzentrationen festlegen.

4. Kapitel: Hygienebestimmungen

Art. 17

Hygiene

1 Beim Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken, Lagern, Transportieren und Abgeben sowie beim Umgang mit Lebensmitteln müssen alle nötigen
Massnahmen getroffen werden, damit das Lebensmittel hygienisch einwandfrei
bleibt und bezüglich Geruch, Geschmack oder sonstiger Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.

2 Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge,
Packmaterialien, Transportmittel usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur
Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten Räume müssen hygienisch und in gutem Zustand gehalten werden.

3 Zur Sicherstellung der Lebensmittelhygiene sind die für die Sicherheit der Lebensmittel kritischen Punkte zu ermitteln. Es sind Massnahmen vorzusehen, welche 23 SR

814.01

24 SR

818.101

25 SR

910.1

26 SR

916.40

27 SR

455

28 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

29 Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

Lebensmittelverordnung 9

817.02

die spezifischen biologischen, chemischen und physikalischen Gesundheitsrisiken
beseitigen oder auf ein akzeptables Mass vermindern.

4 Das EDI erlässt in einer Verordnung (Anhang 1) Vorschriften über Gebäude,
Räume, Installationen und den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.


Art. 18

Kranke Personen im Umgang mit Lebensmitteln 1 In einem Lebensmittelbetrieb beschäftigte Personen, die auf Lebensmittel übertragbare Infektionserreger ausscheiden und dadurch die Sicherheit der Lebensmittel
gefährden, dürfen während der Zeit der Keimausscheidung nur Arbeiten ausführen,
welche Lebensmittelkontaminationen ausschliessen.

2 Die in Lebensmittelbetrieben beschäftigten Personen müssen den Betriebsverantwortlichen allfällige ärztlich festgestellten Krankheitsbefunde nach Absatz 1 melden. Diese sind verpflichtet, beim Stellenantritt auf die Meldepflicht aufmerksam zu
machen und darüber zu informieren, dass besondere Schutzmassnahmen angeordnet
werden können.

3 Treten in Lebensmittelbetrieben gleichzeitig bei mehreren Personen Infektionserkrankungen auf, so müssen die Betriebsverantwortlichen dies den kantonalen Vollzugsbehörden melden.

4 Die kantonalen Vollzugsbehörden sind berechtigt, von den in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigten Personen den ärztlichen Nachweis zu verlangen, dass sie keine
Infektionserreger nach Absatz 1 ausscheiden. Als besondere Schutzmassnahme können sie Ausscheiderinnen und Ausscheider von der Arbeit beurlauben lassen oder
ihnen das Arbeiten mit ungeschützten Lebensmitteln vorübergehend verbieten.

5. Kapitel: Angaben über Lebensmittel (Kennzeichnung) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 19

Täuschungsverbot

1 Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Packungen
und Packungsaufschriften sowie Arten der Aufmachung müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart, Inhalt, Haltbarkeit usw. der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. Insbesondere sind verboten: a.

Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitzt oder die
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; b.

Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 10

817.02

c. 30 Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder
als Schlankheitsmittel zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen,
dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind Hinweise auf die
Wirkung von Zusätzen essentieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher
Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 6); d.

Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; e.

Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert
hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; f.

bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die
Gesundheit beziehen, wie «stärkend», «kräftigend», «energiespendend», «für
Ihre Gesundheit» oder «tonisch»; g.31 Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordung vom
28. Mai 199732 oder analogen kantonalen oder ausländischen Gesetzgebungen geschützt sind; h.33 bei bewilligungspflichtigen Produkten: werberische Hinweise auf die durch das Bundesamt erteilte Bewilligung.

2 Absatz 1 gilt auch für die Werbung.


Art. 20

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung hat der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des
Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen zu entsprechen.

2 Als Sachbezeichnung gilt die in dieser Verordnung speziell vorgesehene oder die
in der Definition der einzelnen Lebensmittel verwendete Bezeichnung; dabei gilt: a.

Wenn nur eine Produktegattung (z. B. «Backwaren») definiert wird, kann
die für das betreffende Produkt verkehrsübliche Bezeichnung (z. B. «Nussgipfel») verwendet werden.

b.34 Wenn ein definiertes Lebensmittel ausschliesslich aus Zutaten einer bestimmten Art oder Sorte besteht, kann eine Bezeichnung verwendet werden,
welche das Lebensmittel charakterisiert und aus der die verwendete Art oder
Sorte erkennbar ist (z.B. «Traubensaft», «Williams»).

30 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

32

SR 910.12

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 11

817.02

c.

... 35

3 Als Sachbezeichnung bei Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b) gilt die verkehrsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung
des Lebensmittels und, falls erforderlich, seiner Verwendung.

3bis Eine nach der GUB/GGA-Verordung vom 28. Mai 199736 geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe oder eine gemäss einer
ausländischen Gesetzgebung geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe kann die
Sachbezeichnung ersetzen. Die Sachbezeichnungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen richtet sich nach Artikel 123. 37 4 Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Sachbezeichnung nicht ersetzen.

5 Bezeichnungen, wie «-Façon», «-Typ», «-Genre» im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung sind verboten.

a38 Mengenmässige Angaben von Zutaten 1 Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat: a.

in der Sachbezeichnung genannt ist (z. B. «Erdbeer-Joghurt», «Früchtesorbet», «Pizza mit Schinken»); b.

von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird (z. B. Rindfleisch in «Gulaschsuppe»); oder c.

auf der Etikette oder Packung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird (z. B. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen»).

2 Absatz 1 gilt nicht für Zutaten: a.

deren Abtropfgewicht angegeben ist; b.

die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden (z. B. Gewürze oder deren Extrakte); c.

deren Nennung nach einer andern Vorschrift dieser Verordnung verlangt
wird (z. B. «mit Zucker und Süssungsmitteln» nach Art. 169 Abs. 4); d.

deren Mengen nach einer andern Vorschrift dieser Verordnung angegeben
werden muss (z. B. Fruchtsaftanteil in Tafelgetränken nach Art. 245); e.

die, obwohl sie in der Sachbezeichnung genannt sind, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht 35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

36

SR 910.12

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 12

817.02

wesentlich sind oder die Menge es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheidet.

3 Die Menge der Zutaten ist in Massenprozenten anzugeben. Massgebend ist der
Zeitpunkt der Verarbeitung. Abweichend davon gilt: a.

Bei Lebensmitteln, denen durch Hitzebehandlung oder in anderer Weise
Wasser entzogen wurde, ist die Menge der verarbeiteten Zutaten in Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, anzugeben. Übersteigt die Menge einer solchen Zutat oder die Gesamtmenge aller Zutaten 100 Massenprozent,
so ist stattdessen das Gewicht der für die Herstellung von 100 g des Endproduktes verwendeten Zutaten anzugeben.

b.

Die Menge flüchtiger Zutaten ist nach Massgabe ihres Massenanteils im
Endprodukt anzugeben.

c.

Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder
Trocknen angegeben werden.

d.

Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zubereitung Wasser zugefügt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden.

4 Die Angabe hat in der Sachbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen.

b39 Aromatisierte Lebensmittel 1 Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen und werden deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der
Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» lauten (z. B. «mit ErdbeerAroma», «mit Vanille-Geschmack»).

2 Bei Zusätzen nach Absatz 1 sind Abbildungen nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben
produktspezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung.


Art. 21

Kennzeichnung der Lebensmittel Alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen Angaben müssen: a.

an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden; b.

mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein; sind sie in einer anderen
Sprache abgefasst, müssen sie durch entsprechende Aufschriften in einer
Amtssprache ergänzt werden, falls die Konsumentinnen und Konsumenten
sonst ungenügend oder missverständlich über das Lebensmittel orientiert
werden.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 13

817.02


Art. 22

Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln 1 Lebensmittel, die ausser Sichtweite der Konsumentinnen oder Konsumenten auf
solche Weise in Verkaufseinheiten abgemessen und abgepackt werden, dass der
Packungsinhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Packung geöffnet oder
abgeändert wird (vorverpackte Lebensmittel), müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten folgende Angaben aufweisen:40 a.

die Sachbezeichnung (Art. 20); sie kann unterbleiben, wenn die Natur, Art,
Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne
weiteres erkennbar ist; b.41 das Verzeichnis der Zutaten (Art. 28); c.

die Datierung (Art. 25 und 26); d.

den Namen oder die Firma sowie die Adresse derjenigen Person, welche Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt bzw. abfüllt oder verkauft; e.42 das Produktionsland (Art. 22a), sofern dieses nicht aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Buchstabe d ersichtlich ist; f.

«alkoholhaltig» bei alkoholhaltigen Nahrungsmitteln mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Massenprozent; g.43 den Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent, ergänzt durch das Symbol «% vol»; der tatsächliche
Gehalt darf vom angegebenen Gehalt nach oben und nach unten höchstens
um 0,5 Volumenprozent abweichen; vorbehalten bleibt Artikel 22c; h.

einen Hinweis auf den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über
die besondere Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverförmig, gefriergetrocknet, konzentriert, geräuchert, pasteurisiert), sofern die Unterlassung
einer solchen Angabe zu einer Täuschung führen könnte; i.

«mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender
Behandlung des Lebensmittels (Art. 14); k.44 einen Hinweis nach Artikel 22b bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche
enthalten oder daraus gewonnen wurden; l.

eine Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht
bestimmungsgemäss verwendet werden kann; m.

das Warenlos (Art. 27); n.

...45

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 1999 (AS 1999 1848).

45

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 14

817.02

2 Rückverdünnte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden.

3 Lebensmittel, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen, sind mit einer
Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.46 4 Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben
zu ergänzen durch:

a.

einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; b.

die Aufbewahrungstemperatur; c.

Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; d.

einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».

5 Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche von vorverpackten Lebensmitteln
weniger als 10 cm2, kann auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, d-h, l und
m verzichtet werden.

5bis Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die zu
einer neuen Packung zusammengefasst sind) kann auf die nach dieser Verordnung
geforderten Angaben auf der äusseren Packung verzichtet werden, wenn die Angaben auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht und von aussen für die
Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind.47 6 Bei Lebensmitteln, die an gemeinschaftliche Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäuser oder Kantinen abgegeben werden, können die Angaben nach Absatz 1
Buchstaben b, e-l und n auch auf einem Geschäftspapier, welches den Lieferschein,
die Rechnung oder die Sendung begleitet, erfolgen.

7 Bezüglich der Mengenangaben sind die Vorschriften der Deklarationsverordnung
vom 15. Juli 197048 anwendbar.49 8 Vorbehalten bleiben produktespezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen.50
a51 Produktionsland

1 Ein Lebensmittel gilt als in der Schweiz produziert, wenn es hier: a.

vollständig erzeugt wurde; oder b.

genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

2 Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten: a.

mineralische Erzeugnisse, die hier aus dem Boden gewonnen worden sind; 46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

48

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3.
AS 1998 1614 Art. 32]. Siehe heute die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998
(SR 941.281).

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 15

817.02

b.

pflanzliche Erzeugnisse, die hier geerntet worden sind; c.

Fleisch von hier aufgezogenen Tieren, deren überwiegende Gewichtszunahme in der Schweiz erfolgt ist oder die ihr Leben zum überwiegenden Teil
hier verbracht haben;

d.

Erzeugnisse, die von hier gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden
sind;

e.

Jagdbeute und Fischfänge, die hier erzielt worden sind; f.

Lebensmittel, die hier ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a-e hergestellt worden sind.

3 Als in der Schweiz genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel,
wenn es in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen
Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss dieser Verordnung erhalten
hat.

4 Besteht die Gefahr, dass die Konsumentinnen oder Konsumenten aufgrund der
Angabe des Produktionslandes des Lebensmittels getäuscht werden könnten über
das Produktionsland wesentlicher Rohstoffe oder Zutaten des betreffenden Lebensmittels, so ist anzugeben, aus welchen Ländern diese Rohstoffe oder Zutaten stammen.

5 Das EDI bezeichnet in einer Verordnung abschliessend diejenigen Lebensmittel,
bei denen Zusatzangaben nach Absatz 4 anzubringen sind. Es legt die Einzelheiten
der Kennzeichnung fest. Es hört vor dem Erlass und vor der Änderung dieser Verordnung die betroffenen Bundesbehörden, die interessierten Kreise und die Konsumentenorganisationen an.

6 Für Lebensmittel, die in anderen Ländern als der Schweiz produziert wurden, gelten die Absätze 1-5 sinngemäss.

7 Kann einem Lebensmittel aufgrund der Absätze 1-3 kein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden oder lässt sich das Land, aus dem die Rohstoffe oder
Zutaten stammen, nicht eindeutig bestimmen, ist der kleinste geographische Raum
anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe oder die Zutaten stammen (z.B.
Schnittsalat aus der Europäischen Union, Fisch aus der Ostsee).

b52 Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene
Erzeugnisse

1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Stoffe nach Artikel 6, die gentechnisch veränderte
Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem
Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»53 oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

2 Verarbeitungshilfsstoffe, die als solche abgegeben werden und gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 1999 (AS 1999 1848). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

53

X = Name des gentechnisch veränderten Organismus

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 16

817.02

dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

3 Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu
technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentechnisch veränderten Y hergestellt»54 oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu
kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit
dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.

4 Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betreffenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus anzubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der
Sachbezeichnung aufzuführen.

5 Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeichnung bereits als aus X hergestellt aufgeführt, kann der Hinweis zu «gentechnisch
verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden.

6 Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, kann der Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der
Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens
gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zutaten.

7 Auf den Hinweis kann verzichtet werden: a.

bei Lebensmitteln, wenn keine Zutat im Umfang von mehr als 1 Massenprozent aus gentechnisch veränderten Organismen (ausgenommen Mikroorganismen nach Abs. 3) besteht, zusammengesetzt oder hergestellt ist; oder b.

bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Stoffen nach Absatz 1 und Verarbeitungshilfsstoffen nach Absatz 2, wenn sie vom Organismus abgetrennt, gereinigt
und chemisch definierbar sind.

8 Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe nach Absatz 1 oder Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 2 versehen
werden, wenn:

a.

anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:
1.

das Lebensmittel oder die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten,
Stoffe, Verarbeitungsshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1-3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen, 2.55 bei der Produktion des Lebensmittels keine gentechnisch veränderten Organismen verwendet wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel; b.

eine der beiden Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt ist; und c.56 gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1-3: 54

Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen 55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 17

817.02

1.

nach Artikel 15 Absatz 2 bewilligt worden sind, oder 2.

nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder
Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.

9 Andere Hinweise als die Hinweise nach den Absätzen 1-3, 5, 6 oder 8 sind nicht
zulässig.57

c58 Süsse alkoholhaltige Getränke Auf den Packungen oder Etiketten süsser alkoholhaltiger Getränke mit beliebiger
Zusammensetzung und einem Alkoholgehalt über 0,5 Volumenprozent, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren,
Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können (z. B. «Alcopops»), sind folgende Hinweise anzubringen: a.

«alkoholhaltiges Süssgetränk»; b.

«enthält x % vol Alkohol».


Art. 23


59

Angaben bei offen angebotenen Lebensmitteln 1 Die Bestimmungen über die Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln (Art. 22)
gelten sinngemäss auch für offen angebotene Lebensmittel sowie für Lebensmittel,
die in Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden.

2 Auf die schriftliche Angabe der Hinweise nach Artikel 22 Absatz 1 kann verzichtet
werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere
Weise gewährleistet wird (z.B. durch mündliche Auskunft).

3 In jedem Fall schriftlich anzugeben sind jedoch: a.

die Hinweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben i und k; b.

das Produktionsland von Lebensmitteln, soweit dies das EDI in einer Verordnung vorsieht.

4 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben haben die Hinweise nach Absatz 3 Buchstaben a und b in geeigneter
Form (z.B. in der Speisekarte oder auf einem Plakat) zu erfolgen.

5 Das EDI hört vor dem Erlass und der Änderung der Verordnung nach Absatz 3
Buchstabe b die betroffenen Bundesbehörden, die interessierten Kreise und die
Konsumentenorganisationen an.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 18

817.02

6 Bezüglich der Mengenangaben sind die Vorschriften der Deklarationsverordnung
vom 15. Juli 197060 anwendbar.


Art. 24


61

2. Abschnitt: Datierung

Art. 25

Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum 1 Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem ein
Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen
Eigenschaften behält.

2 Das Verbrauchsdatum bezeichnet das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu
verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an
Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

3 Auf vorverpackten Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben
werden. Bei vorverpackten Lebensmitteln, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden
müssen, ist an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.62 4 Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei: a.

frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher
Weise behandelt worden sind; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime
von Samen und ähnliche Erzeugnisse (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.); b.

alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Volumenprozent; c.

Essig;

d.

Speisesalz;

e.63 Zuckerarten in fester Form; f.64 Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und Farbstoffen bestehen;

g.

Honig;

h.

Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen; 60

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3.
AS 1998 1614 Art. 32]. Siehe heute die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998
(SR 941.281).

61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

62

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai
2002 (AS 2002 573).

63 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

64 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 19

817.02

i.

Speiseeis in Portionenpackungen; k.

Lebensmitteln, welche zum Verzehr innerhalb von 24 Stunden abgegeben
werden.

4bis Bei leichtverderblichem frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind, kann an Stelle des Verbrauchsdatums das Abpackdatum oder das Erntedatum angegeben werden. Diese
Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse
(Sprossen von Hülsenfrüchten usw.).65 5 Produktespezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.


Art. 26

Angabe der Datierung

1 Die Datierung ist wie folgt anzugeben: a.

für Lebensmittel, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen: mit dem
Verbrauchsdatum, ausgedrückt mit den Worten: «verbrauchen bis ...»; b.

für die übrigen Lebensmittel: mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum, ausgedrückt mit den Worten:
1.

deutsch: «mindestens haltbar bis...», wenn der Tag genannt wird, «mindestens haltbar bis Ende...» in den übrigen Fällen; 2.

französisch: «à consommer de préférence avant le...» oder «à consommer de préférence jusqu'au...», wenn der Tag genannt wird, «à consommer de préférence avant fin...» in den übrigen Fällen; 3.

italienisch: «da consumare preferibilmente entro il ...», wenn der Tag
genannt wird, «da consumare preferibilmente entro fine...» in den übrigen Fällen.66 2 In Verbindung mit dem Wortlaut von Absatz 1 ist das Datum selbst anzugeben
oder die Stelle, wo es auf der Packung zu finden ist. Diese Angaben sind, soweit
erforderlich, durch einen Hinweis auf die Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.

3 Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr. Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit: a.

weniger als drei Monate beträgt, genügt die Angabe von Tag und Monat; b.

mehr als drei Monate, jedoch höchstens 18 Monate beträgt, genügt die Angabe von Monat und Jahr; c.

mehr als 18 Monate beträgt, genügt die Angabe des Jahres.

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

66 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 20

817.02

3. Abschnitt: Warenlos

Art. 27

1 Als Warenlos gilt eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines
Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

2 Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Los, zu dem
sie gehören, feststellen lässt.

3 Der Bezeichnung muss der Buchstabe «L» vorausgehen, es sei denn, sie unterscheide sich deutlich von den anderen Kennzeichnungsangaben. Bei vorverpackten
Lebensmitteln ist die Bezeichnung auf der Packung, bei nicht vorverpackten Lebensmitteln auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen.

4 Die Warenlosbezeichnung ist nicht erforderlich: a.

für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an
Lager- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert, an Erzeugerorganisationen weitergeleitet oder zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb
befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b.

wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle auf Anfrage der Konsumentinnen oder Konsumenten verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden; c.67 wenn das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum, bzw. das Abpackdatum oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und es
aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht; d.

bei Speiseeis-Einzelpackungen; hier genügt die Angabe auf der Sammelpackung.

4. Abschnitt: Deklaration der Zusammensetzung von Lebensmitteln

Art. 28

Verzeichnis der Zutaten68 1 Sämtliche Zutaten sowie diejenigen Zusatzstoffe, für welche das EDI eine Deklaration vorsieht, müssen mit ihrer Bezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge auf den Packungen oder Etiketten der vorverpackten Lebensmittel angegeben werden. Phantasie- oder Markennamen dürfen nicht verwendet werden.

1bis Folgende Lebensmittel müssen im Verzeichnis der Zutaten auch dann angegeben
werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Gehalt
1 g pro Kilogramm, bezogen auf das Endprodukt, übersteigt: 67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

68 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 21

817.02

a.

glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und daraus hergestellte Erzeugnisse; b.

Milch und daraus hergestellte Produkte (einschliesslich Lactose); c.

Eier und daraus hergestellte Produkte; d.

Fische und daraus hergestellte Produkte; e.

Krebstiere und daraus hergestellte Produkte; f.

Sojabohnen und daraus hergestellte Produkte; g.

Erdnüsse und daraus hergestellte Produkte; h.

Hartschalenobst wie Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pecannüsse, Makadamianüsse, Cashewnüsse, Pistazien, Pinienkerne und daraus hergestellte
Produkte;

i.

Sesamsamen und daraus hergestellte Produkte; j.

Sellerie und daraus hergestellte Produkte (einschliesslich Selleriesalz).69 2 Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Artikel 31
und 32 bleiben vorbehalten.

3 Bei Obst-, Gemüse- oder Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen können
die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten, die sich in ihrem Massenanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei im Verzeichnis ein Hinweis wie: «in veränderlichen Massenanteilen...» anzubringen ist.


Art. 29

Deklaration der Zutaten 1 Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung aufgeführt werden.

2 Abweichend von Absatz 1 können die nachfolgenden vereinfachten Bezeichnungen verwendet werden, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt, die in Artikel
28 Absatz 1bis aufgeführt sind: Zutaten

Vereinfachte Bezeichnung Öle

«pflanzliche Öle» bzw. «tierische
Öle», ergänzt durch «gehärtet» bei
gehärteten Ölen

Fette

«pflanzliche Fette» bzw. «tierische
Fette», ergänzt durch «gehärtet» bei
gehärteten Fetten

Mischungen von Mehl aus zwei oder
mehreren Getreidearten (z. B. Weizenmehl
und Hafermehl)

«Mehl»

natürliche Stärken und auf physikalischem
oder enzymatischem Weg modifizierte «Stärke»

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 22

817.02

Zutaten

Vereinfachte Bezeichnung Stärken sowie Spezialstärken (sofern sie
nicht als Zusatzstoffe gelten) Fische jeder Art, sofern Bezeichnung und
Aufmachung des Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Fischart beziehen «Fisch»

Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und
Aufmachung des Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart beziehen «Käse»

Gewürze jeder Art, die nicht mehr als
2 Massenprozent des Lebensmittels
ausmachen

«Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung» Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die
nicht mehr als 2 Massenprozent des
Lebensmittels ausmachen «Kräuter» oder «Kräutermischung» Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden «Kaumasse»

Saccharose

«Zucker»

Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup «Glucosesirup»

Milchprotein jeder Art (Kaseine, Kaseinate
und Milchprotein) und Mischungen daraus «Milchprotein»

kandierte Früchte, die nicht mehr als
10 Massenprozent des Lebensmittel
ausmachen

«kandierte Früchte» Weine jeder Art

«Wein»

Gemüsemischungen, die nicht mehr als
10 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen «Gemüse»

Holundersaft, Holundersaftpulver usw., zum
Färben

«färbender Fruchtsaft» oder
«Fruchtfärbesaft»

Randensaft, Randensaftpulver usw., zum
Färben

«färbender Gemüsesaft» oder «Gemüsefärbesaft» oder «Randenfärbesaft».70 70 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 23

817.02


Art. 30


71

Deklaration der zusammengesetzten Zutaten 1 Ist eine Zutat aus mehreren Zutaten zusammengesetzt und ist sie in dieser Verordnung umschrieben, so kann sie unter ihrer Sachbezeichnung deklariert werden, wenn
unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat deklariert wird.

2 Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des
Endproduktes, so müssen abweichend von Absatz 1 nur die Zusatzstoffe und die
Zutaten nach Artikel 28 Absatz 1bis aufgeführt werden.

3 Sind Zutaten sowohl Bestandteil des Lebensmittels wie auch der zusammengesetzten Zutat, so brauchen sie im Verzeichnis der Zutaten nur einmal aufgeführt zu
werden. In diesem Falle ist in unmittelbarer Nähe des Verzeichnisses der Zutaten
darauf hinzuweisen, dass diese im betreffenden Lebensmittel sowohl als einfache
Zutat wie auch als Zutat einer zusammengesetzten Zutat enthalten sind.


Art. 31

Deklaration von Wasser und flüchtigen Stoffen 1 Zugegebenes Wasser und flüchtige Stoffe sind nach Massgabe ihres Massenanteils
am Endprodukt anzugeben. Beträgt der Anteil des zugegebenen Wassers nicht mehr
als fünf Massenprozent des Endproduktes, so kann die Angabe entfallen.

2 Abweichend von Absatz 1 muss bei der Herstellung der zugegebene Wasseranteil
nicht angegeben werden: a.

wenn die Verwendung von Wasser lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; b.

bei Aufgussflüssigkeiten.


Art. 32

Deklaration von konzentrierten und getrockneten Zutaten 1 Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und bei der Herstellung des Lebensmittels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden,
können nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder vor dem Trocknen angegeben werden.

2 Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zubereitung
Wasser zugefügt werden muss, können Zutaten und Zusatzstoffe nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden; in diesem Fall muss
der Liste der Zutaten und Zusatzstoffe ein Hinweis vorausgehen wie: «Zusammensetzung der genussfertigen Zubereitung: ...».


Art. 33


72

«vegetarisch», «vegetabil» Lebensmittel gelten als: 71 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

72 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 24

817.02

a.

«vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil»,
wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von
Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig; b.

«ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer
Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig; c.

«lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer
Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig; d.

«vegan» oder «vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.


Art. 34


73



Art. 35

Deklaration der Zwischenprodukte und Halbfabrikate Die Angaben über Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen ermöglichen, die
daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen.

5. Abschnitt: Nährwertkennzeichnung

Art. 36

1 Als Nährwertkennzeichnung gelten die auf der Packung oder der Etikette eines
Lebensmittels aufgeführten und wo möglich in einer Tabelle zusammengefassten
Angaben über seinen Energiewert und seinen Gehalt an Nährstoffen. Vorbehältlich
Absatz 2 und der Bestimmungen über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, erfolgt die Nährwertkennzeichnung freiwillig.

2 Wird in Werbedarstellungen, in der Aufmachung oder auf der Etikette eines Lebensmittels auf dessen besonderen Nährwerteigenschaften hingewiesen, ist die
Nährwertkennzeichnung, ausser bei produkteübergreifenden Werbekampagnen,
zwingend. Nicht als Hinweis auf besondere Nährwerteigenschaften gelten Angaben,
die in Vorschriften vorgeschrieben sind, wie «gezuckert» bei Fruchtsäften.

3 Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen Angaben.

73

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 25

817.02

6. Kapitel:74 Gemeinsame Bestimmungen über alkoholische Getränke

Art. 37

Werbung für alkoholische Getränke Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter
18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: a.

an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; b.

in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für
Jugendliche bestimmt sind; c.

auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.); d.

mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle; e.

auf Spielzeug;

f.

durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche; g.

an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

a75 Abgabe alkoholischer Getränke 1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von
alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

2 Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.

3 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut
lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke
an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach
der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.

4 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.

5 Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

75

Siehe auch Abs. 7 der SchlB Änd. 27.3. 2002 am Ende dieses Textes.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 26

817.02

7. Kapitel:76 Meldewesen
b77 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem Bundesamt die festgestellten Grenzwertüberschreitungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LMG, wenn: a.

eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; oder b.

die beanstandeten Lebensmittel oder Zusatzstoffe an eine unbestimmte Zahl
von Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind und die
Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist.

2. Titel: Besondere Bestimmungen 1. Kapitel:78 Milch 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 38

1 Milch ist das ganze Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, die regelmässig gemolken werden.

2 Rohmilch ist eine Milch, die a.

nicht über 40 °C erwärmt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde; und b.

ausser einer mechanischen Reinigung und der Kühlung keine weitere Behandlung erfahren hat.

2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 39

Rohmilch

1 Rohmilch, die direkt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird,
muss mechanisch gereinigt worden sein.

2 Rohmilch, die nicht zum unmittelbaren Konsum abgegeben wird, muss mechanisch gereinigt und auf höchstens 6°C gekühlt werden.

3 Ungekühlt darf Rohmilch nur unmittelbar nach dem Melken oder unmittelbar nach
ihrer Annahme in Käsereien und Milchsammelstellen abgegeben werden.

76 Ursprünglich 6. Kapitel 77 Ursprünglich Art. 37 78 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 27

817.02

4 Beim Verdacht der Verbreitung von Krankheiten durch Rohmilch kann die zuständige Behörde für diese Milch eine Wärmebehandlung zur Abtötung der Krankheitserreger anordnen.


Art. 40

Genussfertige Milch, Wärmebehandlung 1 Milch gilt nur dann als genussfertig und darf nur dann als solche zum Konsum an
Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn sie einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen worden ist.

2 Als ausreichende Wärmebehandlungen gelten: a.

Pasteurisation bei mindestens 71,7 °C während 15 Sekunden oder Temperatur-Zeit-Relationen mit gleicher Wirkung, die zu einem negativen Phosphatase- und einem positiven Peroxydasetest führen; b.

Ultrahocherhitzung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d; c.

Sterilisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e; d.

andere Verfahren, die zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und
Hygienisierung wie die unter Buchstabe a genannten Verfahren führen.

3 Milch darf vor der Ultrahocherhitzung oder Sterilisation einer einmaligen Pasteurisation unterzogen werden.


Art. 41

Nachbehandlung von wärmebehandelter Milch 1 Pasteurisierte Milch muss unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf 6 °C oder
weniger abgekühlt und bei dieser Temperatur und in geschlossenen Behältnissen
unter geschützten Bedingungen und bei dieser Temperatur bis zur Abgabe gelagert
werden.

2 Ultrahocherhitzte Milch und sterilisierte Milch müssen in geschlossene Behältnisse
abgefüllt werden. Nach dem Abfüllen in die Verpackungen dürfen diese keiner
weiteren Nacherhitzung unterzogen werden.

3 Beim Offenausschank im Gastgewerbe ist das einmalige Nacherhitzen genussfertiger Milch mit trockenem Wasserdampf erlaubt. Es dürfen Portionen von höchstens
0,5 Liter erhitzt werden.


Art. 42

Abgabe genussfertiger Milch 1 Ultrahocherhitzte Milch und sterilisierte Milch dürfen, ausser im Gastgewerbe und
in Kollektivverpflegungsbetrieben, nur vorverpackt abgegeben werden.

2 Pasteurisierte Milch darf direkt an Konsumentinnen oder Konsumenten offen abgegeben werden, wenn durch das Abgabesystem (Behälter, Zapfstelle usw.) die
kontaminationsfreie Entnahme der Milch sichergestellt ist. Die Abgabestelle ist verpflichtet, die Konsumentinnen und Konsumenten über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen der Milch sowie über die Reinigung des Abfüllbehälters zu
informieren.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 28

817.02


Art. 43

Zulässige Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch 1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Milch gilt: a.

Bei Vollmilch darf der Fettgehalt weder durch Hinzufügung oder Entnahme
von Milchfett noch durch Mischung mit im Fettgehalt veränderter Milch geändert werden. Er muss jedoch mindestens 35 g pro Kilogramm betragen.

b.

Teilentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mehr als 5 g, jedoch weniger
als 35 g pro Kilogramm aufweisen.

c.

Halbentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 15 und höchstens 18 g pro Kilogramm aufweisen.

d.

Entrahmte Milch (Magermilch) darf einen Fettgehalt von höchstens 5 g pro
Kilogramm aufweisen.

e.

Rahmangereicherte Milch (fettangereicherte Milch) muss einen Fettgehalt
von mindestens 50 g pro Kilogramm und höchstens 150 g pro Kilogramm
aufweisen.

2 Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur über die Zugabe oder Wegnahme von
Rahm oder durch Mischen mit Voll- oder mit Magermilch erfolgen.

3 Milch darf homogenisiert werden.


Art. 44

Mindestanforderungen an Vollmilch Vollmilch muss:

a.

bei einem Fettgehalt von 35 g pro Kilogramm und einer Temperatur von
20 °C eine Masse von mindestens 1028 g je Liter aufweisen oder bei einem
andern Fettgehalt eine entsprechende Masse; b.

bei einem Fettgehalt von 35 g pro Kilogramm mindestens 28 g Eiweiss pro
Kilogramm enthalten oder bei einem andern Fettgehalt eine entsprechende
Eiweiss-Konzentration; c.

bei einem Fettgehalt von 35 g pro Kilogramm mindestens 85 g fettfreie
Trockenmasse pro Kilogramm enthalten oder bei einem andern Fettgehalt
einen entsprechenden Anteil fettfreie Trockenmasse.


Art. 45

Zulässige Gehaltsveränderungen 1 Genussfertige Milch, ausgenommen Vollmilch nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a, darf nach Artikel 6 angereichert werden.

2 Milch, die mit Eiweiss angereichert wurde, muss einen Milcheiweissgehalt von
mindestens 38 g pro Kilogramm aufweisen. Zur Anreicherung darf einzig Milcheiweiss verwendet werden. Ein vorgängiger Entzug von Milcheiweiss ist nicht zulässig.

3 Eine Verminderung des Eiweissgehalts ist nicht zulässig.

4 Zur Verringerung des Laktosegehalts in der Milch ist die Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose gestattet.

Lebensmittelverordnung 29

817.02


Art. 46

Aufgehoben

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 47

Rohmilch

1 Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach
Artikel 22 anzugeben:

a.

der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren»; das Piktogramm nach Anhang 8 ist zulässig; b.

ein Hinweis, dass die Rohmilch vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss.

