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510.51

Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen

(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)

vom 13. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 126-130 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),2

verordnet:

1 SR 510.10

2 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.

2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:

a.
die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen;
b.
durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden, das heisst alle Bauten und Anlagen, die namentlich zum Zweck der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der Übermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee betrieben werden;
c.
die der militärischen Ausbildung dienen;
d.
die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a-c unmittelbar notwendig sind.
Art. 23 Genehmigungsbehörde

Für die Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuständig.

3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 3 Verfahrensarten und anwendbares Recht

1 In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet.4

2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird in den in Artikel 128 Absätze 1 und 2 MG vorgesehenen Fällen angewendet.

3 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19305 über die Enteignung (EntG) Anwendung.6

4 Soweit zivile Nutzungen dem militärischen Plangenehmigungsverfahren unterliegen, gelten die materiellen Bestimmungen des Raumplanungsrechts, insbesondere die Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797.

4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

5 SR 711

6 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

7 SR 700

Art. 4 Schutz militärischer Anlagen

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 128a MG) ist unter Vorbehalt der Geheimhaltungsvorschriften sinngemäss anwendbar. Kantone, Gemeinden und Dritte werden nur soweit nötig angehört.

2 Die Genehmigungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen festlegen.

Art. 5 Genehmigungsfreie Vorhaben

1 Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berührt werden, sind genehmigungsfrei:

a.
gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b.
geringfügige bauliche Änderungen oder Umnutzungen;
c.
kleine Nebenanlagen;
d.
Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 18 Monaten.

2 Zweifelsfälle nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde.

Art. 6 Sachplan Militär

1 Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben, die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Militär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni 19508 über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist.

2 Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen.

3 Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Militär voraus.

4 Bei Sachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 19889 über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten.

5 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren.

2. Kapitel: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren

1. Abschnitt: Vorprüfung

Art. 7

1 Die Bedürfnisformulierung ist der Genehmigungsbehörde frühzeitig einzureichen. Sie umfasst insbesondere:

a.
einen groben Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit;
b.
einen Kartenausschnitt mit Projektstandort im Massstab 1:25 000;
c.
Situationspläne über den Ist-Zustand;
d.
Vorstudien und Projektgrundlagen;
e.
Angaben darüber, welche Interessen durch den Bau und den Betrieb möglicherweise berührt werden könnten;
f.
Angaben darüber, ob Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz notwendig sein könnten.

2 Auf Grund der eingereichten Unterlagen befindet die Genehmigungsbehörde insbesondere über:

a.
das anwendbare Verfahren;
b.
die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung;
c.
die Sachplanrelevanz;
d.
weitere erforderliche Untersuchungen.

3 Die Genehmigungsbehörde kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise anordnen.

4 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.

2. Abschnitt: Gesuch

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10

2 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.

10 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 9 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a.
Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bau- und Liegenschaftsorgane, der Benutzerorganisation sowie des Projektverfassers;
b.
detaillierter Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit und mit Angaben zur Konstruktionsart und zu den wichtigsten Baustoffen;
c.
Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000 mit Projektstandort und -koordinaten;
d.
Situationsplan (Ist- und Soll-Zustand) mit Bezeichnung der benachbarten Parzellen;
e.
Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblattnummern;
f.
nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne, in der Regel im Massstab 1:100;
g.
Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 198811 über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bericht über die Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Raumordnung und Umwelt sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen, einschliesslich allfälliger Untersuchungsergebnisse über Altlasten, Lärm-, Boden-, Luft-, Gewässerbelastungen und Risikoanalysen nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 199112;
h.
Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Dritte sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen;
i.
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
j.
Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse;
k.
Umgebungsgestaltung;
l.
Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte;
m.
Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 der Waldverordnung vom 30. November 199213;
n.
Festlegung im Sachplan Militär;
o.14
Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13 Abs. 2);
p.
notwendige Nutzungsregelungen bei sachplanrelevanten Vorhaben.

11 SR 814.011

12 SR 814.012

13 SR 921.01

14 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 10 Aussteckung und Profile

1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen und Rodungen sind abzustecken.

