01.07.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 30.06.2023
01.04.2019 - 31.12.2021
01.01.2019 - 30.03.2019
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01.01.2017 - 31.12.2018
01.01.2012 - 31.12.2016
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.07.2009 - 31.12.2010
01.09.2008 - 30.06.2009
01.07.2008 - 31.08.2008
01.05.2008 - 30.06.2008
13.12.2007 - 30.04.2008
01.01.2007 - 12.12.2007
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01.01.2005 - 28.02.2005
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01.01.2001 - 30.06.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)1 vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Januar 2019) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19504 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 19515, beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

Art. 1

1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.

2

Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 3 Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 AS 1955 871

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

2

SR 101

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

4

BBl 1950 I 977 5

BBl 1952 I 1 6

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).

7

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

232.14

A. Patentierbare

Erfindungen I. Grundsatz6

Gewerblicher Rechtsschutz 2

232.14

a9 1 Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patentierbar.

2

Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

b10 1 Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar.

2

Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.


Art. 2

11 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;

b. Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen; c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

II. Der menschliche Körper

und seine

Bestandteile

III. Gensequenzen

B. Ausschluss

von der

Patentierung

Patentgesetz

3

232.14

d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen; e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;

f. die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;

g. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

2

Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen: a. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden; b. Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.


Art. 3

1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.


Art. 4

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum12 (IGE)13 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

12 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

13 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

C. Recht auf

das Patent I. Grundsatz II. Im Prüfungsverfahren

Gewerblicher Rechtsschutz 4

232.14


Art. 5

1 Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen.14 2

Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.15 3 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.


Art. 6

1 Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.

2

Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.


Art. 7

16 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

3

In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: a. im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;

b. im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Paten-

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

D. Nennung

des Erfinders I. Anspruch des Erfinders

II. Verzicht

auf Nennung

E. Neuheit

der Erfindung I. Stand der Technik

Patentgesetz

5

232.14

tübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; c. im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18
a19
b20 Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:21 a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers; oder

b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 192822 über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.

c23 Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a24 zum Stand der 17 SR

0.232.142.2

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

22

SR 0.945.11

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

24 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

II. …

III. Unschädliche

Offenbarungen

IV. Neue

Verwendung

bekannter Stoffe a. Erste medizinische

Indikation

Gewerblicher Rechtsschutz 6

232.14

Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

d25 Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a26 zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.


Art. 8

27 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2

Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

3

Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

a28 1 Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

2

Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.29 25

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

26 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

29 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).

b. Weitere

medizinische

Indikationen

F. Wirkung

des Patents I. Ausschliesslichkeitsrecht

II. Herstellungsverfahren

Patentgesetz

7

232.14

b30
Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Information besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Die Artikel 1a Absatz 1 und 9a Absatz 3 bleiben vorbehalten.31
c32 Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich
von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.


Art. 9

33 1 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: a. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden; b. Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei; c. Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;

d. die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;

e. die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;

f. biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird;

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

31 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

III. Genetische

Information

IV. Nukleotidsequenzen

G. Ausnahmen

von der Wirkung

des Patents I. Im

Allgemeinen

Gewerblicher Rechtsschutz 8

232.14

g.34 Handlungen im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit, die sich auf eine einzelne Person oder ein einzelnes Tier bezieht und Arzneimittel betrifft, insbesondere die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln durch gesetzlich dazu berechtigte Personen; h.35 die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.

2

Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

a36 1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

2

Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3

Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.

4

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird 34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).

II. Im

Besonderen

Patentgesetz

9

232.14

vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht.

5

Ungeachtet der Absätze 1-4 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist.


Art. 10


37



Art. 11

1 Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.38 2

Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

3

Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.


Art. 12

1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

2

Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.


Art. 13

39 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustel37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

H. Hinweise auf

Patentschutz I. Patentzeichen II. Andere

Hinweise

J. Auslandswohnsitz

Gewerblicher Rechtsschutz 10

232.14

lungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:40 a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;

b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.41

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.


Art. 14

1 Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.42 2 …43


Art. 15

1 Das Patent erlischt:

a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;

b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.44

2

…45


Art. 16

46 Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188347 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).