2 Wird Rohmilch offen verkauft, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und
Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass die Rohmilch nicht genussfertig ist und vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss. Zudem ist
die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und Aufbewahrungsbedingungen
von Rohmilch zu informieren.


Art. 48

Wärmebehandelte Milch Bei wärmebehandelter Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a.

die Art der Wärmebehandlung; Abkürzungen wie «Past», «UHT» oder «Steril» sind zulässig; b.

der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm» oder als Prozentangabe («%»);
bei Vollmilch ist die Angabe des Mindestfettgehaltes zulässig; c.

Angaben über eine Gehaltsveränderung nach Artikel 45; d.

bei pasteurisierter Milch der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren»;
das Piktogramm nach Anhang 8 ist zulässig; e.

der Hinweis «Vor Licht geschützt aufbewahren»; f.

wenn die Milch einer Homogenisation unterzogen wurde, der Hinweis
«Homogenisiert».

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 30

817.02

2. Kapitel:79 Milchprodukte 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 49

Definition

Milchprodukte sind aus Milch hergestellte Erzeugnisse, welche prozess- und produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.


Art. 50

Wärmebehandlung

1 Milch, die für die Herstellung von Milchprodukten verwendet wird, ist einer Wärmebehandlung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-e zu unterziehen.

2 Bei der Herstellung von Käse, Sauermilch, gesäuerter Milch, Joghurt, Kefir und
Butter kann auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.


Art. 51

Kennzeichnung

1 Für die Kennzeichnung der Milchprodukte gelten die Bestimmungen über Milch
(1. Kap.), soweit sie sich auf den Milchanteil beziehen, sinngemäss. Die Kennzeichnungsvorschriften für Käse nach Artikel 56 bleiben vorbehalten.

2 Bei Erzeugnissen von höchstens 20 g je Einheit, welche in Mehrfachpackungen
enthalten sind, können die Angaben nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 80 auf der
Umhüllung der Mehrfachpackung angebracht werden. Ausgenommen sind die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a, i und k.

3 Rohmilchprodukte nach Artikel 50 Absatz 2 sind als solche zu deklarieren. Die
produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.


Art. 52

Milchprodukte mit milchfremden Zutaten Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten. Die produktespezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Käse

Art. 53

Definitionen

1 Käse ist ein Erzeugnis, das aus Milch hergestellt und durch Lab, andere koagulierende Stoffe oder Verfahren von der Molke abgeschieden wird. Er kann je nach Art
des Erzeugnisses weiterbehandelt oder gereift werden.

2 Ungereifter Käse oder Frischkäse (z. B. Quark, Mozzarella, Hüttenkäse, Fromage
blanc, Mascarpone) ist Käse, der unmittelbar nach der Herstellung genussfertig ist.

79 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 31

817.02

3 Gereifter Käse (z. B. mit schimmelgereifter Rinde, mit geschmierter Rinde, mit
trockener Rinde oder auch rindenlos gereift) ist Käse, der erst genussfertig ist, wenn
er während einer bestimmten Zeit und unter definierten Bedingungen gereift worden
ist.


Art. 54

Verarbeitungshilfsstoffe und Verfahren 1 In der Käseherstellung sind erlaubt: a.

Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäure und Aroma bildenden Bakterien (inkl. Spezialkulturen), Hefen und Schimmelpilzen; b.

die Verwendung von Verarbeitungshilfstoffen (Art. 16) und Speisesalz.

2 Zur Geschmacksgebung sind erlaubt: a.

die Behandlung mit Spirituosen nach den Artikeln 399-421a, Wein, Obstwein und Essig; b.

das Räuchern;

c.

die Zugabe von Gewürzen und daraus hergestellten Extrakten sowie von anderen zur Geschmacksgebung geeigneten Zutaten.


Art. 55

Fettgehalts- und Festigkeitsstufen 1 Käse wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt: a.

Doppelrahmkäse

mindestens 650 g/kg; b.

Rahmkäse

550-649 g/kg;

c.

Vollfettkäse

450-549 g/kg;

d.

Dreiviertelfettkäse 350-449 g/kg;

e.

Halbfettkäse

250-349 g/kg;

f.

Viertelfettkäse

150-249 g/kg;

g.

Magerkäse

weniger als 150 g/kg.

2 Gereifter Käse wird nach dem Wassergehalt im fettfreien Käse (wff) in folgende
Festigkeitsstufen eingeteilt: a.

extra-hart

bis 500 g/kg;

b.

hart

mehr als 500 bis 540 g/kg; c.

halbhart

mehr als 540 bis 650 g/kg; d.

weich

mehr als 650 g/kg.

3 Beim ungereiften Käse (Frischkäse) darf der wff-Wert höchstens 880 g/kg betragen. Bei der Frischkäsegallerte muss der wff-Wert mehr als 880 und höchstens 890
g/kg betragen.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 32

817.02


Art. 56

Kennzeichnung

1 Käse darf an Stelle einer Sachbezeichnung eine Käsebezeichnung tragen. Als solche gelten Ursprungs-, Herkunfts- und Sortenbezeichnungen sowie Herkunftsangaben.

2 Für Schweizer Käse gelten folgende Vorschriften: a.

Eine Ursprungsbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse im
überlieferten, geografisch begrenzten Ursprungsgebiet nach lokalen und
konstanten Verfahren hergestellt und gereift wird.

b.

Eine Herkunftsbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse in einem
begrenzten Gebiet hergestellt wird, welches über das überlieferte Ursprungsgebiet hinausreicht.

c.

Eine Sortenbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse nach einem
allgemein bekannten Verfahren hergestellt und gereift wird, jedoch keinen
Ursprungs- oder Herkunftsschutz geniesst.

d.

Einer Herkunftsangabe muss die Sachbezeichnung «Käse» beigefügt werden.

e.

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1), welche Käse eine Ursprungs-, Herkunfts- oder Sortenbezeichnung tragen dürfen und welche
Anforderungen diese Käse erfüllen müssen.

3 Käse mit einer Fantasiebezeichnung oder einer nicht geschützten Käsebezeichnung
muss die Sachbezeichnung «Käse» tragen.

4 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch,
Spirituosen oder andere Zutaten; b.

der Anteil von Buttermilch in Massenprozenten; c.

die Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1; d.

bei gereiftem Käse die Festigkeitsstufe nach Artikel 55 Absatz 2, bei ungereiftem Käse der Wassergehalt im fettfreien Käse (wff) nach Artikel 55 Absatz 3, ausser bei Quark und Frischkäsegallerte; e.

die Bezeichnung «pasteurisiert» oder «aus pasteurisierter Milch», wenn in
einem Zeitpunkt der Fabrikation die Milch oder die Käsemasse eine der Pasteurisation nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a entsprechende Wärmebehandlung erfahren hat; f.

die Bezeichnung «aus thermisierter Milch», wenn in einem Zeitpunkt der
Fabrikation die Milch ganz oder teilweise einer Thermisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung
unterzogen wurde und die Milch einen positiven Phosphatasetest aufweist; 5 Die Bezeichnung «aus Rohmilch» oder «Rohmilchkäse» oder sonst ein Hinweis,
der auf die Verwendung von Rohmilch bei der Käsefabrikation schliessen lässt, ist
nur zulässig, wenn die gesamte Milchmenge, welche für die Käsefabrikation verwendet wird, den Anforderungen an Rohmilch nach Artikel 38 Absatz 2 entspricht.

Lebensmittelverordnung 33

817.02

3. Abschnitt: Käseerzeugnisse

Art. 57

Geriebener Käse und Käsemischungen Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen usw. dürfen nur Käse enthalten. Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.


Art. 58

Käsezubereitungen

1 Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten. Der Anteil an Käse muss
mehr als 500 g pro Kilogramm betragen.

2 An Stelle der Sachbezeichnung «Käsezubereitung» können Bezeichnungen verwendet werden, aus denen Zubereitung und Mischung der Zutaten unmissverständlich hervorgehen (z.B. «Quarkzubereitung», «Käsesalat» oder «Ankeziger»).

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind die Angaben nach Artikel 56 Absatz 4, ausgenommen Buchstabe d, anzugeben.


Art. 59

Fertig-Fondue, Käse-Chips 1 Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird. Es muss folgende
Zusammensetzungsmerkmale aufweisen: a.

Die Trockenmasse muss mindestens 300 g pro Kilogramm Endprodukt betragen und mindestens zu 700 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

b.

Fertig-Fondue wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in
folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt: 1.

Rahmkäse-Fertig- Fondue mindestens 500 g/kg,

2.

Vollfett-Fertig-Fondue 400-499 g/kg,

3.

Halbfett-Fertig-Fondue 200-399 g/kg.

c.

Fertig-Fondue darf höchstens 30 g Stärke pro Kilogramm enthalten.

2 Käse-Chips sind ein Erzeugnis aus Käse, Stärke und möglichen weiteren Zutaten.
Die Trockenmasse muss mindestens 950 g pro Kilogramm betragen und mindestens
zu 600 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

3 Bei Fertig-Fondue und Käse-Chips ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22
der absolute Fettgehalt im Endprodukt anzugeben.


Art. 60

Schmelzkäse und Streichschmelzkäse 1 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse, die aus Käse durch
Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.

2 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen zusätzlich zu Käse verwendet
werden:

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 34

817.02

a.

Milch und Milchprodukte; b.

Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte; c.

Speisesalz;

d.

Trinkwasser.

3 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen. Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss die Trockenmasse betragen: Fettgehaltsstufe

Mindestens
Fett i.T. in g/kg

Schmelzkäse
mind. T in g/kg

Streichschmelzkäse
mind. T in g/kg

Doppelrahm

650

530

450

Rahm

550

500

450

Vollfett

450

500

400

Dreiviertelfett

350

450

400

Halbfett

250

400

300

Viertelfett

150

400

300

Mager

weniger als 150

400

300

4 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung dürfen zusätzlich zu Käse ausschliesslich verwendet werden: a.

Milchfett;

b.

Speisesalz;

c.

Trinkwasser.

5 Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen: a.

Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Ursprungsbezeichnung verwendet, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein.

b.

Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine vom EDI festgelegte Herkunfts- oder Sortenbezeichnung (Art. 56 Abs. 2 Bst. e) verwendet, so muss
die Schmelzmischung mindestens 750 g pro Kilogramm des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss ähnlich beschaffen sein.

c.

Wird eine andere Käsebezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung zu mehr als 500 g pro Kilogramm aus dem betreffenden Käse bestehen.

6 Der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen. Die Trockenmasse (T) muss beim Schmelzen von extrahartem und hartem Käse mindestens 500 g pro Kilogramm, von halbhartem Käse
mindestens 450 g pro Kilogramm und von weichem Käse mindestens 350 g pro Kilogramm betragen.


Art. 61

Schmelzkäsezubereitungen 1 Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten.

Lebensmittelverordnung 35

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2 Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen.

3 Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss das Endprodukt die folgende Trockenmasse aufweisen: a.

bei 450 g/kg (Fett i. T.) und mehr: mindestens 400 g pro Kilogramm Trockenmasse; b.

bei weniger als 450 g/kg (Fett i. T.): mindestens 200 g pro Kilogramm Trockenmasse.


Art. 62

Kennzeichnung von Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und
Schmelzkäsezubereitungen Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

die Geschmacksrichtung; b.

die Fettgehaltsstufe, der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.)
oder der absolute Fettgehalt.

4. Abschnitt: Rahm

Art. 63

1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren
gewonnen wird. Der Milchfettgehalt muss mindestens 150 g pro Kilogramm betragen. Die Trockenmasse des milchfettfreien Anteils muss mindestens 85 g pro Kilogramm betragen.

2 Bei vorverpacktem Rahm sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a.

die Art der Wärmebehandlung; b.

der Milchfettgehalt.

3 Rahm darf zur Stabilisierung mit maximal 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm
angereichert werden.

4 Für die Kennzeichnung dürfen folgende Rahmbezeichnungen ohne Angabe des
Fettgehaltes verwendet werden: a.

«Doppelrahm»: für Rahm mit mindestens 450 g Milchfett/kg; b.

«Vollrahm», «Schlagrahm» oder «Rahm»: für Rahm mit mindestens 350 g
Milchfett/kg;

c.

«Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: für Rahm mit mindestens 150 g Milchfett/kg.

5 Sauerrahm (einschliesslich Crème fraîche) ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm. Für Sauerrahm gelten die Absätze 1-4
gelten sinngemäss.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 36

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6 Verdickter Rahm ist ein Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis
streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1, 2, 3 und 5 sinngemäss.

5. Abschnitt:
Butter, Butterprodukte, Butterzubereitungen, Milchstreichfette


Art. 64

Definitionen

1 Butter (Süssrahmbutter, gesäuerte Butter) und Milchstreichfette sind Emulsionen
von Wasser in Milchfett.

2 Butterzubereitungen sind Mischungen von Butter mit Zutaten, die eine deutliche
Veränderung der sensorischen Eigenschaften ergeben.

3 Entwässerte Butter ist ein Butterprodukt, das ausser Milchfett Milchbestandteile
und Wasser nur noch in Spuren enthält.

4 Butterfraktionen sind aus Butterfett mittels physikalischer Prozesse gewonnene
Produkte, die in ihren Schmelzeigenschaften verändert worden sind.


Art. 65

Süssrahmbutter und gesäuerte Butter 1 Zur Herstellung von Süssrahmbutter darf ausschliesslich Rahm verwendet werden.

2 Zur Herstellung von gesäuerter Butter dürfen verwendet werden: a.

Butter, die mit auf Milchbasis mikrobiell hergestelltem Milchsäurekonzentrat gesäuert wurde; oder b.

Sauerrahm.


Art. 66

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Hinsichtlich des Milchfettgehalts gelten die folgenden Anforderungen: a.

Butter

mindestens 820 g pro Kilogramm; b.

Dreiviertelfettbutter mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm; c.

Halbfettbutter

mindestens 390 und maximal 410 g pro Kilogramm; d.

gesalzene Butter

mindestens 800 g pro Kilogramm; e.

Butterzubereitungen mindestens 620 g pro Kilogramm; f.

Milchstreichfette:

1.

mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm, 2.

mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3.

mehr als 620 und weniger als 820 g pro Kilogramm.

2 Der Säuregrad im Butterfett darf höchstens betragen:

Lebensmittelverordnung 37

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a.

bei den Butterkategorien nach Absatz 1:
1.

bei Butter aus unpasteurisiertem Rahm: maximal 20 mmol NaOH/kg
Fett,

2.

bei Butter aus pasteurisiertem Rahm: maximal 12 mmol NaOH/kg Fett; b.

bei entwässerter Butter: maximal 20 mmol NaOH/kg Fett.

3 Der pH-Wert im Serum muss in Süssrahmbutter mindestens 6,0 und in gesäuerter
Butter höchstens 5,5 sein.

4 Der Klar-Schmelzpunkt für Butterfraktionen muss im Bereich von 30-38°C liegen.

5 Gesalzene Butter darf höchstens 20 g Speisesalz pro Kilogramm enthalten.


Art. 67

Sachbezeichnungen

1 Es sind die folgenden Sachbezeichnungen zu verwenden: a.

«Butter», «Dreiviertelfettbutter», «Halbfettbutter», «gesalzene Butter»,
«Butterzubereitung» und «Milchstreichfett»: entsprechend dem jeweiligen
Fettgehalt nach Artikel 66 Absatz 1; b.

«Entwässerte Butter» («eingesottene Butter», «Schmelzbutter», «wasserfreie
Butter», «Butteröl», «Butterfett», «Butterreinfett», «Bratbutter» usw.): für
Erzeugnisse nach Artikel 64 Absatz 3; c.

«Butterfraktionen»: für Erzeugnisse nach Artikel 64 Absatz 4.

2 Bei Milchstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in
Prozenten zu ergänzen.

3 Die Sachbezeichnungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind mit dem Hinweis «unpasteurisiert» zu ergänzen, wenn die Erzeugnisse aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt worden sind.

4 Butter nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a kann auch als «Milchrahmbutter»,
«Süssrahmbutter» oder «gesäuerte Butter» bezeichnet werden, wenn sie aus den entsprechenden Ausgangsprodukten hergestellt ist. Die Bezeichnung «Sirtenrahmbutter» darf verwendet werden, wenn die Butter aus einem Gemisch von Milch- und
Sirtenrahm hergestellt worden ist.

5 Sirtenrahmbutter, die in einer Käserei hergestellt worden ist, kann als «Käsereibutter» bezeichnet werden.

6 An Stelle der Sachbezeichnung «Butter» darf bei entsprechender Herstellung eine
Qualitätsangabe wie z. B. «Vorzugsbutter» oder «unpasteurisierte Alpbutter» verwendet werden.

7 Zur Herstellung von Lebensmitteln, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf
Butter tragen (z. B. Buttergebäck, Margarine mit Butter), darf als Zutat Butter jeder
Art (Abs. 1 Bst. a-c) verwendet werden.

8 Dreiviertelfettbutter darf auch als «Butter, fettreduziert» und Halbfettbutter als
«Butter, fettarm», «Butter, leicht» oder «Butter, light» bezeichnet werden.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 38

817.02


Art. 68

Übrige Kennzeichnungen 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Gesamtfettgehalt in Massenprozent in Bezug auf das Endprodukt anzugeben.

2 Werden in den Säuerungsmischkulturen Spezialkulturen verwendet, so sind entsprechende Hinweise nur gestattet, wenn diese in Mengen von mindestens 1 Million
koloniebildenden Einheiten je Gramm Butter nachweisbar sind.

3 Bei gesalzener Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfetten
ist im Verzeichnis der Zutaten der Salzgehalt in Prozenten anzugeben.

4 Bei Butterfraktionen ist unmittelbar in Verbindung mit der Sachbezeichnung der
eingestellte Klar-Schmelzpunkt in °C aufzuführen.

6. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt, Kefir, Buttermilch

Art. 69

Sauermilch, gesäuerte Milch 1 Sauermilch (fermentierte Milch) wird durch Fermentation von Milch mit geeigneten Mikroorganismen hergestellt.

2 Gesäuerte Milch wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln hergestellt.

3 Bei Sauermilch ist auf die vorgenommene Wärmebehandlung nach der Milchsäuregärung hinzuweisen. Ein Hinweis auf die verwendeten Mikroorganismen ist nur
zulässig, wenn diese in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden
Einheiten je Gramm vorliegen.

4 Für die Angabe des Fettgehaltes im Milchanteil gilt die Bestimmung für Joghurt
(Art. 70 Abs. 3) sinngemäss.


Art. 70

Joghurt

1 Joghurt wird durch Fermentation von Milch mit Lactobacillus delbrueckii ssp bulgaricus und Streptococcus thermophilus hergestellt. Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der vorgenannten Mikroorganismen je Gramm vorhanden sein.

2 Joghurt kann zusätzlich andere geeignete Mikroorganismen enthalten. Ein Hinweis
darauf ist nur zulässig, wenn diese in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm vorliegen.

3 Bezüglich des Milchfettgehaltes gilt: a.

für Joghurt oder Vollmilchjoghurt: mindestens 35 g pro Kilogramm; b.

für teilentrahmtes Joghurt: mehr als 5 g, jedoch weniger als 35 g pro Kilogramm; c.

für Magerjoghurt oder entrahmtes Joghurt: höchstens 5 g pro Kilogramm; d.

für rahmangereichertes Joghurt, aus Milch und Rahm hergestellt: mindestens
50 g pro Kilogramm.

Lebensmittelverordnung 39

817.02

4 Bei teilentrahmtem und bei rahmangereichertem Joghurt ist unmittelbar bei der
Sachbezeichnung der Fettgehalt in Massenprozent anzugeben. Die Fettgehaltsangabe bezieht sich auf den Milchanteil.

5 Wird Joghurt anderen Lebensmitteln als Zutat zugesetzt, so darf es in der Sachbezeichnung angegeben werden, wenn es die verwendeten Mikroorganismen in einer
Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm Lebensmittel enthält. Ist die Konzentration an Mikroorganismen geringer, so darf Joghurt
nur im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.


Art. 71

Kefir

1 Kefir wird aus Milch fermentiert. Zusätzlich zur Milchsäuregärung erfolgt eine alkoholische Gärung mit Hefen.

2 Kefir muss mindestens 1 Million koloniebildende Milchsäurebakterien und mindestens 10 000 lebensfähige Hefen je Gramm Fertigprodukt enthalten.

3 Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3)
sinngemäss.


Art. 72

Buttermilch, saure Buttermilch 1 Buttermilch (süsse Buttermilch) ist die beim Butterungsprozess von ungesäuertem
Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie muss mindestens 80 g fettfreie Milchtrockenmasse
pro Kilogramm enthalten.

2 Saure Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von angesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie muss mindestens 80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm aufweisen. Sie kann auch aus süsser Buttermilch durch mikrobielle Ansäuerung gewonnen werden.

3 Der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse darf durch Aufkonzentrieren von Buttermilch und von saurer Buttermilch erhöht werden.

7. Abschnitt: Molke, Milchserum

Art. 73

Molke

1 Molke (Süssmolke) ist die Flüssigkeit, die nach der Gerinnung der Milch bei der
Käse- oder Kaseinherstellung anfällt.

2 Sauermolke ist eine Molke, deren Lactose ganz oder teilweise durch geeignete Mikroorganismen zu Milchsäure vergoren ist.

3 Gesäuerte Molke wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln zu Molke
hergestellt.

4 Für die Kennzeichnung und die Abgabe gelten die Bestimmungen über Milch (1.
Kapitel) sinngemäss.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 40

817.02


Art. 74

Milchserum

Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach Entzug des Proteins und des Fettes
aus Milch oder Molke. Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 73 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

8. Abschnitt: Ziger

Art. 75

Ziger

1 Ziger (Ricotta) ist ein Erzeugnis, das durch Säure-Hitze-Fällung aus Fett- oder
Magersirte (Molke), allenfalls unter Zugabe von Mager- oder Buttermilch, gewonnen wird. Der Entzug von Flüssigkeit vor der Säurefällung der Milch ist gestattet.

2 Ziger muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen: a.

Der Anteil der Molkenproteine am Gesamteiweiss des Endproduktes muss
mindestens 510 g pro Kilogramm betragen.

b.

Der Anteil der Trockenmasse muss mindestens 200 g pro Kilogramm des
Endproduktes ausmachen.

c.

Ziger muss mehr als 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.

d.

Magerziger darf höchstens 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.

3 Ziger ist unmittelbar nach der Herstellung, gereifter Ziger und gereifter Magerziger
erst nach einer bestimmten Reifezeit genussfertig.

4 Als Verarbeitungshilfsstoffe sind Milchsäure (z. B. Käsereisauer), Zitronensäure
oder Essigsäure zugelassen.

5 Zur Geschmacksgebung sind gestattet: a.

Speisesalz;

b.

Gewürze und Kräuter sowie daraus hergestellte Extrakte; c.

Räuchern.

9. Abschnitt:
Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver, Milchprotein


Art. 76

Konzentrierte Milch

1 Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher
Teil des Wassers entzogen worden ist. Sie muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen: a.

konzentrierte Vollmilch (Kondensmilch): mindestens 250 g Trockenmasse
pro Kilogramm; Mindestfettgehalt von 75 g pro Kilogramm;

Lebensmittelverordnung 41

817.02

b.

konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch): mindestens 200 g Trockenmasse pro Kilogramm; Maximalfettgehalt von 10 g pro Kilogramm; c.

fettangereicherte, konzentrierte Milch: Mindestfettgehalt von 150 g pro Kilogramm.

2 Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils.

3 Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden.


Art. 77

Milchpulver

1 Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g pro Kilogramm betragen.

2 Magermilchpulver darf einen Fettgehalt von höchstens 15 g pro Kilogramm aufweisen.

3 Fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver muss einen Fettgehalt von weniger
als 260 g und von mehr als 15 g pro Kilogramm aufweisen.

4 Milchpulver oder Vollmilchpulver muss einen Fettgehalt von mindestens 260 g
und von weniger als 420 g pro Kilogramm aufweisen.

5 Milchpulver mit hohem Fettgehalt (fettangereichertes Milchpulver, Rahmpulver)
muss einen Fettgehalt von mindestens 420 g pro Kilogramm aufweisen.

6 Milchpulver darf im Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent
der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden.


Art. 78

Milchproduktepulver

1 Milchproduktepulver (Molkepulver, Buttermilchpulver, Sauermilchpulver etc.)
sind Milchprodukte, denen das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.

2 Joghurtpulver muss mindestens 1 Million koloniebildende Einheiten der Fermentationskeime (Art. 70 Abs. 1 und 2) pro Gramm enthalten.


Art. 79

Milchprotein

1 Milchprotein ist ein Konzentrat oder Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der
Milch.

2 Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.


Art. 80

Kennzeichnung

1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a.

die Art der Wärmebehandlung;

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 42

817.02

b.

der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausgenommen bei Milchpulver; c.

der Fettgehalt in Prozent, ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezuckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver.

2 Die unter Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Angaben müssen sich im
gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden.

3 Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben (z. B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 26 % Fett im Milchanteil»).

4 Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt
angegeben werden.

10. Abschnitt: Getränke auf Milch- und Milchproduktebasis

Art. 81

1 Getränke auf Milch- oder Milchproduktebasis sind Mischungen von Milch oder
trinkbaren Milchprodukten mit Zutaten.

2 Für den maximal zulässigen Anteil an milchfremden Zutaten gilt Artikel 52.

3 Der Milchanteil und der Fettgehalt im Milchanteil sind anzugeben.

4 Für die Kennzeichnung und die Abgabe gelten die Bestimmungen über Milch
(1. Kapitel) sinngemäss.

3. Kapitel:80 Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten

Art. 82

1 Für Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten gelten die Bestimmungen des
1. und 2. Kapitels sinngemäss.

2 Milch anderer Säugetierarten muss als solche bezeichnet werden.

3 Milchprodukte aus Milch anderer Säugetierarten müssen als solche bezeichnet
werden.

4 Beim Mischen von Milch verschiedener Tierarten für den Milchkonsum und für
die Herstellung von Milchprodukten müssen die Tierarten und das Mischverhältnis
angegeben werden (z.B. «Kuhmilch mit X% Ziegenmilch», «Schafmilch mit Y%
Kuhmilch»). Bei Käse muss das Mischverhältnis nicht angegeben werden.

5 Für Käse aus Ziegen- oder Schafmilch sind, wenn sie nicht ausschliesslich aus
Ziegen- oder Schafmilch hergestellt wurden, folgende Sachbezeichnungen zu verwenden: 80 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 43

817.02

a.

«Halb-Ziegenkäse» oder «Halb-Schafkäse», wenn die für die Fabrikation bestimmte Milch mindestens aus 500 g pro Kilogramm Ziegenmilch oder
Schafmilch besteht;

b.

«Käse mit Zugabe von X % Ziegenmilch» oder «Käse mit Y % Schafmilch»,
wenn der für die Fabrikation bestimmten Milch weniger als 500 g pro Kilogramm zugegeben wird.

6 Bei Milch, die aus technischen Gründen keiner Wärmebehandlung unterzogen
werden darf (z. B. Stutenmilch), muss die Lebensmittelsicherheit durch eine von der
Produzentin oder vom Produzenten dem Produkt angepasste Qualitätssicherung gewährleistet sein.


Art. 83-92

Aufgehoben


4. Kapitel:81 ... Art. 93 - 97

5. Kapitel: Speiseöl, Speisefett 1. Abschnitt: Speiseöl

Art. 98

Definitionen

Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig.


Art. 99

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale82 1 Der Säuregrad darf je 100 g Öl nicht übersteigen: a.

in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l); b.

bei als «vierge» bezeichnetem Olivenöl: 7,10 ml NaOH (1 mol/l); c.

bei als «extra vierge» bezeichnetem Olivenöl: 3,55 ml NaOH (1 mol/l).

2 Speiseöl darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.83 81

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

82 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 44

817.02


Art. 100

Sachbezeichnung

1 Speiseölmischungen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen Ölen ist die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.

2 Die Sachbezeichnung kann bei Speiseölmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, z. B. «Olivenöl mit 15 Prozent Sesamöl».

3 Aromatisierte Speiseöle müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die
Aromatisierung enthalten (z.

B. «mit Provence-Kräutern» oder «mit TrüffelAroma»).84


Art. 101

Übrige Kennzeichnung

1 Schonend erzeugtes Speiseöl, das bezüglich Fremd- und Inhaltsstoffen den vom
EDI festgelegten Kriterien genügt, kann wie folgt bezeichnet werden: a.

als «kaltgepresst» (bzw. «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert»), wenn:
1.

es durch Pressung oder Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde, und 2.

die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 3.

es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung
mit Adsorbentien, Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen
wurde;

b.

als «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine
Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden
sind;

c.

als «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn:
1.

es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und 2.

nach Buchstabe b gedämpft wurde; d.

als «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert
wurde.

2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl muss als solches bezeichnet werden (z. B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet»).

3 Für Öl, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 45

817.02

2. Abschnitt: Speisefett

Art. 102

Definition

Speisefett ist Fett tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur fest.


Art. 103

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale85 1 Der Säuregrad darf je 100 g Fett nicht übersteigen: a.

in Schweinefett, Rindsfett und Speisefettmischungen: 5 ml NaOH (1 mol/l); b.

in Kokosnussfett, Palmkernfett und in gehärteten Fetten: 2 ml NaOH (1 mol/l).

2 Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.86

Art. 104

Sachbezeichnung

1 Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden.
Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Fetten ist die
Bezeichnung «Pflanzenfett» bzw. «tierisches Fett» zulässig.

2 Für Speisefettmischungen gilt Artikel 100 Absatz 2 sinngemäss.

3 Für aromatisierte Speisefette gilt Artikel 100 Absatz 3 sinngemäss.87

Art. 105

Übrige Kennzeichnung

1 Ganz oder teilweise gehärtetes Fett muss als solches bezeichnet werden.

2 Für Fett, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.

6. Kapitel:88 Margarine, Minarine, Streichfett

Art. 106

Definition

Margarine, Minarine und Streichfett sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Sie
können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte (gege85 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

88 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 46

817.02

benenfalls durch Milchsäurebakterien angesäuert), Eiprodukte, Proteine, Stärke,
Speisesalz oder Zuckerarten.


Art. 107

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Fettgehalt muss betragen: a.

in Margarine: mindestens 800 g pro Kilogramm; b.

in Dreiviertelfettmargarine: mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm; c.

in Minarine oder Halbfettmargarine: mindestens 390 und maximal 410 g pro
Kilogramm;

d.

in Streichfett:
1.

weniger als 390 g pro Kilogramm, 2.

mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3.

mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.

2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.

3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzener Margarine, Minarine und
Streichfetten, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.


Art. 108

Sachbezeichnung

1 Entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» zu verwenden.

2 Bei Streichfett ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen («Streichfett X %»). An Stelle dieser Sachbezeichnung darf auch
«Margarine X % Fett» verwendet werden.

3 Margarine und Minarine mit einem Milchfettanteil zwischen 10 und 80 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes kann auch als «Mischfett», «Dreiviertelmischfett»
usw. bezeichnet werden.

4 Dreiviertelfettmargarine kann auch als «Margarine, fettreduziert», Halbfettmargarine und Minarine als «Margarine, fettarm», «Margarine, leicht» oder «Margarine
light» bezeichnet werden.

5 Margarine, Minarine und Streichfett können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie
nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens
2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes wird eingeräumt.


Art. 109

Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

Lebensmittelverordnung 47

817.02

2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles (z. B. Sonnenblumenöl) darf
nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

3 Margarine, Minarine und Streichfett mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz
sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in
Prozenten anzugeben.


Art. 110-113 Aufgehoben

7. Kapitel: Mayonnaise, Salatsauce 1. Abschnitt: Mayonnaise, Salatmayonnaise

Art. 114


89

Definition

Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Hühnereiern
(Vollei oder Eigelb) und Gärungsessig; ihnen können Speisesalz, Gewürze, Senf
und andere Zutaten wie Zuckerarten oder Zitronensaft zugegeben werden.


Art. 115

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Mayonnaise muss mindestens 70 Massenprozent, Salatmayonnaise mindestens 50
Massenprozent Speiseöl enthalten.

2. Abschnitt: Salatsauce

Art. 116

Definition

1 Salatsauce ist eine Mischung aus Speiseöl, Gärungsessig oder organischen Säuren
(Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure) sowie allenfalls weiteren Zutaten.

2 Ölfreie Salatsauce ist eine Mischung nach Absatz 1, die jedoch kein Speiseöl enthält.


Art. 117

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Salatsaucen müssen mindestens 1 Massenprozent Essigsäure in Form von Gärungsessig oder mindestens 1 Massenprozent organische Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase, enthalten.

89 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 48

817.02

8. Kapitel: Fleisch, Fleischerzeugnisse 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 118

Fleisch

1 Fleisch sind alle geniessbaren Tierkörper und Tierkörperteile, die keiner Behandlung unterzogen worden sind.

2 Nicht als Behandlung nach Absatz 1 gelten: a.

Kältebehandlung;

b.

Zerkleinerung (Zerlegen, Schnetzeln, Hacken); c.

Verpackung;

d.

die Anwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Gewinnung.


Art. 119


90

Fleischerzeugnisse

Fleischerzeugnisse sind Lebensmittel, die unter Verwendung von mehr als 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sind, einer anderen Behandlung als den unter Artikel
118 Absatz 2 genannten unterzogen wurden und in ihrer Eigenart vom Fleischanteil
bestimmt sind.


Art. 120


91

2. Abschnitt: Ausgangsprodukte

Art. 121

Zugelassene Tierarten Fleisch darf ausschliesslich gewonnen werden von: a.92 domestizierten Tieren der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae
(Pferde); b.93 Hausgeflügel (Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel);

c.

