01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.06.2002 - 31.12.2004
01.01.2001 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)1 vom 12. April 1995 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 und 105 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942
über die Krankenversicherung (Gesetz) sowie auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 20073 (Risikoausgleich) (Ziff. II/1.),4 verordnet:

Art. 1

Umfang des Risikoausgleichs 1

Der Risikoausgleich gilt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 41 Absatz 4 und 62 des Gesetzes.5 2

Sämtliche Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, haben die für den Risikoausgleich nötigen Angaben zu liefern.


Art. 2


6

Risikogruppen

1

Die Versicherten werden für den Risikoausgleich nach den folgenden Kriterien in Risikogruppen eingeteilt: a. Alter; b. Geschlecht; c. Vorhandensein eines erhöhten Krankheitsrisikos nach Artikel 2a.

2

Die Altersgruppenzuteilung erfolgt aufgrund der Geburtsjahre der Versicherten.

Die erste Altersgruppe umfasst die Versicherten im Alter von 18-25 Jahren. Die Versicherten im Alter von 26-90 Jahren werden in Gruppen von je fünf Jahren eingeteilt. Die letzte Altersgruppe umfasst die Versicherten im Alter ab 91 Jahren.

AS 1995 1371 1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

2 SR

832.10

3 AS

2009 4755

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

832.112.1

Krankenversicherung 2

832.112.1

a7 Berücksichtigung des erhöhten Krankheitsrisikos 1

Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim, der mindestens drei aufeinanderfolgende Nächte dauert, massgebend. 2 Berücksichtigt wird ein Aufenthalt in einem Spital oder einem Pflegeheim in der Schweiz nach Artikel 39 des Gesetzes, sofern für den Aufenthalt Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden.

3

Nicht berücksichtigt wird der Aufenthalt wegen Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes.

4

Für die Zuteilung des Aufenthaltes auf die Kalenderjahre ist das Behandlungsdatum massgebend. Bei einem Aufenthalt, der über den Jahreswechsel hinaus andauert, wird die Aufenthaltsdauer bis Ende des Kalenderjahres angerechnet. Die Fortdauer des Aufenthaltes im neuen Kalenderjahr wird diesem zugerechnet. Ein Aufenthalt mit einer Dauer von drei bis fünf Nächten, welcher über den Jahreswechsel erfolgt, wird demjenigen Jahr zugerechnet, in dem die Mehrzahl der Übernachtungen angefallen sind, bei je zwei Nächten wird der Aufenthalt dem Eintrittsjahr zugerechnet.


Art. 3

Durchschnittskosten

1

Für die Durchführung des Risikoausgleichs werden pro Kanton folgende Durchschnittskosten ermittelt:

a. die Durchschnittskosten pro versicherte Person, deren Alter 18 oder mehr Jahre beträgt (Gesamtdurchschnitt); b.8 die Durchschnittskosten pro versicherte Person der einzelnen Risikogruppen (Gruppendurchschnitt).

2

Für die Berechnung der Durchschnittskosten sind die Kosten massgebend, die für alle Versicherten des Kantons im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, abzüglich der Kostenbeteiligungen.

3

Um stärkere Abweichungen im zeitlichen oder regionalen Vergleich der massgebenden Durchschnittskosten zu verhindern, kann das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) ein nach statistisch anerkannten Grundsätzen ausgestaltetes Glättungsverfahren festlegen.9


Art. 4

Versichertenbestände

1

Für die Errechnung der Versichertenbestände eines Versicherers sind die Versicherungsmonate massgebend.

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

Risikoausgleich in der Krankenversicherung 3

832.112.1

2

…10

2bis

Nicht in die Versichertenbestände nach Absatz 1 eingerechnet werden: a. im Ausland wohnhafte Personen, die auf vertraglicher Basis nach den Artikeln 7a und 132 Absatz 3 KVV versichert sind;

b.11 Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung vom 27. Juni 199512 über die Krankenversicherung (KVV); c.13 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen. d. Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 KVV;

d.14 Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 KVV; e. Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 197915 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind.16 3

Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach Absatz 1 vorliegen. Versicherer, die ihre Rechtsform ändern, gelten im Rahmen des Risikoausgleichs nicht als neue Versicherer.17


Art. 5


18

Durchschnittliche Risikounterschiede 1

Die Versicherer bezahlen für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher der nach Artikel 3 ermittelte Gruppendurchschnitt unter dem Gesamtdurchschnitt liegt, eine Risikoabgabe, welche der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

2

Die Versicherer erhalten für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher der nach Artikel 3 ermittelte Gruppendurchschnitt über dem Gesamtdurchschnitt liegt, einen Ausgleichsbeitrag, welcher der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 5291).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 5291).

12 SR

832.102

13 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des AHVG, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 5291).

