1
Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)
vom 19. Dezember 2001 (Stand am 2. April 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19, 21 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von: a.
Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem
Anhang der Verordnung vom 25. November 19982 über die Regierungs- und
Verwaltungsorganisation (RVOV) und der Parlamentsdienste; b.
Angehörigen der Armee; c.
Dritten, die an klassifizierten Projekten der Schweiz oder des Auslandes im
Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu
klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben; d.
Angestellten der Kantone.
Art. 2
Listen der Funktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen 1 Die Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Funktionen in der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden
muss, sind in Anhang 2 aufgeführt.
3 Vorbehalten bleiben von der Bundesversammlung und vom Bundesrat genehmigte
internationale Abkommen.
4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) beantragt dem Bundesrat spätestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der
Anhänge 1 und 2.
5 Die Bundeskanzlei sowie die Departemente führen für ihre Bereiche detaillierte
Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft AS 2002 377
1 SR
120.0
2 SR
172.010.1
120.4
Sicherheit der Eidgenossenschaft 2
120.4
werden müssen, und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit
welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss. Diese
Detaillisten werden nicht publiziert. Sie sind für die betroffenen Personen sowie die
zuständigen Stellen einsehbar.
Art. 3
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle) in der Abteilung
Informations- und Objektsicherheit des VBS führt die Sicherheitsprüfungen in
Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone gemäss
dem in dieser Verordnung festgelegten Prüfverfahren durch.
2. Kapitel: Durchführung der Sicherheitsprüfung 1. Abschnitt: Zu prüfende Personen
Art. 4
Angestellte des Bundes 1 In der Bundesverwaltung wird eine Sicherheitsprüfung bei Personen durchgeführt,
die als Stellenbewerber oder als Angestellte des Bundes neu für eine Funktion nach
Anhang 1 vorgesehen sind.
2 Die Stelle, die nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli
20013 für die Begründung oder Änderung des betreffenden Arbeitsverhältnisses
zuständig ist, macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor
der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot
zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass
sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls gemäss
Artikel 19 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.
Art. 5
Angehörige der Armee
Bei Angehörigen der Armee wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie in
ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen
haben.
Art. 6
Dritte
Bei Dritten wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie: a.
im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeitende einer vertraglich verpflichteten Firma oder Organisation an einem klassifizierten Projekt im
Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken und dabei
Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen erhalten; b.
auf Grund von internationalen Informationsschutzabkommen geprüft werden
müssen.
3
SR 172.220.111.3
Personensicherheitsprüfungen 3
120.4
Art. 7
Angestellte der Kantone Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion
übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS
mitwirkt.
2. Abschnitt: Prüfverfahren
Art. 8
Vorprüfung
1 Die Fachstelle prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende
Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen
wurde.
2 Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf
Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 13); diese kann in solchen Fällen auf die
Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
3 Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf
Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein.
Das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im
Einvernehmen mit dem VBS abweichende Bestimmungen für sein Personal erlassen.
Art. 9
Abstufungen der Sicherheitsprüfung Sicherheitsprüfungen werden in folgenden Abstufungen durchgeführt: a.
Grundsicherheitsprüfung; b.
erweiterte Sicherheitsprüfung; c.
erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung.
Art. 10
Grundsicherheitsprüfung 1 Eine Grundsicherheitsprüfung erfolgt für: a.
Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem
Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen; b.
Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen; c.
Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum
Unteroffizier oder höheren Unteroffizier der Schweizer Armee vorgesehen
sind;
d.
Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen, die ausschliesslich eine
Schutzzone 2 enthalten.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 4
120.4
2 Bei Grundsicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2
Buchstabe a und d BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser
Daten beurteilt.
3 Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS
verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund, eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.
Art. 11
Erweiterte Sicherheitsprüfung 1 Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für: a.
Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem
Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen; b.
Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten
Informationen;
c.
Personen mit Zugang zu GEHEIMEM Armeematerial; d.
Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3; e.
Personen mit Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen; f.
Personen, welche anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz im Ausland
hoheitlich vertreten;
g.
Personen, die aufgrund internationaler Abkommen geprüft werden müssen; h.
Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen und polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere und äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
schwerwiegend beeinträchtigen könnte; i.
Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum
Offizier der Schweizer Armee vorgesehen sind; j.
Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Führungs- oder Stabsfunktion in der Schweizer Armee ab Stufe Hauptmann oder als Fachoffizier
oder Stabsadjutant vorgesehen sind.
2 Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz
2 Buchstaben a-e BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser
Daten beurteilt.
3 Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a-d BWIS
verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.
Art. 12
Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung 1 Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Stellenbewerbern und
Angestellten des Bundes durchgeführt, die:
Personensicherheitsprüfungen 5
120.4
a.
regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder
in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; b.
regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte.
2 Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden die Daten gemäss
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-f BWIS erhoben und die betreffende Person wird
auf Grund dieser Daten beurteilt.
3 Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der
ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular «Angaben zur Person» einzureichen.
4 Die Befragungen sind in der Muttersprache der zu befragenden Person durchzuführen, sofern es sich um eine der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) handelt.