Hauskaninchen;

d.

Wild, d. h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen
Landsäugetieren und Vögeln; ausgenommen sind:
1.

Carnivora (Fleischfresser) ausser Landbären, 2.

Primates (Affen und Halbaffen), 90 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

91

Augehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

92

Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

93

Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

Lebensmittelverordnung 49

817.02

3.

Rodentia (Nagetiere) ausser Murmeltier und Nutria; e.

Fröschen (Rana spp.); f.

Zuchtreptilien;

g.

Fischen, ausser Fischen der Familien Tetraodontidae (Kugelfische), Molidae
(Mondfische), Diodontidae (Igelfische) und Canthigasteridae (SpitzkopfKugelfische); h.

Krebstieren;

i.

Weichtieren;

k.

Stachelhäutern.


Art. 122


94

Ungeeignete Tierkörperteile 1 Von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a-c sowie von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren dürfen die folgenden Körperteile
nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder
Konsumenten abgegeben werden: a.

Harn- und Geschlechtsapparat mit Ausnahme der Nieren, Harnblase und Hoden; b.

Kehlkopf, Mandeln, Luftröhre und extralobuläre Bronchien; c.

Augen und Lider;

d.

der äussere Gehörgang; e.

das Gekröse mit Lymphknoten und Fett, ausgenommen das Kalbsgekröse; f.

Horngewebe und Haare; g.

beim Hausgeflügel: der Darm, die weiblichen Geschlechtsorgane und die Federn.

2 Fleisch, das durch mechanisches Entbeinen von Wirbelsäulen von Tieren der Rindergattung, Schafen oder Ziegen gewonnen wird (Separatorenfleisch), darf nicht zu
Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.95 3 Die Verwendung von Schlachttierkörperteilen nach den Artikeln 181 und 182 der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199596 zur Herstellung von Speisegelatine,
Talg und Talgerzeugnissen sowie zur Gewinnung von Aminosäuren und Peptiden ist
verboten.97

94 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

95

Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

96

SR 916.401

97 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 50

817.02

3. Abschnitt: Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen

Art. 123

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse muss sich zusammensetzen aus: a.

einem Hinweis auf die Tierarten, von denen das Fleisch stammt; b.98 einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes:
1.

«Fleisch» oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke, 2.

«Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Gekochtessen» für Fleischerzeugnisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen (für rohe Hackfleischwaren, rohe Würste,
rohe Kochpökelwaren usw.), 3.

«Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen» für Fleischerzeugnisse, die roh gegessen werden können (Rohpöckelwaren, Rohwurstwaren usw.), 4.

«Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) gekocht» für alle gekochten Fleischerzeugnisse (für Kochpökelwaren, Brühwürste und Brühwurstwaren, Kochwürste und
Kochwurstwaren, Pasteten, Terrinen, Mousse usw.), 5.

«(Tierart)» für Fleisch von Fischen, Krebs- und Weichtieren, 6.

«(Tierart)-Erzeugnis zum Gekochtessen» für Fisch-, Krebs- oder
Weichtiererzeugnisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen, 7.

«(Tierart)-Erzeugnis zum Rohessen» für Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse, die roh gegessen werden können, 8.

«(Tierart)-Erzeugnis gekocht» für alle gekochten Fisch-, Krebs- und
Weichtiererzeugnisse.

2 Kann das Produkt keiner der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produktegruppen
zugeordnet werden, so muss statt dessen die Herstellungstechnologie oder die Art
der Behandlung angegeben werden.

3 In der Sachbezeichnung von Fleischerzeugnissen müssen fleischfremde, nicht übliche Zutaten zusätzlich angegeben werden.

4 An Stelle einer Sachbezeichnung nach den Absätzen 1 oder 2 darf nur bei folgenden Fleischerzeugnissen die nachstehende allgemein übliche Bezeichnung als Sachbezeichnung verwendet werden: (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken,
Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-)Schinken, 98 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 51

817.02

Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch,
Wienerli.99

5 Ein Hinweis auf die Tierarten ist nicht erforderlich bei Fleischerzeugnissen, die
ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusammengesetzt sind, sowie bei Verwendung einer traditionellen Bezeichnung nach Absatz 4. Wird in der Sachbezeichnung auf eine der beiden Tierarten hingewiesen, so
muss deren Fleischanteil mehr als 50 Massenprozent des im Fleischerzeugnis verarbeiteten Fleisches betragen.100

Art. 124

Übrige Kennzeichnung

1 Die Zutaten aus Fleisch in Fleischerzeugnissen müssen im Verzeichnis der Zusammensetzung wie folgt angegeben werden: a.

Muskelfleisch, inklusive Herz und Zunge: «...101 -Fleisch»; b.

Innereien (Organe): «...102 ...(Angabe des Organs)»; c.

Fettgewebe: «...103 -Fett»; d.

Speck, Schwarte, Blut und Plasma können ohne Angabe der Tierarten deklariert werden.

1bis Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Lebensmittel, die aus höchstens 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sind.104 2 Wursthüllen müssen im Verzeichnis der Zusammensetzung wie folgt angegeben
werden:

a.

nicht für den Verzehr geeignete Wursthüllen aus Natur- oder Kunstdarm:
«Hülle nicht zum Verzehr geeignet»; b.

gefärbte oder mit Tauchmasse behandelte Wursthüllen: «gefärbte Hülle».

3 Mit dem Verbrauchsdatum (Art. 26 Abs. 1 Bst. a) zu versehen sind: a.

Fleisch;

b.

küchen- und pfannenfertige Fleischerzeugnisse; c.

alle rohen Hackfleischwaren (Hamburger, Hacksteak, Hackbraten usw.); d.

erhitzte Brühwurstwaren (umgerötet und aufgeschnitten, nicht umgerötet)
sowie deren Halbfabrikate (Brühwurstbrät usw.); e.

Blut- und Leberwürste, Schwartenmagen und Presskopf; f.

aufgeschnittene Kochpökelwaren; 99 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

100 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

101

Tierart

102

Tierart

103

Tierart

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 52

817.02

g.

Sulzartikel;

h.

gegartes, aufgeschnittenes Fleisch; i.

gekochte Kutteln;

j.

gekochte Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter; k.

rohe Bratwürste.105 4 Die unter Absatz 3 genannten Lebensmittel können mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 26 Abs. 1 Bst. b) versehen werden, wenn sie tiefgekühlt sind oder einem
Verfahren unterzogen wurden, welches die Haltbarkeit deutlich verlängert.106 5 Verpackungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nicht für die Abgabe an
Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, müssen nach den Artikeln 25
und 26 datiert werden. An Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums kann angegeben werden: a.

bei Fleisch: das Abpackdatum; b.

bei Fleischerzeugnissen: das Herstellungsdatum.107 6 Das Räuchern, Würzen, Marinieren oder Panieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen gilt nicht als genügende Bearbeitung oder Verarbeitung nach Artikel 22a Absatz 3.108 4. Abschnitt: Verarbeitung, Behandlung und Aufbewahrung

Art. 125

... 109

1 Beim Transport, bei der Lagerung und beim Verkauf von Fleisch und Fleischerzeugnissen müssen folgende Höchsttemperaturen eingehalten werden: Transport

Lagerung

Verkauf

a.

Fleisch

7 °C

2 °C

5 °C

b.

Hackfleisch, rohe
Hackfleischwaren, Geschnetzeltes 5 °C

2 °C

5 °C

c.

übrige Fleischerzeugnisse 7 °C

5 °C

5 °C

105 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573). Siehe auch Abs. 7 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

109 Augehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 53

817.02

Transport

Lagerung

Verkauf

d.110 Fische, Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter, ganz oder in Teilen,
ausgenommen lebende

2 °C

2 °C

2 °C

e.

tiefgekühlte Produkte -18 °C

-18 °C

-18 °C

f.

gefrorenes Verarbeitungsfleisch als Zwischenprodukt -12 °C

2 Die Höchsttemperaturen nach Absatz 1 gelten nicht für: a.

Transporte von schlachtwarmen Schlachttierkörpern vom Schlachtbetrieb
zum Kühl-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieb, während längstens einer
Stunde;

b.

Transporte im Hauslieferdienst während längstens zwei Stunden; c.

Transporte für den Eigenbedarf der Armee; d.

Fleisch und Fleischerzeugnisse, die in mobilen Verkaufsständen während
längstens einer Stunde zum Verkauf aufliegen; ausgenommen sind die in
Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte; e.

Sterilprodukte, Rohwurstwaren mit abgebrochener Reifung, gereifte Rohwurst- und Rohpökelwaren sowie andere Produkte mit einem a W-Wert unter

0,93.

9. Kapitel:
Fleischextrakt, Fleischbouillon und -consommée, Sulze,
Speisegelatine
111


Art. 126

Definitionen

1 Fleischextrakt ist ein von gerinnbaren Eiweissstoffen befreiter, mehr oder weniger
eingedickter wässriger Auszug aus möglichst fettfreiem Muskelfleisch, dem zur
Konservierung Speisesalz zugegeben werden darf.

2 Fleischbouillon (Fleischbrühe) und Fleischconsommée sind feste, halbfeste oder
flüssige Zubereitungen, die Suppe ergeben und Fleisch oder Fleischextrakt enthalten. Es dürfen Zutaten wie Knochenauszüge, tierische oder pflanzliche Fette, Würze,
Hefeextrakte, Gemüse, Gemüseauszüge, Zuckerarten, Speisesalz, Stärke, Gewürze
oder Kräuter oder deren Extrakte zugegeben werden.112 110 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

111 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

112 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 54

817.02

3 Sulze ist eine gallertige Masse, die durch Auskochen von Sehnen, Knorpeln, Knochen usw. unter Zugabe von Zutaten wie Würze, Gewürze, Speisesalz oder Zuckerarten hergestellt wird. Sie kann auch auf der Basis von Gelatine hergestellt werden. Sie muss, mit Wasser angerührt und erwärmt in Formen gegossen, beim Erkalten eine Gallerte geben.113 4 Speisegelatine ist ein Eiweiss, das durch partielle Hydrolyse aus dem Kollagen von
Haut, Sehnen, Bändern, Knochen usw. von Tieren gewonnen wird. Für Speisegelatine gilt Artikel 122 sinngemäss.114

Art. 127

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Wassergehalt von Fleischextrakt, der als solcher an Konsumentinnen oder
Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 40 Massenprozent und der Kreatiningehalt nicht weniger als 8,5 Massenprozent (auf die Trockenmasse ohne zugegebenes Speisesalz berechnet) betragen.

2 Fleischbouillon muss im Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes
mindestens 35 mg Kreatinin, Fleischconsommée mindestens 52,5 mg Kreatinin,
vom zugegebenem Fleisch oder Fleischextrakt herrührend, enthalten. Der Speisesalzgehalt darf 12,5 g pro Liter nicht übersteigen.

3 Geflügelbouillon muss soviel Geflügelfleisch, Gefügelfleischextrakt oder Geflügelfett enthalten, dass der Geruch und Geschmack nach Geflügel deutlich zur Geltung kommt. Der Gehalt an Gesamtstickstoff des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes darf 100 mg pro Liter nicht unterschreiten. Der Speisesalzgehalt darf
12,5 g pro Liter nicht übersteigen.

4 Für Fischbouillon gilt Absatz 3 sinngemäss.

5 Speisegelatine muss einen Eiweissgehalt von mindestens 84 Massenprozent aufweisen.115

Art. 128


116

Kennzeichnung

1 Fleischextrakt und Fleischbouillon, welche nicht aus Fleisch vom Rind stammen,
müssen entsprechend bezeichnet werden (z.B. «Schweinefleischextrakt»).

2 Speisegelatine, welche aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, ist als «Speisegelatine» oder «Gelatine» zu deklarieren. Für Speisegelatine, welche nicht ausschliesslich aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, müssen diese Tierarten angegeben werden (z.B. «Rinderspeisegelatine»).

113 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

116 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 55

817.02

10. Kapitel: Würze, Bouillon, Suppe, Sauce

Art. 129

Definitionen

1 Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das
der Verbesserung oder Verstärkung des Geschmacks von Speisen dient. Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten wie Fleisch-, Hefe-,
Pilz-, Gewürz- oder Gemüseextrakte sowie Zuckerarten zugegeben werden.117 2 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis. Ihm können weitere Zutaten wie Hefe, Gemüse, Pilze, Gewürze und, zur
Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit, Stärke oder Fett zugegeben werden.118 3 Würzmischung ist Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen,
Küchenkräutern oder deren Mischungen.

4 Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise
auch säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird. Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.119 120 5 Bouillon (klare Suppe) ist eine feste, halbfeste oder flüssige Zubereitung aus Zutaten wie Hefeextrakt, Würze, Fett, Zuckerarten, Gemüse, Gewürzen, Gewürzextrakt
oder Speisesalz.121

6 Suppe und Sauce sind Erzeugnisse aus Zutaten wie Bouillons, Getreide- oder Leguminosenmehlen, Stärkemehlen, Eiern oder Milch.122

Art. 130

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Würze muss eine Dichte von mindestens 1220 kg/m3 (20 °C) und in der Trockenmasse einen Gehalt an Aminosäure-Stickstoff von mindestens 2 Massenprozent und
an Gesamtstickstoff von mindestens 4 Massenprozent aufweisen. Der Speisesalzgehalt darf höchstens 50 Massenprozent in der Trockenmasse betragen.

2 Sojasauce muss mindestens 1 Massenprozent Gesamtstickstoff, 0,4 Massenprozent
Aminosäure-Stickstoff und 25 Massenprozent Trockensubstanz enthalten.

3 Bouillon (klare Suppe) darf pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes nicht weniger als 120 mg Aminosäure-Stickstoff, 200 mg Gesamtstickstoff und
nicht mehr als 12,5 g Speisesalz enthalten.

117 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

118 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

119 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

120 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

121 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

122 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 56

817.02

4 Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben
wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss
mindestens 3 Massenprozent betragen.

5 Bratensauce muss pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes mindestens 140 mg Kreatinin aus dem zugegebenen Fleisch oder Fleischextrakt enthalten.


Art. 131


123

Kennzeichnung

Bei Würze und Bouillon (klare Suppe) sind Angaben und Abbildungen, die auf
Fleisch hinweisen, verboten.

11. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 132

Getreide (Cerealien)

Folgende Getreidearten (Cerealien) werden unterschieden: a.

die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen
(Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum,
Hirse und Triticale;

b.

stärkehaltige Körnerfrüchte wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.


Art. 133

Hülsenfrüchte

Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern (Leguminosen), namentlich Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur
Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.


Art. 134

Müllereiprodukte

1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreidearten oder Hülsenfrüchte,
die allenfalls zusätzlich behandelt werden.

2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden: a.

Graupen: die rundlichen, geschälten und polierten Ganz- oder Teilkörner; b.

Grütze: die geschälten, grob gebrochenen oder geschnittenen Teilkörner; c.

Flocken, Flöckli: das aus ganzem, geschältem Getreide, aus Nacktfrucht
oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen
hergestellte Müllereiprodukt; d.

Schrot: das bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallende Müllereiprodukt; 123 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelverordnung 57

817.02

e.

Griess: die beim Schroten oder Mahlen anfallenden schalenfreien Endospermteilchen; f.

Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess; g.

Mehl: fein vermahlene Körner mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich
weniger als 180

µ m;

h.

Keimling: der fett- und proteinhaltige Embryo, mit oder ohne Scutellum
(Schildchen, Kotyledon), der durch Hitzebehandlung stabilisiert werden
kann;

i.

Kleie: das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und einen grossen Teil der darunter liegenden Aleuronschicht umfassende Müllereiprodukt; k.

Gluten (Weizenkleber): die gummiähnliche, elastische Masse, die vorwiegend aus wasserunlöslichem Protein besteht und nach Auswaschen der Stärke und der löslichen Bestandteile des Teiges mit Wasser zurückbleibt; l.

Quellmehl: Mehl mit verkleistertem Stärkeanteil.


Art. 135


124

Normalmehl

1 Normalmehl (Mehl) ist das aus Weizen hergestellte Müllereiprodukt.

2 Folgende Sorten werden unterschieden: a.

Weissmehl: vorwiegend aus dem inneren Teil des Getreidekornes gewonnenes Mehl; b.

Halbweissmehl: nahezu schalenfreies Mehl; c.

Ruchmehl: Mehl, das noch einen Teil der äusseren Schalenschicht enthält; d.

Vollkornmehl: aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder
ohne äusserste Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 98 Massenprozent des gesamten Getreidekorns betragen.

3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Mehl bis insgesamt höchstens
5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem
hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.

4 Acerolapulver nach Absatz 3 darf als Trägerstoffe Zutaten wie Maniokstärke,
Maltodextrin oder Weizenstärke bis zu 70 Massenprozent enthalten.


Art. 136

Spezialmehl

Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammensetzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet (z. B. Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlingen, Kuchenmehl, Biskuitmehl).

124 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 58

817.02


Art. 137

Stärke

Stärke (Weizen-, Reis-, Kartoffelstärke, Sago oder Tapioka usw.) ist ein Reservepolysaccharid, das aus Pflanzen gewonnen wird.


Art. 138

Paniermehl

Paniermehl ist das Müllereiprodukt aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das geröstet, zerkleinert und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren
hergestellt wird.


Art. 139

Malz, Malzmehl, Malzextrakt 1 Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide
hergestellt.

2 Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von
im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden. Dabei muss der
Malzanteil mindestens 25 Massenprozent betragen.125 2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 140

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 16 Massenprozent nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Normalmehle müssen folgende Mineralstoffgehalte (Aschegehalt) aufweisen (bezogen auf die Trockensubstanz): a.

Weissmehl

max. 0,63 Massenprozent b.

Halbweissmehl

0,64-0,90 Massenprozent c.

Ruchmehl

0,91-1,69 Massenprozent d.

Vollkornmehl

min. 1,70 Massenprozent 3 Stärke muss folgenden Anforderungen genügen: a.

Wassergehalt: max. 15 Massenprozent, bei Kartoffelstärke max. 21 Massenprozent; b.

Aschegehalt (bezogen auf die Trockensubstanz): max. 1 Massenprozent.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 59

817.02

3. Abschnitt: Behandlungsverfahren

Art. 141

1 Die Behandlung von Getreide (z. B. Reis oder Gerste) mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.

2 Die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen
Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung sind verboten.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 142

1 Malz, Malzmehl und Malzextrakt, die nicht aus Gerste hergestellt sind, müssen
entsprechend gekennzeichnet werden.

2 Zugaben nach Artikel 135 Absatz 3, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.126 12. Kapitel: Brot, Back- und Dauerbackwaren 1. Abschnitt: Brot

Art. 143

Definitionen

1 Normalbrot (Brot) ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl
(Art. 135), Wasser, Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.

2 Spezialbrot ist:

a.

Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett oder Früchten; b.

der gebackene Teig aus Spezialmehl (Art. 136) mit oder ohne Zutaten wie
Milch, Fett oder Früchten.


Art. 144


127

Zusammensetzungsmerkmale Spezialbroten dürfen Nahrungsfasern aus Weizen, Äpfeln, Rüben usw. zugesetzt
werden.

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

127 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 60

817.02


Art. 145

Sachbezeichnung

1 Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot
(Art. 143 Abs. 1) bezeichnet werden.128 2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z. B. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot). Dabei gelten folgende Anforderungen: a.129 Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss der Anteil des entsprechenden Mehls bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl mehr als
50 Massenprozent, bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale mehr als 25 Massenprozent betragen.

b.

Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung
mindestens so viel Milch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Vollmilchpulver) verwendet worden sein.

c.

Wird Spezialbrot als «Magermilchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Magermilch wie Wasser (bzw. die entsprechende
Menge Magermilchpulver) verwendet worden sein.

d.

In der Sachbezeichnung darf auf einen Buttergehalt hingewiesen werden
(z. B. «Butterzopf»), wenn das Erzeugnis in der Trockenmasse einen Butterfettgehalt von mindestens 70 g pro Kilogramm aufweist. Die Zugabe von
Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist in diesem
Fall nicht erlaubt.130
a131 Übrige Kennzeichnung

Wird Normalbrot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 135 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der
natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

2. Abschnitt: Back- und Dauerbackwaren

Art. 146

Definitionen

1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen, mit oder ohne Füllungen, Überzüge, Garnituren usw.132 Als weitere 128 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

129 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

130 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

132 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 61

817.02

Zutaten können Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse, Fruchtzubereitungen usw. verwendet werden.

2 Feinbackwaren sind süsse oder salzige Backwaren wie Nussgipfel, Brioche, Berliner Pfannkuchen, Brezel oder Salzstengel.

3 Dauerbackwaren sind Backwaren, die mindestens einen Monat haltbar sind.


Art. 147

Sachbezeichnung

Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so
gelten folgende Anforderungen: a.

Bei Milch: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Milch oder die
entsprechende Menge Vollmilchpulver enthalten.

b.133 Bei Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Butter enthalten.

Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim PetitBeurre muss der Buttergehalt mindestens 25 g auf 1 kg des Fertigproduktes
und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesamten Fettanteils betragen.

c.

Bei Eiern: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Eierinhalt oder die
entsprechende Menge Trockenvollei enthalten.

d.134 Bei Honig: Der Gebäckanteil muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten.

e.

Bei Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahlprodukt enthalten.

a135 Übrige Kennzeichnung

Werden Back-, Feinback- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem
Zutaten nach Artikel 135 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis
der Zutaten aufzuführen.

13. Kapitel: Backhefe

Art. 148

Definitionen

1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird.

133 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

134 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 62

817.02

2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe. Sie muss eine homogene,
feuchte, aber nicht klebrig oder schmierig anzufühlende, teigartige oder bröcklige
Masse von graugelblicher Farbe bilden und einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.

3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss.

4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in
trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.

5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.


Art. 149

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke (aus der Verwendung als Filterhilfsmittel) und 0,3 Massenprozent Speiseöl (aus der Verwendung als Pfundieröl)
enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.

2 Die Trockenmasse von Trockenhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von
Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.

3 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.

14. Kapitel: Pudding, Crème

Art. 150

Pudding und Crème

1 Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige Zubereitungen aus Müllereiprodukten oder Stärke von Getreide, Leguminosen, Kartoffeln oder anderen Knollenfrüchten mit Milch, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten.136 2 Sie können geschmackgebende Zutaten wie Fruchtsaft, Kakao, Mandelmehl, vermahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile oder Gewürze enthalten.


Art. 151

Pudding- und Crèmepulver Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein
Lebensmittel nach Artikel 150 ergeben.

136 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 63

817.02

15. Kapitel: Teigwaren

Art. 152


137

Definition

1 Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden. Sie
dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.

2 Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder
lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, Kühlung oder Tiefkühlung.

3 Sterilisierte Teigwaren sind Teigwaren im Sinne von Absatz 2, die jedoch vor dem
Inverkehrbringen sterilisiert werden.


Art. 153

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht
überschreiten.

2 Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf, ausser bei Eierteigwaren, nicht
mehr als 10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen.

3 Eierteigwaren müssen mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern
oder 36 g Trockenvollei auf 1 kg Müllereiprodukte enthalten. Bei der Verwendung
von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von
Vollei entsprechen. Die Zugabe von Speisesalz ist gestattet.

4 Milchteigwaren müssen mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm
Müllereiprodukte enthalten.

5 Die Zugabe von Hühnerei- und Klebereiweiss, Speisefett und Speiseöl sowie von
Speisesalz ist gestattet.


Art. 154

Sachbezeichnung

1 Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten hergestellt sein.

2 Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten (z. B. Mehl von Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Soja) hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben.

3 Die Zugabe von Eiern, Milch, Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind die Zutaten nach Artikel 153 Absatz 5.

4 Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, muss die zugegebene
Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

137 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 64

817.02

16. Kapitel: Eier, Eiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 155

Eier

1 Eier (Schaleneier) sind die von einer unverletzten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten Keimzellen des Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten.

2 Das Ei besteht aus: a.

dem Eidotter (Eigelb): dem homogen gelblich durchscheinenden innersten
Teil des Eis;

b.

dem Eiweiss (Eiklar): der den Eidotter umgebenden farblosen bis weisslich
durchscheinenden gallertartigen Masse; c.

der Schalenhaut: der zwischen der Kalkschale und dem Eiweiss liegenden
Membran.


Art. 156

Eiprodukte

Eiprodukte sind Produkte aus Hühner-, Enten-, Truthühner-, Perlhühner- oder
Wachteleiern oder aus deren Bestandteilen. Sie können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, pasteurisiert, gefroren, tiefgefroren oder koaguliert sein.

2. Abschnitt: Hühnereier

Art. 157

Mindestanforderungen

Eier, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen
folgende Anforderungen erfüllen: a.

Luftkammerhöhe: höchstens 9 mm; b.

Luftkammer: unbeweglich; c.

Schale: normal, sauber, unverletzt; d.

Eiweiss (Eiklar): klar, durchsichtig, frei von fremden Einlagerungen jeder
Art;

e.

Dotter: frei von fremden Einschlüssen; f.

Keim: nicht sichtbar entwickelt; g.

Geruch: frei von fremdem Geruch.


Art. 158

Eier mit Mängeln

1 Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrter Schalenhaut
(«Knickeier») sowie Eier, die den Anforderungen von Artikel 157 nicht genügen,
dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden.

2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden:

Lebensmittelverordnung 65

817.02

a.

Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut («angeschlagene
Eier», «Brucheier»);

b.

aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier oder angebrütete Eier
mit abgestorbener Frucht («Schiereier»).

3 Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen
oder Konsumenten bestimmt sind, dürfen 7 Prozent Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens: a.

4 Prozent angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel von blossem
Auge sichtbar sein muss; b.

1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken, die erkennbar sind.

4 Wenn die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier umfasst, sind die
Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.


Art. 159

Lagerung

1 Eier müssen ab dem Legetag vor direkter Sonneneinwirkung geschützt und trokken
und gut durchlüftet (kondenswasserfrei) bei weniger als 20 °C gelagert werden.

2 Eier, die über 20 Tage alt sind, dürfen nur auf 5 °C oder weniger gekühlt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen vollständig trocken
und gut durchlüftet gelagert werden. Die Kühlung darf nicht unterbrochen werden.

3 Werden Eier vor dem 21. Tag auf 5 °C oder weniger gekühlt, so darf die Kühlung
bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten nicht mehr unterbrochen
werden.

4 Die Absätze 1-3 gelten nicht für hartgesottene Eier mit unverletzter Schale, wenn
sie einer Oberflächenbehandlung unterzogen worden sind, die das Eindringen von
Mikroorganismen verhindert.


Art. 160

Kennzeichnung

1 Auf den Detailverkaufspackungen sind die Angaben nach Artikel 22 zu ergänzen
durch:

a.

einen Hinweis wie «ungekühlt zu verkaufen bis ...» (20 Tage nach dem Legedatum); b.

einen Hinweis wie «Bei 5 °C oder weniger aufbewahren», wenn auf 5 °C gekühlte Eier angeboten werden; c.

die Eierstückzahl und das Nettogewicht oder die Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei in Gramm.

2 Wird das Legedatum angegeben, muss es deutlich als solches erkennbar sein.

3 Die Angabe des Produktionslandes (Art. 22 Abs. 1 Bst. e) kann auch durch eine
gebräuchliche Abkürzung erfolgen (z. B. D für Deutschland oder PL für Polen).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 66

817.02

3. Abschnitt: Eiprodukte

Art. 161

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Eiprodukte, die bei der Weiterverarbeitung keiner Hitzebehandlung unterzogen
werden, müssen vor ihrer weiteren Verwendung pasteurisiert werden.

2 Pasteurisierte Eiprodukte sind nach der Erhitzung sofort auf 5 °C oder weniger abzukühlen und bis zur weiteren Verwendung bei dieser Temperatur zu halten.

3 Eipulver muss nicht gekühlt werden.

4 Eier verschiedener Tierarten dürfen nicht gemischt werden.


Art. 162

Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

ein Hinweis wie «Gekühlt aufbewahren» oder die Angabe der Lagerungstemperatur; b.

wenn Eiprodukten andere Lebensmittel zugesetzt werden: die Angabe des
Eigehalts in Massenprozenten bezogen auf das Endprodukt.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 163

Eier, die nicht von Hühnern stammen 1 Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen ihrer Herkunft
entsprechend gekennzeichnet werden (z. B. als Entenei oder Taubenei).

2 Verpackungen und Behälter, welche Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift
tragen wie:«Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!».


Art. 164

Zulässige Farbstoffe

1 Zum Färben von Eierschalen dürfen verwendet werden: a.

die vom EDI als Lebensmittel-Zusatzstoffe zugelassenen Farbstoffe; b.

Brillantgrün (CI-Nr. 42040); c.

Viktoriablau (CI-Nr. 44045); d.

Rhodamin B (CI-Nr. 45170); e.

Ultramarin (CI-Nr. 77007); f.

Alkanna (Alcanna tinctoria); g.

Blauholz (Haematoxylon campechianum); h.

Gelbholz (Maclura tinctoria, Morus tinctoria); i.

Rotholz (Caesalpinia echinata); k.

Sandelholz gelb (Santalum album) und rot (Pterocarpus santalinus);

Lebensmittelverordnung 67

817.02

l.

Walnuss-Schale (Juglans regia); m.138 Kaliumaluminiumsilicat (E555).

2 Zum Stempeln von Eiern dürfen verwendet werden: a.

die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e erwähnten Farbstoffe; b.

Methylviolett B (CI-Nr. 42535).

17. Kapitel: Speziallebensmittel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 165

Definition

1 Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind und aufgrund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer
Herstellung:

a.

den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche
aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder b.

dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen.

2 Als Speziallebensmittel gelten: a.

lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 170); b.

natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel (Art. 171); c.

eiweissarme Lebensmittel (Art. 172); d.

glutenfreie Lebensmittel (Art. 173); e.

energieverminderte und energiearme Lebensmittel (Art. 174); f.

kohlenhydratverminderte Lebensmittel (Art. 175); g.

zuckerfreie Lebensmittel (Art. 176); h.

für Diabetiker verwendbare Lebensmittel (Art. 177); i.139 eiweissangereicherte Lebensmittel (Art. 179); j.140 nahrungsfaserreiche Lebensmittel (Art. 180); k.141 zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel (Art. 181); 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

139 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

141 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 68

817.02

l.142 Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen (Art. 182); m.143 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 183);

n.144 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf (Art. 184);

o.145 malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 184a); p.146 Nahrungsergänzungen (Art. 184b); q.147 coffeinhaltige Spezialgetränke (Art. 184c).


Art. 166

Allgemeine Anforderungen 1 Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art
(Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren
deutlich unterscheiden. Alkohol darf nur so weit enthalten sein, als dieser aus Eigengärung herrührt und die aufgenommene Alkoholmenge bei bestimmungsgemässem Konsum des betreffenden Lebensmittels 1 Gramm pro Tagesration nicht überschreitet.148 2 Die Anforderungen an Normalerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Speziallebensmittel, ausser wenn sich Abweichungen aufgrund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.

3 Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden.


Art. 167

Anpreisungen

Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besondere ernährungsphysiologische Wirkung eines Speziallebensmittels wie z. B. «zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus im Rahmen eines Diätplanes» sind zulässig.

142 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

143 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

144 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

145 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

146 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

148 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 69

817.02


Art. 168


149



Art. 169

Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das
Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält; b.

die Nährwertkennzeichnung nach Artikel 36; c.

... 150

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate
(einschliesslich Zuckeraustauschstoffe) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt
werden.

3 Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.151 4 Speziallebensmittel, die Süssungsmittel (Süssstoffe oder Zuckeraustauschstoffe)
enthalten, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. Auf Produkten, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten
zugegeben wurden, muss ein Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» angebracht werden.152 153 5 - 6 ... 154

7 Produkte, die Aspartam enthalten, müssen einen Hinweis wie «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen.155 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 170

Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen
Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die
Hälfte herabgesetzt ist und höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es im Vergleich zum entsprechenden
Normalerzeugnis keine Lactose enthält.

149 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

151 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

152 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

153 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

154 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 70

817.02


Art. 171

Natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel, Speisesalzersatz 1 Ein Lebensmittel gilt als natriumarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt
nicht mehr als 0,12 g Natrium enthält. Abweichend davon gelten Streuwürzen, Würzen und Senf als natriumarm, wenn ihr Natriumgehalt nicht mehr als 0,36 g pro
100 g beträgt.

2 Ein Lebensmittel gilt als streng natriumarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium enthält. Abweichend davon gelten Streuwürzen,
Würzen und Senf als streng natriumarm, wenn ihr Natriumgehalt nicht mehr als
0,12 g pro 100 g beträgt.

3 Speisesalzersatz oder Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-,
Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.156 Der Natriumgehalt darf
0,12 g pro 100 g nicht übersteigen.

4 Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm
pro 100 g oder 100 ml anzugeben.


Art. 172

Eiweissarme Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte
herabgesetzt ist und höchstens 1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.


Art. 173

Glutenfreie Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen,
Roggen, Hafer, Gerste usw.) durch einen von Natur aus glutenfreien (Mais, Hirse,
Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw.) oder durch einen glutenfrei gemachten
Rohstoff ersetzt worden ist. Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf 10 mg pro 100 g
Trockenmasse nicht übersteigen.


Art. 174

Energieverminderte und energiearme Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.157 Die Energiereduktion darf
nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.

2 Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist und je 100 g genussfertiges Produkt höchstens
210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml höchstens 84 kJ (20 kcal) beträgt. Die Energiereduktion darf dabei nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.