15 SR

0.831.107

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1998 (AS 1998 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 925).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 5291).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

Krankenversicherung 4

832.112.1


Art. 6

Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge 1

Die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Ausgleichsjahr aufgrund einer provisorischen Berechnung festgelegt. Massgebend sind: a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Bildung der Risikogruppen; b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr; c. die durchschnittlichen Risikounterschiede im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.19

1bis

Zur Bestimmung der massgebenden Kosten wird auf das Behandlungsdatum abgestellt.20 2

Die definitiven Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt. Für die Berechnung der Abgaben und Beiträge massgebend sind: a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Bildung der Risikogruppen; b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im Ausgleichsjahr; c. die für den provisorischen Risikoausgleich ermittelten durchschnittlichen Risikounterschiede im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.21 2bis

Bei der Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim berücksichtigt der Versicherer auch diejenigen seiner Versicherten, die im betroffenen Jahr bei einem anderen Versicherer versichert waren. Die Erhebung dieser Aufenthalte beim Vorversicherer darf jedoch frühestens bei der Zustellung der Eintrittsbestätigung an den Vorversicherer erfolgen.22 2ter

Der frühere Versicherer ist verpflichtet, dem späteren Versicherer die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim des Vorjahres zu melden.23 2quater

Hat eine versicherte Person den Versicherer während der Dauer eines Kalenderjahres gewechselt, so hat jeder Versicherer dem späteren Versicherer die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim bis zum Wechsel zu melden.24 3

Die gemeinsame Einrichtung sorgt dafür, dass bei der Berechnung der Abgaben und der Beiträge gemäss Absatz 2 ein Gleichgewicht (Nullsummenspiel) erreicht 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

Risikoausgleich in der Krankenversicherung 5

832.112.1

wird. Diejenigen Versicherer, die Risikoabgaben schulden, wie auch diejenigen, die Ausgleichsbeiträge erhalten, haben beide den gleichen Anteil an der Differenz zu übernehmen. Die Übernahme durch die einzelnen Versicherer erfolgt proportional zu den eigenen Abgaben respektive zu den eigenen Beiträgen.25 4 Die Daten von Versicherern, denen im Jahr vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, werden bei der Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs nicht berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Daten von aufgelösten Versicherern, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes übertragen wurde.26

a27 Rückstellungen Die Versicherer sind verpflichtet, jährlich die notwendigen Rückstellungen für die noch zu bezahlenden Risikoabgaben zu bilden. Sie berücksichtigen dabei insbesondere: a. Bestandesveränderungen in den Risikogruppen nach Artikel 5; b. die Veränderungen der Durchschnittskosten nach Artikel 3.


Art. 7

Saldoabrechnungen, Statistik und Bericht Risikoausgleich28 1

...29

2

Die gemeinsame Einrichtung ermittelt die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Berechnungsunterlagen und die Saldoabrechnungen pro Versicherer, Kanton und für die ganze Schweiz zu.30 3 Sie erstellt eine Statistik über die Versicherten und Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Kantonen und stellt diese dem Bund, den Kantonen, den Versicherern und ihren Verbänden zur Verfügung. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Statistik fallen zu Lasten der gemeinsamen Einrichtung. Die Statistik kann auch weiteren Interessierten zugestellt werden.

4

Die gemeinsame Einrichtung erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des Risikoausgleichs.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5079).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

Krankenversicherung 6

832.112.1

5

Der Inhalt des Berichts und der Statistik wird von der gemeinsamen Einrichtung und dem BAG31 gemeinsam festgelegt. Die beiden Vorlagen werden von der gemeinsamen Einrichtung jährlich veröffentlicht.


Art. 8

Wirkungsanalyse

Das BAG führt mit den Fachkreisen der Krankenversicherung eine begleitende wissenschaftliche Untersuchung durch. Zu untersuchen sind insbesondere die Wirkungen des Risikoausgleiches in Bezug auf die Kostenentwicklung bei den einzelnen Versicherern und in Bezug auf das Recht der Versicherten, den Versicherer zu wechseln. Das BAG bestimmt die technischen Einzelheiten der Untersuchung. Für die Erhebungsarbeiten und die Auswertung der Ergebnisse kann es ein wissenschaftliches Institut beiziehen.


Art. 9


32

Verwaltungskosten

1

Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen die Verwaltungskosten des Risikoausgleichs.

