Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a.
- den Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen;
- b.
- die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften;
- c.
- die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben;
- d.
- die Unterstützung von Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zugunsten des Rätoromanischen und des Italienischen.
