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1

Verordnung
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(VWIS)

vom 27. Juni 2001 (Stand am 14. August 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 17 Absatz 1, 26 Absatz 3
sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit der Organe der
inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane), die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Informationen über die innere und äussere Sicherheit sowie die Kontrolle der
Sicherheitsorgane.

2. Abschnitt:
Aufgabenteilung und Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane


Art. 2

Bund

1 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) führt die Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit nach dieser Verordnung durch, soweit diese Aufgaben vom Bund
wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen sind.

2 Innerhalb des Bundesamtes erfüllt der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) die Aufgaben des Bundesamtes. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Vorbereitung
oder Durchführung von sicherheitspolitisch begründeten Fernhaltemassnahmen. Die
Zusammenarbeit zwischen dem DAP und den gerichtspolizeilich tätigen Dienststellen des Bundesamtes ist namentlich hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
und Erkenntnissen in Weisungen des Amtes zu regeln.

3 Die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den Organen der sicherheitspolitischen
Führung des Bundesrates ist in gemeinsamen Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu regeln.

AS 2001 1829 1 SR

120

120.2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120.2

4 Das Bundesamt informiert das Departement über die Tätigkeiten zur Wahrung der
inneren Sicherheit:

a.

nach Weisungen des Departements jährlich gesamthaft; und b.

fallweise bei besonderen Ereignissen, welche die Regierungstätigkeit beeinflussen oder eine akute Gefährdung der inneren Sicherheit darstellen könnten.

5 Das Departement informiert den Bundesrat im Hinblick auf dessen Leitungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes.


Art. 3

Beratung

1 Der DAP berät Personen, Organisationen, Behörden oder Unternehmen über
Schutzmassnahmen gegen terroristische oder nachrichtendienstliche Aktivitäten
oder gegen gewalttätigen Extremismus, wenn sich eine konkrete Bedrohungslage
abzeichnet oder auf Anfrage, wenn diese Dritten sich bedroht fühlen.

2 Er berät die betroffenen Behörden sowie schweizerische Unternehmen, die Güter
im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d herstellen, mit ihnen Handel treiben
oder Technologien zur Herstellung solcher Güter besitzen, über Massnahmen zum
Schutz vor Verletzung der Rechtsordnung oder der Interessen der Schweiz.


Art. 4

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen 1 Das Bundesamt arbeitet eng mit der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten zusammen.

2 Der DAP kann die Leitung der Tätigkeiten der Kantone zur Wahrung der inneren
Sicherheit übernehmen, wenn: a.

mehrere Kantone mitwirken müssen; b.

die zuständige kantonale Behörde es beantragt; oder c.

Gefahr in Verzug ist.


Art. 5

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit 1 Das Bundesamt kann mit wissenschaftlich-technischen Stellen zusammenarbeiten,
insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich (WFD). Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.

2 Bei Aufträgen des Bundesamtes an wissenschaftlich-technisch tätige Stellen finden
die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung. Die beauftragten
Stellen haben das Amtsgeheimnis zu wahren.


Art. 6

Verkehr mit dem Ausland 1 Der DAP nimmt die Verbindungen zu ausländischen Sicherheitsbehörden wahr,
die Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfüllen. Er vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 3

120.2

2 Die Kantone informieren den DAP über ihre Zusammenarbeit mit ausländischen
Sicherheitsbehörden, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Gesetzes
erfolgt.


Art. 7

Zusammenarbeit mit militärischen Stellen 1 Der DAP und die Organe der militärischen Sicherheit unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Unterstützung erfolgt namentlich durch Informationsaustausch, gegenseitige Beratung in Spezialgebieten sowie gegenseitige Ausbildung.

2 Das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in gemeinsamen
Weisungen fest.

3 Im unmittelbaren Vorfeld und im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee können das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gemeinsam die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den
Organen der militärischen Sicherheit zwecks Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen anordnen. Das Bundesamt unterstützt das Kommando Militärische Sicherheit
insbesondere im Bereich der präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.