3. Abschnitt: Ablauf der Sicherheitsprüfung
Art. 13
Einleitung der Sicherheitsprüfung Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen
(ersuchende Stellen):
a.
für Angestellte der Bundesverwaltung: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b.
für Angehörige eidgenössischer Formationen der Armee, der Personalreserve und der Stäbe Bundesrat: die Untergruppe Personelles der Armee (UG
Pers A) im VBS oder die Truppen- und Schulkommandanten der Schweizer
Armee über die UG Pers A; c.
für Angehörige kantonaler Formationen der Armee und für Rekruten: die
kantonale Militärverwaltung oder die Truppen- und Schulkommandanten
der Schweizer Armee über die kantonale Militärverwaltung; d.
für an klassifizierten Projekten beteiligte Dritte: die Stelle, die den betreffenden Auftrag erteilt; e.
für Angestellte der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete
Stelle.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 6
120.4
Art. 14
Verwendung der Prüfformulare 1 Die ersuchende Stelle nennt auf dem für die Sicherheitsprüfung zu verwendenden
Prüfformular die möglichen, mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrages
verbundenen Sicherheitsrisiken sowie die entsprechende Prüfungsstufe gemäss Artikel 9. Sie sendet das Formular zusammen mit dem Merkblatt über das Prüfverfahren
sowie gegebenenfalls dem Formular «Angaben zu Person» der zu prüfenden Person
zu.
2 Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein,
sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück.
Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.
3 Die ersuchende Stelle beauftragt die Fachstelle mit der Durchführung der Prüfung,
indem sie ihr das Prüfformular in Papierform oder mittels dem in Artikel 18
genannten elektronischen System übermittelt.
4 Bei Dritten, welche an militärisch klassifizierten Projekten beteiligt sind, erfolgt
die Einleitung der Sicherheitsprüfung über die für die Industriesicherheit im VBS
zuständige Stelle.
Art. 15
Ermächtigungen
1 Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie: a.
die Fachstelle ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS durchzuführen; b.
einwilligt, dass die Daten auf dem Formular «Angaben zur Person» für die
Sicherheitsprüfung verwendet werden.
2 Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Artikel 20 Absatz 2
Buchstabe e BWIS muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.
3 Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann
von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.
4 Kann die Datenerhebung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, muss die Fachstelle bei der betroffenen Person eine Fristverlängerung zur
Datenerhebung um weitere sechs Monate einholen.
Art. 16
Abbruch der Sicherheitsprüfung 1 Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung
zurückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die neuen
Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle die
Fachstelle schriftlich.
2 Die Fachstelle stellt die Sicherheitsprüfung ein und vernichtet ihre bereits vorhandenen Akten und elektronisch gespeicherten Daten.
Personensicherheitsprüfungen 7
120.4
Art. 17
Datenerhebung
1 Die Fachstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten
Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der
entsprechenden Registerverordnungen: a.
auf das automatisierte Strafregister (VOSTRA)4; b.
auf das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL)5; c.
auf das informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS)6; d.
auf das informatisierte Personennachweis- Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)7.
2 Für die Erhebung weiterer Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann
die Fachstelle diese über die Sicherheitsorgane des Bundes oder von den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.
Art. 18
Elektronisches Datenverwaltungs- und Abfragesystem 1 Die Fachstelle betreibt für ihre Datenverwaltung und die automatisierte Abfrage in
den Registern gemäss Artikel 17 ein informatisiertes PersonensicherheitsprüfungsSystem (SIBAD).
2 Die Fachstelle kann, sofern eine kantonale Norm dies vorsieht, die automatisierte
Abfrage auch in den entsprechenden kantonalen Registern und Datenbanken
durchführen.
3 Von der Fachstelle autorisierte ersuchende Stellen in der Schweiz sowie Schweizer
Vertretungen im Ausland können auf SIBAD zugreifen, um die Grunddaten von geprüften Personen einzusehen, Daten für die Sicherheitsprüfung zu erfassen und
elektronisch einzuleiten sowie Verfügungen der Fachstelle entgegenzunehmen. Die
ersuchenden Stellen haben lediglich Zugriff auf die Grunddaten der geprüften Personen ihrer Bereiche. Die Einsichtnahme in negative Beurteilungen oder in Beurteilungen mit Auflagen ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten.
4 Die Fachstelle kann ihre Verfügungen den Stellen nach Absatz 3 elektronisch
übermitteln.
Art. 19
Wiederholung der Sicherheitsprüfung 1 Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt: a.
bei Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-e; b.
bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b.
4
Vgl. SR 331
5
Vgl. SR 172.213.61 6
Vgl. SR 120.3 7
Vgl. SR 361.2
Sicherheit der Eidgenossenschaft 8
120.4
2 Die Bundeskanzlei sowie die einzelnen Departemente bezeichnen in ihrer detaillierten Funktionenliste die Einzel-Funktionen, für die eine Sicherheitsprüfung periodisch zu wiederholen ist, sowie die betreffenden Zeitabstände für die Prüfung der
einzelnen Funktionen.
3 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue
Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung, der
Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so
kann sie vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten.
4 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem VBS bezüglich der zeitlichen Abstände
der Wiederholung der Prüfungen abweichende Bestimmungen für das versetzungspflichtige und im Ausland eingesetzte Personal erlassen.
5 Bei Personen mit Zugang zu militärisch klassifizierten ausländischen Informationen muss die Sicherheitsprüfung gemäss dem im entsprechenden internationalen
Abkommen festgelegten Zeitrahmen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, wiederholt
werden.
6 Verantwortlich für die Einleitung der Prüfungswiederholung ist die ersuchende
Stelle.