41 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

43

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

47

SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 K. Dauer des

Patentes I. Höchstdauer II. Vorzeitiges

Erlöschen

L. Vorbehalt

Patentgesetz

11

232.14

zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Prioritätsrecht

Art. 17

1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199450 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.51 1bis

Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.52 1ter Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.53 2 Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.54 3

…55

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

49 SR

0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 50 SR

0.632.20

51 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

55

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

A. Voraussetzungen und

Wirkung

der Priorität48

Gewerblicher Rechtsschutz 12

232.14


Art. 18

1 …57

2

Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.58 3 Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung geltend machen.59

Art. 19

60 1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2

Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.


Art. 20

1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2

Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.61
a62 Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

57

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

B. Legitimation56

C. Formvorschriften

D. Beweislast

im Prozess

E. Verbot

des Doppelschutzes

Patentgesetz

13

232.14


Art. 21-2363 3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 24

64 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: a. einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder b. einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder c. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.

2

…65


Art. 25

66 1 Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

2

Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

3

Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.

63

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

65 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

A. Teilverzicht I. Voraussetzungen

II. Errichtung

neuer Patente

Gewerblicher Rechtsschutz 14

232.14


Art. 26

1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:

a. der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; b. die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; c. der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; d. der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.67

2

Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.68

Art. 27

1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.

2

Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des IGE einholen.

3

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.


Art. 28

69 Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist,
die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

B. Nichtigkeitsklage I. Nichtigkeits-

gründe

II. Teilnichtigkeit

III. Klagerecht

Patentgesetz

15

232.14

a70 Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.

4. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent; Lizenzerteilung

Art. 29

1 Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

2

…71

3

Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.72 4

Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

5

Artikel 40e ist entsprechend anwendbar.73

Art. 30

1 Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.74 2

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

70 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

C. Wirkung

der Änderung

im Bestand

des Patents

A. Abtretungsklage I. Voraus-

setzungen und

Wirkung gegenüber Dritten

II. Teilabtretung

Gewerblicher Rechtsschutz 16

232.14


Art. 31

1 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2

Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.


Art. 32

1 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

2

Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193075 über die Enteignung sind entsprechend anwendbar.


Art. 33

1 Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

2

Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.

2bis

Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.76 3 Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.


Art. 34

1 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

2

Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

75

SR 711

76

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1.) III. Klagefrist

B. Enteignung

des Patentes

C. Übergang

der Rechte

auf das Patent

und am Patent

D. Lizenzerteilung

Patentgesetz

17

232.14

3

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent

Art. 35

1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.77 2 Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3

Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

a78 1 Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.

2

Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Verkehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren.

3

Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder das tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungszwecken abgeben wollen.

4

Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

78 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

A. Mitbenützungsrecht;

ausländische

Verkehrsmittel

Abis. Landwirteprivileg I. Grundsatz

Gewerblicher Rechtsschutz 18

232.14

b79 Der Bundesrat bestimmt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.


Art. 36

80 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

2

Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.

3

Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

a82 1 Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzenzüchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 199883 als Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

2

Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.

79 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

81 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

82 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

83 SR

916.151

II. Umfang und

Entschädigung

B. Abhängige

Schutzrechte I. Abhängige Erfindung81

II. Abhängiges

Sortenschutzrecht

Patentgesetz

19

232.14


Art. 37

1 Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.84 2 …85

3

Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.86


Art. 38

1 Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.

2

Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.87


Art. 39

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

85

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

C. Ausführung

der Erfindung

im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung

II. Klage auf

Löschung

des Patentes

III. Ausnahmen

Gewerblicher Rechtsschutz 20

232.14


Art. 40

1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.88 2 …89

a90 Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.

b91 Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder
Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.

c92 Für Erfindungen, die ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Diagnose
beim Menschen zum Gegenstand haben, wird zur Behebung einer im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis eine nicht ausschliessliche Lizenz erteilt.

d93 1 Jedermann kann beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz klagen für die Herstellung patentgeschützter pharmazeutischer Produkte und für deren Ausfuhr in ein Land, das über keine oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharmazeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt, insbesondere im Zusam-

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

89

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

90

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

91

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

D. Lizenz im

öffentlichen

Interesse

E. Zwangslizenzen auf dem

Gebiet der

Halbleitertechnik

F. Forschungswerkzeuge

G. Zwangslizenzen für

Diagnostika

H. Zwangslizenzen für die

Ausfuhr pharmazeutischer

Produkte

Patentgesetz

21

232.14

menhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien (begünstigtes Land).