156 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

157 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 71

817.02


Art. 175

Kohlenhydratverminderte Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als kohlenhydratvermindert, wenn der Gehalt an verwertbaren
Kohlenhydraten (inkl. Zuckeraustauschstoffe) im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis, um mindestens 40 Prozent, bei Brot,
Back- und Dauerbackwaren sowie Teigwaren um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.


Art. 176

Zuckerfreie Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn die Zuckerarten im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis weggelassen oder vollständig durch Süssungsmittel
ersetzt worden sind und der Gehalt an Zuckerarten, die natürlicherweise enthalten
sind, 1 g pro 100 g Trockenmasse nicht überschreitet.158 2 Die Anpreisungen «zahnschonend» und «zahnfreundlich» in Packungs-, Etiketten- oder Werbetexten müssen durch ein zahnmedizinischen Gutachten nachgewiesen
sein.


Art. 177

Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen: a.

Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.

b.

Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten:
1.

Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Dissacharide; Lactose darf nur
zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet
wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im
Verhältnis zu Zucker hat, 2.

Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und
der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.

c.159 An Stelle der Stoffe nach Buchstabe b dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.


Art. 178


160



Art. 179

Eiweissangereicherte Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als eiweissangereichert, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens 158 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

159 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

160 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 72

817.02

50 Prozent erhöht ist. Der Eiweissgehalt muss mit mindestens 10 g ernährungsphysiologisch gleichwertigem Eiweiss je 100 g Trockenmasse erhöht werden.


Art. 180

Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserreich (ballaststoffreich), wenn der Gehalt an
natürlichen oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen
Produkt mindestens 10 Massenprozent beträgt und in der Tagesration mindestens
10 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.

2 Bei nahrungsfaserreichen Getränken genügt ein Gehalt von 10 g in der Tagesration.


Art. 181


161

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung 1 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anweisungen des Herstellers die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden: a.

Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration; b.

Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

2 Die Zusammensetzung muss den in Anhang 7 aufgeführten Kriterien entsprechen.

3 Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.

4 Die Sachbezeichnung lautet: a.

bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine
gewichtskontrollierende Ernährung»; b.

bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für
eine gewichtskontrollierende Ernährung».

5 Abweichend von Artikel 8 der Nährwertverordnung vom 26. Juni 1995162 sind der
Energiewert, der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett und an allen in Anhang 7
enthaltenen Vitaminen und Mineralstoffen je angegebene Menge des genussfertigen,
zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum
Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach
Anhang 1 der Nährwertverordnung aufzuführen.

6 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben a und b sind anzugeben: a.

nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis
auf die Bedeutung ihrer Befolgung; 161 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

162

SR 817.021.55

Lebensmittelverordnung 73

817.02

b.

ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung, wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als 20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden; c.

eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme; d.

bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration eine Erklärung, dass
alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind und dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche
Konsultation verwendet werden sollte; e.

bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten eine Erklärung,
dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den
angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung
sein müssen.

7 Hinweise über das Zeitmass bzw. die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme
oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl sind verboten.


Art. 182

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von
gesunden Säuglingen (Kinder unter 12 Monaten) während der ersten vier bis sechs
Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser
Personengruppe genügen.

2 Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden
Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer
nach und nach abwechslungsreichen Kost dieser Personengruppe darstellt.

3 Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen: a.

Die Zusammensetzung muss den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen.

b.

Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

c.

Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben
werden.

4 Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen: a.

Die Zusammensetzung muss den in Anhang 4 aufgeführten Kriterien entsprechen; andere Zutaten sind gestattet, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie für die besondere Ernährung von über vier Monate alten
Säuglingen geeignet sind.

b.

Ihr dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

5 Die Sachbezeichnung lautet «Säuglingsanfangsnahrung» bzw. «Folgenahrung».
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen
hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bzw. «Folgemilch» bezeichnet
werden.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 74

817.02

6 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung müssen die erforderlichen Informationen
über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben a und b ist aufzuführen: a.

bei Säuglingsanfangsnahrung: eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von einem Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin oder der Ernährung bzw. anderer für die Säuglingspflege
zuständiger Personen zu verwenden; b.

bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung: die Angabe,
dass der Gesamteisenbedarf bei Verabreichung an Säuglinge über 4 Monate
aus andern zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss; c.

bei Folgenahrung: die Angabe, dass das Erzeugnis nur Teil einer Mischkost
sein soll und dass es nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten vier
Lebensmonate verwendet werden darf; d.163 die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen 2 und 4 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, Carnitin
und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung; e.

eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

6bis Bei Folgenahrung kann zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten
angegeben werden, sofern dieser Anteil mindestens 15 Prozent beträgt.164 7 Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nur in den in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen Werbebehauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung gemacht werden.

8 Auf der Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung dürfen weder Bilder noch
Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren, insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.


Art. 183


165

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen entsprechen von gesunden: a.

Säuglingen von 4 bis 12 Monaten; oder b.

Kleinkindern von 12 Monaten bis 3 Jahren.

2 Getreidebeikost darf angeboten werden als: 163 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

165 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 75

817.02

a.

einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss; b.

Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit
Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit
zubereitet werden muss; c.

Teigwaren;

d.

Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

3 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus
Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.
Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen: a.

Getreidebeikost muss die in Anhang 9 aufgeführten Kriterien erfüllen.

b.

Andere Beikost muss die in Anhang 10 aufgeführten Kriterien erfüllen.

c.

Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 11 verwendet
werden.

4 Die Sachbezeichnung muss auf die besondere Eignung hinweisen (z. B. «Getreidebeikost» oder «Beikost»).

5 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 folgende Informationen enthalten: a.

einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale
verwendet werden darf; b.

Informationen über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit, wenn das
empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt; c.

die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen 9 und 10 enthaltenen
Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen
Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts; d.

falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und einen Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

6 Hinweise auf die in Anhang 12 enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt als prozentualer Anteil der in Anhang 6 angegebenen Referenzwerte) je 100 g
oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des
Produkts sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte
beträgt.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 76

817.02


Art. 184


166

Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und
Nährstoffbedarf

1 Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und
Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungsbedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt. Es
werden folgende Kategorien unterschieden: a.

Produkte zur Energiebereitstellung; b.

Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf relevanten Stoffen; c.

Protein- und Aminosäurenpräparate; d.

Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a-c.

2 Produkte zur Energiebereitstellung müssen folgende Anforderungen erfüllen: a.

Kohlenhydrat-Konzentrate müssen mehrere unterschiedlich resorbierbare
Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte enthalten. Mindestens 80 Prozent der
Energie muss von Kohlenhydraten stammen. Die Kohlenhydratenergie darf
höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose stammen. Im genussfertigen Produkt darf der Energiegehalt nicht kleiner als 300 kJ pro 100 ml beziehungsweise 1400 kJ pro 100 g Trockenmasse sein.

b.

Bei energiereichen Erzeugnissen darf der Energiegehalt nicht kleiner als
1400 kJ pro 100 g Trockenmasse sein. Mindestens 50 Prozent dieser Energie
muss aus Kohlenhydraten und höchstens 30 Prozent darf aus Fett stammen.

c.

Energieliefernde Getränke müssen geeignet sein, den Verlust an Nährstoffen
auszugleichen. Der Energiegehalt muss mindestens 190 kJ pro 100 ml betragen. Mindestens 50 Prozent dieser Energie muss aus Kohlenhydraten und
höchstens 30 Prozent darf aus Fett stammen.

3 Produkte mit Vitaminen, Mengen- oder Spurenelementen oder anderen Stoffen,
die für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf relevant sind, müssen
dem sportbedingten Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen neben gut resorbierbaren Kohlenhydraten die wichtigsten im
Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten. Sie können bei einer Osmolarität von 250-340 mOsmol pro Liter als
isoton bezeichnet werden.

4 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen
tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Wird Mischungen davon kollagenes
Eiweiss zugegeben, so darf dessen Anteil nicht mehr als 20 Prozent des Proteinanteiles betragen. Die maximale Gesamtzufuhr an Protein darf einschliesslich des mit
der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g pro kg Körpergewicht und
Tag nicht übersteigen.

5 Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 2-4.

166 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 77

817.02

6 Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Kennzeichnung, Höchstmengen und Anpreisungen richten sich nach Anhang 13.

7 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin weitere Zusätze zulassen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die
Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 3 Absätze 3 und 8 gilt sinngemäss.

8 Erzeugnisse nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169
Absatz 1 aufweisen:

a.

eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels; b.

eine Gebrauchsanleitung.

9 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a.

a167 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel 1 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malzextrakt.

2 Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malzextrakt und in der Tagesration mindestens 10 g Malzextrakt enthalten.

3 Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthalten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt
auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.

4 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 14 aufgeführten Vitamine
und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

5 Die Tagesration ist auf der Verpackung oder der Etikette anzugeben.

b168 Nahrungsergänzungen

1 Nahrungsergänzungen sind Erzeugnisse, die: a.

Vitamine oder Mineralstoffe in konzentrierter Form enthalten; b.

in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern
angeboten werden; und

c.

zur Ergänzung der Nahrung mit diesen Stoffen dienen.

2 Sie dürfen nur die in Anhang 14 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten.

3 In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene
empfohlenen Tagesdosis enthalten sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vitamine und Mineralstoffe direkt zugesetzt sind oder aus Zutaten mit einem natürlichen Gehalt stammen. Die empfohlene Tagesration muss auf der Verpackung oder
Etikette angegeben werden.

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 78

817.02

4 Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt nach Anhang 14 um das
Dreifache der dort angegebenen Tagesdosis überschritten werden. Bei Vitamin A ist
nur eine Überdosierung bis zu 100 Prozent, bei Vitamin D bis zu 50 Prozent gestattet.

5 Nahrungsergänzungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz
1 aufweisen:

a.

einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um eine Nahrungsergänzung handelt; b.

einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern
zu lagern sind;

c.

bei selenhaltigen Nahrungsergänzungen: einen Hinweis, dass die empfohlene Tagesdosis von 50 µg Selen nicht überschritten werden sollte.

6 Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist
hinzuweisen.

c169 Coffeinhaltige Spezialgetränke 1 Coffeinhaltige Spezialgetränke sind alkoholfreie Getränke, die pro 100 ml einen
Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal, überwiegend aus Kohlenhydraten
stammend, und einen Coffeingehalt von mehr als 25 mg pro 100 ml aufweisen. Die
Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Mineralstoffen und Kohlendioxid ist zulässig.

2 Es gelten folgende Höchstmengen (pro 100 ml): a.

Coffein

32 mg;

b.

Taurin

400 mg;

c.

Glucuronolacton

240 mg;

d.

Inosit

20 mg;

e.

Niacin

8 mg;

f.

Vitamin B6

2 mg;

g.

Pantothensäure

2 mg;

h.

Vitamin B12

0,002 mg.

3 Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel
169 Absatz 1 aufweisen: a.

einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeinghaltes nur in
begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere
Frauen und koffeinempfindliche Personen ungeeignet sind; 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 79

817.02

b.

bei Getränken, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen
Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung; c.

den Hinweis «nicht zusammen mit Alkohol mischen»; d.

den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml.

4 Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist
hinzuweisen.

5 Zusätzlich zur Sachbezeichnung «Coffeinhaltiges Spezialgetränk» ist die Bezeichnung «Energy Drink» erlaubt.

18. Kapitel: Obst, Gemüse 1. Abschnitt: Obst

Art. 185

Definitionen

1 Obst sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung
dienen. Es werden folgende Obstarten unterschieden: a.

Kernobst: Äpfel, Birnen, Quitten usw.; b.

Steinobst: Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen, Reineclauden usw.; c.

Beerenobst (Beeren): Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Trauben usw.; d.

Zitrusfrüchte (Agrumen): Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen,
Zitronen usw.;

e.

Exotische Früchte: Ananas, Bananen, Datteln, Feigen, Avocados usw.; f.

Hartschalenobst: Edelkastanien, Erdnüsse, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien, Baumnüsse (Walnüsse) usw..

2 Tafelobst ist Obst, das bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten
sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt, und
frei von Fehlern ist, welche den Konsumwert beeinträchtigen.

3 Einmachobst oder Kochobst ist Obst, welches den Anforderungen an Tafelobst
nicht oder nicht mehr entspricht, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für
andere Konservierungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht
beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung
oder durch Transportschäden leicht entwertet sein.

4 Obst aus ökologischem Anbau darf kleine äussere Fehler aufweisen. Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 80

817.02


Art. 186

Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben
werden.


Art. 187

Fehlertoleranzen

Das EDI kann in einer Verordnung die für Obst zulässigen Fehler definieren und
Toleranzgrenzen festlegen.

2. Abschnitt: Gemüse

Art. 188

Definition

Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen.
Es werden folgende Gemüsearten unterschieden: a.

Knollen- und Wurzelgemüse: Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Randen,
Schwarzwurzeln, Bodenkohlrabi, Radieschen, Rettiche usw.; b.

Stengelgemüse: Stielmangold (Krautstiele), Rhabarber, Spargeln, Fenchel,
Stangensellerie (Bleichsellerie) usw.; c.

Blattgemüse: alle Blattkohle, Spinat, Lattich, Kopfsalate und andere Blattsalate, Catalonia usw.; d.

Fruchtgemüse: Gurken, Tomaten, Zucchetti, Aubergines, Melonen usw.; e.

Hülsenfrüchte und Hülsengemüse (frisch): Bohnen, Erbsen, Kefen, Soja,
Linsen usw.;

f.

Zwiebelgewächse: alle Sorten Zwiebeln, Knoblauch usw.; g.

Zichoriengewächse: Treibzichorien (Witloof), roter und grüner Cicorino,
Zuckerhut usw.;

h.

Küchenkräuter.


Art. 189

Mindestanforderungen

1 Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten: a.

sauber, sortentypisch und unversehrt sein; b.

normal entwickelt und erntereif sein; c.

wenn gewaschen, gut abgetropft sein.

2 Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein.


Art. 190

Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden.

Lebensmittelverordnung 81

817.02


Art. 191

Lagerung, Transport, Abgabe Mischsalate und küchenfertiges Gemüse müssen bei der Lagerung, beim Transport
und bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei Temperaturen
von 12 °C oder weniger aufbewahrt werden. Ein kurzfristiger Temperaturanstieg
beim Transport ist zulässig.


Art. 192

Fehlertoleranzen

Das EDI kann in einer Verordnung die für Gemüse zulässigen Fehler definieren und
Toleranzgrenzen festlegen.


Art. 193

Beschweren mit Wasser Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als Beschweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

3. Abschnitt: Obst- und Gemüsekonserven

Art. 194

Definitionen

1 Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurde.

2 Delikatessen sind Obst-, oder Gemüsekonserven wie Cornichons, gefüllte Oliven
oder Meerretich-Pasten, die in der Regel in geringer Menge genossen werden oder
nur als Zugabe zu Speisen oder Getränken bestimmt sind.


Art. 195

Zulässige Verfahren, Aufbewahrung 1 Obst- und Gemüsekonserven dürfen mit folgenden Verfahren hergestellt werden: a.

Tiefkühlung (Art. 11); b.

Pasteurisation (Art. 13 Abs. 2 Bst. b); c.

Sterilisation (Art. 13 Abs. 2 Bst. e); d.

Einlegen in Flüssigkeiten oder Lösungen; e.

Trocknung;

f.

Gärung;

g.

andere geeignete Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit; vorbehalten
bleiben die Bestimmungen von Artikel 14.

2 Sterilisierte Obst- und Gemüsekonserven müssen keimdicht verschlossen sein
(z. B. in Gläsern oder Metalldosen).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 82

817.02


Art. 196

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Nass-Konserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten
enthalten.170 Ebenfalls dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden.

2 Der Gehalt an Mehl in als küchenfertig oder ähnlich bezeichneten Spinatkonserven
darf, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen.

3 Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.171 4 Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

18a. Kapitel:172
Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen 1. Abschnitt: Tofu, Sojadrink, Tempeh
a Definitionen

1 Tofu ist ein Erzeugnis, das hergestellt wird aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit.

2 Sojadrink ist der wässerige Extrakt aus der eingeweichten und zermahlenen Sojabohne, der anschliessend gefiltert oder dekantiert und gekocht wird.

3 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen (z. B. Rhizopus oligosporus) fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.

b Koagulierungsmittel

Als Koagulierungsmittel dürfen verwendet werden: a.

Nigari (Magnesiumchlorid und Magnesiumsulfat); b.

Calciumsulfat, Calciumchlorid; c.

Magnesiumchlorid;

d.

Glucono-delta-Lacton; e.

Genusssäuren;

f.

Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäurebakterien.

170 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

171 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 83

817.02

2. Abschnitt: Andere Produkte aus Pflanzenproteinen
c Definition

Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen
oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 196a sind.

d Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20. Fleischersatzprodukte können zusätzlich als «vegetarisches Schnitzel», «vegetarisches Plätzli», «vegetarisches Ragout» usw. bezeichnet werden.

19. Kapitel: Speisepilze

Art. 197

Definitionen

1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die, erforderlichenfalls nach einer entsprechenden Behandlung, als Nahrungsmittel geeignet sind.

2 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten
nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden.

3 Haltbar gemachte Speisepilze sind Speisepilze, welche mit einem Verfahren nach
Artikel 195 Absatz 1 haltbar gemacht worden sind. Ebenfalls zulässig ist das Haltbarmachen für kurze Zeit durch Milchsäuregärung (silierte Pilze) oder durch Einlegen in Aufgüssen aus pflanzlichem Öl, Sole, Gärungsessig, Spirituosen, usw.

4 Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten
Speisepilzen, welche zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder
Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.


Art. 198


173



Art. 199

Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben.174
Gibt es keine oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.


Art. 200

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: 173 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

174 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 84

817.02

a.

...175

b.

ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt» bei Produkten aus getrockneten Pilzen; c.

der Produktionsbetrieb bei kultivierten frischen Speisepilzen.


Art. 201

Ausführungsbestimmungen Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen Speisepilzarten fest
und erlässt Vorschriften über: a.

die Anforderungen an frische und haltbar gemachte Speisepilze sowie deren
Verarbeitung und Kennzeichnung; b.

die Anforderung an Zubereitungen aus Speisepilzen sowie deren Verarbeitung und Kennzeichnung; c.

die Anforderungen an trüffelhaltige Lebensmittel und deren Kennzeichnung; d.

die für Speisepilze zulässigen Fehlertoleranzen; e.

die Kontrolle wild gewachsener Speisepilze; f.176 die Ausbildung und die Prüfungsanforderungen für Personen, die in amtlicher Funktion Pilzarten bestimmen.

20. Kapitel: Honig, Melasse, Gelée royale, Blütenpollen177 1. Abschnitt: Honig

Art. 202

Definition

1 Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau
oder andere an lebenden Pflanzenteilen sich vorfindende zuckerhaltige Säfte aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern, in Waben aufspeichern und reifen lassen.

2 Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein.


Art. 203

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Honig darf höchstens 21 Massenprozent Wasser, Heidehonig (Calluna) und Kleehonig (trifolium sp.) höchstens 23 Massenprozent Wasser aufweisen.

2 Honig darf nicht übermässig erhitzt werden. Als Überhitzungskriterien gelten die
Honigdiastase und der Hydroxymethylfurfural-Gehalt des Honigs. Die Anforderun175 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

176 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

177 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 85

817.02

gen richten sich nach Kapitel 23A «Honig» (Ausgabe 1995) des Schweizerischen
Lebensmittelbuches178.


Art. 204

Sachbezeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden: a.

Blütenhonig: für Honig, der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten
stammt;

b.

Honigtauhonig: für Honig, der hauptsächlich aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder aus sich auf solchen befindlichen Sekreten stammt; c.

Waben- oder Scheibenhonig: für Honig, den die Bienen in den gedeckelten,
brutfreien Zellen frisch gebauter Waben aufspeichern und der in ganzen oder
geteilten Waben gehandelt wird; d.

Honig mit Wabenteilen: für Honig, der eine oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält; e.

Tropfhonig: für Honig, der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien
Waben gewonnen wird;

f.

Schleuderhonig: für Honig, der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird; g.

Presshonig: für Honig, der durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen gewonnen wird.

2 Wabenhonig, Scheibenhonig sowie Honig mit Wabenteilen müssen als solche gekennzeichnet werden.

3 Honig, der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweist, in Gärung oder
Schäumung übergegangen oder zu stark erhitzt worden ist, muss als «Backhonig»
oder «Industriehonig» bezeichnet werden.

4 Die Sachbezeichnung, ausgenommen bei Backhonig und Industriehonig, kann ergänzt werden durch: a.

die Angabe der Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn der
Honig überwiegend aus diesen stammt und wenn er deren sensorische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist; b.179 einen regionalen, territorialen oder topographischen Namen, wenn der Honig aus der angegebenen Gegend stammt; die Bestimmungen der
GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997180 bleiben vorbehalten.

178

In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen,
3003 Bern.

179

Fassung gemäss Art. 24 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997, in Kraft seit
1. Juli 1997 (SR 910.12).

180

SR 910.12

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 86

817.02

2. Abschnitt: Melasse

Art. 205

Definition

Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder bei
der Fructosegewinnung aus Mais anfällt.


Art. 206

Sachbezeichnung

Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse mit Honig darf das Wort «Honig»
nicht verwendet werden.

3. Abschnitt:181 Gelée royale
a Definition

Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.

b Sachbezeichnung

Gelée royale kann auch als «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» bezeichnet werden.

c Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten.

2 Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

4. Abschnitt:182 Blütenpollen
d 1 Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den
Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Sie sind mit Nektar oder Honigtau aus dem
Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet worden.

2 Aufgeschlossener Pollen ist Pollen, dessen Hülle mechanisch so verändert wird,
dass der Inhalt für den menschlichen Organismus besser verwertbar wird.

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 87

817.02

3 Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.

21. Kapitel: Zuckerarten183 1. Abschnitt:
Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

e184 Zuckerarten

Als Zuckerarten gelten alle in Lebensmitteln vorhandenen Mono- und Disaccharide.
Darunter fallen insbesondere die in den Artikeln 207-213 definierten Produkte.


Art. 207

Zucker

1 Zucker (Weisszucker) ist gereinigte und kristallisierte Saccharose. Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Gehalt an Saccharose: mindestens 99,7 Massenprozent; b.

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 Massenprozent; c.

Verlust beim Trocknen: höchstens 0,1 Massenprozent.

2 Rohzucker ist Zucker von geringerer Reinheit, der bei der Herstellung von Saccharose vorzeitig aus dem Kristallisationsprozess entnommen wird. Bei der Abgabe an
die Konsumentinnen oder Konsumenten muss er folgende Anforderungen erfüllen: a.

Gehalt an Saccharose: mindestens 90 Massenprozent; b.

Wassergehalt: höchstens 1,5 Massenprozent.


Art. 208

Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup 1 Invertflüssigzucker ist die wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Saccharoseanteil überwiegt. Er muss folgende
Anforderungen erfüllen: a.

Trockenmasse: mindestens 62 Massenprozent; b.

Gehalt an Invertzucker: mindestens 3, jedoch höchstens 50 Massenprozent,
bezogen auf die Trockenmasse; c.

Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,4 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

2 Invertzuckersirup ist die wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch
Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker über
50 Massenprozent bezogen auf die Trockenmasse beträgt. Im übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.

183 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 88

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Art. 209

Glucosesirup (Stärkesirup) und getrockneter
Glucosesirup (Stärkezucker) 1 Glucosesirup (Stärkesirup) ist die gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung
von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden. Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Trockenmasse: mindestens 70 Massenprozent; b.

Dextroseäquivalent: mindestens 20 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse, in D-Glucose ausgedrückt; c.

Sulfatasche: höchstens 1 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

2 Getrockneter Glucosesirup (Stärkezucker) ist Glucosesirup mit einer Trockenmasse
von mindestens 93 Massenprozent. Im übrigen gelten die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b und c.


Art. 210

Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) 1 Kristallwasserhaltiger Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) ist die gereinigte
und kristallisierte D-Glucose mit einem Molekül Kristallwasser pro D-GlucoseMolekül. Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Gehalt: mindestens 99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; b.

Trockenmasse: mindestens 90 Massenprozent; c.

Sulfatasche: höchstens 0,25 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

2 Kristallwasserfreier Traubenzucker ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose.
Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Gehalt: mindestens 99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; b.

Trockenmasse: mindestens 98 Massenprozent; c.

Sulfatasche: wie Absatz 1 Buchstabe c.


Art. 211

Fruchtzucker (Fructose) 1 Fruchtzucker (D-Fructose) ist die Zuckerart, die aus süssen Früchten oder anderen
Pflanzen durch Hydrolyse oder aus Invertzucker (Art. 208) oder isomerisiertem Glucosesirup (Art. 209) mittels physikalisch-chemischen Methoden gewonnen wird.

2 Er muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Gehalt: mindestens 99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse; b.

Trockenmasse: mindestens 99,5 Massenprozent; c.

Sulfatasche: höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.


Art. 212

Milchzucker (Lactose) Milchzucker (Lactose) ist die Zuckerart, die aus der vom Milchalbumin befreiten
Labmolke gewonnen wird.

Lebensmittelverordnung 89

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Art. 213

Malzzucker (Maltose)

Malzzucker (Maltose) ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärkehaltiger Rohstoffe gewonnen wird.


Art. 214

Gelierzucker

Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker mit Pektin und Zitronensäure.


Art. 215

Vanillezucker, Vanillinzucker 1 Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker mit mindestens 10 Massenprozent
getrockneter Vanillefrucht.

2 Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker mit mindestens 2 Massenprozent
Vanillin.

3 Mischungen von Vanillezucker mit Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 216

Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 207-214, welche weniger als 50 g wiegen, kann
auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.

3. Abschnitt:185 Zuckerarten in tablettierter Form

Art. 217

Zuckerarten, die in tablettierter Form angeboten werden, dürfen Kakaobutter und
Stärke enthalten. Der Anteil dieser Zutaten darf, zusammen mit den zulässigen Zusatzstoffen, 5 Massenprozent nicht übersteigen.

22. Kapitel: Konditorei- und Zuckerwaren

Art. 218


186

Definition

Konditorei- und Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten.

185 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

186 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 90

817.02

a187 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Konditorei- und Zuckerwaren darf Coffein zugesetzt werden, jedoch höchstens bis
zu 250 mg pro Kilogramm, einschliesslich des natürlichen Coffeins.


Art. 219


188

Sachbezeichnung

1 Folgende Sachbezeichnungen dürfen verwendet werden: a.

Marzipan: für ein Gemisch von geschälten, geriebenen Mandeln mit Zuckerarten; der Gehalt an Zuckerarten darf höchstens 68 Massenprozent, der
Wassergehalt höchstens 12,5 Massenprozent des Fertigproduktes betragen; b.

Persipan: für ein Gemisch aus entbitterten Aprikosen- oder Pfirsichkernen
mit Zuckerarten; der Gehalt an Zuckerarten darf höchstens 74 Massenprozent, der Wassergehalt höchstens 8 Massenprozent des Fertigproduktes betragen; ein Stärkezusatz bis 0,2 Massenprozent ist zulässig; c.

Trüffel oder Trüffelmasse: für ein Gemisch aus Milchbestandteilen, Kakao,
und Zuckerarten; ölhaltige Samenfrüchte (Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pistazien usw.) und Spirituosen dürfen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden; d.

Milchbonbon: für Bonbons, welche auf die Gesamtmasse berechnet mindestens 2,5 Massenprozent Milchfett enthalten; e.

Rahmbonbon: für Bonbons, welche auf die Gesamtmasse berechnet mindestens 4 Massenprozent Milchfett enthalten.

2 Abweichend von Artikel 20b Absatz 2 sind bei Zuckerwaren Abbildungen von
Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern: a.

keine künstlichen Aromastoffe verwendet werden; und b.

im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder
«mit X-Geschmack» (z. B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.

a189 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist bei coffeinhaltigen Produkten ein
Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt 30 mg pro Tagesration überschreitet.

187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

188 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 91

817.02

23. Kapitel: Speiseeis 1. Abschnitt: Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 220

Speiseeis

1 Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten, Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 228.190 Zugaben wie Nüsse, Backwaren,
Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor
dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 228.

3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.191

Art. 221

Rahmeis

1 Rahmeis (Ice Cream, Rahmglace) ist Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von
Rahm, Milch und Zuckerarten. An Stelle von flüssigem Rahm oder Milch können
auch Butter, Rahmpulver oder Milchpulver verwendet werden. Ergänzend können
andere Milchprodukte zugegeben werden. Die Zugabe weiterer Zutaten wie Baumnüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Schokolade, Früchte oder Fruchtsäfte ist erlaubt.192 2 Der Milchfettgehalt von Rahmeis nach Absatz 1 muss betragen: a.

bei Rahmeis, dem Zutaten zugegeben worden sind: mindestens 6 Massenprozent; b.

bei Rahmeis, dem keine Zutaten zugegeben worden sind: mindestens 8 Massenprozent.193 3 Die Gesamttrockenmasse darf 30 Massenprozent nicht unterschreiten.

4 In Rahmeis dürfen keine Fette enthalten sein, die nicht von Zutaten stammen, die
nach Absatz 1 erlaubt sind.194 190 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

192 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

193 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 92

817.02


Art. 222

Doppelrahmeis

Doppelrahmeis ist Speiseeis, das nach den für Rahmeis gültigen Vorschriften hergestellt ist und mindestens 12 Massenprozent Milchfett und 33 Massenprozent Gesamttrockenmasse aufweist.


Art. 223

Milcheis

Milcheis (Milchglace, Ice Milk) ist Speiseeis, das nach den für Rahmeis geltenden
Vorschriften hergestellt ist und mindestens 3 Massenprozent Milchfett enthält. Es
muss mindestens 8 Massenprozent fettfreie Milchtrockenmasse und eine Gesamttrockenmasse von mindestens 30 Massenprozent aufweisen.


Art. 224

Sorbet

Sorbet ist Speiseeis, dessen Gesamttrockenmasse mindestens 25 Massenprozent beträgt. Der Fruchtanteil von Fruchtsorbets muss mindestens 20 Massenprozent, für
Zitronen 6 Massenprozent und für die übrigen Zitrusfrüchte 10 Massenprozent betragen.


Art. 225

Wassereis

Wassereis ist Speiseeis, das mindestens 15 Massenprozent Gesamttrockenmasse und
höchstens 3 Massenprozent Fett enthält.


Art. 226

Glace

Glace ist Speiseeis, das mindestens 3 Massenprozent Gesamtfett aufweist. Die Gesamttrockenmasse muss mindestens 30 Massenprozent, der Gehalt an fettfreier
Milchtrockenmasse mindestens 8 Massenprozent betragen.


Art. 227

Halbgefrorenes Speiseeis Softeis (Soft Ice) ist halbgefrorenes Speiseeis, das zum unmittelbaren Genuss bestimmt ist.


Art. 228

Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von
Speiseeis

1 Speiseeispulver (Rahmeispulver, Milcheispulver, Sorbetpulver, Wassereispulver
usw.) ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze von
Aromen, Früchten, Fruchtsäften, Nüssen, Schokolade usw., in gefrorenem oder
halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem
Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Aromen,
Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse, Schokolade usw., in gefrorenem oder halbgefrorenem
Zustand Speiseeis ergeben.

Lebensmittelverordnung 93

817.02

3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis nach diesem Kapitel.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 229

...195

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach den Artikeln 221-227 verwendet werden.

2 Speiseeis, das nach Joghurt benannt wird (z. B. Joghurt-Speiseeis, Joghurt-Glace,
Frozen-Joghurt), muss so viel Joghurt enthalten, dass die Anforderungen nach Artikel 57 Absatz 1 erfüllt sind.


Art. 230


196

24. Kapitel: Fruchtsaft, Fruchtnektar 1. Abschnitt: Fruchtsaft

Art. 231

Definitionen

1 Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft, der durch ein mechanisches Verfahren aus frischen oder durch Kälte haltbar gemachten, gesunden und reifen
Früchten gewonnen worden ist und der die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte besitzt, von denen
er stammt.

2 Fruchtsaft ist auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft durch Rückverdünnung mit Trinkwasser hergestellt worden ist und gleichartige sensorische und analytische Eigenschaften besitzt wie der aus Früchten derselben Art hergestellte Fruchtsaft nach Absatz 1.

3 Konzentrierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege Wasser
entzogen worden ist.

4 Getrockneter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege nahezu das
gesamte Wasser entzogen worden ist.

5 Verdünnter Fruchtsaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch
mit Trinkwasser hergestellt worden ist. Fruchtmark ist dabei das unvergorene, gärfähige Mark, das aus dem passierten geniessbaren Teil der ganzen oder geschälten
Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen worden ist.

195 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

196 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 94

817.02


Art. 232

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Der Gehalt an gesamter, aus der Frucht stammender, löslicher Trockensubstanz muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Fruchtart entsprechen.

b.

Das Mischen verschiedener Fruchtsäfte oder von Fruchtmark ist erlaubt.

c.

Apfelsaft darf bis höchstens 10 Massenprozent Birnensaft, Birnensaft bis
höchstens 10

Massenprozent Apfelsaft und Orangensaft bis höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder je die entsprechende Menge Konzentrat enthalten.

d.

Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

e.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

f.197 Die Zugabe von Zucker, Glucose oder Fructose ist, ausser bei Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unter folgenden Bedingungen zugelassen:
1.

zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zuckerarten: bis höchstens
insgesamt 15 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse), 2.

zur Erzielung eines süssen Geschmackes: bis höchstens insgesamt
100 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse); bei Saft von Zitronen,
Limetten, Bergamotten sowie schwarzen, roten oder weissen Johannisbeeren: bis höchstens insgesamt 200 g pro Liter.

g.

Die Zuckerung und die Säuerung ein und desselben Fruchtsaftes schliessen
einander aus.

h.