3. Abschnitt: Informationsbeschaffung

Art. 8

Allgemeine Informationsaufträge 1 Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amtsstellen erstatten dem DAP unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse in den folgenden Bereichen: a.

terroristische Aktivitäten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft, die durch die Begehung oder Androhung
von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrekken verwirklicht oder begünstigt werden sollen; b.

verbotener Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272-274 und 301 des
Strafgesetzbuches2;

c.

gewalttätiger Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen
und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern; d.

verbotener Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer; e.

weitere Aktivitäten sowie Bestrebungen und Vorgänge aus dem In- und
Ausland, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden.

2 SR

311.0

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

120.2

2 Zusätzlich sind dem DAP durch eidgenössische und kantonale Behörden unaufgefordert und ohne Verzug zu melden: a.

alle Erkenntnisse über Organisationen und Gruppierungen, die in der vertraulichen Beobachtungsliste nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes oder in einem Prüfverfahren genannt sind; b.

die zur Durchführung von präventiven Operationen und präventiven Fahndungsprogrammen benötigten Informationen; c.

die in Anhang 1 aufgeführten Vorgänge und Feststellungen; d.

die in der vertraulichen Liste des Departements nach Artikel 11 Absatz 2
Buchstabe a des Gesetzes genannten Vorgänge und Feststellungen, soweit
die Liste den Behörden bekanntgegeben wird.

3 Der DAP kann den Umfang der Meldepflicht nach Absatz 2 der Lage entsprechend
einschränken.


Art. 9

Aktive Informationsbeschaffung 1 Angehörige von Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie des Grenzwachtkorps können Personen zur Abklärung der Identität anhalten, wenn konkrete
Hinweise vorliegen, dass diese Personen in einem Bezug zu Aktivitäten in den in
Artikel 8 Absatz 1 aufgezählten Bereichen stehen. Aus den gleichen Gründen kann
nach dem Aufenthalt solcher Personen geforscht werden.

2 Mit der Beobachtung von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen
Orten sowie mit deren Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger kann der DAP die Sicherheitsorgane der Kantone beauftragen.

3 Andere Bild- und Tondokumente der kantonalen Sicherheits- und Polizeiorgane,
die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes dienlich sein
können, können dem DAP zugestellt werden.

4 Für die Bearbeitung der Bild- und Tondokumente, die im Auftrag des DAP aufgezeichnet oder dem DAP zugestellt worden sind, gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts. Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung von Dokumenten die nicht nach Personen erschliessbar sind, zu Dokumentationszwecken.


Art. 10

Form der Meldungen

1 Die Meldungen erfolgen schriftlich oder durch Übermittlung mittels geschütztem
EDV-System. Weist die Information auf eine akute Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz hin, kann die Übermittlung zunächst mündlich
erfolgen.

2 Andere als die von Artikel 8 erfassten Meldungen und Auskünfte, namentlich solche von Privaten, können auch mündlich entgegengenommen oder eingeholt werden. Sie sind zu protokollieren.

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 5

120.2

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 11

Allgemeine Dokumentation 1 Der DAP führt eine Dokumentation aus öffentlich zugänglichen Quellen, soweit
diese Quellen nicht durch andere Bundesstellen zweckdienlich erschlossen sind, mit: a.

Informationen über Personen, Organisationen und Sachverhalten im Aufgabenbereich nach dem Gesetz; b.

Informationen über Personen und Organisationen, deren Sicherheit in der
Schweiz gefährdet sein könnte; c.

Informationen über Länder sowie gesellschaftliche und politische Hintergründe, die für die Lagebeurteilung relevant sein können; d.

wissenschaftlichen und technischen Informationen im Arbeitsgebiet der Sicherheitsbehörden.

2 Der DAP führt eine Dokumentationsstelle über Material, das Rassismus oder Gewalt propagiert. Diese Stelle unterstützt strafrechtliche oder administrative Verfahren, die sich mit solchem Propagandamaterial befassen.

3 Die Informationen werden in der ISIS-Datenbank «Dokumentation» erfasst. Für
die Erfassung und übrige Bearbeitung der Informationen gelten die Vorschriften der
Verordnung vom 1. Dezember 19993 über das Staatsschutz-Informations-System.


Art. 12

Kontrolle der eingegangenen Meldungen Der DAP überprüft die eingehenden Informationen darauf, ob deren Bearbeitung
den Zweckbestimmungen des 3. Abschnittes des Gesetzes entspricht. Andernfalls
vernichtet er nach Absprache mit dem Absender die Informationen oder schickt sie
ihm zurück. Nicht den Zweckbestimmungen des Gesetzes entsprechende Meldungen
aus dem Ausland werden ohne weitere Bearbeitung abgelegt.