2

Länder, die in der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt haben, dass sie ganz oder teilweise auf die Beanspruchung einer Lizenz nach Absatz 1 verzichten, sind nach Massgabe dieser Erklärung als begünstigtes Land ausgeschlossen. Alle anderen Länder, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, können begünstigte Länder sein.

3

Die Lizenz nach Absatz 1 ist auf die Herstellung derjenigen Menge des pharmazeutischen Produkts beschränkt, welche die Bedürfnisse des begünstigten Landes deckt; die gesamte Menge ist in das begünstigte Land auszuführen.

4

Der Inhaber der Lizenz nach Absatz 1 sowie jeder Produzent, der Produkte unter Lizenz herstellt, muss sicherstellen, dass klar erkennbar ist, dass seine Produkte unter einer Lizenz nach Absatz 1 hergestellt wurden, und dass die Produkte sich durch die Verpackung oder durch eine geeignete Farb- oder Formgebung von patentgeschützten Produkten unterscheiden, sofern dies keine erhebliche Auswirkung auf den Preis der Produkte im begünstigten Land hat.

5

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen nach Absatz 1. Er legt insbesondere fest, über welche Informationen oder Benachrichtigungen der zuständige Richter verfügen muss, um über die Erteilung der Lizenz nach Absatz 1 entscheiden zu können, und regelt die Massnahmen nach Absatz 4.

e94 1 Die in den Artikeln 36-40d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d gilt eine Frist von 30 Werktagen als angemessen. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes, bei äusserster Dringlichkeit oder bei öffentlichem, nicht gewerblichem Gebrauch.

2

Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie erteilt worden ist.

3

Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

4

Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. Artikel 40d bleibt vorbehalten.

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

I. Gemeinsame

Bestimmungen

zu den

Artikeln 36-40d

Gewerblicher Rechtsschutz 22

232.14

5

Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Bei deren Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. Im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d wird die Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Lizenz im Einfuhrland, des Entwicklungsstands und der gesundheitlichen und humanitären Dringlichkeit festgelegt. Der Bundesrat präzisiert die Art der Berechnung.

6

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

Insbesondere entzieht er dem Berechtigten auf Antrag die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten.

Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. Im Falle der Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

6. Abschnitt: Gebühren95

Art. 41

96 Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.


Art. 42-4497

Art. 45

und 4698 95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

96

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

97

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

98

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Patentgesetz

23

232.14

7. Abschnitt: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand99

Art. 46

a100 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.101 2 Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.102 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

3

Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

Vorbehalten bleibt Artikel 48.

4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen: a. der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind; b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);

c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);

d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);

e.103 … f. der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);

g.104 …

99

Ursprünglich vor Art. 47. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

102 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

103 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).

104 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

A. Weiterbehandlung

Gewerblicher Rechtsschutz 24

232.14

h.105 von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1); i.

der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.


Art. 47

1 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.

2

Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

3

Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

4

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.


Art. 48

1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat: a. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (…108) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;

105 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575 3793; BBl 2013 1).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

108 Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

B. Wiedereinsetzung in den

früheren

Stand106

C. Vorbehalt von

Rechten

Dritter107

Patentgesetz

25

232.14

b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.109 2

Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3

Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4

Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

8. Abschnitt:110 Vertretung und Aufsicht
a 1 Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.

2

Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

b Artikel 13 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009111 gilt sinngemäss für Vertreter, die nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.

Zweiter Titel: Die Patenterteilung 1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

Art. 49

1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen.

2

Das Patentgesuch muss enthalten: a. einen Antrag auf Erteilung des Patentes; 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).

111 SR 935.62 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

A. Vertretung

B. Aufsicht

A. Form der

Anmeldung I. Im

Allgemeinen112

Gewerblicher Rechtsschutz 26

232.14

b.113 eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;

c. einen oder mehrere Patentansprüche; d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;

e. eine

Zusammenfassung.114 3

…115

a116 1 Das Patentgesuch muss Angaben enthalten über die Quelle: a. der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf dieser Ressource beruht; b. von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

2

Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.