Das Aroma von rückverdünntem Fruchtsaft muss mit Hilfe der flüchtigen
Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes
aufgefangen worden sind, wiederhergestellt werden.

2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende
Anforderungen:

a.

Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des
ursprünglichen Fruchtsaftes eingeengt sein.

b.

Die bei der Konzentrierung oder Trocknung aufgefangenen Aromastoffe
müssen wieder zugesetzt werden.

c.

Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 50 Massenprozent betragen.

d.

Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten sinngemäss.


Art. 233

Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsaft mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung
deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe 197 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 95

817.02

der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B.
«Saft aus Orangen und Aprikosen»).

2 Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.198 3 Bei Fruchtsäften, denen Zuckerarten zur Erzielung eines süssen Geschmackes zugegeben worden sind, muss die Sachbezeichnung durch eine Angabe wie «gezuckert» oder «mit Zuckerzusatz», gefolgt von der Angabe der Höchstmenge der zugegebenen Zuckerarten, ergänzt werden.199 4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent
betragen.

5 Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und
durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden
(z. B. «gefriergetrocknet»).


Art. 234

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei
Erzeugnissen, die mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten; b.

der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung bei verdünntem Fruchtsaft.

2. Abschnitt: Fruchtnektar

Art. 235


200

Definition

Fruchtnektar ist ein unvergorenes, gärfähiges Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem
Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch, das mit
Trinkwasser verdünnt wurde und dem Zuckerarten zugegeben worden sind.


Art. 236

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die nachfolgenden Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark, in Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, aufweisen: 198 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

199 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

200 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 96

817.02

a.

Früchte mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist: Massenprozent

Passionsfrucht (Passiflora edulis) 25

Quitoorangen (Solanum Quitoense) 25

Schwarze Johannisbeeren 25

Weisse Johannisbeeren 25

Rote Johannisbeeren 25

Stachelbeeren

30

Sanddorn (Hippophaé) 25

Schlehen

30

Pflaumen

30

Zwetschgen

30

Ebereschen

30

Hagebutten (Früchte von Rosa sp.) 40

Sauerkirschen

35

Andere Kirschen

40

Heidelbeeren

40

Holunderbeeren

50

Himbeeren

40

Aprikosen

40

Erdbeeren

40

Brombeeren

40

Preiselbeeren

30

Quitten

50

Zitronen und Limetten 25

Andere Früchte dieser Kategorie 25

b.

Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatische Früchte mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: Massenprozent

Mango

35

Bananen

25

Guaven

25

Papayas

25

Litschis

25

Azarola

25

Stachelannone (Annona Muricata) 25

Netzannone (Annona Reticulata) 25

Cherimoya

25

Granatäpfel

25

Kaschuäpfel

25

Rote Mombinpflaumen (Spondias Purpurea) 25
Umbu (Spondias Tuberosa Aroda) 30

Andere Früchte dieser Kategorie 25

Lebensmittelverordnung 97

817.02

c.

Früchte mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: Massenprozent

Äpfel

50

Birnen

50

Pfirsiche

45

Zitrusfrüchte, ausser Zitronen und Limetten 50

Ananas

50

Andere Früchte dieser Kategorie 50

2 Zuckerarten sind bis insgesamt höchstens 20 Massenprozent des Endproduktes
zulässig.201

3 Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem
Falle muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil
dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach
Abs. 1) mindestens 1 sein.

4 Zuckerarten dürfen vollständig durch Honig ersetzt werden; dabei darf die in Absatz 2 genannte Höchstmenge nicht überschritten werden.202 5 Die Bestimmungen von Artikel 232 Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.


Art. 237

Sachbezeichnung

Artikel 233 Absatz 1 gilt sinngemäss.


Art. 238

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei
Erzeugnissen, die mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten; b.

der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen in der Nähe der Sachbezeichnung.

201 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

202 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 98

817.02

25. Kapitel: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen, Tafelgetränk, Limonade,
Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke
1. Abschnitt: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen

Art. 239


203

Definitionen

1 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren
hergestellt wird.

2 Sirup mit Aromen ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Trinkwasser und natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten oder Fruchtsaft unter
Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird.

3 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup nach Absatz 2, der im Wesentlichen mit
Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit
Zitronensaft aromatisiert ist.


Art. 240

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen. Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.204 2 Mischungen von Fruchtsirup sowie Mischungen von Sirup mit Aromen sind erlaubt.

3 Fruchtsirup aus Zitrusfrüchten darf aromagebende Bestandteile der Schale enthalten.

4 Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent der trinkfertigen Verdünnung
nicht überschreiten.


Art. 241

Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»). Ebenfalls zulässig ist
die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Orangen-Aprikosen-Sirup).

2 Für Sirup mit Aromen gilt Absatz 1 sinngemäss. Sirup nach Artikel 239 Absatz 3
darf als «Grenadinesirup» oder «Grenadine» bezeichnet werden.205 203 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

204 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

205 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 99

817.02

2. Abschnitt: Tafelgetränk mit Fruchtsaft

Art. 242

Definition

Tafelgetränk mit Fruchtsaft ist ein Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft
oder Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt
wurde. Zuckerarten dürfen zugegeben werden.206

Art. 243

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis muss mindestens 10 Massenprozent betragen. Tafelgetränke, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, müssen
im Endprodukt mindestens 6 Massenprozent Zitronensaft enthalten.

2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

3 Der Ethylalkolgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.


Art. 244

Sachbezeichnung

1 Enthält ein Tafelgetränk mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Tafelgetränk mit Fruchtsäften»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der verwendeten Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender
Reihenfolge (z. B. «Tafelgetränk mit Orangen- und Aprikosensaft»).

2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet,
so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 245

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

der Fruchtsaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung; b.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei
Erzeugnissen, die mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten.

3. Abschnitt: Limonade

Art. 246


207

Definition

Limonade ist ein Getränk mit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein oder Chinin.

206 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

207 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 100

817.02


Art. 247

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Kohlensäurehaltige Limonade muss mindestens 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten.208 2 Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

3 Coffeinhaltige Limonade darf nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.

4 Chininhaltige Limonade darf nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet als
Chininhydrochlorid, enthalten.


Art. 248

Sachbezeichnung

1 Ab einem Fruchtsaftanteil von 4 Massenprozent darf in der Sachbezeichnung auf
den Gehalt an Fruchtsaft hingewiesen werden (z. B. «Limonade mit Zitronensaft»
oder «Orangenlimonade»). Der Fruchtsaftanteil im Endprodukt ist in Massenprozent
in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben.

2 Bei einem Fruchtsaftanteil von weniger als 4 Massenprozent lautet die Sachbezeichnung z. B. «Limonade mit Zitronenaroma». Die ganze Sachbezeichnung muss
in gleich grossen Buchstaben gedruckt werden.

3 Wurde zur Herstellung anstelle von Trinkwasser ein natürliches Mineralwasser
verwendet, darf das Erzeugnis als «Tafelwasser» bezeichnet werden (z. B. «Tafelwasser mit Zitronensaft bzw. Zitronenaroma»), wobei der Ursprung des betreffenden
Mineralwassers erwähnt werden darf. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.

4 Enthält das Erzeugnis mehrere Fruchtsaftarten oder Aromen, muss dies aus der
Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Limonade mit Fruchtsäften» bzw.
«Limonade mit Fruchtaromen»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen
Fruchtsaftarten oder Aromen in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B.
«Limonade mit Orangen- und Zitronensaft» bzw. «Limonade mit Orangen- und Zitronenaroma»).

5 Limonade ohne Kohlensäure muss als solche gekennzeichnet werden.209

Art. 249

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg pro Liter; beträgt der
Coffeingehalt bei einem Getränk, das üblicherweise coffeinhaltig ist, weniger als 1 mg pro Liter, ist dies in der Nähe der Sachbezeichnung kenntlich
zu machen (z. B. durch den Hinweis «coffeinfrei»); b.

ein Hinweis wie «chininhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Getränken, die Chinin enthalten; 208 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 101

817.02

c.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung,
wenn einem Tafelwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro
Liter zugegeben worden ist.

4. Abschnitt: Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder
anderen Milchprodukten


Art. 250

Definition

Tafelgetränke mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen Milchprodukten sind
Getränke, die durch Verdünnen von vergorener oder unvergorener Milch, teilentrahmter Milch, Magermilch, Buttermilch, Molke oder Milchserum mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und eventuell Zugabe von anderen Zutaten wie
Zuckerarten, Fruchtsaft oder Pflanzenextrakten hergestellt worden sind.210 Sie können klar oder trübe sein.


Art. 251

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1

Der Anteil an Milch aller Fettstufen und Buttermilch muss mindestens 10 Massenprozent, an Molke mindestens 20 Massenprozent, an Milchserum mindestens 25 Massenprozent betragen.

2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

3 Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.


Art. 252

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe des verwendeten Grundstoffes ergänzt
werden (z. B. «Tafelgetränk mit Buttermilch»).

2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet,
so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 253

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

der Anteil des verwendeten Grundstoffes im Endprodukt in Massenprozent
in der Nähe der Sachbezeichnung (z. B. «25 % Milchserum); b.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung,
wenn dem Erzeugnis Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist.

210 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 102

817.02

5. Abschnitt:
Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken


Art. 254

Definition

1 Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein trockenes Erzeugnis,
das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk ergibt.

2 Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein halbflüssiges oder
flüssiges Erzeugnis in konzentrierter Form, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk ergibt.


Art. 255

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Pulver und Konzentrat müssen nach der Rückverdünnung ein alkoholfreies Getränk nach den Artikeln 231 Absatz 5, 235, 242, 246 oder 250 ergeben.

2 Pulver darf Kalium- oder Natriumhydrogencarbonat zur Erzeugung von Kohlendioxid enthalten.


Art. 256

Sachbezeichnung

Anstelle der Sachbezeichnung «Pulver zur Herstellung einer Limonade» oder «Konzentrat zur Herstellung einer Limonade» dürfen auch Wortkombinationen wie
«Brausepulver» oder «Limonadepulver» verwendet werden.

26. Kapitel: Gemüsesaft

Art. 257

Definitionen

1 Gemüsesaft ist ein unverdünnter, gärfähiger, unvergorener oder milchsauer vergorener Saft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten
bestimmt ist und durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden
ist.

2 Gemüsesaft ist auch der aus konzentriertem, reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark
hergestellte Saft, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt
worden ist. Gemüsemark ist dabei der gärfähige, unvergorene oder milchsauer vergorene Gemüseteil, der aus dem passierten, geniessbaren Teil des Gemüses ohne
Abtrennung des Saftes gewonnen wird.

3 Konzentrierter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser
entzogen worden ist.

4 Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg
praktisch vollständig entzogen worden ist.

5 Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft
oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.

Lebensmittelverordnung 103

817.02


Art. 258

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen: a.

Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen. Bei Tomatensaft beträgt der Mindestgehalt 4,5, bei Selleriesaft 6,5, bei Karottensaft 7,0 und bei Randensaft 7,5 Massenprozent. Rückverdünnte Säfte müssen einen um 1 Massenprozent erhöhten Mindestgehalt
aufweisen.

b.

Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.

c.

Als Zutaten sind erlaubt:
1.

Speisesalz,

2.211 Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g pro Kilogramm,
3.

Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte, 4.

Fruchtsäfte,

5.

milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum
bis zu 100 g pro Kilogramm.

2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende
Anforderungen:

a.

Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter, aus dem Gemüse
stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie
derjenige des Saftes. Bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens
8 Massenprozent betragen.

b.

Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen,
die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind, erfüllen.

c.

Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.

d.

Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben b und c gelten sinngemäss.


Art. 259

Sachbezeichnung

1 Bei milchsauer vergorenen Erzeugnissen ist dies in der Sachbezeichnung anzugeben (z. B. «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer vergorenes Karottensaftkonzentrat»).

2 Enthält ein Erzeugnis mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. Gemüsesaft-Cocktail). Zulässig ist die Angabe der verwendeten Gemüsearten in mengenmässig absteigender Reihenfolge.

3 Enthält ein Erzeugnis Zutaten nach Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe c, ist die
Sachbezeichnung zu ergänzen, z. B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert».

211 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 104

817.02

4 Die Bestimmungen der Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von
Gemüsesäften mit Fruchtsäften.


Art. 260

Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist anzugeben: a.

bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zugemischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesaftes zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe
durch die Nennung des Mindestgehaltes der aus der Tomate stammenden
Trockenmasse in Massenprozenten oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden: 1. «einfach konzentriert» bei mindestens 12 Massenprozent
Trockenmasse

2. «zweifach konzentriert» bei mindestens 24 Massenprozent
Trockenmasse

3. «dreifach konzentriert» bei mindestens 36 Massenprozent
Trockenmasse;

b.

bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung.

2 Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat»
bezeichnet werden.

27. Kapitel:
Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich
1. Abschnitt: Definitionen

Art. 261


212

Konfitüren und Gelées 1 Konfitüre ist ein Lebensmittel aus Früchten oder anderen hierzu geeigneten Pflanzenteilen, die mit Zuckerarten eingekocht worden sind.

2 Gelée ist mit Zuckerarten eingekochter, bei gewöhnlicher Temperatur gelierender
Fruchtsaft oder eine in gleicher Weise behandelte Auskochung von Früchten oder
Fruchtbestandteilen; bei nicht gelatinierenden Früchten ist die Beimischung von
Apfelsaft nur gestattet, soweit dies zur Verdickung nötig ist.


Art. 262

Konfitüre einfach und Konfitüre extra 1 Konfitüre einfach ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von
Zuckerarten und Pulpe oder Mark aus einer oder mehreren Fruchtsorten.213 212 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

213 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 105

817.02

2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung
von Zuckerarten und Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten.214 Äpfel, Birnen,
nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse,
Gurken und Tomaten dürfen nicht verwendet werden.


Art. 263

Gelée einfach und Gelée extra 1 Gelée einfach ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie von
Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.215 2 Gelée extra ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie von Saft
oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.216 Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten dürfen nicht verwendet werden.


Art. 264

Marmelade, Gelée-Marmelade 1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von
Zuckerarten mit Pulpe, Mark, Saft, wässrigen Auszügen oder Schalen von Zitrusfrüchten.217 2 Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit
Ausnahme allfälliger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.


Art. 265


218

Maronencrème

Maronencrème (Maronenpüree oder Kastanienpüree) ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten mit dem Mark der Edelkastanie.


Art. 266


219

Brotaufstrich

Brotaufstrich ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat
oder Nusspaste, das sich auf Grund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.
Nicht darunter fallen Butter, Margarine, Minarine, Streichfett und Milchstreichfett,
Konfitüre, Gelée, Marmelade, Gelée-Marmelade und Bäckereimarmeladen.

214 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

215 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

216 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

217 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

218 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

219 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 106

817.02

a220 Bäckereimarmelade, Backmarmelade Bäckereimarmelade (Backmarmelade) ist eine Fruchtmasse oder Fruchtzubereitung
aus Früchten und weiteren Zutaten, die sich zur Füllung von Back- oder Konditoreiwaren eignet.

b221 Milchkonfitüre

Milchkonfitüre (Confiture de lait) ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Geschmack,
das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz
gewonnen wird.

2. Abschnitt: Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Art. 267

Konfitüre einfach und Gelée einfach 1 Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 350 g Pulpe oder
Mark bzw. Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. Andere Mindestmengen
gelten für:

a.

schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 250 g; b.

Ingwer: 150 g;

c.

Kaschuäpfel: 160 g; d.

Passionsfrüchte: 60 g.

2 Bei der Berechnung der Mengen nach Absatz 1 wird bei Gelée das Gewicht des
Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Lösung verwendet wurde.


Art. 268

Konfitüre extra und Gelée extra 1 Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 450 g Pulpe
bzw. Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. Andere Mindestmengen gelten
für:

a.

schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 350 g; b.

Ingwer: 250 g;

c.

Kaschuäpfel: 230 g; d.

Passionsfrüchte: 80 g.

2 Artikel 267 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 Hagebutten-Konfitüre extra kann ganz oder teilweise aus Hagebuttenmark hergestellt werden.

220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 107

817.02


Art. 269

Marmelade

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.


Art. 270

Maronencrème

Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der
Edelkastanie verwendet werden.


Art. 271

Erlaubte Zutaten

1 Lebensmitteln nach den Artikeln 262-265 dürfen folgende Zutaten zugegeben
werden:

a.

Trinkwasser;

b.

Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung; c.

Honig, Zuckermelasse oder brauner Zucker; d.

Spirituosen, Wein und Likörwein, Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Honig,
Kräuter, Gewürze;

e.

andere, sofern sie den Geschmack beeinflussen.

2 Weiter dürfen zugegeben werden: a.

Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus
einer Mischung von beiden durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen
gewonnen wurden, zu allen in den Artikeln 262-264 umschriebenen Erzeugnissen; b.

Vanille und Vanilleauszüge zu:
1.

Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Konfitüre, Gelée extra, Gelée einfach und Gelée, sofern sie aus Äpfeln, Quitten oder Hagebutten hergestellt sind, 2.

Maronencrème;

c.

Schalen von Zitrusfrüchten und Blätter von Pelargonium odoratissimum zu
Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra und Gelée einfach, sofern sie
aus Quitten hergestellt sind; d.

Zitrussaft zu aus anderen Früchten hergestellter Konfitüre extra und Konfitüre einfach; e.

Randensaft zu Konfitüre einfach und Gelée einfach, die aus Erdbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind; f.

Saft aus roten Früchten zu Konfitüre extra und Konfitüre einfach, welche
aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind;

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 108

817.02

g.

Fruchtsäfte zu Konfitüre einfach.

3. Abschnitt:
Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen


Art. 272

1 Früchte, Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen sowie wässrige Auszüge von
Früchten, welche zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 261-265
bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: a.

einer Wärme- oder Kältebehandlung; b.

der Gefriertrocknung; c.

der Konzentrierung, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2 Die zur Herstellung von Konfitüre einfach bestimmten Aprikosen dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake aufbewahrt werden.

4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup aufbewahrt werden.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 273

Sachbezeichnung

Werden den in den Artikeln 262-265 definierten Erzeugnissen in Artikel 271 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b-d aufgeführte Zutaten in
solchen Mengen zugegeben, dass sie den Geschmack beeinflussen, ist in der Sachbezeichnung auf diese Zutaten hinzuweisen.


Art. 274

Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

ein Hinweis wie «hergestellt aus ... g Früchten je 100 g Fertigprodukt», bei
Verwendung von:
1.

Fruchtpulpe, -mark, -saft und wässrigen Auszügen zur Herstellung von
Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra, Gelée einfach und Maronencrème, sofern erforderlich nach Abzug des Gewichtes des für die
Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers, 2.

Zitrusfrüchten zur Herstellung von Marmelade; b.

die Angabe «Gesamtzuckergehalt: ... g je 100 g», wobei die angegebene Zahl
den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes darstellt;
bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ñ 3 Massenprozent zulässig;

Lebensmittelverordnung 109

817.02

c.

eine Angabe wie «nach dem Öffnen kühl aufbewahren» bei Erzeugnissen,
deren Gehalt an löslicher Trockenmasse weniger als 63 Massenprozent beträgt; bei Fertigprodukten in Kleinpackungen, deren Inhalt normalerweise
auf einmal verzehrt wird, sowie bei Erzeugnissen mit Konservierungsmitteln
kann auf diese Angabe verzichtet werden.

2 Im Verzeichnis der Zusammensetzung sind aufzuführen: a.

Aprikosen, die in Konfitüre einfach verwendet werden und andern Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen worden sind, als «getrocknete Aprikosen»; b.

Randensaft, der Gelée einfach oder Konfitüre einfach aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen zugegeben wird,
als «Randensaft zur Verstärkung der Farbe» oder unter Verwendung einer
ähnlichen Bezeichnung.

3 Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, kann das
Verzeichnis der Zusammensetzung entweder durch die Angabe «Mehrfrucht», die
Angabe der Zahl der verwendeten Früchte oder den Hinweis «Früchte» ersetzt werden.

4 Ganz oder teilweise aus getrockneten Früchten hergestellte Konfitüren müssen entsprechend bezeichnet werden.

28. Kapitel:
Trinkwasser, Quellwasser, natürliches und künstliches Mineralwasser,
kohlensaures Wasser
222 1. Abschnitt: Trinkwasser223

Art. 275


224

Definition

1 Trinkwasser ist Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung bestimmt
ist zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung
von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmt ist.

2 Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb zur Herstellung, Behandlung oder Konservierung von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen und Substanzen verwendet werden soll, muss Trinkwasser sein, falls die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann.

222 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

223 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

224 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 110

817.02

a225 Mindestanforderungen

1 Trinkwasser muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht
genusstauglich sein.

2 Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es zum Gebrauch zur
Verfügung steht:

a.

die vom EDI für Trinkwasser festgelegten hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen erfüllt; b.

die vom EDI für Trinkwasser festgesetzten Toleranz- und Grenzwerte für
Fremd- und Inhaltsstoffe nicht überschreitet; und c.

bezüglich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei ist.

b226 Eis, Wasserdampf

Eis und Wasserdampf, die für Zwecke nach Artikel 275 verwendet werden, müssen
aus Trinkwasser hergestellt sein.

c227 Kennzeichnung

Auf Behältnissen von Trinkwasser, welche an Konsumentinnen oder Konsumenten
abgegeben werden, dürfen nicht angebracht werden: a.

Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen sowie Bildzeichen, Abbildungen
oder Bezeichnungen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen
Mineralwasser oder Quellwasser geben könnten; b.

gesundheitsbezogene Anpreisungen.

d228 Information

Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat diese jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität
des Trinkwassers zu informieren.


Art. 276

Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser 1 Wer Wasserversorgungsanlagen (Anlagen zur Fassung oder Aufbereitung, zum
Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser, das an Dritte abgegeben wird) erstellen, erweitern oder abändern will, muss dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden.

225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 111

817.02

2 Anlagen, Apparate, und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der
Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin
oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.229 3 Anlagen, Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur benutzt werden, wenn das behandelte Trinkwasser jederzeit den Anforderungen von Artikel 275a entspricht.230 4 Der Bewilligung durch das Bundesamt bedürfen: a.

Mittel und Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser; b.

chemische Stoffe, die bei der Aufbereitung von Trinkwasser zugesetzt werden; c.

Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser.231 2. Abschnitt: 232 Quellwasser

Art. 277

Definition

Quellwasser ist Trinkwasser, das an der Quelle abgefüllt und nicht oder nur mit den
für natürliches Mineralwasser zulässigen Verfahren aufbereitet wird.


Art. 278

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für
Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen. Es muss zudem den an natürliches Mineralwasser gestellten hygienischen Anforderungen genügen.

2 Quellwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen
werden. Ausgenommen sind die Verfahren nach Artikel 281 Absatz 2.

3 Für Quellwasser gelten die Artikel 285 und 286 sinngemäss.

a Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung für Quellwasser lautet «Quellwasser».

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 müssen der Quellname und der
Quellort angegeben werden. Artikel 283 Absätze 3 und 5-7 gilt auch für Quellwasser. Die Sachbezeichnung «Quellwasser mit Kohlensäure versetzt» ist erlaubt, wenn
dem Quellwasser Kohlendioxid zugegeben wurde.

229 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

230 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

231 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 112

817.02

3 Für Quellwasser dürfen keine Angaben oder Aufmachungen verwendet werden,
die zur Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen. Dies gilt auch für Abbildungen, Fantasienamen, Firmennamen und Werbematerial. Verboten sind insbesondere die Bezeichnungen «Mineralwasser» oder ähnliche Bezeichnungen, die das
Wort «Mineral» enthalten.

3. Abschnitt:233 Natürliches Mineralwasser

Art. 279


234

Definition und Geltungsbereich 1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das aus einer oder mehreren natürlichen Quellen oder aus künstlich erschlossenen unterirdischen Wasservorkommen besonders sorgfältig gewonnen wird.

2 Die Artikel 280-287 gelten für natürliches Mineralwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird.
Natürliches Mineralwasser, das für einen anderen Gebrauch bestimmt ist, fällt nicht
unter diese Bestimmungen.


Art. 280

Mindestanforderungen

1 Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch besondere geologische
Herkunft, Art und Menge der mineralischen Bestandteile, ursprüngliche Reinheit
sowie durch die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleibende Zusammensetzung und Temperatur. Dies muss nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren
wie folgt überprüft werden: a.

geologisch und hydrogeologisch; b.

physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch; c.

mikrobiologisch.

2 Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) Art und Umfang der Untersuchungen und Gutachten fest.

3 Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde
zuzustellen.


Art. 281

Zugelassene Behandlungen und Reinheitsanforderungen 1 Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem
Zusatz versehen werden.

2 Abweichend von Absatz 1 ist erlaubt: a.

das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüften mit hygienisch einwandfreier Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Be233 Ursprünglich 2. Abschn.

234 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 113

817.02

standteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in
seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt; b.

das vollständige oder teilweise Entfernen des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren; c.

das Zugeben von Kohlendioxid; d.

andere Behandlungen, wenn diese:
1.

zwingend notwendig sind, 2.

das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen
nicht verändern, und

3.

nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen.

3 Natürliches Mineralwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten mindestens die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen.


Art. 282

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser
unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet
sie:

a.

«natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid,
das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann dabei in
gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden; b.

«natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn
der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und
nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt; c.

«natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt.

2 Bei einer Behandlung nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen», bzw. «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen.

3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden: a.

«mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt; b.

«mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand
berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt; c.

«mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt; d.

«natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; e.

«calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 114

817.02

f.

«magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt; g.

«eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt; h.

«fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt; i.

«bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt; k.

«sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; l.

«chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt; m.

«Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem
Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt; n.

«mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als
6500 mg/l beträgt;

o.

«mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als
4000 mg/l beträgt;

p.

«kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind.


Art. 283

Übrige Kennzeichnung

1 Auf den Behältnissen ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 der
Ort des Quellaustritts anzugeben.

2 Das Verzeichnis der Zutaten (Art. 28) ist zu ersetzen durch:235 a.

die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen
Mineralwassers; oder

b.

den Vermerk «Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich
anerkannten Analyse vom ... (Tag der Analyse)».

3 Wird ein natürliches Mineralwasser nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe a belüftet oder nach Buchstabe d behandelt, ist die Art der Behandlung anzugeben.

4 Wird von verschiedenen Quellen am gleichen Ort natürliches Mineralwasser, das
sich in der Gesamtmineralisation oder im Mineralisationstyp wesentlich unterscheidet, ausgebeutet und abgegeben, so ist zusätzlich der Name der Quelle zu erwähnen.

5 Natürliches Mineralwasser der gleichen Quelle darf nicht unter mehreren Marken- oder Fantasienamen in den Handel gebracht werden.

6 Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen, so muss der Ort oder der Name der Quelle mindestens
gleich gross und gleich auffällig angegeben werden wie der Fantasiename. Dies gilt
auch für die Werbung.

7 Die Bestimmungen über die Nährwertkennzeichnung (Art. 36) finden keine Anwendung.

235 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 115

817.02


Art. 284

Besondere Anpreisungen Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg pro Liter beträgt. Weitere Hinweise dieser Art sind gestattet, wenn eine besondere physiologische Wirkung im Vergleich zu normalem
Trinkwasser eindeutig nachgewiesen ist.


Art. 285

Erschliessung und Abfüllung 1 Wer gewerbliche Anlagen zur Fassung, Weiterleitung, Speicherung oder Behandlung von natürlichem Mineralwasser erstellen, erweitern oder abändern will, muss
dies vorgängig der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden. Diese informiert das Bundesamt, wenn die Meldungen Neufassungen oder Behandlungen betreffen.

2 Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden,
dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am
Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle am
Quellaustritt gegen Verunreinigung geschützt sein. Fassungen, Rohrleitungen und
Reservoirs müssen aus einem für das natürliche Mineralwasser geeigneten Material
bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und
mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird.

3 Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort nur in Rohrleitungen
geführt werden. Der Weitertransport in Tankwagen ist nicht gestattet.

4 Verkaufsbehältnisse für natürliches Mineralwasser müssen mit einem Verschluss
versehen sein, der eine Verfälschung oder Verunreinigung verunmöglicht.


Art. 286

Kontrolle

Die Inhaberin oder der Inhaber muss seine Quelle in regelmässigen Abständen, mindestens aber viermal jährlich, auf Erguss, Temperatur, die charakteristischen Inhaltsstoffe und die mikrobiologische Reinheit kontrollieren.


Art. 287

Importe

Ausländische natürliche Mineralwässer dürfen in der Schweiz nur dann an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des
Herkunftslandes bescheinigt, dass die Wässer den Bestimmungen der Artikel 279281, 285 Absätze 2-4 und 286 genügen.

4. Abschnitt:236 Künstliches Mineralwasser

Art. 288

Definition

Künstliches Mineralwasser ist Trinkwasser, dem natürliches Mineralwasser, Sole,
natürliche Quellsalze oder Nachahmungen solcher Salzmischungen zugegeben wor236 Ursprünglich 3. Abschn.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 116

817.02

den sind. Künstliches Mineralwasser ist auch natürliches Mineralwasser, dem Mineralsalze beigefügt worden sind.


Art. 289

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Künstliches Mineralwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen. Es muss
zudem den vom EDI an natürliches Mineralwasser gestellten hygienischen Anforderungen genügen.

2 Künstlichem Mineralwasser dürfen nur reine Natrium-, Kalium-, Calcium- oder
Magnesiumsalze der Kohlensäure, der Salzsäure oder der Schwefelsäure, jedoch
nicht als Hydrogensulfate, zugegeben werden. Die Zugabe von Kohlendioxid ist gestattet.


Art. 290

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet: «künstliches Mineralwasser». Beide Worte müssen in
gleich grossen Buchstaben und gleicher Farbe unmittelbar nebeneinander auf der
Packung angebracht werden. Ein künstliches Mineralwasser, das mindestens 600 mg
pro Liter Natriumhydrogencarbonat enthält, kann als «Sodawasser» bezeichnet werden.


Art. 291

Übrige Kennzeichnung

1 Ist dem künstlichen Mineralwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g
pro Liter zugegeben worden, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis
wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

2 Artikel 275c gilt sinngemäss.237

Art. 292

Pulver zur Herstellung von künstlichen Mineralwässern 1 Pulver zur Herstellung von künstlichem Mineralwasser ist Pulver, das bei vorschriftsgemässem Auflösen in Trinkwasser ein künstliches Mineralwasser ergibt.

2 Zur Erzeugung von Kohlendioxid darf das Pulver Natrium- oder Kaliumhydrogencarbonat und Zitronen- oder Weinsäure enthalten. Es muss im übrigen Artikel 289
Absatz 2 genügen.

3 Artikel 275c gilt sinngemäss.238 237 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

238 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 117

817.02

5. Abschnitt:239 Kohlensaures Wasser

Art. 293

Kohlensaures Wasser

1 Kohlensaures Wasser ist Trinkwasser, dem Kohlendioxid zugegeben worden ist.
Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 4 g pro Liter betragen.

2 Kohlensaures Wasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen.

3 Die Sachbezeichnung lautet: «Kohlensaures Wasser», «Kohlensaures Trinkwasser»
oder «Siphon».

4 Artikel 275c gilt sinngemäss.240

Art. 294

Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser 1 Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser ist Pulver aus Natrium- oder
Kaliumhydrogencarbonat und Zitronen- oder Weinsäure, das nach vorschriftsgemässem Auflösen in Trinkwasser ein kohlensaures Wasser ergibt.

2 Artikel 275c gilt sinngemäss.241 29. Kapitel: Alkoholfreier Wermut, Bitter, Obstwein, alkoholfreies Bier 1. Abschnitt: Alkoholfreier Wermut

Art. 295

1 Alkoholfreier Wermut ist ein Getränk aus Trinkwasser, Zuckerarten, Extrakt aus
Wermutkraut und allenfalls zusätzlichen aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.242 2 Er muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a.

Der zuckerfreie Extrakt beträgt mindestens 10 g pro Liter.

b.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

239 Ursprünglich 4. Abschn.

240 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

241 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

242 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 118

817.02

2. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Wermut

Art. 296

Definition

Verdünnter alkoholfreier Wermut ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem
Wermut (Art. 295) durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser
hergestellt wird.


Art. 297

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 2 g pro Liter betragen.

2 Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

3 Verdünnter alkoholfreier Wermut darf mit Kohlendioxid versetzt werden.


Art. 298

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Wermut» oder «trinkfertiger alkoholfreier Wermut».

2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses ein natürliches Mineralwasser verwendet,
so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 299

Übrige Kennzeichnung

Wird verdünntem alkoholfreiem Wermut Kohlendioxid in einer Menge von mehr als
2 g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie
«kohlensäurehaltig» angebracht werden.

3. Abschnitt: Alkoholfreier Bitter

Art. 300

1 Alkoholfreier Bitter ist ein Getränk aus Trinkwasser und Extrakten aus bitteren
und aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.243 Gewürze, ätherische Öle, natürliche Aromen sowie Zuckerarten können zugegeben werden.

2 Er muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a.

Der zuckerfreie Extrakt beträgt mindestens 10 g pro Liter.

b.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

243 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 119

817.02

4. Abschnitt: Verdünnter alkoholfreier Bitter

Art. 301

Definition

Verdünnter alkoholfreier Bitter ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem
Bitter (Art. 300) durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser
hergestellt wird.


Art. 302

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 2 g pro Liter betragen.

2 Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

3 Verdünnter alkoholfreier Bitter darf mit Kohlendioxid versetzt werden.


Art. 303

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Bitter» oder «trinkfertiger
alkoholfreier Bitter».

2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so
darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt
werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.