7 Das Verfahren für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung entspricht in der
Regel demjenigen der Erstprüfung. Weichen die Prüfkriterien jedoch von denjenigen der Erstprüfung ab, erfolgt die Prüfung nach dem für die entsprechende Stufe
geltenden Verfahren.
3. Kapitel: Abschluss der Sicherheitsprüfung
Art. 20
Anhörung der betroffenen Person 1 Wenn die Fachstelle erwägt, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, so gewährt sie der betroffenen Person das rechtliche
Gehör, indem sie ihr Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich
Stellung zu nehmen.
2 Die betroffene Person kann bei der Fachstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen; vorbehalten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
19928 über den Datenschutz (DSG) sowie Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). In der Risikoverfügung darf nur auf solche Daten abgestellt werden, die der betroffenen Person
bekannt gegeben worden sind.
8
SR 235.1
9
SR 172.021
Personensicherheitsprüfungen 9
120.4
3 Die betroffene Person kann von der Fachstelle verlangen, dass: a.
Daten, die unrichtig oder überholt sind, berichtigt oder vernichtet werden; b.
Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen)
unzulässig ist, umgehend vernichtet werden; c.
ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
Art. 21
Verfügung
1 Die Fachstelle erlässt in der Regel innert drei Monaten seit Eingang des Prüfungsantrages eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Es kann erlassen
werden eine:
a.
positive Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als kein
Sicherheitsrisiko;
b.
Risikoverfügung mit Auflagen: die Fachstelle beurteilt die Person als
Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt; c.
negative Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko; d.
Feststellungsverfügung: der Fachstelle ist es mangels Datenverfügbarkeit
nicht möglich, die für die Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen
Daten zu erheben.
2 Die Verfügung wird der betroffenen Person sowie der ersuchenden Stelle nach
Artikel 13 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Artikel 23 und allfälligen zur
Beschwerde berechtigten Drittpersonen eröffnet.
3 Die Fachstelle eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe b - d von Dritten
zusätzlich dem Arbeitgeber oder allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
Art. 22
Beschwerde
Gegen Verfügungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission VBS zulässig.
Art. 23
Entscheidende Instanzen Zuständig für die Anstellung, die Übertragung der Funktion oder der neuen Aufgabe
sind die folgenden Stellen (entscheidende Instanzen): a.
bei Angestellten der Bundesverwaltung: die mit der Anstellung betraute oder
die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b.
bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine positive Risikoverfügung erteilt hat: die verwaltende oder die korpskontrollführende Stelle; c.
bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen erteilt hat:
1.
bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat, des Armeestabes oder der Armeetruppen (inkl. Personalreserve): der Generalstabschef;
Sicherheit der Eidgenossenschaft 10
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2.
bei in anderen Stäben oder Einheiten Eingeteilten: der zuständige
Kommandant des Armeekorps sowie der Kommandant der Luftwaffe; 3.
bei in Schulen auszubildenden Angehörigen der Armee: der Direktor /
Inspektor der Kampftruppen, der Unterstützungstruppen oder der Logistiktruppen sowie der Direktor / Ausbildungschef der Luftwaffe; d.
bei an militärisch klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die für die
Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle; e.
bei an zivil klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die auftragserteilende Bundesbehörde; f.
bei Angestellten der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.
Art. 24
Folgen der Verfügung
1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Fachstelle gebunden.
2 Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Verfügung ihren Entscheid
der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid ebenfalls dem Arbeitgeber.
3 Die entscheidende Instanz informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang
der Verfügung schriftlich, wenn sie einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle in SIBAD,
dass der Entscheid im Sinne ihrer Verfügung ergangen ist.
4 Schliesst sich bei der Prüfung von Angehörigen der Armee die entscheidende
Instanz der positiven Risikoverfügung der Fachstelle an, wird der Entscheid dem
Armeeangehörigen nicht mehr separat zugestellt. Die zuständigen militärischen Behörden stellen sicher, dass ihr Entscheid im Personal-Informations-System der Armee (PISA) eingetragen wird.
5 Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation,
kann mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der betroffenen Person ein Gespräch zur Klärung
offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.
4. Kapitel: Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten
Art. 25
Behandlung der Daten
1 Die Fachstelle lässt umgehend Daten vernichten, die auf Vermutungen oder
blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.
2 Sie lässt umgehend Daten berichtigen, die unrichtig oder überholt sind.
Personensicherheitsprüfungen 11
120.4
Art. 26
Verwendung der Daten
1 Die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dürfen zu keinen anderen als den in Artikel 17 bestimmten Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung
in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.
2 Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt
worden sind, dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Die vom Bundesarchiv als nicht
archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.
Art. 27
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen 1 Die Fachstelle bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die
betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Fachstelle die Unterlagen
der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
2 Informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle vor Ablauf dieser Frist schriftlich
darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag
nicht mehr bearbeitet, bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung
dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
3 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden
vernichtet.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Januar 199910 über die Personensicherheitsprüfungen wird
aufgehoben.
Art. 29
Übergangsbestimmungen 1 Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Verfahren dieser Verordnung abgeschlossen wurde.
2 Personen, die eine Funktion in der Bundesverwaltung oder in der Armee innehaben, welche nach altem Recht nicht einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden,
aber neu auf der Liste nach Artikel 2 aufgeführt sind, werden dann geprüft, wenn die
ersuchende Stelle Gründe hat anzunehmen, dass neue Risiken für die Sicherheit entstanden sein könnten.