Art. 50

1 Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.118 2 …119

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

115 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

119 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

II. Angaben

über die Quelle

genetischer

Ressourcen und

traditionellen

Wissens

B. Offenbarung

der Erfindung I. Im Allgemeinen117

Patentgesetz

27

232.14

a120 1 Kann eine Erfindung, welche die Herstellung oder Verwendung biologischen Materials betrifft, nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials sowie einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen.

2

Kann bei einer Erfindung, die biologisches Material als Erzeugnis betrifft, die Herstellung nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen oder zu ersetzen.

3

Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und das Patentgesuch in seiner ursprünglich eingereichten Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.

4

Der Bundesrat regelt im Einzelnen die Anforderungen an die Hinterlegung, an die Angaben zum biologischen Material und an den Hinweis auf die Hinterlegung


Art. 51

121 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.

2

Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

3

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.


Art. 52

122 1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar: a. ein Verfahren; oder b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung; oder

120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

II. Biologisches

Material

C. Patentansprüche I. Tragweite

II. Unabhängige

Patentansprüche

Gewerblicher Rechtsschutz 28

232.14

c. eine Anwendung eines Verfahrens; oder d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2

Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.


Art. 53

und 54123

Art. 55

124 Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.

a125
b126 Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information.


Art. 56

1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird: a. ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;

b. Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;

c. ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.128

123 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

127 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

128 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

III. Abhängige

Patentansprüche

D. Zusammenfassung

E. Anmeldedatum I. Im

allgemeinen127

Patentgesetz

29

232.14

2

Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wurden.129 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.130

Art. 57

131 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;

b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und

c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

2

…132


Art. 58

133 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.

2

Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.

a134 1 Das IGE veröffentlicht Patentgesuche: 129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).

130 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

132 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

133 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

II. Bei Teilung

des Patentgesuches

F. Änderung der

technischen

Unterlagen

G. Veröffentlichung von

Patentgesuchen

Gewerblicher Rechtsschutz 30

232.14

a. unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum;

b. auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a.

2

Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 59

1 Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.136 2 Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel.137 3 …138

4

Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.139 5

Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr: a. innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder 135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

138 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

A. Prüfungsgegenstand135

Patentgesetz

31

232.14

b. innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche internationaler Art vermittelt.140 6

Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.141
a142 1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das IGE dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.

2

…143

3

Das IGE weist das Patentgesuch zurück, wenn: a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist; oder b. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.

b144
c145 1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

143 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

B. Prüfungsabschluss

C. Einspruch

Gewerblicher Rechtsschutz 32

232.14

3

Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.

d146 3. Abschnitt:

Patentregister; Veröffentlichungen des IGE; elektronischer Behördenverkehr147

Art. 60

1 Das Patent wird vom IGE durch Eintragung ins Patentregister erteilt.148 1bis

Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.149 2

Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

3

…150


Art. 61

1 Das IGE veröffentlicht: a. das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;

b. die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;

c. die Löschung des Patents im Patentregister; 146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

150 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

A. Patentregister

B. Veröffentlichungen I. Betr. Patent-

gesuche und

eingetragene

Patente

Patentgesetz

33

232.14

d. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.151

2

…152

3

Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.153

Art. 62


154



Art. 63

155 1 Das IGE gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.157 2

Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).

a158

Art. 64

1 Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das IGE die Patenturkunde aus.

2

Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.


Art. 65

159 1 Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur 151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

153 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

154 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

II. Patentschrift156

C. Patenturkunde

D. Akteneinsicht

Gewerblicher Rechtsschutz 34

232.14

einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

2

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden.

a160 1 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2

Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

3

Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4

Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5

Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Dritter Titel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 66

Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;

b.161 wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen; 160 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

E. Elektronischer

Behördenverkehr

A. Haftungstatbestände

Patentgesetz

35

232.14

c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt; d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.


Art. 67

1 Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

2

Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.


Art. 68

1 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

2

Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.


Art. 69

1 Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.162 2 Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

3

Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.163 162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

B. Umkehrung

der Beweislast

C. Wahrung

des Fabrikationsoder Geschäfts-

geheimnisses

D. Verwertung

oder Zerstörung

von Erzeugnissen oder Ein-

richtungen

Gewerblicher Rechtsschutz 36

232.14


Art. 70

1 Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2

In Strafsachen (Art. 81-82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches164.165
a166 Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger
Ausfertigung unentgeltlich zu.