Art. 304

Übrige Kennzeichnung

Wird verdünntem alkoholfreiem Bitter Kohlendioxid in einer Menge von mehr als
2 g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie
«kohlensäurehaltig» angebracht werden.

5. Abschnitt: Alkoholfreier Obstwein

Art. 305

Definition

Alkoholfreier Obstwein ist Obstwein (Art. 378), dem der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.


Art. 306

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreiem Obstwein darf 0,5 Volumenprozent
nicht überschreiten.

2 Er darf mit Kohlendioxid versetzt werden.

3 Apfel- oder Birnensaft oder ihre Konzentrate dürfen in reiner oder in rückverdünnter Form zugegeben werden.

4 Natürliche, flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Obstwein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, die ihm vorher entzogen worden ist.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 120

817.02


Art. 307

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier Obstwein», «Obstwein ohne Alkohol»
oder «entalkoholisierter Obstwein».


Art. 308

Übrige Kennzeichnung

Wird dem alkoholfreien Obstwein Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g
pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

6. Abschnitt: Alkoholfreies Bier

Art. 309

1 Alkoholfreies Bier ist Bier (Art. 394), dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem
die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht. Es darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.244 2 Es muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht übersteigen.

b.

Artikel 395 gilt sinngemäss.

3 Die Sachbezeichnung lautet: «alkoholfreies Bier», «Bier ohne Alkohol» oder «entalkoholisiertes Bier».

30. Kapitel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel 1. Abschnitt:
Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale


Art. 310

Rohkaffee

1 Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der
Samenschale nahezu vollständig befreite, reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung
Coffea).

2 Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als
5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonstwie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.

3 Das mechanische Glätten oder Polieren von Rohkaffee ist erlaubt.


Art. 311

Röstkaffee

1 Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.

244 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 121

817.02

2 Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr
als 5 Massenprozent Wasser enthalten.

3 Röstkaffee muss mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt bezogen
auf die Trockenmasse ergeben.


Art. 312

Entcoffeinierter Kaffee 1 Entcoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, welcher
nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent bezogen
auf die Trockensubstanz aufweist.

2 Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.

3 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als: a.

13 Massenprozent bei coffeinfreiem Rohkaffee; b.

5 Massenprozent bei coffeinfreiem Röstkaffee.

4 Entcoffeinierter Kaffee muss mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt bezogen auf die Trockenmasse ergeben.


Art. 313

Behandelter Kaffee

1 Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 310 und 311 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften
wesentlich verändert ist.

2 Entcoffeinierter behandelter Kaffee muss den Anforderungen von Artikel 312 entsprechen.

3 Die Bestimmungen der Artikel 310 und 311 gelten sinngemäss.


Art. 314

Kaffee-Extrakt

1 Kaffee-Extrakt ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich
durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird. Er darf ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen lediglich die löslichen und
aromatischen Anteile des Kaffees enthalten. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von
Säuren oder Basen sind verboten.

2 Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen: a.

mindestens 95 Massenprozent bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver,
Tabletten usw.);

b.

70-85 Massenprozent bei Kaffee-Extrakt in Pastenform; c.

15-55 Massenprozent bei flüssigem Kaffee-Extrakt.

3 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der
Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten. Flüssiger Kaffee-Extrakt darf ge

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 122

817.02

brannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.245 4 Coffeinfreier Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens
0,3 Massenprozent Coffein enthalten.

5 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gilt Artikel 313 sinngemäss.


Art. 315

Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze 1 Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten
stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder
Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.246 2 Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent
Trockenmasse enthalten.


Art. 316

Zichorien-Extrakt

1 Zichorien-Extrakt ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus
gerösteter Zichorie gewonnen wird. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren
oder Basen sind verboten.

2 Die aus Zichorie stammende Trockenmasse muss betragen: a.

mindestens 95 Massenprozent bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver,
Tabletten usw.);

b.

70-85 Massenprozent bei Zichorien-Extrakt in Pastenform; c.

25-55 Massenprozent bei flüssigem Zichorien-Extrakt.

3 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform dürfen keine anderen als die
aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten. Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.

4 Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massenprozent enthalten.247

Art. 317

Extrakt aus andern Kaffee-Ersatzmitteln 1 Extrakt aus Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffeezusätzen oder aus deren Mischungen
oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten
oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der
verwendeten Rohstoffe gewonnen werden. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von
Säuren und Basen sind verboten.

245 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

246 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

247 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 123

817.02

2 Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 318

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden: a.

bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt; b.

bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender
Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.


Art. 319

Übrige Kennzeichnung

1 Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a.

der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten; b.

der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender
Trockenmasse in Massenprozenten des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem
und pastenförmigem Extrakt; c.248 der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangsstoffen gewonnen wird; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten
verwendet, so müssen diese angegeben werden; d.249 der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet,
so müssen diese angegeben werden.

2 Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von
Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der
Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozenten angegeben werden.

248 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

249 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 124

817.02

31. Kapitel: Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee 1. Abschnitt:
Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale


Art. 320

Tee

1 Tee (grüner und schwarzer Tee) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches (Camellia sinensis L.). Je
nach der Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stengelteile enthalten.

2 Der Wassergehalt von Tee darf 12 Massenprozent nicht übersteigen.


Art. 321

Entcoffeinierter Tee

Entcoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von
höchstens 0,10 Massenprozent.


Art. 322

Mate

1 Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob
zerkleinerten Blätter gewisser Ilexarten, besonders von Ilex paraguayensis. 2 Der Wassergehalt darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.

3 Der Coffeingehalt muss mindestens 0,6 Massenprozent betragen.

4 Der Gehalt an wasserlöslichem Extrakt muss mindestens 36 Massenprozent betragen.

5 Gerösteter Mate muss den Anforderungen an Mate entsprechen.


Art. 323

Kräutertee, Früchtetee 1 Kräutertee und Früchtetee sind Pflanzenteile bzw. Früchte oder deren Extrakte, die
zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Genuss dient.

2

Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern (Art. 188) sowie Gewürzen (Art. 357) nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind
und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.

3 Zur Herstellung von Früchtetee sind die in Artikel 185 aufgeführten Früchte zugelassen. Anstelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.

4 Mischungen aus Kräutertee, Früchtetee und schwarzem Tee sind gestattet. Die
Färbung mit Frucht- und Gemüsesäften oder deren Konzentraten ist zulässig.

Lebensmittelverordnung 125

817.02

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 324

1 Besteht Kräutertee oder Früchtetee aus einer Mischung von mehreren Pflanzen- oder Fruchtarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B.
«Kräuterteemischung»). Zulässig ist die Angabe der einzelnen Pflanzenarten in
mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tee aus Pfefferminze, Zitronenmelisse und Apfelschale»).

2 Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung
«aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder
Früchtetee) aromatisiert».250 3 Abweichend von Artikel 20b Absatz 2 sind bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuteroder Früchtetee Abbildungen von Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser
Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern im gleichen Sichtfeld wie die
Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z.B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.251 32. Kapitel: Guarana

Art. 325

1 Guarana ist der Samen der Liane Paullinia cupana var. sorbilis mit einem Coffeingehalt von mindestens 3 Massenprozent. Er kann geschält und getrocknet sowie
geröstet oder gemahlen sein.

2 Der Wassergehalt von Guaranapulver darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.

3 Neben der Sachbezeichnung ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen und
der Coffeingehalt in mg pro 100 g anzugeben.

4 Bei Lebensmitteln, die Guarana als Zutat enthalten (z. B. Kaugummis, Zuckerwaren oder Riegel), ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt 30 mg pro Tagesportion überschreitet.

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 126

817.02

33. Kapitel:
Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee,
Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana
252

Art. 326

Definition

Instant- und Fertiggetränke (z. B. «Eistee») sind küchen- bzw. genussfertige Getränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee und Guarana,
Kräutern oder Früchten oder von deren Extrakten oder Konzentraten.253 Sie können
Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Milchpulver oder Kohlendioxid enthalten.254

Art. 327

Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

der Anteil an Extrakt in Massenprozenten oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in Gramm pro Liter; b.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung,
wenn das Erzeugnis mehr als 2 g pro Liter Kohlendioxid enthält; c.255 ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als 30 mg Coffein pro Liter enthält; ausgenommen sind Erzeugnisse, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee
enthalten.

34. Kapitel: Kakao, Schokoladen, andere Kakaoerzeugnisse 1. Abschnitt:
Definitionen, Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale


Art. 328

Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaobutter 1 Kakaobohnen sind fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.).

2 Kakaokerne sind geröstete oder nicht geröstete, gereinigte und geschälte Kakaobohnen.256 3 Kakaomasse ist die Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus verarbeiteten
Kakaokernen gewonnen wird, denen keine natürlichen Fette entzogen worden sind.

4 Kakaobutter ist das Fett, das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnen wird.

252 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

253 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

254 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

255 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

256 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 127

817.02


Art. 329

Kakaopulver

1 Kakaopulver (Kakao) ist durch hydraulisches Abpressen gewonnener Kakaopresskuchen, der durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde
und, bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse, mindestens 20 Massenprozent
Kakaobutter und nicht mehr als 9 Massenprozent Wasser enthält.

2 Fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao,
stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) ist Kakaopulver, welches bezogen
auf das Gewicht der Trockenmasse mindestens 8 Massenprozent Kakaobutter enthält.

3 Gezuckertes Kakaopulver (gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver) ist ein durch
Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnenes Erzeugnis mit einem
Mindestgehalt an Kakaopulver von 32 Massenprozent.257 4 Fettarmes oder mageres, gezuckertes Kakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes, gezuckertes Kakaopulver, stark entölter, gezuckerter
Kakao) ist Kakaopulver, das durch Mischung von fettarmem Kakaopulver mit Zuckerarten gewonnen wird und einen Mindestgehalt an fettarmem Kakaopulver von 32
Massenprozent aufweist.258

Art. 330


259

Gezuckertes Haushaltskakaopulver 1 Gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) ist eine Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten mit einem
Mindestgehalt an Kakaopulver von 25 Massenprozent.

2 Fettarmes oder mageres, gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes, gezuckertes Haushaltskakaopulver,
stark entölter, gezuckerter Haushaltskakao) ist eine Mischung von fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit einem Mindestgehalt an fettarmem Kakaopulver von
25 Massenprozent.


Art. 331

Schokolade

Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder
fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter,
das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):260 a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b.

fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent c.

Kakaobutter

mindestens 18 Massenprozent 257 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

258 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

259 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

260 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 128

817.02


Art. 332

Haushaltsschokolade

Haushaltsschokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach
Art. 349):261

a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent b.

fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent c.

Kakaobutter

mindestens 18 Massenprozent

Art. 333


262

Milchschokolade

Milchschokolade ist ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch
oder Milcherzeugnissen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349): a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent b.

Milchtrockenmasse

mindestens 14 Massenprozent aus teilweise
oder vollständig getrockneter Vollmilch, teiloder vollentrahmter Milch, teilweise oder
vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder
Milchfett

c.

entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d.

Milchfett

mindestens 3,5 Massenprozent e.

Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) mindestens 25 Massenprozent

Art. 334


263

Haushaltsmilchschokolade Haushaltsmilchschokolade ist ein Erzeugnis aus den gleichen Zutaten wie Milchschokolade, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach
Art. 349):

a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b.

Milchtrockenmasse

mindestens 20 Massenprozent aus teilweise
oder vollständig getrockneter Vollmilch, teiloder vollentrahmter Milch, teilweise oder
vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder
Milchfett

c.

entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent 261 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

262 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

263 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 129

817.02

d.

Milchfett

mindestens 3,5 Massenprozent e.

Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) mindestens 25 Massenprozent

Art. 335

Magermilchschokolade

Magermilchschokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver, Zuckerarten und Magermilch (flüssig oder getrocknet) mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):264 a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent; bei
Mitverwendung von Kakaobutter
muss der Anteil an Kakaomasse
mindestens 10 Massenprozent betragen b.

fettfreie Milchtrockenmasse mindestens 12,5 Massenprozent c.

... 265


Art. 336


266

Rahmschokolade

Rahmschokolade ist eine Milchschokolade, die mindestens 5,5 Massenprozent
Milchfett enthält.


Art. 337


267

Doppelrahmschokolade

Doppelrahmschokolade ist eine Milchschokolade, die mindestens 10 Massenprozent
Milchfett enthält.


Art. 338

Schokoladestreusel, Schokoladeflocken Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken ist Schokolade in Form von Streusel
oder Flocken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 und an
Kakaobutter von 12 Massenprozenten.


Art. 339

Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken sind Streusel oder Flocken
aus Milchschokolade, deren Merkmale von den in Artikel 333 genannten Merkmalen wie folgt abweichen: 264 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

265 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

266 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

267 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 130

817.02

a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b.

aus den in Artikel 333 genannten
Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 12 Massenprozent c.

... 268

d.

Gesamtfett

mindestens 12 Massenprozent e.

... 269


Art. 340

Gianduja-Haselnussschokolade 1 Gianduja-Haselnussschokolade ist ein Lebensmittel aus Schokolade und fein gemahlenen Haselnüssen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist: a.

Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) b.

fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 8 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) c.

fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und
höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt) 2 Erlaubt ist die Zugabe von: a.270 Milch, teil- oder ganz entrahmter Milch oder von deren Bestandteilen; das Enderzeugnis darf nicht mehr als 5 Massenprozent Gesamtmilchtrockenmasse enthalten; b.

Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, wenn das
Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse,
60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt.


Art. 341

Gianduja-Haselnussmilchschokolade 1 Gianduja-Haselnussmilchschokolade ist ein Lebensmittel aus Milchschokolade
und fein gemahlenen Haselnüssen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist: a.

Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) b.

fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens
40 Massenprozent (bezogen auf das
Endprodukt)

268 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

269 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

270 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 131

817.02

2 Die Zugabe von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stükken, ist gestattet, wenn das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt.


Art. 342

Weisse Schokolade

Weisse Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch und
allenfalls teil- oder ganz entrahmter Milch oder deren Bestandteilen, das folgende
Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):271 a.

Kakaobutter

mindestens 20 Massenprozent b.

aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent c.

Milchfett

mindestens 3,5 Massenprozent d.

... 272


Art. 343

Schokoladeüberzugsmasse Schokoladeüberzugsmasse (Schokolade-Couverture, Couverture) ist Schokolade,
deren Mindestgehalt an Kakaobutter 31 Massenprozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse 2,5 Massenprozent beträgt. Wird die Schokoladeüberzugsmasse als «dunkle Schokoladeüberzugsmasse» bezeichnet, muss sie mindestens 31 Massenprozent Kakaobutter und 16 Massenprozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.


Art. 344

Milchschokoladeüberzugsmasse Milchschokoladeüberzugsmasse (Milchschokolade-Couverture) ist Milchschokolade
mit einem Mindestfettgehalt an Fettstoffen von 31 Massenprozent.


Art. 345

Weisse Schokoladeüberzugsmasse Weisse Schokoladeüberzugsmasse (weisse Couverture) ist weisse Schokolade mit
einem Mindestfettgehalt von 31 Massenprozent.


Art. 346

Gefüllte Schokolade

1 Gefüllte Schokolade ist ein Lebensmittel, dessen Aussenschicht aus einer der
Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 340-345 besteht. Sie muss mindestens
25 Massenprozent der verwendeten Schokolade enthalten.

2 Back- und Dauerbackwaren, welche eine Aussenschicht im Sinne von Absatz 1
aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

271 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

272 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 132

817.02


Art. 347

Pralinés, Pralinen

Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse, die sich zusammensetzen aus: a.

gefüllter Schokolade; b.

Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 340-345 und
Schichten aus anderen geniessbaren Stoffen; die Schichten der Schokoladen
müssen zumindest teilweise klar sichtbar sein und mindestens 25 Massenprozent des fertigen Lebensmittels ausmachen; oder c.273 einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und 342-345 und anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen
muss mindestens 25 Massenprozent des fertigen Lebensmittels ausmachen.


Art. 348

Schokolade-Konfiseriewaren Schokolade-Konfiseriewaren, mit Ausnahme von Pralinés (Art. 347), sind Lebensmittel wie Bouchées, Branches oder kleine Stengel, die mindestens 10 Massenprozent Schokolade (Art. 331-337 sowie 342) oder Kakaobutter enthalten oder mit
mindestens 20 Massenprozent Schokoladenüberzugsmasse (Art. 343-345) überzogen sind.


Art. 349

Berechnung der Anteile 1 Vor der Berechnung der in den Artikeln 331-337 sowie 342 aufgeführten Anteile
sind von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen: a.

die Zutaten nach Artikel 352; b.

die zugesetzten Aromen; c.

die zugesetzten Emulgatoren.

2 Bei gefüllten Schokoladen (Art. 346) und Pralinés (Art. 347) errechnet sich der
vorgeschriebene Schokoladeanteil nach dem Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses
einschliesslich der Verzierung.

2. Abschnitt: Zulässige Zutaten

Art. 350


274



Art. 351

Pflanzliche Fette

Den Schokoladen nach den Artikeln 331-335 sowie 342-345 darf bis zu maximal 5
Massenprozent des fertigen Erzeugnisses auch anderes Pflanzenfett oder -öl als Ka273 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

274 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 133

817.02

kaobutter zugegeben werden.275 Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter
und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.


Art. 352

Weitere Zutaten

1 Die Zugabe von weiteren Zutaten zu Schokoladen nach den Artikeln 331-337 und
342-345 ist gestattet. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des
Gesamtgewichtes betragen.

2 Nicht gestattet ist die Zugabe von Getreidemehl, Stärke sowie von tierischen Fetten und Ölen, mit Ausnahme von Milchfett.276 3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 353

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung ist zu ergänzen durch die Angabe: a.

der verwendeten Füllung bei gefüllter Schokolade; b.

der Zutaten nach Artikel 352, wenn diese Schokoladen nach den Artikeln
331-337 oder 342-345 zugegeben worden sind.

2 Ein Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist untersagt bei der Zugabe von: a.

Milch und Milcherzeugnissen zu Schokoladen nach den Artikeln 331, 332
und 343;

b.

Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge der Zutat weniger als 1 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses ausmacht; c.

anderen Zutaten, die in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeitet
wurden, wenn die Menge der Zutat weniger als 5 Massenprozent des Fertigerzeugnisses ausmacht.


Art. 354

Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent anzugeben bei: a.

gezuckertem Kakaopulver; b.

gezuckertem Haushaltskakaopulver; c.

fettarmem oder magerem, gezuckertem Kakaopulver; d.

fettarmem oder magerem, gezuckertem Haushaltskakaopulver; e.

Schokolade;

f.

Haushaltsschokolade; g.

Milchschokolade;

275 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

276 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 134

817.02

h.

Haushaltsmilchschokolade; i.

Produkten zur Herstellung von Kakaogetränken (Art. 355).

2 Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen,
Maikäfern usw., bei losen Pralinen und bei stückweise verkauften Schokolade-Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als 50 g beträgt, sind die Angaben nach
Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

3 In Abweichung von Artikel 22a Absatz 3 gilt: a.277 Schokoladen nach den Artikeln 331-341, 343 und 344 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobohne beziehungsweise von der Kakaomasse an vollständig in der Schweiz hergestellt worden
sind. Weisse Schokoladen nach den Artikeln 342 und 345 gelten nur dann
als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobutter an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

b.

Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 346-348, die nicht ausschliesslich mit
Schokolade nach Buchstabe a hergestellt worden sind, muss zusätzlich das
Land angegeben werden, aus dem diese Schokolade stammt.278 4 Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen im selben Blickfeld wie das Verzeichnis der Zutaten den Hinweis
«enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen.279 4. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 355


280

Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken sind Mischungen aus Kakaopulver
oder fettarmem Kakaopulver (Art. 329) in Form von Pulver, Granulat oder Lösung
(Konzentrat) mit Zutaten wie Zuckerarten, Milch oder Milchbestandteilen.


Art. 356

Wasser- und Fettglasuren 1 Wasserglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Wasser.

2 Fettglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Pflanzen- oder Milchfett.

277 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

280 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 135

817.02

35. Kapitel: Gewürze, Speisesalz, Senf 1. Abschnitt: Gewürze

Art. 357

Definitionen

1 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile
(Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon), die Lebensmitteln zur Erhöhung des Wohlgeschmacks zugegeben werden.

2 Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren (einschliesslich
Destillation) aus Gewürzen gewonnen worden sind.

3 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.

4 Gewürzzubereitungen sind Mischungen von einem oder mehreren Gewürzen oder
Küchenkräutern mit weiteren Zutaten wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung beziehungsweise Aromatisierung zugegeben werden.281 5 Curry oder Currypulver ist eine Mischung von Curcuma mit andern Gewürzen wie
Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken. Es können auch andere
aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden.282

Art. 358

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Curry darf höchstens 5 Massenprozent Speisesalz und höchstens 10 Massenprozent
andere Zutaten enthalten.


Art. 359

Kennzeichnung

1 Bei Gewürzzubereitungen mit einem Speisesalz-Gehalt von mehr als
5 Massenprozent muss der Hinweis auf das Speisesalz im Verzeichnis der Zusammensetzung mit der Angabe des prozentualen Anteils ergänzt werden.

2 Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, kann
die Sachbezeichnung «(Küchen-)Kräuterzubereitung» lauten.


Art. 360

Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen im Rahmen der guten Herstellungspraxis zulässig.

281 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

282 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 136

817.02

2. Abschnitt: Speisesalz

Art. 361

Definitionen

1 Speisesalz (Kochsalz) ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung
geeignet ist.

2 Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz mit Zusätzen wie Gewürzen (Gewürzsalz) oder Aromen (z. B. Salz mit Raucharomen). Es
darf zusätzlich aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt,
Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.283

Art. 362

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Speisesalz, das nicht aus Meerwasser gewonnen wurde, muss pro Kilogramm
Trockenmasse mindestens 97 Massenprozent Natriumchlorid enthalten.

2 Die Trockenmasse von Speisesalz darf nicht mehr als 1 Massenprozent unlösliche
Begleitstoffe aufweisen.

3 Speisesalz mit besonderen Zusätzen muss mehr als 40 Massenprozent Speisesalz
enthalten.


Art. 363

Kennzeichnung

1 Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden.

2 Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und an allfälligen Begleitsalzen (vorwiegend Kalium-, Calcium- und Magnesium-Chloride und -Sulfate) angegeben werden.

3 Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet
werden.

3. Abschnitt: Senf

Art. 364

Definition

Senf ist eine Mischung von Senfsamen (Senfkörner) mit Essig, Wein oder Wasser.
Zutaten wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reis- oder Stärkemehl dürfen zugegeben werden.284 283 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

284 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 137

817.02


Art. 365

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Der Gehalt an Reis- und Stärkemehl darf, bezogen auf Trockensubstanz, 10 Massenprozent nicht überschreiten.

36. Kapitel: Wein, Sauser, Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert,
weinhaltige Getränke
1. Abschnitt: Wein

Art. 366


285

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung ist: a.

Traubenmost: Most, der natürlicherweise oder durch einen physikalischen
Prozess aus frischen Trauben gewonnen wird; b.

Wein: das Getränk, das durch alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben (Früchte der Vitis-Arten) oder des frischen Traubenmostes gewonnen wird; c.286 Roter Wein, Roséwein: Wein aus blauen Trauben, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren und zur weiteren Gärung abgepresst werden; d.

Weisser Wein: Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben; e.

... 287

f.

Perlwein: Wein mit gelöstem Kohlendioxid, das einen Überdruck von mindestens 1 bis höchstens 2,5 bar bei 20 °C erzeugt; g.

Schaumwein: Wein mit gelöstem Kohlendioxid, das einen Überdruck von
mindestens 3 bar bei 20 °C erzeugt; h.288 Likörwein: Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 und höchstens 22 Volumenprozent, hergestellt aus Traubenmost, in Gärung stehendem
Traubenmost oder Wein, durch Zugabe von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol; i.289 Schiller («Schillerwein»): Wein aus Trauben der 1. Kategorie, bestehend aus roten und weissen Trauben, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.

285 Siehe auch die SchlB Änd. 19. 12. 1997 am Ende dieses Textes.

286 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

287 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

288 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 138

817.02


Art. 367

Weinkategorien

1 Weine werden in drei Kategorien eingeteilt: a.290 Kategorie 1: Weine mit Ursprungsbezeichnung oder kontrollierter Ursprungsbezeichnung;

b.

Kategorie 2: Weine mit Herkunftsbezeichnung; c.

Kategorie 3: Weine ohne Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung.

2 Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Traubenmoste nach Artikel 64 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998291 verwendet werden.292

Art. 368

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Wein muss einen Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potentieller) von mindestens 7 Volumenprozent und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens
5,5 Volumenprozent aufweisen.293 2 Folgende Zutaten dürfen zugegeben werden: a.

Fülldosage, zur Erzeugung der zweiten Gärung, bei der Herstellung von
Schaum- oder Perlweinen; b.

Versanddosage, bei der Herstellung von Schaum- oder Perlweinen; c.

Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure nach Artikel 366 Buchstaben f und g.

3 Durch die Zugabe der Fülldosage zu Schaum- oder Perlwein darf dessen Alkoholgehalt um höchstens 1,5 Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage
um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden.

4 Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen fest.294

Art. 369


295

Entfärben

Das Entfärben von Rotwein und Roséwein ist verboten.


Art. 370

Erhöhung des Alkoholgehaltes 1 Zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf den Weintrauben, dem Traubenmost oder dem Wein im Gärstadium Zucker in trockener Form oder konzen290 Fassung

gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

291

SR 910.1

292 Fassung

gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

293 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

295 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 139

817.02

trierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugegeben werden.296 2 Der natürliche Alkoholgehalt von Schweizer Wein darf durch die Zugaben nach
Absatz 1 um höchstens 2,5 Volumenprozent erhöht werden.

3 Der Alkoholgehalt von Schweizer Wein der Kategorien 2 und 3 darf durch die Zugabe nach Absatz 1 bei Weisswein 12,0 Volumenprozent, bei Rot- und Roséwein
12,5 Volumenprozent nicht übersteigen.

4 Durch die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf das Ausgangsvolumen höchstens um 8 Prozent erhöht werden.

5 Zugaben nach Absatz 1 gelten nicht als Verschnitt.297

Art. 371

Verschnitt

1 Unter Verschnitt wird das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft verstanden.

2 Vorbehältlich der Absätze 3 und 5 ist verboten: a.

der Verschnitt von Schweizer Wein der Kategorien 1 und 2 mit ausländischem Wein; b.

der Verschnitt von ausländischem Wein der Kategorien 1 und 2.298 3 Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt: a.

Wein der Kategorie 1 darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen
gleicher Farbe verschnitten werden.

b.

Wein der Kategorie 2 darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen
gleicher Farbe verschnitten werden.299 4 Wein der Kategorie 3 darf beliebig verschnitten werden.300 5 Ausländischer Wein, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere
gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt, muss bei
der Abgabe bezüglich Verschnitt und Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.301 296 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

297 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

298 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

299 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

300 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 140

817.02


Art. 372

Sachbezeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Wein» kann für Weine der Kategorie 1 der geographische Ursprung verwendet werden.

2 Wein der Kategorie 2 muss die Sachbezeichnung «Tafelwein» tragen, ergänzt
durch die Angabe der geografischen Herkunft. Zusätzlich kann auf die Farbe des
Weines hingewiesen werden. Als Sachbezeichnung zulässig ist ebenfalls «Landwein», ergänzt durch die Angabe der geografischen Herkunft, wenn die Traubenproduktion einer Mengenbeschränkung nach Artikel 14 Absatz 3 der Weinverordnung
vom 7. Dezember 1998302 unterstellt ist.303 3 Wein der Kategorie 3 muss die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt
werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben
über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten.304 4 Wurde Perlwein oder Schaumwein Kohlendioxid zugegeben, so lautet die Sachbezeichnung «Perlwein mit zugegebener Kohlensäure» bzw. «Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».


Art. 373

Kennzeichnung

1 In Abweichung von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften müssen auf der
Etikette folgende Angaben angebracht werden:305 a.

die Sachbezeichnung nach den Artikeln 366 und 372; b.

der Name oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden,
abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei,
der Händlerin oder des Händlers; c.306 das Produktionsland für Weine, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen oder der Firma und der Adresse der Produzentin oder des
Produzenten ersichtlich ist; d.

... 307

e.

die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben g, i, k, m und n.

2 Die Angabe nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe m (Warenlos) kann anstatt auf der
Etikette auch an einem anderen Ort auf der Flasche angebracht werden.

302 SR

916.140

303 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

304 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

305 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

306 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

307 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 141

817.02

3 Die Angabe des Jahrganges ist erlaubt, wenn der Wein zu mindestens 85 Prozent
aus Trauben des angegebenen Jahrganges besteht. Zugaben nach Artikel 370 Absatz 1 werden nicht mitberechnet.308 4 Die Angabe von einer oder mehreren Traubensorten ist gestattet, wenn mindestens
85 Prozent des Weines von den angegebenen Traubensorten stammen. Zugaben
nach Artikel 370 Absatz 1 werden nicht mitberechnet. Werden mehrere Traubensorten erwähnt, muss die Angabe in mengenmässig absteigender Reihenfolge gemacht werden.309 5 Bei Schaumwein sind die Angaben nach Artikel 22, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter, zu ergänzen durch die Hinweise: «extra brut»

bei 0 g bis 6 g

«brut»

bei weniger als 15 g «extra trocken»

bei 12 g bis 20 g

«trocken»

bei 17 g bis 35 g

«halbtrocken»

bei 33 g bis 50 g

«süss» oder «mild»

bei mehr als 50 g

6 Bei den übrigen Weinen sind, falls sie nicht als trockene Weine vinifiziert worden
sind, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter die folgenden Hinweise anzubringen: «halbtrocken» oder «leicht süss»bei 4 bis 12 g

«lieblich»

bei über 12 bis 45 g «süss»

bei mehr als 45 g.310 2. Abschnitt:
Sauser, Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert


Art. 374

Sauser, pasteurisierter Sauser 1 Sauser ist frisch gewonnener, gärender Traubenmost oder Traubensaft.

2 Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen.

3 Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe der geographischen Herkunft ergänzt
werden.

4 Wird Sauser pasteurisiert, muss er als «pasteurisierter Sauser» bezeichnet werden.

5 Die Angabe des Alkoholgehaltes ist für nicht pasteurisierten Sauser durch «alkoholhaltig» zu ersetzen.

308 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

309 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

310 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 142

817.02


Art. 375

Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert 1 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert sind Getränke, die aus
Traubensaft bzw. Traubenmost durch teilweise Gärung und anschliessende Pasteurisierung gewonnen werden.

2 Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen.

3 Die Sachbezeichnung lautet «Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert» bzw.
«Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert» oder «teilweise vergorener Traubensaft»
bzw. «teilweise vergorener Traubenmost». Sie muss mit der Angabe der geographischen Herkunft ergänzt werden.

3. Abschnitt: Weinhaltige Getränke

Art. 376

Getränke aus Wein

1 Getränke aus Wein sind Getränke, die hauptsächlich Wein enthalten und denen
Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen
oder natürliche oder naturidentische Aromen zugegeben werden können.311 2 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Für die Zutaten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20.

4 Ist dem Getränk Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.


Art. 377

Wermut oder Wermutwein 1 Wermut oder Wermutwein ist ein Getränk aus Wein (Art. 366), dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten
gewonnene Stoffe erzielt wird.

2 Der Mindestgehalt an Wein im Enderzeugnis muss 75 Massenprozent betragen.

3 Zur Süssung von Wermut dürfen nur karamelisierter Zucker, Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden.

4 Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und darf höchstens 22,5 Volumenprozent
betragen.

311 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 143

817.02

37. Kapitel: Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium,
Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein
312 1. Abschnitt: Obstwein

Art. 378

Definition

Obstwein ist ein alkoholhaltiges Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.


Art. 379

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

2 Gestattet ist die Zugabe von: a.

Apfel- oder Birnensaft; b.313 Zuckerarten für die Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein; c.

Kohlendioxid.


Art. 380

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte
Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.

2 Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

3 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. Sauergrauech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen.


Art. 381

Übrige Kennzeichnung

1 Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend
einem Invertzuckergehalt von 9-11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung
der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

2 Bei Obstschaumwein dürfen anstelle von «teilvergoren» folgende Angaben gemacht werden: brut

bei einem Restzuckergehalt von weniger als 10 g/l extra trocken

bei einem Restzuckergehalt zwischen 8 und 20 g/l trocken

bei einem Restzuckergehalt zwischen 17 und 40 g/l 312 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

313 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 144

817.02

halbtrocken

bei einem Restzuckergehalt zwischen 37 und 65 g/l süss

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 65 g/l 2. Abschnitt: Verdünnter Obstwein

Art. 382

Definition

Verdünnter Obstwein ist Obstwein, der mit Trinkwasser verdünnt oder durch alkoholische Gärung von verdünntem Apfel- oder verdünntem Birnensaft hergestellt
wurde.


Art. 383

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Der Obstweinanteil im Enderzeugnis muss mindestens 70 Massenprozent betragen.

2 Der Alkoholgehalt muss mehr als 2 Volumenprozent betragen.

3 Gestattet ist die Zugabe von: a.

Apfel- oder Birnensaft; b.

Kohlendioxid.


Art. 384

Sachbezeichnung

Wurde dem verdünnten Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte
Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese
Zugabe hinzuweisen.


Art. 385

Übrige Kennzeichnung

Verdünnter Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9-11 g pro Liter, muss in der Nähe der
Sachbezeichnung als «teilvergoren» bezeichnet werden.

3. Abschnitt: Kernobstsaft im Gärstadium

Art. 386

Definition

Kernobstsaft im Gärstadium ist teilweise vergorener Obstwein (Art. 378) mit einem
Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 und weniger als 3 Volumenprozent.