3 Bei Personen nach Absatz 2 ist durch die ersuchende Stelle spätestens fünf Jahre
nach Inkraftsetzung dieser Verordnung eine Sicherheitsprüfung einzuleiten.
4 Für die vor dem 31. Dezember 2001 eingeleiteten Sicherheitsprüfungen bleibt das
bisherige Recht anwendbar.
10 [AS
1999 655]
Sicherheit der Eidgenossenschaft 12
120.4
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Personensicherheitsprüfungen 13
120.4
Anhang 111
(Art. 2 Abs. 1)
Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine
Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss12 (Stand: September 2001) 1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen
und der Bundeskanzlei Funktion
Generalsektretärinnen und Generalsekretäre sowie deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter bzw. Vizekanzlerin und Vizekanzler Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departementsvorsteherinnen und
Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Informationschefinnen und -chefs sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Sekretärinnen und Sekretäre der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Referentinnen und Referenten, Beraterinnen und Berater (ausgenommen Fachreferentinnen EDI) Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Bundesanwalt / Bundesanwältin sowie die stellvertretende Bundesanwältin/der
stellvertretende Bundesanwalt Mitglieder Stäbe für ausserordentliche Lagen Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren sowie deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen mit Ausnahme von Eidg. Büro für Gleichstellung von Mann und Frau
Bundesamt für Kultur
Meteo Schweiz
Bundesamt für Gesundheit
Bundesamt für Statistik
Bundesamt für Sozialversicherung
11 AS
2002 477
12 Gemäss Art. 2 Abs. 5 PSPV führen die Bundeskanzlei und die Departemente für ihre Bereiche detailierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen,
welche geprüft werden müssen und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 14
120.4
Bundesamt für Militärversicherung
Gruppe für Wissenschaft und Forschung
ETH und Rat ETH
nachfolgende selbständige Anstalten und Betriebe: Paul Scherrer Institut;
Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft; Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt; Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz; Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung; Schweizerisches Institut für Geistiges Eigentum Bundesamt für Bildung und Wissenschaft
Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung
Eidg. Personalamt
Eidg. Versicherungskasse
Eidg. Alkoholverwaltung
Bundesamt für Bauten und Logistik
Eidg. Finanzkontrolle
Bundesamt für Veterinärwesen
Bundesamt für Wohnungswesen
Bundesamt für Verkehr
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Bundesamt für Wasser und Geologie
Bundesamt für Strassen
Bundesamt für Kommunikation
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Bundesamt für Raumentwicklung
Personensicherheitsprüfungen 15
120.4
2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und Ämtern Departement
OE
Funktion
BK
keine zusätzlichen Funktionen EDA
Angehörige dipl. Dienste
Angehörige konsularischer Dienste
Allgemeine Dienste,
je nach Pflichtenheft
EDI
keine zusätzlichen Funktionen EJPD
GS
GS EJPD - Inspektorat &
besondere Aufgaben
ChefIn
GS EJPD - Inspektorat &
besondere Aufgaben
stv. ChefIn
GS EJPD - Inspektorat &
besondere Aufgaben
DatenschutzberaterIn Departement GS EJPD - Ressourcen
InformatiksicherheitsberaterIn
Departement
GS EJPD
KoordinatorIn für innere Sicherheit
des Bundes
GS EJPD - ISC
ChefIn
GS EJPD - ISC
stv. ChefIn
GS EJPD - ISC
Leiter Stab Planung, Controlling und
Qualitätsmanagement
GS EJPD - ISC
ControllerIn
GS EJPD - ISC
QM-Verantwortliche/r GS EJPD - ISC
Informatiksicherheitsbeauftragte/r GS EJPD - ISC
Leiter Stab Personal GS EJPD - ISC
AbteilungschefInnen GS EJPD - ISC
stv. AbteilungschefInnen GS EJPD - ISC
SektionschefInnen
GS EJPD - ISC
stv. SektionschefInnen GS EJPD - ISC
technische MitarbeiterInnen
aller Sektionen Stab Personal BAP
BAP Direktionsstab
StabschefIn