Art. 71

Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

Art. 72

1 Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

2

…168

164 SR

311.0

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

E. Veröffentlichung des

Urteils

F. Mitteilung

von Urteilen

G. Verbot der

Stufenklagen167

A. Klage auf

Unterlassung

oder Beseitigung

Patentgesetz

37

232.14


Art. 73

1 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts169 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2

…170

3

Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.171 4

…172


Art. 74

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;

3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;

4.173 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;

5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;

6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.174 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.

169 SR 220

170 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

B. Klage auf

Schadenersatz

C. Klage auf

Feststellung

Gewerblicher Rechtsschutz 38

232.14


Art. 75

175 1 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

2

Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.


Art. 76


176



Art. 77

177 1 Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: a. Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen;

b. eine genaue Beschreibung: 1. der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, 2. der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder c. die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

2

Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist.

3

Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen.

4

Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.

5

Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

176 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

D. Klagebefugnis von Lizenz-

nehmern

E. Vorsorgliche

Massnahmen

Patentgesetz

39

232.14


Art. 78


178



Art. 79

und 80179 3. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

Art. 81

1 Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.180 2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

3

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.181
a182 1 Wer vorsätzlich falsche Angaben nach Artikel 49a macht, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2

Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.


Art. 82

1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, die geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bestraft. 184 2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

178 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

179 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

A. Strafbestimmungen I. Patent-

verletzung

II. Falsche

Angaben über

die Quelle

III. Patentberühmung183

Gewerblicher Rechtsschutz 40

232.14


Art. 83

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches185 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

a186 Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene,
Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974187 über das Verwaltungsstrafrecht.


Art. 84

1 Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

2

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.


Art. 85

1 Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

2

Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.


Art. 86

1 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patents, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; ist das Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft worden und hat der Richter Zweifel an der Gültigkeit des Patents, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents, 185 SR 311.0

186 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

187 SR

313.0

B. Anwendbarkeit der

allgemeinen

Bestimmungen

des StGB

Bbis. Widerhandlungen in

Geschäftsbetrieben

C. Gerichtsstand

D. Zuständigkeit

der kantonalen

Behörden I. Im

allgemeinen

II. Einrede der

Patentnichtigkeit

Patentgesetz

41

232.14

ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.188 2 Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3

…189

4. Abschnitt:190 Hilfeleistung der Zollverwaltung
a 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.191 2

In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 stellen kann.

b 1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.192 2 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3

Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

189 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

192 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

A. Anzeige

verdächtiger

Waren

B. Antrag auf

Hilfeleistung

Gewerblicher Rechtsschutz 42

232.14

c 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 86b Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.193 2 Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3

In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.

d 1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2

Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.

3

Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

e 1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86d

Absatz 1.

2

Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3

Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

193 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

C. Zurückbehalten

von Waren

D. Proben

oder Muster

E. Wahrung von

Fabrikationsund Geschäfts-

geheimnissen

Patentgesetz

43

232.14

f 1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 kann der Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

2

Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 86c Absatz 1 mit.

3

Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 86c Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

g 1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

2

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 86c Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

h Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben
oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

i 1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

2

Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

j 1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.

2

Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 86h entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 86i Absatz 1.

k 1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig F. Antrag

auf Vernichtung

der Ware I. Verfahren II. Zustimmung

III. Beweismittel

IV. Schadenersatz

V. Kosten

G. Haftungserklärung und

Schadenersatz

Gewerblicher Rechtsschutz 44

232.14

machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2

Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Vierter Titel: …

Art. 87

90194


Art. 91-94195

Art. 95


196



Art. 96

101197

Art. 102

und 103198

Art. 104

106199

Art. 106

a200

Art. 107

und 108201 194 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

195 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

196 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997: BBl 1976 II 1).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

198 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

199 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

201 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Patentgesetz

45

232.14

Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente202 1. Abschnitt: Anwendbares Recht203

Art. 109

204 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

2

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973205 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents206

Art. 110

207 Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkungwie ein beim IGE vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem IGE erteiltes Erfindungspatent.

202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

205 [AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673 Art. 1 3674 Art. 1]. Siehe heute: das Europäische Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2).

206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revi-

sion des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

208 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

Geltungsbereich

des Gesetzes;

Verhältnis zum

Europäischen

Übereinkommen

A. Grundsatz I. Wirkungen208

Gewerblicher Rechtsschutz 46

232.14

a209 Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.