Art. 13

Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten
und Persönlichkeitsprofilen 1 Die Sicherheitsorgane dürfen Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2 Sie dürfen Persönlichkeitsprofile von Personen erstellen und bearbeiten, bei welchen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten die Sicherheit des Landes gefährdet.

3 Sie können innerhalb der Schranken von Artikel 3 des Gesetzes weitere besonders
schützenswerte Personendaten bearbeiten, wenn auf Grund bereits bestehender Informationen davon auszugehen ist, dass diese Daten mit der Vorbereitung oder
Durchführung von Aktivitäten in Zusammenhang stehen, die terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Handlungen zum Inhalt haben
oder dem organisierten Verbrechen zuzurechnen sind.

3 SR

120.3

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

120.2


Art. 14

Präventive Operationen und Fahndungsprogramme 1 Zur Bearbeitung eines konkreten Einzelfalles oder bestimmten Fallkomplexes, die
in Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über die Durchführung der
normalen nachrichtendienstlichen Erhebungen hinausgehen, kann der DAP konzentrierte Aktionen als präventive Operationen durchführen.

2 Zur Feststellung sicherheitsrelevanter Vorkommnisse in einem bestimmten Bereich
kann er, namentlich auch in Zusammenarbeit mit kantonalen Strafverfolgungsbehörden, längerfristige polizeiliche Aktionen als präventive Fahndungsprogramme
durchführen.

3 Der DAP entscheidet über die Einleitung von präventiven Operationen und Fahndungsprogrammen. Er legt Zweck, Dauer, einzusetzende Mittel sowie Periodizität
und Form der Berichterstattung schriftlich fest.

4 Periodisch, mindestens jedoch jährlich, beurteilt der DAP die Angemessenheit der
Weiterführung der einzelnen präventiven Operationen und Fahndungsprogramme.
Die Beurteilung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.


Art. 15

Prüfverfahren

1 Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass Schweizer, in der
Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 8 fallen, kann der DAP von Amtes wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
ein Prüfverfahren eröffnen.

2 Das Verfahren dient der Beschaffung und Auswertung aller Informationen über die
betreffenden Personen, Organisationen und Gruppierungen zum Zweck der Gewinnung gesicherter Erkenntnisse über deren die Sicherheit der Schweiz gefährdenden
Tätigkeiten.

3 Umfang und Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des
Verfahrens sind festzulegen. Die Kantone sind über die Prüfverfahren soweit zu orientieren, als ihre Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung notwendig ist.

4 Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amtsstellen melden dem DAP unaufgefordert ihre Informationen über Personen, Organisationen und Gruppierungen, welche Gegenstand eines Prüfverfahrens bilden.

5 Im Prüfverfahren ist periodisch, mindestens jedoch halbjährlich zu beurteilen, ob
die Voraussetzungen für seine Weiterführung noch gegeben sind.


Art. 16

Einstellung von präventiven Operationen
und Fahndungsprogrammen sowie Prüfverfahren 1 Präventive Operationen und Fahndungsprogramme sowie Prüfverfahren werden
eingestellt, wenn:

a.

gegen die betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen ein anderes Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt oder weiterführt;

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 7

120.2

b.

die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden
und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; c.

innert zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse
gewonnen werden können; oder d.

auf Grund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen keine Gefährdung der inneren
Sicherheit mehr darstellen.

2 Prüfverfahren werden zudem auch eingestellt, wenn die betroffenen Organisationen oder Gruppierungen in die Beobachtungsliste nach Artikel 17 aufgenommen
oder die betroffenen Personen einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisationen oder Gruppierungen zugeordnet werden können.


Art. 17

Beobachtungsliste

1 Begründen tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht, dass Organisationen oder Gruppierungen die Sicherheit der Schweiz gefährden, so sammelt der DAP
über deren Tätigkeit und Exponenten alle erhältlichen Informationen. Der Verdacht
ist insbesondere bei international tätigen Terrororganisationen und Nachrichtendiensten gegeben sowie, wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen.