BAP Amtspolitik / Führung ChefIn
BAP Amtspolitik / Führung wissenschaftliche MitarbeiterInnen
Sicherheit der Eidgenossenschaft 16
120.4
Departement
OE
Funktion
BAP Amtsplanung
ControllerIn
BAP Amtsplanung
PolizeikoordinatorIn BAP Kommunikation
ChefIn
BAP Kommunikation
stv. Chefin
BAP Rechtsdienst
ChefIn
BAP Rechtsdienst
stv. ChefIn
BAP Rechtsdienst
wissenschaftliche MitarbeiterInnen
(JuristInnen)
BAP Rechtsdienst
DatenschutzberaterIn BAP Kompetenzzentrum
Krisenfälle und Auslandeinsätze ChefIn
BAP Kompetenzzentrum
Krisenfälle und Auslandeinsätze stv. ChefIn
BAP Kompetenzzentrum
Krisenfälle und Auslandeinsätze FachreferentInnen und ExpertInnen
Krisenfälle, Interpol / Europol und
internationale Polizeizusammenarbeit BAP BKP
HauptabteilungschefIn =
stv. DirektorIn (vgl. allg. Liste) BAP BKP
stv. HauptabteilungschefIn BAP BKP
AbteilungschefInnen BAP BKP
ChefInnen Kommissariate BAP BKP
stv. ChefInnen Kommissariate BAP BKP
VorermittlerInnen + ErmittlerInnen BAP BKP
polizeiliche, wissenschaftliche
und juristische SachbearbeiterInnen BAP BKP
KoordinatorInnen
mit Desk-Officer-Funktion
und Länder-KoordinatorInnen BAP BKP
VerbindungsbeamtInnen Länder,
Interpol, Europol
BAP BKP
EinsatzleiterInnen, KommissärInnen BAP BKP Anwendungsbetreuung Polizeisysteme AnwendungsbetreuerInnen
Polizeisysteme
BAP BKP Kontrolldienst ChefIn Kontrolldienst BAP BKP Kontrolldienst stv. ChefIn Kontrolldienst BAP BSD
Abteilungschefin
BAP BSD
StabschefIn
BAP BSD
stv. StabschefIn
BAP BSD
SektionschefInnen
BAP BSD
stv. SektionschefInnen BAP BSD
KommissärInnen und InspektorInnen BAP BSD Schutzorganisation ChefIn Alarmwesen
BAP BSD Schutzorganisaiton stv. ChefIn Alarmwesen BAP BSD Schutzorganisation EinsatzleiterInnen Tages- und
Nachtdienst Parlament, Bundeshaus,
Aussenlogen
Personensicherheitsprüfungen 17
120.4
Departement
OE
Funktion
BAP BSD Schutzorganisation Angehörige (Logenpersonal) BAP BSD Schutzorganisaiton
Gruppe Session
ChefIn, stv. Chefin
und MitarbeiterInnen
BAP BSD
FachberarterInnen
BAP DAP
HauptabteilungschefIn BAP DAP
stv. HauptabteilungschefIn BAP DAP
AbteilungschefInnen BAP DAP
stv. AbteilungschefInnen BAP DAP
SektionschefInnen und Kommissariats- und Zentralstellen-LeiterInnen BAP DAP
stv. SektionschefInnen
und stv. LeiterInnen
BAP DAP
KommissärInnen
BAP DAP
polizeiliche, wissenschaftliche, technische und juristische MitarbeiterInnen BAP Dienste
AbteilungschefIn
BAP Dienste
stv. AbteilungschefIn BAP Dienste
SektionschefInnen
BAP Dienste
stv. SektionschefInnen BAP Dienste
DienstchefInnen + DienstleiterInnen BAP Dienste
stv. DienstchefInnen +
stv. DienstleiterInnen BAP Dienste
polizeiliche, technische, wissenschaftliche und juristische MitarbeiterInnen BAP Support
AbteilungschefIn
BAP Support
stv. Abteilungschefin BAP Support Sicherheit ChefIn
BAP Support Sicherheit stv. ChefIn
BJ
BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe
AbteilungschefIn
BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe
stv. AbteilungschefIn BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe
SektionschefInnen
BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe
stv. SektionschefInnen BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe
wissenschaftliche MitarbeiterInnen
(JuristInnen)
BJ - Abteilung internationale
Rechtshilfe
Fachangestellte
BA
BA
Bundesanwalt / Bundesanwältin BA
Stellvertretender Bundesanwalt /
Stellvertretende Bundesanwältin
Sicherheit der Eidgenossenschaft 18
120.4
Departement
OE
Funktion
BA
StaatsanwältInnen des Bundes BA
Stellvertretende StaatsanwältInnen
des Bundes
BA
Assistenz-StaatsanwältInnen des Bundes BA Rechtsdienst
ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst
Stellvertretende/r ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst
JuristInnen
BA
BeraterIn organisierte Kriminalität
Baltikum
BA Rechtshilfevollzug &
internationale / interkantonale
Zusammenarbeit
ChefIn
BA Rechtshilfevollzug &
internationale / interkantonale
Zusammenarbeit
Stellvertretende/r ChefIn BA Rechtshilfevollzug &
internationale / interkantonale
Zusammenarbeit
JuristInnen
BA Stabsdienst
ChefIn
BA Stabsdienst