Art. 111

210 1 Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens.

2

Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.


Art. 112-116211 3. Abschnitt: Verwaltung des europäischen Patentes212

Art. 117

213 Das IGE trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.


Art. 118

214 Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom IGE veröffentlicht.

209 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

211 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit

1. Mai 2008 (AS 2008 1739; BBl 2005 3773).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

213 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

II. Änderungen

im Bestand des

Patents

B. Vorläufiger

Schutz der

europäischen

Patentanmeldung

A. Register

für europäische

Patente

B. Veröffentlichungen

Patentgesetz

47

232.14


Art. 119


215



Art. 120


216
4. Abschnitt:

Umwandlung der europäischen Patentanmeldung217

Art. 121

218 1 Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden: a.219 im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;

b. bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist;

c.220 …

2

…221


Art. 122

222 1 Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem IGE rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

2

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim IGE eingereicht.

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).

216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

219 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).

220 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

221 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

A. Umwandlungsgründe

B. Rechtswirkungen

Gewerblicher Rechtsschutz 48

232.14

3

Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.


Art. 123

223 Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.


Art. 124

224 1 Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.

2

Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

5. Abschnitt: Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz225

Art. 125

226 1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem: a. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder

b. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.

2

Artikel 27 gilt sinngemäss.

223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

C. Übersetzung

D. Vorbehalt des

Europäischen

Patentübereinkommens

A. Verbot des

Doppelschutzes I. Vorrang des europäischen

Patentes

Patentgesetz

49

232.14


Art. 126

227 1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder internationalen Anmeldung (Art. 131 ff.) als auch ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.

2

Artikel 27 gilt sinngemäss.


Art. 127

228 Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.


Art. 128

229 Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn: a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat; b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist; c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).

II. Vorrang des

aus der Umwandlung her-

vorgegangenen

Patentes

B. Verfahrensregeln I. Beschränkung

des Teilverzichts

II. Aussetzen

des Verfahrens a. Zivilrechtsstreitigkeiten

Gewerblicher Rechtsschutz 50

232.14


Art. 129

230 1 Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

2

Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes231

Art. 130

232 Das IGE nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.

Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen233 1. Abschnitt: Anwendbares Recht234

Art. 131

235 1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom 19. Juni 1970236 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das IGE Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.237 2

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

231 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

233 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

236 SR 0.232.141.1 237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

b. Strafverfahren

Vermittlungsstelle

Geltungsbereich

des Gesetzes;

Verhältnis zum

Zusammenarbeitsvertrag

Patentgesetz

51

232.14

2. Abschnitt: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen238

Art. 132

239 Das IGE ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben.


Art. 133

240 1 Für das Verfahren vor dem IGE als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.

2

Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das IGE zu bezahlen.

3

Artikel 13 ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt241

Art. 134

242 Das IGE ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben.

238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

A. Anmeldeamt

B. Verfahren

A. Bestimmungs- und aus-

gewähltes Amt

Gewerblicher Rechtsschutz 52

232.14


Art. 135

243 Die internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein bei diesem IGE vorschriftsmässig eingereichtes schweizerisches Patentgesuch.


Art. 136

244 Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmeldung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.


Art. 137

245 Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist.


Art. 138

246 Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum: a. den Erfinder schriftlich zu nennen; b. Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a); c. die Anmeldegebühr zu bezahlen; d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.


Art. 139


247

243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

246 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

247 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

B. Wirkungen

der internationalen

Anmeldung I. Grundsatz II. Prioritätsrecht

III. Vorläufiger

Schutz

C. Formerfordernisse

D. …

Patentgesetz

53

232.14


Art. 140

248 1 Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

2

Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.

Siebenter Titel:249 Ergänzende Schutzzertifikate250 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel251
a252 1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140t Absatz 1 vorliegt.253 1bis Ein Wirkstoff ist ein zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörender Stoff chemischen oder biologischen Ursprungs, der eine medizinische Wirkung auf den Organismus hat. Eine Wirkstoffzusammensetzung ist eine Kombination aus mehreren Stoffen, die alle eine medizinische Wirkung auf den Organismus haben.254 2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).

249 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

251 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

253 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

254 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

E. Verbot des

Doppelschutzes

A. Grundsatz

Gewerblicher Rechtsschutz 54

232.14

b 1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs: a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist; b.255 ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis nach Artikel 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000256 (HMG) in der Schweiz zugelassen ist.

