01.01.2023 - * / In Kraft
01.06.2019 - 31.12.2022
01.01.2018 - 31.05.2019
01.06.2015 - 31.12.2017
01.04.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 31.03.2014
01.03.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 28.02.2010
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01.04.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.03.2008
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1

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)1 vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19162,
auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20034, auf Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 6F

5

auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19636, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19917 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978,9 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten: a. des Bundesamtes für Energie (Bundesamt) und b.10 der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).

2

Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.11

AS 2006 4889 1

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

2 SR

721.80

3 SR

730.0

4 SR

732.1

5 SR

734.7

6 SR

746.1

7 SR

814.50

8 SR

172.010

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

730.05

Energie

2

730.05

3

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412.

4

Vorbehalten bleiben die Artikel 23-25 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199813.14


Art. 2

Verzicht auf Gebühren Keine Gebühren werden erhoben für die Gewährung von Bundesbeiträgen.


Art. 3

Gebührenbemessung 1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

2

Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde.


Art. 4

Gebührenermässigung und Gebührenerlass 1

Das Bundesamt und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:15

a. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; b. Forschungsprojekte; c. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

2

Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.16


Art. 5

Gebührenzuschläge 1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen; b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

12 SR

172.041.1

13 SR 730.01 14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich 3

730.05

2

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.


Art. 6


17

Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan 1

Sind andere Vollzugsorgane als das Bundesamt mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

2

Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

3

Betraut das Bundesamt andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.


Art. 7


18

Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben 1

Das Bundesamt oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

2

Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.


Art. 8

Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 9

Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung 1

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke; 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

Energie

4

730.05

b. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen; c. Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes; d. das Begutachten von Projekten; e. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.

2

Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: a. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen; b. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen; c. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen; d. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen; e. der Überwachungs- und Wehrreglemente.

3

Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen; vorbehalten bleiben anders lautende staatsvertragliche Vereinbarungen.


Art. 10

Gebühren im Bereich allgemeine Energie Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Bewilligungen; b. Anerkennungen von Prüfstellen; c. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.


Art. 11


19

Gebühren im Bereich Kernenergie Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen; b. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;

c. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen; d. Vorabklärungen; e. das Begutachten von Vorhaben; 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich 5

730.05

f. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;

g. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle.


Art. 12


20

Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie 1

Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des Bundesamtes werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

2

Zu diesen Kosten gehören namentlich: a. die Kosten für:

1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen, 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;

b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.


Art. 13

Gebühren im Bereich Elektrizität Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.

a21 Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion Das Bundesamt und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit: a. der

Stromversorgung;

b. den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen; c. den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

b22 Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung Das Bundesamt und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die: 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739).

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

Energie

6

730.05

a. Teilnahme am Forum der europäischen Regulatoren; b. Teilnahme an Arbeitsgruppen zu internationalen Aufgaben wie Engpassverfahren;

c. Kontakte mit der Gruppe der europäischen Elektrizitäts- und GasRegulatoren (ERGEG), einzelnen Regulatoren und der Europäischen Kommission betreffend internationalen Aufgaben wie Sicherheitsstandards, Engpassverfahren und Transitkostenabgeltung.


Art. 14

Gebühren im Bereich Rohrleitungen 1

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Plangenehmigungen; b. Betriebsbewilligungen; c. Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter.

2

Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für: a. die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200023 (RLV); b. die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV; c. die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 30. September 198524 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.


Art. 16

Änderung bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.


Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

23 SR

746.11

24 [AS

1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779 Ziff. II 43, 1999 15]

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich 7

730.05

Anhang 125

(Art. 3 Abs. 1)

Gebührenansätze 1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens: Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 5 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio. m3 7 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 12 000

2. …

3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen Die Gebühr beträgt:

Franken

a. für eine Plangenehmigung Grundtaxe: 1000-8000

Zusätzlich pro Leitungskilometer: 800

b. für die Betriebsaufsicht jährlich Grundtaxe: 800

Zusätzlich pro Leitungskilometer: 80

Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

25 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739).

Energie

8

730.05

Anhang 2

(Art. 16)

27 SR 730.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich 9

730.05


Ersetzen von AusdrückenIngressArt. 8a

Anhang Ziff. 1, 2a Bst. b und c und 8 … 28 SR 734.25. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

29 SR 746.11 30 SR 814.014. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Energie

10

730.05