Stellvertretende/r Chef/in BA Stabsdienst
SachbearbeiterInnen BA Wirtschaftsprüfung ChefIn
BA Wirtschaftsprüfung WirtschaftsprüferInnen BA
AktuarIn / ProtokollführerIn
der ChefIn Rechtshilfevollzug BA
AktuarInnen / ProtokollführerInnen
der StaatsanwältInnen des Bundes BA
DirektionssekretärIn BA
MediensprecherIn
BA
Stellvertretende/r MediensprecherIn VBS
- GS
Stab
MitarbeiterInnen
Information und Dokumentation ChefIn und Stv
Stabsabteilung
ChefIn und Stv
MitarbeiterInnen Stabsabteilung Kompetenzzentrum politische
Geschäfte
ChefIn und Stv
Inspektorat
ChefIn
MitarbeiterInnen Inspektorat Departementsinformatiker ChefIn
MitarbeiterInnen
Lage- u. Früherkennungsbüro ChefIn
MitarbeiterInnen LFB
Personensicherheitsprüfungen 19
120.4
Departement
OE
Funktion
Strat. Nachrichtendienst ChefIn und MitarbeiterInnen SND Rechtsabteilung
ChefIn und MitarbeiterInnen Oberauditorat
MitarbeiterInnen
Bundesamt für Zivilschutz MitarbeiterInnen
- GST
Stab GSC
Persönliche MitarbeiterInnen Stab
Information
Armeecontrolling
Finanzinspektorat
Führungsstab GSC
AIOS
MitarbeiterInnen
FST GSC
MitarbeiterInnen
Büro VA
MitarbeiterInnen
Verteidigungsattachés
Zen D
AssistentIn
Rechtsdienst
Informatik
Militärischer Nachrichtendienst UG DOS
MitarbeiterInnen
UG FSK
MitarbeiterInnen
UG FU
Doktrin und Projektkoordination
Kdo Uem Br 41
Stabsstelle K Uem GV/Fhr Aul LR
Sektion Botschaftsfunk
Abteilung Telematik Gs Vb
Abteilung EKF
Abteilung Führungsdienst UG LOG
Stab
Abteilung Log Konzeption und Fhr
Abteilung Verkehr und Transporte UG OP
Stab
Abteilung Führung und Einsatz
Abteilung Mob
Kdo Mil Sich
UG Pers A
Aushebung
Abteilung Betrieb
Abteilung Schulen/Kurse und
Of-wesen
Abteilung Truppen
UG Plan
Stab
Sektion Gesamtplanung
Abteilung Prospektivplanung
Abteilung Armeeplanung
Abteilung Rüstungsplanung
Abteilung Immobilien Militär
Sicherheit der Eidgenossenschaft 20
120.4
Departement
OE
Funktion
UG San
Stab
Abteilung Führung und Koordination
Abteilung Az Dienste
Abteilung A Apot
- HEER
Chef Heer
MitarbeiterInnen Kommunikation
MitarbeiterInnen Office Management Stab
MitarbeiterInnen Stab Zentrale D
C und MitarbeiterInnen Informatik
C und MitarbeiterInnen Rechtsdienst
C und MitarbeiterInnen
Unternehmensplanung und
Controllling
C und MitarbeiterInnen
Übersetzungsdienst
BABHE
Stab Direktor BABHE
Zentrale Dienste
Betrieb und Instandhaltung
Infrastruktur und Umwelt
Armeematerial und Versorgungsgüter
Nachschub
Betrieb A und Infrastruktur
Betrieb B und Armeematerial
Betrieb C und Infrastruktur UG Lehrpersonal
Instruktoren Of und Uof FWK
Angehörige des FWK
BAKT
Abteilung Koordination
und Steuerung
Stabssektion
Ausbildungszentrum Infantrie
Versuchsstab MLT
Abteilung MLT
Abeitlung Einsatzverfahren
Ausbildungssteuerung
Ausrüstung Vollzug
Sekretariat Direktor
Zentrale Gebirgskampfschule BAUT
Stab
Abteilung Koordination
und Steuerung
Abteilung Artillerie
Abteilung Festungstruppen
Abteilung Genietruppen
Abteilung Uebermittlungstruppen
Personensicherheitsprüfungen 21
120.4
Departement
OE
Funktion
BALOG
Stab
Abteilung Koordination
und Steuerung
Veterinärdienst
Abteilung Material
Abteilung Rettungstruppen
Abteilung Sanitätstruppen
Abteilung Versorgungstruppen Kommando Grosse Verbände MitarbeiterInnen der Büros grosser
Verbände
- LW
Stab Kdt
Assistenz
Adj Kdt LW
Stabsstelle Koord
Info D
Controlling
Stabsstelle Internationales
Flugsicherheit
Operationelle Erprobung und
Evaluation
Zentrale Dienste (ZDLW) Assistenz
Stabsdienste
Rechtsdienst
Verwaltungsinformatik
Planung
UG Operationen
Assistenz
Stab
Luftraumstruktur
Abt Operationen
Abt Führungssysteme
Kdo Fl Br 31
UeG/EZ-A
Kdo Flpl Br 32
Kdo Flab Br 33
Kdo Ik Br 34
Bundesamt für Ausbildung
der Luftwaffe (BAALW)
ZSO
Asstistenz
Stabsstelle Instruktionspersonal
Sektion Ausbildungsunterstützung
Instr Chef Fl
Instr Chef Flpl/Ik
Instr Chef Flab
FAI
Bundesamt für Betriebe
der Luftwaffe (BABLW)
MitarbeiterInnen
Sicherheit der Eidgenossenschaft 22
120.4
Departement
OE
Funktion
- GR
Zentralverwaltung
MitarbeiterIn Direktionsunterstützung,
Information und Dokumentation,
Infrastruktur, Recht/Kommerz
Transport und Zoll, Finanzen und