2 Die Profile für Hochbauten haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden (Schnittpunkte mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossböden ist mit einer Querlatte zu markieren.

3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung sind spätestens mit den Gesuchsunterlagen einzureichen.

4 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des Gesuchs stehen zu lassen.

3. Abschnitt: Auflage und Mitwirkungsverfahren

Art. 11 Einleitung der Anhörung

Die Genehmigungsbehörde stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden gleichzeitig die Gesuchsunterlagen zu.

Art. 12 Öffentliche Auflage

1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.

2 Die Auflage wird von der Genehmigungsbehörde im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt angezeigt. Auf die während der Auflage gegebene Mitwirkungsmöglichkeit ist ausdrücklich hinzuweisen.

3 Die Kosten der Publikation gehen zu Lasten des VBS.

Art. 13 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung

1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.15

2 Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.

15 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 14 Einsprachen

1 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden.16

2 Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung enthalten.

3 Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme.17

16 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

17 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden

1 Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton.

2 Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung.

3 ...18

18 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 16 Stellungnahmen der betroffenen Kantone

1 Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.

2 Seine Stellungnahme übermittelt er zusammen mit den von der Gemeinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Gesuchsunterlagen der Genehmigungsbehörde.

Art. 17 Anhörung des Gesuchstellers

Die Genehmigungsbehörde unterbreitet dem Gesuchsteller die Stellungnahmen und Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört ihn an.

Art. 18 Anhörung der Fachbehörden des Bundes

1 Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719.

2 Die Genehmigungsbehörde unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen innert Monatsfrist abschliessend Stellung.

Art. 19 Fristen

1 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde die Anhörungsfristen verlängern.

2 Abweichende Fristen nach der Verordnung vom 19. Oktober 198820 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Instruktions- und Einigungsverfahren

Art. 20

1 Die Genehmigungsbehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie kann insbesondere Augenscheine anordnen.

2 Sie kann Einigungsverhandlungen einberufen. Sie vermittelt zwischen den Parteien.

5. Abschnitt: Projektanpassungen

Art. 21

1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

2 Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden.

3 Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen.

3. Kapitel: Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Art. 22

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG.

2 Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen.

4. Kapitel:21 Enteignungsverfahren

21 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren

Art. 23

1 Das kombinierte Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 28-35 EntG22.

2 Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen.

2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren

Art. 26a

Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt die Genehmigungsbehörde das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36-41 EntG23 durch.

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren

Art. 27

Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Artikeln 45-54 beziehungsweise 64-75 des EntG24 durchgeführt.

5. Kapitel: Plangenehmigung

Art. 29 Plangenehmigungsentscheid

1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.

2 Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung.

3 Diese Verfügung enthält insbesondere:

a.
die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit;
b.25
...
c.
Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten;
d.
Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs;
e.
Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.

4 Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.

25 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 30 Eröffnung

1 Verfügungen werden eingeschrieben zugestellt:

a.
dem Gesuchsteller;
b.
den betroffenen Kantonen und Gemeinden;
c.
den Einsprechern.

2 Den betroffenen Fachbehörden des Bundes teilt die Genehmigungsbehörde ihre Entscheide schriftlich mit.

3 Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.

Art. 31 Baubeginn

1 Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist.26

2 Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung Ausnahmen gewähren, wenn:27

a.
die Betroffenen einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt haben;
b.
die Einsprachen aussichtslos erscheinen und der Gesuchsteller die Wiederherstellung zusichern kann; oder
c.
die besondere Dringlichkeit nachgewiesen wird.

26 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

27 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 32a28 Nachführung der amtlichen Vermessung29

Die zuständige Stelle des VBS orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

28 Eingefügt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

29 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Übergangsbestimmung

Auf Abschnitte von Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, findet das neue Recht Anwendung, wenn diese Verfahrensabschnitte nach altem Recht notwendig sind, aber noch nicht begonnen haben.

Art. 34a31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020

Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

31 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).