2

Als Verwaltungskosten des Risikoausgleichs gelten namentlich: a. die bei der gemeinsamen Einrichtung anfallenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Risikoausgleichs; b. die Kosten für die Revision der Abrechnungen und des Zahlungsverkehrs im Risikoausgleich;

c. die Kosten für die Stichprobenkontrollen nach Artikel 11 Absatz 2.33

Art. 10

Datenlieferung34 1 Die Versicherer liefern ihre nach Kantonen, Risikogruppen und Kalenderjahr ermittelten Daten über die Versichertenbestände, Kosten und Kostenbeteiligungen nach den Weisungen der gemeinsamen Einrichtung. Sie stellen der gemeinsamen Einrichtung die Daten mit einer Kopie des amtlichen Formulars über den Versichertenbestand zu.35 2 Diese Daten sind der gemeinsamen Einrichtung bis Ende April des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.36

31 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5079).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

Risikoausgleich in der Krankenversicherung 7

832.112.1

2bis

In der Datenlieferung sind die bis zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Datenlieferung abgerechneten Leistungen und den Versicherern bekannten Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim sowie Änderungen des Versichertenbestandes zu berücksichtigen, welche das für die Datenerhebung massgebliche Kalenderjahr betreffen.37 3

Melden die Versicherer eine fehlerhafte Datenlieferung erst nach Ablauf von 30 Tagen seit der Zustellung der Saldoabrechnungen nach Artikel 7 Absatz 2, so kann die gemeinsame Einrichtung die Neuberechnung des Risikoausgleichs verweigern.38 4 Die Neuberechnung ist ausgeschlossen, wenn die Meldung mehr als 2 Jahre nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 gemacht wird.39

Art. 11


40

Kontrolle der Daten

1

Die Revisionsstellen der Versicherer reichen der gemeinsamen Einrichtung einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten ein.

2

Die gemeinsame Einrichtung überprüft mit den von ihr für diese Aufgabe bezeichneten Revisionsstellen die Richtigkeit und die Vollständigkeit der nach Artikel 10 gelieferten Daten mittels Stichproben.41 3

Die Versicherer tragen die bei ihnen durch die Stichproben anfallenden Kosten selber.42


Art. 12


43

Zahlungsfristen

1

Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres sind zu leisten: a. eine

Akontozahlung;

b. eine Zahlung aufgrund der provisorischen Berechnung nach Artikel 6 Absatz 2;

c. eine Zahlung aufgrund der definitiven Berechnung nach Artikel 6 Absatz 3.

2

Die Akontozahlung beträgt ein Drittel der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages des provisorischen Risikoausgleichs für das vor dem Ausgleichsjahr liegende Jahr. Sie ist zu leisten:

a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. Februar des Ausgleichsjahres; 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 140).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5643).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

Krankenversicherung 8

832.112.1

b. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. März des Ausgleichsjahres.44 3

Zahlungen aufgrund der provisorischen Berechnung des Risikoausgleichs sind zu leisten:

a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. August des Ausgleichsjahres; b. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. September des Ausgleichsjahres.

4

Zahlungen aufgrund der definitiven Berechnung des Risikoausgleichs sind zu leisten:

a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. November des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt; b. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt.

5

Die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen sind von der gemeinsamen Einrichtung auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versicherer aus, so kann die gemeinsame Einrichtung die Zahlungen aufgrund der eingegangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach deren Eingang zu entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Absatz 8 zu erhöhen.45 6

Die Verrechnung von Forderungen und Schulden von Versicherern aus unterschiedlichen Risikoausgleichen (provisorische und definitive sowie Risikoausgleiche aus verschiedenen Jahren) ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Verrechnung von Forderungen und Schulden von unterschiedlichen Versicherern. Vorbehalten bleibt die Verrechnung von Forderungen und Schulden unterschiedlicher Versicherer bei deren späterer Fusion.

7

Die im Rahmen der provisorischen Berechnung gegenüber der definitiven Berechnung zuviel oder zuwenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für den provisorischen und den definitiven Risikoausgleich sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Die gemeinsame Einrichtung legt den Vergütungszins in Berücksichtigung der marktüblichen Zinse fest. Sie vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Risikoausgleich folgt.

8

Versicherer, welche die geschuldeten Zahlungen nicht fristgerecht vornehmen, schulden einen Verzugszins von 6 Prozent pro Jahr an die gemeinsame Einrichtung.46 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5079).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 140).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 140).

Risikoausgleich in der Krankenversicherung 9

832.112.1

a47 Lieferung von fehlerhaften Daten48 1

Die gemeinsame Einrichtung kann den Versicherern, die fehlerhafte Daten geliefert haben, die sich zu ihren Gunsten ausgewirkt haben, nach der Verweigerung der Neuberechnung nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 den ihnen daraus entstandenen Vorteil in Rechung stellen. Der daraus erhaltene Betrag wird den anderen Versicherern gemäss deren umsatzmässigen Beteiligung (Abgaben und Beiträge) am entsprechenden Risikoausgleich ausbezahlt.

2

Die Ansprüche von Versicherern, die fehlerhafte Daten geliefert haben, die sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben, verwirken mit der Verweigerung der Neuberechnung nach Artikel 10 Absätze 3 und 4.