Controlling, Technologie und Qualität,
Informatikführung, Materialwirtschaft Bundesamt für Luftwaffen- und
Führungssysteme (BLF)
MitarbeiterIn Direktionsunterstützung;
Flugmaterial; Lenkwaffen, Flab,
Drohnen, Simulatoren;
Kommunikations und Führungsinformationssysteme; Führungsund EKF-Systeme; Elektronik und
Optronik
Bundesamt für Waffensysteme
und Munition (BWM)
MitarbeiterIn Direktionsunterstützung;
Kampffahrzeuge und Simulatoren;
Artilleriewaffen und Munition;
Infanteriewaffen und Munition;
Waffensysteme und Munition Bundesamt für Armeematerial
und Bauten (BAB)
MitarbeiterIn Direktionsunterstützung;
Ausrüstung und ABC-Schutzmaterial;
Fahrzeuge Genie und
Rettungsmaterial;
Labor Spiez;
Verteidigungsbauten; Ausbildungs
und Betriebsbauten
EFD
GS
ChefIn Besondere Angelegenheiten Eidg. Zollverwaltung
ChefIn Grenzwachtkorps BA für Bauten und Logistik MitarbeiterIn Einkauf /
Verkauf Publikationen
MitarbeiterIn Mikrofilm BA für Informatik
und Telekommunikation
MitarbeiterIn der Direktion WirtschaftsinformatikerIn
SystemspezialistIn
NetzwerktechnikerIn
externe MitarbeiterIn
Sekretariat
eidg. Bankenkommission PräsidentIn Bankenkommission Eidg. Finanzkontrolle MitarbeiterIn Sekretariat
PrüfungsexperteIn
JuristIn
InformatikerIn
Personensicherheitsprüfungen 23
120.4
Departement
OE
Funktion
EVD
GS
ChefIn Dienst Recht und Sicherheit
ChefIn Vollzugsstelle für den
Zivildienst
Seco
LeiterIn Direktion Arbeit
LeiterIn Leistungsbereich Welthandel
LeiterIn Strategie und Kontrolle
Welthandel
LeiterIn Ressort Exportkontrollpolitik
und Sanktionen
LeiterIn Ressort Exportkontrollen /
Industrieprodukte
LeiterIn Ressort Exportkontrollen /
Kriegsmaterial
UVEK
GS
LeiterIn Dienst für besondere Aufgaben
SachbearbeiterInnen Zentrale
SachbearbeiterInnen Aussenstellen BFE
SektionschefIn
Stv SektionschefIn
Wiss. BeamterIn
3. Parlamentsdienste GeneralsekretärIn und StellvertreterIn und SekretärIn Ständerat MitarbeiterInnen des Sekretariats der Geschäftsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungsdelegation MitarbeiterInnen des Sekretariats der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation SekretärIn und ProtokollführerIn der Sicherheitspolitischen Kommission MitarbeiterInnen DINT 4. Funktionen, welche aufgrund von internationalen Abkommen
geprüft werden müssen Zusätzlich zu den oben aufgelisteteten Funktionen muss eine Prüfung durchgeführt
werden, wenn dies internationale Geheimschutzvereinbarungen (vgl. Art. 19 Abs. 1
Bst. d BWIS) oder andere internationale Abkommen vorsehen. Dies kann z.B. dann
der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu ausländisch klassifizierten
Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.
Sicherheit der Eidgenossenschaft 24
120.4
Anhang 213
(Art. 2 Abs. 2)
Funktionen in der Armee, für die eine
Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Stand: September 2001) 1. Armeestab
Formationen
Funktionen
Alle Armeestabsteile Sämtliche
Alle HQ Formationen Sämtliche
2. Militärpolizei (A Trp) Formationen
Funktionen
Stab MP Bat 1
MP Stabskp 1, cp gren PM I/1, MP Gren Kp II/1, III/1, IV/1,
MP Schutzkp V/1
Sämtliche
SDBR
Sämtliche
EM zo PM 1, Cp EM zo PM 1, Dét SSPM 10, Dét PM 11
Stab MP Zo 2, Stabskp MP Zo 2, SDMP Det 20, MP Det 21
Stab MP Zo 3, Stabskp MP Zo 3, SDMP Det 30,
MP Det 31, 32, 33
Stab MP Zo 4, Stabskp MP Zo 4, SDMP Det 40, MP Det 41 Sämtliche
3. Militäreisenbahndienst, Feldpostdienst (A Trp) Formationen
Funktionen
Stab Eisb Rgt 3, Stabskp Eisb Rgt 3 Sämtliche
FP Kp
FP Sekr Uof
13 AS
2002 477
Personensicherheitsprüfungen 25
120.4
4. Mobilmachung (A Trp) Formationen
Funktionen
Stab Mob Pl, Mob Absch, Mob Kp Sämtliche Of,
Anlagewarte
und Büroord
5. Alarmformationen (A Trp) Formationen
Funktionen
EM rgt inf 3
EM bat inf 3, cp EM rgt inf 3, cp gren 3, cp lm ld 3,
cp chass chars 3, cp rens 3, cp gren chars aérop 3
EM bat aérop 1, cp EM aérop 1, cp interv aérop I/1, II/1,
III/1, cp lm aérop IV/1
EM gr eg L DCA 15, bttr EM eg L DCA 15,
bttr eg L DCA I/15, II/15 Sämtliche Of/
höh Uof
Stab Inf Rgt 14
Stab Inf Bat 14, Stabskp Inf Rgt 14, Gren Kp 14,
