1
Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) vom 13. Dezember 1999 (Stand am 18. Januar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 126-130 und 151 Absatz 4 des Militärgesetzes vom
3. Februar 19951 (MG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,
die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen: a.
die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee
dienen;
b.
durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden, das heisst alle Bauten und Anlagen, die namentlich zum Zweck der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der
Übermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee
betrieben werden;
c.
die der militärischen Ausbildung dienen; d.
die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb der Bauten
und Anlagen nach den Buchstaben a-c unmittelbar notwendig sind.
Art. 2
Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 3
Verfahrensarten und anwendbares Recht 1 In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet. Es
kann auch Teile des Enteignungsverfahrens umfassen (kombiniertes Verfahren).
AS 2000 69
1
SR 510.10
510.51
Organisation und Verwaltung 2
510.51
2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird in den in Artikel 128 Absätze 1
und 2 MG vorgesehenen Fällen angewendet.
3 Subsidiär gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes2.
4 Soweit zivile Nutzungen dem militärischen Plangenehmigungsverfahren unterliegen, gelten die materiellen Bestimmungen des Raumplanungsrechts, insbesondere
die Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793.
Art. 4
Schutz militärischer Anlagen 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 128a MG) ist unter Vorbehalt
der Geheimhaltungsvorschriften sinngemäss anwendbar. Kantone, Gemeinden und
Dritte werden nur soweit nötig angehört.
2 Die Genehmigungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen festlegen.
Art. 5
Genehmigungsfreie Vorhaben 1 Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berührt werden, sind genehmigungsfrei: a.
gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b.
geringfügige bauliche Änderungen oder Umnutzungen; c.
kleine Nebenanlagen; d.
Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 18 Monaten.
2 Zweifelsfälle nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Art. 6
Sachplan Militär
1 Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben,
die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Militär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni
19504 über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist.
2 Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen.
3 Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Militär voraus.
4 Bei Sachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der
Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober
19885 über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten.
2 SR
172.021
3 SR
700
4 SR
510.518
5 SR
814.011
Militärische Plangenehmigungsverordnung 3
510.51
5 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren.
2. Kapitel: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren 1. Abschnitt: Vorprüfung
Art. 7
1 Die Bedürfnisformulierung ist der Genehmigungsbehörde frühzeitig einzureichen.
Sie umfasst insbesondere: a.
einen groben Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der
Standortgebundenheit;
b.
einen Kartenausschnitt mit Projektstandort im Massstab 1:25 000; c.
Situationspläne über den Ist-Zustand; d.
Vorstudien und Projektgrundlagen; e.
Angaben darüber, welche Interessen durch den Bau und den Betrieb möglicherweise berührt werden könnten; f.
Angaben darüber, ob Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz notwendig sein
könnten.
2 Auf Grund der eingereichten Unterlagen befindet die Genehmigungsbehörde insbesondere über: a.
das anwendbare Verfahren; b.
die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; c.
die Sachplanrelevanz; d.
weitere erforderliche Untersuchungen.
3 Die Genehmigungsbehörde kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise
anordnen.
4 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder
überarbeitet werden.
2. Abschnitt: Gesuch
Art. 8
Einreichung des Gesuchs 1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in achtfacher Ausfertigung frühzeitig einzureichen.
2 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.
Organisation und Verwaltung 4
510.51
Art. 9
Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a.
Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bau- und Liegenschaftsorgane, der Benutzerorganisation sowie des Projektverfassers; b.
detaillierter Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der
Standortgebundenheit und mit Angaben zur Konstruktionsart und zu den
wichtigsten Baustoffen; c.
Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000 mit Projektstandort und -koordinaten; d.
Situationsplan (Ist- und Soll-Zustand) mit Bezeichnung der benachbarten
Parzellen;
e.
Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblattnummern; f.
nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne, in der Regel im
Massstab 1:100;
g.
Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober
19886 über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bericht über die Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Raumordnung und Umwelt sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen, einschliesslich allfälliger Untersuchungsergebnisse über Altlasten, Lärm-, Boden-, Luft-, Gewässerbelastungen und Risikoanalysen nach der Störfallverordnung vom 27. Februar
19917;
h.
Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Dritte sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen; i.
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; j.
Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse; k.
Umgebungsgestaltung; l.
Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte; m.
Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 der
Waldverordnung vom 30. November 19928; n.
Festlegung im Sachplan Militär; o.
Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13); p.
notwendige Nutzungsregelungen bei sachplanrelevanten Vorhaben.
6 SR
814.011
7 SR
814.012
8 SR
921.01
Militärische Plangenehmigungsverordnung 5
510.51
Art. 10
Aussteckung und Profile 1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen
und Rodungen sind abzustecken.
2 Die Profile für Hochbauten haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der
Fassaden (Schnittpunkte mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossböden ist mit einer Querlatte zu markieren.
3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung sind
spätestens mit den Gesuchsunterlagen einzureichen.
4 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des
Gesuchs stehen zu lassen.
3. Abschnitt: Auflage und Mitwirkungsverfahren
Art. 11
Einleitung der Anhörung Die Genehmigungsbehörde stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den
Kantonen und den Gemeinden gleichzeitig die Gesuchsunterlagen zu.
Art. 12
Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf. 2 Die Auflage wird von der Genehmigungsbehörde im amtlichen Publikationsorgan
des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt angezeigt. Auf die während
der Auflage gegebene Mitwirkungsmöglichkeit ist ausdrücklich hinzuweisen.