2

Es wird aufgrund der ersten Zulassung erteilt.257
c 1 Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.

2

Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.258 3

Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.259
d 1 Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.

2

Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

e 1 Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.260 2 Es gilt für höchstens fünf Jahre.

255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

256 SR

812.21

257 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

258 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

260 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

B. Voraussetzungen

C. Anspruch

D. Schutzgegenstand und

Wirkungen

E. Schutzdauer

Patentgesetz

55

232.14

3

Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Zulassung im Sinne von Absatz 1 die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.261
f 1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden: a. innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz; b. innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Zulassung.262 2

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

g Das IGE erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.

h 1 Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen.

2

Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf einmal und im Voraus zu bezahlen.263 3 …264

i 1 Das Zertifikat erlischt, wenn: a. der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;

b. die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden; c.265 alle Zulassungen von Arzneimitteln mit dem Erzeugnis widerrufen werden (Art. 16a HMG266).

261 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

262 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

264 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

265 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

F. Frist für die

Einreichung des

Gesuchs

G. Erteilung des

Zertifikats

H. Gebühren

I. Vorzeitiges

Erlöschen und

Sistierung

Gewerblicher Rechtsschutz 56

232.14

2

Das Zertifikat wird sistiert, wenn alle Zulassungen sistiert werden.

Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.267 3 Das Schweizerische Heilmittelinstitut teilt dem IGE den Widerruf oder die Sistierung der Zulassungen mit.268
k 1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn: a.269 es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist; b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15); c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird; d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen; e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

2

Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

l 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des IGE.

2

Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.270
m Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

266 SR

812.21

267 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

268 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

270 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

K. Nichtigkeit

L. Verfahren,

Register, Veröffentlichungen

M. Anwendbares

Recht

Patentgesetz

57

232.14

2. Abschnitt:271 Verlängerung der Dauer der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel
n 1 Das IGE verlängert die Schutzdauer (Art. 140e) erteilter Zertifikate um sechs Monate, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG272) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis: a. eine Bestätigung enthält, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 HMG) durchgeführt wurden; und b. spätestens sechs Monate nach dem Gesuch um die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum, bei dem die dazugehörende Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beantragt wurde.

2

Die Schutzdauer eines Zertifikats kann nur einmal verlängert werden.

o 1 Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats kann frühestens mit dem Gesuch um Erteilung eines Zertifikats und spätestens zwei Jahre vor dessen Ablauf gestellt werden.

2

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

p Das IGE verlängert die Schutzdauer des Zertifikats durch deren Eintragung im Patentregister.

q Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen.

271 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

272 SR

812.21

A. Voraussetzungen

B. Frist für die

Einreichung

des Gesuchs

C. Verlängerung

der Schutzdauer

D. Gebühr

Gewerblicher Rechtsschutz 58

232.14

r 1 Das IGE kann eine Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats widerrufen, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 140n gewährt wurde oder wenn sie Artikel 140n nachträglich widerspricht.

2

Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer stellen.

s 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Verlängerung der Schutzdauer der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des IGE.

2

Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.

2a. Abschnitt:273 Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
t 1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat (pädiatrisches Zertifikat) mit einer Schutzdauer von sechs Monaten ab Ablauf der Höchstdauer des Patents, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG274) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis: a. eine Bestätigung enthält, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 HMG) durchgeführt wurden; und b. spätestens sechs Monate nach dem Gesuch um die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum, bei dem die dazugehörende Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beantragt wurde.

2

Ein pädiatrisches Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140a Absatz 1 vorliegt.

3

Artikel 140b Absatz 1 gilt sinngemäss.

273 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

274 SR

812.21

E. Widerruf

F. Verfahren,

Register,

Veröffentlichungen

A. Voraussetzungen

Patentgesetz

59

232.14

4

Die Schutzdauer eines pädiatrischen Zertifikats kann nicht verlängert werden.

u 1 Anspruch auf das pädiatrische Zertifikat hat der Patentinhaber.

2

Je Erzeugnis wird das pädiatrische Zertifikat nur einmal erteilt.

3

Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein, so kann das pädiatrische Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden, sofern die Zustimmung des Adressaten der Bestätigung nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a vorliegt.

v 1 Das Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats kann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Höchstdauer des Patents gestellt werden.