2 Der DAP bearbeitet über diese Organisationen und Gruppierungen sowie deren
Exponenten alle erhältlichen Informationen. Soweit nötig, können Umfang der Bearbeitung und Mittel der Informationsbeschaffung näher konkretisiert werden.

3 Die Liste nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes wird alle vier Jahre
einer Gesamtbeurteilung unterzogen. Das Departement kann jederzeit Organisationen und Gruppierungen provisorisch in die Liste aufnehmen.

4 Die Beobachtung wird aufgehoben und die Eintragung in der Liste gelöscht, wenn: a.

die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden
und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; b.

die Tätigkeit der betroffenen Organisation oder Gruppierung eingestellt wird
oder keine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz mehr darstellt; c.

die Gesamtbeurteilung ergibt, dass in den letzten vier Jahren keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit
der Schweiz ergeben haben.

5. Abschnitt: Weitergabe von Informationen

Art. 18

Weitergabe von Personendaten 1 An die in Anhang 2 genannten Behörden und Amtsstellen können Personendaten
weitergegeben werden, sofern die im Anhang aufgeführten Zwecke es notwendig
machen und die darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Bei jeder Weitergabe
ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

120.2

setzen. Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

2 Angehörige kantonaler Sicherheitsorgane dürfen Personendaten, die sie vom Bund
erhalten haben, an Vorgesetzte weitergeben. Wenn der DAP es im Einzelfall anordnet oder auf begründete Anfrage hin zustimmt, dürfen die Daten unter Wahrung der
Vertraulichkeit ebenso weitergegeben werden an: a.

andere Stellen innerhalb des Polizeikorps; b.

Sicherheitsorgane anderer Kantone; c.

weitere Behörden und Amtsstellen des eigenen oder eines anderen Kantons; d.

Private.

3 Darüber hinaus dürfen die kantonalen Sicherheitsorgane Personendaten, die sie
vom Bund erhalten haben, nur an andere kantonale Behörden, Amtsstellen oder Private weitergeben, wenn die direkte Weitergabe aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit
geboten und zudem notwendig ist: a.

für die Sicherheit der betroffenen Behörde oder Amtsstelle; b.

zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung Privater.

4 Die Weitergabe von Personendaten nach Absatz 3 hat unter Wahrung der Vertraulichkeit zu erfolgen und ist dem DAP mit Adressat und Grund mitzuteilen.

5 Die Weitergabe von Personendaten unterbleibt, wenn ihr überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 19

Informationen über das organisierte Verbrechen Bevor Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen in einem Verfahren verwendet
werden dürfen, ist die ausdrückliche Zustimmung des DAP einzuholen.


Art. 20

Internationaler Informationsaustausch 1 Der DAP besorgt den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden nach
Massgabe von Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes.

2 Im Einzelfall kann er Personendaten auch mittels gemeinsamen Übermittlungseinrichtungen mit ausländischen Behörden direkt austauschen.

3 Im Verkehr mit Strafverfolgungsbehörden hat er die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten.
Im Übrigen ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

4 Bei der Weitergabe von Personendaten ist der Empfänger über die Bewertung und
die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Er darf diese Daten nur für den
Zweck verwenden, für den sie ihm weitergegeben werden. Er ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen sowie darauf, dass sich der DAP vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

4 SR

351.1

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 9

120.2

5 Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.


Art. 21

Anbietepflicht von Unterlagen an das Bundesarchiv 1 Nicht mehr benötigte Daten und Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

2 Klassifizierte Daten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsbehörden werden nicht zur Archivierung angeboten.

3 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden
vernichtet.

6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 22

Kontrolle beim Bund

Das Departement übt nach einem Kontrollplan regelmässig eine begleitende oder
nachträgliche Kontrolle über die Tätigkeit des DAP aus. Über Inhalt und Form der
Kontrollen erlässt das Departement eine Weisung.


Art. 23

Kontrolle in den Kantonen 1 Das kantonale Kontrollorgan überprüft, ob die kontrollierten Verwaltungsabläufe
den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen, namentlich, ob die Daten zur
Wahrung der inneren Sicherheit von übrigen polizeilichen Informationen getrennt
bearbeitet werden. Es kann den DAP zur Erfüllung seiner Aufgabe beiziehen.