3 Die Kosten der Publikation gehen zu Lasten des VBS.
Art. 13
Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung 1 Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.
2 Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die betroffene Bevölkerung
schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in
der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.
Art. 14
Einsprachen
1 Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung
enthalten.
Organisation und Verwaltung 6
510.51
Art. 15
Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden 1 Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen
Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton.
2 Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen
aus der Bevölkerung.
3 Sie teilt der Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einsprachefrist mit, ob Einsprachen eingegangen sind.
Art. 16
Stellungnahmen der betroffenen Kantone 1 Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme
der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.
2 Seine Stellungnahme übermittelt er zusammen mit den von der Gemeinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Gesuchsunterlagen der
Genehmigungsbehörde.
Art. 17
Anhörung des Gesuchstellers Die Genehmigungsbehörde unterbreitet dem Gesuchsteller die Stellungnahmen und
Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört ihn an.
Art. 18
Anhörung der Fachbehörden des Bundes 1 Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 19979.
2 Die Genehmigungsbehörde unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und Anregungen
aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen innert Monatsfrist abschliessend
Stellung.
Art. 19
Fristen
1 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde die Anhörungsfristen verlängern.
2 Abweichende Fristen nach der Verordnung vom 19. Oktober 198810 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben vorbehalten.
9
SR 172.010
10 SR 814.011
Militärische Plangenehmigungsverordnung 7
510.51
4. Abschnitt: Instruktions- und Einigungsverfahren
Art. 20
1 Die Genehmigungsbehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie kann insbesondere
Augenscheine anordnen.
2 Sie kann Einigungsverhandlungen einberufen. Sie vermittelt zwischen den Parteien.
5. Abschnitt: Projektanpassungen
Art. 21
1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2 Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die
Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden.
3 Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon
betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen.
3. Kapitel: Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Art. 22
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG.
2 Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den
Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen.
4. Kapitel: Kombiniertes Verfahren
Art. 23
Einleitung des Verfahrens 1 Ist für die Realisierung eines Projektes eine Enteignung notwendig, so führt die
Genehmigungsbehörde das enteignungsrechtliche Verfahren bis und mit Einspracheentscheid nach Artikel 55 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 193011 (EntG)
im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch.
2 Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 27 EntG erforderlichen Unterlagen der
Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls
noch Ergänzungen.
11 SR
711
Organisation und Verwaltung 8
510.51
Art. 24
Aussteckung
Die Aussteckung wird vom Gesuchsteller vorgenommen und richtet sich
nach Artikel 126c MG. Bei Hochbauten oder wenn die Einwirkungen auf die nicht
enteigneten Grundstücksteile und Nachbargrundstücke sowie auf die öffentlichen
Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, hat er Profile
aufzustellen.
Art. 25
Einsprachen, Begehren und Forderungen Innerhalb der Eingabefrist sind bei der Gemeinde schriftlich und mit Begründung
einzureichen:
a.
Einsprachen gegen die Enteignung; b.
Begehren, die eine Planänderung bezwecken; c.
Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG12; d.
die Forderungen für die zu enteignenden Rechte.
Art. 26
Abgekürztes Verfahren Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens
nach den Artikeln 33 und 34 EntG13 bewilligen.
Art. 27
Einigungsverfahren
Das Einigungsverfahren nach Artikel 45 EntG14 wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt.
Art. 28
Forderungen
Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung mit Enteignungsfolgen
übermittelt die Genehmigungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 129 Absatz 2
MG an die Eidgenössische Schätzungskommission, die die vermögensrechtlichen
Folgen entscheidet.
5. Kapitel: Plangenehmigung
Art. 29
Plangenehmigungsentscheid 1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
2 Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung.
12 SR
711
13 SR
711
14 SR
711
Militärische Plangenehmigungsverordnung 9
510.51
3 Diese Verfügung enthält insbesondere: a.
die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie
allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit; b.
die Entscheide über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen gegen Enteignungen sowie über Planänderungsbegehren und Begehren
nach den Artikeln 7-10 EntG15; c.
Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten; d.
Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs; e.
Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung
getragen worden ist.
4 Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe
der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.
Art. 30 Eröffnung
1 Verfügungen werden eingeschrieben zugestellt: a.
dem Gesuchsteller;
b.
den betroffenen Kantonen und Gemeinden; c.
den Einsprechern.
2 Den betroffenen Fachbehörden des Bundes teilt die Genehmigungsbehörde ihre
Entscheide schriftlich mit.
3 Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.
Art. 31
Baubeginn
1 Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen
werden, wenn die Plangenehmigungsverfügung vollstreckbar ist.
2 Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen gewähren, wenn: a.
die Betroffenen einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt haben; b.
die Einsprachen aussichtslos erscheinen und der Gesuchsteller die Wiederherstellung zusichern kann; oder c.
die besondere Dringlichkeit nachgewiesen wird.
15 SR
711
Organisation und Verwaltung 10
510.51
Art. 32
Nachträgliche Projektanpassungen Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Bei
wesentlichen Anpassungen ordnet sie ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. September 199516 über das Bewilligungsverfahren für
militärische Bauten und Anlagen wird aufgehoben.
Art. 34
Übergangsbestimmung
Auf Abschnitte von Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig
sind, findet das neue Recht Anwendung, wenn diese Verfahrensabschnitte nach
altem Recht notwendig sind, aber noch nicht begonnen haben.
Art. 35
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
16 [AS
1995 4784]