01.01.2023 - * / In Kraft
01.06.2019 - 31.12.2022
01.01.2018 - 31.05.2019
01.06.2015 - 31.12.2017
01.04.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 31.03.2014
01.03.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 28.02.2010
01.04.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.03.2008
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1

Verordnung

über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie (Gebührenverordnung BFE, GebV-BFE) vom 22. November 2006 (Stand am 12. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161,
auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20033, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19634, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19915 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten: a. des Bundesamtes für Energie (Bundesamt) und b. der vom Bundesamt mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).

2

Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie.

3

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.


Art. 2

Verzicht auf Gebühren Keine Gebühren werden erhoben für die Gewährung von Bundesbeiträgen.

AS 2006 4889 1 SR

721.80

2 SR

730.0

3 SR

732.1

4 SR

746.1

5 SR

814.50

6 SR

172.010

7 SR

172.041.1

730.05

Energie

2

730.05


Art. 3

Gebührenbemessung 1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

2

Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde.


Art. 4

Gebührenermässigung und Gebührenerlass 1

Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen für: a. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; b. Forschungsprojekte; c. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

2

Es kann die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.


Art. 5

Gebührenzuschläge 1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen; b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

2

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.


Art. 6

Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan 1

Überträgt das Bundesamt eine Aufgabe an ein anderes Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

2

Das Bundesamt und das andere Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Gebührenverordnung BFE 3

730.05


Art. 7

Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben 1

Das Bundesamt oder ein vom Bundesamt beauftragtes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren vierteljährlich erheben.

2

Das Bundesamt kann vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

3

Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.


Art. 8

Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 9

Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung 1

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke; b. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen; c. Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes; d. das Begutachten von Projekten; e. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.

2

Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: a. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen; b. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen; c. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen; d. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen; e. der Überwachungs- und Wehrreglemente.

3

Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen; vorbehalten bleiben anders lautende staatsvertragliche Vereinbarungen.

Energie

4

730.05


Art. 10

Gebühren im Bereich allgemeine Energie Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Bewilligungen; b. Anerkennungen von Prüfstellen; c. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.


Art. 11

Gebühren im Bereich Kernenergie 1

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen; b. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;

c. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen; d. Vorabklärungen; e. Freigaben; f. Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe; g. die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster; h. das Begutachten von Vorhaben; i.

den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes; j. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren und dem Entsorgungsprogramm;

k. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle; l. Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kernanlagen;

m. die Aufsicht über die Kernanlagen.

2

Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich: a. Inspektionen der Kernanlagen; b. Begleitung der Revisionsstillstände; c. Durchführung von Strahlenmessungen; d. Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung; e. Kontrolle der Berichterstattung; f. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;

g. Stellungnahmen zu Meldungen und Massnahmenumsetzung; h. Durchführung von Prognoserechnungen;

Gebührenverordnung BFE 5

730.05

i.

Bearbeitung von Ereignissen und Befunden; j.

Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.


Art. 12

Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten der Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung der Kernanlagen werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt. Sie umfasst namentlich: a. die Kosten für:

1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen; 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und der damit zusammenhängenden Aus- und Weiterbildung; 3. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit.

b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur entstehen.


Art. 13

Gebühren im Bereich Elektrizität Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.


Art. 14

Gebühren im Bereich Rohrleitungen 1

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Plangenehmigungen; b. Betriebsbewilligungen; c. Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter.

2

Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für: a. die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20008 (RLV); b. die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV; c. die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 30. September 19859 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.

8 SR

746.11

9 [AS

1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779 Ziff. II 43, 1999 15]

Energie

6

730.05


Art. 16

Änderung bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.


Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Gebührenverordnung BFE 7

730.05

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1)

Gebührenansätze 1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens: Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 5 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio. m3 7 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 12 000

2. Gebühren im Bereich Kernenergie Die Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes werden nach Zeitaufwand im Rahmen der nachfolgenden Ansätze bemessen und betragen: Franken

a. für eine Rahmenbewilligung 30 000-400 000

b. für eine Baubewilligung 10 000-150 000

c. für eine Betriebsbewilligung 10 000-150 000

d. für Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen 300-3 000

e. für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen

3 000-30 000

f.

für Vorabklärungen

300-8 000

g. für Vorabklärungen, bei denen eine Zusammenarbeit mit andern Staaten nötig ist 3 000-80 000

Die Aufwendungen der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, des Bundesamtes für den Bereich Sicherung und Safeguards sowie der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben.

Energie

8

730.05

3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen Die Gebühr beträgt:

Franken

a. für eine Plangenehmigung Grundtaxe: 1000-8000

Zusätzlich pro Leitungskilometer: 800

b. für die Betriebsaufsicht jährlich Grundtaxe: 800

Zusätzlich pro Leitungskilometer: 80

Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

Gebührenverordnung BFE 9

730.05

Anhang 2

(Art. 16)

Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom 3. Juli 200110 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie 2. Abschnitt (Art. 8-11) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 12 ...


Art. 27
Aufgehoben
Art. 28 Sachüberschrift Aufgehoben 10 SR 721.803. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

11 SR 730.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Energie

10

730.05

3. Verordnung vom 2. Februar 200012 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen Gliederungstitel vor Art. 16 ...

Ersetzen von Ausdrücken ... Ingress ...


Art. 8a

...

Anhang Ziff. 1, 2a Bst. b und c und 8 ...

12 SR 734.25. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

13 SR 746.11 14 SR 814.014. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.