2 Es kann Einsicht nehmen in Daten des Bundes, soweit der DAP zustimmt. Die
Einsicht kann namentlich verweigert werden, wenn der Quellenschutz es erfordert.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

120.2

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c) Liste der Vorgänge und Feststellungen, welche eidgenössische
und kantonale Behörden dem DAP unaufgefordert und
ohne Verzug zu melden haben
Die nachfolgenden Behörden haben folgende Vorgänge und Feststellungen zu melden: 1.

Zivile und militärische Verwaltungsbehörden des Bundes
Drohschreiben mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz; 2.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
alle Berichte, welche insbesondere die innere Sicherheit betreffen,

alle Informationen über Gefährdungen von Schweizer Bürgern und
schweizerischen Einrichtungen im Ausland sowie über verübte Gewaltakte, sofern sie einen Bezug zur inneren Sicherheit aufweisen, Gegebenheit und Zeitpunkt ausländischer Wahlen und Abstimmungen
in der Schweiz,

Gesuche von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler
Organisationen um Akkreditierung oder Erteilung von Anwesenheitsrechten, Gesuche, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
von 14. Januar 19985 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern dem DAP zur Stellungnahme zu unterbreiten sind; 3.

Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Gesundheit
Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 19916
mit nationalem Gefährdungspotential; 4.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
a.

Bundesamt für Justiz
internationale Ausschreibungen, Verhaftungen und Auslieferungen
von mutmasslichen Tätern mit sicherheitsrelevantem Bezug, b.

Bundesamt für Ausländerfragen
Einbürgerungsgesuche zur Stellungnahme nach Artikel 14 Buchstabe d des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19527,

Gesuche, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 14. Januar 19988 über Einreise und Anmeldung von

5 SR

142.211

6 SR

814.50

7 SR

141.0

8 SR

142.211

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 11

120.2

Ausländerinnen und Ausländern dem DAP zur Stellungnahme zu
unterbreiten sind,

Berichte über Migration und Schlepperwesen,

Erkenntnisse über Entwicklungen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können,

c.

Bundesanwaltschaft
Mitteilung von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen über Strafsachen, deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen oder die ihr in Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 1. Dezember 19999 mitgeteilt werden müssen, sofern
sie den Aufgabenbereich des Gesetzes betreffen, Illegale Ein- und Ausfuhr sowie Transit von Gütern, die der
Kriegsmaterial-, Atom- oder Güterkontrollgesetzgebung unterstellt
sind,

d.

Bundesamt für Flüchtlinge
Länder- und Lageberichte sowie Länderbeurteilungen,

Erkenntnisse über Entwicklungen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können,

Asylgesuche zur Stellungnahme nach den Artikeln 53 und 73 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 199810; beschränkt auf vom DAP zu
bezeichnende Herkunftsländer; 5.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport
a.

Generalstab
in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die
innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage,

getroffene Massnahmen im Bereiche der AC-Sicherheit,

Erkenntnisse, die im Rahmen des Vollzugs der Verordnung vom
20. Januar 199911 über die Personensicherheitsprüfungen gewonnen werden und für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz
bedeutsam sein können, b.

Strategischer Nachrichtendienst
die in gemeinsamen Weisungen des Departements und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport festzulegenden Informationen, c.

Nationale Alarmzentrale
Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz;

9 SR

312.3

10 SR

142.31

11 SR

120.4

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

120.2

6.

Eidgenössisches Finanzdepartement
a.

Grenzwacht und Zoll
Illegale Grenzübertritte durch vom DAP zu bezeichnende Personen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern,

Einreisen ungewöhnlich grossen Ausmasses aus vom DAP zu bezeichnenden Herkunftsländern,

Informationen über Personen, die Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttätigextremistischem Inhalt ein- oder ausführen,
über dieses Material selbst sowie über Adressaten entsprechender
Sendungen,

b.

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
Beeinträchtigung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes durch Einwirkungen, bei welchen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewaltextremistischer Bezug
nicht ausgeschlossen werden kann; 7.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
a.

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verweigerte oder widerrufene Grund- und Ausfuhrbewilligungen
sowie Einfuhrzertifikate in Vollziehung des Kriegsmaterial- oder
Güterkontrollgesetzes, Unternehmen und Personen des In- und Auslandes, die im Verdacht stehen, gegen das Kriegsmaterial- oder das Güterkontrollgesetz zu verstossen,

sicherheitsrelevante Aspekte im Bereiche des Arbeitsmarktes,

b.