2

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

w Für das pädiatrische Zertifikat ist eine Gebühr zu bezahlen.

x 1 Das pädiatrische Zertifikat ist nichtig, wenn: a. es entgegen Artikel 140t erteilt worden ist oder wenn es Artikel 140t nachträglich widerspricht;

b. es entgegen Artikel 140u Absatz 2 erteilt worden ist; c. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15); d. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird; e. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das pädiatrische Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen; f.

nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe d oder eine Einschränkung nach Buchstabe e gerechtfertigt hätten.

2

Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des pädiatrischen Zertifikats erheben.

B. Anspruch

C. Frist für

die Einreichung

des Gesuchs

D. Gebühr

E. Nichtigkeit

Gewerblicher Rechtsschutz 60

232.14

y Die Artikel 140a Absatz 1bis und 2, 140d, 140g, 140i, 140l Absatz 1 und 140m gelten sinngemäss.

3. Abschnitt:275 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
z 1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein Zertifikat.

2

Die Artikel 140a Absatz 2 sowie 140b-140m gelten sinngemäss.

3

Wirkstoffe sind Stoffe und Mikroorganismen, einschliesslich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung: a. gegen

Schadorganismen;

b. auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.

Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen276

Art. 141

277 1 Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.

2

Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.278

Art. 142

279 Patente, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes noch nicht erloschen sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt 275 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

278 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

F. Verfahren,

Register,

Veröffentlichungen, anwendba-

res Recht

A. Ausführungsmassnahmen

B. Übergang

vom alten zum

neuen Recht I. Patente

Patentgesetz

61

232.14

an dem neuen Recht. Die Nichtigkeitsgründe richten sich weiterhin nach dem alten Recht.280

Art. 143

281 1 Patentgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht: a. die

Ausstellungsimmunität; b. die Patentierbarkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.


Art. 144


282



Art. 145

283 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den zur Zeit der Handlung geltenden Bestimmungen.

2

Die Artikel 75 und 77 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.284


Art. 146

285 1 Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998286 dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde.

2

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 280 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).

281 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

282 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

283 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

285 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

286 AS

1999 1363

II. Patentgesuche

III. Zivilrechtliche Verant-

wortlichkeit

C. Ergänzende

Schutzzertifikate

für Pflanzenschutzmittel I. Genehmigung

vor dem Inkrafttreten

Gewerblicher Rechtsschutz 62

232.14

dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.


Art. 147

287 1 Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998288 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erloschen sind.

2

Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats.

3

Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

4

Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.


Art. 148

289 1 Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patentschrift nach Artikel 113 Absatz 1290 eingereicht zu werden, wenn die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt.

2

Die Artikel 114291 und 116292 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 112293 entweder dem Beklagten zuge-

287 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

288 AS

1999 1363; BBl 1998 1633 289 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1739; BBl 2005 3773).

290 AS

1977 1997

291 AS

1977 1997, 1999 1363 292 AS

1977 1997

293 AS

1977 1997, 1999 1363 II. Erloschene

Patente

D. Übergangsbestimmung zur

Änderung vom

16. Dezember

2005 des Patentgesetzes

Patentgesetz

63

232.14

stellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des IGE zugänglich gemacht oder nach Artikel 113294 dem IGE eingereicht wurden.


Art. 149

295 1 Für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2016296 dieses Gesetzes kann das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats spätestens sechs Monate vor dessen Ablauf gestellt werden.

2

Für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung kann das Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf der Höchstdauer des Patents gestellt werden.

3

Wird die Zulassung (Art. 9 HMG297) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis (Art. 140n Abs. 1 Einleitungssatz beziehungsweise 140t Abs. 1 Einleitungssatz) innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung beantragt, so finden die Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise 140t Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1956298 Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1, 105 Abs. 3: 1. Oktober 1959299 294 AS

1977 1997, 1995 2879, 2007 6479 295 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

296 AS

2017 2745

297 SR

812.21

298 BRB vom 18. Okt. 1955 299 BRB vom 8. Sept. 1959 (AS 1959 861) E. Übergangsbestimmungen

zur Änderung

vom 18. März

2016 des

Patentgesetzes

Gewerblicher Rechtsschutz 64

232.14