Art. 387

Sachbezeichnung

1 Bei pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Sachbezeichnung durch das
Wort «pasteurisiert» zu ergänzen.

Lebensmittelverordnung 145

817.02

2 Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung
auf diese Zugabe hinzuweisen.


Art. 388

Übrige Kennzeichnung

Bei nicht pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Angabe des Alkoholgehaltes durch «alkoholhaltig» zu ersetzen.

4. Abschnitt: Fruchtwein

Art. 389


314

Definition

Fruchtwein ist ein alkoholhaltiges Getränk aus frisch gepressten oder physikalisch
haltbar gemachten Beeren- oder Fruchtsäften, mit Ausnahme von Apfel-, Birnenund Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung
gewonnen wird. Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden.


Art. 390

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Die Mischung, die der Vergärung unterworfen wird, muss mindestens 30 Massenprozent Beeren- oder Fruchtsaft enthalten.315 2 Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

3 Gestattet ist nach der Gärung die Zugabe von:316 a.317 Beeren- oder Fruchtsaft sowie von Zuckerarten; b.

Kohlendioxid.

4 Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.


Art. 391

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte
Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.

2 Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «318 -Schaumwein
mit zugegebener Kohlensäure».

314 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

315 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

316 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

317 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

318

Frucht- oder Beerenart

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 146

817.02


Art. 392

Übrige Kennzeichnung

1 Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Beeren- oder Fruchtsaft hergestellt, so
muss der Anteil des Saftes in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung
wie folgt angegeben werden: «aus319 %320-saft».

2 Artikel 381 gilt sinngemäss.

5. Abschnitt: Getränke aus Obst- oder Fruchtwein

Art. 393

1 Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sind Getränke, die als Hauptbestandteil Obstoder Fruchtwein enthalten und denen Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von
aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder natürliche oder naturidentische
Aromen zugegeben werden können.321 2 Der Gehalt an Obst- oder Fruchtwein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Für die Zutaten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Die Bestimmungen von Artikel 376 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

6. Abschnitt:322 Honigwein Art 393a Definition

Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines Wasser-Honig-Gemisches gewonnen wird.

b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweisen.

2 Der Zusatz von Zuckerarten vor der Vergärung ist verboten.

3 Die Aromatisierung mit Gewürzen und Kräutern ist zulässig.

319

Mindestgehalt an Frucht- oder Beerensaft 320 Frucht- oder Beerenart 321 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 147

817.02

38. Kapitel: Bier

Art. 394

Definitionen

1 Bier ist ein alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugegeben
werden. Die Würze ist aus stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen und aus Trinkwasser hergestellt.

2 Hopfenprodukte sind Hopfenpulver, angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt,
Hopfenextraktpulver und isomerisierter Hopfenextrakt.


Art. 395

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Bier muss in der Regel klar sein. Bestimmte Biertypen (z. B. unfiltriertes Bier, Hefeweizenbier) dürfen Trübungen oder Ablagerungen aufweisen, die infolge eines
speziellen Herstellungsverfahrens entstanden sind.

2 Für die Herstellung der Würze können neben Gersten- oder Weizenmalz folgende
stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffe verwendet werden: a.

Cerealien wie Gerste, Weizen, Mais, Reis; b.

Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup bis höchstens 10 Massenprozent; c.

Stärke bis höchstens 20 Massenprozent.

3 Für die Zubereitung der Würze dürfen Röstmalz und Röstmalzextrakte verwendet
werden.

4 Der pH-Wert des Bieres darf bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten 5,0 nicht übersteigen.

5 Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 0,3 Massenprozent betragen.

6 Bier muss aus einer Stammwürze von mindestens 10 Massenprozent hervorgegangen sein. Vorbehalten bleibt Artikel 396 Absätze 3 und 4.


Art. 396

Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Bier».

2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen
verwendet werden:

a.

Lagerbier

bei 10,0-12,0 Massenprozent b.

Spezialbier

bei 11,5-14,0 Massenprozent c.

Starkbier

bei mindestens 14 Massenprozent 3 Bier darf bis zu einem Alkoholgehalt von 3,0 Volumenprozent als «Leichtbier»
bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt von Leichtbier unterliegt keiner Begrenzung.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 148

817.02

4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarm» bezeichnet
werden. Der Stammwürzegehalt muss 8,0-9,0 Massenprozent betragen.


Art. 397

Übrige Kennzeichnung

Trübe Biere, die nach einem speziellen Verfahren hergestellt wurden, müssen auf
der Etikette einen entsprechenden Hinweis enthalten.


Art. 398

Ausschank

1 Zum Ausschank von Fassbier sind nur Druckapparate (Bierpressionen) gestattet,
bei denen komprimiertes Kohlendioxid oder Stickstoff verwendet werden.

2 Der Anschluss der Druckgasleitung am Siphon oder Anstichkopf muss mit einem
Rückschlagventil versehen sein.

3 Mit den für Bier bestimmten Schenkhahnen dürfen keine anderen Getränke ausgeschenkt werden.

4 Tropfbier und Bierreste dürfen nicht ausgeschenkt werden.

39. Kapitel: Spirituosen, verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis
von Spirituosen

1. Abschnitt:323 Allgemeine Bestimmungen

Art. 399

Spirituosen

1 Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind, besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen und einen Mindestalkoholgehalt
von 15 Volumenprozent haben.

2 Sie werden gewonnen durch: a.

Destillation aus natürlichen vergorenen Erzeugnissen mit oder ohne Zusatz
von natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen; b.

Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs, in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Brand nach
den Artikeln 401-424;

c.

Zusatz von natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Zuckerarten
oder anderen Süssungsmitteln oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; d.

Mischen einer Spirituose nach den Buchstaben a und b mit:
1.

anderen Spirituosen, 323 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 149

817.02

2.

mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand nach den Artikeln 401-424, oder 3.

mit andern alkoholischen oder mit nichtalkoholischen Getränken.


Art. 400

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) 1 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) ist Alkohol, der durch
Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und der die in Anhang 15 aufgeführten Merkmale aufweist.

2 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ist nicht für den direkten Konsum bestimmt.

3 Wenn in der Kennzeichnung auf die verwendeten Ausgangsstoffe hingewiesen
wird, darf der Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich aus den
betreffenden Ausgangsstoffen gewonnen worden sein.

a Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs 1 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ist die alkoholische Flüssigkeit, die durch
Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch ein Aroma und einen Geschmack bewahrt hat, das von den
verwendeten Ausgangsstoffen stammt.

2 Wenn in der Kennzeichnung auf die verwendeten Ausgangsstoffe hingewiesen
wird, darf das Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich aus den betreffenden Ausgangsstoffen gewonnen worden sein.

b Spirituosenkategorie

Als Spirituosenkategorie gilt eine Gruppe von Spirituosen, die derselben Definition
entspricht.

c Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt einer Spirituose ist das Verhältnis von ihrem Volumen an reinem
Alkohol zum Gesamtvolumen bei einer Temperatur von 20°C.

d Gehalt an flüchtigen Bestandteilen Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen einer ausschliesslich durch Destillation hergestellten Spirituose ist die Menge der aus der Destillation oder der erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe stammenden flüchtigen Bestandteile.
Nicht mitgerechnet werden der Ethylalkohol und das Methanol.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 150

817.02

e Zusammenstellung (Blend) 1 Zusammenstellung (Blend) ist das Verfahren, in dem zwei oder mehrere Spirituosen gemischt werden, die derselben Spirituosenkategorie angehören und sich voneinander höchstens bezüglich der folgenden Merkmale unterscheiden: a.

Herstellungsverfahren; b.

verwendete Destillationsgeräte; c.

Reifungsdauer oder Alterungsdauer; d.

geografisches Erzeugungsgebiet.

2 Das gewonnene Getränk gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor der Zusammenstellung.

f Verschnitt

Verschnitt ist das Verfahren, in dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wird.

g Süssung

Süssung ist das Verfahren, in dem zur Produktion von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden: a.

Zucker: fest, flüssig oder karamelisiert; b.

flüssiger Invertzucker oder Sirup von Invertzucker; c.

Glukosesirup;

d.

Dextrose;

e.

Fructose;

f.

Traubenmost, frisch oder konzentriert; g.

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat; h.

Honig;

i.

Johannisbrotsirup;

j.

andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

h Karamelisierter Zucker Karamelisierter Zucker ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes
Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird.

Lebensmittelverordnung 151

817.02

i Reifung oder Alterung Reifung oder Alterung ist das Verfahren, in dem in geeigneten Behältern Vorgänge
natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose organoleptische
Merkmale erhält, welche sie vorher nicht hatte.

j Reduktion

Reduktion ist das Verfahren, in dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um
ihren Alkoholgehalt zu senken. Das Wasser muss den Anforderungen an Trinkwasser nach Artikel 275 genügen und kann gegebenenfalls destilliert oder demineralisiert worden sein.

1a. Abschnitt: Spirituosenkategorien324

Art. 401


325

Branntwein

1 Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein zu
weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation des vorgängig erzeugten Weindestillates zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

2 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 1,25 g pro Liter
reinem Alkohol aufweisen; diese dürfen ausschliesslich aus dem entsprechenden
Grundstoff stammen.


Art. 402


326

Weinbrand (Brandy)

1 Weinbrand (Brandy) ist eine Spirituose, die aus Branntwein mit oder ohne Zusammenstellung mit Weindestillat gewonnen wird. Das Weindestillat muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert sein und darf mit seinem Alkoholgehalt 50
Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses nicht übersteigen.

2 Weinbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 1,25 g
pro Liter reinem Alkohol aufweisen, die ausschliesslich aus dem entsprechenden
Grundstoff stammen.

3 Er muss in Eichenholzbehältern während mindestens einem Jahr oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein.

324 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

325 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

326 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 152

817.02

a327 Bierbrand

Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch unmittelbare Destillation von
frischem Bier zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Das Destillat
muss organoleptische Eigenschaften aufweisen, die aus dem Bier stammen.


Art. 403


328

Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa 1 Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die gewonnen wird aus vergorenem Traubentrester entweder durch Wasserdampf oder durch Destillation mit möglichem Zusatz von Wasser oder Trub. Das Destillat muss zu weniger als 86 Volumenprozent destilliert sein. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt
ist zulässig.

2 Tresterbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 1,4 g
pro Liter reinem Alkohol aufweisen.

3 Die Trubzugabe darf 25 Kilogramm Trub je 100 Kilogramm Traubentrester nicht
übersteigen. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf nicht mehr als
35 Prozent der Gesamtalkoholmenge des Fertigerzeugnisses ausmachen.

4 Grappa ist Tresterbrand, der in Italien, im Kanton Tessin, Calancatal, Bergell, Val
Mesolcina oder Puschlav aus Trauben der betreffenden Region hergestellt wurde.


Art. 404


329



Art. 405

Hefebrand, Drusenbrand Hefe- oder Drusenbrand (Drusen, Lies) ist eine Spirituose, die durch Destillation aus
Weindrusen oder aus einer Mischung von Weindrusen und Weinrückständen gewonnen wird.


Art. 406


330

Getreidespirituose, Getreidebrand 1 Getreidespirituose ist eine Spirituose, die durch Destillation aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

2 Getreidebrand ist eine Getreidespirituose, die durch Destillieren zu weniger als
95 Volumenprozent aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

328 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

329 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

330 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 153

817.02


Art. 407


331

Whisky, Whiskey

1 Whisky (Whiskey) ist eine Spirituose, die durch Destillation von Getreidemaische
gewonnen wird, welche durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne
andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren ist. Die Maische muss
zu weniger als 94,8 Volumenprozent so destilliert worden sein, dass das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe
aufweist.

2 Whisky (Whiskey) muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem
Fassungsvermögen von höchstens 700 l gereift sein.


Art. 408


332

Obstbrand

1 Obstbrand ist eine Spirituose, die: a.

ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen
fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht, mit oder ohne
Steine, gewonnen wird; und b.

zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das
Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält.

2 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,0 g pro Liter
reinem Alkohol aufweisen.


Art. 409


333

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein 1 Brand aus Apfelwein oder Brand aus Birnenwein ist eine Spirituose, die: a.

durch ausschliessliche Destillation von Apfel- oder Birnenwein hergestellt
wird; und

b.

zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das
Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält.

2 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,0 g pro Liter
reinem Alkohol aufweisen.


Art. 410


334

Brand aus Obsttrester 1 Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und
Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent von Obsttrester, ausgenommen
Traubentrester, gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

331 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

332 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

333 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

334 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 154

817.02

2 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 2,0 g pro Liter
reinem Alkohol aufweisen.


Art. 411

Obstdrusenbrand

Obstdrusenbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus Obstweindrusen oder
aus einer Mischung von Obstweindrusen und Obstweinrückständen gewonnen wird.


Art. 412


335

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten 1 Brand aus Beeren oder anderen Obstarten ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von teilweise vergorenen oder unvergorenen Beeren oder sonstigen Obstarten
wie Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Holunder oder Kiwi in Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs, in ein Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder
in einen Brand nach diesem Kapitel und durch anschliessende Destillation gewonnen wird.

2 Zum Einmaischen müssen mindestens 100 kg Früchte je 20 l reinem Alkohol verwendet werden.


Art. 413


336

Rum

1 Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich gewonnen wird durch alkoholische Gärung und Destillation von Melasse oder Sirup, die aus der Herstellung von Rohrzucker stammen oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst. Rum muss auf weniger als
96 Volumenprozent destilliert worden sein und typische organoleptische Merkmale
aufweisen.

2 Rum, der aus Zuckerrohrsaft gewonnen wurde, muss einen Gehalt an flüchtigen
Bestandteilen von mindestens 2,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.


Art. 414


337



Art. 415

Kartoffelbrand

Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus einer vergorenen Kartoffelmaische gewonnen wird.


Art. 416

Wodka

1 Wodka ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
gewonnen wird:

a.

durch Rektifikation oder durch Filtrieren über Aktivkohle, gegebenenfalls
mit anschliessender einfachen Destillation; oder 335 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

336 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

337 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 155

817.02

b.338 durch eine gleichwertige Behandlung, welche die organoleptischen Merkmale der verwendeten Ausgangsstoffe selektiv abschwächt.

2 Durch den Zusatz von Aromastoffen können dem Erzeugnis besondere organoleptische Eigenschaften, insbesondere ein weicher Geschmack, verliehen werden.339

Art. 417


340

Spirituose mit Wacholder 1 Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Getreidedestillat oder Getreidebrand mit Wacholderbeeren (Juniperus communis) gewonnen wird.

2 Es können andere natürliche oder naturidentische Aromastoffe, Aromaextrakte
oder Duftstoffpflanzen zugesetzt werden. Die organoleptischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar bleiben.

3 Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden organoleptischen Merkmale
aufweist, mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird, wobei der Wacholderbeerengeschmack vorherrschend bleiben muss.

4 Destillierter Gin (z. B. «London Gin») ist eine Spirituose mit Wacholder, die ausschliesslich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs von angemessener Qualität mit den gewünschten organoleptischen
Merkmalen und unter Zusetzen von Wacholderbeeren und anderen natürlichen
pflanzlichen Stoffen hergestellt wird. Er muss folgenden Mindestanforderungen genügen: a.

Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen
Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen.

b.

Bei der erneuten Destillation muss der Wacholdergeschmack vorherrschend
bleiben.

c.

Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche oder naturidentische Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden.

338 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

339 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

340 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 156

817.02


Art. 418


341



Art. 419


342
Enzian

Enzian ist eine aus einem Enziandestillat hergestellte Spirituose, die durch Gärung
von Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.


Art. 420

Kräuterbrand

1 Kräuterbrand ist eine Spirituose, die gewonnen wird durch: a.

Destillation von in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Brand nach diesem Kapitel eingemaischten Kräutern; oder b.

Zugabe eines Kräuterextraktes zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand nach diesem Kapitel.343 2 Die Färbung mit pflanzlichen Extrakten sowie die Zugabe von ätherischen Ölen
sind gestattet.


Art. 421


344

Kümmel, Aquavit

1 Kümmel (Spirituose mit Kümmel) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird. Es dürfen andere natürliche oder naturidentische Aromastoffe oder Aromaextrakte zugesetzt werden. Der Kümmelgeschmack muss jedoch vorherrschend
bleiben.

2 Aquavit (Akvavit) ist Kümmel, bei dem die Aromatisierung mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat vorgenommen wurde. Bezüglich der Zusammensetzung
gilt:

a.

Ein wesentlicher Teil des Aromas muss aus der Destillation von Kümmelsamen oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen.

b.

Es dürfen auch andere Aromastoffe verwendet werden.

c.

Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

d.

Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht dominierend sein.

e.

Der Extraktgehalt darf nicht mehr als 1,5 g pro 100 ml betragen.

341 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

342 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

343 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

344 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 157

817.02

a345 Agavenspirituose

Agavenspirituose ist eine Spirituose, die durch Destillation und Rektifikation aus
mindestens 51 Prozent vergorener blauer Agave (Agave tequilana Weber) gewonnen
wird.


Art. 422

346 Likör 1 Likör ist eine Spirituose, die gewonnen wird durch Aromatisieren mit natürlichen
oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten und durch Süssung von: a.

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b.

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs; c.

Spirituosen dieses Kapitels; d.

einer Mischung der Erzeugnisse nach den Buchstaben a-c.

2 Die Zugabe von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wie Milch, Milchprodukte, Obstwein oder aromatisierter Wein ist gestattet.

3 Der Alkoholgehalt eines Likörs, der nach einer bestimmten Spirituose benannt
wird (Eiercognac, Kirschlikör, Williamslikör usw.), muss ausschliesslich aus dieser
Spirituose stammen.

4 Likör muss einen Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g
pro Liter aufweisen. Davon abweichend gelten folgende Werte: a.

für Vieille Prune: 50 g pro Liter; b.

für Kirschlikör: 70 g pro Liter; c.

für Enzianlikör: 80 g pro Liter; d.

für Eierlikör und Likör mit Eizusatz: 150 g pro Liter; e.

für «347- crème»: 250 g pro Liter f.

für Cassiscrème: 400 g pro Liter.

5 Eierlikör (Advokat, Advocaat, Avocat) ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges
Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens
140 g Eigelb pro Liter enthalten.

6 Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb, Eiweiss und
Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 70 g Eigelb pro Liter enthalten.

345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

346 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

347

Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes,
mit Ausnahme von Milcherzeugnissen

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 158

817.02


Art. 423


348

Aperitif, Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter 1 Aperitif ist ein Getränk aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus
Spirituosen nach den Artikeln 401-421a, Wassser und aromatischen Pflanzenauszügen oder natürlichen oder naturidentischen Aromen oder Aromaextrakten, die ihm
die charakteristischen sensorischen Eigenschaften verleihen. Aperitif darf Zuckerarten, Honig oder Wein enthalten. Für Aperitif auf Basis von Wein gelten die Bestimmungen von Kapitel 36.

2 Spirituose mit bitterem Geschmack (Bitter) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten gewonnen wurde. Sie muss einen
bitteren Geschmack aufweisen.


Art. 424


349

Spirituose mit Anis

1 Spirituose mit Anis ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium
verum),
Anis (Pimpinella anisum), Fenchel (Foeniculum vulgare) oder anderen
Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird: a.

Einmaischen oder Destillation; b.

erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen
Teilen der oben genannten Pflanzen; c.

Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen; d.

einer Kombination der Verfahren nach den Buchstaben a-c.

2 Es können auch andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Pflanzenextrakte
oder würzende Samen ergänzend verwendet werden. Dabei muss der Anisgeschmack vorherrschend bleiben.

3 Pastis ist eine Spirituose mit Anis, wenn sie ausserdem natürliche Extrakte aus
Süssholz (Glycyrrhiza glabra) und damit auch so genannte Chalkone (Farbstoffe)
sowie Glycyrrhizinsäure enthält. Für die Zusammensetzung gilt: a.

Der Gehalt an Glycyrrhizinsäure muss mindestens 0,05 g pro Liter und darf
höchstens 0,5 g pro Liter betragen.

b.

Der Gehalt an Anethol muss mindestens 1,5 g pro Liter und darf höchstens
2,0 g pro Liter betragen.

c.

Der Zuckergehalt darf 100 g pro Liter nicht übersteigen.

4 Ouzo ist eine Spirituose mit Anis, die in Griechenland hergestellt wird.

348 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

349 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 159

817.02

5 Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich
von Sternanis (Illicium verum), Anis (Pimpinella anisum) oder Fenchel (Foeniculum
vulgare
) herrührt.

6 Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkohol mindestens zu 20 Prozent aus Alkohol
besteht, der unter Beigabe von Samen von Pflanzen nach Absatz 1 destilliert wurde.

2. Abschnitt:350 Alkoholgehalt, Süssung, Verschnitt

Art. 425

Alkoholgehalt von Spirituosen 1 Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt
sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen: a.

Whisky, Kartoffelbrand, Pastis: 40,0 Prozent; b.

Hefe- oder Drusenbrand, Bierbrand: 38,0 Prozent; c.

Branntwein, Tresterbrand, Marc, Grappa, Obstbrand, Brand aus Apfel- oder
Birnenweinen, Brand aus Obsttrester, Obstdrusenbrand, Brand aus Beeren
oder sonstigen Früchten, Spirituose mit Wacholder, Gin, destillierter Gin,
Enzian, Rum, Kräuterbrand, Wodka, Aquavit, Ouzo: 37,5 Prozent; d.

Weinbrand, Brandy: 36,0 Prozent; e.

Getreidespirituose, Getreidebrand, Agavenspirituose, Anis: 35,0 Prozent; f.

Kümmel (ausgenommen Aquavit): 30,0 Prozent; g.

Obstspirituose: 25,0 Prozent; h.

Liköre, Spirituose mit Anis, Spirituose mit bitterem Geschmack sowie alle
anderen Spirituosen, die nicht bezeichnet sind: 15,0 Prozent; ausgenommen
sind Eierlikör (14,0 Prozent), Pastis (Bst. a), Ouzo (Bst. c) und Anis (Bst. e).

2 Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 400j reduziert werden.


Art. 426

Süssung, Zugabe von Bonificateuren 1 Die Süssung nach Artikel 400g von Spirituosen ist erlaubt.

2 Zur Abrundung des Geschmacks von Spirituosen dürfen Bonificateure eingesetzt
werden. Ausgenommen ist Obstbrand.

3 Als Bonificateure gelten Mischungen aus süssenden Erzeugnissen, Pflanzenextrakten, färbenden Stoffen und natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen.

4 Der Gesamtextrakt nach der Süssung oder der Zugabe von Bonificateuren darf
höchstens 10 g pro Liter betragen. Bei Obstbrand darf er 3 g pro Liter nicht übersteigen.

350 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 160

817.02

5 In der Kennzeichnung ist auf die Süssung oder die Zugabe von Bonificateuren
hinzuweisen.

a Verschnitt

Spirituosen, die zu einer Spirituosenkategorie nach dieser Verordnung gehören,
dürfen nicht mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verschnitten werden.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 427


351

Sachbezeichnung

1 Als Sachbezeichnung ist die Kategoriebezeichnung zu verwenden.

2 Spirituosen, welche die Zusammensetzungsmerkmale und Mindestanforderungen
einer Spirituosenkategorie nicht erfüllen, dürfen die entsprechende Sachbezeichnung
nicht tragen. Sie müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet
werden.

3 Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als
«-brand» bezeichnet (z. B. «Mirabellenbrand», «Zwetschgenbrand»). Er kann unter
Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als «-wasser» bezeichnet
werden.

4 Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obstarten zusammen destilliert, so
lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand». Ergänzend können die einzelnen Arten in
absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

5 Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «-brand» durch die Angabe der
Frucht ersetzt werden: a.

Mirabellen;

b.

Pflaumen, Pflümli;

c.

Zwetschgen;

d.

Gravensteiner;

e.

Apfel;

f.

Williams;

g.

Kirsch

h.

Quitte.

6 Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus -trester», unter
Einsetzung des Namens des verwendeten Obstes (z. B. «Brand aus Apfeltrester»).
Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung
«Obsttresterbrand».

351 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 161

817.02

7 Um eine Verwechslung mit Obstbränden nach Artikel 408 zu vermeiden, darf die
Sachbezeichnung «-brand» bei Brand aus Beeren und anderen Obstarten unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht nur dann verwendet werden, wenn
die zusätzliche Angabe «durch Einmaischen und Destillieren gewonnen» gemacht
wird. Diese Regelung gilt für Brombeeren, Erdbeeren, Blaubeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Schlehen, Vogelbeeren, Eberesche, Stechpalme, Mehlbeerbaum, Holunder, Hagebutte und schwarze Johannisbeere.

8 Brand aus Beeren oder anderen Obstarten, der durch Einmaischen ganzer, nicht
vergorener Früchte in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und durch anschliessende Destillation hergestellt worden ist, kann als «-geist» unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet werden (z. B. Himbeergeist»).


Art. 428

Übrige Kennzeichnung

1 Bei der Angabe einer Jahreszahl oder eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist,
sowie sich widersprechende oder sonst irreführende Altersangaben.

2 Werden geographische Angaben gemacht, muss die Produktionsphase, in der die
Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geographischen
Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom
28. Mai 1997352 bleiben vorbehalten.353 Die Angabe des Produktionslandes richtet
sich nach Artikel 22a.354 3 Bei Spirituosen mit Anis dürfen Fantasiebezeichnungen nicht den Eindruck erwecken, es könnte sich um Absinth oder Nachahmungen von Absinth handeln.355 4 In der Kennzeichnung von Ethylalkohol oder Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs darf nur dann auf einen bestimmten Ausgangsstoff hingewiesen werden,
wenn der Alkohol ausschliesslich aus diesem Ausgangsstoff gewonnen worden
ist.356

5 In Abweichung zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b muss bei Spirituosen nach den
Artikeln 401-421a das Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben werden.357

Art. 429

Beschriftung in Gaststätten 1 Auf Getränkekarten in Gaststätten müssen für Spirituosen die Sachbezeichnung,
der Alkoholgehalt in Volumenprozent und die Menge aufgeführt werden. Die
Pflicht zur Angabe der Menge und des Alkoholgehaltes auf Getränkekarten gilt 352

SR 910.12

353

Satz eingefügt durch Art. 24 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997, in Kraft seit
1. Juli 1997 (SR 910.12).

354 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

355 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

356 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

357 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 162

817.02

nicht für Spirituosen oder verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen (Art. 432), die im Gastlokal ad hoc zubereitet werden.358 2 Auf Behältern von Spirituosen, die in Gaststätten verkauft werden, muss deutlich
sichtbar und lesbar die Sachbezeichnung, das Produktionsland sowie der Alkoholgehalt in Volumenprozent stehen.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 430


359

Ausländische Spirituosen 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen ausländische Spirituosen, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere geschützte Bezeichnung gemäss einer ausländischen Gesetzgebung tragen, nur als Originalerzeugnisse aus dem angegebenen Ursprungsgebiet in den Handel gebracht werden.

2 Bezüglich der Kennzeichnung ausländischer Spirituosen bleiben die allgemeinen
Bestimmungen vorbehalten.


Art. 431

Weiteres anwendbares Recht Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932360 und des darauf gestützten Ausführungsrechts bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt:
Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen


Art. 432

1 Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen sind Mischungen
von Spirituosen nach den Artikeln 401-424 mit andern in dieser Verordnung definierten Getränken.361 2 Der Alkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen; er darf 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

3 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20.362 358 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

359 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

360

SR 680

361 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

362 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 163

817.02

39a. Kapitel:363 Übrige alkoholhaltige Getränke
a Definition

Übrige alkoholhaltige Getränke sind alle alkoholhaltigen Getränke, die: a.

einen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent aufweisen; und b.

nicht in den Artikeln 366-432 geregelt sind.
b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Coffeinhaltige Getränke dürfen nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.

2 Chininhaltige Getränke dürfen nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet
als Chininhydrochlorid, enthalten.

c Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20.

d Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben: a.

ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig», wenn dem Getränk Kohlendioxid in
einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben worden ist; b.

ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei einem Getränk mit einem Coffeingehalt
von über 30 mg pro Liter; c.

ein Hinweis wie «chininhaltig» bei einem Getränk, das Chinin enthält.

40. Kapitel: Absinthverbot

Art. 433

1 Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des
Verkaufs von Absinth oder Nachahmungen von Absinth sind verboten.

2 Als Absinth gilt jede Spirituose, die Thujon sowie aromatische Bestandteile des
Wermutkrautes in Verbindung mit anderen aromatischen Stoffen, wie Anis, Fenchel
und dergleichen enthält, nach Anis oder Fenchel riecht und beim Verdünnen mit
Wasser ein trübes Getränk ergibt.

3 Als Nachahmungen des Absinthes gelten alle mit Anis, Fenchel und dergleichen
aromatisierten, alkoholhaltigen Getränke, die: 363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 164

817.02

a.

beim Verdünnen mit 14 Volumenteilen destilliertem Wasser von 20 °C eine
Trübung ergeben, die nach Zugabe von weiteren 16 Volumenteilen destilliertem Wasser von 20 °C nicht vollständig verschwindet; oder b.

mehr als 45 Volumenprozent Ethylalkohol aufweisen.

41. Kapitel: Gärungsessig, Essigsäure zu Speisezwecken 1. Abschnitt: Gärungsessig

Art. 434

Definitionen

1 Gärungsessig ist Essig, der durch Essigsäuregärung aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten hergestellt worden ist.

2 Gärungsessigarten sind: a.

Weinessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Wein hergestellt ist; b.

Obstessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Obstwein oder aus vergorenem Obstsaftkonzentrat hergestellt ist; c.

Alkoholessig oder Essig aus reinem Alkohol: Gärungsessig aus Alkohol, der
aus pflanzlichem Material gewonnen wird; d.

Molkenessig: Gärungsessig aus Molke; e.

Milchserumessig: Gärungsessig aus Milchserum oder Ultrafiltrat (Permeat); f.

weitere Arten von Gärungsessig (z. B. Malz-, Bier-, Honigessig): Gärungsessig, der aus kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln durch alkoholische Gärung
und Essigsäuregärung hergestellt worden ist.

3 Gärungsessigmischungen sind: a.

Essigwein: das Erzeugnis, das ausschliesslich aus Wein durch teilweise Essigsäuregärung oder durch Mischung von Weinessig und Wein hergestellt
worden ist;

b.

Zitronenessig: das Erzeugnis, das durch teilweisen Ersatz von Gärungsessig
durch Zitronensaft hergestellt worden ist; c.

Mischungen der unter Absatz 2 genannten Essigarten; d.

Gärungsessig mit aromatisierenden Zutaten wie Honig, Gewürzen oder deren Extrakten; e.

Gärungsessig, dem ein oder mehrere Frucht- oder Beerensäfte zugegeben
worden sind.

4 «Aceto Balsamico» ist eine nach einem traditionellen Verfahren hergestellte Essigspezialität auf Basis von vergorenem Traubenmost.


Art. 435

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale 1 Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen:

Lebensmittelverordnung 165

817.02

a.

Der Gehalt an Gesamtsäure, als Essigsäure berechnet, muss mindestens 45 g
pro Liter betragen.

b.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent, bei Weinessig 1 Volumenprozent, nicht überschreiten.

c.

Der Zusatz von für das Wachstum der Bakterien notwendigen Nährstoffen
wie Phosphaten, Sulfaten, Spurenelementen und Glucose (höchstens
0,1 Massenprozent) ist erlaubt.

d.

Das Entfärben der Gärungsessigarten und des zur Herstellung von Essig verwendeten Rotweins mit reiner Aktivkohle ist erlaubt.

e.

Die Verwendung von Tresterauslaugsäften zur Herstellung von Gärungsessig ist verboten.

f.

Das Mischen von Gärungsessig mit Essigsäure ist verboten.

2 Für die einzelnen Gärungsessigarten, ihre Rohstoffe und Zutaten gelten zusätzlich
folgende Anforderungen: a.

Wein und Obstwein zur Essigherstellung müssen, ausser bezüglich Essigstichigkeit und Trübung, den Anforderungen der Kapitel 36 bzw. 37 genügen.

b.

Weinessig muss, bezogen auf den Gesamtsäuregehalt, als Essigsäure berechnet, mindestens 14 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt muss, in gleicher Weise berechnet, mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

c.

Obstessig muss, bezogen auf den Gesamtsäuregehalt, als Essigsäure berechnet, mindestens 28 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt muss, in gleicher Weise berechnet, mindestens 3 Massenprozent betragen.

d.

Essigwein muss einen Gehalt an Gesamtsäure, als Essigsäure berechnet, von
30-45 g pro Liter und einen Alkoholgehalt von 3-6 Volumenprozent aufweisen.

e.

Molken- und Milchserumessig muss als Säure hauptsächlich Essigsäure und
Milchsäure enthalten, wobei die Essigsäure mengenmässig überwiegen
muss. Der Lactoserestgehalt darf 5 g pro Liter nicht überschreiten.

f.

Das Aufspriten der Rohstoffe zur Herstellung von Gärungsessigarten ist verboten.

3 Für Gärungsessigmischungen gelten folgende Anforderungen: a.

Zitronenessig muss zu mindestens einem Drittel seines Volumens aus Zitronensaft bestehen. Der Zitronensaft kann ganz oder teilweise durch die entsprechende Menge Zitronensaftkonzentrat ersetzt werden. Zum Säureausgleich ist ein Zusatz von reiner Zitronensäure zulässig.

b.