Sch Mw Kp 14, Pzj Kp 14, Na Kp 14, Gt Sap Kp 14,
Fest Pi Kp 14
Stab Füs Ber Bat 28, Stabskp Füs Ber Bat 28,
Füs Ber Kp I/28, II/28, PAL Ber Kp III/28,
Sch Füs Ber Kp IV/28
Stab L Flab Lwf Abt 14, L Flab Lwf Stabsbttr 14,
L Flab Lwf Bttr I/14, II/14 Sämtliche Of/
höh Uof
Stab Flhf Rgt 4
Stab Stabsbat Flhf Rgt 4, Stabskp Flhf Rgt 4, Flhf Si Kp 4,
Pzj Kp 4, Flhf Na Kp 4, Flhf Fest Mw Kp 4
Stab Flhf Bat 41, Flhf Stabskp 41, Flhf Füs Kp I/41, II/41,
III/41, Flhf Ber Kp IV/41
Stab Flhf Bat 42, Flhf Stabskp 42, Flhf Ber Kp I/42,
Flhf Mw Kp II/42, Flhf Pz Gren Kp III/42, IV/42
Stab Flhf Bat 43, Flhf Stabskp 43, Flhf Ber Kp I/43, II/43,
Flhf Mw Kp III/43, Flhf Pz Gren Kp IV/43
Stab L Flab Lwf Abt 16, L Flab Lwf Stabsbttr 16,
L Flab Lwf Bttr I/16, II/16 Sämtliche Of/
höh Uof
Sicherheit der Eidgenossenschaft 26
120.4
Formationen
Funktionen
Stab Kata Hi Rgt 1, Tech Kp Kata Hi Rgt 1
EM bat ACC 1, cp EM ACC 1, cp sap ACC I/1,
cp sauv ACC II/1, III/1, IV/1
Stab Kata Hi Bat 2, Kata Hi Stabskp 2, Kata Hi Sap Kp I/2,
Kata Hi Rttg Kp II/2, III/2, IV/2
SM bat ACC 3, cp SM ACC 3, cp zap ACC I/3,
cp salv ACC II/3, III/3, IV/3
Stab Kata Hi Bat 4, Kata Hi Stabskp 4, Kata Hi Sap Kp I/4,
Kata Hi Rttg Kp II/4, III/4, IV/4 Sämtliche Of/
höh Uof
6. Sanität (A Trp) Formationen
Funktionen
Stab San Rgt 1
Stab San Mat Abt 81, San Mat Kp I/81, II/81, III/81
Stab San Mat Abt 82, San Mat Kp I/82, II/82, III/82 Sämtliche
7. Militärjustiz Formationen
Funktionen
Stab OA
Div Ger 1-12
MKG, Mil Appel Ger
Sämtliche
8. Stäbe Grosse Verbände, Stabsformationen Grosse Verbände Formationen
Funktionen
AK Stäbe, Div Stäbe, Br Stäbe
AK-, Div-, Br Stabsformationen
(ausser Spiel und Pz Br D Kp) Sämtliche
9. Übermittlung Formationen
Funktionen
Sämtliche bei den Uebermittlungstruppen eingeteilten AdA
Personensicherheitsprüfungen 27
120.4
10. Territorialdienst Formationen
Funktionen
Stäbe Ter Rgt, Stab Stadtkdo
Stabskp Ter Rgt, Stabskp Stadtkdo
(ausser AC Lab Z, Betreu Z, Spiel Z) Sämtliche
10.1 Infanterie Formationen
Funktionen
Füs/S Bat (im Ter Rgt) Sämtliche
Stabskp Typ A/B/C/D: Aufkl/Na Z Sämtliche
11. Festungswachtkorps Formationen
Funktionen
Kdo FWK
Sämtliche
dienstpflichtige AdA
FWK Regionen
Sämtliche
12. Festungsformationen Formationen
Funktionen
Festungsformationen Sämtliche
Of/höh Uof
Betr Kp der Fest Rgt Sämtliche
13. Versorgung Formationen
Funktionen
Stab Vsg Rgt, Stab Vsg Bat; Stabskp Vsg Bat, Vsg Stabskp Sämtliche
Sicherheit der Eidgenossenschaft 28
120.4
Betrst Kp
Mun Kp
13.1 Materialtruppen Formationen
Funktionen
Mat Vsg Kp Typ A, B
Mat Rep Kp
Sämtliche
14. Luftwaffe Formationen
Funktionen
Fl Br 31 (ohne Dro Abt 7) Sämtliche
Dro Abt 7
Sämtliche Of/höh
Uof sowie alle
Uof/Sdt der Ei Züge
Flpl Br 32
(ausser Uof/Sdt LW Füs Bat und Fl G Kp sowie Spiel) Sämtliche
Flab Br 33: nur Mob Flab Lwf Rgt 9 Sämtliche
Ik Br 34
Sämtliche
LW Uh D 35
Sämtliche
L Flab Lwf Abt
Sämtliche Of/höh
Uof sowie Lwf Std
und Lwf Uof
15. Personalreserve Art. 21a VOA / Art. 22 VOA-VBS Formationen
Funktionen
Gemäss Sollbestandestabellen der Personalreserve
bzw. gemäss auftraggebender/aufbietender Stelle Of Pers Reserve
Stäbe Gs Vb
Personensicherheitsprüfungen 29
120.4
16. Alle Truppengattungen, Dienstzweige sowie Personalreserve
und Stäbe Bundesrat Zusätzlich
a. Stellungspflichtige Stellungspflichtige, die für die Einteilung/Ausbildung in eine Formation oder
Funktion dieser Liste in Betracht fallen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h b. Weiterausbildung (ausschliesslich in Verbindung mit Art. 5 PSPV) Armeeangehörige, die für eine militärische Weiterausbildung vorgesehen sind
(gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10c, 11i, 11j c. Kdt, Kdt Stv, Adj und Nof aller Stufen sowie Gst Of Sämtliche (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h d. Nicht erfasste Funktionsträger In dieser Liste nicht erfasste Funktionsträger, die aufgrund von Art. 10 oder 11
PSPV dennoch geprüft werden müssen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10b, 10d, 11b, 11c, 11d, 11e, 11f, 11g, 11h
Sicherheit der Eidgenossenschaft 30
120.4