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
Personalien der Sprengausweisinhaber;

8.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
a.

Bundesamt für Zivilluftfahrt
in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die
innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage,

getroffene Massnahmen im Bereiche der Luftsicherheit,

b.

Bundesamt für Energie
in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die
innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage,

Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März
199112 im Bereich von Kernanlagen, Massnahmen im Bereiche der nuklearen Sicherheit,

c.

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Störfälle gemäss Störfallverordnung vom 27. Februar 199113 mit
nationalem Gefährdungspotential; 12 SR

814.50

13 SR

814.012

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 13

120.2

9.

Kantonale Polizeibehörden
sich abzeichnende bzw. eingetretene Situationen und Ereignisse, in denen einzelne kantonale Polizeibehörden nicht mehr in der Lage sind,
die Sicherheit ohne die Hilfe anderer Kantone zu gewährleisten (IKAPOL-Einsätze), Illegale Grenzübertritte durch vom DAP zu bezeichnende Personen
oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern, Beeinträchtigung der Sicherheitslage an der Grenze,

Feststellung von Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttätigextremistischem Hintergrund.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 14

120.2

Anhang 2

(Art. 18 Abs. 1)

Liste der Behörden und Amtsstellen, an welche Personendaten
weitergegeben werden können
Zu den entsprechenden Zwecken und unter den entsprechenden Bedingungen können Personendaten an folgende Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden: 1.

Aufsichtsbehörden (Geschäftsprüfungsdelegation, Bundesrat, Vorsteherin
des Departementes);

2.

Organe des Bundesrates, die für die Erarbeitung von strategischen Lagebeurteilungen zuständig sind; 3.

Krisen- und Sonderstäbe des Bundes zur Bewältigung von besonderen Lagen; 4.

Behörden der Kantone, die Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfüllen; 5.

schweizerische Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung und Verfolgung
strafbarer Handlungen; 6.

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
für die Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen,

für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,

im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,

im Hinblick auf ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- oder Ermächtigungsverfahren sowie zur Durchführung solcher Verfahren,

zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, welche schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen;

7.

das Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetzgebung; 8.

das Bundesamt für Justiz für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen in
Strafsachen;

9.

das Bundesamt für Ausländerfragen
zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen,

für Massnahmen gegenüber Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung;

10. das Bundesamt für Flüchtlinge für die Beurteilung von Asylgesuchen;

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 15

120.2

11. die Organe für militärische Sicherheit zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage,

zum Schutz militärischer Informationen und Objekte,

zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich,

wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind zudem zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und
anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten
sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers
und weiterer Personen; 12. den Strategischen Nachrichtendienst des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland und ausländische Quellen; 13. die Nationale Alarmzentrale im Hinblick auf Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen nach der Verordnung vom 3. Dezember 199014
über die Nationale Alarmzentrale; 14. die Abteilung Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die
Durchführung von Personensicherheitsprüfungen; 15. das Eidgenössische Finanzdepartement zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens; 16. die Grenzwacht- und Zollorgane zur Aufenthaltsfeststellung von Personen,

zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen
sowie Verwaltungsstrafverfahren; 17. das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199615 und
des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199616, zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,

zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

18. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie für die Erteilung von Sprengausweisen;

19. die Bundesämter für Landwirtschaft und für Veterinärwesen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung;

14 SR

732.34

15 SR

514.51

16 SR

946.202

Sicherheit der Eidgenossenschaft 16

120.2

20. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, beziehungsweise direkt das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das
Bundesamt für Kommunikation und die Schweizerischen Bundesbahnen für
sicherheitspolizeiliche Massnahmen; 21. das Bundesamt für Energie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Atom- und der Strahlenschutzgesetzgebung,

im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

22. das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung; 23. die betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist; 24. amtsinterne Stellen zur Vorbereitung oder Durchführung gerichtspolizeilicher Verfahren,

zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober
199417 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, im Rahmen einer internationalen Strafsache (INTERPOL),

für die Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen,

zur Aufnahme ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL,

für die Sicherheit von Magistraten und gefährdeten Personen des Bundes,

für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,

zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland,

zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen im In- und Ausland.

17 SR

360