3

Handelt es sich bei den Beträgen nach Absatz 1 um Bagatellbeträge, so kann die gemeinsame Einrichtung diese zusammen mit den Zinserträgen nach Artikel 13a auszahlen.49

Art. 13

50 Fonds 1 Mit den bei der gemeinsamen Einrichtung aufgrund der zeitlich versetzten Einund Auszahlungstermine für die Zahlungen des provisorischen (inklusive Akontozahlung) und des definitiven Risikoausgleichs auflaufenden Zinsen wird ein Fonds bis zu einem maximalen Betrag von 500 000 Franken geäufnet. Mittel dieses Fonds werden von der gemeinsamen Einrichtung verwendet, um bei geringfügigen Zahlungsausständen die Ausgleichsbeiträge ohne Kürzung termingemäss auszahlen zu können. Nach Aufhebung des Risikoausgleichs wird der Fonds den Versicherern zurückvergütet.

2

Die gemeinsame Einrichtung erlässt ein Fondsreglement. Dieses regelt insbesondere, wie die Mittel verwendet werden und wie deren Rückvergütung an die Versicherer im Falle der Aufhebung des Risikoausgleichs erfolgen wird. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das Departement.

a51 Zinserträge Auflaufende Zinsen, welche den Betrag von 500 000 Franken übersteigen, werden den Versicherern zurückvergütet. Die Höhe der Zinsvergütung richtet sich nach der umsatzmässigen Beteiligung der Versicherer am Risikoausgleich im Vorjahr. Die gemeinsame Einrichtung vergütet jeweils bis spätestens Ende September die Zinseinnahmen des Vorjahres.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5643).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 1841).

Krankenversicherung 10

832.112.1


Art. 14

Datenschutz

1

Die gemeinsame Einrichtung ist, ausser gegenüber dem BAG und ihren eigenen Revisionsstellen, zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet, die Rückschlüsse auf den Versicherer zulassen. Dritte, die mit der Verarbeitung der Daten beauftragt werden, sind ebenfalls zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.52 2 Die gesammelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Risikoausgleichs und die Erstellung der Statistik verwendet werden.


Art. 15

Verfahren und Rechtspflege 1

Bei Streitigkeiten zwischen einem Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung über die Durchführung des Risikoausgleichs entscheidet die gemeinsame Einrichtung in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196853 über das Verwaltungsverfahren.

2

...54


Art. 16

Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen55 1

Die gemeinsame Einrichtung kann Versicherern, die ihrer Datenlieferungs- und Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommen oder fehlerhafte Daten liefern, den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen.56 2 Bei Versicherern, die trotz Aufforderung durch das BAG am Risikoausgleich nicht teilnehmen, kann das BAG dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen. Dasselbe gilt, wenn Versicherer trotz schriftlicher Mahnung der gemeinsamen Einrichtung ihrer Datenlieferungs- und Zahlungspflicht in wiederholter Weise nicht nachkommen.


Art. 17

Schlussbestimmungen

1

Die Verordnung IX vom 31. August 199257 über die Krankenversicherung betreffend den Risikoausgleich unter den Krankenkassen (Verordnung IX) wird aufgehoben.

2

und 3...58

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

53

SR 172.021

54 Aufgehoben durch Ziff. II 96 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

57

[AS 1992 1738, 1993 2013] 58 Aufgehoben durch Ziff. IV 52 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Risikoausgleich in der Krankenversicherung 11

832.112.1

4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

5

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird um 5 Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert.59 6 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.60 7

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.61

Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Juni 199862 Schlussbestimmung der Änderung vom 3. Dezember 200463 Schlussbestimmung der Änderung vom 9. November 200564 Diese Änderung gilt für den definitiven Risikoausgleich ab dem Jahre 2004.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 200965 1 Die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahre 2012 erfolgt für den definitiven Risikoausgleich 2011 nach bisherigem Recht. Die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2011 erfolgt nach bisherigem Recht.

2

Die Versicherer müssen ab dem Jahre 2012 in der Lage sein, der gemeinsamen Einrichtung die Daten für die Jahre 2010 und 2011 für den neuen Risikoausgleich gemäss der Verordnungsänderung vom 26. August 2009 zu liefern.

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5643).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6163).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4761).

62 AS

1998 1841. Aufgehoben durch Ziff. IV 52 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

63 AS

2004 5079. Aufgehoben durch Ziff. IV 52 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

64 AS

2005 5643

65 AS

2009 4761. Abs. 1 tritt am 1. Jan. 2012 und Abs. 2 am 1. Jan. 2010 in Kraft.

Krankenversicherung 12

832.112.1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 201166 Die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahre 2013 für den definitiven Risikoausgleich 2012 und die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2012 erfolgen nach bisherigem Recht.

66 AS

2011 5291