Speisesalz, aromatisierende Zusätze und Fruchtsäfte, die mit Gärungsessig
gemischt werden sollen, müssen den Anforderungen der entsprechenden
Kapitel dieser Verordnung genügen. Wird Fruchtsaft zugegeben, so muss er
mindestens 5 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, betragen. Ge

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 166

817.02

würze oder deren Extrakte müssen geschmacklich deutlich wahrnehmbar
sein.

c.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4 «Aceto Balsamico» muss einem Säuregehalt von mindestens 6 Gramm pro 100 ml,
einen Alkoholgehalt von höchstens 1,5 Volumenprozent und einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 30 g pro Liter aufweisen.


Art. 436

Sachbezeichnung

1 Bezeichnungen wie «Kräuteressig» oder «Gewürzessig» gelten als Sachbezeichnungen, wenn sie durch die verwendete Gärungsessigart ergänzt werden.

2 Alkoholessig sowie Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.

3 Bei Zitronenessig muss die neben dem Zitronensaft verwendete Gärungsessigart in
der Sachbezeichnung angegeben werden.


Art. 437

Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben: a.

der Gehalt an Säure, als Essigsäure berechnet, in Massenprozent oder in
Gramm pro Liter;

b.

bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent.

2. Abschnitt: Essigsäure zu Speisezwecken

Art. 438

1 Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt
und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.

2 Sie darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen.

3 Aromatisierende Zusätze sind gestattet.

4 Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie
«Essig» ohne weitere Angaben oder «Essenzessig» sind nicht zulässig.

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 439

Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden:

Lebensmittelverordnung 167

817.02

a.

die Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936364; b.

der Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940365 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Departements des Innern zur Abänderung der
Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; c.

die Verordnung des EDI vom 28. Juni 1989366 über die Verkaufsfristen für
Fleisch und Fleischwaren; d.

die Verordnung des EDI vom 9. April 1975367 über die Behandlung oder
Aufbereitung von Trinkwasser; e.

die Vollziehungsverordnung vom 12. Dezember 1912368 zum Bundesgesetz
betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost; f.

die Verordnung vom 20. August 1965369 über das Absinthverbot.


Art. 440


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Eierverordnung vom 15. August 1990370 wird wie folgt geändert: Art. 15
Abs. 3 zweiter Satz
...


Art. 17
Abs. 1
...


Art. 20
Abs. 1 und 2
...

364

[BS 4 469; AS 1948 555, 1951 135, 1952 889, 1954 1354, 1957 919 Art.120 Abs. 2 971,
1960 305, 1963 1149, 1964 925, 1965 411, 1966 509, 1967 1523, 1969 237, 1971 158,
1972 135 442 Art. 91 1772, 1973 962 Ziff. II, 1975 653 662, 1976 1718, 1978 1585,
1979 1760, 1980 1155 1514, 1981 1364 2004, 1982 1966, 1984 427, 1985 633, 1986
418 1924 Ziff. II 1, 1987 530 Art. 14 1727, 1988 800 Art. 89 Ziff. 2 1345, 1989 2365,
1990 1549 Art. 37, 1991 370 Anhang Ziff. 7 1981 Ziff. II 2] 365

[BS 4 608]

366

[AS 1989 1444] 367

[AS 1975 665, 1976 2738] 368

[BS 4 686]

369

[AS 1965 665, 1991 952] 370

[AS 1990 1549, 1992 957, 1995 2093. AS 1996 838 Art. 20] 371

SR 814.013. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 168

817.02

...


Art. 441

Übergangsbestimmungen 1 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum
31. Dezember 1998 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.373 2 Abweichend von Absatz 1 gilt: a.

Wein nach Artikel 366 sowie Spirituosen nach Artikel 399 dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt werden.374 Die bis zu
diesem Datum hergestellten Erzeugnisse dürfen noch nach altem Recht an
Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

b.

Bezüglich der vom EDI für Lebensmittel festgelegten Höchstkonzentrationen an Fremdstoffen (Art. 9 Abs. 2) und Höchstmengen von Mikroorganismen (Art. 10 Abs. 2) gelten die vom EDI festgelegten Übergangsbestimmungen.

c.

Für die Artikel 15 Absatz 2 und 22 Absatz 1 Buchstabe k gilt keine Übergangsfrist. Hingegen darf der Hinweis «GVO-Erzeugnis» nach Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe k bis zum 31. Dezember 1997 statt auf den Packungen
oder Etiketten auch an einem andern Ort angebracht werden (z. B. auf Plakaten bei den Verkaufsgestellen oder auf Tafeln). In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Hinweis für die Konsumentinnen und Konsumenten gut
sichtbar und leicht lesbar ist.375 d.376 Bei der Abgabe von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b sowie von Fleischerzeugnissen mit Fleisch von Tieren nach Artikel 121
Buchstaben a und b gilt bezüglich der Angabe des Produktionslandes
(Art. 22 Abs. 1 Bst. e) eine Übergangsfrist bis zum 30. April 1996. Für die
übrigen Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
1999.377

e.378 Für Artikel 17 gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997.

372

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924. AS 1998 1614 Art. 32] 373

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1145).

374

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1145).

375

Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 1997 (AS 1997 292).

376

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 1996 (AS 1996 1211).

377 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

378

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1145).

Lebensmittelverordnung 169

817.02

3 Bewilligungen, welche nach altem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen
bis zum 30. Juni 1998 erneuert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht erneuerte
Bewilligungen erlöschen.


Art. 442

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. Dezember 1997379 1 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht
(Fassung vom 1. März 1995380) an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben
werden.

2 Die Angabe des Produktionslandes von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b sowie von Fleischerzeugnissen mit Fleisch solcher Tiere hat bis zum
Ende der Übergangsfrist nach Absatz 1 weiterhin nach bisherigem Recht (einschliesslich der Revision vom 3. April 1996381) zu erfolgen.

3 Wein nach Artikel 366 sowie Spirituosen nach Artikel 399 dürfen noch bis zum
31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht hergestellt werden. Die bis zu diesem
Datum hergestellten Erzeugnisse dürfen auch über dieses Datum hinaus nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

4 Für Artikel 122 Absätze 2 und 3 gilt keine Übergangsfrist.

Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Juni 1999382 Erzeugnisse nach Artikel 22b Absätze 1-3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999
nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. März 2002383 1 Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht hergestellt, importiert und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung
der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 3-7.

2 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Lebensmittel, die in dieser Verordnung neu unter einer Sachbezeichnung umschrieben werden oder neu ohne Bewilligung abgegeben werden dürfen, erlöschen am 30. April 2002. Die betreffenden
Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht abgegeben
werden.

379 AS

1998 108

380

AS 1995 1491 381

AS 1996 1211 382 AS

1999 1848

383 AS

2002 573

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 170

817.02

3 Bewilligungen, welche nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind,
müssen bis zum 30. April 2005 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem
Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird.

4 Spirituosen und aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte alkoholhaltige Cocktails, die nach Anhang 8 des Abkommens vom
23. Juni 1999384 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt
sind und die bis zum 30. Juni 2002 hergestellt, gekennzeichnet und aufgemacht
wurden, dürfen von Grosshändlern (Art. 39 Abs. 3 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932385) noch bis zum 30. Juni 2003 und von Kleinhändlern (Art. 39 Abs. 4 des
Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932) bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht abgegeben werden.

5 Schweizer

Rotwein und Schweizer Roséwein der Kategorien 1 und 2 dürfen bis und mit dem Jahrgang 2005 nach bisherigem Recht mit ausländischem Wein verschnitten werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

6 Schweizer Weisswein der Kategorien 1 und 2 darf noch bis und mit Jahrgang 2001
nach bisherigem Recht mit ausländischem Wein verschnitten werden. Er darf noch
bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben
werden.

7 Keine Übergangsfrist gilt für: a.

die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3bis bei Bewilligungen, welche ab dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilt werden; b.

Artikel 37a; c.

Artikel 124 Absatz 6.

384

SR 0.916.026.81; BBl 1999 6633 385

SR 680

Lebensmittelverordnung 171

817.02

Anhang 1386

Liste der Departementsverordnungen, die gestützt
auf Delegationsbestimmungen in dieser Verordnung erlassen
werden

a.

Zu den Artikeln 6 und 36 Absatz 3:
die Nährwertverordnung vom 26. Juni 1995387 b.

Zu den Artikeln 7, 9 Absatz 2 und 16 Absatz 3:
die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995388 c.

Zu den Artikeln 8 Absatz 2 und 178 Absatz 3389:
die Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 1995390 d.

Zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 17 Absatz 4:
die Hygieneverordnung vom 26. Juni 1995391 e.

Zu Artikel 15 Absatz 3392:
die Verordnung vom 19. November 1996393 über das Bewilligungsverfahren
für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe f.

Zu Artikel 39 Absatz 2:
die Verordnung vom 11. August 1976394 über Vorzugsmilch g.

Zu Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e: die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 1981395 über die Bezeichnungen von Schweizer Käse h.

Zu Artikel 201 Buchstaben a-e:
die Pilzverordnung vom 26. Juni 1995396 i.

Zu Artikel 201 Buchstabe f:
die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995397 über die Anforderungen an
ausgewiesene Pilzfachleute (Pilzfachleute-Verordnung) k.

Zu Artikel 280 Absatz 2:
die Verordnung vom 12. Februar 1986398 über die Anerkennung von natürlichen Mineralwässern 386 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108). Bereinigt gemäss Ziff.

II Abs. 1 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

387

SR 817.021.55 388

SR 817.021.23 389 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

390

SR 817.021.22 391

SR 817.051

392 Heute: Abs. 4.

393

SR 817.021.35 394

[AS 1976 1722, 1995 2987. AS 2002 573 Ziff. III Abs. 1] 395 SR

817.141

396

SR 817.022.291 397

SR 817.49

398

SR 817.364

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 172

817.02

l.

Zu Artikel 368 Absatz 4:
die Verordnung des EDI vom 27. März 2002399 über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen 399

SR 817.022.361

Lebensmittelverordnung 173

817.02

Anhang 2400

(Art. 182 Abs. 3 Bst. a) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung
bei Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers
Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1

Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ

315 kJ

(60 kcal/100 ml)

(75 kcal/100 ml)

2

Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen.

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen und Proteinteilhydrolysaten.

Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge
jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

21

Anfangsnahrungen auf der Basis von Milchproteinen Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge
enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser
Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

22

Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten Mindestens

Höchstens

0,56 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge
enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser
Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die
Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens
der von Casein gleichkommen.

400 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 174

817.02

Der Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.

23

Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder in einer Mischung mit
Milchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,56 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Sojaproteine zu verwenden.

Der chemische Index beträgt mindestens 80 Massenprozent desjenigen des
Referenzproteins (Muttermilch nach Ziff. 25).

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in
der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 26).

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ

(7,5

µmol/100 kcal) betragen.

24

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des
Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.

25

Für die Aminosäurezusammensetzung von Muttermilchprotein gelten
folgende Werte (g/100 g Protein)401 Arginin

3,8

Cystin

1,3

Histidin

2,5

Isoleucin

4,0

Leucin

8,5

Lysin

6,7

Methionin

1,6

Phenylalanin

3,4

Threonin

4,4

Tryptophan

1,7

Tyrosin

3,2

Valin

4,5

26

Für die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch
gelten folgende Werte: mg/100 kJ

mg/100 kcal

Arginin

16

69

Cystin

6

24

Histidin

11

45

401

Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Lebensmittelverordnung 175

817.02

mg/100 kJ

mg/100 kcal

Isoleucin

17

72

Leucin

37

156

Lysin

29

122

Methionin

7

29

Phenylalanin

15

62

Threonin

19

80

Tryptophan

7

30

Tyrosin

14

59

Valin

19

80

3

Lipide

Mindestens

Höchstens

1,05g/100 kJ

1,5 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,5g/100 kcal)

31

Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: - Sesamöl
- Baumwollsaatöl

32

Laurinsäure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33

Myristin-Säure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34

Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) Mindestens

Höchstens

70 mg/100 kJ

285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal)

(1200 mg/100 kcal)

35

Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

36

Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

37

Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts
liegen.

38

Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem
gesamten Fettgehalt
- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 Prozent

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 176

817.02

und

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 Prozent (bei Arachidonsäure höchstens 1 %)
betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

4

Kohlenhydrate Mindestens

Höchstens

1,7 g/100 kJ

3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

41

Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden: - Lactose
- Maltose
- Saccharose
- Malto-Dextrine
- Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup
- vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei)
- gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei) 42

Lactose

Mindestens

Höchstens

0,85 g/100 kJ

(3,5 g/100 kcal)

Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43

Saccharose

Mindestens

Höchstens

20 Massenprozent des
Gesamtkohlenhydratgehalts 44

Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke Mindestens

Höchstens

2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5

Mineralstoffe 51

Anfangsnahrungen aus Milchproteinen je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Natrium (mg)

5

14

20

60

Kalium (mg)

15

35

60

145

Chlor (mg)

12

29

50

125

Calcium (mg)

12

50

Lebensmittelverordnung 177

817.02

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Phosphor (mg)

6

22

25

90

Magnesium (mg)

1,2

3,6

5

15

Eisen (mg)402

0,12

0,36

0,5

1,5

Zink (mg)

0,12

0,36

0,5

1,5

Kupfer (

µg)

4,8

19

20

80

Jod (

µg)

1,2

5

Selen (

µg)403

0,7

3

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,2 und
höchstens 2,0.

52

Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit
Milchproteinen

Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 51 mit Ausnahme der
Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten: je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,25

0,5

1

2

Zink (mg)

0,18

0,6

0,75

2,4

6

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Vitamin A (

µg-RE)404

14

43

60

180

Vitamin D (

µg)405

0,25

0,65

1

2,5

Thiamin (

µg)

10

40

Riboflavin (

µg)

14

60

Niacin (mg-NE)406

0,2

0,8

Pantothensäure (

µg)

70

300

Vitamin B6 (

µg)

9

35

Biotin (

µg)

0,4

1,5

Folsäure (

µg)

1

4

Vitamin B12 (

µg)

0,025

0,1

Vitamin C (mg)

1,9

8

Vitamin K (

µg)

1

4

Vitamin E (mg-

α-TE)407

0,5/g

0,5/g

mehrfach

mehrfach

402

Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen.

403

Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.

404

RE = Retinoläquivalent, alle trans.

405

In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

406

NE = Niacinäquivalent = mg Nikotinsäure + mg Tryptophan/60.

407

α-TE = δ-α-Tocopheroläquivalent.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 178

817.02

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

ungesättigte
Fettsäuren als
Linolsäure
ausgedrückt,
auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,1 mg/100
verfügbare kJ

ungesättigte
Fettsäuren als
Linolsäure
ausgedrückt,
auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,5 mg/100
verfügbare
kcal

7

Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert408

Höchstwert409

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Cytidin-5'monophosphat 0,60

2,50

Uridin-5'monophosphat 0,42

1,75

Adenosin-5'monophosphat 0,36

1,50

Guanosin-5'monophosphat 0,12

0,50

Inosin-5'monophosphat 0,24

1,00

408

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

409

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Lebensmittelverordnung 179

817.02

Anhang 3410

(Art. 182 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 Bst. b) Nährstoffe

1. Vitamine

Vitamine

Vitaminzubereitung

Vitamin A

Retinylacetat
Retinylpalmitat
Beta-Carotin
Retinol

Vitamin D

Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid
Thiaminmononitrat

Vitamin B2

Riboflavin
Riboflavin-5'-phosphat-Natrium Niacin

Nicotinsäureamid
Nicotinsäure

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5'-phosphat

Folsäure

Folsäure

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol

Vitamin B12

Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin

Biotin

D-Biotin

Vitamin C

L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat

Vitamin E

D-alpha-Tocopherol
DL-alpha-Tocopherol
D-alpha-Tocopherylacetat
DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K

Phyllochinon (Phytomenadion) 410 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 180

817.02

2. Mineralstoffe Mineralstoffe

Zulässige Salze

Calcium (Ca)

Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrate
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphate
Calciumhydroxid

Magnesium (Mg)

Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat
Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrate

Eisen (Fe)

Eisencitrat
Eisengluconat
Eisenlactat
Eisensulfat
Eisenammoniumcitrat
Eisenfumarat
Eisendiphosphat

Kupfer (Cu)

Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat

Jod (I)

Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat

Zink (Zn)

Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid

Mangan (Mn)

Mangancarbonat
Manganchlorid
Mangancitrat
Mangansulfat

Lebensmittelverordnung 181

817.02

Mineralstoffe

Zulässige Salze

Mangangluconat

Natrium (Na)

Natriumbicarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat
Natriumcarbonat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
Natriumhydroxid

Kalium (K)

Kaliumbicarbonat
Kaliumcarbonat
Kaliumchlorid
Kaliumcitrate
Kaliumgluconat
Kaliumlactat
Kaliumorthophosphate
Kaliumhydroxid

Selen (Se)

Natriumselenat
Natriumselenit

3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen L-Arginin und sein Hydrochlorid
L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid
Taurin
Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz
Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 182

817.02

4. Sonstige

Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrate
Cholintartrate
Inositol

Lebensmittelverordnung 183

817.02

Anhang 4411

(Art. 182 Abs. 4 Bst. a) Grundzusammensetzung von Folgenahrung
bei der Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers
Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1

Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

335 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(80 kcal/100 ml)

2

Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen Mindestens

Höchstens

0,5 g/100 kJ

1 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(4,5 g/100 kcal)

Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens
80 Prozent desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch),
für dessen Aminosäurezusammensetzung folgende Werte gelten (g/100g
Protein)412:

Casein

Muttermilch

Arginin

3,7

3,8

Cystin

0,3

1,3

Histidin

2,9

2,5

Isoleucin

5,4

4,0

Leucin

9,5

8,5

Lysin

8,1

6,7

Methionin

2,8

1,6

Phenylalanin

5,2

3,4

Threonin

4,7

4,4

Tryptophan

1,6

1,7

Tyrosin

5,8

3,2

Valin

6,7

4,5

Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der
einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der
entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

411 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

412

Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 184

817.02

Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als
Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteine aus Soja zu verwenden.

Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der
Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden.

Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in
der gleichen verfügbaren Menge enthalten sein wie Muttermilch (nach
Anhang 2, Ziff. 26).

3

Lipide

Mindestens

Höchstens

0,8 g/100 kJ

1,5 g/100 kJ

(3,3 g/100 kcal)

(6,5 g/100 kcal)

31

Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: - Sesamöl
- Baumwollsaatöl

32

Laurinsäure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33

Myristinsäure

Mindestens

Höchstens

15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34

Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten) Mindestens

Höchstens

70 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal):
dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz 35

Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

36

Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

4

Kohlenhydrate Mindestens

Höchstens

1,7 g/100 kJ

3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

41

Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

42

Lactose

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

Lebensmittelverordnung 185

817.02

(1,8 g/100 kcal)

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43

Saccharose, Fructose, Honig Mindestens

Höchstens

einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5

Mineralstoffe 51

Eisen, Jod

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,25

0,5

1

2

Jod (

µg)

1,2

5

52

Zink

521

Ausschliesslich aus Milch hergestellte Folgenahrung Mindestens

Höchstens

0,12 mg/100 kJ

(0,5 mg/100 kcal)

522

Sojaproteine enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Milch gemischt Mindestens

Höchstens

0,18 mg/100 kJ

(0,75 mg/100 kcal)

53

Sonstige Mineralstoffe Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Milch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der
Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Milch.

54

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

6

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Vitamin A (

µg-RE)413

14

43

60

180

Vitamin D (

µg)414

0,25

0,75

1

3

Vitamin C (mg)

1,9

8

Vitamin E (mg-

α-TE)415 0,5/g 0,5/g

mehrfach

mehrfach

413

RE = Retinoläquivalent, alle trans.

414

In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

415

α-TE = δ-α -Tocopheroläquivalent.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 186

817.02

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

ungesättigte
Fettsäuren,
als Linolsäure ausgedrückt, auf
keinen Fall
jedoch weniger als 0,1
mg/100 verfügbare kJ ungesättigte
Fettsäuren,
als Linolsäure ausgedrückt, auf
keinen Fall
jedoch weniger als 0,5
mg/100 verfügbare kcal 7

Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert416

Höchstwert417

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Cytidin-5'monophosphat 0,60

2,50

Uridin-5'monophosphat 0,42

1.75

Adenosin-5'monophosphat 0,36

1,50

Guanosin-5'monophosphat 0,12

0,50

Inosin-5'monophosphat 0,24

1,00

416

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

417

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Lebensmittelverordnung 187

817.02

Anhang 5418

(Art. 182 Abs. 7)

Kriterien für die Zusammensetzung von
Säuglingsfertignahrung, die eine entsprechende
Werbebehauptung rechtfertigen
Werbebehauptung

Voraussetzung für die Werbebehauptung 1.

«Adaptiertes» Protein Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ
(2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen
Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.

2.

Niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ
(39 mg/100 kcal).

3.

Saccharosefrei

Saccharose ist nicht enthalten.

4.

Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.

5.

Lactosefrei

Lactose ist nicht enthalten419.

6.

Mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt.

7.

Verringerung des Risikos von
Allergien auf Milchproteine.
In dieser Behauptung können Begriffe verwendet werden,
die sich auf reduzierten Antigenoder reduzierten Allergengehalt
beziehen.

a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22
genügen; die Menge der Immunreaktionen
hervorrufenden Proteine muss mit
allgemein akzeptierten Messmethoden
nachgewiesen werden und darf höchsten 1
Prozent der Stickstoff enthaltenden Stoffe
der Anfangsnahrung ausmachen.

b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt
ist, allergisch sind, diese nicht verzehren
dürfen, es sei denn, dass in allgemein
anerkannten klinischen Test der Nachweis
der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in
mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich
95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in
denen Säuglinge unter einer
Überempfindlichkeit
gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

418 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

419

Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 188

817.02

Werbebehauptung

Voraussetzung für die Werbebehauptung c. Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten
Proteine, aus denen die Anfangsnahrung
hergestellt wird, hervorrufen.

d. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.

Lebensmittelverordnung 189

817.02

Anhang 6420

(Art. 182 Abs. 6

bis)

Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder
bestimmt sind

Nährstoff

Referenzwert

Vitamin A

(

µg)

400

Vitamin D

(

µg)

10

Vitamin C

(mg)

25

Thiamin

(mg)

0,5

Riboflavin

(mg)

0,8

Niacin-Aequivalent

(mg)

9

Vitamin B6

(mg)

0,7

Folat

(

µg)

100

Vitamin B12

(

µg)

0,7

Calcium

(mg)

400

Eisen

(mg)

6

Zink

(mg)

4

Jod

(

µg)

70

Selen

(

µg)

10

Kupfer

(mg)

0,4

420 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 190

817.02

Anhang 7421

(Art. 181 Abs. 2 und 5) Kriterien für die Zusammensetzung von Lebensmitteln
für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

1

Energiewert

11

Der Energiewert eines Erzeugnisses nach Artikel 181 Absatz 1
Buchstabe a sollte mindestens 3360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und
höchstens 5040 Kilojoule (1200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.

12

Der Energiewert eines Erzeugnisses nach Artikel 181 Absatz 1
Buchstabe b sollte nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht
über 1680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.

2

Proteine

21

Der Energiewert der in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1
Buchstabe b genannten Erzeugnisse soll zu mindestens 25 und höchstens
50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis nach
Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b mehr als 125 g Proteine enthalten.

22

Die obigen Vorschriften für Proteine beziehen sich auf ein Protein, dessen
chemischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Referenzprotein422

g/100 g Protein

Cystin + Methionin

1,7

Histidin

1,6

Isoleucin

1,3

Leucin

1,9

Lysin

1,6

Phenylalanin + Tyrosin 1,9

Threonin

0,9

Tryptophan

0,5

Valin

1,3

Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen.

421 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

422

Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

Lebensmittelverordnung 191

817.02

Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei
80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen.

23

Der «chemische Index» ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge
jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der
Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

24

In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des
Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass
gestattet.

3

Fette

31

Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des
Erzeugnisses nicht überschreiten.

32

Erzeugnisse nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens
4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

33

Erzeugnisse gemäss Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b müssen mindestens
1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4

Nahrungsfasern Die Erzeugnisse nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

5

Vitamine und Mineralstoffe 51

Die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse müssen
bei einer Tagesration mindestens 100 Prozent der in der nachstehenden
Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.

52

Die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen je
Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese
Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Vitamin A

(

µg Retinol-Äquivalent) 700

Vitamin D

(

µg)

5

Vitamin E

(mg Tocopherol-Äquivalent) 10

Vitamin C

(mg)

45

Thiamin

(mg)

1,1

Riboflavin

(mg)

1,6

Niacin

(mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18

Vitamin B6

(mg)

1,5

Folate

(

µg)

200

Vitamin B12

(

µg)

1,4

Biotin

(

µg)

15

Pantothensäure

(mg)

3

Calcium

(mg)

700

Phosphor

(mg)

550

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 192

817.02

Kalium

(mg)

3100

Eisen

(mg)

16

Zink

(mg)

9,5

Kupfer

(mg)

1,1

Jod

(

µg)

130

Selen

(

µg)

55

Natrium

(mg)

575

Magnesium

(mg)

150

Mangan

(mg)

1

Lebensmittelverordnung 193

817.02

Anhang 8423

(Art. 47 Abs. 1 Bst. a und 48 Bst. d) Piktogramm zur Angabe der zulässigen Höchsttemperatur für
die Aufbewahrung

423 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

6

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 194

817.02

Anhang 9424

(Art. 183 Abs. 3 Bst. a und 5 Bst. c) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und
Kleinkinder

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das
genussfertig an die Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, oder auf
das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1

Getreideanteil Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und
Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2

Protein

21

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Produkten
darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

22

Der Gehalt an zugesetztem Protein muss mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/
100 kcal) betragen.

23

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz
eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

24

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent
des Referenzproteins (Kasein, vgl. Tabelle unter Ziff. 25) betragen oder der
Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens
70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von
Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und
nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

25

Aminosäurenzusammensetzung von Kasein (g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystin

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

424 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 195

817.02

(g je 100 g Protein) Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Thereonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7

3

Kohlenhydrate 31

Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der
Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8
g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ
(3,75 g/100 kcal) betragen.

32

Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b Saccharose,
Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil
der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je
100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ
(2,5 g/100 kcal) betragen.

4

Fette

41

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Produkten
darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

42

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen
Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt
der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a.

Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.

b.

Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.

c.

Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss
einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) erreichen und darf 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 196

817.02

5

Mineralstoffe 51

Natrium

a.

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn
dies aus technischen Gründen notwendig ist.

b.

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ
(100 mg/100 kcal) betragen.

52

Calcium

a.

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100
kcal) aufweisen.

b.

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche
angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12
mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6

Vitamine

61

*HWUHLGHEHLNRVW PXVV HLQHQ 7KLDPLQJHKDOW YRQ PLQGHVWHQV J NJ NFDO DXIZHLVHQ

62

Für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte: je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

9LWDPLQ $ J 5(1)

14

43

60

180

9LWDPLQ ' J2)

0,25

0,75

1

3

1)

RE = all-trans-Retinoläquivalent 2)

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Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Lebensmittelverordnung 197

817.02

Anhang 10425 (Art. 183 Abs. 3 Bst. b und 5 Bst. c) Grundzusammensetzung von anderer Beikost für Säuglinge und
Kleinkinder

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das
genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das
Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1

Proteine

11

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so
muss:

a.

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b.

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien
oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens insgesamt
25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c.

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens
1,7 g/100 kJ (7g/100 kcal) betragen.

12

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster
Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht
ist oder nicht:

a.

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent
des Gesamtprodukts betragen; b.

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien
oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens
25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c.

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens
1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

13

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: 425 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 198

817.02

a.

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent
des Gesamtprodukts betragen; b.

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien
oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens
25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c.

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens
0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen; d.

der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens
0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

14

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktebezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt ist, so muss der Gehalt an Protein aus
Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt
des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7
g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als
Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

15

Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch,
Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal) betragen.

16

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die
Anforderungen in den Ziffern 11-15 nicht.

17

Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste
oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen in den Ziffern 11-15 nicht.

18

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge
zulässig.

2

Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a.

bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft:
10 g/100 ml;

b.

bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c.

bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d.

bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g;

Lebensmittelverordnung 199

817.02

e.

bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind:
5 g/100 g.

3

Fett

31

Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der
Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so
darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ
(6 g/100 kcal) betragen.

32

Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus
allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4

Natrium

41

Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ
(200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse
die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

42

Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische
Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5

Vitamine

51

Vitamin C
Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C
des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw.
25 mg/100 g betragen.

52

Vitamin A
Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 ìg RE/100 kJ (100 ìg RE/100 kcal)426 betragen. Anderer Beikost
darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

53

Vitamin D
Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

426

RE = all-trans-Retinoläquivalent

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 200

817.02

Anhang 11427 (Art. 183 Abs. 3 Bst. c) Nährstoffe

1. Vitamine

Vitamin A
Retinol
Retinyl-acetat
Retinyl-palmitat
beta-Carotin
Vitamin D
Vitamin D2 (= Ergocalciferol)
Vitamin D3 (= Cholecalciferol)
Vitamin B1
Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat
Vitamin B2
Riboflavin
Riboflavin-5′-phosphat-Natrium
Niacin
Nicotinsäureamid
Nicotinsäure
Vitamin B6
Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5-phosphat
Pyridoxindipalmitat
Pantothensäure
Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol
Folat
Folsäure
Vitamin B12
Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin
Biotin
D-Biotin
Vitamin C
L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat

427 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 201

817.02

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)
Kalium-ascorbat
Vitamin K
Phyllochinon (Phytomenadion)
Vitamin E
D-alpha-Tocopherol
DL-alpha-Tocopherol
D-alpha-Tocopherylacetat
DL-alpha-Tocopherylacetat 2. Aminosäuren L-Arginin
L-Cystin
L-Histidin
L-Isoleucin und deren Hydrochloride
L-Leucin
L-Lysin
L-Cystein
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin

3. Sonstige

Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholinbitartrat
Inositol
L-Carnitin
L-Carnitinhydrochlorid 4. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente) Calcium
Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrate
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 202

817.02

Calciumoxid
Calciumhydroxid
Calciumorthophosphate
Magnesium
Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumcitrate
Magnesiumgluconat
Magnesiumoxid
Magnesiumhydroxid
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumsulfat
Magnesiumlactat
Magnesiumglycerophosphat
Kalium
Kaliumchlorid
Kaliumcitrate
Kaliumgluconat
Kaliumlactat
Kaliumglycerophosphat
Eisen
Eisen-(II)-citrat
Eisen-(III)-ammoniumcitrat
Eisen-(II)-gluconat
Eisen-(II)-lactat
Eisen-(II)-sulfat
Eisen-(II)-fumarat
Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)
Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen)
Eisen-(III)-saccharat
Eisennatriumdiphosphat
Eisen-(II)-carbonat
Kupfer
Kupfer-Lysin-Komplex
Kupfer-(II)-carbonat
Kupfer-(II)-citrat
Kupfer-(II)-gluconat
Kupfer-(II)-sulfat
Zink
Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkacetat
Zinksulfat
Zinkoxid
Zinkgluconat
Mangan
Mangan-(II)-carbonat

Lebensmittelverordnung 203

817.02

Mangan-(II)-chlorid
Mangan-(II)-citrat
Mangan-(II)-gluconat
Mangan-(II)-sulfat
Mangan-(II)-glycerophosphat
Iod
Natriumiodid
Kaliumiodid
Kaliumiodat
Natriumiodat

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 204

817.02

Anhang 12428 (Art.183 Abs. 6)

Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente,
wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und
Kleinkinder zugesetzt werden
Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an
Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird sowie auf das Erzeugnis, das
nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet
wird. Ausgenommen sind Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen
auf das genussfertige Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal 9LWDPLQ $ J 5(

1801)

Vitamin E (mg a-TE) 3

Vitamin C (mg)

12,5/252)/1253)

Thiamin (mg)

0,25/0,54)

Riboflavin (mg

0,4

Niacin (mg NE)

4,5

Vitamin B6 (mg

0,35

Folsäure (

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50

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0,35

Pantothensäure (mg) 1,5

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10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80/1805)/1006)

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

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40

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35

Mangan (mg)

0,6

1)

Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 10 und 11 2)

Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

3)

Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und
Gemüsesäfte.

4)

Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5)

Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten
Erzeugnisse.

428 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 205

817.02

6)

Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten
Erzeugnisse.

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Anhang 13

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Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 208

817.02

Anhang 14430 (Art. 184a, 184b Abs. 2 und 4) In Nahrungsergänzungen zugelassene Vitamine und
Mineralstoffe und die für Erwachsene empfohlenen Tagesdosen
Vitamin/Mineralstoff

für Erwachsene empfohlene Tagesdosen Vitamin A

800

µg

β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg

Vitamin D

5

µg

Vitamin E

10 mg

Vitamin C

60 mg

Vitamin K

0,1 mg

Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg

Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg

Vitamin B6

2 mg

Vitamin B12

1

µg

Niacin

18 mg

Folsäure/Folacin

200

µg

Biotin

150

µg

Pantothensäure

6 mg

Calcium

800 mg

Magnesium

300 mg

Jod

150

µg

Zink

15 mg

Eisen

14 mg

Kupfer

1,5 mg

Mangan

5 mg

Selen

50

µg

Chrom

100

µg

Molybdän

100

µg

Phosphor

800 mg

Natrium

2500 mg

Kalium

4000 mg

Chlor

3500 mg

430 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelverordnung 209

817.02

Anhang 15431 (Art. 400 Abs. 1)

Eigenschaften von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 1. Organoleptische Eigenschaften kein feststellbarer Fremdgeschmack 2. Mindestalkoholgehalt 96.0 % vol

3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen (alle Werte in g/l reinem Alkohol): Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure 0.015

Ester, ausgedrückt als Ethylacetat 0.013

Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd 0.005

Höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2 Propanol-1 0.005

Methanol

0.5

Abdampfrückstand

0.015

Flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff 0.001

Furfural

Nicht nachweisbar

431 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 210

817.02